Monatsarchiv: Juli 2011

Barths Spruch hat einen langen Bart

Für einen Komiker ist es die Höchstrafe, wenn er sich anhören muss, seine Sprüche hätten einen langen Bart. Nicht nur deshalb dürfte Mario Barth wenig erfreut sein über das Urteil, mit dem das Landgericht Düsseldorf seine Klage gegen einen T-Shirt-Händler abgewiesen hat.

Der Händler hatte bis Ende letzten Jahres T-Shirts mit dem Aufdruck “Nicht quatschen, machen” verkauft. Barth, der den Spruch in seinem Programm verwendet und ebenfalls auf T-Shirts druckt, sah darin seine Rechte verletzt und klagte gegen den Vertrieb der T-Shirts. Wie mehrere Medien, darunter die Berliner Morgenpost, berichten, haben die Düsseldorfer Richter die Klage nun mit der Begründung abgewiesen, bei dem Spruch handele sich um eine nicht schutzfähige allgemeine Lebensweisheit.

Unabhängig davon, dass eine urheberrechtliche Schutzfähigkeit bei einem so kurzen Slogan meist ausscheidet, scheint Barth auch gar nicht der Schöpfer des Spruchs zu sein. Die Westdeutsche Zeitung weist darauf hin, dass vor fünf Jahren das Düsseldorfer Karnevalsmotto „Nit quake – make“ lautete. Auf § 3 UrhG, der auch Übersetzungen eines Werkes wie ein selbständiges Werk schützt, wird sich Barth wohl nicht berufen wollen. Schöpfer des Karnevalmottos soll übrigens der inzwischen verstorbene Düsseldorfer Oberbürgermeister Joachim Erwin sein.

Die weitere Begründung des LG Düsseldorf, die T-Shirts des Händlers seien denen des Komikers nicht so ähnlich, dass man von einer Nachahmung sprechen könne, scheint sich auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus § 4 Nr. 9 UWG zu beziehen.

Barth hatte den Spruch auch als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet. Aber auch hier könnte ihm das Lachen bald vergehen – ein Blick in das Register des DPMA verrät, dass gegen die Marke ein Löschungsverfahren läuft.

Alles Banana(bay)

Es war eines der großen juristischen Rätsel unserer Zeit: Ist es zulässig, eine fremde Marke als Keyword für den Google-Dienst AdWords zu verwenden? Über des Rätsels Lösung haben sich Gelehrte und Gerichte ausgiebig und heftig gestritten. Nun hat der BGH mit Urteil vom 13. Januar 2011 (I ZR 125/07), dessen Entscheidungsgründe jetzt veröffentlicht wurden, eine Antwort gefunden.

Danach ist die Nutzung einer fremden Marke ohne Zustimmung des Markeninhabers als Schlüsselwort bei einem Keyword-Advertising-Dienst, um für identische Waren oder Dienstleistungen zu werben, dann zulässig, wenn

  • die auf die Eingabe des Schlüsselworts erscheinende Anzeige in einem von der Trefferliste räumlich getrennten, entsprechend gekennzeichneten Werbeblock präsentiert wird,
  • die Anzeige weder einen Hinweis auf den Markeninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte enthält und
  • der angegebene Domain-Name auf eine andere betriebliche Herkunft hinweist.

Im konkreten Fall hatte ein Online-Erotikartikel-Versand den für einen Konkurrenten markenrechtlich geschützten Begriff “bananabay” als Keyword verwendet. Bei Eingabe des Begriffs in die Suchmaske von Google erschien dann folgende Anzeige:

Der Fall hat hohe Wellen geschlagen. Zunächst wies das Landgericht Leipzig eine negative Feststellungsklage des Werbenden ab. Auch das OLG Braunschweig (Urteil vom 12. Juli 2007 – 2 U 24/07) entschied zu Gunsten des Markeninhabers und verbot die Nutzung der Marke als Schlüsselwort. Der dann angerufene BGH legte die Frage, ob die Nutzung einer fremden Marke als Schlüsselwort eine Markenverletzung darstellt, dem EuGH vor, der – sehr vage formuliert – eine Markenverletzung bejahte (Urteil vom 26. März 2010 – C-91/09), wenn…

“…aus dieser Werbung für einen Durchschnittsinternetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder doch von einem Dritten stammen.”

