Mitgehangen, mitgefangen – der EuGH hat mit seinem Urteil vom 12. Juli 2011 (C-324/09) die Haftung von Marketplace-Betreibern wie eBay für Markenverletzungen Dritter verschärft. Künftig sollten Marketplace-Betreiber ihre Nutzer bei deren Verkaufsbemühungen nur noch sehr zurückhaltend unterstützen.
In der Sache ging es um Folgendes: Der Kosmetikkonzern L’Oréal warf dem Marktplatzbetreiber eBay zum einen vor, an Markenrechtsverstößen von eBay-Nutzern beteiligt zu sein, indem eBay Keywords von entgeltlichen
Internetreferenzierungsdiensten (wie etwa AdWords von Google) kaufe, die den Marken von L’Oréal entsprächen, und dadurch Dritte zu rechtsverletzenden Waren lotse, die auf der Website von eBay zum Verkauf angeboten würden. Zum anderen vertrat L’Oréal die Ansicht, die Bemühungen von eBay,
den Verkauf von rechtsverletzenden Produkten auf ihrer Website zu verhindern, seien unzureichend.
Das Urteil beginnt unspektakulär: Der EuGH stellt zunächst fest, dass eBay, soweit es L’Oréal-Marken entsprechende Schlüsselwörter benutzt, um für seinen eigenen Dienst zu werben, in der Regel keine Markenverletzung begeht, da die von eBay angebotene Dienstleistungen keine Identität oder Ähnlichkeit mit den von L´Oréal angebotenen Waren und Dienstleistungen aufweisen. Anders liege dagegen der Fall, so die Europa-Richter, wenn eBay L’Oréal-Marken entsprechende Schlüsselwörter benutze, um für die Angebote seiner als Verkäufer auftretenden Kunden zu werben. Hier muss sich auch eBay an die vom EuGH für das Keyword-Advertising festgelegten Kriterien halten, wonach eine Markenverletzung immer dann vorliegen kann, wenn
“aus der Werbung für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen.”
Dann kommt der EuGH zu der eigentlich spannenden Frage: Ist ein Marketplace-Betreiber wie eBay für die Markenverletzungen seiner Nutzer (also der Verkäufer) verantwortlich. Um diese Frage beantworten zu können, musste der EuGH darüber entscheiden, ob sich eBay auf die in Art. 14 Abs. 1 der E-Commerce-Richtline (umgesetzt durch § 10 TMG) vorgesehene Privilegierung für Diensteanbieter (= Host-Provider) berufen kann. Nach § 10 Abs. 1 TMG, ist der Diensteanbieter für fremde Informationen, die er für einen Nutzer speichert, nicht verantwortlich, sofern
- er keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information hat oder
- er unverzüglich tätig wird, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald er diese Kenntnis erlangt hat.
Die Privilegierung könne ein Marketplace-Betreiber nur in Anspruch nehmen, so der EuGH, wenn er als „Vermittler“ in dem vom der E-Commerce-Richtlinie gemeinten Sinne auftrete. Dies sei dann nicht der Fall, wenn der Diensteanbieter, anstatt sich darauf zu beschränken, den Dienst mittels rein technischer und automatischer Verarbeitung der von seinen Kunden eingegebenen Daten neutral zu erbringen, eine aktive Rolle spiele, die ihm eine Kenntnis dieser Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen könne. Die Privilegierung könne vor allem dann nicht gelten, wenn der Diensteanbieter die Verkäufer unterstütze, indem er helfe, die Präsentation der betreffenden Verkaufsangebote zu optimieren oder diese Angebote zu bewerben.
Zwar bietet eBay eine solche Unterstützung grundsätzlich an; da das vorlegende Gericht aber bisher nicht festgestellt hat, ob eBay eine entsprechende aktive Unterstützung auch hinsichtlich der konkret von L’Oréal angegriffenen Angebote geleistet hat, überlässt der EuGH diese Frage nun dem nationalen Gericht.
Es geht aber noch weiter: Selbst in den Fällen, in denen der Marketplace-Betreiber keine solche aktive Rolle gespielt hat, kann er sich nur auf die Privilegierung des Art. 14 Abs. 1 der E-Commerce-Richtlinie berufen, wenn er unverzüglich die betreffenden Daten entfernt oder den Zugang zu ihnen sperrt, sobald er sich…
“…etwaiger Tatsachen oder Umstände bewusst (wird), auf deren Grundlage ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer die in Rede stehende Rechtswidrigkeit hätte feststellen und nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie hätte vorgehen müssen.”
Diese Kenntnis kann sich entweder aus den eigenen Prüfungen der Marketplace-Betreiber oder aus detaillierten und substantiierten Mitteilungen der Verletzten ergeben.
Zu guter Letzt fordert der EuGH von den Marketplace-Betreibern, dass sie bei Rechtsverletzungen Maßnahmen ergreifen, die nicht nur zur Beendigung der von Benutzern dieses Marktplatzes hervorgerufenen Verletzungen, sondern auch zur Vorbeugung gegen erneute derartige Verletzungen beitragen. Diese Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und dürfen keine Schranken für den rechtmäßigen Handel errichten.