Monatsarchiv: Mai 2011

Ab geht die Post

Grün ist in! Auch bei der Post. Dies dachte sich die Grüne Post GmbH aus Radebeul bereits im Jahr 2000 und meldete auch gleich noch eine Marke “Die grüne Post” beim Deutschen Patent- und Markenamt an. Auch die “richtige” Post, die Deutsche Post AG, wollte sich nicht lumpen lassen und zog 2001 mit einer Wortmarke “Die grüne Post” und der folgenden Wort-/Bildmarke nach:

Gegen beide Marken hat die “Grüne Post” Widersprüche eingelegt, über die jetzt das Bundespatentgericht entschieden hat. Den Widerspruch gegen die Wort-/Bildmarke hat es mit Beschluss vom 26.04.2011 – 26 W (pat) 193/09 - vollständig zurückgewiesen, den Widersprich gegen die Wortmarke mit Beschluss vom  29.03.2011 – 26 W (pat) 20/10 - nur teilweise; insoweit hatte der Widerspruch hinsichtlich der von der Marke geschützten Dienstleistungen

“Transportwesen, Verpackung und Lagerung von Waren, Briefdienst-, Frachtdienst-, Kurierdienstleistungen; Beförderung von Gütern, Paketen, Postgut, Päckchen, Sendungen mit schriftlichen Mitteilungen und sonstigen Nachrichten, insbesondere Briefen, Postkarten, Drucksachen, Warensendungen, Wurfsendungen, adressierten und unadressierten Werbesendungen, Büchersendungen, Blindensendungen, Zeitungen, Zeitschriften, Druckschriften mit Fahrrädern, Kraftfahrzeugen, Schienenfahrzeugen, Schiffen und Flugzeugen; Einsammeln, Weiterleiten und Ausliefern der vorgenannten Sendungen“

Erfolg, so dass die Marke der Deutschen Post insoweit gelöscht werden muss.

Das Bundespatentgericht führt in beiden Entscheidungen aus, die Marke der Radebeuler habe nur eine ganz geringe Kennzeichnungskraft, so dass geringfügige Unterschiede bei den Marken oder den geschützten Waren und Dienstleistungen ausreichten, um eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken auszuschließen. Denn der Verkehr sei daran gewöhnt, das Adjektiv „grün“ als werbeüblichen Hinweis auf die Umweltverträglichkeit von Dienstleistungen aufzufassen. Gerade in der Logistik-Branche sei es üblich geworden, mit einem Beitrag des eigenen Unternehmens zur Verringerung des Co2-Ausstoßes zu werben und klimafreundlich erbrachte Dienstleistungen als „grün“ zu bezeichnen.

Bei der Wort-/Bildmarke genügten die Unterschiede der grafischen Gestaltung, um die Verwechslungsgefahr auszuschließen, bei der Wortmarke (bei der zumindest eine geringe Kennzeichnungskraft aufgrund der Eintragung unterstellt werden muss und die mit der Gegenmarke identisch ist) sei eine Verwechslungsgefahr nur hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen anzunehmen, die bei beiden Marken identisch seien. Dabei handelt es sich um die oben genannten Dienstleistungen aus dem Transportsektor. Hinsichtlich nur ähnlicher Waren und Dienstleistungen scheide eine Verwechslungsgefahr auch hier aus, so dass die Wortmarke der Deutschen Post insoweit eingetragen bleiben könne.

Die Bezeichnung “Post” ist seit der Aufhebung des Post-Monopols heftig umkämpft. Die Deutsche Post wehrt sich seit Jahren gegen ihre Mitbewerber, die es sich herausnehmen, ihre Dienstleistung ebenfalls mit der Bezeichnung “Post” beschreiben zu wollen. Andererseits versuchen die neuen Wettbewerber, die Marken der Post mit dem Argument löschen zu lassen, der Begriff “Post” beschreibe nur die angebotenen Dienstleistungen und sei daher als solches als Marke gar nicht schutzfähig.

Alles in allem sind die Streitigkeiten bisher für die Post ausgegangen wie das Hornberger Schießen: Zwar musste die Marke “Post” nach langem Rechtsstreit trotz des beschreibenden Inhalts nicht gelöscht werden. Das Bundespatentgericht hat den entsprechenden Löschungsantrag mit Beschluss vom  29.10.2010 – 26 W (pat) 27/06 - zurückgewiesen, nachdem bereits der Bundesgerichtshof über den Rechtsstreit entschieden, ihn dann aber an das Bundespatentgericht zurückverwiesen hatte. Das Gericht führt aus, dass die Bezeichnung zumindest im Jahr 2000 zum Zeitpunkt der Anmeldung noch eindeutig der Deutschen Post zugeordnet worden sei und damit nicht beschreibend gewesen sei. Die hinreichende Kennzeichnungskraft zum Zeitpunkt der Eintragung oder zum Zeitpunkt des Löschungsantrages genügt aber, um den Löschungsantrag abzuwenden.

