Monatsarchiv: Mai 2012

Aktuelles zur Button-Lösung, zum Like-Button und zu Amazon-Shop-AGB

Über die Button-Lösung, die viele Online-Händler zwingt, ihren Bestellprozess ab 1. August 2012 anzupassen, hatten wir schon mehrfach berichtet. Unter anderem zu diesem Thema gibt es jetzt ein LOHInfo mit weiteren Informationen.

Daneben geht es darin um eine Entscheidung des LG Wiesbaden, derzufolge Händler im Amazon-Marketplace ihre AGB nicht wirksam einbeziehen können und um eine Stellungnahme des Berliner Datenschutzbeauftragten zur 2-Klick-Lösung beim Facebook Like-Button.

Button-Lösung tritt am 1. August 2012 in Kraft

In unserem Beitrag “Push the Button” hatten wir die wichtigsten Neuerungen des Gesetzes gegen Kostenfallen im Internet vorgestellt. Neben der so genannten Button-Lösung sieht die Regelung vor allem neue Informationspflichten für Online-Shops vor. Offen war aber noch, wann das Gesetz in Kraft tritt. Diese Frage ist jetzt beantwortet: Das Bundesverbraucherministerium hat heute in einer Pressemitteilung bekannt gegeben, dass das Gesetz am heutigen Mittwoch im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ist und nunmehr zum 1. August 2012 in Kraft tritt.

Für Betreiber von Online-Shops bleibt also nur noch wenig Zeit, um die Bestellprozesse zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen. Andernfalls drohen nicht nur Abmahnungen, vor allem kommen keine wirksamen Verträge zustande, wenn der Bestellprozess den gesetzlichen Vorgaben nicht entspricht.

Was unbedingt zu beachten ist, haben wir hier zusammengefasst.

Zulässigkeit von Live-Ticker-Berichterstattungen

Die EURO 2012 und die Olympischen Spielen stehen vor der Tür. Anlass genug für medienrecht-blog.com, einigen medienrechtlichen Fragen mit sportlichem Einschlag nachzugehen. Nach Public Viewing und Ambush Marketing diesmal ein kurzer Blick auf die Zulässigkeit von Live-Ticker-Berichterstattungen:

Samstagnachmittag um 15:30 gibt es für viele Sportfans nur eins – die Fußballbundesliga. Wer kein Pay-TV hat, illegale Streams ablehnt und auch die Radio-Übertragung nicht hören kann, dem bleibt nur der Live-Ticker. Zwar gibt es hier keine (bewegten) Bilder, man wird aber doch sehr ausführlich informiert: kurze, oft im Minutentakt gelieferte Spielbeschreibungen, ausführliche Statistiken und vieles mehr.

Wenn man bedenkt, dass TV-Sender für die Fernsehübertragungsrechte einen Haufen Geld zahlen müssen, fragt man sich, ob auch die Live-Ticker-Berichterstattung genehmigt werden muss und ob die Veranstalter von den Live-Ticker-Medien eine Lizenzgebühr verlangen können. Bei der Antwort auf diese Frage muss man zwei Konstellationen unterscheiden:

Live-Ticker-Berichterstattung vom Veranstaltungsort

Sitzt der Live-Ticker-Redakteur im Stadion, könnte das Hausrecht des Veranstalters greifen. Danach kann der Veranstalter festlegen, wer wann zu welchen Zwecken Zutritt bekommt und ob für den Zutritt eine Eintrittsgeld gezahlt werden muss. Das Hausrecht gilt aber nicht grenzenlos; es kann insbesondere vom Grundrecht der Rundfunkfreiheit, auf das sich in der Regel auch die Anbieter von Live-Tickern berufen können, eingeschränkt werden. Die Rundfunkfreiheit muss in diesen Fällen aber gegen die Berufsfreiheit des Veranstalters und sein Interesse an der wirtschaftlichen Verwertung der Veranstaltung abgewogen werden.

Soweit ersichtlich gibt es zwar keine Gerichtsentscheidungen zu dieser Frage, es spricht aber viel dafür, dass bei der Live-Ticker-Berichterstattung die Rundfunk- und Informationsfreiheit die schutzwürdigen Interessen der Sportveranstalter überwiegen. Die Vermarktungsinteressen der Veranstalter wären nur über Gebühr beeinträchtigt, wenn die Live-Ticker-Berichterstattung in der Lage wäre, den Stadionbesuch zu ersetzen. Dies dürfte aber nicht der Fall sein. Zwar liefert eine Live-Ticker-Berichterstattung vielfältige Informationen, die – denkt man etwa an die Spielstatistiken – sogar über die Informationsvermittlung bei einer TV- oder Radioübertragung hinausgehen. Der Live-Ticker bietet dem Nutzer aber keine sinnliche Teilhabe an dem Sportereignis. Der Erlebniswert einer Sportveranstaltung lebt vor allem vom Sehen und Hören des Events, nicht von einer bloßen Informationsübermittlung. Der Live-Ticker-Nutzer erlebt das Sportereignis aber nicht, er wird lediglich informiert.

