Wenn drei sich streiten…

Wenn drei sich streiten, muss der BGH entscheiden: Das Unternehmen “NetzWerkStadt” hatte 1996 die Domain “gewinn.de” bei der DENIC für sich registrieren lassen. Bis ins Jahr 2005 wurde “NetzWerkStadt” in der WHOIS-Datenbank auch als Domaininhaber geführt. Dann wechselten die Angaben plötzlich und die Domain stand auf der Domain-Handelsplattform Sedo zum Verkauf. Die Beklagte nutzte die Gunst der Stunde und sicherte sich die Domain. Die DENIC trug die Beklagte bzw. deren Geschäftsführer als Domaininhaber ein.

“NetzWerkStadt” kämpft seitdem an zwei Fronten um die Domain. In einem noch nicht rechtskräftig entschiedenen Verfahren verlangt das Unternehmen direkt von der DENIC die Eintragung als Domaininhaber. Im nun vom BGH (Urteil vom 18. Januar 2012 – I ZR 187/10) entschiedenen Fall soll die Beklagte verurteilt werden, in die Änderung der WHOIS-Datenbank dahingehend einzuwilligen, dass “NetzWerkStadt” als Inhaber und administrativer Ansprechpartner der Domain “gewinn.de”  eingetragen wird. Das OLG Brandenburg, das die Klage zunächst abgewiesen hatte, wird, da der BGH das Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen hat, erneut prüfen müssen, ob der Anspruch nicht doch besteht.

Der BGH hat die Tür für die Klägerin zumindest aufgestoßen. Zwar verneinen die Bundesrichter zunächst einen Anspruch aus § 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, da der der Klägerin kein absolutes (also gegen jedermann wirkendes) Recht an der Domain, sondern nur ein schuldrechtlicher Anspruch gegen die DENIC zustehe. Der BGH begründet seine Auffassung, dass es kein eigentumähnliches Recht an einer Domain gibt, wie folgt:

  “Bei einem Domainnamen handelt es sich (…) nur um eine technische Adresse im Internet. Die ausschließliche Stellung, die darauf beruht, dass ein Domainname von der DENIC nur einmal vergeben wird, ist allein technisch bedingt. Eine derartige, rein faktische Ausschließlichkeit begründet kein absolutes Recht.”

Der BGH hält aber einen so genannten bereicherungsrechtlichen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB für möglich. Das hört sich nicht nur kompliziert an, bereicherungsrechtliche Drei-Parteien-Konstellationen sind das Alptraum-Klausurthema eines jeden Jura-Studenten. Der BGH musste also prüfen, ob die Beklagte hier von der DENIC etwas ohne rechtlichen Grund und auf Kosten der Klägerin erhalten hat. Als erlangtes “Etwas”…

“…kommt jeder vermögensrechtlich nutzbare Vorteil in Betracht, der von der Rechtsordnung einer bestimmten Person zugewiesen sein kann. Hierzu zählen nicht nur alle absoluten Rechte, der Besitz sowie Nutzungs- und Verwertungsmöglichkeiten, sondern ebenso vorteilhafte Rechtsstellungen sonstiger Art, wie beispielsweise unrichtige Eintragungen im Grundbuch (…).”

Auch die Beklagte habe hier eine entsprechende vorteilhafte Rechtsstellung erlangt:

“Die Eintragung in der “WHOIS-Datenbank” der DENIC hat nicht nur Bedeutung für die Verwaltung des Domainnamens und die Feststellung des möglichen Anspruchsgegners im Falle einer von dem Domainnamen ausgehenden Rechtsverletzung, sie ist (…) vielmehr auch bedeutsam für die wirtschaftliche Verwertung eines Domainnamens. Die mit der materiellen Rechtslage übereinstimmende Eintragung des Berechtigten in die “WHOIS-Datenbank” verleiht diesem nach außen hin die Stellung eines Vertragspartners der DENIC und gibt ihm den vermögensrechtlich wirksamen Vorteil, über den Domainnamen nicht nur rechtswirksam, sondern auch tatsächlich verfügen zu können. Die Eintragung eines Nichtberechtigten bewirkt dagegen eine tatsächliche Sperrfunktion, die den berechtigten Inhaber des Domainnamens bei einer Verwertung über sein Recht zumindest behindert.”

Der BGH konnte die Sache aber letztlich nicht endgültig entscheiden, weil hierfür noch tatsächliche Feststellungen getroffen werden müssen. Dies wird nun das OLG Brandenburg nachholen. Dabei wird das OLG unter anderem zu klären haben, ob “NetzWerkStadt” tatsächlich noch Vertragspartner der Denic ist.

