Monatsarchiv: November 2011

Grundpreise auf der Schokoladenseite

An sich besteht die Pflicht, den so genannten Grundpreis bei Produktangeboten anzugeben, schon seit ein paar Jahren. Der Grundpreis (geregelt in § 2 Abs. 1 Preisangabenverordnung) ist der Preis je Mengeneinheit und soll dem Käufer den Preisvergleich bei Packungen mit unterschiedlicher Füllmenge erleichtern.

Einige Abmahnspezialisten scheinen die Normen der Preisangabenverordnung aber erst jetzt für sich entdeckt zu haben: Verstöße gegen die Angaben, den (richtigen) Grundpreis zu nennen, sind zunehmend Gegenstand von Abmahnungen und wettbewerbsrechtlichen Gerichtsverfahren. So hatte sich das OLG Köln jüngst mit Grundpreisangaben bei Pizza-Bringdiensten zu beschäftigen, das LG Köln mit Grundpreisen bei Sonderangeboten.

Jetzt ging es “Sofort Kaufen”-Schokoladenangeboten bei eBay an den Kragen. Das LG Hamburg verbot mit Urteil vom 24. November 2011 – 327 O 196/11 – einem eBay-Verkäufer, Schokoladen auf der Plattform anzubieten, ohne schon in der Angebotsübersicht auf den Grundpreis hinzuweisen. Dies geht aus einer Pressemitteilung des Gerichts hervor. Der Verbraucher müsse die Preise, so das Gericht, gerade in der Übersicht mit anderen Preisen vergleichen können. Dafür sei der Grundpreis erforderlich. Im Angebot selbst müsse der Preis dann in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Endpreis angegeben werden. Dort hatte der Anbieter den Grundpreis zwar genannt, ihn aber weiter unten auf der Seite “versteckt”.

Anbieter bei eBay sollten sich daran ab sofort unbedingt halten – das Urteil hat sich offenbar allerdings noch nicht sehr weit herumgesprochen, wie der beispielhafte Screenshot (Stand 28. November 2011) aus eBay “Sofort-Kaufen”-Angeboten für Schokoladentäfelchen zeigt:

Die Angebote 2 und 3 müssten dringend nachbessern, immerhin ist aber das Angebot 1 schon auf der Schokoladenseite.

Eiskalt erwischt

Der Constantin Filmverleih ist eiskalt von einem Urteil des OLG München (Az.: 29 U 3496/11) erwischt worden: Das Unternehmen hatte mit einer einstweiligen Verfügung versucht, das Internet-Videoportal YouTube zur Herausgabe der Daten eines Nutzers zu bewegen, der sechs Sequenzen des von Constantin vertriebenen Comic-Films “Werner Eiskalt” auf der Plattform eingestellt hatte. Dass das Einstellen der Sequenzen, die der Nutzer vermutlich bei einem Kinobesuch von der Leinwand abgefilmt hatte, eine klare Urheberrechtsverletzung darstellt, ist klar – daran hatte auch das OLG München keinen Zweifel.

Darauf kam es in dem Verfahren aber gar nicht entscheidend an. Vielmehr ging es um die Frage, ob die Urheberrechtsverletzung des Nutzers ein “gewerbliches Ausmaß” hatte. Dies ist nämlich Voraussetzung für den so genannten Drittauskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 UrhG, der sich nicht gegen den Verletzer (hier: den Nutzer), sondern einen Nichtverletzer (hier: YouTube) richtet, der – ohne selbst Verletzer zu sein – eine gewerbliche Dientsleistung erbracht hat, die der Verletzer für seine Rechtsverletzung genutzt hat. Der Wortlaut von § 101 Abs. 2 UrhG verlangt das gewerbliche Ausmaß der Rechtsverletzung durch den Nutzer zwar nicht ausdrücklich, die jüngere Rechtsprechung verlangt jedoch überwiegend eine so genannte “doppelte Gewerbsmäßigkeit”: sowohl Verletzer als auch Nichtverletzer müssen also in gewerblichem Ausmaß gehandelt haben.

