Monatsarchiv: April 2012

Ambush Marketing – Werbung aus dem Windschatten

Beim Triathlon ist Windschattenfahren verboten. In der Werbung ist das anders: Unternehmen, die im Windschatten von großen Sportveranstaltungen werben wollen, müssen zwar einige Regeln beachten – das so genannte Ambush Marketing ist aber keineswegs per se verboten. Es ist also nicht nur den offiziellen Sponsoren der EURO 2012 und der Olympischen Spiele in London vorbehalten, die positive Ausstrahlungswirkung der Events zu nutzen.

Was Unternehmen aus rechtlicher Sicht beim Ambush Marketing unbedingt beachten sollten, haben die Autoren des medienrecht-blog.com-Teams, allesamt Rechtsanwälte der Kanzlei LOH Rechtsanwälte, in einem LOHInfo zusammengefasst, das hier zum Abruf bereitsteht:

UPDATE  - Aktueller Fall zum Thema (13. Juni 2012): Der DFB hat dem Deutschen Fernseh-Ballett die Nutzung der Bezeichnung “DFB-Ballett” untersagen lassen. Mehr dazu hier.

Public-Viewing zur EURO 2012 – Alles bleibt anders

Wer bei den letzten Fußball-Turnieren ein Public-Viewing veranstalten wollte, hatte es nicht leicht: insbesondere die FIFA nahm für sich in Anspruch, sämtliche Public-Viewings reglementieren und letztlich auch untersagen zu können. Ein gerichtliches Vorgehen der FIFA ist zwar nicht bekannt geworden, aber immerhin baute der Weltverband eine ordentliche Drohkulisse auf.

© Jens Zehnder / pixelio.de

Nun steht die EURO 2012 an und wie nicht anders zu erwarten, erweckt die UEFA als Veranstalter wiederum den Eindruck, Public-Viewings dürften nur veranstaltet werden, wenn die UEFA eine Lizenz erteilt. Der Lizenzvertrag, den die UEFA anbietet, sieht in vielen Fällen die Zahlung einer Lizenzgebühr vor und regelt zudem sehr detailliert, wie die Public-Viewings auszusehen haben, etwa ob und wer als Sponsor in die Veranstaltung eingebunden werden darf.

Doch aufgepasst: Zwar hat die UEFA die Lizenzpflicht etwas gelockert, aber auch in den allermeisten Fällen, in denen die UEFA den Abschluss eines Lizenzvertrages verlangt, dürfen nach der geltenden Rechtslage Public-Viewings ohne Genehmigung  der UEFA veranstaltet werden. Der Abschluss des angebotenen Lizenzvertrages wird häufig also gar nicht nötig sein.

Trotzdem gilt es natürlich, einige Regeln zu beachten. Wer ein Public-Viewing für die EURO 2012 plant, sollte sich unbedingt vorher die rechtlichen Rahmenbedingungen anschauen. Die Autoren des medienrecht-blog.com-Teams, allesamt Anwälte der Kanzlei LOH Rechtsanwälte, haben deshalb die wichtigsten Fragen zu Public-Viewings in einem FAQ zusammengefasst. Ausführlich wird dabei natürlich auch die Frage beleuchtet, in welchen Fällen ausnahmsweise doch eine Lizenzvertrag abgeschlossen werden muss. Das LOHInfo steht unter dem folgenden Link für Sie zum Abruf bereit:

Da sportliche Großveranstaltungen, im Sommer stehen neben der EURO 2012 ja noch die Olympischen Spiele an, auch aus rechtlicher Sicht spannend sind, werden wir uns in den kommenden Wochen vermehrt mit rechtlichen Fragen rund um den Sport beschäftigen – als nächstes zum Beispiel mit dem Thema Ambush Marketing, also der Frage, ob und wie Unternehmen im medialen Umfeld von Sportveranstaltungen werben dürfen.