Deutschland siegt und verliert vor dem EGMR

Zwei Gegner, ein Sieg und eine Niederlage – das ist die Bilanz von Deutschland in zwei Verfahren, in denen der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gestern seine Urteile fällte. Beide Male ging es um die wichtige Frage, ob und wie Medien über das Privatleben prominenter Personen berichten dürfen.

Prinzenpaar muss Foto-Veröffentlichung hinnehmen

Im ersten Fall trafen alte Bekannte aufeinander: Prinzessin Caroline zusammen mit ihrem Mann Prinz Ernst August von Hannover gegen Deutschland. Die Monegassin hat durch ihren Kampf gegen die Berichterstattung über ihr Privatleben die deutsche Presserechtsprechung der letzten 15 Jahre entscheidend mitgeprägt. Auf ihre Rüge rüffelte etwa der EGMR 2004 die deutsche Rechtsprechung und die von ihr entwickelte – und nach Meinung des EGMR nicht taugliche – Figur der “absoluten Person der Zeitgeschichte”. Es sei stattdessen zu unterscheiden zwischen einer Berichterstattung über Personen mit offiziellen Funktionen (also insbesondere Politikern) und einer Berichterstattung über Privatpersonen, die keine offizielle Funktion ausübten. Nur bei ersterer sei die Presse als „Wachhund” gefragt, da die Berichtserstattung in diesen Fällen dazu beitrage, Ideen und Informationen zu Fragen von allgemeinem Interesse zu vermitteln. Insoweit erstrecke sich das Recht der Öffentlichkeit auf Information auch auf Aspekte des Privatlebens.

Council of Europe Credits

Auf genau diese Rechtsprechung berief sich Prinzessin Caroline nun. In der Sache ging es um ein Foto, das sie und ihren Mann bei einem Spaziergang während eines Skiurlaubs in St. Moritz zeigte. Der Begleittext thematisierte unter anderem den schlechten Gesundheitszustand ihres Vaters, Fürst Rainier von Monaco. Der BGH hielt die Veröffentlichung des Fotos für zulässig, da die Erkrankung des Fürsten eine Frage von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse sei und eine öffentliche Debatte darüber anstoßen können, wie seine Familie ihre familiären Pflichten ihm gegenüber vereinbare mit dem berechtigten Bedürfnis Urlaub zu machen. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte das Urteil.

Der EGMR zeigte sich diesmal zurückhaltend zufrieden mit der deutschen Rechtsprechung und verneinte die von der Prinzessin geltend gemachte Verletzung des Art. 8 EMRK, der das Recht des Einzelnen auf Achtung seines Privat- und Familienlebens schützt. Die deutschen Gerichte  hätten sorgfältig zwischen der Meinungsäußerungsfreiheit der Presse und dem Recht der Prinzessin auf Achtung ihres Privatlebens abgewogen und dabei ausdrücklich die das EGMR-Urteil aus dem Jahr 2004 berücksichtigt.

Zwei Punkte hielt der EGMR für entscheidend: Zum einen handele es sich bei der überaus bekannten Prinzessin und ihrem Mann nicht um gewöhnliche Privatpersonen, sondern zweifellos um Personen des öffentlichen Lebens. Zum anderen hätten die Beschwerdeführer keine Beweise für ihre Behauptung vorgelegt, dass das Foto in einem Klima der allgemeinen Belästigung entstanden oder heimlich aufgenommen worden seien.

Letztlich reicht es dem EGMR wohl, dass die deutsche Rechtsprechung ihr Schutzkonzept nach seinen Vorgaben angepasst hat, eine Korrektur einer Einzelfallentscheidung hielt er hier anscheinend nicht für erforderlich.

Springer-Verlag darf über Verhaftung eines bekannten Schauspielers berichten

In dem zweiten vom EGMR gestern entschiedenen Fall wehrte sich die Axel Springer AG erfolgreich gegen Urteile deutscher Gerichte, mit denen die Berichterstattung über die Festnahme eines bekannten Fernsehschauspielers auf dem Münchner Oktoberfest wegen Kokainbesitzes untersagt worden war. Der EGMR stellte insoweit eine Verletzung der in Art. 10 EMRK kodifizierten Meinungsäußerungsfreiheit fest. Interessant sind an der Entscheidung vor allem zwei Aspekte:

Zum einen folgt auch der EGMR der “Die-Geister-die-ich-rief”-Rechtsprechung, nach der sich Prominente, die in Interviews freizügig über ihr Privatleben plaudern, anschließend auch mehr von der Presse gefallen lassen müssen. Darum merke: Wer der Presse die Tür zu seinem Privatleben öffnet, der wird diese Tür kaum wieder schließen können.

