Monatsarchiv: Juni 2011

Das Kind mit dem Bade ausgeschüttet

Jetzt schlägt ein weiteres Gericht in die Kerbe, die das Landgericht Hamburg durch sein “yasni-Urteil” hinterlassen hat. Die Hanseaten hatten entschieden, dass der Urheber eines Fotos nicht dessen Wiedergabe in der Personensuchmaschine yasni.de verbieten kann, soweit keine technischen Schutzmaßnahmen ergriffen wurden, dass das Foto von Suchmaschinen aufgefunden wird .

Ein ähnliches Urteil hat das LG Köln nun am 22. Juni 2011 - 28 O 819/10 - verkündet. Anders als das LG Hamburg hatte hier allerdings nicht der Urheber eines Fotos geklagt, sondern der Abgebildete und sich auf sein Recht am eigenen Bild berufen.

Das LG Köln verweist wie die Hamburger auf die Vorauschbilder- Entscheidung des BGH vom 29. April 2010 – I ZR 69/08.

Dort hat der BGH entschieden, dass die Nutzung von Bildern als Thumbnails bei Google nicht gegen die Rechte des Urhebers verstoße, weil dieser durch sein Verhalten in eine derartige Nutzung einwillige, wenn er seine Internetseiten für Suchmaschinen optimiere und die Möglichkeiten, die Verbreitung des Bildes durch entsprechende Befehle im Quellcode der Seite zu verhindern, nicht wahrnehme. Die Einwilligung könne, so der BGH, auch nicht durch eine Nachricht gegenüber Google, sondern nur durch technische Schutzmaßnahmen gegen die Bildverwendung widerrufen werden.

Das Landgericht Köln meint, die Grundsätze seien auch auf das Recht am eigenen Bild übertragbar. Auch die Einwilligung des Abgebildeten, die nach § 22 KUG grundsätzlich erforderlich sei, könne konkludent dadurch erklärt werden, dass die Zugriffsmöglichkeiten durch die Suchmaschinen technisch nicht ausgeschlossen seien.

Der Abgebildete habe seine Einwilligung auch nicht wirksam widerrufen, obwohl der der Personensuchmaschine die Verwendung der Bilder untersagt habe. Das LG Köln wörtlich:

“Zu berücksichtigen ist nämlich, daß der Kläger nach wie vor das streitgegenständliche Bildnis bei H1.com unter der URL “…” auch für Dritte zugänglich vorhält. Der objektive Erklärungsinhalt seines Verhaltens ist daher unverändert. Für einen rechtlich beachtlichen Widerruf ist deshalb ein gegenläufiges Verhalten erforderlich dergestalt, daß der Kläger das streitgegenständliche Bildnis gegen das Auffinden durch Suchmaschinen sichert. Solange dies nicht geschieht, ist der lediglich gegenüber der Beklagten geäußerte Widerspruch unter dem Gesichtspunkt der protestatio facto contraria unbeachtlich”

Das LG Köln schießt mit der Entscheidung deutlich über das Ziel hinaus. Die dogmatisch nicht ganz stimmige, aber für Suchmaschinen pragmatische Entscheidung des BGH kann bei der Wiedergabe von Bildern in Personensuchmaschinen zumindest nicht herangezogen werden, wenn sich die Suchmaschine nicht auf das schlichte Wiedergeben von Bildern einer gesuchten Person in einer Ergebnisliste beschränkt, sondern eine eigene Profilseite für die Person erstellt und die Abbildungen in eigene grafische Elemente einbettet. In noch größerem Maße als der Urheber muss es der Abgebildete hier in der Hand haben zu entscheiden, in welchem Zusammenhang sein Foto erscheint. Und natürlich muss sein gegenüber dem Suchmaschinenbetreiber erklärter Widerruf ausreichen, um zumindest anschließend Unterlassung verlangen zu können, zumal er als Alternative dann nur noch jegliche Verbreitung des Bildes über Suchmaschinen verhindern und nicht nur einzelne Nutzungen untersagen kann.

“Speerliche” Ausbeute

Der ehemalige brandenburgischen Innenminister Rainer Speer hat die Veröffentlichung seiner privaten E-Mails zwar bereits erfolgreich untersagt – das Kammergericht hat ihm, wie berichtet, einen Unterlassungsanspruch gegen den Springer-Verlag zugesprochen.

