Monatsarchiv: Januar 2012

5 Sterne deluxe

Nachdem bereits das Internetportal holidaytest.de Pech mit einem eigenen Bewertungssystem gehabt hat, muss nun auch eine internationale Hotelkette Lehrgeld zahlen. Diese hatte ihr Berliner Hotel wie folgt beworben:

Hotel … Berlin 5*

und

Hotel … Berlin*****

Die Sterne hatte sich die Hotelkette aber “selbst verliehen”. Die Bewertung war nämlich nicht vom Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) vergeben worden. Dies hätte dann – bei einer 5-Sterne-Bewertung – so ausgesehen:

Sie beruhte vielmehr auf einer eigenen Bewertung nach einem eigenen Klassifizierungssystem.

Wie die Wettbewerbszentrale mitteilt, hat das Landgericht Berlin der Hotelkette nun untersagt, in der Bundesrepublik Deutschland mit Hinweisen auf eine Sterneklassifizierung zu werben, sofern dem keine gültige Zertifizierung nach Maßgabe der deutschen Hotelklassifizierung zugrunde liegt (Beschluss vom 05. 01. 2012 Az. 52 O 4/12).

Laut der Pressemitteilung hatte die Hotelkette argumentiert, in Deutschland existiere kein gesetzlich vorgeschriebenes Hotel-Klassifizierungssystem. Zudem richte sich die Klassifizierung, die auch in 3000 von der Kette international betriebenen Hotels verwendet werde, an ein internationales Publikum, das mit den DEHOGA-Standards nichts anfangen könne.

Davon ließ sich das LG Berlin nicht überzeugen und hielt dagegen, für den Verkehr sei überhaupt nicht transparent, nach welchen Eigenschaften die Bewertung erfolgt sei. Der Verkehr erwarte bei einer Klassifizierung nach einem Sternesystem zum einen, dass die Vergabekriterien der Gütesicherung der Deutschen Hotelklassifizierung entspreche. Zum anderen rechne der Verkehr damit, dass die Bewertung von einer unabhängigen Stelle vorgenommen würden. Beides sei nicht der Fall.

Der Beschluss passt in eine Reihe von Entscheidungen, in denen immer wieder darauf hingewiesen wird, dass die Werbung mit einem Gütesiegel nur zulässig ist, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. So sollte die Vergabe stets durch einen neutralen und objektiven Dritten erfolgen und nicht allein von der Zahlung eines Entgelts abhängig sein. Kritisch wird es auch, wenn die Vergabekriterien nicht transparent und nachvollziehbar sind. Das Führen eines Gütesiegels kann auch zu einer Kontrollpflicht führen. So hat etwa das LG Stuttgart entschieden, dass ein Unternehmen, das mit dem Gütesiegel „Wir unterstützen keine Kinderarbeit“ wirbt, geeigneten Kontrollmaßnahmen hinsichtlich der angebotenen Ware durchführen muss.

Interessanter Nebenaspekt des Berliner Falles: die Hotelkette hatte sich auch auf ein für sie eingetragenes Kennzeichen berufen. In dem Kennzeichen sind fünf Sterne graphisch angedeutet. Das LG ließ auch dieses Argument nicht gelten. Unabhängig davon, dass ohnehin nur ein Teil des Kennzeichens verwendet worden sei, bleibe es trotz des Kennzeichens bei einer Irreführungsgefahr.

Bei deutschen Marken könnte bei einer solchen Marke zwar das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG greifen. Danach sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen,

“die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen”

Wird eine Marke trotz dieser Sperre eingtragen, greifen ergänzend die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften ein, insbesondere das Irreführungsverbot des § 5 UWG. Ferner kann die irreführende Marke auch auf Antrag oder unter bestimmten Voraussetzungen von Amts wegen gelöscht werden (§ 50 MarkenG).

Der Facebook-Button: Sicher mit zwei Klicks?

