Monatsarchiv: Februar 2012

Wenn drei sich streiten…

Wenn drei sich streiten, muss der BGH entscheiden: Das Unternehmen “NetzWerkStadt” hatte 1996 die Domain “gewinn.de” bei der DENIC für sich registrieren lassen. Bis ins Jahr 2005 wurde “NetzWerkStadt” in der WHOIS-Datenbank auch als Domaininhaber geführt. Dann wechselten die Angaben plötzlich und die Domain stand auf der Domain-Handelsplattform Sedo zum Verkauf. Die Beklagte nutzte die Gunst der Stunde und sicherte sich die Domain. Die DENIC trug die Beklagte bzw. deren Geschäftsführer als Domaininhaber ein.

“NetzWerkStadt” kämpft seitdem an zwei Fronten um die Domain. In einem noch nicht rechtskräftig entschiedenen Verfahren verlangt das Unternehmen direkt von der DENIC die Eintragung als Domaininhaber. Im nun vom BGH (Urteil vom 18. Januar 2012 – I ZR 187/10) entschiedenen Fall soll die Beklagte verurteilt werden, in die Änderung der WHOIS-Datenbank dahingehend einzuwilligen, dass “NetzWerkStadt” als Inhaber und administrativer Ansprechpartner der Domain “gewinn.de”  eingetragen wird. Das OLG Brandenburg, das die Klage zunächst abgewiesen hatte, wird, da der BGH das Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen hat, erneut prüfen müssen, ob der Anspruch nicht doch besteht.

Der BGH hat die Tür für die Klägerin zumindest aufgestoßen. Zwar verneinen die Bundesrichter zunächst einen Anspruch aus § 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, da der der Klägerin kein absolutes (also gegen jedermann wirkendes) Recht an der Domain, sondern nur ein schuldrechtlicher Anspruch gegen die DENIC zustehe. Der BGH begründet seine Auffassung, dass es kein eigentumähnliches Recht an einer Domain gibt, wie folgt:

  “Bei einem Domainnamen handelt es sich (…) nur um eine technische Adresse im Internet. Die ausschließliche Stellung, die darauf beruht, dass ein Domainname von der DENIC nur einmal vergeben wird, ist allein technisch bedingt. Eine derartige, rein faktische Ausschließlichkeit begründet kein absolutes Recht.”

Der BGH hält aber einen so genannten bereicherungsrechtlichen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB für möglich. Das hört sich nicht nur kompliziert an, bereicherungsrechtliche Drei-Parteien-Konstellationen sind das Alptraum-Klausurthema eines jeden Jura-Studenten. Der BGH musste also prüfen, ob die Beklagte hier von der DENIC etwas ohne rechtlichen Grund und auf Kosten der Klägerin erhalten hat. Als erlangtes “Etwas”…

“…kommt jeder vermögensrechtlich nutzbare Vorteil in Betracht, der von der Rechtsordnung einer bestimmten Person zugewiesen sein kann. Hierzu zählen nicht nur alle absoluten Rechte, der Besitz sowie Nutzungs- und Verwertungsmöglichkeiten, sondern ebenso vorteilhafte Rechtsstellungen sonstiger Art, wie beispielsweise unrichtige Eintragungen im Grundbuch (…).”

Auch die Beklagte habe hier eine entsprechende vorteilhafte Rechtsstellung erlangt:

“Die Eintragung in der “WHOIS-Datenbank” der DENIC hat nicht nur Bedeutung für die Verwaltung des Domainnamens und die Feststellung des möglichen Anspruchsgegners im Falle einer von dem Domainnamen ausgehenden Rechtsverletzung, sie ist (…) vielmehr auch bedeutsam für die wirtschaftliche Verwertung eines Domainnamens. Die mit der materiellen Rechtslage übereinstimmende Eintragung des Berechtigten in die “WHOIS-Datenbank” verleiht diesem nach außen hin die Stellung eines Vertragspartners der DENIC und gibt ihm den vermögensrechtlich wirksamen Vorteil, über den Domainnamen nicht nur rechtswirksam, sondern auch tatsächlich verfügen zu können. Die Eintragung eines Nichtberechtigten bewirkt dagegen eine tatsächliche Sperrfunktion, die den berechtigten Inhaber des Domainnamens bei einer Verwertung über sein Recht zumindest behindert.”

