Push the Button

Das Ziel der „Button-Lösung“ ist es, Abofallen ins Abseits zu stellen. Ob das nun verabschiedete Gesetz, das voraussichtlich noch diesen Sommer in Kraft treten wird, dieses Ziel erreicht, wird sich zeigen. Vom Gesetz betroffen sind aber auch seriöse Onlineshops. Viele werden ihren Bestellprozess anpassen müssen – ansonsten drohen Abmahnungen und eine drastische Sanktion.

Anpassung des Bestellprozesses

Die wichtigste Neuerung betrifft die abschließende Erklärung, mit der der Kunde eine kostenpflichtige Ware oder Dienstleistung rechtsverbindlich bestellt. Erfolgt diese Erklärung (wie üblich) über eine Schaltfläche, muss dieser Button

“gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.”

Was unter „entsprechenden eindeutigen Formulierungen“ zu verstehen ist, wird erst in den nächsten Jahren durch die Gerichte festgelegt werden. Auf der sicheren Seite sind Online-Händler neben der vom Gesetz vorgegebenen Formulierung bis dahin nur, wenn sie sich an die Vorschläge der Gesetzesbegründung halten. Danach sollen zulässig sein:

  • kostenpflichtig bestellen
  • zahlungspflichtigen Vertrag schließen
  • kaufen

Nicht zulässig, da nicht eindeutig, wären dagegen etwa:

  • Anmeldung
  • Weiter
  • Bestellen
  • Bestellung abgeben

Drastische Sanktion

Erfüllt der Online-Händler diese Pflicht nicht, kommt kein wirksamer Vertrag mit dem Kunden zustande. Er könnte dann weder Bezahlung noch die Abnahme der Ware verlangen. Dass daneben auch Abmahnungen von Konkurrenten drohen, ist bei einer so drastischen Sanktion fast nur noch Nebensache.


Noch mehr Informationspflichten

Und wie könnte es anders sein – das Gesetz sieht natürlich auch weitere Informationspflichten vor. Folgende Informationen müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit der verbindlichen Bestellung (am besten direkt oberhalb des Bestellbuttons) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zur Verfügung gestellt werden:

  • die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung
  • die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat
  • den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Preisbestandteile
  • gegebenenfalls zusätzlich anfallende Versand- und Zusatzkosten (Steuern, Zölle etc.)

Auch Mobile Commerce betroffen

Da die neuen Regelungen auch für den Mobile Commerce gelten, sollten auch Shopping-Apps zügig angepasst werden.

 

UPDATE (16. Mai 2012): Das Bundesverbraucherministerium hat heute in einer Pressemitteilung bekannt gegeben, dass das Gesetz am heutigen Mittwoch im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ist und nunmehr zum 1. August 2012 in Kraft tritt.

Eine Antwort zu Push the Button

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