Der Versuch Speers, die Veröffentlichung zu Geld zu machen, ist nun allerdings zumindest in der ersten Instanz gescheitert. Wie das Portal Meedia berichtet, hat das Landgericht Berlin heute eine Klage Speers auf Zahlung einer Geldentschädigung abgewiesen. Begründung: Nicht jede widerrechtliche Berichterstattung begründet auch einen Geldentschädigungsanspruch. Voraussetzung für diesen Ersatz immaterieller Schäden – im Volksmund auch: Schmerzensgeld – ist vielmehr eine schwere Persönlichkeitsverletzung, die nach Auffassung des Landgerichts nicht vorlag.

Die Entscheidung verdient Zustimmung. So lange die veröffentlichten Texte nicht die Privat- oder Sozialsphäre betreffen, ist eine schwere Persönlichkeitsverletzung nicht anzunehmen. Und selbst bei E-Mails aus dem sensibleren Bereich der Privatsphäre wäre eine Geldentschädigung im vorliegenden Fall sehr zweifelhaft. Hier ist insbesondere das gesteigerte Informationsinteresse bei Aktivitäten von Politikern zu berücksichtigen.

Schließlich ist bereits das Zusprechen des Unterlassungsanspruchs zweifelhaft, weil Journalisten oft nicht ohne weiteres herausfinden können, ob ihre Informanten Straftaten begangen haben. Müssten sie nun nicht nur eine Untersagung der Berichterstattung, sondern finanzielle Konsequenzen in erheblicher Höhe fürchten, wäre dies angesichts des hohen Gutes der Pressefreiheit und der “Wachhund-Funktion” der Presse problematisch.

Google stört

Zunächst einmal stört Google natürlich überhaupt nicht – wer möchte bei seinen täglichen Ausflügen ins Netz schon auf die Dienste des Unternehmens verzichten. Aber auch für den Internet-Riesen gilt die Störerhaftung. Diese besagt kurz zusammengefasst: Auch wer die Rechtsverletzung nicht selbst begangen hat, haftet auf Unterlassung, wenn erstens ein willentliches Verhalten von ihm mitursächlich für die Rechtsverletzung war und zweitens er zumutbaren Prüf- und Kontrollpflichten nicht ausreichend nachgekommen ist.

Konkret: Als Betreiber des Blog-Hostingdiensts “Blogger” haftet Google in der Regel zunächst nicht für Rechtsverletzungen in den einzelnen Blogbeiträgen. Wird Google aber auf eine Rechtsverletzung in einem bestimmten Beitrag hingewiesen, muss das Unternehmen der Sache nachgehen und den Beitrag gegebenenfalls sperren.

Einen solchen Fall hatte jüngst das Landgericht Berlin zu entscheiden. Ein Blogger hatte sich auf seiner Seite rechtsverletzend über einen Dritten geäußert. Der Verletzte mahnte daraufhin den Blogger ab und leitete die Abmahnung an Google weiter. Da nichts geschah, beantragte der Verletzte eine einstweilige Verfügung gegen Google. Das LG Berlin erließ die Verfügung (Beschl. v. 21.6.2011 – 27 O 335/11) und argumentierte:

“Die Antragsgegnerin zu 2. (Anm.: Google) ist für die Verbreitung der Äußerungen verantwortlich, da sie trotz der an sie weitergeleiteten Abmahnung vom 25.5.2011 untätig geblieben ist und die Äußerungen auf einer Platform für Blogger verbreitet werden, die sie Nutzern zur Verfügung gestellt hat.”

In solchen Fällen sollte der Betroffene eines unbedingt beachten: Um die Tätigkeitspflicht des potentiellen Störers auszulösen, muss der Betroffene in seinem Informationsschreiben möglichst detailliert darlegen, warum seine Rechte verletzt sind. Das OLG Hamburg hat zu dieser Frage treffend ausgeführt (Urteil vom 2.3.2010 – 7 U 70/09):

Die besondere Situation des technischen Verbreiters gebietet es, dass als Voraussetzung seiner Haftung bei der Verbreitung von die Ehre beeinträchtigenden Äußerungen erhöhte Anforderungen an die Informationspflicht des Betroffenen zu stellen sind, sofern die Veröffentlichungen Vorgänge betreffen, die in den Bereich von dessen Sphäre fallen. Im Unterschied zu demjenigen, der als Handlungsstörer willentlich Mitteilungen in die Öffentlichkeit bringt, indem er sie selbst formuliert oder indem er wissentlich fremde Inhalte weitergibt, steht der rein technische Verbreiter außerhalb der Sphäre des Sachverhalts, der Gegenstand der Äußerung ist. Sein Beitrag beruht auf keinem konkret auf den Inhalt bezogenen menschlichen Willensakt.