Der BGH konnte die Sache aber letztlich nicht endgültig entscheiden, weil hierfür noch tatsächliche Feststellungen getroffen werden müssen. Dies wird nun das OLG Brandenburg nachholen. Dabei wird das OLG unter anderem zu klären haben, ob “NetzWerkStadt” tatsächlich noch Vertragspartner der Denic ist.

Deutschland siegt und verliert vor dem EGMR

Zwei Gegner, ein Sieg und eine Niederlage – das ist die Bilanz von Deutschland in zwei Verfahren, in denen der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gestern seine Urteile fällte. Beide Male ging es um die wichtige Frage, ob und wie Medien über das Privatleben prominenter Personen berichten dürfen.

Prinzenpaar muss Foto-Veröffentlichung hinnehmen

Im ersten Fall trafen alte Bekannte aufeinander: Prinzessin Caroline zusammen mit ihrem Mann Prinz Ernst August von Hannover gegen Deutschland. Die Monegassin hat durch ihren Kampf gegen die Berichterstattung über ihr Privatleben die deutsche Presserechtsprechung der letzten 15 Jahre entscheidend mitgeprägt. Auf ihre Rüge rüffelte etwa der EGMR 2004 die deutsche Rechtsprechung und die von ihr entwickelte – und nach Meinung des EGMR nicht taugliche – Figur der “absoluten Person der Zeitgeschichte”. Es sei stattdessen zu unterscheiden zwischen einer Berichterstattung über Personen mit offiziellen Funktionen (also insbesondere Politikern) und einer Berichterstattung über Privatpersonen, die keine offizielle Funktion ausübten. Nur bei ersterer sei die Presse als „Wachhund” gefragt, da die Berichtserstattung in diesen Fällen dazu beitrage, Ideen und Informationen zu Fragen von allgemeinem Interesse zu vermitteln. Insoweit erstrecke sich das Recht der Öffentlichkeit auf Information auch auf Aspekte des Privatlebens.

Council of Europe Credits

Auf genau diese Rechtsprechung berief sich Prinzessin Caroline nun. In der Sache ging es um ein Foto, das sie und ihren Mann bei einem Spaziergang während eines Skiurlaubs in St. Moritz zeigte. Der Begleittext thematisierte unter anderem den schlechten Gesundheitszustand ihres Vaters, Fürst Rainier von Monaco. Der BGH hielt die Veröffentlichung des Fotos für zulässig, da die Erkrankung des Fürsten eine Frage von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse sei und eine öffentliche Debatte darüber anstoßen können, wie seine Familie ihre familiären Pflichten ihm gegenüber vereinbare mit dem berechtigten Bedürfnis Urlaub zu machen. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte das Urteil.

Der EGMR zeigte sich diesmal zurückhaltend zufrieden mit der deutschen Rechtsprechung und verneinte die von der Prinzessin geltend gemachte Verletzung des Art. 8 EMRK, der das Recht des Einzelnen auf Achtung seines Privat- und Familienlebens schützt. Die deutschen Gerichte  hätten sorgfältig zwischen der Meinungsäußerungsfreiheit der Presse und dem Recht der Prinzessin auf Achtung ihres Privatlebens abgewogen und dabei ausdrücklich die das EGMR-Urteil aus dem Jahr 2004 berücksichtigt.

Zwei Punkte hielt der EGMR für entscheidend: Zum einen handele es sich bei der überaus bekannten Prinzessin und ihrem Mann nicht um gewöhnliche Privatpersonen, sondern zweifellos um Personen des öffentlichen Lebens. Zum anderen hätten die Beschwerdeführer keine Beweise für ihre Behauptung vorgelegt, dass das Foto in einem Klima der allgemeinen Belästigung entstanden oder heimlich aufgenommen worden seien.

Letztlich reicht es dem EGMR wohl, dass die deutsche Rechtsprechung ihr Schutzkonzept nach seinen Vorgaben angepasst hat, eine Korrektur einer Einzelfallentscheidung hielt er hier anscheinend nicht für erforderlich.