Immer mehr Seitenbetreiber setzen bei der Einbindung von Social-Media-Buttons auf die von heise-online entwickelte Zwei-Klick-Lösung. Sie binden in ihre Seite also deaktivierte Buttons ein, die keinen Kontakt zu den Servern der Social Media Plattformen haben und somit auch (noch) keine Daten übertragen können. Erst nach einem Anklicken durch den Nutzer werden die Buttons aktiv und sind in der Lage, Daten etwa an Facebook zu übertragen.

© Alexander Klaus / pixelio.de

Wer die Zwei-Klick-Lösung nutzt, kann durchaus für sich in Anspruch nehmen, verantwortungsvoller mit den Daten der Nutzer umzugehen als Seitenbetreiber, die die Buttons auf dem herkömmlichen Weg einbinden. Das bedeutet aber nicht, dass dieser Weg datenschutzrechtlich zulässig ist. Gegen die datenschutzrechtliche Zulässigkeit spricht vor allem, dass die Nutzer zwar mit dem ersten Klick in eine Datenverarbeitung einwilligen, diese Einwilligung aber nicht informiert im Sinne des Datenschutzrechts ist. Da Facebook nicht offenlegt, welche Daten zu welchem Zweck erhoben werden, erteilt der Nutzer seine Einwilligung “ins Blaue hinein”. Zudem wird es den Seitenbetreibern kaum möglich sein, die Einwilligung im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 TMG zu protokollieren, da ihm regelmäßig nur die IP-Adresse des Nutzers vorliegen wird.

Die entscheidende Frage ist letztendlich aber wohl eine andere: Sind die Seitenbetreiber hinsichtlich der mit Hilfe des Buttons vorgenommenen Datenverarbeitung überhaupt verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts? Die Frage lässt sich mit guten Argumenten sowohl bejahen als auch verneinen. Aus unserer Sicht spricht letztendlich mehr gegen eine Verantwortlichkeit, weil Facebook “Herr der Datenverarbeitung” ist und die Seitenbetreiber keinerlei Verfügungsgewalt über die erhobenen Daten haben.

Auch wenn die Datenschutzbehörden die Zwei-Klick-Lösung als Schritt in die richtige Richtung bezeichnen, schließen sie ein Vorgehen auch gegen Seitenbetreiber, die den Button so einbinden, nicht aus. Um Rechtssicherheit zu erlangen, werden Seitenbetreiber entweder auf eine abschließende Entscheidung des Gesetzgebers oder der Rechtsprechung warten müssen. Oder die Datenschutzbehörden treffen – ähnlich wie mit Google bei der Nutzung des Trackingtools Google Analytics -  eine Vereinbarung mit Facebook (und anderen Social Networks) und segnen die Einbindung der Buttons ab. Ob dies gelingen wird, ist aber mehr als fraglich. Denn eines der Hauptanliegen der Datenschutzbehörden dürfte es sein, die Erstellung von personalisierten Nutzerprofilen zu verhindern. Dies genau ist aber das Geschäftsmodell von Facebook. Ein Ausgleich der beiden Positionen kommt damit der sprichwörtlichen Quadratur des Kreises gleich.

Wie gut, dass niemand weiß…

Es klingt so verlockend: Anstatt sich auf die (manchmal leeren) Versprechungen der Anbieter zu verlassen, können sich Verbraucher, bevor sie sich für den Kauf eines Produkts entscheiden, in Online-Bewertungsportalen und Blogs ein Bild über die ungeschminkte Wahrheit machen. Schön wär´s. Es ist weithin bekannt, dass viele Produktbewertungen nicht von “unabhängigen” Verbrauchern, sondern von den Unternehmen selbst oder von beauftragten Werbeagenturen verfasst sind.

Man spricht dann von Fake-Bewertungen, Astroturfing oder schlicht von Schleichwerbung.