Daher ist es sachgerecht, jedenfalls bzgl. solcher Inhalte, die im Kenntnisbereich des Betroffenen stehen, von diesem auch bei ehrverletzenden Äußerungen zu verlangen, dass er den Hostprovider so umfassend wie möglich mit tatsächlichen Informationen versieht, die diesen in die Lage versetzen, den Wahrheitsgehalt der beanstandeten Äußerung zu überprüfen. Die schlichte Behauptung des Betroffenen, dass die veröffentlichten Äußerungen nicht der Wahrheit entsprechen, kann jedenfalls dann nicht genügen, wenn es sich um Behauptungen handelt, die einen Bezug zu konkreten Vorgängen haben. Besteht ein solcher Bezug, ist von dem Betroffenen zu verlangen, dass er substanziiert dem technischen Verbreiter mitteilt, wie aus seiner Sicht die Dinge liegen, um dessen Prüfungspflicht auszulösen.

Das Urteil des OLG Hamburg ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Da die Frage, wie konkret die Beanstandung des Verletzten gegenüber dem Hostprovider sein muss, um eine Prüfungs- und Handlungspflicht auszulösen, bisher nicht höchstrichterlich entschieden worden ist, hat das OLG Hamburg die Revision zugelassen. Das letzte Wort hat also der BGH.

Held der Arbeit

Ostalgie-Produkte sind noch immer schwer in Mode – zumindest als Gegenstand markenrechtlicher Auseinandersetzungen. Der Ostalgie-Anbieter Mondos Arts hat sich den DDR-Ehrentitel “Held der Arbeit” in der Form eines Etiketts für alkoholische Getränke als Marke schützen lassen.

Ein anderer Anbieter druckte die Wortfolge mit den sich schüttelnden Händen auf Bekleidungsstücken ab. Mondo Arts beantragte dagegen eine einstweilige Verfügung und scheiterte jetzt – wie schon in der ersten Instanz – beim Kammergericht (Beschluss vom 7. Juni 2011 – 5 W 127/11).

Voraussetzung einer Markenverletzung ist eine markenmäßige Benutzung. Diese hängt beim Aufdruck von Marken auf Kleidung insbesondere davon ab, ob der Verkehr den Aufdruck als Hinweis auf den Hersteller der Kleidung versteht. So geht schon der Europäische Gerichtshof in seiner Arsenal-Entscheidung davon aus, dass beim Aufdruck des als Marke geschützten Namens eines bekannten Fußballvereins der Eindruck entsteht, dass eine Verbindung zwischen dem Produkt und dem Markeninhaber besteht.

Andererseits werden Aufdrucke auf der Vorderseite von Bekleidungsstücken keineswegs immer markenmäßig verwendet. Das Kammergericht nennt beispielhaft das Siegel einer Universität, das zu dem Zweck aufgedruckt wird, den Träger der Kleidungsstücke in irgendeine Beziehung zur Universität zu setzen. Denn anders als bei eingenähten Etiketten auf der Innenseite von Bekleidungsstücken gehe der Verkehr bei Wörtern und Symbolen auf der Vorderseite, jedenfalls wenn es sich nicht um Bezeichnungen handele, die als Produkthinweis für Bekleidungsstücke bekannt seien, nicht generell davon aus, es handele sich um einen Herkunftshinweis. Bekannte Abkürzungen und Symbole ehemaliger staatlicher Organisationen würden auf der Vorderseite von Bekleidungsstücken hingegen nicht als Herkunftshinweis verstanden.

Die Wortfolge “HELD DER ARBEIT” als Ehrentitel der DDR und das Symbol “Hände” als Bestandteil des SED-Emblems sei einem Teil des Verkehrs aus eigener Erinnerung oder Kenntnis der Geschichte der DDR bekannt. Dieser Teil des Verkehrs könne den Aufdruck nicht als Herkunftshinweis auffassen. Auch wer den konkreten historischen Hintergrund nicht kenne, werde der vorliegenden Wortfolge “HELD DER ARBEIT” eine humorvolle Aussage – im Sinne einer Auszeichnung – über den Träger der T-Shirts entnehmen. Der symbolische Händedruck – wie er bei Auszeichnungen üblich sei – unterstreiche diese Wahrnehmung.