Viel genützt hat der Post die Entscheidung aber nicht. Denn noch während des Löschungsverfahrens musste sich die Post in mehreren Verfahren vom Bundesgerichtshof bescheinigen lassen, dass ihre Mitbewerber die Bezeichnung “Post” selbst dann nützen könnten, wenn die Deutsche Post den Markenschutz behalte. Denn die Mitbewerber nutzten nach Auffassung des BGH nur zur Beschreibung ihrer Dienstleistungen und damit nicht markenmäßig. Aus diesem Grund sind die Klagen der Deutschen Post gegen die Bezeichnungen “EP Europost”, “turbo-post.de”, “Ostsee-Post”, “Regio Post Deutschland”, “Regional Post” oder “Die neue Post” gescheitert.

Crash vor dem EGMR: Mosley scheitert mit Beschwerde

Erst vor kurzem sprach das Landgericht München einen früheren Bild-Reporter vom Vorwurf der Nötigung frei, weil nicht bewiesen sei, dass der Journalist den Schauspieler Ottfried Fischer mit einem Sexvideo unter Druck gesetzt habe, um ein Exklusivinterview zu bekommen.

Der ehemalige Präsident der FIA (Fédération Internationale de l’Automobile) Max Mosley wäre wahrscheinlich froh gewesen, wenn ihm die englische Presse im Frühjahr 2008 vorab mit der Veröffentlichung eines Sexvideos gedroht hätte. Denn dann hätte er wenigstens die Chance gehabt, die Veröffentlichung des Videos mit einer einstweiligen Verfügung zu verhindern.

Genau mit dieser Argumentation hatte sich Mosley mit einer Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gewandt: Da das britische Vereinigte Königreich es versäumt habe, die Presse rechtlich bindend zu verpflichten, den von einer Berichterstattung Betroffenen vorab zu benachrichtigen, verletze der Staat, so Mosley, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Mit dieser Argumentation ist Mosley aber vor die Wand gefahren. Der EGMR hat die Beschwerde mit Urteil vom 10. Mai 2011 abgewiesen. Zunächst sei das Recht auf Privatheit im Vereinigten Königreich durch mehrere Maßnahmen geschützt, etwa durch eine Selbstverpflichtungen der Presse sowie die Möglichkeit, vor den Zivilgerichten den erlittenen Schaden geltend zu machen und – sofern man Kenntnis von der beabsichtigen Berichterstattung habe – die Verbreitung mit einer einstweiligen Verfügungen zu verhindern. Vor allem aber würde die geforderte Benachrichtigungspflicht den investigativen Journalismus beeinträchtigen und eine Vor-Zensur darstellen. Das Gericht stellte zudem fest, dass der Kläger auf keine Rechtsordnung verwiesen hatte, in der eine entsprechende Benachrichtigungspflicht besteht.

Auch in Deutschland muss die Presse den Betroffenen grundsätzlich nicht vor einer Berichterstattung informieren. Aber: Ausnahmen bestätigen die Regel. So muss die Presse etwa bei einer Verdachtsberichterstattung dem Betroffenen vor der Berichterstattung eine Gelegenheit zur Stellungnahme zu den verdachtsbegründenden Tatsachen geben.

Noch hat Mosley aber keinen Totalschaden erlitten. Er kann noch beantragen, dass der Fall an die Große Kammer des EGMR für eine letztinstanzliche Entscheidung verwiesen wird.

Sedo geht stiften

Tausendfach werden vor allem bekannte Marken auf geparkten Internetseiten verletzt. Das Prinzip ist immer gleich: Ein Domaingrabber registriert eine Domain, bei der die Top-Level-Domain mit einer fremden Marke identisch ist. Die Seite wird geparkt, und es werden automatisch passende Anzeigen über das Google-AdSense-Programm generiert. Da diese thematisch zu der Domain, unter der sie auftauchen, passen sollen, erscheinen naturgemäß die Anzeigen der Konkurrenten des Markeninhabers. Und nahezu immer ist der Domaininhaber nicht greifbar, weil es sich in der Regel um eine Briefkastenfirma (vorzugsweise steht der Briefkasten, wenn er überhaupt existiert, in Asien) handelt. Wer Glück hat, bekommt den administrativen Ansprechpartner der Domain zu fassen – aber auch dieses Glück ist selten.

