Monatsarchiv: August 2011

Blindflug durch den Preisdschungel

Es stimmt, Juristen sind “Wortverdreher”. Der juristische Laie sollte etwa dem Wortlaut eines Gesetzes keine allzu große Bedeutung zumessen. Der Jurist ist darauf trainiert, Paragraphen so lange zu drehen und zu wenden, bis das gewünschte Ergebnis herauskommt (der Jurist nennt das Ganze dann “Auslegung”). Manchmal hilft aber auch die gewagteste Gesetzesauslegung nichts. So meint der Begriff “Endpreis” in Art. 23 der EU- Luftverkehrsdienste-Verordnung einfach nur: “Endpreis”.

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Das hat laut einer Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale nun auch der BGH in einem Beschluss vom 17. August 2011 (I ZR 168/10) entschieden. Die Wettbewerbszentrale hatte gegen das Unternehmen Unister geklagt, das auf seinem Buchungsportal fluege.de erst im letzten Buchungsschritt ausweist, dass neben dem Flugpreis und den Steuern auch eine “Servicegebühr” zu zahlen ist. Wie schon die Vorinstanzen war nun auch der BGH der Auffassung, dass die an Unister zu zahlende Servicegebühr zum Endpreis gehört und zusammen mit den übrigen Preisbestandteilen für den Kunden auf den ersten Blick erkennbar sein muss und nicht erst am Schluss der Buchung.

Der BGH stellte gleich noch einen weiteren Verstoß gegen Art. 23 der EU- Luftverkehrsdienste-Verordnung fest, da das Vermittlungsportal bei der Buchung eine Reiseversicherung ohne eine ausdrückliches Opt-In der Kunden berechnete.

Da es gegen den Beschluss des BGH kein weiteres Rechtsmittel gibt, sollte fluege.de nun schleunigst den Buchungsvorgang anpassen. Gleiches rät die Wettbewerbszentrale in ihrer Pressemitteilung auch anderen Anbietern.

Carbonara – e una Coca Cola – aber bitte mit Grundpreis!

Wer eine Pizza oder ein Nudelgericht nach Hause oder ins Büro bestellt, möchte häufig auch ein gepflegtes Dessert und ein leckeres Dosenbier oder eine Cola dazu trinken und am Besten gleich mitbestellen. Und für den Bringdienst sind fertig abgepackte Desserts und Getränke ein nettes Zubrot – zumal die Gewinnspanne hier meist ordentlich ist. Aber Vorsicht – für den Bringdienst lauern bei derartigen Zusatzprodukten Fallen.

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Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln  vom  1. Juni 2011 – 6 U 220/10 - müssen Bringdienste bei abgepackten Getränken und Desserts zusätzlich zum Abgabepreis den Grundpreis angeben.

Der Grundpreis (geregelt in § 2 Abs. 1 Preisangabenverordnung)
ist der Preis je Mengeneinheit und soll dem Käufer den Preisvergleich bei Packungen mit unterschiedlicher Füllmenge erleichtern. Der Lieferdienst war der Meinung, er müsse bei seinen Zusatzleistungen keinen Grundpreis, sondern in seinen Flyern nur den tatsächlichen Abgabepreis angeben.

Anders sah es das OLG Köln, das dem klagenden Wettbewerbsverband Recht gab und ausführt, die Nichtbeachtung der Vorschriften zum Grundpreis in der Preisangabenverordnung begründe einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch aus § 8 UWG.

Die Werbung des Bringdienstes für die von ihnen in Fertigverpackungen angebotenen Getränke oder Desserts wie „5 l Fass Bitburger Premium Pils solo“, „Chianti, Lambrusco, Soave 0,75 “ und „Cookie Caramel Brownie Cup 500 ml“ sei ohne Grundpreisangabe unlauter.