Cornelius Renner bei radioeins zum YouTube-Urteil

Kurz nach der Urteilsverkündung hat sich unser Autor Cornelius Renner bei radioeins zu der Entscheidung des Landgerichts Hamburg und zu den Konsequenzen für die GEMA und YouTube geäußert. Bis Donnerstag kann man sich das Interview hier anhören.

Sobald die Entscheidungsgründe vorliegen, wird sich medienrecht-blog.com das Urteil noch einmal genauer anschauen.

GEMA gewinnt gegen YouTube gewinnt gegen GEMA

Aus den verstaubten Regalen der Uni-Bibliotheken in die Nachrichten und an die Stammtische – das Urheberecht erfährt in den letzten Monaten eine ungewohnte Aufmerksamkeit. Auch heute hat das Thema einen Platz in den Schlagzeilen sicher. Die Medienwelt, zumindest die deutsche, schaut gespannt auf das Landgericht Hamburg, das heute sein Urteil im Streit zwischen der GEMA und YouTube verkündet hat. Um es vorwegzunehmen: Die GEMA hat das erstinstanzliche Verfahren weitgehend gewonnen, das Landgericht Hamburg hat Youtube verurteilt, mehrere von der GEMA ausgewählte Musikvideos in Deutschland nicht mehr öffentlich zugänglich machen. Die Pressemitteilung des Landgerichts Hamburg liest sich aber so als könne auch YouTube ganz zufrieden mit dem Urteil sein.

Um was geht es bei dem Verfahren? Viele Nutzer kennen diese Mitteilung von YouTube, wenn sie auf der Plattform nach einem Musikvideo suchen.

Hintergrund dieser Sperren: Im Jahr 2009 war der Vertrag zwischen der Google-Tochter und der GEMA ausgelaufen, seitdem können sich die beiden Parteien nicht auf einen neuen Vertrag einigen und liegen insbesondere bei der Frage nach der Höhe der Lizenzgebühren, die die Google-Tochter für das Abspielen der Videos zahlen soll, weit auseinander.

Schon im einstweiligen Verfügungsverfahren, das die GEMA aus formellen Gründen verloren hatte, ließ das Landgericht Hamburg durchblicken, dass YouTube zumutbare Prüfungs- und Präventionspflichten zur Verhinderung von Rechtsverletzungen nicht ausreichend wahrgenommen habe und deshalb viel für einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch der GEMA spreche.

Eine genauere Analyse des Urteils ist natürlich erst möglich, sobald die Entscheidungsgründe vorliegen. Spannend ist insbesondere die Frage, wie das Landgericht Hamburg seine Entscheidung mit einem Urteil des EuGH aus dem Februar 2012 (Urteil vom 16.02.2012 – C‑360/10) in Übereinstimmung bringt. Auch dort hatte eine Verwertungsgesellschaft (die belgische Vereinigung SABAM) geklagt; allerdings gegen den Betreiber eines sozialen Netzwerkes. Auch dort ging es im Kern um die Frage, ob ein Hosting-Anbieter verpflichtet werden kann, auf eigene Kosten ein präventives Filtersystem zur Vermeidung von Rechtsverletzungen einzurichten. Der EuGH entschied, dass die europäischen Rechtsvorschriften, die auch in Deutschland umgesetzt worden sind, einer entsprechenden gerichtlichen Anordnung entgegenstehen.

Kurz vor der Urteilsverkündung hatte Prof. Dr. Thomas Hoeren vom Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht an der Uni Münster in einem Interview mit dem Deutschlandfunk die Auffassung vertreten, das EuGH-Urteil sei “eins zu eins auf YouTube einschlägig”. Dies sehen die Hamburger Richter offenbar anders, sie gehen von einer Störerhaftung YouTubes aus. Dies wiederum ist zumindest ein Teilerfolg für YouTube, da eine Haftung als Täter wesentlich weitreichendere Konsquenzen für die Video-Plattform gehabt hätte.