Bei dem händeringenden Suchen nach einem Verantwortlichen fällt der Blick schließlich auf das Unternehmen, das das Domainparking anbietet.

 

© Gabi Schoenemann / pixelio.de

So ging es auch dem Stifte-Hersteller Staedtler, der wegen der Anzeige von Konkurrentenwerbung unter der Domain staedtler.eu den Domainparking-Anbieter Sedo in Anspruch nahm, die bei dem die Domain geparkt war. Sedo nahm die Domain aus dem Programm, weigerte sich aber, die Abmahnkosten zu erstatten.

Und tatsächlich ist Sedo der Haftung entkommen, wie der BGH in einem Urteil vom 18. November 2010 – I ZR 155/09 - entschied, dessen Gründe jetzt vorliegen.

Der BGH führt aus, eine Markenverletzung durch die Anzeige der Werbung unter der Domain staedtler.eu liege zwar vor, dafür sei Sedo aber nicht verantwortlich. Sedo benutzte den mit dem Klagekennzeichen verwechslungsfähigen Domainnamen “staedtler.eu” nicht dadurch, dass sie ihrem Kunden die Möglichkeit eröffnete, die fragliche Internetseite in ihr Programm einzustellen. Das Erscheinen der Links auf der Internetseite des Kunden beruhe auf einer softwaremäßigen Verknüpfung des Parking-Programms der Beklagten mit einem Kundendatenprogramm von Google. Das Schlüsselwort zur Internetseite mit dem Domainnamen “staedtler.eu” sei nicht von Mitarbeitern der Beklagten manuell ausgewählt, geprüft oder freigegeben worden. Sedo habe auch keine Beihilfe zu der Markenverletzung geleistet.

Auch hafte Sedo nicht als Störer. Es bestehe keine Prüfungspflicht hinsichtlich solcher Domainnamen, die potentiell markenverletzend sein könnten, weil sie nicht aus einem allgemeinen Begriff oder einer Gattungsbezeichnung gebildet seien. Erst wenn die Beklagte auf eine konkrete Rechtsverletzung hingewiesen worden sei, müsse sie die Domainnamen sperren und dafür Sorge tragen, dass es nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen komme. Betreibe ein Unternehmen wie Sedo ein  von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell, dürften dem Diensteanbieter keine Kontrollmaßnahmen auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell gefährden oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwerten.

Eine von Staedtler in dem Verfahren angeführte Filterung nicht generischer Begriffe anhand gängiger Wörterbücher sei ungeeignet, Kennzeichenverletzungen aufzudecken und auch nicht zumutbar. Die Frage, ob ein Begriff unterscheidungskräftig sei und sich als Marke eigne, beurteile sich nicht danach, ob der Begriff in einem Wörterbuch vorkomme.

Die Entscheidung ist angesichts der Schwierigkeiten, die eigentlich Verantwortlichen der Markenverletzungen beim Domain-Grabbing zu erreichen, nicht unproblematisch; im Ergebnis ist ihr aber zuzustimmen, denn immerhin sind Domainparking-Anbieter im Rahmen der Störerhaftung verpflichtet, nach einem Hinweis die rechtswidrigen Inhalte zu entfernen – was Sedo auch tatsächlich tut.

Nicht jeder darf Pippi machen…

… jedenfalls nicht Pippi Langstrumpf. Dies musste sich – wie der Titelschutzanzeiger meldet – jetzt ein Kinderbuch-Autor vom OLG Hamburg sagen lassen.

Bereits das LG Hamburg hatte ihm auf Antrag  der Erbengemeinschaft Astrid Lindgren und der Verlagsgruppe Oetinger mit  Beschluss vom 28. April 2009 – Az. 308 O 200/09 - verboten,

ohne Einwilligung der Antragstellerinnen das nachfolgend abgebildete Buch „Die doppelte Pippielotta“ zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen, zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen, öffentlich zugänglich zu machen und zu bewerben

Das LG Hamburg hat die einstweilige Verfügung mit Urteil vom 24.  Juni 2009 bestätigt. Das OLG hat die Berufung des Autors  mit Urteil vom 3. März 2011 – 5 U 140/09  zurückgewiesen.

Das Buch sei, so das OLG, eine unfreie Bearbeitung des Originals von Astrid Lindgren nach § 23 UrhG. Die Inhalte des Buches wiesen starke Parallelen zu den originalen „Pippi Langstrumpf“- Geschichten auf;  Namen und Örtlichkeiten seien unter nur minimaler Abänderung der Schreibweise übernommen worden. Inhaltlich reihe sich das Buch in die Reihe  der „Pippi Langstrumpf“-Bücher ein.