Zwar gebe es Ausnahmen von der Pflicht zur Grundpreisangabe für Waren, die im Rahmen einer Dienstleistung angeboten würden und Erzeugnisse, die bei Erbringen einer Dienstleistung geliefert würden. Darunter könnten zwar nicht zuletzt solche Waren zu verstehen sein, die in Gaststätten oder Beherbergungsbetrieben im Rahmen der dort erbrachten Dienstleistung des Bewirtens und Umsorgens der Gäste angeboten würden. Für die Angebote eines Speisenlieferdienstes gelte dies jedoch nicht in gleicher Weise und im gleichen Umfang

Soweit es um die frische Zubereitung verzehrfertiger Speisen und deren Verbringung zum Besteller gehe, möge der Unterschied zu einem gastronomischen Betrieb und seiner im Vordergrund des Angebots stehenden Dienstleistung nicht sehr groß sein. Anders verhalte es sich dagegen beiGetränken und Desserts, die von dem Bringdienst nicht weiter zubereitet oder auch nur ausgeschenkt, sondern fertig abgepackt lediglich vorgehalten und auf Bestellung geliefert würden. Bezogen auf diese Produkte stehe das Warenangebot ganz im Vordergrund und der Lieferservice stelle keine dafür den Rahmen bildende eigenständige Dienstleistung dar. Der Grundpreis müsse daher angegeben werden.

Das OLG hielt es allerdings für sinnvoll, diese Fragen höchstrichterlich klären zu lassen und hat die Revision zugelassen.

Angriff auf die Meinungsfreiheit durch die Hintertür

Keinem Unternehmen gefällt es, wenn es im Internet, etwa in Forenbeiträgen, kritische Äußerungen über seine geschäftlichen Aktivitäten lesen muss. Oft handelt es sich dabei aber um Meinungsäußerungen. Diese stehen bekanntlich unter dem Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG und können deshalb nur dann untersagt werden, wenn es sich um eine Schmähkritik oder eine Formalbeleidigung handelt. Die Gerichte räumen in solchen Fällen (zu Recht) oft der Meinungsfreiheit den Vorrang ein.

Immer häufiger wählen die betroffenen Unternehmen einen neuen Weg, um sich gegen unliebsame Äußerungen im Internet zu wehren: Anstatt sich gegen die Äußerung selbst zu wehren, versuchen sie den Seitenbetreibern zu untersagen, den Unternehmensnamen oder das Unternehmenskennzeichen als Titletag zu verwenden. Das Landgericht Düsseldorf spielt da aber nicht mit und hat mit Urteil vom 10. August 2011 (2a O 69/11) entschieden, dass ein Seitenbetreiber, der auf seiner Webseite kritisch über ein Unternehmen berichtet, auch den Namen des Unternehmens als Titletag verwenden darf.

Das betroffene Unternehmen, ein Anbieter eines Online-Branchenbuchs, hatte argumentiert, der Seitenbetreiber verletze durch die Verwendung des Unternehmenskennzeichens als Titletag seine Kennzeichenrechte. Darüber hinaus verstoße der Seitenbetreiber gegen § 4 Nr. 7 und 10 UWG, weil er herabsetzende und abfällige Inhalte in Form von Schmähkritik auf seiner Internetseite veröffentliche.

Die Düsseldorfer Richter sind dieser Argumentation nicht gefolgt. Eine Kennzeichenverletzung liege nicht vor, da der Name des Unternehmens eben nicht kennzeichenmäßig genutzt werde. Es handele sich um eine bloße Namensnennung, weil Internetnutzer auf den ersten Blick erkennen würden, dass das Zeichen nicht auf die Herkunft der Seite hinweise, sondern dass es sich um eine Internetseite handele, die sich kritsch mit dem Geschäftsgebaren des Branchenbuchanbieters beschäftigt.

Wichtig und interessant sind die weiteren Ausführungen des LG Düsseldorf. Das Gericht erkannte sehr wohl, dass die Nutzung des Unternehmensnamen als Titletag zu einer weitaus besseren Platzierung in der Google-Trefferliste führt. Anstatt darin eine unzulässige Suchmaschinen-Beeinflussung zu sehen, wiesen die Richter darauf hin, dass die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG auch das Recht schützt, seinen Standpunkt möglichst wirkungsvoll zu vertreten.