Während dies bei Youtube (dem Nichtverletzer) ohne Zweifel der Fall ist, verneinte das OLG München ein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung durch den Nutzer. Der Sachvortrag von Constantin habe keine konkreten Anhaltspunkte enthalten, so der Vorsitzende Richter in der mündlichen Verhandlung, die auf eine Gewinnerzielungsabsicht des Nutzers hindeuteten. Dies berichtet unter anderem die Onlineausgabe der “Süddeutschen Zeitung“.

Die Begründung des Urteils liegt noch nicht vor. Sie kann aber mit Spannung erwartet werden, da die Frage, wann private Nutzer bei einer Urheberrechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß handeln, heftig umstritten ist. In § 101 Abs. 1 Satz UrhG heißt es dazu:

“Das gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben.”

Die Gerichte bejahen ein gewerbliches Ausmaß deshalb zum Teil bereits dann, wenn der Nutzer erstmalig ein komplettes Musikalbum oder einen kompletten Film in dessen aktueller Verkaufsphase zum Upload bereithält. Es ist durchaus möglich, dass die Münchener Richter ein gewerbliches Ausmaß allein wegen der schlechten Qualität der abgefilmten Sequenzen verneint haben.

Da es sich um einstweiliges Verfügungsverfahren handelte, kann Constantin keine Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegen. Möglich wäre allerdings ein Hauptsacheverfahren, in dem die spannende Frage dann nochmals von den Gerichten geprüft werden müsste.

Etikettenschwindel

Es ist ein alter Hut: Produkte wie Nutella, die Milchschnitte oder Fruchtzwerge wollen uns weismachen, ihr Verzehr sei nicht nur lecker, sondern auch noch wahnsinnig gut für die Gesundheit.

Was zwar eine Grauzone, in vielen Fällen aber noch zulässig ist und dann nur zu einer Kritik durch Organisationen wie Foodwatch führt, kann auch schnell einmal zu weit gehen. Nutella jedenfalls geht es jetzt “an den Kragen”. Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 20. Oktober 2011 – 6 U 40/11 - den Abdruck der folgenden Nährwertangaben auf den Nutella-Gläsern untersagt:

Das Gericht bejahte einen Unterlassungsanspruch aus §§ 3 II, 4 Nr. 11, 8 III Nr. 3 UWG i.V.m. § 11 I Nr. 1 LFGB und führt aus, zwar seien sämtliche Angaben in den Tabellen zutreffend, und insbesondere die obere blaue Tabelle entspreche auch den ohnehin gesetzlich geforderten Pflichtangaben.

Die Irreführung ergebe sich aber aus der Kombination mit freiwilligen Nährwertangaben in der darunter befindlichen gelben Tabelle. Hier werden in der linken Spalte die Vitaminmengen zutreffend für eine Menge von 100 g angegeben. Daneben befinden sich in der rechten Spalte Prozent-Angaben zum Vitamintagesbedarf. Diese beziehen sich ebenfalls auf eine Menge von 100 g. Dies nehme der Verbraucher aber, so das Gericht, insbesondere beim schnellen Blick im Supermarkt nicht ohne weiteres wahr, sondern vergleiche die Angaben mit denjenigen aus der oberen Tabelle. Dort beziehen sich die Angaben indes auf eine Menge von 15 g. Es entsteht also nach Auffassung des OLG Frankfurt der fälschliche Eindruck, mit derselben Menge an Nutella nehme man zwar beispielsweise nur 7% des täglichen Fettbedarfs zu sich, aber 65% des täglichen Vitamin E-Bedarfs. Darin liege eine Irreführung.

Das von der Verbraucherzentrale erwirkte Urteil verdient Zustimmung. Es mag auf den ersten Blick merkwürdig erscheinen, dass die zutreffenden Nährwertangaben verboten werden. Die Kombination der Pflicht- und der freiwilligen Angaben führt aber tatsächlich in die Irre, zumal die Bezugsmenge über der rechten Spalte der gelben Tabelle überhaupt nicht angegeben wird.

