Monatsarchiv: September 2011

Werbeagenturen sind keine Markenanwälte

Wenn das Kammergericht in einem Beschluss für auf Markenrecht spezialisierte Rechtsanwälte “wirbt”, ist uns das natürlich eine Meldung wert. Selbstverständlich ging es den Berliner Richtern nicht in erster Linie darum, die Werbetrommel für Markenrechtsanwälte zu rühren, in der Sache mussten sie die interessante Frage entscheiden, ob eine Werbeagentur gegenüber ihrem Auftraggeber haftet, wenn das erstellte Logo Markenrechte Dritter verletzt.

Gibt es keine ausdrückliche Vereinbarung, lautet die Antwort auf diese Frage grundsätzlich: Ja. Der BGH geht in einer älteren Entscheidung (BGH, GRUR 1974, 284) davon aus, dass die von einer Werbeagentur vorgeschlagene oder umgesetzte Werbemaßnahme rechtmäßig zu sein hat; bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit muss die Werbeagentur ihren Auftraggeber auf ihre rechtliche Bedenken gegen die geplanten Werbemaßnahmen hinweisen, und zwar auch dann, wenn der Auftraggeber bestimmte (bedenkliche) Wünsche geäußert hat.

Das Kammergericht weist in seinem Beschluss vom 4. Februar 2011 (19 U 109/10) aber darauf hin, dass diese Verpflichtung nicht uneingeschränkt gilt:

“Die Pflicht einer Werbeagentur, dem Auftraggeber auch ohne vertragliche Abrede eine nicht mit Rechten Dritter kollidierende Werbung zu Verfügung zu stellen, wird durch die Zumutbarkeit der Prüfung im konkreten Einzelfall begrenzt.”

Die darauf folgende Einzelfallprüfung des Kammergerichts ist überzeugend. Wie schon die Vorinstanz stellt das Gericht entscheidend auf die Höhe der vereinbarten Vergütung ab. Bei einem vereinbarten Preis von lediglich 770,00 EUR konnte die Auftraggeberin ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht davon ausgehen, (…)

“(…) dass die Beklagte neben der Erstellung des Logos auch noch eine umfangreiche und kostenintensive Markenrecherche durchführen würde. Eine solche wäre nämlich bei einer Vergütung von 770,00 EUR ganz offenkundig weder kostendeckend noch mit hinreichender Verlässlichkeit von der Beklagten zu erbringen gewesen.”

Das Kammergericht nutzt dann die Gelegenheit, kurz den Sinn und Zweck einer ausführlichen Markenrecherche zu umreißen:

“Eine Markenrecherche dient vornehmlich dazu, das Risiko der Inanspruchnahme durch Inhaber älterer Kennzeichenrechte Dritter einzuschätzen und ist aufgrund ihres Umfangs zeit- und kostenintensiv (Fammler, in: Fezer, Handbuch der Markenpraxis, 2007, Bd. 2 Rz. 1208). Die Klägerin geht deshalb fehl, wenn sie hinsichtlich einer etwaigen Rechercheobliegenheit vornehmlich auf eine Internetrecherche beim DPMA abstellt. Erforderlich ist nämlich nicht nur eine Identitäts-, sondern auch eine aufwendige und kostenpflichtige Ähnlichkeitsrecherche, die wiederum eine gründliche Auswertung – verlässlich nur durch spezialisierte Rechtsanwälte oder mit dem Markenrecht vertraute Spezialisten – erfordert (Fammler, a.a.O. Rz. 1212, 1217).”

Auch eine Pflicht, den Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass die Erstellung des Logos ohne begleitende Markenrecherche vorgenommen werden würde, verneinte das Kammergericht. Als späterer Markenanmelder sei der Auftraggeber im Verhältnis zu etwaigen sonstigen Markeninhabern selbst zur Markenrecherche verpflichtet. Im Rahmen seiner Eigenverantwortung hätte er daher durch Nachfrage sicherstellen müssen, ob eine entsprechende Prüfung von der Agentur vorgenommen werden würde. Zudem hätte sich aus der vergleichsweise niedrigen Vergütung mit hinreichender Deutlichkeit ergeben, dass eine Markenrecherche von der Agentur nicht vorgenommen werden würde.