Im Übrigen fehle es auch an der weiter erforderlichen Verwechselungsgefahr. DieMarkenähnlichkeit sei eher gering. Der Text der Marke der Antragstellerin beginne mit den Worten “MONDOS ARTS”, die auf den angegriffenen Bekleidungsstücken fehle. Die Marke der Antragstellerin trete dem Betrachter zudem als Etikett einer Schnapsflasche entgegen.

Auch der BGH hat wiederholt entschieden, dass Aufdrucke von Schriftzügen oder Bildern auf der Vorderseite von Bekleidungsstücken (etwa des DDR-Staatswappens) nicht immer als markenmäßige Benutzung anzusehen seien, da der Verbraucher daraus nicht zwingend auf den Hersteller des Bekleidungsstücks schließe.

Bravo: Spiesser gewinnt gegen Bauer

Neid und Missgunst allerorten: Einen regelrechten Kleinkrieg liefern sich seit einiger Zeit der Bauer Verlag, bekanntlich Verleger der “Bravo”, und ein kleiner Verlag aus Dresden, der das kostenlose, alle zwei Monate erscheinende, Jugendmagazin “Spiesser” verlegt.

Zunächst stritt man sich über die Äußerung “Scheiß Bauer-Verlag” auf spiesser.de, dann wehrte sich der Bauer-Verlag gegen die kostenlose Verteilung des “Spiesser” an Schulen. Jetzt streiten die Kontrahenten zum wiederholten Mal um Auflagenzahlen und die Werbung damit.

“Spiesser” behauptete eine Auflage von über 750.000 Exemplaren. Das ließ Bauer vor Neid erblassen – hat doch Bravo nur eine Auflage von knapp 400.000. Bauer klagte beim Landgericht Hamburg , und zwar mit dem Argument, die Angabe der Auflage sei bei “Spiesser” deshalb irreführend, weil gar nicht überprüft werden könne, ob die Hefte an Schulen tatsächlich ausgelegt würden und damit die Empfänger erreichten. “Spiesser” berief auf die Zahlen der Informationsgemeinschaft zur Feststellung der Verbreitung von Werbeträgern (IVW).

Das Landgericht Hamburg gab “Spiesser” jetzt, wie SPIEGEL ONLINE berichtet, recht. Es sieht in den Zahlen keine den Wettbewerb beeinträchtigende Irreführung. Die Auflagenzahlen seien nicht für Leser, sondern nur für potentielle Werbekunden interessant. Diese könnten die Zahlen indes einordnen und wüssten, dass es bei Gratiszeitungen Messungenauigkeiten gebe.

UPDATE (8. August 2011): Der Bauer-Verlag ist nicht in Berufung gegangen, so dass das Urteil rechtskräftig ist.

Ohrfeige für Eva Herman

Nun kann sie es schwarz auf weiß auch in einem Urteil des Bundesgerichtshofs nachlesen: Eva Herman hat die Familienpolitik der Nationalsozialisten gelobt und muss sich diese Interpretation ihrer Aussagen durch die Medien gefallen lassen.

Die Ex-Tagesschau-Moderatorin hatte in einer Pressekonferenz zu ihrem umstrittenen Buch “Das Prinzip Arche Noah. Warum wir die Familie retten müssen” folgendes gesagt:

“Wir müssen den Familien Entlastung und nicht Belastung zumuten und müssen auch ´ne Gerechtigkeit schaffen zwischen kinderlosen und kinderreichen Familien. Wir müssen vor allem das Bild der Mutter in Deutschland auch wieder wertschätzen, das leider ja mit dem Nationalsozialismus und der darauf folgenden 68er-Bewegung abgeschafft wurde. Mit den 68ern wurde damals praktisch alles das – alles was wir an Werten hatten – es war ´ne grausame Zeit, das war ein völlig durchgeknallter hochgefährlicher Politiker, der das deutsche Volk ins Verderben geführt hat, das wissen wir alle – aber es ist eben auch das, was gut war – das sind die Werte, das sind Kinder, das sind Mütter, das sind Familien, das ist Zusammenhalt – das wurde abgeschafft. Es durfte nichts mehr stehen bleiben.”

