Monatsarchiv: Oktober 2011

Agenturmeldungen: kurz, bündig und schutzfähig

Darf man die Meldung einer Nachrichtenagentur “abkupfern”? Die Frage hängt von der der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit der Texte ab, mit der sich jetzt das OLG Karlsruhe (Urteil vom 10.08.2011 – 6 U 78/10) zu befassen hatte.

© Thorben Wengert / pixelio.de

Damit der Urheber als Schöpfer seines Werkes für dieses den Schutz des Urheberrechts genießt, muss das Werk eine „persönliche geistige Schöpfung“ sein. Den Urhebern von Texten von Nachrichtenagenturen, die nur der Berichterstattung dienen sollen, diesen Schutz zu gewähren, wurde bisher nur in Ausnahmefällen anerkannt: Was soll daran schutzfähig sein, wenn der Autor ein tatsächliches Geschehen wiedergibt?

Wegen des Gebots der Sachlichkeit und Zurückhaltung in der sprachlichen Darstellung weisen die Texte in der Tat typischerweise wenig individuelle Charakteristika auf. Gleichwohl hat das OLG Karlsruhe in diesem Urteil die Schutzfähigkeit bejaht. Gegenstand des Verfahrens war der Vorwurf von Urheberrechtsverletzungen durch die unerlaubte Verwendung von Pressetexten der Agence France-Presse GmbH.

Das Gericht begründet die Schutzwürdigkeit der Texte von Nachrichtenagenturen anhand folgender Kriterien für die erforderliche Schöpfungshöhe:

  • Die Art und Weise Wie ein Thema dargestellt wird, führt nahezu unvermeidlich zur individuellen Prägung – auch eines Nachrichten-Artikels,
  • die Auswahl der Tatsachen die berichtet werden,
  • die Detailgenauigkeit, mit der ein Thema dargestellt wird und
  • die Einordnung der berichteten Gegebenheiten in einen größeren Kontext

führen zur Anerkennung einer eigenen schöpferischen Leistung i.S.d. § 2 Abs.2 UrhG.

Nach Auffassung des Gerichts greift auch der Tatbestand des § 49 Abs. 2 UrhG nicht ein, der regelt, dass die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von vermischten Nachrichten tatsächlichen Inhalts und von Tagesneuigkeiten, die durch Presse oder Funk veröffentlicht worden sind, unbeschränkt zulässig ist. Denn sobald „erläuternde oder belehrende Kommentierungen, Betrachtungen, Ergänzungen oder Erläuterungen“ im Text erhalten sind, greife die Ausnahme nicht. Das Gericht meint beispielsweise, dass eine Meldung über einen Kunstraub schon durch die Verwendung des Wortes “geklaut” eine individuelle Prägung bekomme.

Fazit: Alles, was nicht Kurzmeldung mit rein tatsächlichem Inhalt ist, kann urheberrechtlich geschützt sein. Klare und eindeutige Abgrenzungskriterien ergeben sich aus dem Urteil, das eine Einzelfallentscheidung ist, leider nicht. Gerade weil es hier aber einen erheblichen Wertungsspielraum gibt und sich die Frage einer Verletzung auch im Einzelfall kaum verbindlich beantworten lässt, gilt auch hier – wie auch beim Kopieren sonstiger Texte aus dem Internet – stets die Faustregel: Finger weg!

Gegenwind für das ULD

Nicht nur die Netzgemeinde sieht das Vorgehen des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) gegen Facebook Fanpages und Social Plugins kritisch (das ULD hatte am 19. August 2011 in einem Arbeitspapier die betreffenden Webseitenbetreiber aufgefordert, ihre Fanpages und Social-Plugins auf ihren Webseiten zu entfernen und bei Nichtbefolgung Untersagungsverfügungen und Bußgelder angekündigt). Auch der wissenschaftliche Dienst des Bundestages zieht in einem Gutachten kritische Schlüsse:

Zum einen bezweifelt das Gutachten die Zuständigkeit des ULD für die Verhängung von Bußgeldern nach § 16 Nr.2 bis 5 TMG. Hier sei vielmehr das Landesinnenministerium von Schleswig-Holstein zuständig. Zum anderen übt das Gutachten deutliche Kritik an der rechtlichen Würdigung des ULD:

“Das Gutachten des ULD übergeht an einigen Stellen bestehende Streitigkeiten zur Beantwortung datenschutzrechtlicher Fragestellungen. Zudem ist die rechtliche Bewertung teilweise lückenhaft und nicht durchgängig nachvollziehbar.”

