Es stimmt, Juristen sind “Wortverdreher”. Der juristische Laie sollte etwa dem Wortlaut eines Gesetzes keine allzu große Bedeutung zumessen. Der Jurist ist darauf trainiert, Paragraphen so lange zu drehen und zu wenden, bis das gewünschte Ergebnis herauskommt (der Jurist nennt das Ganze dann “Auslegung”). Manchmal hilft aber auch die gewagteste Gesetzesauslegung nichts. So meint der Begriff “Endpreis” in Art. 23 der EU- Luftverkehrsdienste-Verordnung einfach nur: “Endpreis”.
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Das hat laut einer Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale nun auch der BGH in einem Beschluss vom 17. August 2011 (I ZR 168/10) entschieden. Die Wettbewerbszentrale hatte gegen das Unternehmen Unister geklagt, das auf seinem Buchungsportal fluege.de erst im letzten Buchungsschritt ausweist, dass neben dem Flugpreis und den Steuern auch eine “Servicegebühr” zu zahlen ist. Wie schon die Vorinstanzen war nun auch der BGH der Auffassung, dass die an Unister zu zahlende Servicegebühr zum Endpreis gehört und zusammen mit den übrigen Preisbestandteilen für den Kunden auf den ersten Blick erkennbar sein muss und nicht erst am Schluss der Buchung.
Der BGH stellte gleich noch einen weiteren Verstoß gegen Art. 23 der EU- Luftverkehrsdienste-Verordnung fest, da das Vermittlungsportal bei der Buchung eine Reiseversicherung ohne eine ausdrückliches Opt-In der Kunden berechnete.
Da es gegen den Beschluss des BGH kein weiteres Rechtsmittel gibt, sollte fluege.de nun schleunigst den Buchungsvorgang anpassen. Gleiches rät die Wettbewerbszentrale in ihrer Pressemitteilung auch anderen Anbietern.