Wie Du mir, so ich Dir

Der Freispruch im Strafverfahren gegen Jörg Kachelmann ist mittlerweile rechtskräftig, einige vom Wettermoderator angestrengte zivilrechtliche Verfahren sind dagegen noch nicht endgültig abgeschlossen. Unter anderem bewegte Kachelmann den Südkurier, der den Anwalt der Anzeigenerstatterin und Nebenklägerin unzutreffend als “Anwalt des Opfers” bezeichnet hatte, zu einer Richtigstellung. Der Anzeigenerstatterin selbst ließ Kachelmann vom Landgericht Köln untersagen, gegen ihn gerichtete Beschuldigungen außerhalb von gerichtlichen Verfahren oder Ermittlungsverfahren zu wiederholen (Urteil vom 28.10.2011 – 28 O 557/11).

Nicht nur rechtlich spannend ist das Verfahren gegen einen Journalisten, der eine Klage von Kachelmann mit einer Widerklage gekontert hatte, mit der er dem Wettermoderator die Verbreitung eine Fotos verbieten lassen wollte, das den Journalisten zeigt, wie er in der Nähe von Kachelmanns Wohnung in seinem Auto sitzt und Zeitung liest. Kachelmann hatte das Foto selber aufgenommen und mit der Bildunterschrift

„Der tapfere Wochenend Paparazzo W (BILD) bevorzugt seriöse Presse, wenn man nen Tag auf den Promi wartet.“

in seinem Twitter-Account veröffentlicht.

Das Landgericht hat die Widerklage mit Urteil vom 9. November 2011 – 28 O 225/11 als unbegründet abgewiesen. Zwar habe der Journalist nicht in die Veröffentlichung des Fotos eingewilligt; diese sei aber gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KUG gleichwohl zulässig, da sie ein zeitgeschichtliches Ereignis erfasse und entgegenstehende überwiegende Interessen des Beklagten nicht ersichtlich seien. Die Begründung der Kölner Richter liest sich überzeugend:

“Der Umgang der Medien mit Prominenten, insbesondere die Art und Weise wie die Berichterstattung über Prominente und die Bebilderung derselben erfolgt, ist bereits grundsätzlich von gesellschaftlicher Relevanz und von öffentlichem Interesse, da der Umgang miteinander die gesellschaftlichen Grundlagen berührt. Dieses öffentliche Interesse ist im vorliegenden Fall zudem noch dadurch gesteigert, dass die Berichterstattung über den Kläger, das gegen diesen geführte Strafverfahren aber auch der Umgang der Medien hiermit, ein wesentliches Thema der Jahre 2010 und 2011 war und großen öffentlichen Widerhall gefunden hat. Die Öffentlichkeit hat daher ein Interesse daran zu erfahren, wie diese Berichterstattung zustande kommt.”

Das Berichterstattungsinteresse überwiege, so das Landgericht weiter, das Persönlichkeitsrecht des Journalisten, da dieser einerseits an der Berichterstattung mitgewirkt habe und andererseits in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit gezeigt werde und damit lediglich in seiner Sozialsphäre betroffen sei. Auf die ergänzende Argumentation Kachelmanns, er sei zur Veröffentlichung des Bildes jedenfalls unter dem Aspekt der Selbsthilfe bzw. des Rechts zum Gegenschlag berechtigt, musste das Landgericht damit nicht mehr entscheiden.

Ohne Dich schlaf`ich heut` Nacht nicht ein…

… sang einst die Münchener Freiheit – und so mancher wird diesen Satz über seine Lieblingsbettwäsche sagen. Ohne die Bettwäsche mit dem Slogan “Mit Dir ist alles toll” werden jetzt allerdings zumindest diejenigen einschlafen müssen, die sie bisher nicht gekauft haben. Denn das OLG Hamburg hat den Vertrieb mit Urteil  vom 21. September 2011 · 5 U 164/08 - untersagt, und zwar mit der Begründung, dass die Bettwäsche mit dem Slogan eine unzulässige Nachahmung einer Bettwäsche mit dem Spruch “Ohne Dich ist alles doof” sei.