Dazu schrieb das “Hamburger Abendblatt”:

“”Das Prinzip Arche Noah” sei wieder ein “Plädoyer für eine neue Familienkultur, die zurückstrahlen kann auf die Gesellschaft”, heißt der Klappentext.” Die Autorin, “die übrigens in vierter Ehe verheiratet ist, will auch schon festgestellt haben, dass die Frauen “im Begriff sind, aufzuwachen”, dass sie Arbeit und Karriere nicht mehr unter dem Aspekt der Selbstverwirklichung betrachten, sondern unter dem der “Existenzsicherung”. Und dafür haben sie ja den Mann, der “kraftvoll” zu ihnen steht. In diesem Zusammenhang machte die Autorin einen Schlenker zum Dritten Reich. Da sei vieles sehr schlecht gewesen, zum Beispiel Adolf Hitler, aber einiges eben auch sehr gut. Zum Beispiel die Wertschätzung der Mutter. Die hätten die 68er abgeschafft, und deshalb habe man nun den gesellschaftlichen Salat. Kurz danach war diese Buchvorstellung Gott sei Dank zu Ende.”

Gegen diese durchaus zutreffende Wiedergabe ihrer Äußerungen klagte die Moderatorin. Der BGH hat die Entscheidungen der Vorinstanzen, die Herman im Wesentlichen Recht gegeben hatten, nun mit Urteil vom 21. Juni 2011 – VI ZR 262/09 - aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Gericht führt aus,  dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht zwar auch das Recht am eigenen Wort umfasse und den Einzelnen davor schütze, dass ihm Äußerungen zugeschrieben werden, die er nicht getan habe und die seine Privatsphäre oder den von ihm selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigten. Der grundrechtliche Schutz wirke dabei nicht nur gegenüber Fehlzitaten, sondern auch gegenüber unrichtigen, verfälschten oder entstellten Wiedergaben einer Äußerung. Die Beklagte habe die Äußerung der Klägerin aber weder unrichtig noch verfälscht oder entstellt wiedergegeben. Die Äußerung lasse im Gesamtzusammenhang betrachtet gemessen an Wortwahl, Kontext der Gedankenführung und Stoßrichtung nur die Deutung zu, die die Beklagte ihr beigemessen habe.

Das Urteil ist zu begrüßen. Denn es bedeutet eine erhebliche Einschränkung der Pressefreiheit, wenn Journalisten bei jeder sinngemäßen oder zusammengefassten Wiedergabe der Äußerung eines Dritten das Verbot der Äußerung befürchten müssten und im Wesentlichen nur noch mit wörtlichen Zitaten arbeiten könnten.

Wer anderen eine Grube gräbt…

Händler, die ihre Produkte über den Amazon Marketplace verkaufen, brauchen eine gesundes Maß an Risikofreude. Zwar ist in den Angeboten mittlerweile (zumindest weitgehend) die von § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV vorgeschriebene Angabe enthalten, dass die für die Waren geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten. Es bleiben aber immer noch einige rechtliche Stolperfallen, auf die die Händler keinen Einfluss nehmen können, etwa die Schwierigkeiten bei der wirksamen Einbeziehung der Händler-AGB.

© Kurt Michel / pixelio.de

Eine dieser Stolperfallen wäre jetzt fast einem Amazon-Händler zum Verhängnis geworden. Wer ein Produkt über den Marketplace anbieten möchte, findet bei Amazon Angebotsbeschreibungen, die andere Händler für das jeweilige Produkt erstellt und die Rechte an den Texten und Bildern auf Amazon übertragen haben. Die Krux an der Sache ist, dass Dritte diese Angebotsbeschreibungen nachträglich abändern können, ohne dass der Händler dies verhindern könnte. So geschehen in einem vom Landgericht Frankfurt a.M. entschiedenen Fall  (Urt. v. 11.05.2011 – 3-08 O 140/10), der an das Sprichwort “Wer anderen eine Grube gräbt, fällt selbst hinein” erinnert. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Beklagte eine von ihr selbst erstellte Angebotsbeschreibung nachträglich änderte, indem sie die Artikelbeschreibung mit einer geschützten Marke versah. Der Händler merkte davon nichts und bot seine Produkte weiterhin mit der – nun geänderten – Beschreibung an.

