Monatsarchiv: April 2011

Ausgedudelt

“Almdudler” ist ein echter Limonaden-Klassiker aus Österreich, den es bereits seit 1957 gibt. Auf der Almdudler-Homepage heißt es:

“Almdudler verkörpert das österreichische Lebensgefühl. Augenzwinkernd und unbeschwert.”

Ein wenig österreichisches Lebensgefühl wollte die zur Hassia-Gruppe gehörende Thüringer Waldquell Mineralbrunnen GmbH jetzt nach Deutschland holen und brachte ein Getränk unter der Bezeichnung “Walddudler” heraus. Der österreichische Almdudler-Hersteller hat dies nicht etwa mit einem Augenzwinkern aufgenommen, sondern jetzt mitgeteilt, dass das Landgericht Hamburg auf Antrag des Unternehmens eine einstweilige Verfügung erlassen habe, durch die der Vertrieb des “Walddudlers” und die Werbung dafür verboten worden seien.

Zu Recht: Die Bezeichnung “Dudler” ordnet der Verbraucher eindeutig dem Original zu und der unbefangene Käufer, der das Original kennt, würde beim “Walddudler” wohl eher ein weiteres Produkt der Österreicher vermuten. Im Übrigen müssen die Wiener eine so genannte Verwässerung der Marke verhindern, damit “Dudler” nicht zum gebräuchlichen Begriff für Limonaden wird, den der Verkehr nur als beschreibenden Hinweis auf eine Produktsorte und nicht mehr als Hinweis auf die betriebliche Herkunft auffasst.

Mach den Hahn zu

Mit dem Begriff “Tattoo” werden die wenigsten Zivilen ein Militärmusikfestival verbinden. Dabei liegt die Bezeichnung dafür nahe, denn das Wort bedeutet in deutscher Übersetzung auch “Zapfenstreich”.

Vor dem Landgericht Berlin stritten jetzt zwei konkurrierende Veranstalter erbittert um den Begriff “Berlin Tattoo”.

Das Festival hat eine lange Tradition und wurde zunächst bis 1992 von den britischen Streitkräften in der Berliner Deutschlandhalle veranstaltet. Eine Agentur knüpfte daran an und veranstaltete seit 1995 in Zusammenarbeit mit dem Bundeswehrverband das “Berlin Tattoo”. Auf diesen Zug sprang jetzt eine andere Agentur auf und bewarb ein konkurrierendes Festival mit dem Titel “Original Berlin Tattoo”. Außerdem teilte sie mit, “… dass das Berliner Militärmusikfest in seiner bekannten Form nicht mehr von dem Deutschen Bundeswehr-Verband durchgeführt” werde.

Die Veranstalter des älteren Festivals beantragten eine einsteilige Verfügung gegen die Verwendung der Begriffe “Original Berlin Tattoo” und die Behauptung, das Festival werde in seiner bekannten Form nicht mehr vom Bundeswehrverband veranstaltet. Die Antragsteller hatten teilweise Erfolg:

Das Landgericht Berlin verbot mit Urteil vom 21.04.2011 - 91 O 32/11 - die Aussage der Behauptung, das Festival werde nicht mehr in der bekannten Form veranstaltet , weil sie unwahr und damit irreführend war. Ebenso verbot das Landgericht die Bezeichnung “Original” als irreführend, weil der Eindruck erweckt werde, es werde an die bisherigen Veranstaltungen angeknüpft, während die Antragsgegnerin tatsächlich erstmals das Festival veranstaltete.

Keinen Erfolg hatte aber der Versuch, auch die Verwendung der Bezeichnung “Berlin Tattoo” als solche verbieten zu lassen. Das Gericht führt aus, die Bezeichnung “Tattoo” als englisches Wort für Zapfenstreich rein beschreibend und damit als Kennzeichen nicht schutzfähig, so dass es die Antragstellerinnen nicht für sich monopolisieren könnten. Wörtlich heißt es:

“Denn Tattoo stammt aus dem Holländischen: Im 17. Jahrhundert wurde mit dem Satz «doe den tap toe» («mach den Hahnen zu!») auf Befehl des Kommandanten der Bierhahnen geschlossen. Dieses Signal wurde meistens von einem Trommler oder Pfeiffer gespielt. Die englische Sprache bildete dann aus dem holländischen Zapfenstreich das Wort «tattoo». Im Laufe der Zeit ist der Zapfenstreich oder eben «tattoo» zum Synonym für entsprechende Musikfestivals geworden.”