Der Streit dreht sich um folgende Bettwäschenmotive:

Nun spricht viel dafür, dass die bloße Verwendung des Spruchs “Mit Dir ist alles toll” nicht ohne weiteres wettbewerbsrechtlichen Ansprüche eins Konkurrenten begründet, der einen Spruch “Mit Dir ist alles toll” nutzt. Das OLG stellt aber zu Recht darauf ab, dass vorliegend auch noch die Grundideen der Gestaltung und die Umsetzung der Bettwäsche übernommen worden sind. Ansprüche können sich dann aus dem so genannten ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz ergeben.

Die dafür erforderliche wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses kann sich aus seinen ästhetischen Merkmalen (Formgestaltung; Design) ergeben. Es kommt darauf an,  sie in ihrer Kombination dem Produkt ein Gepräge geben, das dem Verkehr einen Rückschluss auf die betriebliche Herkunft ermöglicht.

Die Originalbettwäsche verfüge über diese Eigentümlichkeit Es handele sich um eine gekonnte und “komplexe Kombination verschiedener figürlicher Elemente mit knappen, treffenden verbalen Zuschreibungen”.

Eine unlautere nachschaffende Leistungsübernahme liege vor, wenn die fremde Leistung nicht unmittelbar oder fast identisch übernommen, sondern lediglich als Vorbild benutzt und nachschaffend unter Einsatz eigener Leistung wiederholt werde.

So sei es bei der Bettwäsche. Die Gemeinsamkeit der beiden Darstellungen liege in der identischen Übernahme aller Grundideen und Gestaltungsprinzipien, die die Darstellung der Klägerin prägten, wobei lediglich die inhaltlichen Aussagen jeweils quasi spiegelbildlich „umgedreht“ worden seien.

Wörtlich heißt es in der Entscheidung:

“Beide Darstellungen basieren auf derselben Grundidee einer Visualisierung einer typischen emotionalen Befindlichkeit im zwischenmenschlichen Beziehungsleben. Hierfür wird in beiden Darstellungen als Stellvertreter ein vermenschlichtes Tier gewählt und zeichnerisch dargestellt. Hierbei wird ein auf einen (unsichtbaren) Partner zurückgehender subjektiver Gefühlszustand der jeweiligen Zentralfigur auf deren gesamte Umgebung übertragen, so dass die jeweiligen Protagonisten „Schaf“ und „Igel“ ihre Welt nur noch aus diesem Blickwinkel wahrnehmen. Dies wird in beiden Darstellungen dadurch bildlich umgesetzt, dass allen Elementen der jeweiligen Umgebung das immer gleiche Attribut zugeschrieben wird. Diese Zuschreibung erfolgt jeweils durch die ausdrückliche Benennung des dargestellten Elementes und wird durch einen Pfeil auf die zugehörige bildliche Darstellung zudem zusätzlich veranschaulicht sowie durch die immer gleiche Wiederholung des jeweiligen Attributes („doof“ bzw. „toll“) hinter dieser Benennung. Der einzige Unterschied in der Grundidee besteht demnach alleine darin, dass die Beklagten den Blickwinkel der klägerischen Darstellung schlicht in sein Gegenteil verkehrt haben, …”

Die weiter erforderliche Herkunftstäuschung liege vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck gewinnen könnten, die Nachahmung stamme vom Hersteller des Originals oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen. Bei der Bettwäsche liege die Schlussfolgerung nahe, dass es sich bei der Igel-Bettwäsche um eine bloße Variante zu der Schafsbettwäsche handele, sozusagen um deren ins Positive gewendete Spiegelbild. Damit liege aber auch der Gedanke nahe, dass diese beiden Varianten derselben Grundideen auch vom selben Hersteller stammten.

Daneben liege auch eine Rufausbeutung vor.