Ebenso überzeugend verneinte das LG wettbewerbsrechtlichen Ansprüche. Der Branchenbuchanbieter hatte beantragt, den gesamten Themenstrang (Thread), der sich mit seinen Geschäftmethoden beschäftigt, entfernen zu lassen. In dem Urteil heißt es dazu:

“Selbst wenn man einzelne Äußerungen der Forenbesucher als unzulässig bewerten würde, würde sich ein Unterlassungsanspruch der Beklagten allein auf die betroffenen Beiträge beschränken. Ein Anspruch auf Entfernung des gesamten 13-seitigen Themenstrangs besteht hingegen nicht”

Die Entscheidung ist zu begrüßen. Unternehmen müssen sich eine krititische, ja sogar eine überspitzte, Auseinandersetzung mit ihren Aktivitäten gefallen lassen. Handelt es sich um falsche Tatsachenbehauptungen oder um Schmähkritik müssen sich die Unternehmen selbstverständlich wehren können, aber in der Regel nur hinsichtlich der jeweiligen Äußerungen. Ein Komplettverbot der Berichterstattung quasi “durch die Hintertür” ist aber abzulehnen.

Abpfiff: Sieg für Wiese – zumindest im Hinspiel

Abpfiff im Rechtsstreit Lehmann vs. Wiese und Sieg für den Werder-Tormann. Das Landgericht München II hat die von Lehmann erhobene Klage auf Zahlung einer Geldentschädigung heute, wie die Süddeutsche meldet, abgewiesen.

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Lehmann hatte als Experte beim Champions-League-Spiel von Werder Bremen gegen Tottenham Hotspur am 14. September 2010 über ein Gegentor, das Wiese kassiert hatte, geäußert:

“Wenn er einen Schritt rausgeht, kann er den Ball abfangen. Er hätte sich nicht an den Pfosten klammern, sondern mutiger spielen sollen. Er kann es auf jeden Fall besser machen”

Darauf der Konter von Wiese gegenüber der Bild:

“Der Lehmann soll in die Muppet-Show gehen. Der Mann gehört auf die Couch. Vielleicht wird ihm da geholfen. Einweisen – am besten in die Geschlossene.”

Wie schon dargestellt, war die Position Lehmanns von Beginn an schlecht. Beide Parteien hatten einen vom Gericht vorgeschlagenen Vergleich, der schon auf einen Sieg Wieses hindeutete, abgelehnt.

Das Gericht hat nun die beanstandete Aussage als zulässige Meinungsäußerung angesehen. Die Gründe des Urteils sind noch nicht veröffentlicht. Lehmann kann gegen das Urteil Berufung einlegen, so dass es vielleicht noch zum Rückspiel kommt.

Die Button-Lösung – ein Gesetz, das die Welt nicht braucht?

Wie die Bundesregierung auf ihrer Internetseite mitteilt, hat sie den unter dem Begriff “Button-Lösung” heiß diskutierten Gesetzentwurf beschlossen, wonach im elektronischen Geschäftsverkehr ein Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer zukünftig nur zustande kommt, wenn der Verbraucher durch eine Schaltfläche – einen speziellen “Button” – gewarnt wird, bevor er eine Zahlungsverpflichtung eingeht.

In der Mitteilung heißt es dazu, ein Vertragsschluss sei zukünftig nur zu bejahen,

“wenn dem Verbraucher vor der Bestellung alle erheblichen Informationen verständlich zur Verfügung gestellt werden. Hierzu gehört vor allem auch eine mögliche Zahlungsverpflichtung.”

Da fragt man sich: “Und das soll nun neu sein?”. Tatsächlich deckt sich der Regelungsgehalt des zukünftigen § 312 e Abs. 2 größtenteils mit bereits existierenden Vorschriften, etwa der Preisangabenverordnung oder Art. 246 EGBGB. Das ist ärgerlich, da nicht aufeinander abgestimmte Doppelregelungen allen Beteiligten die Arbeit unnötig erschweren.

Neu ist aber die Regelung, nach der Bestellvorgang so zu gestalten ist, dass der Verbraucher eine Bestellung erst abgeben kann, nachdem er bestätigt hat, den Hinweis auf die erheblichen Informationen zur Kenntnis genommen zu haben. Wie das dann aussehen soll, beschreibt die Bundesregierung so:

“Der Verbraucher muss dann durch eine Schaltfläche – einen speziellen “Button” – gewarnt werden, bevor er eine Zahlungsverpflichtung eingeht. Unternehmen müssen künftig die Bestellschaltfläche mit den Worten “zahlungspflichtig bestellen” oder einer anderen ebenso unmissverständlichen Beschriftung versehen.”