In einem aktuellen Fall hatte ein Leser des Blogs rsv-blog.de einen kritischen Artikel über die ARAG-Rechtsschutzversicherung wie folgt kommentiert:

“Die ARAG ist die beste Rechtsschutzversicherung, die es gibt. Einmal angefragt, schon kam die Deckungszusage, mein Anwalt als auch ich sind begeistert. Weiter so ARAG und mit dem neuen Produkt Recht & Heim ist die ARAG unschlagbar. Eine der fairsten und kompetentesten Versicherungen, die ich kenne.”

Etwas sehr euphorisch der Kommentar, dachten sich auch die Betreiber des Blogs, die Rechtsanwälte Dr. Bahr und Carsten Hoenig, und fanden heraus, dass die (feste) IP-Adresse des Nutzers direkt zur ARAG führt. Nach einer erfolglosen Abmahnung erwirkten die Blogbetreiber dann beim Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung (Beschluss vom 3. Januar 2012 – 312 O 715/11), mit der der ARAG als Antragsgegnerin untersagt wurde…

“… in dem unter der URL www.rsv-blog.de abrufbaren Internet-Blog für praktische Erfahrungen mit den Leistungen von Rechtsschutzversicherern den im Nachfolgenden wiedergegebenen Eintrag:

“Die ARAG ist die beste Rechtsschutzversicherung, die es gibt. Einmal angefragt, schon kam die Deckungszusage, mein Anwalt als auch ich sind begeistert. Weiter so ARAG und mit dem neuen Produkt Recht & Heim ist die ARAG unschlagbar. Eine der fairsten und kompetentesten Versicherungen, die ich kenne”,

zu tätigen, ohne hierbei darauf aufmerksam zu machen, dass dieser Eintrag von der Antragsgegnerin stammt.”

Den Bericht der Blogbetreiber über ihr erfolgreiches Vorgehen kommentierte ein Nutzer namens “ARAG_Konzernkommunikation” dann mit dem Hinweis, die ARAG habe sich längst von dem Blog-Eintrag distanziert und gegenüber den Blogbetreibern deutlich gemacht, dass es sich nicht um eine vom Konzern veranlasste Äußerung, sondern um einen privaten Beitrag handele. Der Kommentar schließt dann mit der Ankündigung:

“Wir werden die Angelegenheit nunmehr auf dem Rechtswege klären müssen.

ARAG SE Konzernkommunikation”

Hier scheint das letzte Wort also noch nicht gesprochen zu sein. Der Beschluss des LG Hamburg selbst enthält – wie für einstweilige Verfügungen aus Hamburg üblich – keine rechtliche Begründung. Folgende Begründungen wären denkbar:

Die Platzierung von Fake-Bewertungen in Bewertungsportalen oder Blogs kann gegen verschiedene Vorschriften verstoßen. In Betracht kommt vor allem ein Verstoß gegen § 4 Nr. 3 UWG, der die Verschleierung von Werbemaßnahmen verbietet. Die Fake-Bewertung kann, wenn sie irreführnde Angaben enthält, auch gegen das Irreführungsverbot des § 5 UWG verstoßen.

Ob die spezialgesetzlichen Regelungen des § 6 Abs. 1 S. 1 TMG und des § 58 Abs. 1 RStV eingreifen, erscheint dagegen fraglich. Beide Regelungen schreiben Diensteanbieter bzw. Telemedien vor, Werbung und redaktionellen Inhalten klar und deutlich voneinander zu trennen. Bei einzelnen Kommentaren und Postings in Foren oder Bewewertungsportalen dürften die Vorschriften aber nicht anwendbar sein.

Der Tenor der Entscheidung des LG Hamburg spricht dafür, dass die Blogbetreiber hier wettbewerbsrechtliche Ansprüche nach dem UWG geltend gemacht haben. Zwar liegt das für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wettbewerbsverhältnis zwischen den Blogbetreibern und der ARAG nicht gerade auf der Hand; allerdings hätte eine mögliche Argumentation des Rechtsschutzversicherers, der Beitrag sei selbstinitiativ von einem Mitarbeiter verfasst worden, wenig Erfolgsaussichten. Denn § 8 Abs. 2 UWG regelt:

“Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.”