Es kam, wie es kommen musste: Die Beklagte mahnte den Händler mit der Begründung ab, dieser verletze mit der Angebotsbeschreibung ihre Wortmarke. Der Händler drehte den Spieß allerdings um und erhob seinerseits eine Klage. Das LG Frankfurt a.M. gab ihm Recht und entschied, dass in dem Verhalten der Beklagten eine gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG liegt. Die einseitige Abänderung der Angebotsbeschreibung habe in erster Linie der Beeinträchtigung der Entfaltungsfreiheit des Mitbewerbers gedient, da sie vor allem darauf ausgerichtet gewesen sei, das Angebot des Händlers bei amazon.de entfernen zu lassen, indem die Beklagte diesen wegen der Verletzung ihrer Marke abmahnte.

Auch wenn sich das Gericht hier auf die Seite des ahnungslosen Händlers schlug, sollten Amazon-Händler ihre automatisch generierten Angebotsbeschreibungen ständig kontrollieren, da andernfalls böse Überraschungen drohen. Es besteht nicht nur die Gefahr wegen einer Rechtsverletzung abgemahnt zu werden; wird das Angebot inhaltlich geändert, etwa eine neue Mengenangabe oder eine Ergänzung des im Angebot enthaltenen Zubehörs, ist der Erfüllungsanspruch des Käufers in der Regel auf das geänderte Angebot gerichtet.

Werbung aus dem Hinterhalt bei der Frauen-Fußball WM

Wer es immer noch nicht mitbekommen hat, dem ist wirklich nicht zu helfen: die deutschen Fußballerinnen wollen ein neues Sommermärchen schreiben und bei der WM im eigenen Land den Titel verteidigen. Die Marketing-Maschine läuft auf vollen Touren, die Leser des Playboys dürfen einen Blick unter die Trikots einiger Spielerinnen werfen und selbst “Tatort“-Fans können dem Hämmern der Werbetrommel nicht entgehen.

Klar, die Sponsoren stehen Schlange und wollen auch ihren Krümel vom Aufmerksamkeitskuchen abbekommen. Zwei Möglichkeiten bleiben ihnen: Entweder sie werden offizieller Werbepartner des DFB oder aber sie werben im medialen Umfeld des Ereignisses und stellen einen Bezug zwischen sich und dem Ereignis her, ohne eine Vereinbarung mit dem DFB abgeschlossen zu haben. Im zweiten Fall spricht man vom “Ambush Marketing” (frei übersetzt: Werbung aus dem Hinterhalt).

Wie die Bild Zeitung berichtet, sorgen genau solche Werbemaßnahmen nun für Unruhe im Lager der deutschen Fußball-Frauen. Demnach soll sich die Nationalmannschafts-Managerin Doris Fitschen in einem Schreiben an Berater der Spielerinnen über Trittbrettfahrer-Werbung beschwert haben. Der Verband setzt aber anscheinend auf die Einsicht der Beteiligten und verzichtet – mit Rücksicht auf eine ungestörte WM-Vorbereitung – auf rechtliche Schritte.

Dies ist sportlich sicher die richtige Entscheidung. Juristisch wäre die Sache aber spannend geworden. “Ambush-Marketing” ist keineswegs per se verboten, sondern muss sich an den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere am Markengesetz, am Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und dem zivilrechtlichen Hausrecht, messen lassen.

Selbstverständlich kann der Veranstalter über sein Hausrecht festlegen, welche Unternehmen am Veranstaltungsort selbst werben dürfen. Das Hausrecht gerät aber schnell an seine Grenzen. So versuchte etwa die FIFA bei der WM 2006 mit einer Bannmeile rund um die Stadien (die FIFA selbst sprach freilich nicht von einer Bannmeile, sondern von einem “kontrollierten Gelände”) ihre Werbepartner zu schützen; vom lauterkeitsrechtlichen Standpunkt her, ist eine Werbemaßnahme in räumlicher Nähe zu einer solchen Veranstaltung allerdings in der Regel nicht zu beanstanden.

Kaum eine Handhabe hätten die Veranstalter auch gegen einen Unternehmen, dass ein Luftschiff oder ein Flugzeug über der Veranstaltung mit einem Werbebanner kreisen ließe (so geschehen beim New York Marathon 1997, als “Mercedes” dem offiziellen Sponsor “Toyota” buchstäblich “die Show stahl”); auch das Verteilen von Handzetteln und Flyern auf dem Weg zum Stadion dürfte sich kaum verhindern lassen.