Wird die Entscheidung nicht erfolgreich angefochten, kommen die Berliner damit künftig in den doppelten Genuss einer Veranstaltung “Berlin Tattoo”.

Werbung mit Garantien beim Verbrauchsgüterkauf

Was muss der Verkäufer nicht alles beachten, wenn er seine Waren an Verbraucher verkaufen will – allein in den Preisangabevorschriften verstecken sich zahlreiche Abmahnfallen. Der BGH hat nun mit einer Entscheidung vom 14. April 2011 (I ZR 133/09) zumindest einen weiteren Fallstrick beseitigt: Wer als Unternehmer beim Verkauf seiner Waren dem Verbraucher eine Garantie gewährt, muss die näheren Angaben zu der Garantieerklärung nicht schon in der Werbung für das Produkt aufführen.

Anders hatte noch die Vorinstanz entschieden. Das OLG Hamm hatte eine Werbung “3 Jahre Garantie” als wettbewerbswidrig angesehen, weil der Verkäufer nicht angegeben hatte, wie sich die Bedingungen des Eintritts des Garantiefalls darstellen und unter welchen Umständen der Verbraucher die Garantie in Anspruch nehmen kann. Tatsächlich bestimmt § 477 Abs. 1 BGB:

“Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss enthalten

1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und

2. den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.”

Die Begründung, mit der der BGH das Urteil des OLG Hamm aufhebt, ist so simpel wie einleuchtend: Der Wortlaut des § 477 BGB spricht von einer “Garantieerklärung”. Unter eine “Garantieerklärung”, so der BGH, falle aber nur eine Willenserklärung, die zum Abschluss eines Kaufvertrages oder eines eigenständigen Garantievertrages führe, nicht dagegen die Werbung, die den Verbraucher lediglich zur Warenbestellung auffordere und dabei dann auch eine Garantie ankündige, ohne sie aber bereits rechtsverbindlich zu versprechen.

Deckschrubben und Spindsaufen

Der Soldat hatte sich für eine positive Fotoreportage auf dem Bundeswehr-Paradeschiff Gorch Fock beim Deckschrubben fotografieren lassen – mit ungeahnten Folgen. SPIEGEL ONLINE veröffentlichte das Foto im Rahmen eines Berichts über die breit diskutierten Missstände auf dem Schiff und zwar unter der Überschrift “Spindsaufen, Schweineleber, Stromschläge”.

Wie die Süddeutsche Zeitung berichtet, hat das Landgericht München I die Verwendung des Fotos in diesem Zusammenhang nun per einstweiliger Verfügung untersagt, weil durch das Foto der Eindruck entstehe, der Abgebildete  sei einer der Soldaten, die sich zu den Missständen geäußert hätten.

Die Einwilligung des Soldaten in die ursprüngliche Veröffentlichung kann hier in der Tat nicht greifen, da sie sich nicht auch auf die Veröffentlichung des Fotos in negativem Kontext beziehen dürfe (Näheres zu Personenaufnahmen auf unserer Seite zum Bildnisschutz).

Die “Süddeutsche” berichtet weiter, das geltend gemachteSchmerzensgeld habe das Landgericht München I nicht zugesprochen. Dies ist allerdings im Wege der einstweiligen Verfügung auch nicht möglich. Vermutlich hat der Betroffene das Schmerzensgeld zwar in seiner Abmahnung geltend gemacht, in dem Verfügungsverfahren aber gar nicht verlangt. Um eine in diesem Fall im Raum stehende so genannte Geldentschädigung zu bekommen, muss der Betroffene eine gewöhnliche Klage erheben. Die Hürden dafür sind allerdings recht hoch. Der Anspruch greift nicht in jedem Fall, in dem der Betroffene Unterlassung verlangen kann.

Fremde Federn

Bekannte Automarken sind gerade in Deutschland starke Zugpferde. Daher schmücken sich auch Unternehmen der Automobilbranche, die nicht mit den Inhabern der bekannten Marken verbunden sind – wie freie Werkstätten oder freie Händler -, gerne mit den bekannten Wort-/Bildmarken der Hersteller.