Springer-Verlag darf über Verhaftung eines bekannten Schauspielers berichten

In dem zweiten vom EGMR gestern entschiedenen Fall wehrte sich die Axel Springer AG erfolgreich gegen Urteile deutscher Gerichte, mit denen die Berichterstattung über die Festnahme eines bekannten Fernsehschauspielers auf dem Münchner Oktoberfest wegen Kokainbesitzes untersagt worden war. Der EGMR stellte insoweit eine Verletzung der in Art. 10 EMRK kodifizierten Meinungsäußerungsfreiheit fest. Interessant sind an der Entscheidung vor allem zwei Aspekte:

Zum einen folgt auch der EGMR der “Die-Geister-die-ich-rief”-Rechtsprechung, nach der sich Prominente, die in Interviews freizügig über ihr Privatleben plaudern, anschließend auch mehr von der Presse gefallen lassen müssen. Darum merke: Wer der Presse die Tür zu seinem Privatleben öffnet, der wird diese Tür kaum wieder schließen können.

Zum anderen hielt der EGMR für entscheidend, dass die berichtende BILD-Zeitung die betreffenden Informationen von der Poilzei und der Staatsanwaltschaft erhalten hatten. Da die Staatsanwaltschaft dem Verlag gegenüber die fraglichen Angaben bestätigt hättte, habe es für den Verlag keine hinreichenden Gründe für die Annahme gegeben, er hätte die Anonymität des Schauspielers wahren müssen.

Eine gewagte Argumentation. Richtig daran ist, dass die Presse behördlichen Informationen besonderes Vertrauen schenken darf, sich also in stärkerem Maße auf die inhaltliche Richtigkeit verlassen darf als bei Informationen aus privater Hand. Ob die – möglicherweise rechtswidrige – Herausgabe der Informationen aber dann eine Rechtfertigung für eine identifizierende Berichterstattung sein kann, darf stark bezweifelt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat etwa im Zusammenhang mit den in § 32 Abs. 3 des Stasiunterlagengesetzes geregelten Voraussetzungen, wann personenbezogene Stasi-Akten herausgegeben werden dürfen, ausgeführt, dass das das Ergebnis der Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Pressfreiheit nicht durch das Stasiunterlagengesetz präjudiziert wird. Mit anderen Worten: Auch wenn die Presse Informationen von Behörden erhält, ist dies kein Freibrief für eine identifizierende Berichterstattung. Vielmehr muss die Presse weiterhin sorgfältig zwischen den widerstreitenden Interessen abwägen.

Die Ausführungen des EGMR sollten gleichwohl daran erinnern, dass Polizei und Staatsanwaltschaft mit ihren hochsensiblen Informationen verantwortungsvoll umgehen müssen. Dies gilt umso mehr in Fällen, in denen es noch nicht einmal zur Anklage gekommen ist, es sich also um ein laufendes Ermittlungsverfahren handelt. Denn nicht selten hat eine identifizierende Berichterstattung für den Betroffenen sogar schwerwiegendere Folgen als eine strafgerichtliche Verurteilung, zumal am Ende eines Strafverfahrens – siehe Kachelmann – auch ein Freispruch stehen kann.

Über´s Ziel hinausgeschossen

Wie sollen sich Hoteliers gegen negative Kommentare in Online-Bewertungsportalen wehren? Zumindest nicht so, wie es jüngst eine irische Hotelkette getan hat. Wie SPIEGEL ONLINE mit Verweis auf die “Irish Times” berichtet, hatte die Marketing-Chefin des Unternehmens Hotelmitarbeiter per E-Mail aufgefordert, selbst positive Bewertungen in Bewertungsportalen zu posten. Abgesehen von dem PR-Desaster, dass ein Aufliegen der Geschichte mit sich bringt, ist das Einstellen gefälschter Bewertungen natürlich auch wettbewerbsrechtlich unzulässig.

Anders wollte sich ein Berliner Hostel zur Wehr setzen und verlangte von einem Bewertungsportal, in dem Nutzer zuvor negative Kommentare über das Hostel gepostet hatten, dass es zukünftig jegliche Bewertungen von Nutzern über das Hostel unterbinden solle – also quasi ein Komplettverbot. Den umfassenden Unterlassungsanspruch begründete die Betreiberin des Hostels mit dem Argument, Hotelbewertungsportale stellten einen virtuellen «Pranger» dar, an dem jedermann – gleich, ob er tatsächlich in dem  Hotel gewesen sei -  anonym veröffentlichen könne, was er wolle, und zwar ohne dass eine ausreichende Inhaltskontrolle stattfinde.