Die Grenze des Zulässigen ist aber überschritten, sobald ein Unternehmen irreführend gemäß § 5 UWG wirbt, zum Beispiel indem der Eindruck erweckt wird, das Unternehmen sei ein offizieller Sponsor der Veranstaltung. Eine gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG kann etwa dann vorliegen, wenn ein Unternehmen, das nicht zum Kreis der offiziellen Werbepartner gehört, die Zuschauer dazu veranlasst, massenhaft T-Shirts mit Werbeaufdrucken im Stadion zu tragen.

Auch müssen selbstverständlich die Markenrechte Dritter beachtet werden. Allerdings ist nicht jeder Begriff schutzfähig. So erlitt die FIFA im Jahr 2006 eine empfindliche Niederlage vor dem BGH. Die Bundesrichter lehnten wegen fehlender Unterscheidungskraft den Markenschutz für die Marke «Fußball WM 2006» vollständig und für die Marke «WM 2006» teilweise ab (Urteile vom 27. April 2006 – I ZB 96/05, I ZB 97/05). Und selbst wenn Marken, die Bezeichnungen wie “WM 2010″ oder “Südafrika 2010″ enthalten, in das Markenregister eingetragen werden, ist ihr Schutzumfang regelmäßig äußerst gering (BGH, Urteil vom 12.11.2009 – I ZR 183/07).

UPDATE (27. April 2012): Die wichtigsten Punkte zum Ambush-Marketing haben unsere Autoren, allesamt Anwälte der Kanzlei LOH Rechtsanwälte, in einem LOHInfo zusammengefasst, das hier zum Abruf bereitsteht:

Jauch klagt gegen “Punching-Ball”-Cover

Wenn es um sein Persönlichkeitsrecht geht, versteht Moderator Günther Jauch anders als in seinen Sendungen – verständlicherweise – keinen Spaß. Und so hat er seine Privatsphäre bisher recht erfolgreich vor den Medien geheim gehalten.

Jetzt wehrt sich der Moderator erneut gegen eine Veröffentlichung eines Fotos, das ihn auf dem Cover eines Buches aus dem Solibro-Verlag zeigt.  Titel:

“Ich war Günther Jauchs Punching-Ball. Ein Quizshow-Tourist packt aus”.

Das verfremdete Foto zeigt Jauch mit heruntergezogenen Mundwinkeln. Wie das Medienportal Meedia meldet, ist eine Klage gegen den Verlag beim Landgericht Hamburg anhängig, mit der Jauch ihm die Veröffentlichung des Fotos untersagen lassen möchte.

Grundsätzlich muss Günther Jauch als Person des öffentlichen Lebens die Veröffentlichung von Fotos im Zusammenhang mit aktueller Berichterstattung über ihn bilden, denn § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG erlaubt die Veröffentlichung von Bildern aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Es besteht dann auch kein Zweifel, dass Jauch auf einem Buch, das sich mit ihm befasst, abgebildet werden darf.

Knackpunkt ist hier die Verfremdung: Auch eine verfremdete Abbildung kann durchaus zulässig und als Satire grundrechtlich besonders geschützt sein. Voraussetzung ist nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts, das in einem Beschluss vom 14.  Februar 2005 – 1 BvR 240/04 - über ein manipuliertes Bild des Ex-Telkom-Chefs Ron Sommer zu entscheiden hatte, ob der Betrachter das Foto als verfremdet erkennt. Ist dies der Fall, schützt die Kunstfreiheit die Abbildung bis zur Grenze einer unzulässigen Schmähung. Ist die Manipulation indes nicht zu erkennen, handelt es sich schlicht um eine unzutreffende und damit unzulässige Tatsachenbehauptung mit dem Inhalt, der Abgebildete habe tatsächlich im Moment des Fotografierens so ausgesehen wie auf dem Foto. Das Jauch-Foto ist ein Grenzfall. Die Proportionen von Kopf und Körper legen bei genauerem Hinsehen eine Manipulation zwar nahe. Die bloße Verfremdung des Gesichts ist aber durchaus nicht so stark, dass von einer offensichtlichen Karikierung ausgegangen werden kann. Insbesondere wird der flüchtige Betrachter sie kaum wahrnehmen.

Mündlich verhandelt und entschieden wird voraussichtlich im Juli.