Das hat auch der Werkstattbetreiber ATU Auto-Teile-Unger getan und für die Inspektion von VW die überaus bekannte Bildmarke der Wolfsburger verwendet. Dies haben das Landgericht Hamburg und das OLG Hamburg untersagt – und auch der Versuch, die Sache vom BGH reparieren zu lassen, scheiterte.

Wie der BGH in einer Pressemitteilung ausführt, hat das Gericht die Revision von ATU mit Urteil vom 14. April 2011 – I ZR 33/10 – zurückgewiesen. Die Verwendung der Marke ist tatsächlich zunächst offensichtlich eine an sich unzulässige Markenverwendung – die Marke VW ist auch für Wartung von Fahrzeugen geschützt, so dass eine identische Marke für identische Dienstleistungen verwendet wurde.

Spannende Frage ist dann, ob eine markenrechtliche Schutzschranke eingreift. Nach § 23 Nr. 2 MarkenG darf eine Marke als notwendiger Hinweis  auf den Gegenstand der Dienstleistungen, hier die Inspektion von VW, verwendet werden. Dies ist aber eben nur im notwendigen Umfang erlaubt, und die Verwendung der Bildmarke ist nicht erforderlich – es kann auch mit den bloßen Worten “VW” und “Volkswagen” geworben werden.

Anders ist es übrigens bei Händlern bei der so genannten Erschöpfung nach § 24 MarkenG. Danach darf eine Marke auf Produkten verwendet werden, die mit Zustimmung des Markeninhabers in der EU in den Verkehr gebracht wurden. Nach Auffassung des BGH in der Entscheidung “Vier Ringe über Audi” darf ein freier Autohändler danach nicht nur Fahrzeuge verkaufen, auf denen sich ja zwangsläufig die Marken befinden, sondern  schon in der Werbung auf die rechtmäßig in den Verkehr gebrachten Autos hinweisen und zwar auch unter Verwendung der Wort-/Bildmarke. Fazit: Der Händler darf, die Werkstatt nicht.

Mit spitzem Speer gegen Presse-Veröffentlichung vertraulicher E-Mails

Ohne Informanten ist investigativer Journalismus, der diesen Namen verdient und der einen wichtigen Beitrag als “Wachhund” in der demokratischen Gesellschaft spielt, nicht denkbar. Erhält ein Journalist Informationen aus vertraulicher Quelle, wird er nicht selten zumindest eine vage Ahnung haben, dass die Beschaffung der Informationen strafrechtlich nicht unbedenklich gewesen sein könnte. Aber darf er diese Informationen dann deshalb nicht verwenden?

Mit dieser Frage hat sich das Kammergericht in einem Urteil vom 18. April 2011 – 10 U 149/10 - befasst. Verhandelt wurde über eine Klage des ehemaligen brandenburgischen Innenministers Rainer Speer, der sich gegen die Veröffentlichung vertraulicher E-Mails im Zusammenhang mit der Berichterstattung über seinen Rücktritt durch den Springer-Verlag wehrte.

Das Kammergericht hat zumindest die wörtliche oder sinngemäße Verbreitung der E-Mails untersagt. Es besteht zwar durchaus  unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle ein gesteigertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit am Verhalten von Personen des politischen Lebens. Aus den umstrittenen E-Mails sei jedoch – so die Pressemitteilung des Kammergerichts – ein besonderes persönliches Vertrauensverhältnis der Beteiligten erkennbar: Sie hätten darauf vertraut, dass ihre Korrespondenz nicht einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht werde. Das verstärke den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht im Falle einer Veröffentlichung. Die Rechtswidrigkeit der Informationsbeschaffung könne den verantwortlichen Redakteuren nicht verborgen geblieben sein. Andererseits stehe es jedenfalls nicht fest, dass Speer eine Straftat begangen habe. Daher sei dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen in diesem Fall der Vorrang vor dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit einzuräumen.