Der BGH war nun berufen, diese allgemeinen Grundsätze auf den konkreten Fall anzuwenden. Die Bundesrichter haben mit ihrem Leitsatz und den Entscheidungsgründen jedoch nicht nur für die Parteien des Rechtsstreits Klarheit geschaffen. Das Urteil liest sich wie ein Freifahrtschein für die Nutzung fremder Marken als Schlüsselwörter für die AdWords-Werbung, da die vom BGH aufgestellten Voraussetzungen in nahezu allen streitigen Fällen erfüllt sind.

Google darf sich also die Hände reiben: viele Unternehmen werden nun ihre Zurückhaltung aufgeben und die Marken ihrer Konkurrenten als Schlüsselwörter buchen. Der Markeninhaber muss sich dann entweder auf die Werbewirkung der Trefferliste verlassen, in der er in der Regel weiter weit oben erscheinen dürfte. Oder er muss nachziehen und seinerseits AdWords-Anzeigen buchen, um den Konkurrenten nicht den Platz an der Sonne bei den Google-Anzeigen zu überlassen.

Das letzte Wort ist allerdings immer noch nicht gesprochen. Beim EuGH ist ein weiteres Verfahren anhängig, in dem sich der Inhaber einer bekannten Marke gegen deren Nutzung als Schlüsselwort wendet. Der Generalanwalt hat in seinen Schlussanträgen vom 24. März 2011 (C-323/09) ebenso wie der EuGH die Auffassung vertreten, dass eine Verletzung der Herkunftsfunktion der Marke dann vorliegt, wenn ein durchschnittlicher Internetnutzer auf der Grundlage der Anzeige nicht oder nur mit Schwierigkeiten feststellen kann, ob die Waren und Dienstleistungen, auf die sich die Anzeige bezieht, vom Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder von einem Dritten stammen. Das Besondere an dem Fall ist, dass der Markeninhaber ein weltweites Vertriebsnetz betreibt und der Generalanwalt es für “wahrscheinlich” hält,…

“…dass dadurch, dass der Name eines anderen Unternehmens in der Rubrik Anzeigen erscheint, der Eindruck entsteht, dass das in der Werbeanzeige genannte Unternehmen zu dem Unternehmensnetz gehört, das durch die Marke gekennzeichnet wird”

Es bleibt also spannend! Folgt der EuGH den Schlussanträgen, wird es für Werbende, die die Marke eines Unternehmens, das ein größeres Vertriebsnetz unterhält, als Schlüsselwort benutzen, sehr schwer, eine nicht markenverletzende Werbeanzeige zu gestalten. In dem sehr begrenzten Raum der Anzeige ist es kaum möglich, den Eindruck, man gehöre zu dem Vertriebsnetz des Konkurrenten, zu zerstreuen.

Ich will so bleiben, wie ich bin…

Jeder hat sich schon mal über ein Foto geärgert, auf dem er schlecht getroffen ist. Noch ärgerlicher ist es, wenn man eigentlich ganz zufrieden mit seinem Erscheinungsbild ist, dann aber ein Dritter am Foto rumpfuscht. Die Ehefrau eines berühmten Moderators, der genau das passiert ist, hat ihrem Ärger freien Lauf gelassen und gegen die Veröffentlichung eines bearbeiteten Fotos in einer Zeitschrift geklagt.

Das Landgericht Hamburg hat ihrer Klage mit Urteil vom 27. Mai 2011 (324 O 648/10) stattgegeben. Das Foto war vor der Veröffentlichung so bearbeitet worden, dass der Lidschatten der Klägerin nun deutlich intensiver erschien. Dadurch, so das Landgericht, habe sich das Erscheinungsbild der Klägerin und damit auch der Aussagegehalt des Bildes insgesamt verändert. Die Klägerin erscheine als jemand, der sich stärker schminkt, als dies tatsächlich der Fall sei. Das Bild bekomme so den unzutreffenden Aussagegehalt, dass es bei der Klägerin jedenfalls vorkomme, dass sie blauen Lidschatten großflächig und in auffälliger Weise verwende.

