Wenn drei sich streiten, muss der BGH entscheiden: Das Unternehmen “NetzWerkStadt” hatte 1996 die Domain “gewinn.de” bei der DENIC für sich registrieren lassen. Bis ins Jahr 2005 wurde “NetzWerkStadt” in der WHOIS-Datenbank auch als Domaininhaber geführt. Dann wechselten die Angaben plötzlich und die Domain stand auf der Domain-Handelsplattform Sedo zum Verkauf. Die Beklagte nutzte die Gunst der Stunde und sicherte sich die Domain. Die DENIC trug die Beklagte bzw. deren Geschäftsführer als Domaininhaber ein.
“NetzWerkStadt” kämpft seitdem an zwei Fronten um die Domain. In einem noch nicht rechtskräftig entschiedenen Verfahren verlangt das Unternehmen direkt von der DENIC die Eintragung als Domaininhaber. Im nun vom BGH (Urteil vom 18. Januar 2012 – I ZR 187/10) entschiedenen Fall soll die Beklagte verurteilt werden, in die Änderung der WHOIS-Datenbank dahingehend einzuwilligen, dass “NetzWerkStadt” als Inhaber und administrativer Ansprechpartner der Domain “gewinn.de” eingetragen wird. Das OLG Brandenburg, das die Klage zunächst abgewiesen hatte, wird, da der BGH das Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen hat, erneut prüfen müssen, ob der Anspruch nicht doch besteht.
Der BGH hat die Tür für die Klägerin zumindest aufgestoßen. Zwar verneinen die Bundesrichter zunächst einen Anspruch aus § 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, da der der Klägerin kein absolutes (also gegen jedermann wirkendes) Recht an der Domain, sondern nur ein schuldrechtlicher Anspruch gegen die DENIC zustehe. Der BGH begründet seine Auffassung, dass es kein eigentumähnliches Recht an einer Domain gibt, wie folgt:
“Bei einem Domainnamen handelt es sich (…) nur um eine technische Adresse im Internet. Die ausschließliche Stellung, die darauf beruht, dass ein Domainname von der DENIC nur einmal vergeben wird, ist allein technisch bedingt. Eine derartige, rein faktische Ausschließlichkeit begründet kein absolutes Recht.”
Der BGH hält aber einen so genannten bereicherungsrechtlichen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB für möglich. Das hört sich nicht nur kompliziert an, bereicherungsrechtliche Drei-Parteien-Konstellationen sind das Alptraum-Klausurthema eines jeden Jura-Studenten. Der BGH musste also prüfen, ob die Beklagte hier von der DENIC etwas ohne rechtlichen Grund und auf Kosten der Klägerin erhalten hat. Als erlangtes “Etwas”…
“…kommt jeder vermögensrechtlich nutzbare Vorteil in Betracht, der von der Rechtsordnung einer bestimmten Person zugewiesen sein kann. Hierzu zählen nicht nur alle absoluten Rechte, der Besitz sowie Nutzungs- und Verwertungsmöglichkeiten, sondern ebenso vorteilhafte Rechtsstellungen sonstiger Art, wie beispielsweise unrichtige Eintragungen im Grundbuch (…).”
Auch die Beklagte habe hier eine entsprechende vorteilhafte Rechtsstellung erlangt:
“Die Eintragung in der “WHOIS-Datenbank” der DENIC hat nicht nur Bedeutung für die Verwaltung des Domainnamens und die Feststellung des möglichen Anspruchsgegners im Falle einer von dem Domainnamen ausgehenden Rechtsverletzung, sie ist (…) vielmehr auch bedeutsam für die wirtschaftliche Verwertung eines Domainnamens. Die mit der materiellen Rechtslage übereinstimmende Eintragung des Berechtigten in die “WHOIS-Datenbank” verleiht diesem nach außen hin die Stellung eines Vertragspartners der DENIC und gibt ihm den vermögensrechtlich wirksamen Vorteil, über den Domainnamen nicht nur rechtswirksam, sondern auch tatsächlich verfügen zu können. Die Eintragung eines Nichtberechtigten bewirkt dagegen eine tatsächliche Sperrfunktion, die den berechtigten Inhaber des Domainnamens bei einer Verwertung über sein Recht zumindest behindert.”
Der BGH konnte die Sache aber letztlich nicht endgültig entscheiden, weil hierfür noch tatsächliche Feststellungen getroffen werden müssen. Dies wird nun das OLG Brandenburg nachholen. Dabei wird das OLG unter anderem zu klären haben, ob “NetzWerkStadt” tatsächlich noch Vertragspartner der Denic ist.