Immerhin: Das Kammergericht hat – anders als noch das Landgericht Berlin in der Vorinstanz – nicht jegliche Verwertung der E-Mails untersagt, sondern eben nur die wörtliche oder sinngemäße Wiedergabe. Ob angesichts des Verbots auch der sinngemäßen Wiedergabe noch Verwertungsmöglichkeiten verbleiben, ist allerdings fraglich. Die Verwendung ist jedenfalls ein schmaler Grat. Denkbar erscheint aber, bestimmte Inhalte, in denen das angesprochene besondere Vertrauensverhältnis nicht zum Ausdruck kommt, wiederzugeben.

Gerade auch wegen dieser Abgrenzungsprobleme ist die Entscheidung zweifelhaft. Im Übrigen sind viele Fälle denkbar, in denen ein Journalist eben nicht ohne weiteres herausfinden kann, ob seine Informanten Straftaten begangen haben, so dass er durch die Entscheidung erheblich eingeschränkt wird.

Kein Bär wie der andere…

Zwei Bären spielten die Hauptrollen in einem geschmacksmusterrechtlichen Streit vor dem OLG Hamm (Urteil vom 24. Februar 2011 – I-4 U 192/10). Das Gericht hatte zu entscheiden, ob der Vertrieb des Porzellan-Bären “Teddy” das für einen anderen Porzellan-Bären namens “Buddy Bär” eingetragene Geschmacksmuster verletzt.

Und da es dabei auf die in der Anmeldung wiedergegebenen Erscheinungsmerkmale des Geschmacksmusters ankommt, hatte das OLG Hamm den Gesamteindruck der beiden Bären zu vergleichen. Dieser Aufgabe kam das Gericht gründlich nach und erkannte in der aufrechten Haltung der beiden Bären mit jeweils nach oben gestreckten Armen die einzige augenfällige Übereinstimmung.

Ansonsten, so das Gericht, seien die Unterschiede nicht nur im Detail, sondern gerade auch im Gesamteindruck erheblich. Dabei erwies sich “Buddy Bär 2″ als der deutlich fittere Bär: während er eine etwas abgesetzte Brustpartie, eine angedeute Muskulatur und insgesamt eine überaus kräftige Statur habe, kämpfe “Teddy” mit einem Doppelkinn und seinem Hängebauch. Insgesamt sei “Teddy” eher pummelig und rundlich.

Sogar den Charakter der Bären ergründete das OLG Hamm: “Buddy Bär 2″ zeige sich als ein freundlicher Bär, der aber eine gewisse Ernsthaftigkeit und Strenge erkennen lasse. Dagegen sei “Teddy” doch eher eine banalisierte Comicfigur, mit verniedlichten und vermenschlichten Zügen.

Der schlechte Trainingszustand und sein eher menschliches Wesen erwiesen sich für “Teddy” aber letztlich als Vorteil, denn das Gericht lehnte wegen des deutlich unterschiedlichen Gesamteindrucks einen Unterlassungsanspruch für den Inhaber des “Buddy Bär 2″-Geschmacksmusters ab.

Sei bitte leise…

“STFU”! Das wird sich der Betreiber der Onlineplattform Getdigital vermutlich gedacht haben, als ihm eine Abmahnung wegen des Aufdrucks genau dieser Abkürzung auf T-Shirts und des Vertriebs dieser T-Shirts ins Haus flatterte.

STFU ist Netzjargon und steht für “Shut the fuck up”. Die Abkürzung hat sich Thorsten Hermes aus Rheda-Wiedenbrück bereits 2005 als Marke für Bekleidung  beim Deutschen Patent- und Markenamt schützen lassen und geht jetzt gegen die seiner Meinung nach unzulässige Verwendung der Bezeichnung vor.

Der Abgemahnte hat, wie SPIEGEL ONLINE meldet, die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben und vertreibt die T-Shirts vorerst nicht mehr. Offenbar möchte er sich aber noch nicht geschlagen geben, sondern erwägt, einen Löschungsantrag beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen. Er möchte sich vermutlich darauf berufen, dass die Marke nicht schutzfähig, sondern freihaltebedürftig und rein beschreibend, weil für den angesprochenen Verkehr ohne weiteres verständlich, ist.