Der Entscheidung ist nicht nur im Ergebnis zuzustimmen. Sie ist auch gut begründet und insbesondere wegen ihrer philosophischen Ausführungen zur Gefühlswelt von Schaf und Igel sehr lesenswert!

Der Admin-C haftet – vielleicht…

Und schon wieder geht es um die Frage, wer im Internet als so genannter Störer in Anspruch genommen werden kann, wenn der tatsächliche Verletzer nicht greifbar ist. Gegenstand einer neuen BGH-Entscheidung ist dieses Mal die Haftung des “administrativen Ansprechpartners” einer Domain.

Typische Situation bei einer rechtsverletzenden Domain ist die folgende: Der Inhaber ist eine “Limited” oder eine andere ausländische Gesellschaft, die, wenn sie überhaupt existiert, eine “Briefkastenfirma” mit Sitz auf den Seychellen oder in Singapur ist. In der Domaindatenbank ist daneben der Admin-C eingetragen, der für die Verwaltung der Domain verantwortlich ist.  Und bei der DE-Domain muss der Admin-C nach den Domainbedingungen der Registrierungsstelle DENIC sogar eine in Deutschland ansässige natürliche Person sein, was naturgemäß die Inanspruchnahme, wenn der Admin-C unter dem angegebenen Namen tatsächlich existiert und unter der Anschrift erreichbar ist, die Inanspruchnahme erheblich erleichtert.

Eine seit langem in der Rechtsprechung umstrittene Frage ist daher, ob auch der Admin-C auf Domainlöschung in Anspruch genommen werden kann, der zur Abgabe der Löschungserklärung nach den Bedingungen der DENIC grundsätzlich befugt ist.

Der BGH hatte über die Löschung einer Domain zu entscheiden, die ein Kennzeichen “Basler Haar-Kosmetik” verletzt hatte. In der Sache ging es nur noch um die Abmahnkosten, weil die Domain mittlerweile gelöscht war. Der BGH hält in seinem Urteil vom 9. November 2011 – I ZR 150/09 – Basler Haarkosmetik – eine Haftung grundsätzlich für denkbar, wie aus einer jetzt veröffentlichten Pressemitteilung des Gerichts hervorgeht. Die Verantwortlichkeit könne sich aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung ergeben.

Die dafür erforderliche Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten ergäben sich noch nicht aus der Stellung des Beklagten als Admin-C an sich. Denn dessen Funktions- und Aufgabenbereich bestimme sich allein nach dem zwischen der DENIC und dem Domaininhaber abgeschlossenen Domainvertrag, wonach sich der Aufgabenbereich des Admin-C auf die Erleichterung der administrativen Durchführung des Domainvertrages beschränke. Unter bestimmten Umständen könne den Admin-C aber eine besondere Prüfungspflicht hinsichtlich des Domainnamens treffen, dessen Registrierung er durch seine Bereitschaft, als Admin-C zu wirken, ermögliche.

Im Streitfall hatte sich der Admin-C gegenüber der in Großbritannien ansässigen Inhaberin des Domainnamens generell bereit erklärt, für alle von ihr registrierten Domainnamen als Admin-C zur Verfügung zu stehen. Ferner hatte die Kennzeicheninhaberin vorgetragen, dass die britische Gesellschaft in einem automatisierten Verfahren freiwerdende Domainnamen ermittelt und automatisch registrieren lässt, so dass auf der Ebene des Anmelders und Inhabers des Domainnamens keinerlei Prüfung stattfindet, ob die angemeldeten Domainnamen Rechte Dritter verletzen könnten.

Bei dieser Verfahrensweise bestehe im Hinblick darauf, dass auch bei der DENIC eine solche Prüfung nicht stattfinde, eine erhöhte Gefahr, dass für den Domaininhaber rechtsverletzende Domainnamen registriert würden.