Zum anderen hielt der EGMR für entscheidend, dass die berichtende BILD-Zeitung die betreffenden Informationen von der Poilzei und der Staatsanwaltschaft erhalten hatten. Da die Staatsanwaltschaft dem Verlag gegenüber die fraglichen Angaben bestätigt hättte, habe es für den Verlag keine hinreichenden Gründe für die Annahme gegeben, er hätte die Anonymität des Schauspielers wahren müssen.

Eine gewagte Argumentation. Richtig daran ist, dass die Presse behördlichen Informationen besonderes Vertrauen schenken darf, sich also in stärkerem Maße auf die inhaltliche Richtigkeit verlassen darf als bei Informationen aus privater Hand. Ob die – möglicherweise rechtswidrige – Herausgabe der Informationen aber dann eine Rechtfertigung für eine identifizierende Berichterstattung sein kann, darf stark bezweifelt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat etwa im Zusammenhang mit den in § 32 Abs. 3 des Stasiunterlagengesetzes geregelten Voraussetzungen, wann personenbezogene Stasi-Akten herausgegeben werden dürfen, ausgeführt, dass das das Ergebnis der Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Pressfreiheit nicht durch das Stasiunterlagengesetz präjudiziert wird. Mit anderen Worten: Auch wenn die Presse Informationen von Behörden erhält, ist dies kein Freibrief für eine identifizierende Berichterstattung. Vielmehr muss die Presse weiterhin sorgfältig zwischen den widerstreitenden Interessen abwägen.

Die Ausführungen des EGMR sollten gleichwohl daran erinnern, dass Polizei und Staatsanwaltschaft mit ihren hochsensiblen Informationen verantwortungsvoll umgehen müssen. Dies gilt umso mehr in Fällen, in denen es noch nicht einmal zur Anklage gekommen ist, es sich also um ein laufendes Ermittlungsverfahren handelt. Denn nicht selten hat eine identifizierende Berichterstattung für den Betroffenen sogar schwerwiegendere Folgen als eine strafgerichtliche Verurteilung, zumal am Ende eines Strafverfahrens – siehe Kachelmann – auch ein Freispruch stehen kann.

Über´s Ziel hinausgeschossen

Wie sollen sich Hoteliers gegen negative Kommentare in Online-Bewertungsportalen wehren? Zumindest nicht so, wie es jüngst eine irische Hotelkette getan hat. Wie SPIEGEL ONLINE mit Verweis auf die “Irish Times” berichtet, hatte die Marketing-Chefin des Unternehmens Hotelmitarbeiter per E-Mail aufgefordert, selbst positive Bewertungen in Bewertungsportalen zu posten. Abgesehen von dem PR-Desaster, dass ein Aufliegen der Geschichte mit sich bringt, ist das Einstellen gefälschter Bewertungen natürlich auch wettbewerbsrechtlich unzulässig.

Anders wollte sich ein Berliner Hostel zur Wehr setzen und verlangte von einem Bewertungsportal, in dem Nutzer zuvor negative Kommentare über das Hostel gepostet hatten, dass es zukünftig jegliche Bewertungen von Nutzern über das Hostel unterbinden solle – also quasi ein Komplettverbot. Den umfassenden Unterlassungsanspruch begründete die Betreiberin des Hostels mit dem Argument, Hotelbewertungsportale stellten einen virtuellen «Pranger» dar, an dem jedermann – gleich, ob er tatsächlich in dem  Hotel gewesen sei -  anonym veröffentlichen könne, was er wolle, und zwar ohne dass eine ausreichende Inhaltskontrolle stattfinde.

Nachdem bereits das LG Hamburg die Klage abgewiesen hatte, wies nun auch das OLG Hamburg die gegen das Urteil gerichtete Berufung zurück (Urteil vom 18. Januar 2012 – 5 U 51/11). Zum einen, so die Hamburger Richter, überwiege das schutzwürdige Informationsinteresse der Allgemeinheit die Interessen des Hotels, zum anderen sei das Hotel auch nicht schutzlos gestellt, da es sich gegen einzelne unwahre oder diffarmierende Äußerungen wehren könne. Explizit wies das OLG darauf hin, dass auch die Möglichkeit, Kommentare anonym abzugeben, an dem Ergebnis nichts ändere. Denn auch anonym abgegebene Meinungsäußerungen stünden unter dem Schutz der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit.