Auch wenn sich das Kammergericht in diesem Einzelfall auf die Seite der Werbeagentur stellt, sollte die Entscheidung Anlass sein, bei zukünftigen Vertragsgestaltungen ausdrücklich festzulegen, welche Leistungen die Werbeagentur neben der Erstellung des Logos oder der Konzeption der Werbekampagne außerdem erbringen soll.

Und um der Verelendung des Anwaltstandes entgegenzuwirken, pflichten wir natürlich auch dem Hinweis des Kammergerichts bei, eine Markenrecherche auch von einem auf das Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalt vornehmen zu lassen.

Symbol des Despotismus

Staatswappen ehemaliger Ostblockstaaten oder sonstige von ihnen verwendete Zeichen erfreuen sich bei Anbietern von Bekleidung und Accessoires großer Beliebtheit. Der Anmeldung des Staatswappens der UdSSR als Gemeinschaftsmarke hat nun das Europäische Gericht erster Instanz mit Urteil vom 20 September 2011 -  T-232/10 - einen Riegel vorgeschoben.

Das Gericht führt aus, dass eine Marke von der Eintragung auszuschließen sei, wenn sie in einem Teil der Union gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoße, wobei dieser Teil gegebenenfalls ein einziger Mitgliedstaat sein könne. Zwar sei die Gemeinschaftsregelung für Marken ein autonomes System, dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig sei, die Rechtsvorschriften und die Verwaltungspraxis bestimmter Mitgliedstaaten seien aber als tatsächliche Anhaltspunkte zu berücksichtigen.

Nach den ungarischen Rechtsvorschriften sei es verboten die „Symbole des Despotismus“

“Hakenkreuz, das Abzeichen der SS, das Pfeilkreuz, Hammer und Sichel, den fünfzackigen roten Stern oder ein Emblem mit einem dieser Zeichen”

zu benutzen. Dieser Verstoß gegen die öffentliche Ordnung in einem Mitgliedsstaat führe bereits zu einem Eintragungshindernis, so dass es auf einen Verstoß in weiteren Mitgliedsstaaten – das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt hatte zusätzlich noch mit Verstößen gegen die öffentliche Ordnung in Lettland und Tschecheien argumentiert – nicht ankomme.

Auch deutsche Gerichts hatten sich wiederholt mit ähnlichen Marken zu befassen, so der Bundesgerichtshof mit dem  DDR-Staatswappen oder das Kammergericht mit dem DDR-Ehrentitel “Held der Arbeit“. In diesen Entscheidungen ging es allerdings um die Frage, inwieweit derartige Symbole auf Bekleidungsstücken markenmäßig benutzt werden. Die Eintragungsfähigkeit des DDR-Staatswappens hat das Bundespatentgericht im Jahr 2008 verneint, allerdings nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung, sondern wegen fehlender Unterscheidungskraft als Marke.

Bundespatentgericht: “Ficken” erlaubt

Über Geschmack lässt sich nicht streiten. Das hat nun auch das Bundespatentgericht bestätigt, das über die Eintragungsfähigkeit einer Wortmarke “Ficken”, insbesondere für alkoholische Getränke, zu entscheiden hatte. Das Gericht hat den Markenschutz für die Wortmarke mit Beschluss vom 3. August 2011 -26 W (pat) 116/10 - bestätigt.

Anmelder der Marke ist die EFAG Trade Mark Company, die unter der schlüpfrigen Bezeichnung einen Likör vertreibt.

Nachdem der Schnapshersteller bereits mit mehreren Versuchen, unter anderem auch sein Likörlogo eintragen zu lassen, beim Deutschen Patent- und Markenamt gescheitert ist, hat die Behörde auch die Anmeldung er Wortmarke “Ficken” wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG) verweigert und zur Begründung ausgeführt, das Wort “Ficken” sei zwar vielfach im Alltag, insbesondere in der Jugendsprache zu finden. Gleichwohl werde es von den angesprochenen Verkehrskreisen, insbesondere von Vertretern älterer Generationen, als Zeichen für die Verrohung des Sprachgebrauchs, als störend und abstoßend empfunden.