Für den Fall, dass die Registrierung tatsächlich so stattfand, hat der BGH eine Haftung bejaht und die Sache zur Klärung, ob der von der Klägerin so vorgetragene Sachverhalt zutraf, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Befriedigend ist dieses Ergebnis nicht, weil der Verletzte selten einen näheren Einblick in die Registrierungspraxis des Admin-C haben wird. Auch berücksichtigt das Urteil nicht hinreichend, dass sich die tatsächlichen Domaininhaber häufig letztlich hinter dem Admin-C verstecken oder dieser nicht selten sogar selbst hinter der Registrierung steckt.

Tripp Trapp – eBay schmiert ab

eBay hat sich seit Jahren immer wieder mit Inhabern von Marken und Urheberrechten herumzuplagen, die meinen, nicht nur den Anbieter der rechtsverletzenden Inhalte in Anspruch nehmen zu müssen, sondern auch die Plattform. Der Hintergrund liegt auf der Hand: Die eigentlichen Verletzer sind meist kaum greifbar – oder stellen nach einer Abmahnung nach kürzester Zeit ihre Angebote unter neuem Namen erneut ein, so dass ein effektives Vorgehen nur gegen eBay möglich ist.

Auch wenn es für den Verletzten misslich ist: Die Gerichte legen eBay  zu Recht keine vorherigen Prüfungspflichten auf, insbesondere da dies das Geschäftsmodell von eBay gefährden würde. eBay muss grundsätzlich daher erst bei konkreten Hinweisen auf Rechtsverletzungen einschreiten.

Doch keine Regel ohne Ausnahmen: Das OLG Hamburg hat jetzt mit Urteil vom 4. November 2011 – 5 U 45/07 – entschieden, dass eBay haftet, wenn die Plattform den Anbieter durch gezielte AdWords-Anzeigen unterstützt.

Geklagt hatte Stokke, Anbieter des legendären Kinderhochstuhls “Tripp Trapp”, schon  in 70er Jahre von Peter Opsvik entworfen und noch immer ein Renner. Plagiate des Stuhls, die das Urheberrecht verletzen, wurden bei eBay nicht nur zuhauf angeboten, sondern auch noch in von eBay geschalteten AdWords-Anzeigen bei Google beworben, wenn der Suchbegriff “Tripp Trapp” eingegeben wurde.

Das OLG bejaht einen Unterlassungsanspruch gegen eBay und führt aus, mit der Werbung bei Google habe eBay die Rolle eines neutralen Vermittlers verlassen und eine aktive Rolle übernommen, aufgrund derer ihr erheblich erhöhte Anstrengungen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen zuzumuten seien. eBay habe sich nicht auf das Bereitstellen technischer Strukturen beschränkt, sondern gezielt das Auffinden bestimmter Angebote durch Kaufinteressenten gefördert. Hieraus folge, dass sich die Anforderungen an die Prüfpflichten erheblich erhöhten. Konkret bedeute dies, dass eBay sämtliche durch Wortfilter in ihrem Internetauftritt auffindbaren Angebote von Kinderhochstühlen einer visuellen Kontrolle darauf unterziehen müsse, ob sich auch die fraglichen Plagiate darunter befänden.

Auch hier hatte eBay argumentiert, das Geschäftsmodell werde durch eine Prüfungspflicht gefährdet. Dem tritt das OLG deutlich entgegen und führt aus, wenn das Geschäftsmodell allein darauf basiere, unabhängig von den damit einhergehenden Gefahren für fremde Rechtsgüter mit möglichst wenig Personalaufwand den höchstmöglichen Gewinn zu erzielen, sei fraglich, ob es sich überhaupt um ein von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell handele.

Die Ausführungen sind zutreffend. Insbesondere erfordert das Geschäftsmodell nicht, AdWords-Anzeigen für Kunden zu schalten. Wenn eBay dies automatisiert ermöglicht, muss das Unternehmen mit den daraus resultierenden Risiken leben.

Das OLG Hamburg hat die Revision zugelassen, so dass der BGH sich vermutlich mit den aufgeworfenen Fragen befassen wird.