Bei einer Störerhaftung greifen vor allem Prüfungs- und Kontrollpflichten. Wie weit die gehen, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Insbesondere ist YouTube verpflichtet, nach Kenntnis von Rechtsverstößen die betreffenden Inhalte schnell zu löschen. In der Pressemitteilung des Landgerichts heißt es dazu:

“So habe die Beklagte im Umfang der Verurteilung gegen die Pflicht verstoßen, die betroffenen Videoclips unverzüglich zu sperren, nachdem sie von der Klägerin über die Urheberrechtsverletzungen informiert worden war. Hinsichtlich der fraglichen sieben Videos sei eine Sperre erst gut eineinhalb Monate nach der Benachrichtigung durch die Klägerin erfolgt. Bei einem solchen Zeitraum könne von einem unverzüglichen Handeln nicht mehr gesprochen werden.”

Problematisch ist in dem Rechtsstreit vor allem die Frage, welche Pflichten YouTube nach einem Hinweis auf eine Urheberrechtsverletzung hinsichtlich zukünftiger Uploads treffen. In der Pressemitteilung heißt es dazu:

“Zu der Frage, welche weiteren Prüfungs- und Kontrollpflichten die Beklagte treffen, hat das Gericht auf die Notwendigkeit einer Verhältnismäßigkeitsprüfung hingewiesen, bei der die betroffenen Interessen und rechtlichen Wertungen gegeneinander abzuwägen seien. Der Beklagten dürften danach keine Anforderungen auferlegt werden, die ihre grundsätzlich zulässige Tätigkeit unverhältnismäßig erschwerten. Zuzumuten sei ihr jedoch, nach Erhalt eines Hinweises auf eine Urheberrechtsverletzung durch den Einsatz einer Software künftige Uploads zu verhindern, die eine mit der gemeldeten Musikaufnahme übereinstimmende Aufnahme enthielten. Eine dazu geeignete Software stehe der Beklagten in Form des von ihr entwickelten Content-ID-Programms zur Verfügung. Die Beklagte müsse besagtes Programm aber selbst anwenden und könne die Anwendung nicht, wie von ihr vertreten, den Rechteinhabern überlassen. Dagegen sei die Beklagte nicht verpflichtet, ihren gesamten Datenbestand mittels des Content-ID-Programms auf Urheberrechtsverletzungen zu durchsuchen. Die Prüfungs- und Kontrollpflichten einer als Störer in Anspruch genommenen Person begönnen immer erst ab Kenntnis von einer konkreten Rechtsverletzung. Eine Verpflichtung zur Vorsorge gelte daher nur für die Zukunft.

Um die Anzahl der von der Software der Beklagten nicht erfassten Rechtsverletzungen zu reduzieren, sei die Beklagte außerdem verpflichtet, einen Wortfilter zu installieren. Der Wortfilter solle neu eingestellte Videos herausfiltern, deren Titel sowohl den Titel als auch den Interpreten der in einem Video beanstandeten Musikaufnahme enthält. Dies sei notwendig, weil mit dem Content-ID-Programm nur Tonaufnahmen identifiziert würden, die mit der gespeicherten Referenzaufnahme identisch seien. Abweichende Aufnahmen (z.B. Live-Darbietung statt Studioaufnahme) erkenne die Software nicht.”

Das Content-ID-Prgramm funktioniert so, dass der Rechteinhaber einen Referenz-Song hochlädt. Das Programm erstellt dann einen digitalen Fingerabdruck, mit dessen Hilfe Uploads des gleichen Songs erkannt und gesperrt werden können. Die GEMA hatte hinsichtlich des Content-ID-Programms argumentiert, es sei ihr schon nicht zumutbar über 8 Millionen Songs in das System einzuspeisen. Zudem erkenne das System Karaoke-Versionen und Live-Mitschnitte nicht.

Das Urteil des Landgerichts Hamburg ist aber ohnehin nur eine Zwischenetappe. Es galt schon vor dem Urteil als sicher, dass der Verlierer Berufung beim OLG Hamburg einlegen würde. Voraussichtlich wird das Verfahren endgültig erst vom Bundesgerichtshof entschieden.