Auch das Bundespatentgericht ist von der Marke zwar nicht begeistert und führt aus, die Marke könne “zwar, was auch die Anmelderin nicht in Abrede stellt, kaum den Anforderungen des guten Geschmacks genügen”, dies führe aber noch nicht zu einem Eintragungshindernis.

Gegen die guten Sitten verstoßen nach Auffassung des Gerichts nur  Marken, die das Empfinden eines beachtlichen Teils der beteiligten Verkehrskreise zu verletzen geeignet sind, indem sie sittlich, politisch oder religiös anstößig wirken oder eine grobe Geschmacksverletzung enthalten. Dies sei bei der Marke “Ficken” nicht der Fall.  Das Wort sei geschlechtsneutral und damit nicht einseitig herabsetzend. Ein Teil der Verbraucher werde die Bezeichnung als reißerische Werbung verwendet, ein anderer Teil werde sich “über die Grenzen des guten Geschmacks Gedanken machen.” Im Übrigen sei das Wort “Ficken” im Duden verzeichnet und werde von “Kommunizierende aus den verschiedensten gesellschaftlichen Schichten und Altersklassen” vielfach verwendet.

Hier zählt das Gericht nun  Titel diverser Theaterstücke sowie Film- und Buchtitel auf:

  • Mark Ravenhills Theaterstück „Shoppen & Ficken“
  • das Stück „Mesalliance aber wir ficken  uns prächtig“ von Werner Schwab
  • Denis Fischers Theaterstück „Ficken vor der Kamera“
  • den Film „Fickende Fische“
  • den Film „Baise-moi – Fick mich“
  • den Buchtitel „Engel fickt man nicht“ von M. Heidenreich

Insgesamt lässt sich eine Tendenz des Gerichts erkennen, auch Vulgärausdrucke als Marken zuzulassen. So hat das Gericht etwa schon die Marke “Fick Shui” unter anderem für Schuhe und Spielzeug (!) erlaubt (Beschluss vom 1. April 2010 – 27 W (pat) 41/10). Andererseits hat es jüngst die Markenanmeldung “Arschlecken 24″ zurückgewiesen.

Das teure Pippi-Kostüm

Schon mehrfach hat ein kleines, aber sehr starkes schwedisches Mädchen die deutschen Gerichte beschäftigen müssen. Kein Wunder: Astrid Lindgrens Pippi Langstumpf ist noch immer ein Verkaufsschlager und zwar sowohl als Buch, CD und Film als auch auf Merchandising Artikeln. Auf diesen Zug wollte auch ein Discounter aufspringen und bewarb und verkaufte für eine Woche ein Pippi-Kostüm.

© RainerSturm / pixelio.de

Zumindest einen Teil der Einnahmen muss der Discounter jetzt wieder abgeben. Das Landgericht Köln hat ihn mit einer Entscheidung vom 10. August 2011 - 28 O 117/11 – verurteilt, eine fiktive Lizenzgebühr für die Nutzung der literarischen Figur in Höhe von 50.000,00 EUR zu zahlen.

Das Gericht führt aus, die Figur selbst genieße urheberrechtlichen Schutz, weil sie ”schon aus sich heraus derart unverwechselbar und auch einzigartig” sei. Die Übernahme der ihr typischen äußerlichen Merkmale wie der roten Haare, der Sommersprossen oder der wild gewürfelten Kleidung genüge für eine Verletzung des Urheberrechts.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Discounter hat Berufung eingelegt.

Das OLG Hamburg hatte jüngst die Verbreitung des Buchs “Die doppelte Pipilotta” untersagt und dies ebenfalls mit dem Urheberschutz der literarischen Figur Pippi Langstumpf begründet.

Schönheit kommt von innen

Merz Spezial Dragees sind ein legendäres Produkt im Bereich der Nahrungsergänzungsmittel. Laut Wikipedia waren die Pillen in den 60er Jahren Vorreiter für den Verkauf von Kosmetik in Apotheken und hatten nach einer Komunikationsanalyse der “Brigitte” 2008 eine Markenbekanntheit von 54% bei 14 bis 64-jährigen Frauen.  Merz wirbt unter anderem auf den Verpackungen spätestens seit 1988 mit dem Claim “Schönheit von innen”.