Die Norm ist streng. Nach der Rechtsprechung kann sich ein Unternehmen zum Beispiel nicht mit der Behauptung entlasten, der Mitarbeiter habe ohne Wissen des Unternehmens gehandelt oder sogar gegen eine Weisung gehandelt (OLG Köln, Urteil vom 24.5.2006 – 6 U 200/05).

“Ich bin ein Supermodel – holt mich hier als erstes raus”

Wer schon einmal mehrere Stunden in einem auf freier Strecke stehenden ICE verbracht und dann auch noch die freudige Nachricht erhalten hat, dass der Zug “aufgrund einer Triebfahrzeugstörung” evakuiert werden muss, kann sich vorstellen, dass der Drang groß ist, endlich raus und schnell ans Ziel zu kommen.  So soll es auch einem Supermodel gegangen sein, das in einem solchen Zug saß.

© Torsten Born / pixelio.de

Ein Online-Portal meinte, die sensationelle dpa-Meldung veröffentlichen zu müssen, das Model habe eine Vorzugsbehandlung erhalten und den Zug als erste verlassen dürfen. Diese Meldung war nun leider eine Ente und das Model wehrte sich gegen die Berichterstattung.

Zu Recht, wie nun das LG Hamburg mit Urteil vom 11.11.2011  - 324 S 8/11 – entschied. Dies berichtet der Blog rechtsportlich.net.

Interessant an der Entscheidung ist, dass sich das Portal auf das so genannte Agenturprivileg berief, also darauf, dass es eine (gegebenenfalls auch falsche) Agenturmeldung durch die Medien ohne eigene Recherche übernommen werden darf. Grundsätzlich ist dies zwar richtig, das Privileg griff aber nach Auffassung der Hamburger Richter nicht, weil die Agentur ihrerseits die Meldung ohne eigene Recherche übernommen und verbreitet hatte. Wörtlich heißt es in der Urteil:

“Wird aber von einer Presseagentur lediglich eine Zeitungsmeldung weiterverbreitet und dies auch deutlich gemacht, greift für diese Meldung das Agenturprivileg nicht ein.”

Na dann: Thank you for choosing dpa.

Gefährlicher Cache

Das Internet vergisst nicht. Für den Cache von Suchmaschinen gilt das nicht uneingeschränkt – aber hier dauert das Vergessen manchmal zumindest recht lang.

Das gute Gedächtnis etwa des Caches von Google ist schon so manchem Abgemahnten zum Verhängnis geworden. Ein Beispiel: Der Abgemahnte verpflichtet sich mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung einen rechtswidrigen Text oder ein wettbewerbswidriges Angebot aus dem Internet zu entfernen. Der Abmahnende überprüft, ob die beanstandete Passage tatsächlich gelöscht worden ist, gibt also die entsprechenden Suchbegriffe bei Google ein und stößt in der Ergebnisliste auf ein Snippet, in dem die Rechtsverletzung noch immer wiedergegeben wird. Wegen der Verletzung der Unterlassungspflicht fordert der Abmahnende nun eine Vertragsstrafe vom Abgemahnten.

Viele Gerichte würden einer entsprechenden Klage stattgeben. Auch das LG Frankfurt. In einem Beschluss vom 19. Oktober 2011 (Az. 3-08 O 136/11) haben die Frankfurter Richter folgenden Hinweis gegeben:

Der Antragsgegner wird darauf hingewiesen, dass sich seine Unterlassungsverpflichtung auch auf die Entfernung im Cache von Suchmaschinen bezieht (LG Saarbrücken 9 O 258/09 und Ott WRP 2007, 605, 607), sodass seine Unterlassungserklärung unzureichend ist.