Das Landgericht beruft sich in seinem Urteil auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2005 (1 BvR 240/04), in der es unter anderem heißt:

“Das fotografische Abbild übermittelt ohne Verwendung von Worten Informationen über die abgelichtete Person. Fotos suggerieren Authentizität und die Betrachter gehen davon aus, dass die abgebildete Person in Wirklichkeit so aussieht. Diese Annahme aber trifft bei einer das Aussehen verändernden Bildmanipulation, wie sie heute relativ einfach mit technischen Mitteln herbeigeführt werden kann, nicht zu. Der Träger des Persönlichkeitsrechts hat zwar kein Recht darauf, von Dritten nur so wahrgenommen zu werden, wie er sich selbst gerne sehen möchte (…), wohl aber ein Recht, dass ein fotografisch erstelltes Abbild nicht manipulativ entstellt ist, wenn es Dritten ohne Einwilligung des Abgebildeten zugänglich gemacht wird. Die Bildaussage wird jedenfalls dann unzutreffend, wenn das Foto über rein reproduktionstechnisch bedingte und für den Aussagegehalt unbedeutende Veränderungen hinaus verändert wird. Solche Manipulationen berühren das Persönlichkeitsrecht, einerlei ob sie in guter oder in verletzender Absicht vorgenommen werden oder ob Betrachter die Veränderung als vorteilhaft oder nachteilig für den Dargestellten bewerten. Stets wird die in der bildhaften Darstellung in der Regel mitschwingende Tatsachenbehauptung über die Realität des Abgebildeten unzutreffend.”

Unzulässig ist in der Regel also eine Bildbearbeitung, die nicht rein reproduktionstechnisch bedingt ist und aufgrund derer das Foto über für den Aussagegehalt unbedeutende Veränderungen hinaus verändert wird, so dass die Bildaussage unzutreffend wird. Eine etwaige Einwilligung des Abgebildeten ist in einem solchen Fall unerheblich, da sie sich nur auf das Originalbild und nicht auf das bearbeitete Foto beziehen wird.

Ausnahmsweise kann eine verfremdete Abbildung zulässig sein, wenn es sich um eine satirische Darstellung handelt und der Betrachter das Foto als verfremdet erkennt. In einem solchen Fall schützt die Kunstfreiheit des Art. 5 Abs 3 GG die Abbildung bis zur Grenze einer unzulässigen Schmähung. Über einen solchen Fall muss derzeit ebenfalls das Landgericht Hamburg beraten, da sich der Moderator Günther Jauch, wie hier berichtet, gegen die Veröffentlichung eines verfremdeten Fotos wehrt, das ihn mit heruntergezogenen Mundwinkeln zeigt.

Rumble in the courthouse – Muhammad Ali steigt wieder in den Ring

Muhammad Ali, oder einfach “The Greatest”, steigt wieder in den Ring – diesmal fliegen aber nicht die Fäuste, sondern juristischen Argumente. Wie die Süddeutsche Zeitung berichtet, bewarb der kanadische Online-Buchhändler Kobo seinen neuen E-Reader mit dem berühmten Zitat “Float like a butterfly, sting like a bee”. Der ehemalige Schwergewichts-Weltmeister, angriffslustig wie eh und jeh, klagt mit seinem Unternehmen Muhammad Ali Enterprises nun gegen die Verwendung dieses Zitats vor einem New Yorker Gericht. Das Unternehmen des geschäftstüchtigen Ex-Champs hatte den Slogan, der übrigens aus der Zeit des legendären Kampfes “Rumble in the Jungle” gegen George Foreman stammt, bereits vor Jahren als Marke in das US-Markenregister eintragen lassen.

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Auch in Deutschland bzw. Europa ist es grundsätzlich möglich, Werbeslogans als Marke eintragen zu lassen. Voraussetzung ist dabei aber, dass der Slogan

  • nicht nur als bloße Werbebotschaft, sondern zumindest auch als Herkunftshinweis verstanden wird,
  • eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweist,
  • ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordert oder
  • bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslöst.

So hat der EuGH im Jahr 2010 etwa die Eintragungsfähigkeit des Slogans “Vorsprung durch Technik” bejaht (Urteil vom 21.01.2010 – C-398/08 P).