In der Tat: „Pippie Langstrumpf“ aus der “doppelten Pippielotta” ist ein „rothaariges Mädchen“ aus „Schweden“ mit „wild umherwirbelnd geflochtenen Zöpfen“, „viel zu großen langen Strümpfen“, hat immense Kräfte und ist stolze Besitzerin eines Affen und eines Pferdes. Und dann sind da noch die Namen:

  • Villa Kunterbund statt Villa Kunterbunt
  • Krumunkulus Pillen statt Krummeluß-Pillen
  • Anika und Tomas Settergreen statt Annika und Thomas Settergren
  • Hoppetossel statt Hoppetosse
  • Takka Tuka statt  Taka Tuka

Der Autor stelle, so das OLG, auch nicht einen hinreichenden Abstand zum Original dadurch dar, dass er die Geschichte in einen anderen gesellschaftlichen Kontext setze. Er nutze die bekannte Vorlage mit ihren  Personen, Beziehungsgeflechten, Handlungsorten und prägenden Absurditäten um Aufmerksamkeit für sein Werk zu erzielen.

Der Entscheidung ist zuzustimmen. Auch wenn literarische Ideen nicht per se Schutz genießen, sondern ihn in erster Linie durch ihre konkrete Formulierung erlangen, können auch  Charaktere und sonstige Umstände einer Geschichte urheberrechtlich geschützt sein. Dies setzt – so etwa auch das Kammergericht in einem Urteil vom 6. Mai 2003– 5 U 161/01 -

“eine unverwechselbare Kombination äußerer Merkmale sowie von Eigenschaften, Fähigkeiten und typischen Verhaltensweisen voraus, aus denen besonders ausgeprägte Persönlichkeiten geformt sind, die jeweils in charakteristischer Weise auftreten.”

Dies schließt es nicht aus, sich in einem neuen Werk mit Zitaten und Anlehnungen mit einem anderen literarischen Werk inhaltlich auseinanderzusetzen. Dies erfordert aber eine gewichtige eigene persönliche Aussage. Darum scheint es dem Kinderbuchautor indes weniger gegangen zu sein als darum, auf einen seit Jahrzehnten erfolgreich fahrenden Zug aufzuspringen.

Deutsche Wertarbeit aus China

Entscheiden Sie selbst: Sie stehen im Kaufhaus und wollen ein Besteckset kaufen. Auf der Verpackung eines Sets mit jeweils sechs Messern, Gabeln, Löffeln und Kaffeelöffeln entdecken Sie neben einer schwarz-rot-goldenen Flagge den Hinweis “Produziert in Deutschland”. Da kann ich ja nichts falsch machen, denken Sie sich, und kaufen das Set. Zu Hause finden Sie in der Verpackung sogar noch einen Hinweis mit der Überschrift: “Herzlichen Glückwunsch zum Erwerb dieses hochwertigen (…) – Bestecks MADE IN GERMANY”.

© miraliki / pixelio.de

Dann aber erfahren Sie: die Gabeln, Löffel und Kaffeelöffel wurden tatsächlich in Deutschland hergestellt. Die Rohmesser dagegen wurden in China geschmiedet, umgeschnitten, gehärtet und geschliffen und – immerhin – in Deutschland mehrfach poliert. Und, fühlen Sie sich jetzt hinters Licht geführt?

Falls ja, würde Ihnen das OLG Düsseldorf zustimmen. Das Gericht hatte genau diesen Fall (Urteil vom 5. April 2011 – I-20 U 110/10) zu entscheiden und bejahte eine Verletzung des § 127 Abs. 1 MarkenG, der den Verkehr vor falschen geographischen Herkunftsangaben schützen soll. Die besondere Herausstellung des Herstellungslandes begründe, so das Gericht, bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Erwartung, sämtliche Teile des beworbenen Bestecks seien in Deutschland hergestellt. Bei Industrieprodukten, die mit dem Hinweis “Produziert in Deutschland” beworben werden, gehe der Verkehr davon aus, alle wesentlichen Herstellungsschritte seien in Deutschland erfolgt. Dabei gehe es noch nicht einmal allein um die Qualitätsvorstellungen der Verbraucher. Auch die Erwartung des Verbrauchers, mit seinem Kauf zur Sicherung deutscher Arbeitsplätze beizutragen, sei von der Norm geschützt. Auch die Verteidigung der Beklagten, die Messer seien in China mit aus Deutschland stammenden Maschinen bearbeitet worden, ließ das Gericht nicht gelten.