Auch der Anbieter sanotact GmbH warb für sein Produkt “Biolabor” mit dem Versprechen “Schönheit von innen”.

 

Dies hat das OLG Frankfurt jetzt mit einer einstweiligen Verfügung vom 3. August 2011 – 6 W 54/11 - untersagt.

Zwar ist der Slogan nicht als Marke geschützt und als (Wort-)Marke wegen seines beschreibenden Charakters auch nicht schutzfähig, das Gericht hat aber einen Anspruch aus dem so genannten ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz (§ 4 Nr. 9 b) UWG) bejaht. Erforderlich ist eine wettbewerbliche Eigenart, die einem Slogan zukommt, wenn er geeignet ist, als Hinweis auf die betriebliche Herkunft zu dienen oder besondere Gütevorstellungen zu wecken.

Einem originellen, gleichzeitig einprägsamen und aussagekräftigen Werbeslogan könne, so das Gericht, dank seiner Eignung, auf einen bestimmten Anbieter hinzuweisen, schon mit seiner Einführung ein wettbewerbsrechtlicher Schutz vor Nachahmung zukommen, ohne dass es auf seine Bekanntheit im Verkehr ankomme. Der Slogan von Merz sei geeignet, als Leitmotiv positive Assoziationen zu wecken und das Leistungsangebot mit positiven Eigenschaften zu verknüpfen. Dies folge vor allem aus der Bekanntheit des mit dem Slogan beworbenen Produkts.

Auch die weitere Voraussetzung, wonach der die Verwendung des Slogans zu einer Übertragung von Güte- und Wertvorstellungen führen müsse, liege vor. Merz Spezial Dragees könnten als Vorreiter der kosmetischen Nahrungsergänzungsmittel angesehen werden. Diese Tradition mache sich das Produkt von “Biolabor”  in unlauterer Weise zu Nutze, wenn es den von Merz seit Jahrzehnten mit dem Produkt verbundenen Slogan als Produktbezeichnung für ihr eigenes Produkt verwende.

Dem stehe nicht entgegen, dass andere Hersteller den Slogan ebenfalls nutzten, denn dies geschehe nur als Werbebotschaft, während “Biolabor” den Slogan als Produktbezeichnung nutze.

Der letzte Gesichtspunkt ist zweifelhaft. Tatsächlich ist der Slogan weit verbreitet und wird auch für zahlreiche andere Produkte genutzt, etwa für ein Produkt des Anbieters Detox. Insofern ist trotz der Tradition der Merz Dragees fraglich, ob eine Übertragung der Güte- und Wertvorstellungen stattfindet, denn der Verkehr wird den Slogan auch bei dem “Biolabor”-Produkt trotz der exponierten Stellung auf der Verpackung in erster Linie als beschreibende Werbebotschaft auffassen. Damit ist auch die Eignung des Slogans fraglich, überhaupt auf ein bestimmtes Produkt hinzuweisen. Die Bekanntheit des Merz-Produkts allein kann hier als Erklärung jedenfalls nicht allein herhalten.

Zwietracht wegen Eintracht

Was lange währt, wird endlich… langweilig. Das scheint sich der Ringerverein AC Eckenheim, der seinen Namen fast hundert Jahre trug, gedacht zu haben. Bei der Wahl für den neuen Namen schaute sich der Verein aus dem Frankfurter Stadtteil Eckenheim in der direkten Nachbarschaft um und benannte sich dann Ende 2009 in “AC Eintracht Frankfurt a.M.” um. Geschäftstüchtig sicherten sich die Ringer außerdem eine Domain mit dem Namen und eine gleichlautende Marke für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen.

© Florentine / pixelio.de

Darüber zeigte sich die große Eintracht, der Eintracht Frankfurt e.V. und die ausgelagerten Fußballprofis der Eintracht Frankfurt Fussball AG, gar nicht erfreut und verklagte die kleine Eintracht vor dem Landgericht Frankfurt. Laut Pressemitteilung hat das Landgericht der Klage mit Urteil vom 24. August 2011 (2-06 O 162/11) weitgehend stattgegeben und dem Ringerverein verboten, die Bezeichnung „AC Eintracht Frankfurt“ als Namen für einen Sportverein, für ihre Internet-Domain sowie als Marke zu benutzen. Weiterhin wurde der Verein zur Zahlung von Schadensersatz und der Abmahnkosten verurteilt.