Neben einem markenrechtlichen Schutz kommt bei Werbeslogans auch ein urheberrechtlicher Schutz in Betracht. Da Werbeslogans meist aber recht kurz sind und nur selten über die übliche werbliche Anpreisung hinausgehen, verneint die Rechtsprechung meist die erforderliche Werkqualität, so beispielsweise für die Slogans “Find your own arena“ (LG München I, Urteil vom 23. Mai 2001– 21 O 10034/00) und „hier ist DEA – hier tanken Sie auf“ (OLG Hamburg, Urteil vom 9. November 2000– 3 U 79/99). Bejaht hat das OLG Düsseldorf in einer Entscheidung aus dem Jahr 1964 urheberrechtlichen Schutz für den Slogan “Ein Himmelbett als Handgepäck“, mit welchem für Schlafsäcke geworben wurde.

Wer jetzt auf die Idee kommt, das Ali-Zitat in Deutschland/Europa schützen zu lassen, sollte zuvor besser einen Blick in das Register des Harmonisierungsamtes werfen – denn auch dort hat Ali zusammen mit seinem Unternehmen bereits zugeschlagen.

Nachspielzeit: Wiese gegen Lehmann in Führung

Wie schon berichtet, stehen sich beim Landgericht München II Jens Lehmann und Tim Wiese gegenüber. Lehmann möchte 20.000,00 EUR Geldentschädigung, weil Wiese ihn beleidigt haben soll.

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Heute fand die mündliche Verhandlung statt. Allerdings ist es noch nicht zu einer Entscheidung gekommen. Das Gericht hat, wie RP Online berichtet, zunächst einen Einigungsvorschlag unterbreitet: Wiese soll sich entschuldigen und die Kosten der vorgerichtlichen Abmahnung in Höhe von 1.000,00 EUR tragen. Damit sollen alle Ansprüche abgegolten sein. Die Parteien können den Vergleichsvorschlag nunmehr bis zum 28. Juli 2011 annehmen. Andernfalls wird ein Verkündungstermin anberaumt, in dem dann vermutlich ein Urteil verkündet wird. Der Vorschlag, der keinen Cent Geldentschädigung vorsieht, spricht indes für eine Klageabweisung.

UPDATE (4. August 2011): Wie die “Süddeutsche” berichtet, haben beide Streithähne den Vergleich abgelehnt. Eine Entscheidung wird für den 25. August 2011 erwartet.

Save is safe

Des Nutzers Freud’ ist des Fernsehsenders Leid. Internet-Videorekorder-Dienste sind den Fernsehsendern ein Dorn im Auge. Seit Jahren kämpft RTL gegen dieses Phänomen – und hat jetzt vor dem OLG Dresden eine Niederlage gegen den Anbieter Save.TV erlitten. Das Gericht entschied – wie heise online meldet – mit Urteil vom 12. Juli 2011 – 14 U 801/07 -, dass der Dienst nicht gegen das Vervielfältigungsrecht der Sendeanstalten verstößt.

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Der Rechtsstreit hat bereits eine längere Geschichte und hat bereits im Jahr 2009 dem Bundesgerichtshof vorgelegen. Dieser hatte in seinem Urteil vom 22. April 2009 – I ZR 175/07 - entschieden, dass eine Verletzung des Urheberrechts nur dann vorliege, wenn die Aufnahme durch den Anbieter und nicht durch den Nutzer erstellt wurde. Der BGH hat die Sache daher an das OLG Dresden zurückverwiesen und ihm folgende Hausaufgaben aufgegeben:

Das Berufungsgericht wird zunächst zu prüfen haben, ob Sendungen der Klägerin von der Beklagten zu 1 oder von deren Kunden auf den »Online-Videorekordern« abgespeichert worden sind. (…)

Sollte die Beklagte zu 1 von ihren Kunden ausgewählte Sendungen der Klägerin auf den »Online-Videorekordern« abgespeichert haben, wäre sie (…) als Herstellerin der Aufzeichnungen anzusehen und hätte durch das Aufzeichnen der Sendungen das Recht der Klägerin verletzt, ihre Funksendungen auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen (…)

Sollten dagegen die Kunden die von der Beklagten zu 1 über Satellitenantennen empfangenen Sendungen (…) selbst auf den »Online-Videorekordern« abgespeichert haben und die Videorekorder daher dem Bereich der Kunden zuzuordnen sein, wird das Berufungsgericht weiter zu prüfen haben, ob die Beklagte zu 1 Sendungen der Klägerin an die »Online-Videorekorder« so vieler Kunden weitergeleitet hat, dass sie diese damit im Sinne des § 15 Absatz 3 UrhG einer Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat. In diesem Fall hätte die Beklagte zu 1 (…) das Recht der Klägerin verletzt, ihre Funksendungen weiterzusenden (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, § 15 Abs. 2 Nr. 3, § 20 UrhG).