Die Hostel-Betreiberin ist mit ihrem umfassenden Unterlassungsantrag also über´s Ziel hinausgeschossen. Wie auch anderen Hotelbetreibern bleibt ihr nichts anderes übrig, als gegen einzelne unwahe Tatsachenbehauptungen und unzulässige Schmähkritik vorzugehen. Dabei ist von entscheidender Bedeutung, gegen wen sie ihr Begehren richten kann: Der Nutzer selbst ist meist anonym und nicht greifbar. Bleibt also nur der Portalbetreiber. Ob und wie der haftet, ist aber noch nicht endgültig geklärt. Während das LG Hamburg einen unmittelbaren Unterlassungsansprch gegen Portalbetreiber bejaht, verneint das Kammergericht eine täterschaftliche Haftung. Mehr zu diesen Entscheidungen gibt es hier.

Viaguara: Potenz aus der Flasche?

Ein Energydrink mit libidosteigernder Wirkung? Diese Assoziation soll der Verbraucher nach Auffassung des Europäischen Gerichts erster Instanz haben, wenn er auf einem Energydrink den Namen “Viaguara” liest, der von einem polnischen Hersteller, der Viaguara SA, vertrieben wird.

Das Unternehmen hatte versucht, beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt eine Wortmarke “Viaguara” für Energydrinks und alkoholische Getränke eintragen zu lassen. Das Harmonisierungsamt wies die Anmeldung zurück, nachdem die Pfizer Inc. Widerspruch aus der bekannten Marke “Viagra”, eingetragen unter anderem für Arzneimittel zur Behandlung von Erektionsstörungen, erhoben hatte. Das EuG hat die Beschwerde gegen diese Entscheidung jetzt mit Urteil vom 25. Januar 2012 - T‑332/10 – (veröffentlicht im Volltext nur in französischer und polnischer Sprache) zurückgewiesen.

Das Gericht geht von einer Verwechslungsgefahr zwischen den Bezeichnungen aus. Die Zeichen selbst seien sehr ähnlich, insbesondere weil der Verkehr dem Wortanfang ein besonderes Gewicht beimesse. Zudem hätten beide Bezeichnungen dieselbe Endsilbe “ra”.

Zwar seien die Waren, für die die Bezeichnungen verwendet würden, nicht ähnlich, was einer Verwechselungsgefahr an sich entgegensteht. Es sei aber gleichwohl wegen der Bekanntheit der Marke “Viagra” nicht ausgeschlossen, dass die Marken gedanklich in Verbindung gebracht würden.

Die Benutzung der Bezeichnung «Viaguara» nutze die Wertschätzung der Marke Viagra unlauter aus.  Der Verbraucher könne dem Getränk beim Kauf ähnliche libidosteigernde Eigenschaften wie «Viagra» zuschreiben. Die polnische Gesellschaft habe selbst angegeben, dass ihre den Inhaltsstoff Guaraná enthaltenden Getränke stimulierende Wirkungen sowie gesundheitsfördernde Eigenschaften hätten, die denen eines Arzneimittels ähnelten.

Gerade weil Viagra auch von jüngeren Konsumenten zu “rekreativen Zwecken” verwendet werde, könne das Image übertragen werden, weil zwar alkoholische Getränke anderer Art seien, aber ebenfalls beim Feiern konsumiert würden.

5 Sterne deluxe

Nachdem bereits das Internetportal holidaytest.de Pech mit einem eigenen Bewertungssystem gehabt hat, muss nun auch eine internationale Hotelkette Lehrgeld zahlen. Diese hatte ihr Berliner Hotel wie folgt beworben:

Hotel … Berlin 5*

und

Hotel … Berlin*****

Die Sterne hatte sich die Hotelkette aber “selbst verliehen”. Die Bewertung war nämlich nicht vom Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) vergeben worden. Dies hätte dann – bei einer 5-Sterne-Bewertung – so ausgesehen:

Sie beruhte vielmehr auf einer eigenen Bewertung nach einem eigenen Klassifizierungssystem.

Wie die Wettbewerbszentrale mitteilt, hat das Landgericht Berlin der Hotelkette nun untersagt, in der Bundesrepublik Deutschland mit Hinweisen auf eine Sterneklassifizierung zu werben, sofern dem keine gültige Zertifizierung nach Maßgabe der deutschen Hotelklassifizierung zugrunde liegt (Beschluss vom 05. 01. 2012 Az. 52 O 4/12).

Laut der Pressemitteilung hatte die Hotelkette argumentiert, in Deutschland existiere kein gesetzlich vorgeschriebenes Hotel-Klassifizierungssystem. Zudem richte sich die Klassifizierung, die auch in 3000 von der Kette international betriebenen Hotels verwendet werde, an ein internationales Publikum, das mit den DEHOGA-Standards nichts anfangen könne.