Hintergrund des Beschlusses: der Antragsgegner hatte hier auf eine Abmahnung wegen eines fehlenden Impressums seiner Facebook-Präsenz (dass dies ein Wettbewerbsverstoß ist, hat bereits das LG Aschaffenburg entschieden) und einer wettbewerbswidrigen Angabe der Versandbedingungen offenbar eine Unterlassungserklärung abgegeben, die wohl sinngemäß in etwa folgende Formulierung enthielt:

“Keine Unterlassungsverpflichtung besteht für Angebote, die bereits abgelaufen sind und/oder die gegebenenfalls noch im Cache von Suchmaschinen gespeichert und abrufbar sind und auf die der Unterlassungsschuldner keinen Einfluss hat.”

Nach Auffassung des LG Frankfurt beseitigt eine Unterlassungserklärung mit einer entsprechenden Einschränkung nicht die Wiederholungsgefahr. Der Abmahnende konnte in dem Fall damit erfolgreich eine einstweilige Verfügung erwirken.

Auf entsprechende Einschränkungen sollte in Unterlassungserklärungen also unbedingt verzichtet werden. Problem: Dann droht zwar keine einstweilige Verfügung mehr, der Abmahnende kann aber – siehe oben – eine Vertragsstrafe verlangen. Dem kann der Abgemahnte nur entgehen, wenn er dafür sorgt, dass der Cache der geläufigen Suchmaschinen gelöscht wird. Bei Google kann man etwa hier die Löschung des Caches beantragen.

Und was passiert, wenn der Suchmaschinen-Betreiber bei der Löschung schlampt? Dann bestehen trotzdem gute Chancen sich erfolgreich gegen die Vertragsstrafe zu verteidigen. Der Anspruch ist nämlich verschuldensabhängig. Und wer die Entfernung auf dem richtigen Wege beantragt hat und gegebenenfalls auch noch mal nachhakt, wenn der Suchmaschinen-Betreiber vergessen hat, das Gedächtnis des Caches zu löschen, dem ist wohl keine Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

Die schönsten Balken sind lila

Der Anmelder dieser Bildmarke wollte sich hinsichtlich der Gestaltung seiner Marke lieber nicht so richtig festlegen:

Er wollte lila Balken möglichst umfassend für sich monopolisieren und meldete eine so genannte variable Bildmarke an. Beispielhaft reichte er die drei Abbildungen möglicher Balken ein und beschrieb die Marke in der Anmeldung wie folgt:

„Eine violett-purpurfarben gefüllte, rechteck-ähnliche geometrische Figur der in den [...] drei Beispielen dargestellten Art mit zwei parallelen geraden Begrenzungslinien in einer Längsrichtung und einer geraden Begrenzungslinie und einer sich nach außen verwölbenden kreisbogenförmigen Begrenzungslinie in einer zur Längsrichtung rechtwinkligen Querrichtung, wobei das Verhältnis der Abmessung in der Längsrichtung (Länge) der Figur zur Abmessung in der Querrichtung (Breite) der Figur variabel ist, wobei das Verhältnis der Länge zur Breite zwischen 1:2 (Breite doppelt so groß wie die Länge) und 10:1 (Länge zehnmal so groß wie die Breite) liegt.“

Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Anmeldung zurückgewiesen. Das hat das Bundespatentgericht nun auch mit der dagegen eingelegten Beschwerde getan (Beschluss vom 14.11.2011 – 29 W (pat) 173/10).

Schutzvoraussetzung sei, so das Gericht, dass die Marke grafisch darstellbar sei. Bei der abstrakten Farbmarke erfolge die mittelbare grafische Darstellung etwa durch Vorlage eines Farbmusters mit einer sprachlichen Beschreibung und der Bezeichnung der Farbe durch einen international anerkannten Kennzeichnungscode. Die hier angemeldete geometrische Figur könne in einer Vielzahl von Größenverhältnissen unterschiedlich in Erscheinung treten.Dass drei beispielhafte Darstellungen eingereicht worden seien, vermöge eine ausreichende Darstellbarkeit jedenfalls nicht zu begründen, da diese Beispiele nicht mit dem Gegenstand der Anmeldung gleichgestellt werden könnten, weil es eben auch weitere Erscheinungsformen gebe.