Diese Prüfung ist nun, nachdem das OLG Dresden ein Sachverständigengutachten eingeholt hat, zugunsten von Safe.TV ausgegangen. Der Sachverständige stellt, so der Bericht von heise online, fest, der Speichervorgang entspreche dem bei einem herkömmlichen Videorekorder.

UPDATE (15. Juli 2011): Während auch beck-online unter Bezug auf eine Presseerklärung von Save.TV erklärt, das OLG Dresden halte die private Vervielfältigung für zulässig, meldet SPIEGEL ONLINE unter Berufung auf eine Gerichtssprecherin und RTL-Meldungen, das Verfahren sei zugunsten von RTL entschieden worden. Das Gericht sei zwar von einer erlaubten Vervielfältigung ausgegangen, Save.TV sende die RTL-Inhalte aber unerlaubt weiter.

UPDATE II (23. Januar 2012): Mittlerweile ist das vollständig abgefasste Urteil veröffentlicht. Daraus geht hervor, dass das OLG Dresden RTL tatsächlich einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Anbieter von “Save TV” zugesprochen hat und zwar wegen der Verletzung des Leistungsschutzrechts, eine Funksendung weiterzusenden. Die Frage war, ob die Sendung durch die Verbreitung über den Videorekorder “der Öffentlichkeit” zugänglich gemacht wurde oder nur einzelnen Nutzern. Das übermittelte Sendesignal konnte indes zeitgleich von so vielen Nutzern (mindestens zehn) des Angebots „Save.TV” abgerufen werden, die nicht durch persönliche Beziehungen miteinander verbunden waren, dass damit eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit, wozu i.S.d. §?15 Abs. 3 UrhG  bereits wenige Personen genügen, Vervielfältigungen einer Sendung aus dem Programm von RTL erhielten. Diese Sendung sei damit der Öffentlichkeit i.S.v. § 20 UrhG zugänglich gemacht worden; zu welchem Zeltpunkt die Empfänger das bestellte Werk hätten wahrnehmen können, sei dabei ohne Belang.

Mitgehangen, mitgefangen – Strengere Haftungsregeln für eBay & Co

Mitgehangen, mitgefangen – der EuGH hat mit seinem Urteil vom 12. Juli 2011 (C-324/09) die Haftung von Marketplace-Betreibern wie eBay für Markenverletzungen Dritter verschärft. Künftig sollten Marketplace-Betreiber ihre Nutzer bei deren Verkaufsbemühungen nur noch sehr zurückhaltend unterstützen.

In der Sache ging es um Folgendes: Der Kosmetikkonzern L’Oréal warf dem Marktplatzbetreiber eBay zum einen vor, an Markenrechtsverstößen von eBay-Nutzern beteiligt zu sein, indem eBay Keywords von entgeltlichen
Internetreferenzierungsdiensten (wie etwa AdWords von Google) kaufe, die den Marken von L’Oréal entsprächen, und dadurch Dritte zu rechtsverletzenden Waren lotse, die auf der Website von eBay zum Verkauf angeboten würden. Zum anderen vertrat L’Oréal die Ansicht, die Bemühungen von eBay,
den Verkauf von rechtsverletzenden Produkten auf ihrer Website zu verhindern, seien unzureichend.

Das Urteil beginnt unspektakulär: Der EuGH stellt zunächst fest, dass eBay, soweit es L’Oréal-Marken entsprechende Schlüsselwörter benutzt, um für seinen eigenen Dienst zu werben, in der Regel keine Markenverletzung begeht, da die von eBay angebotene Dienstleistungen keine Identität oder Ähnlichkeit mit den von L´Oréal angebotenen Waren und Dienstleistungen aufweisen. Anders liege dagegen der Fall, so die Europa-Richter, wenn eBay L’Oréal-Marken entsprechende Schlüsselwörter benutze, um für die Angebote seiner als Verkäufer auftretenden Kunden zu werben. Hier muss sich auch eBay an die vom EuGH für das Keyword-Advertising festgelegten Kriterien halten, wonach eine Markenverletzung immer dann vorliegen kann, wenn

“aus der Werbung für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen.”