Kritiker der Regelung weisen nicht zu Unrecht daraufhin, dass sich diese “Handlungsanleitung” der Bundesregierung gar nicht eindeutig aus dem Gesetz ergibt. Dort ist keineswegs die Rede von einem “Button” oder einer “Schaltfläche”, die der Verbraucher vor Vertragsschluss anklicken muss.

Für Onlinehändler ist die Situation misslich. Auch die seriösen unter ihnen werden kaum darum herumkommen, ihren Bestellvorgang gründlich zu überarbeiten. So sieht der Gesetzentwurf etwa vor, dass der Verbraucher vor Abgabe seiner Bestellung durch einen “hervorgehobenen und deutlich gestalteten Hinweis” über die (im Einzelnen genauer aufgeführten) erheblichen Informationen zu unterrichten ist. Es ist zu befürchten, dass die Auslegung dieser vagen Formulierung von den Gerichten erst nach neuen Abmahnwellen geklärt wird.

Immerhin könnte die Regelung dazu führen, dass unvorsichtige Verbraucher zukünftig seltener in die Falle von unseriösen Onlinehändlern tappen. Allerdings bietet auch die derzeitige Gesetzeslage zahlreiche, manche meinen ausreichende, Möglichkeiten, sich gegen ungewollte Zahlungsverpflichtungen zu wehren. In vielen Fällen, etwa bei den so genannten Abofallen, wird es auch nach aktueller Rechtslage oft an einem wirkamen Vertragsschluss fehlen. Und selbst wenn ein Vertrag zustande gekommen sein sollte, besteht häufig die Möglichkeit den Vertrag zu widerrufen oder anzufechten.

Das Gesetz muss nun noch vom Bundestag beschlossen werden.

“Bezahltes Gutachten” – (Pech-)Stein des Anstoßes

Claudia Pechstein scheint des Prozessierens nicht müde zu werden. Neben den zahlreichen Verfahren, die sie wegen ihrer Doping-Sperre geführt hat, füllt sie mittlerweile auch eine beeindruckende Liste äußerungsrechtlicher Streitigkeiten.

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Ob die Eisschnellläuferin gedopt hat? Wir werden es vermutlich nie erfahren. Dass sich aber die Medien mit dem “Fall Pechstein” auseinandersetzen, wird die Sportlerin in gewissen Grenzen auch in Zukunft tolerieren und dabei auch die eine oder andere Spekulation und manchen Angriff über sich ergehen lassen müssen. Wie das Kammergericht jetzt mit Urteil vom 20. Juni 2011 – 10 U 170/10 - entschieden hat, muss sie dabei auch den Vorwurf eines “bezahlten Gutachtens” dulden.

Gegenstand des Verfahrens war die folgende Äußerung einer Journalistin in einem Blog:

“Wer das bestreitet… nimmt wohl eine HS-Diagnose aufgrund eines von P… bezahlten Gutachtens (W…) als gegeben, für die Wissenschaftler bezweifeln, dass sie valide ist.”

Vorausgegangen war eine Pressekonferenz, in der Pechstein die Ergebnisse eines von ihr beauftragten Gutachtens vorgestellt hatte, das belegen sollte, dass der der Doping-Sperre zugrunde liegende erhöhte Retikulozytenanteil in ihrem Blut auf eine Blutabnormalität zurückzuführen sei.

Pechstein beanstandete die Aussage der Journalistin als unwahre Tatsachenbehauptung und trug vor, für das Gutachten nicht bezahlt zu haben. Das Kammergericht wertete die Aussagen hingegen als Meinungsäußerung.

Zwar könne die Äußerung zur Bezahlung des Gutachtens bei isolierter Betrachtung als Tatsachenbehauptung einzuordnen sein. Denn über diese Frage könne Beweis erhoben werden. Auch könne unterstellt werden, dass die Behauptung, wenn sie als Tatsachenbehauptung einzustufen sei, unwahr sei, weil die diagnostischen Leistungen über einen Forschungsetat abgerechnet worden seien. Die beanstandete Aussage sei jedoch in eine Meinungsäußerung eingebettet. Im Kontext werde durch die Äußerung “bezahltes” Gutachten nur zum Ausdruck gebracht, dass die Klägerin den Gutachter beauftragt habe und das Gutachten zu dem gewünschten Ergebnis gekommen sei. Auch werde zum Ausdruck gebracht, dass andere Gutachter zu anderen Ergebnissen kommen könnten, so dass dem Gutachten nur ein beschränkter Aussagewert zukomme. Dies sei vom Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt.