Ganz zwingend ist der Bedarf nach einer Eintragung solcher Marken ohnehin nicht. Denn auch wenn ein kurzer dicker Balken angemeldet wird, ist dieser möglicherweise mit einem langen dünnen verwechslungsfähig, so dass eine Markenverletzung in Betracht kommt. Sicherheitshalber könnten daneben auch einfach mehrere Varianten angemeldet werden.

Inkas neue Liebe

Nie wurde es uns plastischer vor Augen geführt als zu den Zeiten des “Stahlgewitters” um Christian Wulff: Das Politiker-Dasein ist hart, vor allem, wenn die Inhaber öffentlicher Ämter ins Visier der Presse geraten.

Auch eine vergleichsweise harmlose Berichterstattung bringt so manchen Politiker aber schon schnell “auf die Palme”, so geschehen im Falle eines Mitglieds des Landtages in Sachsen-Anhalt, der über sich in dem wichtigsten Boulevard-Organ Ostdeutschlands, der “SUPERillu”, lesen musste.

Der Abgeordnete der Linken war seinerzeit der neue  Freund der Schlagersängerin, Moderatorin und Schauspielerin Inka Bause. Am 3. Dezember 2009 veröffentlichte die Beklagte in der Ausgabe Nr. 50 der von ihr verlegten Zeitschrift “SUPERillu” einen auf der Titelseite mit den Worten “INKAS TRAUMJAHR” und der Unterzeile “Neue Liebe macht ihr Glück perfekt” angekündigten und mit “Die INKA Story” betitelten Beitrag über Inka Bause. Darin wurde berichtet, dass der Kläger “Inkas neuer Freund” sei und aus welchem Ort in Sachsen-Anhalt er stamme. Daneben wurden sein Alter, seine Größe und sein Sternzeichen genannt und mitgeteilt, er sei gelernter Krankenpfleger. Weiter hieß es: “Sein großes Hobby ist die Musik, seine Leidenschaft die Politik. Für die Partei “Die Linke” sitzt G. seit 2007 im Magdeburger Landtag.” Der Beitrag war mit einem Porträtfoto des Klägers bebildert, unter dem es hieß: “Der Neue Inkas Freund S.G. ist Politiker in Magdeburg.”

Der Bundesgerichtshof hat auf die Klage des Politikers mit Urteil vom 22. November 2011 · VI ZR 26/11 -entschieden, dass diese Berichterstattung zulässig ist. Zwar greife sie in sein Persönlichkeitsrecht ein, im Rahmen der erforderlichen Güterabwägung mit der Pressefreiheit überwiege aber das Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Die preisgegebenen Informationen über den Politiker gehörten nur zum weniger geschützten Bereich der Sozialsphäre, weil er diese selbst auf seiner Internetseite veröffentlicht habe.

Es bestehe aber auch hinsichtlich der zur Privatsphäre gehörenden Mitteilung der Beziehung zu Inka Bause ein überwiegendes Informationsinteresse. Die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bedeutsame Funktion der Presse als “Wachhund der Öffentlichkeit” könne es bei Personen des öffentlichen Lebens, insbesondere bei Politikern, rechtfertigen, der Öffentlichkeit im Einzelfall ein Recht auf Informationen auch über Aspekte ihres Privatlebens zuzubilligen Entscheidend sei, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörterten, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllten und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitrügen oder ob sie – ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis – lediglich die Neugier der Leser befriedigten.

Hier ist der BGH dann gerade bei Politikern tendenziell großzügig und nimmt eine zulässige Berichterstattung auch bei sachlichen Informationen über ihr Liebesleben an.

Nach ähnlichen Maßstäben hält der BGH auch die Veröffentlichung des Bildes für zulässig, die dadurch gerechtfertigt sei, dass auch eine Beziehung zu einer bekannten Person bei einem Politiker ein zeitgeschichtliches Ereignis nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG sei.