Dann kommt der EuGH zu der eigentlich spannenden Frage: Ist ein Marketplace-Betreiber wie eBay für die Markenverletzungen seiner Nutzer (also der Verkäufer) verantwortlich. Um diese Frage beantworten zu können, musste der EuGH darüber entscheiden, ob sich eBay auf die in Art. 14 Abs. 1 der E-Commerce-Richtline (umgesetzt durch § 10 TMG) vorgesehene Privilegierung für Diensteanbieter (= Host-Provider) berufen kann. Nach § 10 Abs. 1 TMG, ist der Diensteanbieter für fremde Informationen, die er für einen Nutzer speichert, nicht verantwortlich, sofern

  • er keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information hat oder
  • er unverzüglich tätig wird, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald er diese Kenntnis erlangt hat.

Die Privilegierung könne ein Marketplace-Betreiber nur in Anspruch nehmen, so der EuGH, wenn er als „Vermittler“ in dem vom der E-Commerce-Richtlinie gemeinten Sinne auftrete. Dies sei dann nicht der Fall, wenn der Diensteanbieter, anstatt sich darauf zu beschränken, den Dienst mittels rein technischer und automatischer Verarbeitung der von seinen Kunden eingegebenen Daten neutral zu erbringen, eine aktive Rolle spiele, die ihm eine Kenntnis dieser Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen könne. Die Privilegierung könne vor allem dann nicht gelten, wenn der Diensteanbieter die Verkäufer unterstütze, indem er helfe, die Präsentation der betreffenden Verkaufsangebote zu optimieren oder diese Angebote zu bewerben.

Zwar bietet eBay eine solche Unterstützung grundsätzlich an; da das vorlegende Gericht aber bisher nicht festgestellt hat, ob eBay eine entsprechende aktive Unterstützung auch hinsichtlich der konkret von L’Oréal angegriffenen Angebote geleistet hat, überlässt der EuGH diese Frage nun dem nationalen Gericht.

Es geht aber noch weiter: Selbst in den Fällen, in denen der Marketplace-Betreiber keine solche aktive Rolle gespielt hat, kann er sich nur auf die Privilegierung des Art. 14 Abs. 1 der E-Commerce-Richtlinie berufen, wenn er unverzüglich die betreffenden Daten entfernt oder den Zugang zu ihnen sperrt, sobald er sich…

“…etwaiger Tatsachen oder Umstände bewusst (wird), auf deren Grundlage ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer die in Rede stehende Rechtswidrigkeit hätte feststellen und nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie hätte vorgehen müssen.”

Diese Kenntnis kann sich entweder aus den eigenen Prüfungen der Marketplace-Betreiber oder aus detaillierten und substantiierten Mitteilungen der Verletzten ergeben.

Zu guter Letzt fordert der EuGH von den Marketplace-Betreibern, dass sie bei Rechtsverletzungen Maßnahmen ergreifen, die nicht nur zur Beendigung der von Benutzern dieses Marktplatzes hervorgerufenen Verletzungen, sondern auch zur Vorbeugung gegen erneute derartige Verletzungen beitragen. Diese Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und dürfen keine Schranken für den rechtmäßigen Handel errichten.

Harry, hol schon mal die Toastars

Zwei Giganten des abgepackten Brots streiten um die Namen ihrer Toastbrot-Produkte. Auf der einen Seite Golden Toast mit seinem Produkt und seiner Marke “Toasties”, auf der anderen Seite Harry mit einer neuen Marke”Toastars”, beide eingetragen für Brot und Backwaren.

© wrw / pixelio.de

Golden Toast hat gegen die Neueintragung der Harry-Marke Widerspruch eingelegt, den das Deutsche Patent- und Markenamt zurückgewiesen hat. Das Bundespatentgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom 21. April 2011 – 25 W (pat) 225/09 - zurückgewiesen.