Anders wird das von der Rechtsprechung übrigens bei Radioübertragungen bewertet. Hier hat der BGH in seiner Hörfunkrechte-Entscheidung das Hausrecht als ausreichende Grundlage dafür angesehen, um von den Radiosendern eine Lizenzgebühr für die Übertragung zu verlangen.

Live-Ticker-Berichterstattung aufgrund einer Fernsehübertragung

Auch bei einer Live-Ticker-Berichterstattung, bei der der Redakteur vor dem Fernseher sitzt, scheiden Ansprüche des Veranstalters aus. Das Hausrecht greift dann offensichtlich nicht. Und auch Ansprüche aus dem so genannten ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz nach den § 3 UWG, § 4 Nr. 9 UWG greifen nicht. Gleiches muss dann für übertragende Free-TV-Sender gelten. Ebenso wie der Sportveranstalter werden die TV-Sender bei der wirtschaftlichen Verwertung ihrer Übertragung kaum gestört, da der Live-Ticker die Übertragung des Ereignisses in Bild und Ton nicht ersetzen kann.

Bleibt noch die die Frage, ob ein Pay-TV-Sender seinen Kunden wirksam eine Live-Ticker-Berichterstattung untersagen kann. Der Anbieter Sky versucht dies tatsächlich. In seinen AGB findet sich folgende Regelung:

„Der Abonnementvertrag berechtigt den Abonnenten ausschließlich zur privaten Nutzung der Angebote. Der Abonnent ist insbesondere nicht berechtigt, jegliche Inhalte der Angebote öffentlich vorzuführen oder zugänglich zu machen z.B. durch den Upload in sog. File- bzw. Streaming-Sharing Systeme, bzw. kommerziell, z. B. für Internet-Ticker bzw. SMS Dienste, zu nutzen.“

Bei der Prüfung, ob solche Klauseln wirksam sind, sind über die so genannte mittelbare Drittwirkung die bereits angesprochenen Grundrechte – die Rundfunk- und Informationsfreiheit des Live-Ticker-Anbieters auf der einen und die Berufsfreiheit der Fernsehsender auf der anderen Seite – zu berücksichtigen. Im Ergebnis können hier wohl die obigen Erwägungen entsprechend herangezogen werden. Dies hätte zur Folge, dass die Interessen des Live-Ticker-Anbieters höher zu gewichten wären und die Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB zur Unwirksamkeit der Klausel führen würde. Aber auch hier gibt es keine (uns bekannten) Gerichtsentscheidungen, so dass diese Einschätzung (wie üblich) ohne Gewähr bleibt.

“Roller’s Metro” hält Rohre und Metro seine Marke sauber

Rechtschreibstunde beim BGH: Der BGH hat mit Urteil vom 22. März 2012 – I ZR 55/10 – entschieden, dass das Genitiv-S grundsätzlich nur nach englischen Rechtschreibkregeln üblicherweise durch Apostroph abgetrennt wird.

Auch wenn es in der Entscheidung, wie man sich denken kann, natürlich eigentlich um etwas anderes ging und die Apostroph-Schreibweise nach der neuen Rechtschreibung ja sogar zulässig ist, konnte sich der BGH diesen – gleichwohl berechtigten – Hinweis offenbar nicht verkneifen.

In der Sache ging es um eine Klage des Handelskonzerns Metro, der seit jeher darauf bedacht ist, seinen Namen “sauber” zu halten und sich – wenn auch erfolglos –  schon gegen die Bezeichnung “Metrobus” für Buslinien in Berlin und Hamburg oder die Domain metrosex.de gewehrt hat. Die Klage in dem jetzt entschiedenen Fall richtete sich gegen die Verwendung der Bezeichnung “Roller’s Metro” für eine Rohrreinigungsmaschine.

Das OLG Hamburg hatte die Klage abgewiesen und unter anderem mit dem beschreibenden Anklang der Bezeichnung “Roller’s Metro” argumentiert und unter anderem ausgeführt, die Bezeichnung lege nahe, dass ”der Spiralantrieb der der Rohrreinigungsmaschine ähnlich wie in den als “Metro” bezeichneten U-Bahn-Systemen durch ein Leitungsnetz fahre.”