Die einleuchtende Begründung der Frankfurter Richter: Das Namensrecht der richtigen Eintracht existiere bereits seit 1929, auch die Marken seien bereits seit Jahrzehnten eingetragen. Eine Verwechslungsgefahr lässt sich aufgrund der hochgradig ähnlichen Bezeichnungen wirklich kaum verleugnen.

Auch die Begründung des Gerichts für den Schadensersatzanspruch, der anders als der Unterlassungsanspruch verschuldensabhängig ist, erscheint lebensnah:

„Es ist aufgrund der Bekanntheit der Klägerin nach Auffassung der Kammer ausgeschlossen, dass sich der Beklagte zu 1.) der älteren Rechte des Klägers zu 1.) nicht bewusst war.“

Aus Spaß wurde Ernst

Sommerfest beim Bundespräsidenten, 300 Künstler, 3 Bühnen, 5.000 fröhliche Gäste, darunter Linke-Chef Ernst. Und natürlich werden jede Menge Fotos gemacht, unter anderem von Ernst mit seiner Begleiterin. Soweit der Spaß.

Ernst wurde es, als im SPIEGEL unter der Überschrift “LINKE – Probleme für Ernst” einen Artikel veröffentlichte, der sich mit Ernst und einer Affäre um Abrechnungen von Flugreisen befasste. Abgedruckt war dazu besagtes Foto vom Sommerfest.

Das OLG Hamburg hat dem SPIEGEL auf Klage der Begleiterin von Ernst die Veröffentlichung des Fotos mit  Urteil vom 28. Juni 2011 – 7 U 39/11
verboten.

Völlig zu Recht. Das OLG weist zutreffend darauf hin, dass zwar dann, wenn sich der Abgebildete erkennbar fotografieren lasse, eine konkludente Einwilligung in Betracht komme. Dies gelte jedoch nur, wenn Zweck und Kontext der Veröffentlichung erkennbar seien. Dass aufgrund des Verhaltens des Fotografen für die Klägerin hätte klar sein müssen, dass er für den SPIEGEL tätig gewesen sei und für einen Artikel im Rahmen der „Flugreisen-Affäre“ recherchiert habe, habe auch der Verlag nicht behauptet.

Es liege auch kein Foto aus dem Bereich der Zeitgeschichte vor, dessen Veröffentlichung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG auch ohne Einwilligung zulässig ist. Das Sommerfest des Bundespräsidenten sei zwar ein Ereignis der Zeitgeschichte. Der Bericht befasse sich aber gar nicht mit dem Fest. Der Leser erfahre weder aus dem Textbeitrag noch durch Betrachtung des Fotos, dass dieses die abgebildeten Personen auf dem Sommerfest zeige. An der „Flugreisen-Affäre“ sei die Abgebildete hingegen  gar nicht beteiligt. Klaus Ernst sei auch keine derart prominente Persönlichkeit, dass ein öffentliches Interesse an der Frage bestehe, welche Personen ihn jeweils begleiteten.

Unabhängig davon überwiege, selbst wenn man von einem Ereignis der Zeitgeschichte ausgehe, das Interesse der Klägerin an einer Nicht-Veröffentlichung. Denn Teile der Leserschaft könnten die Veröffentlichung zum Anlass für Spekulationen darüber nehmen, ob die Klägerin in irgendeiner Weise etwas mit der “Flugreisen Affäre” zu tun habe.

“Alle nutzen den E-Postbrief” – nur 79 Millionen Deutsche (noch) nicht

Jetzt komme es knüppeldick für die Deutsche Post AG. Die Werbekampagne für ihren E-Postbrief ist zum Teil gründlich schiefgelaufen.

Nachdem das Landgericht Bonn die Werbung mit der Behauptung “So sicher und verbindlich wie der Brief” untersagt hat, darf die Post nunmehr auch nicht mehr mit den Aussagen

“Ich nutze jetzt für alles den E-Postbrief”

und

“Alle wollen den E-Postbrief”

werben. Das OLG Köln hat mit Urteil vom 15. Juli 2011 – 6 U/34/11 - eine entsprechende vom Landgericht Köln erlassene einstweilige Verfügung gegen die Post bestätigt.