Das Urteil bestätigt damit, was seit jeher gilt: Wird ein Produkt mit Bezeichnungen wie “Made in Germany”, “Produziert in Deutschland” oder “Deutsches Erzeugnis” beworben, muss zwar nicht jeder Schritt vom gedanklichen Entwurf bis zum fertigen Produkt in Deutschland erfolgen; doch es ist zu verlangen, dass zumindest der maßgebliche Herstellungsvorgang, bei dem die Ware wesentliche Teile und bestimmende Eigenschaften erhält, in Deutschland stattgefunden hat (Köhler/Bornkamm, § 5 UWG, Rn. 4.83).

Vom Stasi-IM zum Helden

Die Aufarbeitung des DDR-Unrechts ist auch mehr als zwanzig Jahre nach der Wiedervereinigung noch nicht abgeschlossen. Schon der Respekt vor den Opfern gebietet es, auch nach dieser Zeitspanne keinen Schlussstrich zu ziehen. Umso misslicher ist es, dass die Gerichte teilweise eine harte Linie gegen die Medien “fahren”, die heute noch intensiv über die Vergangenheit berichten und dabei “Ross und Reiter” benennen.

Foto: © Rolf Wenkel / pixelio.de

Es ist deshalb zu begrüßen, dass das OLG München in einer Entscheidung vom 14. Dezember 2010 - 18 U 3097/09 – auch heute noch die identifizierende Berichterstattung über einen ehemaligen Stasi-Mitarbeiter für zulässig hält. Dies geht aus einer jetzt veröffentlichten Pressemitteilung des Oberlandesgerichts München hervor.

UPDATE: Den Volltext der Entscheidung gibt es hier.

Der Kläger war für das MfS zunächst als inoffizieller Mitarbeiter (IM) und dann als “IMB” tätig. Der IMB zeichnete sich dadurch aus, dass er über die Informationsbeschaffung hinaus gemäß dem damaligen Sprachjargon zur Zersetzung, Zerschlagung oder Zurückdrängung von „Feinden“ eingesetzt wurde. Der Beklagte berichtete im Internet auf der Seite stasi-in-erfurt.de über die Aktivitäten des Klägers, nannte seinen Namen und veröffentlichte ein Foto, das eine im Dezember 1989 aufgenommene Szene zeigt, bei der ein Militärstaatsanwalt Räumlichkeiten des Ministeriums für Staatssicherheit versiegelt. Auf diesem Foto kann man den Kläger schräg hinter einem Militärstaatsanwalt stehend erkennen, wobei neben dem Bild sowohl der Name als auch die Funktion des Klägers als IMB genannt werden.

Das OLG München führt aus, zwar werde mit der Berichterstattung in das Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen, es überwiege aber das Berichterstattungsinteresse, weil der Kläger eine exponierte Stellung im Gefüge der Stasi innegehabt habe.

Die Fotoveröffentlichung sei nach §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 Kunsturhebergesetz (KUG) zulässig. § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG erlaubt das Veröffentlichen von Bildern, die Versammlungen zeigen, ohne Einwilligung des Abgebildeten. Die Anwendung dieses Ausnahmetatbestands ist indes äußerst zweifelhaft. Denn Voraussetzung ist, dass es auf die Abbildung der Gesamtheit der Abgebildeten und gerade nicht auf eine bestimmte Person ankommt.

Zu Recht bejaht aber das OLG den Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, der die Veröffentlichung von Abbildungen aus dem Bereich der Zeitgeschichte erlaubt.

Der Zeitabstand zwischen der Veröffentlichung und ihrem Gegenstand ändere, so das Gericht, an der Zulässigkeit nichts. Es sei nicht die Aufgabe staatlicher Gerichte, einen Schlussstrich unter eine Diskussion zu ziehen oder eine Debatte für beendet zu erklären. Die Veröffentlichung trage zur Aufarbeitung der Stasi-Vergangenheit auch in ihrer konkreten Gestaltung wesentlich bei. Der Beklagte trage nachvollziehbar vor, dass das Foto den Schlusspunkt und das Ende der Bespitzelung der Bevölkerung der DDR durch die Staatsicherheit in Szene setze und den Kläger zeige, wie er sich anschicke, vom Stasispitzel zum Helden zu werden.