UPDATE (21. Mai 2012): Die GEMA hat, wie heise onlinemeldet, gegen das Urteil Berufung eingelegt.

Playmobil will sich nicht von Piraten kapern lassen

Playmobil-Figuren sind echte Spielzeug-Klassiker – und allein das sollen sie nach dem Willen des Herstellers, der geobra Brandstätter GmbH & Co. KG, auch bleiben. Das Unternehmen wendet sich jetzt gegen die Zweckentfremdung der Figuren für die Politik. Denn der Aufstieg der Piraten wird immer öfter mit Piratenfiguren von Playmobil illustriert, geschmückt teilweise mit dem Logo der Piraten.

Wie unter anderem Spiegel Online berichtet, hat sich ein Playmobil-Sprecher nun mit einer E-Mail an die Piraten gewandt und darauf hingewiesen, dass es sich bei Playmobil um “politisch neutrales Spielzeug handele”. Man wolle nicht, dass die Piraten die Figuren bewusst für ihre Werbung einsetzten.

Die Piraten reagieren laut Spiegel Online mit Unverständnis. Matthias Schrade, Beisitzer im Bundesvorstand der Piraten wird mit folgender Aussage zitiert: “Wenn jemand Eigentümer von solchen Figuren ist, kann er meiner Meinung nach damit machen, was er will”.

Dies ist nun allerdings ein großes Missverständnis, das charakteristisch für das Verhältnis der Piraten zum Geistigen Eigentum ist. Die Figuren sind nämlich zum einen als Geschmacksmuster geschützt, genießen zum anderen aber auch urheberrechtlichen Schutz. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat dies bereits in einer Entscheidung vom 28. Oktober 1994 – 3 O 3342/93 - festgestellt.

Das Gericht führt aus, dass es sich bei den Figuren um angewandte Kunst handele, also um Gebrauchsgegenstände, bei denen die Anforderungen an die für den Urheberrechtsschutz erforderliche Schöpfungshöhe größer seien als bei der zweckfreien Kunst. Gleichwohl seien die Figuren aber schutzfähige Werke. Das Gericht führt aus:

“Die “playmobil”-Grundfigur der Kl. wird durch eine Kombination einer Vielzahl von Merkmalen geprägt. (…)

Insbesondere die gezackte Ponyfigur, die der Figur einen typisch jugendlichen Ausdruck verleiht, bestimmt auch den weiteren Gesamteindruck mit. Die Proportionen von Kopf, Körper und Beinen verstärken den Eindruck eines Kindes, da die Größe des Kopfes gegenüber Körper und Beinen auffällt. (…)

Insgesamt betrachtet erweckt die “playmobil”-Grundfigur den Eindruck eines freundlichen und aktiven jungen Menschen. (…)

Durch die Gesamtheit dieser genannten Merkmale erhält die Figur der Klagepartei ein charakteristisches und besonderes Gepräge. Den von den Bekl. vorgebrachten Einwand, die Figur der Kl. folge nur dem Aufbau der menschlichen Gestalt und den üblichen menschlichen Bewegungsmöglichkeiten, kann sich die Kammer nicht anschließen. Die “playmobil”-Grundfigur ist grade nicht eine naturalistische Darstellung eines Menschen oder Menschentyps. Von der menschlichen Gestalt, ihren Proportionen und ihrem “normalen” Äußeren wurde in vielfacher Hinsicht abstrahiert und eine Merkmalskombination geschaffen, die in der Natur nicht vorgegeben ist. (…)

Die Leistung des Schöpfers der “playmobil”-Figur hebt sich nach alledem unzweifelhaft erheblich aus der Masse des Alltäglichen heraus und zeigt manigfache und deutliche Ausprägungen des individuellen künstlerischen Geistes ihres Schöpfers. Ihr ästhetischer Gehalt rechtfertigt es ohne Einschränkung von einer künstlerischen Leistung zu sprechen.”

