Monatsarchiv: Februar 2011

“Gewinne Deine eigene Beerdigung” – ein makaberes Radio-Gewinnspiel

Schwarzer Humor oder eine wettbewerbswidrige Pietätlosigkeit? Der Lokalsender Radio Galaxy veranstaltet ein Gewinnspiel und bewirbt es mit dem Slogan „Gewinne Deine eigene Beerdigung“. Dies berichtet das Oberbayerische Volksblatt in seiner Onlineausgabe ovb-online.de. Der Radiosender fragt seine Hörer nach ihren womöglich „letzten Worten“. Der Einsender der „coolsten Antwort“ gewinnt eine Sterbeversicherung im Wert von 3.000,00 Euro.

Der Radiosender hat sich mit seiner Kampagne, die von einem Aschaffenburger Bestattungsunternehmen unterstützt wird, nun aber den Unmut des Bundesverbandes der Deutschen Bestatter zugezogen, der in dem Gewinnspiel eine unlautere Werbung sieht und deshalb beim Landgericht Aschaffenburg eine einstweilige Verfügung beantragt hat. Ob es dem Bestatterverband nur an Humor fehlt oder es sich tatsächlich um eine unzulässige Werbung handelt, wird das Landgericht am 17. März 2011 entscheiden. Wir bleiben am Ball!

UPDATE: Das Landgericht Aschaffenburg hat mittlerweile zugunsten des Radiosenders entschieden.

Werbung mit Testergebnissen

Werbung mit Testergebnissen, beispielsweise von der Stiftung Warentest, ist ein echter Umsatzbringer – sie ist aber auch nicht ganz ungefährlich. Erst jüngst haben das Kammergericht und das OLG Frankfurt a.M. zwei entsprechende Werbungen getestet. Das Urteil lautete in beiden Fällen: Mangelhaft!

Das Kammergericht (Urteil vom 11. Februar 2011 – 5 W 17/11) hatte über eine Werbeanzeige in einem Prospekt zu entscheiden, in der zwar das Testergebnis und der Veranstalter des Tests deutlich hervorgehoben waren, die Fundstelle des Tests war dagegen kaum zu erkennen. Die Richter hatte offenbar größte Mühe, die Fundstelle zu entziffern:

“Dabei sind die Angaben zu den Fundstellen der Testergebnisse so klein (in etwa 3-Punkt-Schrift) abgedruckt, dass sie – allenfalls – mit ganz erheblicher Konzentration und Mühe erkannt werden können. Die Buchstaben und Zahlen sind konturenschwach ausgebildet (dünne schwarze Buchstaben und Zahlen auf einem weißen/leicht grauen Hintergrund betreffend „Öko-Test“, dünne weiße/leicht rötliche Buchstaben und Zahlen vor einem roten Hintergrund betreffend „selbst ist der Mann“). Sonstige, die Lesbarkeit fördernde Umstände sind (bis auf den Umstand, dass es sich um kurze Informationen handelt) nicht vorhanden. Das Schriftbild ist abschreckend.”

Das Kammergericht stellt damit eine schwer zu entziffernde Fundstellenangabe einer gänzlich fehlenden Fundstellenangabe gleich. In beiden Fällen, so das Gericht, erschwere der Werbende dem Kunden die Möglichkeit, den gesamten Test selber zu lesen und so das Testurteil der beworbenen Ware in einen Gesamtzusammenhang zu setzen.

Das OLG Frankfurt a.M. (Urteil vom 13. Januar 2011 – 6 W 177/10) erklärte eine Werbung für unzulässig, in der der Werbende einen Nassrasierer mit dem Testurteil “Gut 2,2 Ausgabe 12/2010″ bewarb, aber nicht darauf hinwies, dass das Produkt in dem Test nur den 6. Platz unter 15 getesteten Nassrasierern belegt hatte. Zwar liege der beworbene Nassrasierer (knapp) über der Durchschnittsnote; der Verbraucher bekomme durch die Werbung mit dem Testurteil “Gut” aber den Eindruck, dass ein herausragender Platz im Testfeld erreicht worden sei. Dies war aber ersichtlich nicht der Fall, insbesondere hatten zwei Konkurrenzprodukte deutlich bessere Ergebnisse erreicht, nämlich das Prädikat “Sehr Gut” mit Noten von 1,4 und 1,5.

Konkurrentenstreit um Vibrator-Enten

Das OLG Koblenz musste sich in einem Beschluss vom 09. Februar 2011 – 9 W 680/10 - mit Badeenten befassen und zwar mit Modellen in den Farben von Bundesligavereinen und solchen mit Vibratorfunktion.

Hintergrund war ein Streit um ein Widerrufsrecht beim Kauf in einem Onlineshop. Der Anbieter der Badeenten hatte das an sich im Fernabsatz bestehende Widerrufsrecht für “entsiegelte Hygieneartikel” ausgeschlossen. Ein Konkurrent wollte ihm dies mit der Begründung untersagen lassen, unter Hygieneartikel fielen auch die Badeenten. Bei ihnen sei der Ausschluss des Widerrufsrechts aber nicht zulässig.

Das Gericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, und zwar mit der Begründung, der Verbraucher sehe Badeenten nicht als Hygieneartikel an. Die Enten in Fanbemalung seien Fanartikel, diejenigen mit Vibratorfunktion Erotikartikel. Der Widerrufsausschluss beziehe sich daher gar nicht auf die Enten.

Werbeverbot für Ghostwriter

Just in der Woche, in der der Fall Guttenberg die Republik erschütterte, veröffentlichte das OLG Düsseldorf eine Pressemitteilung zu einem Urteil vom 8. Februar 2011 – I-20 U 116/10 – mit dem das Gericht einem Ghostwriter, der das Anfertigen fremder Dissertationen für 10.000 – 20.000 Euro anbot, die Werbeaussage verbot, er sei “Marktführer” auf seinem Gebiet. Auf die sonst bei einer solchen Spitzenstellungswerbung entscheidende Frage, ob der Werbende die Spitzenstellung tatsächlich innehat, kam es dem Gericht nicht an. Es verbot die Werbung bereits deshalb, weil der Ghostwriter  ausschließlich verbotene Dienstleistungen, Abschlussarbeiten zum Erwerb akademischer Grade für Dritte zu erstellen, anbiete. Warum das OLG Düsseldorf nur dem Hinweis des Ghostwriters auf seiner Internetseite, die Arbeiten dürften nur zu Übungszwecken verwendet werden, nicht geglaubt hat?

Auch die Werbung mit Referenzen dürfte in diesem Tätigkeitsbereich übrigens unzulässig sein.

Einen schönen Beitrag über den “Beruf” des Ghostwriters gibt es bei SPIEGEL ONLINE.