Gegenangriff gescheitert: VW-Marke “BULLI” wird nicht gelöscht

Wie berichtet, versucht der Autokonzern Volkswagen die Nutzung der Marke “BerlinBulli” durch eine Berliner Oldtimer-Vermietung zu unterbinden. Der Inhaber der Marke startete einen Gegenangriff und beantragte beim Deutschen Patent- und Markenamt seinerseits, die Volkswagen-Marke “BULLI” zu löschen.

© Michael Jünemann / pixelio.de

Der Löschungsantrag war gestützt auf die Begründung, dass der Begriff “BULLI” mittlerweile im allgemeinen Sprachgebrauch üblich geworden sei, um eine Vielzahl von VW-Fahrzeugen zu bezeichnen. Mit anderen Worten: der Begriff “BULLI” sei eine nicht schutzfähige Gattungsbezeichnung.

Nachdem der Löschungsantrag schon beim DPMA keinen Erfolg gehabt hatte, scheiterte der Antragsteller nun auch beim Bundespatentgericht. Mit Beschluss vom 22. September 2011 (28 W (pat) 28/11) wiesen die Bundesrichter die Beschwerde gegen die Entscheidung des DPMA zurück. Es seien keine Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Begriff “BULLI” für die eingetragene Ware „Motorgetriebene Radfahrzeuge“ eine allgemein übliche Bezeichnung sei. Dies wäre dann der Fall, wenn nicht nur VW-Kleintransporter, sondern auch Kleintransporter anderer Hersteller vom Verkehr mit “BULLI” bezeuchnet werden würden. Dies sei nicht der Fall.

Der Argumentation des Antragstellers, die Marke sei zu löschen, weil die Bezeichnung “BULLI” für ein bestimmtes Modell von Volkswagen zu einer allgemein gebräuchlichen Bezeichnung, also zu einem “Gattungsbegriff”, geworden sei, erteilt das BPatG eine deutliche Absage:

“Soweit er stattdessen meint, auch die für ein bestimmtes Modell eines einzigen Herstellers gebräuchliche Bezeichnung sei ein „Gattungsbegriff“, verkennt er grundlegende markenrechtliche Grundsätze (…) Voraussetzung hierfür wäre aber, dass diese Marke mittlerweile vom Verkehr nicht nur als Bezeichnung der Produkte des (bisherigen) Markeninhabers, sondern allgemein für die auf dem Markt erhältlichen Produkte aller Hersteller verwendet wird. Genauso wenig, wie „iphone“ eine Ware ist (die Ware wird hier vielmehr mit „Mobiltelefon“, „Handy“ oder „Smartphone“ bezeichnet, während „iphone“ das Handymodell eines bestimmten Herstellers ist), ist der Begriff „Bulli“, der auch nach dem Vortrag des Antragstellers allein für bestimmte Kleintransportermodelle der Beschwerdegegnerin, nicht aber für ähnliche Modelle anderer Hersteller verwendet wird, nicht die Bezeichnung einer Ware, die (u. a.) mit „Bulli“ bezeichnet würde, sondern die von einem bestimmten Unternehmen (hier der Beschwerdegegnerin) als Marke verwendete Bezeichnung für die von ihr angebotenen Waren „Kleintransporter“.”

Der Gegenangriff der Oldtimer-Autovermietung ist damit gescheitert.

Das muss Thomas Anders machen

Mit äußerungsrechtlichen Klagen kennt sich der ehemalige Modern-Talking-Sänger Thomas Anders aus. Mit seinem Ex-Bandkollegen Dieter Bohlen hat er sich einst heftig vor Gericht gestritten, weil sich der DSDS-Juror in seiner Biografie nicht gerade nett über ihn geäußert hatte. Nun steht Anders auf der anderen Seite und muss sich selbst gegen einen Angriff auf verschiedene Passagen in seinem neuen Buch verteidigen.

Wie Spiegel Online berichtet, hat das Landgericht Koblenz heute einer einstweiligen Verfügung seiner Ex-Frau Nora Balling (den meisten wegen der schaurigen Kette, die Anders in den Achtizigern trug, nur unter ihrem Vornamen bekannt) stattgegeben. Es geht offenbar gleich um 17 verschiedene Äußerungen. Interessant daran: Das Verbot beruht nach dem Bericht auf einer Verschwiegenheitsvereinbarung, die Nora und Anders bei ihrer Scheidung getroffen hatten. Auf die Frage, ob es sich um unwahre oder beleidigende Äußerungen handelt, kam es damit anscheinend gar nicht an.