Insbesondere blende das ULD die seit Jahren geführte heftige Diskussion über den Personenbezug von IP-Adressen und Cookies im Sinne von § 3 Abs. 1 BDSG aus.

Letztlich zeigt sich aber auch der wissenschaftliche Dienst des Bundestages ratlos, was den Betreibern von Webseiten angesichts der Ankündigung des ULD zu empfehlen ist:

“Im Übrigen geht das ULD in seiner Beurteilung überwiegend von vertretbaren Rechtsauffassungen aus,  jedoch ist der durch das ULD erweckte Eindruck, die untersuchten Sachverhalte würden eindeutig gegen geltendes Datenschutzrecht verstoßen, unzutreffend. Vielmehr ist das geltende Datenschutzrecht von Unsicherheiten geprägt und macht die eindeutige Beantwortung rechtlicher Fragen in diesem Bereich schwer. Eine gerichtliche Beurteilung der untersuchten Sachverhalte steht bislang aus. Die zur Frage der Personenbezogenheit einer IP-Adresse auch in der Rechtsprechung vertretenen verschiedenen Auffassungen machen zudem deutlich, dass selbst im Falle einer richterlichen Entscheidung nicht von einer endgültigen Klärung datenschutzrechtlichen Kontroversen ausgegangen werden kann. Es kann daher keine abschließende Empfehlung hinsichtlich einer Entfernung der durch das ULD als datenschutzrechtlich unzulässig bewerteten Angebote gegeben werden.”

Mir san mir: DENIC muss löschen

Die Domainvergabestelle DENIC hält sich gerne aus allem raus. Sie möchte bei der Registrierung von .de-Domains nicht vorab mögliche Rechtsverletzungen prüfen müssen und sich später auch bei Hinweisen auf Rechtsverletzungen gerne zurücklehnen und den von der Verletzung betroffenen auf den eigentlichen Verletzer, den Domaininhaber, verweisen. Der Haken ist nur: Der existiert oft entweder gar nicht unter dem in der DENIC-Whois-Datenbank eingetragenen Namen oder sonnt sich in der Karibik.

So war es auch in dem jetzt vom BGH entschiedenen Fall, in dem es um Domains mit Namen bayrischer Regierungsbezirke ging (z.B. regierung-oberfranken.de), die durch ein Unternehmen aus Panama registriert worden war. Geklagt hat der Freistaat Bayern höchst selbst, der zu – zu recht – den Namen seines Regierungsbezirks Unterfranken verletzt sah.

Da die Domains zum Zeitpunkt des Urteils schon gelöscht waren, ging es letztlich nur noch um die Kosten. Der BGH hatte zu entscheiden, ob die Klage ursprünglich zulässig und begründet war und bejahte diese Frage in seinem Urteil vom 27. Oktober 2011 – I ZR 131/10 – laut einer jetzt veröffentlichten Pressemitteilung.

Das Gericht bestätigt zwar seine Rechtsprechung, wonach die DENCI bei der Domainregistrierung nicht die Verletzung der Rechte Dritter durch die Domain prüfen müsse. Auch bei Hinweisen auf Rechtsverletzungen durch den davon Betroffenen gebe es, so der BGH, keine grundsätzliche Löschungspflicht, weil der DENIC eine komplexe juristische Prüfung nicht zumutbar sei. Eine Pflicht ergibt sich nach Auffassung aber dann, wenn

  • die DENIC auf eine mögliche Rechtsverletzung hingewiesen wird und
  • die Rechtsverletzung offenkundig und für sie ohne weiteres feststellbar ist.

Diese Voraussetzungen seien bei den streitigen Domains gegeben, denn es handele sich bei den genutzten Namen um offizielle Bezeichnungen der Regierungen bayerischer Regierungsbezirke.