Beschreibende Marken dürfen an sich schon nicht eingetragen werden. Es besteht ein so genanntes absolutes Schutzhindernis. Dass die Eintragung gleichwohl erfolgt ist, sagt indes noch nicht unbedingt etwas über die Erfolgsaussichten des Löschungsantrages, denn dass dem Markenprüfer beim Deutschen Patent- und Markenamt die Abkürzung STFU vermutlich nicht bekannt war, liegt nahe. Letztlich wird es darauf ankommen, wie weit sich die Abkürzung schon als beschreibender Begriff durchgesetzt hat. Und wenn das der Fall ist, ist immer noch zu untersuchen, ob der Begriff  nicht trotzdem  auf die betriebliche Herkunft von Bekleidungsstücken hinweisen kann. Nicht eintragungsfähig ist er nur, wenn die angesprochenen Verbraucher den Begriff nicht als Herkunftshinweis für ein Produkt ansehen.

Ob eine Verletzung der Marke durch T-Shirts mit dem Aufdruck “STFU” auf der Vorderseite überhaupt vorliegt, ist übrigens keineswegs selbstverständlich. Wie wir schon anlässlich des Streits um die Marke “Nichts reimt sich auf Uschi” berichtet haben, hat der BGH  wiederholt entschieden, dass Aufdrucke von Schriftzügen oder Bildern auf der Vorderseite von Bekleidungsstücken (etwa des DDR-Staatswappens) nicht immer als markenmäßige Benutzung anzusehen seien, da der Verbraucher daraus nicht zwingend auf den Hersteller des Bekleidungsstücks schließe – diese herkunftshinweisende Funktion ist aber Voraussetzung einer markenmäßigen Benutzung. Ein Hinweis im Etikett ist hingegen regelmäßig eine markenmäßige Benutzung.

Schachmatt in 5 Zügen für den Bulgarischen Schachverband

Der Bulgarische Schachverband ist vor dem Landgericht Berlin (Urteil vom 29. März 2011 – 16 O 270/10) mit einer Klage wegen der Internet-Übertragung eines Weltmeisterschaftskampfes des Weltschachbundes FIDE im April und Mai 2010 gescheitert. Der Verband, nach eigenem Vortrag Inhaber der kommerziellen Rechte an der Weltmeisterschaft, hatte die gespielten Züge aufgezeichnet und dann frei zugänglich live im Internet übertragen. Mit der Klage machte der Verband unter anderem Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen den Betreiber eines “Schach-Servers” geltend, der die Partien ebenfalls im Internet übertragen hatte.

Das Landgericht hatte keine große Mühe mit der Klage und setzte den Verband in 5 Zügen matt:

  1. Ansprüche wegen Verletzung des Rechts als Datenbankhersteller schieden aus, weil der Verband weder die Existenz einer Datenbank noch eine für den Schutz nach § 87a UrhG erforderliche wesentliche Investition nachweisen konnte.
  2. Auf spezialgesetzliche Ansprüche konnte sich der Verband nicht stützen, da solche in Deutschland für Sportveranstalter nicht existieren.
  3. Auch das zivilrechtliche Hausrecht, auf das sich das Fernsehübertragungsrecht der Sportveranstalter stützt, half dem Verband nicht weiter, da er nicht vortragen konnte, dass der Beklagte die Räumlichkeiten überhaupt betreten hatte.
  4. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche bestanden ebenfalls nicht. Eine unlautere Nachahmung schied schon wegen der fehlenden wettbewerblichen Eigenart der vom Verband angebotenen Leistung aus. Einen unmittelbaren wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz lehnte das Gericht mit einer Begründung ab, die stark an die Begründung des BGH in der Hartplatzhelden-Entscheidung erinnert: der Rückgriff auf den unmittelbaren UWG-Leistungsschutz sei zumindest dann nicht gerechtfertigt, wenn für den Veranstalter die Möglichkeit bestehe, seine Interessen über das Hausrecht durchzusetzen. Dies war im Streitfall offenbar nicht geschehen.
  5. Aus dem gleichen Grund lehnt das Landgericht schließlich auch Ansprüche wegen einer Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübtem Gewerbebetrieb ab.

Wer ist der Herr der Olympischen Ringe?

Es dürfte sich um eines der bekanntesten Logos der Welt handeln: die 5 ineinander verschlungenen Olympischen Ringe. Wer das Logo sieht, denkt sofort an die Olympischen Spiele und das Internationale Olympische Komitee (IOC).