Handelt es sich demnach um ein geschütztes Werk, ist auch die Vervielfältigung durch ein Foto untersagt. Nachdenken könnte man allenfalls noch darüber, ob § 50 UrhG die Veröffentlichung ausnahmsweise erlaubt. Die Norm privilegiert die Berichterstattung über Tagesereignisse und gestattet in diesem Zuge die “Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden”. Da die Figuren aber nicht im Verlauf der Ereignisse, über die im Zusammenhang mit den Piraten berichtet wird, wahrnehmbar gemacht werden, greift die Norm nicht ein.

Playmobil hat nach dem Spiegel-Online-Bericht allerdings angekündigt, keine weiteren Schritte einleiten zu wollen, so dass diese Frage wohl nie gerichtlich geklärt werden wird. Das Unternehmen möchte sicher nicht als Spielverderber oder Spaßbremse in die Rechtsgeschichte eingehen.

Push the Button

Das Ziel der „Button-Lösung“ ist es, Abofallen ins Abseits zu stellen. Ob das nun verabschiedete Gesetz, das voraussichtlich noch diesen Sommer in Kraft treten wird, dieses Ziel erreicht, wird sich zeigen. Vom Gesetz betroffen sind aber auch seriöse Onlineshops. Viele werden ihren Bestellprozess anpassen müssen – ansonsten drohen Abmahnungen und eine drastische Sanktion.

Anpassung des Bestellprozesses

Die wichtigste Neuerung betrifft die abschließende Erklärung, mit der der Kunde eine kostenpflichtige Ware oder Dienstleistung rechtsverbindlich bestellt. Erfolgt diese Erklärung (wie üblich) über eine Schaltfläche, muss dieser Button

“gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.”

Was unter „entsprechenden eindeutigen Formulierungen“ zu verstehen ist, wird erst in den nächsten Jahren durch die Gerichte festgelegt werden. Auf der sicheren Seite sind Online-Händler neben der vom Gesetz vorgegebenen Formulierung bis dahin nur, wenn sie sich an die Vorschläge der Gesetzesbegründung halten. Danach sollen zulässig sein:

  • kostenpflichtig bestellen
  • zahlungspflichtigen Vertrag schließen
  • kaufen

Nicht zulässig, da nicht eindeutig, wären dagegen etwa:

  • Anmeldung
  • Weiter
  • Bestellen
  • Bestellung abgeben

Drastische Sanktion

Erfüllt der Online-Händler diese Pflicht nicht, kommt kein wirksamer Vertrag mit dem Kunden zustande. Er könnte dann weder Bezahlung noch die Abnahme der Ware verlangen. Dass daneben auch Abmahnungen von Konkurrenten drohen, ist bei einer so drastischen Sanktion fast nur noch Nebensache.


Noch mehr Informationspflichten

Und wie könnte es anders sein – das Gesetz sieht natürlich auch weitere Informationspflichten vor. Folgende Informationen müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit der verbindlichen Bestellung (am besten direkt oberhalb des Bestellbuttons) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zur Verfügung gestellt werden:

  • die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung
  • die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat
  • den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Preisbestandteile
  • gegebenenfalls zusätzlich anfallende Versand- und Zusatzkosten (Steuern, Zölle etc.)

Auch Mobile Commerce betroffen

Da die neuen Regelungen auch für den Mobile Commerce gelten, sollten auch Shopping-Apps zügig angepasst werden.

 

UPDATE (16. Mai 2012): Das Bundesverbraucherministerium hat heute in einer Pressemitteilung bekannt gegeben, dass das Gesetz am heutigen Mittwoch im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ist und nunmehr zum 1. August 2012 in Kraft tritt.

Quadratisch, praktisch, lila – Kraft schlägt Ritter

Die quadratische Form ist das Markenzeichen der Ritter Sport Schokolade und deren Hersteller, der Alfred Ritter GmbH & Co. KG, verständlicherweise heilig. Nicht amüsiert war das Unternehmen daher, als es die nachfolgend abgebildeten Schokoladen eines nicht ganz unbedeutenden Konkurrenten in den Supermarktregalen vorfand.