 

Dieses Foto fällt zu weit vom Stamm

Personenfotos auf Internetseiten verbreiten sich mitunter wie ein Virus. Insbesondere sind sie bei Google als Thumbnails zu sehen, aber auch bei der Personensuchmaschine yasni.de. Dass die Fotografen vorher nicht gefragt werden, versteht sich von selbst. Diese Praxis hat das LG Hamburg jetzt, wie die Kanzlei Dr. Bahr berichtet, mit einem Urteil vom 12.04.2011 – 310 O 201/10 abgesegnet. Das Gericht verweist in seiner Begründung vor allem auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu den Google Thumbnails vom 29. April 2010 – Az. I ZR 69/08.

Dort hat der BGH entschieden, dass die Nutzung von Bildern als Thumbnails in der Suchmaschine nicht gegen die Rechte des Urhebers verstoße, weil dieser durch sein Verhalten in eine derartige Nutzung einwillige, wenn er seine Internetseiten für Suchmaschinen optimiere und die Möglichkeiten, die Verbreitung des Bildes durch entsprechende Befehle im Quellcode der Seite zu verhindern, nicht wahrnehme. Die Einwilligung könne, so der BGH, auch nicht durch eine Nachricht gegenüber Google, sondern nur durch technische Schutzmaßnahmen gegen die Bildverwendung widerrufen werden.

Diese Grundsätze hält das LG Hamburg auch bei Wiedergabe von Fotos bei yasni.de für anwendbar.

Die Entscheidung ist äußerst fragwürdig. Der BGH-Entscheidung ist, jedenfalls soweit es um die Konstruktion der Einwilligung geht, zwar zuzustimmen. Die Situation bei yasni.de ist aber eine völlig andere. Das Ergebnis bei der Suche nach dem Verfasser dieser Zeilen sieht dort etwa so aus:

 

Abgesehen davon, dass gar nicht alle dargestellten Fotos den Verfasser zeigen, werden die Fotos nicht als bloße Suchergebnisse dargestellt, sondern yasni.de kreiert automatisiert ein Personenprofil, auf dem dann, eingebettet in eigene grafische Elemente, die Fotos der gesuchten Person wiedergegeben werden. Auch wenn der Wille, im Internet möglichst umfassend gefunden zu werden, weit verbreitet ist, ist die Konstruktion einer Einwilligung des Urhebers – nicht des Abgebildeten, um den es in der Entscheidung nicht geht – hier doch recht weit hergeholt.   

UPDATE vom 23. Mai 2011: Hier nun das Urteil im Volltext.

Wie daraus hervorgeht, stützt sich das LG Hamburg auch darauf, dass yasni.de eine etwaige Rechtsverletzung gar nicht selbst begangen habe, weil das Portal die Bilder gar nicht selbst speichere, sondern nur die bei Google gespeicherten Bilder einbinde. Damit scheide eine Vervielfältigung aus. Auch eine öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG liege nicht vor, wenn die Bilder nur verlinkt würden.

Auch dies ist nicht überzeugend. Für das öffentliche Zugänglichmachen machte es keinerlei Unterschied, ob ein Bild auf dem eigenen Server gespeichert oder über einen Link auf eine fremde Seite eingebunden wird. Die Situation ist mit dem Framing fremder Inhalte vergleichbar, zu der das LG München I in einem Urteil vom 10.1.2007 – 21 O 20028/05 - treffend schreibt:

“Da der Ersteller der Website sich den fremden Inhalt in einer Weise zu eigen macht, dass für den Nutzer auf den ersten Blick gar nicht zu erkennen ist, dass dieser auf Veranlassung des Erstellers der Seite von einem anderen Server zugeliefert wird, macht er gegenüber dem Nutzer den Inhalt in gleicher Weise zugänglich, wie bei der Zulieferung von einer auf dem eigenen Server erstellten Kopie”

Das reine Verlinken ohne Einbindung in die eigene Seite ist hingegen urheberrechtlich unbedenklich.

UPDATE (6. Juli 2011): Das LG Köln hat jetzt ein ähnlich problematisches Urteil zur Verletzung des Rechts am eigenen Bild bei Fotos in Personensuchmaschinen erlassen (siehe dazu: “Das Kind mit dem Bade ausgeschüttet“).

Ein Preis, den keiner haben will…

Diesen Preis wird sich der Gewinner sicher nicht in die Schrankwand stellen: Foodwatch hat 5 Produkte für die Wahl zur “dreistesten Werbelüge” nominiert. Der Gewinner wird mit dem Goldenen Windbeutel 2011 ausgezeichnet.

