Nach Bier und Milch in den letzten Blogbeiträgen beschäftigt uns schon wieder ein Getränk: Limonade. REWE bewarb in einem Prospekt eine Kiste mit 12 Flachen des Getränks mit einer Gratiszugabe von zwei Flaschen.
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Als Grundpreis gab REWE den Liter-Preis bezogen auf alle 14 Flaschen an. Dagegen klagte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg mit dem Argument, bei Verbrauchern entstehe der Eindruck, die Limonade sei im Vergleich zu Produkten anderer Hersteller besonders günstig. Dabei würden lediglich für einen begrenzten Aktionszeitraum Gratisflaschen dazugegeben, am eigentlichen Preis für das Getränk ändere dies jedoch nichts. Wie beck-online meldet, hat das LG Köln der Klage mit Urteil vom 20. Juli 2011 – 84 O 91/11 stattgegeben.
Die Urteilsgründe sind leider (noch) nicht veröffentlicht. Es sind aber durchaus Zweifel an der Entscheidung angebracht. Der nach § 2 Preisangabenverordnung zu nennende Grundpreis soll Verbrauchern in der Tag den Preisvergleich zwischen verschiedenen Angeboten ermöglichen. Er dient doch aber in erster Linie dem konkreten Vergleich zum Zeitpunkt des Kaufs eines Produkts und wird nicht vom Verbraucher auch für künftige Einkäufe im Kopf behalten oder notiert. Nimmt der Verbraucher aber das Angebot mit 14 Flaschen wahr und möchte vergleichen, ob dieses für ihn günstig ist, interessiert ihn gerade der Literpreis bei diesem Angebot und nicht derjenige bezogen auf eine Kiste mit zwei Flaschen weniger.
UPDATE: Das OLG Köln hat die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 29. Juni 2012 – 6 U 174/12 – abgeändert und die Klage abgewiesen.