Nachdem bereits das LG Hamburg die Klage abgewiesen hatte, wies nun auch das OLG Hamburg die gegen das Urteil gerichtete Berufung zurück (Urteil vom 18. Januar 2012 – 5 U 51/11). Zum einen, so die Hamburger Richter, überwiege das schutzwürdige Informationsinteresse der Allgemeinheit die Interessen des Hotels, zum anderen sei das Hotel auch nicht schutzlos gestellt, da es sich gegen einzelne unwahre oder diffarmierende Äußerungen wehren könne. Explizit wies das OLG darauf hin, dass auch die Möglichkeit, Kommentare anonym abzugeben, an dem Ergebnis nichts ändere. Denn auch anonym abgegebene Meinungsäußerungen stünden unter dem Schutz der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit.

Die Hostel-Betreiberin ist mit ihrem umfassenden Unterlassungsantrag also über´s Ziel hinausgeschossen. Wie auch anderen Hotelbetreibern bleibt ihr nichts anderes übrig, als gegen einzelne unwahe Tatsachenbehauptungen und unzulässige Schmähkritik vorzugehen. Dabei ist von entscheidender Bedeutung, gegen wen sie ihr Begehren richten kann: Der Nutzer selbst ist meist anonym und nicht greifbar. Bleibt also nur der Portalbetreiber. Ob und wie der haftet, ist aber noch nicht endgültig geklärt. Während das LG Hamburg einen unmittelbaren Unterlassungsansprch gegen Portalbetreiber bejaht, verneint das Kammergericht eine täterschaftliche Haftung. Mehr zu diesen Entscheidungen gibt es hier.

Viaguara: Potenz aus der Flasche?

Ein Energydrink mit libidosteigernder Wirkung? Diese Assoziation soll der Verbraucher nach Auffassung des Europäischen Gerichts erster Instanz haben, wenn er auf einem Energydrink den Namen “Viaguara” liest, der von einem polnischen Hersteller, der Viaguara SA, vertrieben wird.

Das Unternehmen hatte versucht, beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt eine Wortmarke “Viaguara” für Energydrinks und alkoholische Getränke eintragen zu lassen. Das Harmonisierungsamt wies die Anmeldung zurück, nachdem die Pfizer Inc. Widerspruch aus der bekannten Marke “Viagra”, eingetragen unter anderem für Arzneimittel zur Behandlung von Erektionsstörungen, erhoben hatte. Das EuG hat die Beschwerde gegen diese Entscheidung jetzt mit Urteil vom 25. Januar 2012 - T?332/10 – (veröffentlicht im Volltext nur in französischer und polnischer Sprache) zurückgewiesen.

Das Gericht geht von einer Verwechslungsgefahr zwischen den Bezeichnungen aus. Die Zeichen selbst seien sehr ähnlich, insbesondere weil der Verkehr dem Wortanfang ein besonderes Gewicht beimesse. Zudem hätten beide Bezeichnungen dieselbe Endsilbe “ra”.

Zwar seien die Waren, für die die Bezeichnungen verwendet würden, nicht ähnlich, was einer Verwechselungsgefahr an sich entgegensteht. Es sei aber gleichwohl wegen der Bekanntheit der Marke “Viagra” nicht ausgeschlossen, dass die Marken gedanklich in Verbindung gebracht würden.

Die Benutzung der Bezeichnung «Viaguara» nutze die Wertschätzung der Marke Viagra unlauter aus.  Der Verbraucher könne dem Getränk beim Kauf ähnliche libidosteigernde Eigenschaften wie «Viagra» zuschreiben. Die polnische Gesellschaft habe selbst angegeben, dass ihre den Inhaltsstoff Guaraná enthaltenden Getränke stimulierende Wirkungen sowie gesundheitsfördernde Eigenschaften hätten, die denen eines Arzneimittels ähnelten.

Gerade weil Viagra auch von jüngeren Konsumenten zu “rekreativen Zwecken” verwendet werde, könne das Image übertragen werden, weil zwar alkoholische Getränke anderer Art seien, aber ebenfalls beim Feiern konsumiert würden.