Da die Olympischen Spiele schon lange keine Amateurveranstaltung mehr sind, nutzen das IOC und der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) den Begriff “Olympia” und das Logo nicht nur erfolgreich und gerne, um allerhand Produkte zu vermarkten; sie wollen auch Dritte an der gewerblichen Nutzung der Zeichen hindern.

Aktuell berichtet Beck Online in einer Pressemitteilung von einem Vergleich vor dem Landgericht Karlsruhe (Az.: 7 O 105/10), mit dem sich der Internetanbieter 1&1 Mail & Media am 8. April 2011 gegenüber dem DOSB verpflichtet hat, künftig auf die Verwendung des olympischen Emblems in Gewinnspielen zu verzichten. Im Gegenzug ließ der DOSB weitergehende Forderungen fallen, mit denen er dem Internetanbieter auch die Verwendung aller Worte untersagen wollte, in denen Olympia vorkommt. Der Internetanbieter hatte in einem Newsletter ein Gewinnspiel mit “olympischen Preisen” beworben und dabei über einem Siegerpodest die Olympischen Ringe abgebildet.

Aber warum gehören die Rechte am Begriff und am Logo überhaupt dem IOC und dem DOSB? Zunächst versuchte das IOC bzw. das Nationale Olympische Komitee, das mittlerweile mit dem Deutschen Sportbund zum Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) fusioniert ist, andere Unternehmen mit dem Schwert des Markenrechts von der Nutzung auszuschließen. Dieses Schwert erwies sich aber als stumpf: die markenrechtliche Unterscheidungskraft der 5 Ringe ist recht gering, da sie vom Verkehr gerade nicht mit bestimmten Waren und Dienstleistungen, sondern vor allem mit den Olympischen Spielen an sich in Verbindung gebracht werden. So beschloss dann auch das Deutsche Patent- und Markenamt im Jahr 2000 die zu Gunsten des NOK eingetragene Bildmarke zu löschen.

Damit gab sich die olympische Bewegung nicht zufrieden, sie rief den Gesetzgeber zu Hilfe. Der erließ im Jahr 2004 dann das “Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (OlympSchG)“, in dessen § 2 steht:

“Das ausschließliche Recht auf die Verwendung und Verwertung des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen steht dem Nationalen Olympischen Komitee für Deutschland und dem Internationalen Olympischen Komitee zu.”

Allzu sehr können sich IOC und DOSB aber nicht auf das OlympSchG verlassen. Nach Ansicht des Landgerichts Darmstadt (Urteil vom 22.11.2005 - 14 O 744/04) dürfte das Gesetz wohl verfassungswidrig sein:

“Nach Auffassung der Kammer spricht alles dafür, dass der Gesetzgeber mit dem Erlass dieser Bestimmungen seine Kompetenzen überschritten und damit gegen wesentliche Grundsätze der Verfassung verstoßen hat. Verstößt aber das OlympSchG gegen höherrangiges Verfassungsrecht, so kann seine Einhaltung nicht gefordert werden.”

Das Gericht begründet seine Auffassung unter anderem mit der exzessiven Reichweite des Gesetzes:

“Der Schriftsteller Thomas Mann hat in seinem weltberühmten Roman „Die Bekenntnisse des Hochstaplers Felix Krull” die Schwester seines Titelhelden „Olympia” genannt. Diese Namensgebung wäre einem Schriftsteller unserer Tage wohl durch § 3 OlympSchG verwehrt, denn auch bei der Produktion eines Schriftstellers handelt es sich um ein Werk bzw. um eine Dienstleistung im weiteren Sinn. Dass dies nicht richtig sein kann, bedarf keiner weiteren Ausführung.”

UPDATE (27. April 2012): Die wichtigsten Punkte zum Ambush-Marketing (insbesondere zum Werben mit den fünf Ringen) haben unsere Autoren, Anwälte der Kanzlei LOH Rechtsanwälte, in einem LOHInfo zusammengefasst, das hier zum Abruf bereitsteht:

UPDATE (13.12.2012): Mittlerweile gibt es zwei weitere Gerichtsentscheidungen zu diesem Thema von den Landgerichten Kiel und Nürnberg-Fürth, die eine beschreibende Nutzung olympischer Begriffe für zulässig halten.