Weiterverkaufen verboten

“Take That”-Fans zählen sicher schon die Tage herunter – Ende Juli kommt die wiedervereinigte und mittlerweile erwachsen gewordene Boygroup für drei Konzerte nach Deutschland. Die veranstaltende Konzertagentur verkauft für die Konzerte in Hamburg und Düsseldorf ausschließlich personalisierte Online-Tickets, bei denen der Name des Käufers auf der Eintrittskarte vermerkt ist und nur die auf dem Ticket genannte Person auch eintrittsberechtigt ist. Beim Kauf der Tickets müssen die Käufer akzeptieren, dass ein gewerblicher Weiterverkauf ohne Zustimmung der Konzertagentur unzulässig ist.

© Rita Thielen  / pixelio.de

Trotzdem verkauften zahlreiche Ticketgroßhändler personalisierte Tickets und verstießen damit gegen das vertraglich vereinbarte Weiterverkaufsverbot. Dafür nutzten sie ein Online-Ticketportal, in dem registrierte Nutzer Karten für Musik- und Sportveranstaltungen kaufen und verkaufen können. Den Käufern der Tickets, die sich wegen der auf den Karten vermerkten Namen wunderten, teilte das Online-Ticketportal mit, es bestehe kein Anlass zur Sorge, die Gültigkeit der Karten werde zu 100 % garantiert.

Um dem gewerblichen Handel einen Riegel vorzuschieben, ging die Konzertagentur dann gegen das Online-Ticketportal vor und beantragte beim Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung. Wie Legal Tribune Online berichtet, gaben die Hamburger Richter der Konzertagentur Recht und verboten dem Online-Tickeportal mit Urteil vom 09.03.2011 (Az.: 315 O 489/10), den gewerblichen Weiterverkauf personalisierter Online-Tickets für die «Take That»-Tour 2011 in Deutschland zu ermöglichen.

Konkret wirft das LG Hamburg den Betreibern des Online-Ticketportals zweierlei vor: Zum einen hätten sie die wettbewerbswidrigen Angebote sperren und Maßnahmen zur Kontrolle der Angebote einführen müssen. Zum anderen hätten sie die Kunden darauf hinweisen müssen, dass die Tickets gerade nicht gültig seien.

Das gewerbliche Verkaufsverbot, so das Gericht, verstoße auch nicht gegen AGB-Recht. Das berechtigte Interesse der Konzertagentur, den gewerblichen Weiterverkauf zu unterbinden und damit überhöhte Preise für das begrenzte Kartenkontingent zu verhindern, überwöge das Interesse der Käufer an einem gewerblichen Weiterverkauf.

Die Entscheidung liegt damit auf der Linie anderer Entscheidungen (etwa BGH, Urteil vom 11.9.2008 – I ZR 74/06), die sich mit der rechtskonformen Ausgestaltung eines Weiterverkaufsverbots von Karten für Sport- und Musikveranstaltungen zu befassen hatten. Folgende Leitlinien lassen sich den Entscheidungen entnehmen:

  • Ein zulässiger Weg, den “Schwarzhandel” zu unterbinden, ist die Personalisierung der Tickets, verbunden mit einem (begrenzten) Abtretungsausschluss.
  • Ein vollständiger Abtretungsausschluss kann über AGB nicht wirksam vereinbart werden.
  • Die Käufer müssen zumindest die Möglichkeit haben, im Verhinderungsfall (etwa bei Krankheit aber auch aus anderen Gründen) die Karten auch kurzfristig anderweitig zu verwerten.
  • Ein eigens eingerichtetes Internetportal für den Verkauf von Eintrittskarten “von Fan zu Fan” allein dürfte in der Regel nicht ausreichen. Ausreichend (aber auch sehr weitgehend) ist es nach dem Landgericht Hamburg dagegen, wenn der Veranstalter dem Käufer ein Rücktrittsrecht in seinen AGB einräumt, das bis zum Vorabend der Veranstaltung ohne weitere Begründung ausgeübt werden kann.
  • Möglich ist aber, in den AGB den gewerblichen Weiterverkauf zu untersagen, wenn die berechtigten Interessen des Erstverkäufers (Verhinderung überhöhter Preise, Sicherheitsbedenken etc.) die Interessen der Ersterwerber überwiegen.
  • In einem solchen Fall handelt wettbewerbswidrig, wer gegenüber dem Erstverkäufer seine Wiederverkäufereigenschaft verschweigt.
  • Ebenfalls wettbewerbswidrig handeln Online-Ticketportale, die es trotz Kenntnis der wettbewerbswidrigen Verkaufsangebote der Weiterverkäufer unterlassen, diese Angebote zu sperren und Maßnahmen zur Kontrolle der Angebote einzuführen.