Ein Schwesterunternehmen von Ritter  verfügt über die folgenden dreidimensionalen deutschen Marken (eingetragen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter den Registernummern 2913183 und  3986997), die es an den Schokoladenhersteller lizenziert hat.

Das Unternehmen klagte daraus beim Landgericht Köln gegen den Milka-Hersteller, die Kraft Foods Deutschland Services GmbH & Co. KG, und gewann. Das LG untersagte Milka mit Urteil vom 30. Juni 2011 – 31 O 478/10 – den Verkauf der Milka-Produkte.

Das OLG Köln hat die Entscheidung mit Urteil vom 30. März 2012 – 6 U 159/11 – gekippt. Das Gericht führt aus, dass die Formmarke der Klägerin zwar im Verkehr eine große Bekanntheit aufweise, so dass dieser quadratische Schokoladen durchaus in Verbindung mit dem Hersteller von Ritter Sport bringe. Zwar seien bei dreidimensionalen Marken erhöhte Anforderungen an die Kennzeichnungskraft zu stellen. Diese seien wegen der großen Bekanntheit der quadratischen Verpackung im Verkehr aber erfüllt.

Trotz der Bekanntheit sei die Ähnlichkeit mit dem Milka-Produkt aber nicht so stark, dass die Kennzeichen miteinander gedanklich in Verbindung gebracht würden (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG). Es genüge nicht, wenn ein Zeichen geeignet sei, durch bloße Assoziation an ein fremdes Kennzeichen Aufmerksamkeit zu erwecken. Insbesondere angesichts der Bekanntheit der typischen Milka-Merkmale, nämlich der als Marke geschützte Farbe „Lila“, des  auf beiden Hälften der Doppelpackung vorkommenden Wort-/Bildzeichens „Milka“ und der unterhalb des größeren der beiden Wort-/Bildzeichen abgebildete „lila Kuh“ sei jede Gefahr von Verwechslungen mit Schokoladeprodukten der Marke „Ritter Sport“ nicht nur fernliegend, sondern ausgeschlossen. Daneben nehme der Verkehr die Verpackungsform als Herkunftshinweis nicht selbständig wahr.

Um einen Hinweis auf Ritter-Sport in der Schokoladenform zu sehen,  müsse der Verkehr in seiner Wahrnehmung nicht nur von den nachdrücklich auf „Milka“-Schokolade hinweisenden Farb-, Wort-und Bildelementen absehen, sondern außerdem eine zusätzliche Abstraktionsleistung vollbringen, indem er aus der angegriffenen Gesamtverpackung in der Form eines Rechtecks, dessen äußere Maße und Proportionen denen einer handelsüblichen 100-g-Schokoladentafel entsprechen, eine der beiden Hälften heraus­greife und mit der nahezu quadratischen Schlauchverpackung der Klagemarke in Beziehung setze.

Gestützt werde das Ergebnis durch ein von Milka vorgelegtes Umfrageergebnis. Danach hätten nur 1,9% der Verkehrskreise die Milka-Tafeln mit Ritter Sport verbunden, 83,1% aber nur mit Milka.

Auch eine Verwässerung der Marke liege nicht vor. Diese Gefahr besteht nur, wenn die Eignung der Marke, die Waren zu identifizieren, für die sie eingetragen sei, geschwächt werde, weil die Benutzung des ähnlichen Zeichens durch Dritte zur Auflösung der Identität der Marke und ihrer Bekanntheit beim Publikum führe. Die von den Parteien eingereichten Umfrageergebnisse sprächen eher dafür, dass  „Ritter Sport“ die Bekanntheit und Kennzeichnungskraft auch gegenüber Konkurrenz­produkten behaupten werde, die als (entfernte) Anlehnung an die den Slogan „Quadratisch. Praktisch. Gut“ visualisierende bekannte Form verstanden werden könnten.

Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche schieden aus, weil es aus den genannten Gründen an der erforderlichen Nachahmung fehle.