Davon ließ sich das LG Berlin nicht überzeugen und hielt dagegen, für den Verkehr sei überhaupt nicht transparent, nach welchen Eigenschaften die Bewertung erfolgt sei. Der Verkehr erwarte bei einer Klassifizierung nach einem Sternesystem zum einen, dass die Vergabekriterien der Gütesicherung der Deutschen Hotelklassifizierung entspreche. Zum anderen rechne der Verkehr damit, dass die Bewertung von einer unabhängigen Stelle vorgenommen würden. Beides sei nicht der Fall.

Der Beschluss passt in eine Reihe von Entscheidungen, in denen immer wieder darauf hingewiesen wird, dass die Werbung mit einem Gütesiegel nur zulässig ist, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. So sollte die Vergabe stets durch einen neutralen und objektiven Dritten erfolgen und nicht allein von der Zahlung eines Entgelts abhängig sein. Kritisch wird es auch, wenn die Vergabekriterien nicht transparent und nachvollziehbar sind. Das Führen eines Gütesiegels kann auch zu einer Kontrollpflicht führen. So hat etwa das LG Stuttgart entschieden, dass ein Unternehmen, das mit dem Gütesiegel „Wir unterstützen keine Kinderarbeit“ wirbt, geeigneten Kontrollmaßnahmen hinsichtlich der angebotenen Ware durchführen muss.

Interessanter Nebenaspekt des Berliner Falles: die Hotelkette hatte sich auch auf ein für sie eingetragenes Kennzeichen berufen. In dem Kennzeichen sind fünf Sterne graphisch angedeutet. Das LG ließ auch dieses Argument nicht gelten. Unabhängig davon, dass ohnehin nur ein Teil des Kennzeichens verwendet worden sei, bleibe es trotz des Kennzeichens bei einer Irreführungsgefahr.

Bei deutschen Marken könnte bei einer solchen Marke zwar das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG greifen. Danach sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen,

“die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen”

Wird eine Marke trotz dieser Sperre eingtragen, greifen ergänzend die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften ein, insbesondere das Irreführungsverbot des § 5 UWG. Ferner kann die irreführende Marke auch auf Antrag oder unter bestimmten Voraussetzungen von Amts wegen gelöscht werden (§ 50 MarkenG).

Der Facebook-Button: Sicher mit zwei Klicks?

Immer mehr Seitenbetreiber setzen bei der Einbindung von Social-Media-Buttons auf die von heise-online entwickelte Zwei-Klick-Lösung. Sie binden in ihre Seite also deaktivierte Buttons ein, die keinen Kontakt zu den Servern der Social Media Plattformen haben und somit auch (noch) keine Daten übertragen können. Erst nach einem Anklicken durch den Nutzer werden die Buttons aktiv und sind in der Lage, Daten etwa an Facebook zu übertragen.

© Alexander Klaus / pixelio.de

Wer die Zwei-Klick-Lösung nutzt, kann durchaus für sich in Anspruch nehmen, verantwortungsvoller mit den Daten der Nutzer umzugehen als Seitenbetreiber, die die Buttons auf dem herkömmlichen Weg einbinden. Das bedeutet aber nicht, dass dieser Weg datenschutzrechtlich zulässig ist. Gegen die datenschutzrechtliche Zulässigkeit spricht vor allem, dass die Nutzer zwar mit dem ersten Klick in eine Datenverarbeitung einwilligen, diese Einwilligung aber nicht informiert im Sinne des Datenschutzrechts ist. Da Facebook nicht offenlegt, welche Daten zu welchem Zweck erhoben werden, erteilt der Nutzer seine Einwilligung “ins Blaue hinein”. Zudem wird es den Seitenbetreibern kaum möglich sein, die Einwilligung im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 TMG zu protokollieren, da ihm regelmäßig nur die IP-Adresse des Nutzers vorliegen wird.

Die entscheidende Frage ist letztendlich aber wohl eine andere: Sind die Seitenbetreiber hinsichtlich der mit Hilfe des Buttons vorgenommenen Datenverarbeitung überhaupt verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts? Die Frage lässt sich mit guten Argumenten sowohl bejahen als auch verneinen. Aus unserer Sicht spricht letztendlich mehr gegen eine Verantwortlichkeit, weil Facebook “Herr der Datenverarbeitung” ist und die Seitenbetreiber keinerlei Verfügungsgewalt über die erhobenen Daten haben.