Dies hat den BGH, verständlicherweise, nicht sofort überzeugt. Er hat die Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der BGH führt aus, der auf das Unternehmenskennzeichen “Metro” gestützte Anspruch aus § 15 Abs. 2 MarkenG scheide nicht schon deshalb aus, weil die streitenden Bezeichnungen in unterschiedlichen Produktbereichen verwendet würden. Metro biete ein umfassendes Warensortiment an, zu dem auch Werkzeuge, Werkzeugmaschinen und insbesondere elektrische Hochdruckreinigungsgeräte für allgemeine handwerkliche Einsatzgebiete gehörten. Dieses Angebot richte sich auch an das Installationshandwerk, an die sich auch die Rohrreinigungsmaschine richte. Indem die Parteien sich an denselben gewerblichen Kundenkreis wendeten, gebe es zwischen ihnen Berührungspunkte auf dem Absatzmarkt.

Das Berufungsgericht habe zudem bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit zu Unrecht nicht die selbständig kennzeichnende Stellung des Bestandteils “Metro” in der Bezeichnung “Roller’s Metro” berücksichtigt. Der Begriff sei auch in der konkreten Verwendung für sich genommen kennzeichnungskräftig.

Das Berufungsgericht müsse die Zeichenähnlichkeit und die Verwechselungsgefahr jetzt unter Berücksichtigung der Branchennähe neu beurteilen und insbesondere auch prüfen, ob etwa seine bisherige Annahme, die angesprochenen Verkehrskreise hätten deshalb keinen Anlass anzunehmen, der nachgestellte Begriff “Metro” könne auf ein anderes Unternehmen hinweisen, denn dies wäre ebenso abwegig wie die Begriffsbildungen “BMW’s Opel” oder “Kaufhof’s Karstadt”, auch insofern noch gelte.

Die denkbare kennzeichenmäßige Verwendung der Bezeichnung “Metro” unterscheidet den Sachverhalt von den schon erwähnten bisherigen “Metro-Entscheidungen” des BGH. Sowohl in dem Wort Metrobus (Urteil vom  5. Februar 2009 – I ZR 167/06) als auch in dem Wort Metrosex (Urteil vom 13. März 2008 – I ZR 151/05) sah der BGH eine beschreibende Verwendung und damit keinen Anspruch des Metro Konzerns. In der “Metrobus-Entscheidung” benennt die Bezeichnung die “Beförderung von Personen mit Autobussen”, in der Entscheidung “metrosex.de” führt der BGH aus, der Begriff beschreibe einen neuen Männertyp “heterosexuell veranlagt, modisch gekleidet, in Düfte gehüllt und vornehmlich in Metropolen lebend”.

Sedlmayr und kein Ende: Namensnennung des Mörders im Archiv zulässig

Die Mörder des Schauspielers Walter Sedlmayr wehren sich seit Jahren gegen die Nennung ihrer Namen in Berichten über den Mordfall. Geklagt haben sie unter anderem gegen das Deutschlandradio, Spiegel Online, die Süddeutsche Zeitung, die FAZ und den Kölner Stadtanzeiger – all diese Verfahren haben sie verloren.

Nun hat einer der beiden Mörder die nächste Niederlage hinnehmen müssen. Er war im 1993 zusammen mit seinem Bruder wegen Mordes an dem bekannten Schauspieler Walter Sedlmayr zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden und im Januar 2008 auf Bewährung feigekommen. Die aktuelle Klage richtete sich gegen ein österreichisches Medienunternehmen, das einen auf den 23. August 1999 datierten Artikel eines anderen Anbieters bis Juni 2007 zum Abruf bereitgehalten hatte. In dem Artikel war unter voller Namensnennung wahrheitsgemäß über den Mordfall und eine Verfassungsbeschwerde, die der Kläger neun Jahre nach dem Mord eingelegt hatte, berichtet worden.

Das Landgericht und das Oberlandesgericht Hamburg hatten das Medienunternehmen zur Unterlassung verurteilt. Der BGH hat mit einer Pressemitteilung nun mitgeteilt, dass er die Urteile der Voristanzen aufgehoben und die Klage abgewiesen hat.

Das ist keine Überraschung, da sich der Sachverhalt kaum von dem der Parallelverfahren unterscheidet. Dort hatte der BGH entschieden, dass Online-Archive identifzierende Artikel über Straftaten, die zum Veröffentlichungszeitpunkt zulässig waren, nicht löschen oder anonymisieren müssen, wenn wegen des Zeitablaufs später das Resozialisierungsinteresse des Täters überwiegt und eine erneute identifizierende Berichterstattung unzulässig wäre. Zur Begründung führte der BGH unter anderem aus:

“Zugunsten der Beklagten fällt darüber hinaus ins Gewicht, dass ein anerkennenswertes Interesse der Öffentlichkeit nicht nur an der Information über das aktuelle Zeitgeschehen, sondern auch an der Möglichkeit besteht, vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse zu recherchieren. Dementsprechend nehmen die Medien ihre Aufgabe (…) auch dadurch wahr, dass sie nicht mehr aktuelle Veröffentlichungen für interessierte Mediennutzer verfügbar halten.

