Wenn das Kammergericht in einem Beschluss für auf Markenrecht spezialisierte Rechtsanwälte “wirbt”, ist uns das natürlich eine Meldung wert. Selbstverständlich ging es den Berliner Richtern nicht in erster Linie darum, die Werbetrommel für Markenrechtsanwälte zu rühren, in der Sache mussten sie die interessante Frage entscheiden, ob eine Werbeagentur gegenüber ihrem Auftraggeber haftet, wenn das erstellte Logo Markenrechte Dritter verletzt.
Gibt es keine ausdrückliche Vereinbarung, lautet die Antwort auf diese Frage grundsätzlich: Ja. Der BGH geht in einer älteren Entscheidung (BGH, GRUR 1974, 284) davon aus, dass die von einer Werbeagentur vorgeschlagene oder umgesetzte Werbemaßnahme rechtmäßig zu sein hat; bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit muss die Werbeagentur ihren Auftraggeber auf ihre rechtliche Bedenken gegen die geplanten Werbemaßnahmen hinweisen, und zwar auch dann, wenn der Auftraggeber bestimmte (bedenkliche) Wünsche geäußert hat.
Das Kammergericht weist in seinem Beschluss vom 4. Februar 2011 (19 U 109/10) aber darauf hin, dass diese Verpflichtung nicht uneingeschränkt gilt:
“Die Pflicht einer Werbeagentur, dem Auftraggeber auch ohne vertragliche Abrede eine nicht mit Rechten Dritter kollidierende Werbung zu Verfügung zu stellen, wird durch die Zumutbarkeit der Prüfung im konkreten Einzelfall begrenzt.”
Die darauf folgende Einzelfallprüfung des Kammergerichts ist überzeugend. Wie schon die Vorinstanz stellt das Gericht entscheidend auf die Höhe der vereinbarten Vergütung ab. Bei einem vereinbarten Preis von lediglich 770,00 EUR konnte die Auftraggeberin ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht davon ausgehen, (…)
“(…) dass die Beklagte neben der Erstellung des Logos auch noch eine umfangreiche und kostenintensive Markenrecherche durchführen würde. Eine solche wäre nämlich bei einer Vergütung von 770,00 EUR ganz offenkundig weder kostendeckend noch mit hinreichender Verlässlichkeit von der Beklagten zu erbringen gewesen.”
Das Kammergericht nutzt dann die Gelegenheit, kurz den Sinn und Zweck einer ausführlichen Markenrecherche zu umreißen:
“Eine Markenrecherche dient vornehmlich dazu, das Risiko der Inanspruchnahme durch Inhaber älterer Kennzeichenrechte Dritter einzuschätzen und ist aufgrund ihres Umfangs zeit- und kostenintensiv (Fammler, in: Fezer, Handbuch der Markenpraxis, 2007, Bd. 2 Rz. 1208). Die Klägerin geht deshalb fehl, wenn sie hinsichtlich einer etwaigen Rechercheobliegenheit vornehmlich auf eine Internetrecherche beim DPMA abstellt. Erforderlich ist nämlich nicht nur eine Identitäts-, sondern auch eine aufwendige und kostenpflichtige Ähnlichkeitsrecherche, die wiederum eine gründliche Auswertung – verlässlich nur durch spezialisierte Rechtsanwälte oder mit dem Markenrecht vertraute Spezialisten – erfordert (Fammler, a.a.O. Rz. 1212, 1217).”
Auch eine Pflicht, den Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass die Erstellung des Logos ohne begleitende Markenrecherche vorgenommen werden würde, verneinte das Kammergericht. Als späterer Markenanmelder sei der Auftraggeber im Verhältnis zu etwaigen sonstigen Markeninhabern selbst zur Markenrecherche verpflichtet. Im Rahmen seiner Eigenverantwortung hätte er daher durch Nachfrage sicherstellen müssen, ob eine entsprechende Prüfung von der Agentur vorgenommen werden würde. Zudem hätte sich aus der vergleichsweise niedrigen Vergütung mit hinreichender Deutlichkeit ergeben, dass eine Markenrecherche von der Agentur nicht vorgenommen werden würde.
Auch wenn sich das Kammergericht in diesem Einzelfall auf die Seite der Werbeagentur stellt, sollte die Entscheidung Anlass sein, bei zukünftigen Vertragsgestaltungen ausdrücklich festzulegen, welche Leistungen die Werbeagentur neben der Erstellung des Logos oder der Konzeption der Werbekampagne außerdem erbringen soll.
Und um der Verelendung des Anwaltstandes entgegenzuwirken, pflichten wir natürlich auch dem Hinweis des Kammergerichts bei, eine Markenrecherche auch von einem auf das Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalt vornehmen zu lassen.