Die Entscheidung entspricht der bisherigen Linie des Gerichts zur Haftung der DENIC und ist sachgerecht. Eine vorherige Prüfungspflicht würde, wie die Gerichte zu Recht gebetsmühlenartig in ihren Entscheidungen wiederholen, das System eines kostengünstigen Angebots von Domainregistrierungen gefährden. Und auch detaillierte Prüfungspflichten der DENIC nach einem Hinweis sind ihr nicht zuzumuten. Die DENIC kann sich hier insbesondere bei streitigen Rechtsfragen oder einer juristischen Bewertung, die in die eine oder andere Richtung ausgehen kann, nicht zum Richter aufspielen.

Ein weiterer Fall der Löschungspflicht ist allerdings neben dem vom BGH genannten Fall der offensichtlichen Rechtsverletzung anzunehmen: Legt der Verletzte der DENIC ein rechtskräftiges Urteil gegen den – möglicherweise nicht greifbaren – Domaininhaber vor, muss sie ebenfalls löschen.   

Das neue Ping-Pong-Modell des BGH

Die Frage ist ein Dauerbrenner im Äußerungsrecht: Inwieweit kann der Hostprovider für die auf seiner Plattform verbreiteten Äußerungen in Anspruch genommen werden. Die Frage ist naturgemäß deshalb von großer Bedeutung, weil sich die eigentlichen “Übeltäter” oft nicht greifen lassen. Das Dilemma: einerseits soll dem Betroffenen bei seinem Anliegen geholfen werden, beeinträchtigende Äußerungen zu löschen, andererseits würden zu umfangreiche Prüfungspflichten das Geschäftsmodell der Hostprovider in Frage stellen.

Der BGH hat nun mit Urteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10 – die Grundsätze der Haftung von Hostprovidern präsizisert, wie er in einer heute erschienenen Pressemitteilung bekannt gibt.

In der Sache ging es um Äußerungen auf mallorcaaktuell.blogspot.com über einen Immobilienunternehmer, der dort als “Bankrotteur und Betrüger” bezeichnet wurde, dem ein “Intelligenzproblem” attestiert wurde und über den behauptet wurde, er habe eine Visa-Karte “im wesentlichen zur Begleichung von Sex-Club-Rechnungen” genutzt. Geklagt hat er gegen Google, Betreiber von blogger.com und blogspot.com.

Der BGH führt in der Pressemitteilung aus:

“Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann.”

Folgendes Prüfungsverfahren gibt der BGH dem Provider vor:

  • Zunächst ist die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten.
  • Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen.
  • Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt.
  • Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst.
  • Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen.

Der BGH fordert damit den Hostprovider auf, den Ball zwischen Betroffenem und Contentlieferanten hin und herzuspielen und dann als Schiedsrichter eine faire Entscheidung zu treffen.

Den vorliegenden Fall hat der BGH indes nicht abschließend entschieden, sondern an die Berufungsinstanz zurückverwiesen, die nun prüfen muss, inwieweit Google die nun präzisierten Pflichten erfüllt hat.

Die Leitlinien des BGH sind unbedingt zu begrüßen. Selten gibt das Gericht derart klare Handlungsempfehlungen. Ob die Leitlinien handhabbar sind, wird die Praxis zeigen. 

BGH: Vorschaubilder reloaded

Darf Google das? Abertausende urheberrechtlich geschützte Fotos und andere Werke verkleinern und als “Thumbnails” veröffentlichen? Diese Frage hat der Bundesgerichtshof der BGH an sich bereits im Jahr 2010 geprüft und in seiner Entscheidung “Vorschaubilder” (Urt. v. 29. April 2010 – I ZR 69/08) bejaht. Die Begründung in Kurzform: Derjenige, der ein Foto auf seiner Internetseite veröffentliche und bei der Seitenprogrammierung nicht die technischen Möglichkeiten nutze, die Anzeige der Inhalte in Suchmaschinen zu verhindern, willige in die Veröffentlichung in Suchmaschinen ein.


Was nun aber, wenn der Urheber schon nicht mit der Veröffentlichung auf der Internetseite einverstanden war, bei der sich Google bedient? Der BGH hält auch das für unbedenklich und hat die Revision eines Fotografen, der beim OLG Hamburg mit seiner Klage gescheitert war, Google die Veröffentlichung seiner Bilder zu untersagen,  mit Urteil vom 19. Oktober 2011 – I ZR 140/10 – Vorschaubilder II - zurückgewiesen.