Die ausführlich und gut begründete Entscheidung ist in der Sache richtig, wenn nicht gar zwingend. Es ist überraschend, dass Ritter-Sport die Klage erhoben hat, noch überraschender, dass das LG ihr stattgegeben hat, denn es ist – wie das OLG zu Recht unbarmherzig feststellt – schlicht und ergreifend ausgeschlossen, dass die Milka-Schokolade für ein “Ritter-Produkt” gehalten wird.

Kein Geld für Spielpläne

Im Sport lässt sich fast alles zu Geld machen: die Namen der Fußballarenen werden an Versicherungen verscherbelt, Ecken, Freistöße und die Halbzeitshow werden vom Sportfachgeschäft um die Ecke präsentiert. Warum nicht auch die Rechte an den Spielplänen verkaufen? Mit diesem Gedanken spielte zumindest die Deutsche Fußball Liga (DFL) und kündigte in einer Pressemitteilung vom Juni 2011 an, sich ihre Rechte an den von ihr erstellten Spielplänen ab Januar 2012 vorzubehalten. Mit anderen Worten: die DFL wollte Lizenzgebühren verlangen, zum Beispiel von Wettanbietern, die zwingend auf die Spielpläne zurückgreifen müssen.

Die Frage, ob und wie Spielpläne von Sportwettbewerben rechtlich geschützt sind, ist spannend. Bereits 2004 hatte der EuGH entschieden, dass ein Schutz nach den §§ 87 a ff UrhG, die dem Hersteller einer Datenbank ein ausschließliches Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung der Datenbankinhalte gewähren, ausscheidet. Zwar können Spielpläne grundsätzlich Datenbanken im Sinne der Vorschriften darstellen, es fehle allerdings, so der EuGH, an der von § 87a Abs. 1 UrhG geforderten wesentlichen Investition für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung der Daten. Bei Spielplänen sei es regelmäßig so, dass nicht die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung der Daten, sondern lediglich die Organisation des Spielbetriebs an sich eine erhebliche Investition erfordere. Dieser Fall sei von den §§ 87a UrhG aber nicht abgedeckt.

Council of Europe Credits

Ungeklärt war bisher die Frage, ob ein Spielplan ein Datenbankwerk im Sinne des § 4 Abs 2 UrhG darstellen kann. Die Vorschrift schützt Datenbanken, bei denen die Auswahl oder Anordnung der in ihnen enthaltenen Elemente auf einer schöpferischen Leistung beruht. Auch die DFL hätte ihre Ansprüche vermutlich auf diese Regelung gestützt. Sie ruderte dann aber im Dezember 2011 zurück und kündigte an, vorerst doch keine Rechte an den Spielplänen gegenüber Wettanbietern geltend zu machen. Begründet wurde dieser Sinneswandel mit der Grundsatzeinigung fast aller Bundesländer, den Glücksspielvertrag zu ändern und den Sportwettenmarkt für private Wettanbieter weiter zu öffnen. Die Überlegung der DFL: wenn mehr private Wettanbieter am Markt sind, sprudeln auch mehr Werbeeinnahmen für die Klubs.

Die Hintertür, die sich die DFL mit der Formulierung “vorerst” offen halten wollte, hat der EuGH nun aber mit einem lauten Knall zugeschlagen. Die englische Premier League hatte unter anderem Yahoo und einem britischen Buchmacher wegen Verletzung ihrer Urheberrechte an den Spielplänen verklagt. Und tatsächlich war der Londoner High Court of Justice in seinem Urteil vom 23. April 2010 den Argumenten der Premier League gefolgt. Das Berufungsgericht war sich dann aber nicht mehr so sicher und wandte sich an den EuGH. Dieser verneinte nun mit seinem Urteil vom 1. März 2012 (C-604/10) einen urheberrechtlichen Schutz für die von der Premier League vorgelegten Spielpläne, weil ihre Erstellung durch Regeln und Zwänge bestimmt sei, die für künstlerische Freiheit keinen Raum ließen.