Auch wenn die Datenschutzbehörden die Zwei-Klick-Lösung als Schritt in die richtige Richtung bezeichnen, schließen sie ein Vorgehen auch gegen Seitenbetreiber, die den Button so einbinden, nicht aus. Um Rechtssicherheit zu erlangen, werden Seitenbetreiber entweder auf eine abschließende Entscheidung des Gesetzgebers oder der Rechtsprechung warten müssen. Oder die Datenschutzbehörden treffen – ähnlich wie mit Google bei der Nutzung des Trackingtools Google Analytics -  eine Vereinbarung mit Facebook (und anderen Social Networks) und segnen die Einbindung der Buttons ab. Ob dies gelingen wird, ist aber mehr als fraglich. Denn eines der Hauptanliegen der Datenschutzbehörden dürfte es sein, die Erstellung von personalisierten Nutzerprofilen zu verhindern. Dies genau ist aber das Geschäftsmodell von Facebook. Ein Ausgleich der beiden Positionen kommt damit der sprichwörtlichen Quadratur des Kreises gleich.

Wie gut, dass niemand weiß…

Es klingt so verlockend: Anstatt sich auf die (manchmal leeren) Versprechungen der Anbieter zu verlassen, können sich Verbraucher, bevor sie sich für den Kauf eines Produkts entscheiden, in Online-Bewertungsportalen und Blogs ein Bild über die ungeschminkte Wahrheit machen. Schön wär´s. Es ist weithin bekannt, dass viele Produktbewertungen nicht von “unabhängigen” Verbrauchern, sondern von den Unternehmen selbst oder von beauftragten Werbeagenturen verfasst sind.

Man spricht dann von Fake-Bewertungen, Astroturfing oder schlicht von Schleichwerbung.

In einem aktuellen Fall hatte ein Leser des Blogs rsv-blog.de einen kritischen Artikel über die ARAG-Rechtsschutzversicherung wie folgt kommentiert:

“Die ARAG ist die beste Rechtsschutzversicherung, die es gibt. Einmal angefragt, schon kam die Deckungszusage, mein Anwalt als auch ich sind begeistert. Weiter so ARAG und mit dem neuen Produkt Recht & Heim ist die ARAG unschlagbar. Eine der fairsten und kompetentesten Versicherungen, die ich kenne.”

Etwas sehr euphorisch der Kommentar, dachten sich auch die Betreiber des Blogs, die Rechtsanwälte Dr. Bahr und Carsten Hoenig, und fanden heraus, dass die (feste) IP-Adresse des Nutzers direkt zur ARAG führt. Nach einer erfolglosen Abmahnung erwirkten die Blogbetreiber dann beim Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung (Beschluss vom 3. Januar 2012 – 312 O 715/11), mit der der ARAG als Antragsgegnerin untersagt wurde…

“… in dem unter der URL www.rsv-blog.de abrufbaren Internet-Blog für praktische Erfahrungen mit den Leistungen von Rechtsschutzversicherern den im Nachfolgenden wiedergegebenen Eintrag:

“Die ARAG ist die beste Rechtsschutzversicherung, die es gibt. Einmal angefragt, schon kam die Deckungszusage, mein Anwalt als auch ich sind begeistert. Weiter so ARAG und mit dem neuen Produkt Recht & Heim ist die ARAG unschlagbar. Eine der fairsten und kompetentesten Versicherungen, die ich kenne”,

zu tätigen, ohne hierbei darauf aufmerksam zu machen, dass dieser Eintrag von der Antragsgegnerin stammt.”

Den Bericht der Blogbetreiber über ihr erfolgreiches Vorgehen kommentierte ein Nutzer namens “ARAG_Konzernkommunikation” dann mit dem Hinweis, die ARAG habe sich längst von dem Blog-Eintrag distanziert und gegenüber den Blogbetreibern deutlich gemacht, dass es sich nicht um eine vom Konzern veranlasste Äußerung, sondern um einen privaten Beitrag handele. Der Kommentar schließt dann mit der Ankündigung:

“Wir werden die Angelegenheit nunmehr auf dem Rechtswege klären müssen.

ARAG SE Konzernkommunikation”

Hier scheint das letzte Wort also noch nicht gesprochen zu sein. Der Beschluss des LG Hamburg selbst enthält – wie für einstweilige Verfügungen aus Hamburg üblich – keine rechtliche Begründung. Folgende Begründungen wären denkbar:

Die Platzierung von Fake-Bewertungen in Bewertungsportalen oder Blogs kann gegen verschiedene Vorschriften verstoßen. In Betracht kommt vor allem ein Verstoß gegen § 4 Nr. 3 UWG, der die Verschleierung von Werbemaßnahmen verbietet. Die Fake-Bewertung kann, wenn sie irreführnde Angaben enthält, auch gegen das Irreführungsverbot des § 5 UWG verstoßen.

