Schuss nach hinten

Das hatte sich der Anwalt sicher anders vorgestellt. Er gab ein TV-Interview über Urheberrechtsverletzungen und erhoffte sich gute Publicity. Der Schuss ging leider nach hinten los: Das Interview wurde in einem Bericht über Massenabmahnungen der Musikindustrie veröffentlicht, in dem von “Abzocke” gesprochen und der “Abmahnindustrie” ein Spiel mit falschen Karten vorgeworfen wurde. Es ging um „zig Tausend Abmahnungen“, um „viel Geld“, die Frage, „ ob unschuldige Opfer zur Kasse gebeten werden“ und „ ob Gerichte diesem Treiben Vorschub leisten“.

Der Anwalt versuchte dem Fernsehsender die Berichterstattung zu untersagen und scheiterte zunächst beim LG Frankfurt und nun auch in der zweiten Instanz beim OLG Frankfurt am Main, das seine Berufung mit einem Urteil vom 24.02.2011 -16 U 172/10 - zurückwies.

Grundsätzlich ist die Abbildung einer Person nur mit deren Zustimmung zulässig. Ausnahmen vom Einwilligunserfordernis gibt es zB bei Ereignissen der Zeitgeschichte.

Darauf musste das OLG aber nicht zurückgreifen, weil es von einer Einwilligung durch die freiwilligen Äußerungen vor der Kamera ausging. Der Anwalt habe seine Einwilligung weder ausdrücklich noch durch sein Verhalten auf bestimmte Inhalte der Berichterstattung beschränkt. Auch ein Widerruf der erteilten Einwilligung komme nicht in Betracht. Hierfür sei ein wichtiger Grund erforderlich, den der Kläger nicht dargelegt habe. Niemand habe einen Anspruch darauf, von anderen so dargestellt zu werden, wie er sich selbst sehe oder gesehen werden wolle.

Stattgegeben hat das OLG in dem Urteil indes der Berufung des beklagten TV-Senders, dem das LG Frankfurt noch die Wortberichterstattung mit den Äußerungen

„spielt die Abmahnindustrie mit falschen Karten?, wir sagen Ihnen, wie Sie sich gegen mögliche Abzocke wehren“

und

„es geht um zig Tausende Abmahnungen. Es geht um sehr viel Geld, es geht um die Frage, ob unschuldige Opfer um Kasse gebeten werden und ob Gerüchte diesem Treiben Vorschub leisten. Und es geht um ihn, RA …, Abmahnanwalt aus …“

verboten hatte.

Die Äußerungen erweckten nicht den unzutreffenden Eindruck, der Kläger würde unschuldige Opfer um ihr Geld bringen. Bei der ersten Aussage handele es sich zudem um eine Meinungsäußerung.

Der Entscheidung ist zuzustimmen. Auch das Vorgehen dieses Anwalts lässt sich wunderbar unter das schöne Sprichwort “wasch mich, aber mach mich nicht nass” “subsumieren”. Um keine Missverständnisse aufkommen zu lassen: massenhafte Urheberrechtsverletzungen müssen auch massenhaft verfolgt werden dürfen. Fragwürdig sind aber die Methoden (u.a. bei der Ermittlung der IP-Adresse) und die strenge Zurechnung des Verhaltens Dritter gegenüber dem Anschlussinhaber durch die Rechtsprechung. An Berichten hierzu besteht ein massives Informationsinteresse.

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