Dass der Gutachter nur deshalb zu dem gefundenen Ergebnis gekommen sei, weil Zahlungen an ihn geflossen seien, sei der Äußerung nicht zu entnehmen. Privatgutachten stützten regelmäßig die Auffassung des vorlegenden Auftraggebers. Daraus ergebe sich, dass nach dem Verständnis des Lesers eine Gleichsetzung von “Bezahlung” des Gutachtens mit “Einflussnahme auf das Ergebnis des Gutachtens” nicht gerechtfertigt ist.

Das Urteil ist uneingeschränkt zu begrüßen. Insbesondere berücksichtigt es den Kontext der Äußerung zutreffend, der deutlich den Charakter einer Wertung trägt.

“Metall auf Metall” gehört “Nur mir”?

In der unendlichen Geschichte um das Urheberrecht an Teilen des Sabrina Setlur Titels “Nur mir” ist ein weiteres, vermutlich aber immer noch nicht das letzte, Kapitel abgeschlossen.

Die Mitglieder von “Kraftwerk” hatten die Komponisten Pelham und Haas des Stücks ebenso wie die Pelham GmbH, die den Titel veröffentlicht hatte, bereits im Jahr 2004 verklagt. Begründung: Eine Rhythmussequenz des Setlur-Titels aus dem Jahr 1997 stamme aus dem 1977 erschienenen Kraftwerk-Titel “Metall auf Metall”.

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Das LG Hamburg hat dies ebenso beurteilt und eine Urheberrechtsverletzung in einem Urteil aus dem Jahr 2004 bejaht. Die Berufung zum OLG Hamburg blieb im Jahr 2006 erfolglos, worauf der Bundesgerichtshof im Jahr 2008 die Vorinstanzen in seiner Entscheidung “Metall auf Metall” zwar insoweit bestätigte, als es der Sequenz Urheberschutz zugestand, andererseits aber ausführte, das OLG müsse noch prüfen, ob nicht eine so genannte freie Bearbeitung vorliege. Danach dürfe ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden sei, ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes verwendet werden. Aus dem Sinn des Rechts zur freien Benutzung, nämlich die Fortentwicklung des Kulturschaffens zu ermöglichen, ergebe sich allerdings auch dessen Grenze: Eine freie Benutzung komme dann nicht in Betracht, wenn derjenige, der eine fremde Ton- oder Klangfolge für eigene Zwecke übernehme, hierauf nicht angewiesen sei, weil er selbst in der Lage wäre, die entnommene Sequenz herzustellen.

Das OLG Hamburg hat diese Prüfung jetzt vorgenommen und durch Urteil vom 17. August 2011 – 5 U 48/05 – entschieden, dass keine freie Bearbeitung vorliegt. Dies geht aus einer Pressemitteilung des Gerichts hervor.

Bei der Prüfung, ob es den Beklagten möglich gewesen wäre, die entnommene Tonfolge selbst einzuspielen, stellt das Gericht darauf ab, ob ein mit durchschnittlichen Fähigkeiten und technischen Möglichkeiten ausgestatteter Musikproduzent im Zeitpunkt der Entnahme der fremden Tonaufnahme in der Lage gewesen wäre, eine gleichwertige Sequenz zu produzieren.

Das Gericht hat dazu zwei sachverständiger Zeugen gehört. Diesen war es unter Verwendung bereits 1997 erhältlicher Synthesizer und freier Samples bzw. selbst aufgenommener Hammerschläge auf Metallschubkarren und Zinkregale gelungen, den kopierten Rhythmusfolgen gleichwertige Sequenzen herzustellen.

Aber: Der Kampf um die Takte geht weiter. Das OLG hat erneut die Revision zugelassen. Es bedürfe, so das Gericht, der höchstrichterlicher Klärung, welche Maßstäbe für die Möglichkeit der Eigenherstellung von Tonaufnahmen anzulegen seien, bevor auf fremde Tonaufnahmen ohne Einwilligung des Rechteinhabers zurückgegriffen werden könne.