Ob die spezialgesetzlichen Regelungen des § 6 Abs. 1 S. 1 TMG und des § 58 Abs. 1 RStV eingreifen, erscheint dagegen fraglich. Beide Regelungen schreiben Diensteanbieter bzw. Telemedien vor, Werbung und redaktionellen Inhalten klar und deutlich voneinander zu trennen. Bei einzelnen Kommentaren und Postings in Foren oder Bewewertungsportalen dürften die Vorschriften aber nicht anwendbar sein.

Der Tenor der Entscheidung des LG Hamburg spricht dafür, dass die Blogbetreiber hier wettbewerbsrechtliche Ansprüche nach dem UWG geltend gemacht haben. Zwar liegt das für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wettbewerbsverhältnis zwischen den Blogbetreibern und der ARAG nicht gerade auf der Hand; allerdings hätte eine mögliche Argumentation des Rechtsschutzversicherers, der Beitrag sei selbstinitiativ von einem Mitarbeiter verfasst worden, wenig Erfolgsaussichten. Denn § 8 Abs. 2 UWG regelt:

“Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.”

Die Norm ist streng. Nach der Rechtsprechung kann sich ein Unternehmen zum Beispiel nicht mit der Behauptung entlasten, der Mitarbeiter habe ohne Wissen des Unternehmens gehandelt oder sogar gegen eine Weisung gehandelt (OLG Köln, Urteil vom 24.5.2006 – 6 U 200/05).

“Ich bin ein Supermodel – holt mich hier als erstes raus”

Wer schon einmal mehrere Stunden in einem auf freier Strecke stehenden ICE verbracht und dann auch noch die freudige Nachricht erhalten hat, dass der Zug “aufgrund einer Triebfahrzeugstörung” evakuiert werden muss, kann sich vorstellen, dass der Drang groß ist, endlich raus und schnell ans Ziel zu kommen.  So soll es auch einem Supermodel gegangen sein, das in einem solchen Zug saß.

© Torsten Born / pixelio.de

Ein Online-Portal meinte, die sensationelle dpa-Meldung veröffentlichen zu müssen, das Model habe eine Vorzugsbehandlung erhalten und den Zug als erste verlassen dürfen. Diese Meldung war nun leider eine Ente und das Model wehrte sich gegen die Berichterstattung.

Zu Recht, wie nun das LG Hamburg mit Urteil vom 11.11.2011  - 324 S 8/11 – entschied. Dies berichtet der Blog rechtsportlich.net.

Interessant an der Entscheidung ist, dass sich das Portal auf das so genannte Agenturprivileg berief, also darauf, dass es eine (gegebenenfalls auch falsche) Agenturmeldung durch die Medien ohne eigene Recherche übernommen werden darf. Grundsätzlich ist dies zwar richtig, das Privileg griff aber nach Auffassung der Hamburger Richter nicht, weil die Agentur ihrerseits die Meldung ohne eigene Recherche übernommen und verbreitet hatte. Wörtlich heißt es in der Urteil:

“Wird aber von einer Presseagentur lediglich eine Zeitungsmeldung weiterverbreitet und dies auch deutlich gemacht, greift für diese Meldung das Agenturprivileg nicht ein.”

Na dann: Thank you for choosing dpa.

Gefährlicher Cache

Das Internet vergisst nicht. Für den Cache von Suchmaschinen gilt das nicht uneingeschränkt – aber hier dauert das Vergessen manchmal zumindest recht lang.

Das gute Gedächtnis etwa des Caches von Google ist schon so manchem Abgemahnten zum Verhängnis geworden. Ein Beispiel: Der Abgemahnte verpflichtet sich mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung einen rechtswidrigen Text oder ein wettbewerbswidriges Angebot aus dem Internet zu entfernen. Der Abmahnende überprüft, ob die beanstandete Passage tatsächlich gelöscht worden ist, gibt also die entsprechenden Suchbegriffe bei Google ein und stößt in der Ergebnisliste auf ein Snippet, in dem die Rechtsverletzung noch immer wiedergegeben wird. Wegen der Verletzung der Unterlassungspflicht fordert der Abmahnende nun eine Vertragsstrafe vom Abgemahnten.

Viele Gerichte würden einer entsprechenden Klage stattgeben. Auch das LG Frankfurt. In einem Beschluss vom 19. Oktober 2011 (Az. 3-08 O 136/11) haben die Frankfurter Richter folgenden Hinweis gegeben:

Der Antragsgegner wird darauf hingewiesen, dass sich seine Unterlassungsverpflichtung auch auf die Entfernung im Cache von Suchmaschinen bezieht (LG Saarbrücken 9 O 258/09 und Ott WRP 2007, 605, 607), sodass seine Unterlassungserklärung unzureichend ist.