Das OLG hält die Aussagen für irreführend nach § 5 UWG.

Die Aussage „Ich nutze jetzt für alles den E-Postbrief“  enthalte die Tatsachenbehauptung, dass für die Übermittlung bestimmter Inhalte der E-Postbrief genutzt werden könne,  so dass alles, was man herkömmlich mit einem Brief  versendet habe, nunmehr durch den E-Postbrief versenden könne.

Daran ändere es nichts, dass in der Werbung beispielhaft Sofabestellungen und der Empfang von Konzertkarten genannt würden. Das Wort “alles” sei insoweit eindeutig. Der Verbraucher gehe davon aus, dass er, wofür die Werbeaussage lediglich zwei Beispiele anführe, alles in Betracht kommende versenden könne.

Es liege auch keine als solche erkennbare reklamehafte Anpreisung und Übertreibungen vor. Denn der Begriff „alles“ werde durch vier verschiedene  in der Werbung auftretenden Personen in den Mund gelegten Spektren aus gänzlich unterschiedlichen Lebensbereichen konkretisiert und so ein wortgetreues Verständnis nahegelegt.

Den weiteren Satz im Fließtext der Werbung  „Jetzt lässt sich vieles, wofür Sie bisher die Briefpost genutzt haben, auch bequem… erledigen.“ werde der Verkehr “in großem Umfange überlesen” oder zumindest über die Werbebotschaft im Unklaren bleiben. Er werde daraus nicht schließen, dass die wiederholte Behauptung (“alles”) damit richtiggestellt werde.

Die Aussage sei auch unwahr, denn mit der herkömmlichen Briefpost ließen sich auch Briefe mit einem Umfang von mehr als 90 Seiten versenden, mit dem E-Postbrief aber nicht. Zudem könne – und hier schlägt das Gericht in die gleiche Kerbe wie das Landgericht Bonn - eine Versendung von solchen Dokumenten nicht erfolgen, die die Einhaltung der Schriftform erforderten. Diesen Irrtum räume auch eine Fußnote „sofern keine besonderen Formerfordernisse bestehen“ nicht aus, zumal breite Kreise des angesprochenen Verkehrs mit dem Begriff „Formerfordernis“ nichts anfangen könnten.

Bei der Aussage „Alle wollen den E-Postbrief“ handele es sich zwar um eine reklamehafte Übertreibung, so dass die angesprochenen Verbraucher den Begriff „alle“ in dieser Aussage nicht wörtlich nähmen. Der Aussage werde aber ein Tatsachenkern dahingehend entnommen, dass das  Produkt in ganz besonderer Weise erfolgreich sei und umgangssprachlich einen „Run“ ausgelöst habe. Mit dieser Vorstellung des Verkehrs stehe es aber nicht im Einklang, dass die Post bei einer Gesamtbevölkerung von ca. 80 Millionen Einwohnern bisher tatsächlich lediglich 1 Million Anschlüsse registriert habe. Hierüber werde der Verbraucher auch nicht hinreichend aufgeklärt.

Schließlich hat das Gericht der Post auch noch untersagt, für den E-Postbrief zu werben, ohne darauf hinzuweisen, dass der Nutzer über ein Handy plus Mobilfunknummer eines deutschen Netzbetreibers verfügen müsse.

Die Verbote hinsichtlich der Gleichstellung des E-Postbriefs mit einem gewöhnlichen Brief sind ohne weiteres nachvollziehbar, insbesondere weil dem Verbraucher in der Tat die Formerfordernisse bei Willenserklärungen in der Regel nicht bekannt sein werden – so ist es weit verbreitet, Fax oder E-Mail-Erklärungen als “schriftlich” anzusehen, obwohl sie dem Schriftformerfordernis eben nicht genügen. Das Verbot der Aussage “Alle wollen den E-Postbrief” ist sicher ein Grenzfall, weil hier tatsächlich eine offensichtliche Übertreibung vorliegt. Die Auffassung, dass der Verkehr aufgrund der Aussage von einem “Run” ausgehe, der offensichtlich nicht besteht, ist aber plausibel.