Golden Toast hatte argumentiert, die Marke “Toasties” sei dem Verkehr bekannt und weise daher eine überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft auf, so dass für eine Verwechslungsgefahr schon eine geringere Ähnlichkeit der Marken ausreiche.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Weder der vorgetragene Umsatz im zweistelligen Millionenbereich noch eine auf die Produkte und nicht die Marke bezogene Verkehrsbefragung von 669 Befragten, wonach Golden Toast eine besondere Kompetenz im Bereich Backwaren zugerechnet werde, könne  bei einem Produkt des Massenkonsums eine gesteigerte Kennzeichnungskraft rechtfertigen.

Ob die Marke “Toasties” wegen des eindeutig beschreibenden Anklangs sogar nur über eine geringe Kennzeichnungskraft verfügt, lässt das Gericht offen und führt aus, jedenfalls gebe es auch bei einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft genügend schriftbildliche und klangliche Unterschiede zwischen den Marken. Zur  begrifflichen Ähnlichkeit führt das Bundespatentgericht aus:

Wie bereits ausgeführt, ist die Widerspruchsmarke an den englischsprachigen Begriff für „Toastschnitte, getoastetes Sandwich“ angelehnt, während die angegriffene Marke einen Phantasiebegriff darstellt, der in sei ner zweiten Silbe Anklänge an den Begriff „Stars“ enthält und sich damit auch in begrifflicher Hinsicht deutlich von der Widerspruchsmarke abhebt.

 

Wes Brot ich ess, des Lied ich sing?

Als Leser einer Tageszeitung darf man eine kritische Berichterstattung erwarten. Dies tut auch das Bundesverfassungsgericht, wenn es in seinem Spiegel-Urteil vom 5. August 1966 (Az.: 1 BvR 586/62, 610/63, 512/64) die Aufgabe der Presse wie folgt beschreibt:

In der repräsentativen Demokratie steht die Presse zugleich als ständiges Verbindungs- und Kontrollorgan zwischen dem Volk und seinen gewählten Vertretern in Parlament und Regierung. Sie faßt die in der Gesellschaft und ihren Gruppen unaufhörlich sich neu bildenden Meinungen und Forderungen kritisch zusammen, stellt sie zur Erörterung und trägt sie an die politisch handelnden Staatsorgane heran, die auf diese Weise ihre Entscheidungen auch in Einzelfragen der Tagespolitik ständig am Maßstab der im Volk tatsächlich vertretenen Auffassungen messen können.

Kritik erfordert Distanz – eine zu große Nähe der Presse zum Geschehen ist einer kritischen Berichterstattung in der Regel abträglich. Trotzdem ist es nicht unüblich, dass Presse und andere Medienunternehmen über Sportereignisse nicht nur berichten, sondern – wenn man schon mal dabei ist – die beteiligten Akteure auch gleich sponsort. Schnell kommt dann der Vorwurf auf: Wes Brot ich ess, des Lied ich sing…

Kritik an ihrer “milden und zurückhaltenden” Berichterstattung im Zusammenhang mit der Insolvenz des Basketball-Klubs Osnabrücker GiroLive-Ballers muss sich auch die “Neue Osnabrücker Zeitung” (NOZ) gefallen lassen. Genau diese Kritik hatte ein Basketball-Internetportal geübt und dabei zugleich die Frage aufgeworfen, ob die “NOZ” als werbender Medien-Partner und Sponsor der Korbjäger aus wirtschaftlichem Eigeninteresse Informationen über Zahlungsrückstände verschwiegen hat.

Das Landgericht Osnabrück hat nun mit Urteil vom 4. Juli 2011 (Az.: 2 O 952/11) einen Antrag der “NOZ” auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen das Internetportal zurückgewiesen. Das Gericht kam in dem Verfahren zu der Überzeugung, die NOZ habe nicht sofort nach Kenntniserlangung von den finanziellen Schwierigkeiten der GiroLive-Ballers berichtet. Zudem sah das Gericht eine wirtschaftliche Verflechtung zwischen der “NOZ” und dem Klub aufgrund wechselseitiger Werbeleistungen als erwiesen an. Es sei deshalb, so das Landgericht in seiner Pressemitteilung, auch von der Meinungsfreiheit gedeckt, wenn das Internetportal die Frage aufwerfe, ob die “NOZ” als werbender Medien-Partner und Sponsor der Basketballer aus wirtschaftlichem Eigeninteresse Informationen über Zahlungsrückstände verschwiegen habe.