Voraussetzung für die Veröffentlichung der Vorschaubilder ist nach Auffassung des BGH lediglich, dass die Werke überhaupt mit Zustimmung des Urhebers im Internet veröffentlicht worden sind. Für die Zulässigkeit der Vorschaubilder komme es dann nicht darauf an, ob Google die rechtmäßig veröffentlichten Bilder vervielfältige oder unrechtmäßig von Dritten veröffentlichte Bilder. Es sei allgemein bekannt, dass Suchmaschinen, die das Internet in einem automatisierten Verfahren nach Bildern durchsuchten, nicht danach unterscheiden könnten, ob ein aufgefundenes Bild von einem Berechtigten oder einem Nichtberechtigten ins Internet eingestellt worden sei. Deshalb könne und dürfe der Betreiber einer Suchmaschine eine solche Einwilligung dahin verstehen, dass sie sich auch auf die Anzeige von solchen Abbildungen in Vorschaubildern erstrecke, die ohne Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt worden seien. Dem Urheber sei es allerdings unbenommen, diejenigen wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch zu nehmen, die diese Abbildungen unberechtigt ins Internet gestellt hätten.

Der verhüllte Reichstag gehört immer noch Christo

Lang ist es her! Im Sommer 1995 verhüllten Christo und seine (mittlerweile verstorbene) Ehefrau Jeanne-Claude den Reichstag. Andere spektakuläre Kunstaktionen, etwa in New York und Basel, folgten. Um die aufwendigen Kunstprojekte zu finanzieren, vertrieb das Künstlerpaar Fotos, Zeichnungen, Skizzen und Collagen der Werke. Und sie wehrten sich bereits mehrmals erfolgreich gegen Trittbrettfahrer, die etwa den verhüllten Reichstag als Motiv von Gedenkmedaillen oder Postkarten zu Geld machen wollten.

© JimPfeffer / pixelio.de

Nun war es wieder soweit: Eine Fotoagentur bot gewerblichen Nutzern auf ihrer Internetseite Fotos von Werken Christos und seiner Frau, unter anderem vom verhüllten Reichstag, an. Der Künstler, der in das Angebot nicht eingewilligt hatte, verlangte vor dem Landgericht Berlin Unterlassung und Schadensersatz. Und er bekam Recht. Die Berliner Richter bejahten eine Verletzung der Urheberrechte von Christo und gaben dem Unterlassungsbegehren statt. Über den Schadensersatzanspruch konnte das Gericht noch nicht entscheiden, wird dies aber nachholen, sobald der Kläger den Schaden auf Grund einer von der Fotoagentur offenbar mittlerweile erteilten Auskunft beziffert hat.

Dass es sich bei den Verhüllungsaktionen um Werke im Sinne des Urheberrechts handelt, ist klar und wird in der Entscheidung gar nicht diskutiert. Etwas ausführlicher geht das Landgericht auf die Schrankenregelungen der §§ 50 und 51 UrhG ein, verneint aber letztlich die Tatbestandsvoraussetzungen. Ein Tagesereignis im Sinne des § 50 UrhG liegt hier schon lange nicht mehr vor und die in § 51 UrhG geregelte Zitatfreiheit würde nur eingreifen, wenn die Nutzung der Werke der Auseinandersetzung mit den Werken diente. Dies sei, so die Richter, hier aber weder behauptet noch ersichtlich.

Die Fotoagentur könne sich auch nicht auf eine BGH-Entscheidung aus dem letzten Jahr berufen, nach der bei einem Austausch von Fotos zwischen einem Bildarchiv und einem Presseunternehmen mit Blick auf die Pressefreiheit keine Verbreitungshandlung im Sinne des § 22 KUG vorliegt. Zum einen gehe es vorliegend um die öffentliche Zugänglichmachung einer großen Anzahl von Fotografien geschützter Werke; zum anderen sei das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch nicht mit dem absolut geschützten Urheberrecht vergleichbar.