Nominiert sind  die “Schlemmertöpfchen Gürkchen” von Kühne, die “Ferdi Fuchs Mini-Würstchen” von Stockmeyer, der “Activia”-Joghurt von Danone und die “Milch-Schnitte” von Ferrero und die “Nimm2″-Bonbons von Storck. Schon die Nominierung sorgte für Wirbel: Der Lebensmittelkonzern Danone, der den Preis schon im Jahr 2009 mit dem Joghurtdrink “Actimel” gewann, wehrt sich gegen die mit der Nominierung verbundenen Vorwürfe und kritisiert, Foodwatch führe die Verbraucher mit seinen Aussagen selbst “in die Irre”.

Apropos Irreführung: Ob die nominierten Produkte auch irreführend im Sinne des § 5 UWG beworben werden, ist keineswegs sicher. So kritisiert Foodwatch etwa, dass mit der Werbekampagne für die “Milch-Schnitte” ein sportliches Image kreiert werde, obwohl das Produkt zu ungefähr 60 Prozent aus Fett und Zucker bestehe. Es mag ja sein, dass auch die Klitschko-Brüder in ihren Trainingspausen zu gesünderen und nachhaltigeren Snacks greifen, eine Irreführung dürfte in der Werbung aber nicht liegen.

Um eine juristische Bewertung geht es Foodwatch aber auch gar nicht. Bei den “Nimm2″-Bonbons sind die selbsternannten “Essensretter” selbst der Ansicht, dass sich der Hersteller Storck wegen seiner Werbung nicht vor Klage fürchten müsse. Gleichwohl werde mit einer ausgeklügelten Werbestrategie versucht, den Verbrauchern einzureden, die Bonbons seien die “irgendwie besseren Süßigkeiten”.

Wer selbst einen Blick auf die Nominierten werfen will, kann dies in dem Video von Foodwatch tun.

Auch die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. beklagt in ihrem Jahresbericht 2010 übrigens eine Zunahme der Beschwerden über irreführende Werbung.

UPDATE 1 (18.5.2011): Mittlerweile wehrt sich auch Storck gegen die Nominierung. Wie das Portal horizont.net berichtet, wirft der Süßwarenhersteller Foodwatch Parteilichkeit vor und begründet dies unter anderem damit, dass die Organisation des Gründers Thilo Bode mit einer Spende eines konkurrierenden Süßwarenherstellers in Höhe von 250.000 Euro gegründet worden sei. Mehr zu den weiteren Vorwürfe von Storck und wie Foodwatch auf die Kritik reagiert, lesen Sie hier.

UPDATE 2 (17.6.2011): And the winner is… Foodwatch verleiht den Goldenen Windbeutel für die dreisteste Werbelüge 2011 der Milch-Schnitte von Ferrero. Wie Foodwatch mitteilt, stimmten von mehr als 117.000 Verbrauchern über 51.000 für die Milch-Schnitte.

Schuss nach hinten

Das hatte sich der Anwalt sicher anders vorgestellt. Er gab ein TV-Interview über Urheberrechtsverletzungen und erhoffte sich gute Publicity. Der Schuss ging leider nach hinten los: Das Interview wurde in einem Bericht über Massenabmahnungen der Musikindustrie veröffentlicht, in dem von “Abzocke” gesprochen und der “Abmahnindustrie” ein Spiel mit falschen Karten vorgeworfen wurde. Es ging um „zig Tausend Abmahnungen“, um „viel Geld“, die Frage, „ ob unschuldige Opfer zur Kasse gebeten werden“ und „ ob Gerichte diesem Treiben Vorschub leisten“.

Der Anwalt versuchte dem Fernsehsender die Berichterstattung zu untersagen und scheiterte zunächst beim LG Frankfurt und nun auch in der zweiten Instanz beim OLG Frankfurt am Main, das seine Berufung mit einem Urteil vom 24.02.2011 -16 U 172/10 - zurückwies.

Grundsätzlich ist die Abbildung einer Person nur mit deren Zustimmung zulässig. Ausnahmen vom Einwilligunserfordernis gibt es zB bei Ereignissen der Zeitgeschichte.

Darauf musste das OLG aber nicht zurückgreifen, weil es von einer Einwilligung durch die freiwilligen Äußerungen vor der Kamera ausging. Der Anwalt habe seine Einwilligung weder ausdrücklich noch durch sein Verhalten auf bestimmte Inhalte der Berichterstattung beschränkt. Auch ein Widerruf der erteilten Einwilligung komme nicht in Betracht. Hierfür sei ein wichtiger Grund erforderlich, den der Kläger nicht dargelegt habe. Niemand habe einen Anspruch darauf, von anderen so dargestellt zu werden, wie er sich selbst sehe oder gesehen werden wolle.