Der – nicht rechtskräftigen – Entscheidung ist unbedingt zuzustimmen. Medienpartnerschaften dürfen nicht zu einer unkritischen und schon gar nicht zu einer verspäteten Berichterstattung führen. Und Journalisten, die den schwierigen Spagat zwischen kritisch-unabhängiger Berichterstattung und geschäftsfördernder Promotion nicht meistern (wenn er denn überhaupt zu meistern ist), müssen sich dann auch deutliche Kritik gefallen lassen.

Auf der Pfanne – TEFLEXAN bleibt haften

Was ist TEFLON für Sie? Eine Gattungsbezeichnung für Antihaftbeschichtungen in Pfannen oder die Beschichtung eines konkreten Herstellers?

© BrandtMarke / pixelio.de

Um diese Frage dreht sich ein Beschluss des Bundespatentgericht vom 8. Februar 2011 - 33 W (pat) 45/09. Anlass des Verfahrens war eine Markenanmeldung “TEFLEXAN”, geschützt für chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke, gegen die die Inhaberin der unter anderem für identische Waren geschützte Marke “TEFLON” Widerspruch einlegte. Der Widerspruch hatte Erfolg, so dass die Marke “TEFLEXAN” gelöscht werden muss.

Das Bundespatentgericht führt zwar aus, die Marken verfügten nur über eine geringfügige Ähnlichkeit – in der Tat erinnert die Marke “TEFLEXAN” eher an den missglückten Versuch “Telefax” einzutippen. Das Gericht weist in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass einer stärkeren Ähnlichkeit insbesondere auch die Anlehnung der Marke “TEFLEXAN” an das Wort “flexibel” entgegenstehe. Wegen der großen Bekanntheit der Marke “TEFLON” und der gesteigerten Kennzeichnungskraft der Marke sei eine Verwechslungsgefahr aber noch zu bejahen.

Die Inhaberin der Marke “TEFLEAN” hatte gegen dieses Argument vor allem eingewandt, das Wort “TEFLON” sei inzwischen zum Gattungsbegriff geworden (man spricht insoweit von Markenverwässerung). Dieser Umstand könne, so das Gericht, durchaus nicht nur zu einer Löschung der Marke führen, sondern auch im Widerspruchsverfahren berücksichtigt werden. Aber:

“Da häufig besonders wertvolle und bekannte Marken der Gefahr einer Umwandlung zur Gattungsangabe unterliegen (…),  sind an die Feststellung einer Umwandlung strenge Anforderungen zu stellen. Nur, wenn lediglich noch ein völlig unerheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise eine Herkunftsvorstellung mit dem Zeichen verbindet und wenn der Prozess der Umwandlung auf einem Ver halten oder der Untätigkeit des Markeninhabers beruht, kann der Verfallsgrund erfüllt sein.

Als Beispiel für solche wertvolle Marken, die besonders Gefahr laufen, zur Gattungsbezeichnung zu werden, nennt das Gericht:

  • Tempo
  • Walkman
  • Saccharin
  • Kaffee Hag

Es sei vorliegend zu berücksichtigen, dass es hier nicht um eine Marke für Bratpfannen, Bekleidungsstücke oder Brillen gehe, die mit Teflon beschichtet würden, sondern um die chemische Beschichtung, also um Waren, die sich ausschließlich an gewerbliche Verkehrsteilnehmer, d. h. Hersteller, Händler und Abnehmer richteten. Sei die Widerspruchsmarke sogar in Zusammenhang mit Waren, die gegenüber Beschichtungen auf einer späteren Produktionsstufe stehen, bekannt, so müsse man erst recht davon ausgehen, dass die angesprochenen Fachleute  mit den Produktkennzeichnungen auf ihrem Gebiet so vertraut seien, dass sie jedenfalls die seit Jahrzehnten verwendete Marke des marktführenden Beschichtungsprodukts einem bestimmten Betrieb zuordnen könnten und nicht etwa versehentlich für eine bloße Gattungsbezeichnung hielten.