Die Passagen müssten nun gestrichen werden. Anders´ Anwalt will das Urteil aber prüfen und gegebenenfalls dagegen vorgehen. Was mit dem Hörbuch passiert, das am 25. November 2011 rauskommen soll, ist noch unklar. Eine gute PR für Anders Biografie dürfte der Rechtsstreit allemal sein.

Impressum bei Facebook: So geht´s

Für Betreiber herkömmlicher Webseiten ist die Impressumspflicht nach § 5 TMG ein alter Hut. Zwar werden immer noch Seitenbetreiber wegen fehlender Pflichtangaben abgemahnt, die große Abmahnwelle ist aber schon seit einiger Zeit abgeflaut.

© Alexander Klaus / pixelio.de

Stattdessen rückt immer mehr die Frage in den Fokus, ob die Impressumspflicht auch für Facebook-Profile gilt. Die einfache Antwort lautet: Ja, wenn das Profil geschäftsmäßig genutzt wird. Private Profile ohne entgeltpflichte Angebote werden dagegen von der Impressumspflicht des § 5 TMG nicht erfasst.

Zu diesem Ergebnis ist jetzt auch das Landgericht Aschaffenburg in seinem Urteil vom 19. August 2011 (2 HK O 54/11) gekommen. Das Gericht führt aus:

“Auch Nutzer von “Social Media” wie Facebook-Accounts müssen eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn diese zu Marketingzwecken benutzt werden und nicht nur eine reine private Nutzung vorliegt.”

Soweit, so gut. Es schließt sich aber unmittelbar die Frage an, wie die Impressumspflicht gesetzeskonform erfüllt werden kann. Grundsätzlich gelten die gleichen Anforderungen wie auch bei herkömmlichen Seiten (mehr dazu hier). Ergänzende Hinweise speziell für Facebook-Accounts lassen sich dem Urteil des LG Aschaffenburg entnehmen:

  • Es spricht nichts dagegen, wenn sich die notwendigen Angaben nicht auf dem Facebook-Auftritt selbst befinden, sondern auf der Webseite des Betreibers, die mit dem Facebook-Profil verlinkt wird.
  • Die Pflichtangaben sind dann nicht einfach und effektiv wahrnehmbar, wenn der Link, der auf die Angabe führt, mit “Nutzerinformationen” oder “Info” bezeichnet wird.
  • Ferner muss aus dem Impressum klar hervorgehen, auf welche Telemedien es sich bezieht.

Welche Lehren lassen sich daraus für Facebook-Profile ziehen?

Es reicht wohl nicht, wenn die erforderlichen Impressumsangaben auf der “Info”-Seite bereitgehalten werden. Das LG Aschaffenburg ist nämlich der Auffassung, dass die Nutzer unter dem Link “Info” keine Angaben zum Anbieter erwarten. Da drängt sich zwar die Frage auf: “Was soll man den sonst erwarten?” Allerdings ist der Verkehr mittlerweile schon sehr an den Begriff “Impressum” gewöhnt, so dass Nutzer wahrscheinlich auch zunächst nach einem entsprechend bezeichneten Link suchen werden.

Inhabern von geschäftsmäßigen Facebook-Profilen kann deshalb nur geraten werden, einen von jeder Seite des Profils abrufbaren und als “Impressum” bezeichneten Link bereitzuhalten, unter dem die erforderlichen Pflichtangaben aufzufinden sind. Wir haben unsere Facebook-Seite mit Hilfe der Anwendung iFrameWrapper nun so gestaltet. Dieser Weg dürfte die Anforderungen des § 5 TMG und des § 55 Abs. 2 RStV erfüllen. Wir sind aber offen für Anregungen und andere Ideen…