Hintergrund des Beschlusses: der Antragsgegner hatte hier auf eine Abmahnung wegen eines fehlenden Impressums seiner Facebook-Präsenz (dass dies ein Wettbewerbsverstoß ist, hat bereits das LG Aschaffenburg entschieden) und einer wettbewerbswidrigen Angabe der Versandbedingungen offenbar eine Unterlassungserklärung abgegeben, die wohl sinngemäß in etwa folgende Formulierung enthielt:

“Keine Unterlassungsverpflichtung besteht für Angebote, die bereits abgelaufen sind und/oder die gegebenenfalls noch im Cache von Suchmaschinen gespeichert und abrufbar sind und auf die der Unterlassungsschuldner keinen Einfluss hat.”

Nach Auffassung des LG Frankfurt beseitigt eine Unterlassungserklärung mit einer entsprechenden Einschränkung nicht die Wiederholungsgefahr. Der Abmahnende konnte in dem Fall damit erfolgreich eine einstweilige Verfügung erwirken.

Auf entsprechende Einschränkungen sollte in Unterlassungserklärungen also unbedingt verzichtet werden. Problem: Dann droht zwar keine einstweilige Verfügung mehr, der Abmahnende kann aber – siehe oben – eine Vertragsstrafe verlangen. Dem kann der Abgemahnte nur entgehen, wenn er dafür sorgt, dass der Cache der geläufigen Suchmaschinen gelöscht wird. Bei Google kann man etwa hier die Löschung des Caches beantragen.

Und was passiert, wenn der Suchmaschinen-Betreiber bei der Löschung schlampt? Dann bestehen trotzdem gute Chancen sich erfolgreich gegen die Vertragsstrafe zu verteidigen. Der Anspruch ist nämlich verschuldensabhängig. Und wer die Entfernung auf dem richtigen Wege beantragt hat und gegebenenfalls auch noch mal nachhakt, wenn der Suchmaschinen-Betreiber vergessen hat, das Gedächtnis des Caches zu löschen, dem ist wohl keine Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

Die schönsten Balken sind lila

Der Anmelder dieser Bildmarke wollte sich hinsichtlich der Gestaltung seiner Marke lieber nicht so richtig festlegen:

Er wollte lila Balken möglichst umfassend für sich monopolisieren und meldete eine so genannte variable Bildmarke an. Beispielhaft reichte er die drei Abbildungen möglicher Balken ein und beschrieb die Marke in der Anmeldung wie folgt:

„Eine violett-purpurfarben gefüllte, rechteck-ähnliche geometrische Figur der in den [...] drei Beispielen dargestellten Art mit zwei parallelen geraden Begrenzungslinien in einer Längsrichtung und einer geraden Begrenzungslinie und einer sich nach außen verwölbenden kreisbogenförmigen Begrenzungslinie in einer zur Längsrichtung rechtwinkligen Querrichtung, wobei das Verhältnis der Abmessung in der Längsrichtung (Länge) der Figur zur Abmessung in der Querrichtung (Breite) der Figur variabel ist, wobei das Verhältnis der Länge zur Breite zwischen 1:2 (Breite doppelt so groß wie die Länge) und 10:1 (Länge zehnmal so groß wie die Breite) liegt.“

Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Anmeldung zurückgewiesen. Das hat das Bundespatentgericht nun auch mit der dagegen eingelegten Beschwerde getan (Beschluss vom 14.11.2011 – 29 W (pat) 173/10).

Schutzvoraussetzung sei, so das Gericht, dass die Marke grafisch darstellbar sei. Bei der abstrakten Farbmarke erfolge die mittelbare grafische Darstellung etwa durch Vorlage eines Farbmusters mit einer sprachlichen Beschreibung und der Bezeichnung der Farbe durch einen international anerkannten Kennzeichnungscode. Die hier angemeldete geometrische Figur könne in einer Vielzahl von Größenverhältnissen unterschiedlich in Erscheinung treten.Dass drei beispielhafte Darstellungen eingereicht worden seien, vermöge eine ausreichende Darstellbarkeit jedenfalls nicht zu begründen, da diese Beispiele nicht mit dem Gegenstand der Anmeldung gleichgestellt werden könnten, weil es eben auch weitere Erscheinungsformen gebe.

Ganz zwingend ist der Bedarf nach einer Eintragung solcher Marken ohnehin nicht. Denn auch wenn ein kurzer dicker Balken angemeldet wird, ist dieser möglicherweise mit einem langen dünnen verwechslungsfähig, so dass eine Markenverletzung in Betracht kommt. Sicherheitshalber könnten daneben auch einfach mehrere Varianten angemeldet werden.