Cornelius Renner im Inforadio und bei N24 zur Mailbox-Affäre des Bundespräsidenten

Die Bild-Zeitung will die Mailbox-Nachricht von Bundespräsident Christian Wulff zwar nicht veröffentlichen – sie dürfte es aber. In seinem Interview auf Inforadio begründet “medienrecht-blog.com”-Autor Cornelius Renner, warum in diesem Fall das Berichterstattungsinteresse der Presse das Persönlichkeitsinteresse des Bundespräsidenten überwiegt. Das ausführliche Interview auf Inforadio gibt es hier.

Weitere kurze Statements von Cornelius Renner zur strafrechtlichen Beurteilung des Falles sendeten am Freitag unter anderem dei TV-Sender N24, SAT1 und Pro7.

Leseempfehlung: “Können sich Händler gegen negative Kundenbewertungen wehren?”

Für Online-Händler sind negative Kundenbewertungen unangenehm – erst recht, wenn sie unwahre oder diffamierende Behauptungen enthalten. Wollen sich Händler gegen eine solche Kundenbewertung wehren, gelten die allgemeinen Grundsätze zur Zulässigkeit von Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen.

Martin Rätze von der Trusted Shops GmbH hat die Möglichkeiten von Shopbetreibern, die sich gegen negative Kundenbewertungen wehren möchten, im shopbetreiber-blog.de mit einigen Beispielen aus der Rechtsprechung aufbereitet.

Fettnäpfchen

Nicht zum ersten Mal spielt eine “Fettecke” von Joseph Beuys die Hauptrolle in einem Gerichtsverfahren. Legendär ist der Fall, in dem ein Schüler von Beuys gegen das Land Nordrhein-Westfalen klagte, weil Putzfrauen der Staatlichen Kunstakademie in Düsseldorf die Fettecke nicht als Kunstwerk, sondern als eine zu reinigende Verschmutzung erkannt hatten.

Nun ist die “Stiftung Museum Schloss Moyland” in ein “Fettnäpfchen” getreten. Die Stiftung hatte 2009 bis dahin unveröffentlichte Fotos ausgestellt, die Joseph Beuys bei einer Kunst-Aktion in der ZDF-Live-Sendung „Die Drehscheibe“ aus dem Jahre 1964 zeigen. Der Künstler hatte im Studio mit einer Magarinepackung in einem Bretterverschlag eine “Fettecke” hergestellt.

Die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst klagte gegen die Stiftung, da weder sie selbst noch die Witwe von Beuys als dessen Rechtsnachfolgerin in die Ausstellung der Fotos eingewilligt hatten. Das OLG Düsseldorf musste nun vor allem entscheiden, ob es sich bei den Fotos um eine freie Bearbeitung oder um eine bloße Umgestaltung des Kunstwerks handelt.

Bei einer freien Bearbeitung würde § 24 Abs. 1 UrhG greifen, der da heißt:

“Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.”

Die Voraussetzungen der Vorschrift sind erfüllt, wenn das neue Werk eine solch prägnante Eigenart aufweist, dass die charakteristischen Züge des geschützten Werkes dahinter verblassen.

Bei einer Umgestaltung käme § 23 Satz 1 UrhG zum Zuge:

“Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden.”

Laut einer Pressemeldung vom 30. Dezember 2011 geht das OLG Düssseldorf, wie auch schon das das Landgericht Düsseldorf als Vorinstanz, von einer Umgestaltung aus und hat deshalb die weitere Präsentation der Fotos untersagt. Zwar habe der Fotograf, so das OLG, das Beuys-Aktionskunstwerk mit den Mitteln der Fotografie umgestaltet; die Umgestaltungen hätten sich aber nicht so weit von der Aktionskunst entfernt, dass eine freie und damit nicht genehmigungspflichtige Bearbeitung vorliege. Insbesondere zeigten die Fotografien nicht nur die besondere Form der Anordnung der Gegenstände, sondern auch die Handlungsabläufe.

Der Fall könnte aber noch beim BGH landen, da das OLG Düsseldorf die Revision zugelassen hat.