Offen lässt das Landgericht schließlich, ob die Fotoagentur als Täter haftet, da zumindest eine Störerhaftung zu bejahen sei. Die Beklagte habe weder vorgetragen noch sei ersichtlich, dass sie nach Kenntnis der Vorwürfe, Schritte zur Beseitigung der Rechtsverletzung und Verhinderung weiterer unternahm.

Auch wenn der Schadensersatzanspruch dem Grunde nach ohne Weiteres “durchgehen” dürfte, wird für Christo wohl nicht allzu viel rausspringen. Laut “Spiegel Online” bezifferte der Anwalt der der Beklagten den durch die Vermarktung der Bilder entstanden Schaden mit “maximal” 800 Euro.

Fußball ohne Grenzen

Ein herber Dämpfer für die Vermarktungsbemühungen der europäischen Fußball-Klubs: Der EuGH hat entschieden, dass ein Lizenzsystem, mit dem den übertragenden Sendern Exklusivrechte für einzelne EU-Mitgliedstaaten eingeräumt werden und den Fernsehzuschauern untersagt wird, diese Sendungen in den anderen Mitgliedstaaten mittels einer Decoderkarte anzusehen, gegen europäisches Recht verstößt (Urteil vom 4. Oktober 2011 – C-403/08 und C-429/08).

© Thomas Siepmann / pixelio.de

Im Klartext: Einer britischen Pub-Wirtin ist es erlaubt, die Spiele der englischen Premier-League mittels einer von ihr bestellten Decoderkarte eines griechischen TV-Anbieters zu zeigen. Und das, obwohl der griechische Anbieter die Rechte von der Premier-League nur für Griechenland erworben hatte. Denn genau diese nationalen Exklusivrechte sind dem EuGH ein Dorn im Auge, weil sie “zu künstlichen Preisunterschieden” und einer “Abschottung der nationalen Märkte” führten. Gleiches gilt natürlich auch für deutsche Fußball-Fans. Auch diese dürfen nun die Spiele der Fußball-Bundesliga über einen ausländischen Decoder ansehen.

Die Auswirkungen des Urteils lassen sich noch nicht abschätzen. Bayern-Boss Karl-Heinz Rummenigge sah im Februar auf Spiegel-Online noch ein “Preis-Dumping” und “gefährliche Zeiten” auf den Profi-Fußball zukommen. Tatsächlich wird sich Urteil auf das Geschäft mit den TV-Rechten auswirken. Die Pay-TV-Anbieter zahlen für die Übertragungsrechte nur dann hohe Preise, wenn sie die Spiele möglichst exklusiv ausstrahlen können.

Auf den ersten Blick wäre es naheliegend, von nun an keine Rechte mehr an ausländische TV-Anbieter zu vergeben, da diesen ja nicht untersagt werden könnte, ihre Übertragungen auch in Deutschland zu – voraussichtlich niedrigeren Preisen als Sky – anzubieten. Der kurzfristige Einnahme-Verlust wäre noch zu verschmerzen – das Auslandsgeschäft macht nicht einmal 10 % der Gesamteinnahmen aus TV-Rechten aus. Andere europäische Ligen, vor allem die englische Premier-League, würde ein Verzicht auf die Auslandsvermarktung der TV-Rechte härter treffen. Allerdings wird sich die DFL nur ungerne von ihrem Ziel verabschieden, global wahrgenommen zu werden und so die internationalen Märkte zu erschließen.

Es darf also gespannt darauf gewartet werden, welche neuen Pläne die DFL aus dem Hut zaubert. Helfen könnten dabei die grundsätzlichen Ausführungen des EuGH zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Fußball-Übertragungen. Zwar seien die Spiele selbst keine “Werke” im Sinne des Urheberrechts und könnten deshalb auch keinen urheberrechtlichen Schutz für sich in Anspruch nehmen; schutzfähig seien aber andere Elemente der Übertragung, wie etwa die
Auftaktvideosequenz, die Hymne der Premier League, die zuvor aufgezeichneten Filme über die Höhepunkte aktueller Begegnungen der Premier League und einige Grafiken. Der Sport-Blog “allesaussersport.de” diskutiert nun die Idee, die einzelnen geschützten Elemente enger mit der Übertragung des Spiels zu verknüpfen, um somit einen möglichst weitgehenden urheberrechtlichen Schutz zu erreichen.