Sicher nicht so verbindlich

Für den E-Postbrief hat die Deutsche Post AG eine große Werbemaschinerie in Gang gesetzt. Jetzt muss sie zurückrudern.

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Das Landgericht Bonn hat der Post auf eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes mit Urteil vom 30. Juni 2011 – 14 O 17/11 – die Werbebehauptungen

  • “So sicher und verbindlich wie der Brief” und
  • “Der E-Postbrief überträgt die Vorteile des klassischen Briefs in das Internet und bietet damit auch in der elektronischen Welt eine verbindliche, vertrauliche und verlässliche Schriftkommunikation”

verboten.

Begründung: Der E-Postbrief ersetzt bei Willenserklärungen nicht die Schriftform. Es sei daher, so das Landgericht Bonn, gefährlich, wenn der Verbraucher sich im Vertrauen auf die Richtigkeit der Werbeaussage darauf verlasse, dass er sich, etwa bei fristgebundenen, in einer bestimmten Form abzugebenden Willenserklärungen, mit der Absendung eines E-Postbriefs begnügen könne. Der E-Postbrief könne daher nicht nicht mit einem klassischen Brief gleichgesetzt werden, so dass die Werbung  irreführend und damit nach § 5 UWG wettbewerbswidrig sei.

Ich bin Andy und das ist mein Handy

Selbst seine Eltern hätten ihn nicht von der Werbefigur “Andy” des Mobilfunkanbieters Congstar unterscheiden können, behauptete Ex-Germanys-Next-Topmodel-Juror Boris Entrup und erhob Klage gegen Congstar beim Landgericht Hamburg. Begründung: Er sei in den Werbespots in unzulässiger Weise als Werbefigur vereinnahmt worden.

Das Landgericht Hamburg hat die Klage auf Unterlassung und Schadensersatz mit Urteil vom 11. August 2011 – 324 O 134/11 -, wie beck-online meldet, abgewiesen.

Tatsächlich kann zwar auch in der Nachstellung einer Person ein unzulässiges “Bildnis” dieser Person liegen, so dass der persönlichkeitsrechtliche Bildnisschutz eingreift und insbesondere die kommerzielle Verwertung der “abgebildeten” Person untersagt werden kann. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits 1999  in seiner Entscheidung “Der blaue Engel”  zu der Nachstellung einer berühmten Filmszene von Marlene Dietrich zu Werbezwecken entschieden, in der die Gesichtszüge der abgebildete Person der Schauspielerin nicht einmal ähnlich sahen, in der sie aber durch die Anlehnung an die Szene erkannt werden konnte.

Anders ist die Situation nach Auffassung des Landgerichts Hamburg aber bei “Andy”. Congstar habe nicht den Eindruck erweckt, bei dem Darsteller in der Werbung handele es sich um den Kläger. Der Mobilfunkanbieter habe sich lediglich eines «Typus», nämlich desjenigen eines gutaussehenden jungen Mannes mit dunklen Locken und «Dreitagebart» bedient, der aber nicht allein vom Kläger verkörpert werde und an dem dieser keine Rechte innehabe. Zwar bestehe zwischen dem Kläger und der Kunstfigur «Andy» eine deutliche Ähnlichkeit. Diese sei aber nicht derart prägnant ausgeprägt, dass von einem echten Doppelgänger die Rede sein könne. Auch wenn das Thema «(Um-)Stylen» zur Kernkompetenz des Klägers gehöre, führe dies nicht dazu, dass der Zuschauer denken müsse, der Kläger trete in der Werbung der Beklagten auf. In den Werbespots werde «Andy» nicht als Stylist vorgestellt. Vielmehr gehe es bei seinen «Styles» eher um Verkleidungen, denen ein humoristisches Element innewohne, von dem der Kläger nicht vorgetragen habe, dass dies mit ihm assoziiert werde. Es sei ausgeschlossen, dass ein Zuschauer die Werbung in der Weise verstehe, dass der Kläger, dessen Name in der Werbung an keiner Stelle auftauche, das Produkt der Beklagten empfehle. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Auf dem Bettchen im Hotel sitzt ‘ne kleine Wanze

Wer möchte schon in ein einem Hotel übernachten, in dem der Gast nicht nur Bettwanzen in seinem Zimmer vorfindet, sondern sich an der Rezeption auch noch anhören muss, dass dies schon mal vorkomme?

