An sich besteht die Pflicht, den so genannten Grundpreis bei Produktangeboten anzugeben, schon seit ein paar Jahren. Der Grundpreis (geregelt in § 2 Abs. 1 Preisangabenverordnung) ist der Preis je Mengeneinheit und soll dem Käufer den Preisvergleich bei Packungen mit unterschiedlicher Füllmenge erleichtern.
Einige Abmahnspezialisten scheinen die Normen der Preisangabenverordnung aber erst jetzt für sich entdeckt zu haben: Verstöße gegen die Angaben, den (richtigen) Grundpreis zu nennen, sind zunehmend Gegenstand von Abmahnungen und wettbewerbsrechtlichen Gerichtsverfahren. So hatte sich das OLG Köln jüngst mit Grundpreisangaben bei Pizza-Bringdiensten zu beschäftigen, das LG Köln mit Grundpreisen bei Sonderangeboten.
Jetzt ging es “Sofort Kaufen”-Schokoladenangeboten bei eBay an den Kragen. Das LG Hamburg verbot mit Urteil vom 24. November 2011 – 327 O 196/11 – einem eBay-Verkäufer, Schokoladen auf der Plattform anzubieten, ohne schon in der Angebotsübersicht auf den Grundpreis hinzuweisen. Dies geht aus einer Pressemitteilung des Gerichts hervor. Der Verbraucher müsse die Preise, so das Gericht, gerade in der Übersicht mit anderen Preisen vergleichen können. Dafür sei der Grundpreis erforderlich. Im Angebot selbst müsse der Preis dann in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Endpreis angegeben werden. Dort hatte der Anbieter den Grundpreis zwar genannt, ihn aber weiter unten auf der Seite “versteckt”.
Anbieter bei eBay sollten sich daran ab sofort unbedingt halten – das Urteil hat sich offenbar allerdings noch nicht sehr weit herumgesprochen, wie der beispielhafte Screenshot (Stand 28. November 2011) aus eBay “Sofort-Kaufen”-Angeboten für Schokoladentäfelchen zeigt:
Die Angebote 2 und 3 müssten dringend nachbessern, immerhin ist aber das Angebot 1 schon auf der Schokoladenseite.