Stattgegeben hat das OLG in dem Urteil indes der Berufung des beklagten TV-Senders, dem das LG Frankfurt noch die Wortberichterstattung mit den Äußerungen

„spielt die Abmahnindustrie mit falschen Karten?, wir sagen Ihnen, wie Sie sich gegen mögliche Abzocke wehren“

und

„es geht um zig Tausende Abmahnungen. Es geht um sehr viel Geld, es geht um die Frage, ob unschuldige Opfer um Kasse gebeten werden und ob Gerüchte diesem Treiben Vorschub leisten. Und es geht um ihn, RA …, Abmahnanwalt aus …“

verboten hatte.

Die Äußerungen erweckten nicht den unzutreffenden Eindruck, der Kläger würde unschuldige Opfer um ihr Geld bringen. Bei der ersten Aussage handele es sich zudem um eine Meinungsäußerung.

Der Entscheidung ist zuzustimmen. Auch das Vorgehen dieses Anwalts lässt sich wunderbar unter das schöne Sprichwort “wasch mich, aber mach mich nicht nass” “subsumieren”. Um keine Missverständnisse aufkommen zu lassen: massenhafte Urheberrechtsverletzungen müssen auch massenhaft verfolgt werden dürfen. Fragwürdig sind aber die Methoden (u.a. bei der Ermittlung der IP-Adresse) und die strenge Zurechnung des Verhaltens Dritter gegenüber dem Anschlussinhaber durch die Rechtsprechung. An Berichten hierzu besteht ein massives Informationsinteresse.

Neues zur Einwilligung bei Telefonwerbung

Wieder einmal geht es um die Frage, welche Anforderungen an die Einwilligung in die Werbung mit einem Telefonanruf zu stellen sind. Die Beklagte, ein Unternehmen, das Zeitschriften im Wege des Telefonmarketings bewirbt, hatte einem Gewinnspiel in einer Zeitung eine an sie adressierte Gewinnkarte beigefügt. Diese enthielt mehrere Leerzeilen für den Namen, die Anschrift und die Telefonnummer des Teilnehmers. Unter der zur Angabe der Telefonnummer bestimmten Zeile befand sich folgender Text:

“Tel. (z.B. zur Gewinnbenachrichtigung u. für weitere interessante telef. Angebote der [Beklagten])”

Eine Teilnehmerin gab auf der Karte ihre Telefonnummer an und erhielt daraufhin einen Anruf der Beklagten. Diese teilte zunächst mit, die Teilnehmerin werde demnächst einen Gutschein per Post erhalten. Anschließend bot die Beklagte der Teilnehmerin an, die Zeitschrift „BILD der Frau“ zum Vorzugspreis zu abonnieren.

Der BGH hat jetzt entschieden, dass diese Telefonwerbung wettbewerbswidrig ist, da sie nicht den Anforderungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG entspricht (Urteil vom 14. April 2011 – I ZR 38/10). Bei der Begründung konnten es sich die Richter des I. Zivilsenats einfach machen, sie mussten lediglich auf ein Urteil des VIII. Zivilsenats verweisen (BGH, Urteil vom 16. Juli 2008 – VIII ZR 348/06). Die Kollegen hatten entschieden,

“dass eine Einwilligung in eine Werbung unter Verwendung von elektronischer Post (E-Mail und SMS) nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG eine gesonderte, nur auf die Einwilligung in eine solche Werbung bezogene Zustimmungserklärung des Betroffenen erfordert („Opt-in“-Erklärung) und eine Einwilligung, die in Textpassagen enthalten ist, die auch andere Erklärungen oder Hinweise enthalten, diesen Anforderungen nicht gerecht wird.”

Für Telefonwerbung gilt nichts anderes. Der I. Zivilsenat führt aus:

“Für die Einwilligung in eine Werbung mit einem Telefonanruf nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG gilt insoweit dasselbe. Auch eine solche Einwilligung setzt eine gesonderte – nur auf die Einwilligung in die Werbung mit einem Telefonanruf bezogene – Zustimmungserklärung des Betroffenen voraus. Diesen Anforderungen genügt die hier in Rede stehende Einwilligungserklärung nicht, da sie sich nicht nur auf die Werbung mit einem Telefonanruf, sondern auch auf die telefonische Benachrichtigung über einen Gewinn bezieht.”

Was bei Telefonwerbung noch zu beachten ist, erfahren Sie hier. Und hier gibt es mehr Informationen zur E-Mail-Werbung.