Diese Aussagen fanden sich in einem Hotel-Bewertungsportal wieder. Doch damit nicht genug. Folgende weitere Aussagen ließen sich dort über das betroffene Hotel nachlesen:

  • die Matratze besteht aus ca. 4 cm Schaumstoff
  • sauber war nur das Badezimmer
  • die verseuchten Zimmer seien (erst) auf mehrmalige telefonische Nachfrage geschlossen worden,
  • das Zimmer sei mit einem Fernseher anno 91 ausgestattet gewesen,
  • das Fernsehgerät sei absichtlich schlecht befestigt, da bei Beschädigung 50,- € gezahlt werden müssten.

Derartige Portale sind vielen Unternehmen ein Dorn im Auge, denn anonyme Kritik schreibt sich leicht auch gerne übertrieben und etwas derber herunter.

Im Falle der Bettwanzen monierte der Hotelbetreiber die Bewertung bei dem Portal, dass sie daraufhin löschte. Eine Unterlassungserklärung gab der Portalbetreiber aber nicht ab. Der Versuch des Hotels, eine einstweilige Verfügung zu erwirken, scheiterte beim Landgericht Berlin und jetzt auch in zweiter Instanz beim Kammergericht, das die Berufung des Hotels mit Beschluss vom 15. Juli 2011 · 5 U 193/10 - zurückwies.

Für das Kammergericht stellte sich die Frage, ob ein wettbewerbsrechtlicher oder ein äußerungsrechtlicher Unterlassungsanspruch von Vornherein bestand, also auch schon vor der Intervention des Hotelbetreibers. Nur dann hätte der Portalbetreiber durch die Veröffentlichung der anonymen Bewertung  eine Rechtsverletzung begangen und damit die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr begründet.

Das Kammergericht erkennt zwar das Gefahrenpotential anonymer Bewertungen grundsätzlich an, verneint aber den Anspruch mit dem Argument, dem Portalbetreiber habe keine Pflicht zur Vorabprüfung sämtlicher Einträge oblegen. Es komme für derartige Pflichten entscheidend darauf an, ob und inwieweit dem in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten sei. Insbesondere dürften dem Dienstanbieter keine Anforderungen auferlegt werden, die ihr von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell gefährdeten oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschwerten.

Dem Portal sei es weder möglich, selbst Nachforschungen bei den Hotels anzustellen – schon der Zeitaufwand gefährde die Aktualität der Bewertungen -, noch könne es eine Software einsetzen, um bedenkliche Bewertungen automatisiert auszufiltern. Insbesondere gebe es bei vielen unterschiedlichen Bewertungen ohnehin ein Korrektiv. Schließlich müssen dem betroffenen Hotel auch keine Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Die von dem Portal geschaffene Möglichkeit, zweifelhafte Einträge entfernen zu lassen sei ausreichend. Entsprechend habe das Portal die beanstandete Bewertung nach der Beschwerde des Hotels auch beseitigt.

Für Bewertungsportale lassen sich insbesondere folgende Pflichten ableiten. Das Portal muss

  • in seinen Bedingungen auf das Verbot, rechtsverletzender, insbesondere unwahrer Äußerungen hinweisen,
  • eine einfache Möglichkeit für die Betroffenen Unternehmen schaffen, nicht haltbare Bewertungen zügig entfernen zu lassen und
  • auf jegliche begründete Beanstandung hin rechtswidrige Einträge unverzüglich entfernen – die Entfernung darf dabei nicht von der Nutzung eines bestimmten Formulars oder einer bestimmten E-Mail-Adresse abhängig gemacht werden (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 28. Juli 2011 · 17 O 73/11).

Daneben ist es denkbar, dass es hinsichtlich bestimmter weiterer Einträge – etwa mit besonders drastischen Schimpfwörtern – weiter Pflichten zur Stichproben-Prüfung oder zum Einsatz einer Filtersoftware gibt.