(…) Weiterhin ist zu beachten, dass das vom Kläger begehrte Verbot einen abschreckenden Effekt auf den Gebrauch der Meinungs- und Pressefreiheit hätte, der den freien Informations- und Kommunikationsprozess einschnüren würde (…). Würde auch das weitere Bereithalten ausdrücklich als solcher gekennzeichneter und im Zeitpunkt der Einstellung zulässiger Altmeldungen auf für Altmeldungen vorgesehenen Seiten zum Abruf im Internet nach Ablauf einer gewissen Zeit oder nach Veränderung der zugrunde liegenden Umstände ohne weiteres unzulässig und wäre die Beklagte verpflichtet, sämtliche archivierten Hörfunkbeiträge von sich aus immer wieder auf ihre Rechtmäßigkeit zu kontrollieren, würde die Meinungs- und Medienfreiheit in unzulässiger Weise eingeschränkt. Angesichts des mit einer derartigen Kontrolle verbundenen personellen und zeitlichen Aufwands bestünde die erhebliche Gefahr, dass die Beklagte entweder ganz von einer der Öffentlichkeit zugänglichen Archivierung absehen oder bereits bei der erstmaligen Sendung die Umstände ausklammern würde, die – wie vorliegend der Name des Straftäters – das weitere Vorhalten der Mitschrift der Sendung später rechtswidrig werden lassen könnten, an deren Zugänglichkeit die Öffentlichkeit aber ein schützenswertes Interesse hat.”

Interessant an dem aktuellen Fall waren deshalb eigentlich nur noch die Fragen, ob der BGH überhaupt für eine Klage gegen den österreichischen Anbieter international zuständig ist und ob sich der Unterlassungsanspruch nach deutschem oder gemäß dem Herkunftslandprinzip der e-commerce-Richtlinie nach österreichischem Recht richtet. Genau diese Fragen hatte der BGH dem EuGH vorgelegt und der legte mit Urteil vom 25. Oktober 2011 folgende Zuständigkeits-Leitlinien für die Verfolgung mittels Internets begangener Persönlichkeitsverletzungen fest:

  • Zum einen kann der Betroffene vor dem Gericht des Ortes klagen, an dem er den Mittelpunkt seiner Interessen hat, also in der Regel das Gericht seines gewöhnlichen Aufenthaltortes. Dieses Gericht kann über den gesamten im Gebiet der Europäischen Union verursachten Schaden zu entscheiden.
  • Zum anderen kann der Betroffene auch die Gerichte jedes EU-Mitgliedstaats anrufen, in dessen Hoheitsgebiet ein im Internet veröffentlichter Inhalt zugänglich ist oder war. In diesem Fall sind die Gerichte aber nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Staates entstanden ist, in dem sie ihren Sitz haben.
  • Schließlich kann das Opfer auch wegen des gesamten entstandenen Schadens die Gerichte des Mitgliedstaats anrufen, in dem der Urheber der im Internet veröffentlichten Inhalte niedergelassen ist.

Der BGH hat sich diese Leitlinien nun zu Herzen genommen, seine Zuständigkeit bejaht und darüber hinaus entschieden, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nach deutschem Recht zu beurteilen ist, weil der Erfolgsort in Deutschland liegt. Damit war der Ausgang klar: der Sedlmayr-Mörder musste seine nächste Niederlage hinnehmen.

Drum prüfe, wer fremde Behauptungen verbreitet

Wie weit kann das Recht gehen, im Netz anonym rufschädigende Behauptungen über Dritte zu verbreiten und sie damit an den virtuellen Pranger zu stellen?

© Richard Scharpenberg / pixelio.de

Diese Frage wird die Gerichte vermutlich in den nächsten Jahren weiter beschäftigen. Da der anonyme Urheber derartiger Nachrichten naturgemäß (zunächst) nicht greifbar ist, wird es um die Frage gehen, wie weit die Pflichten des die Äußerungen verbreitenden Host-Providers gehen, solche Beiträge zu prüfen und zu entfernen.

Der BGH hat bereits im Oktober 2011 eine Art “Ping-Pong-Modell” (Urteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10) postuliert, wonach den Provider bei Beanstandung eines Beitrags durch einen Betroffenen folgende Pflichten treffen:

  • Er muss dem Verfasser die Beanstandung zur Stellungnahme zuleiten
  • Bleibt diese aus, ist der Beitrag zu löschen
  • Stellt der Verfasser die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede, hat der Betroffene Nachweise für die Rechtsverletzung zu bringen
  • Äußert sich der Betroffene nicht erneut, ist eine Löschung nicht veranlasst
  • Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen eine Rechtsverletzung, ist der beanstandete Eintrag zu löschen

Die Diskussion um diese Grundsätze haben jetzt zwei Entscheidungen des Landgerichts Berlin (Urteil vom 5. April 2012, Az.: 27 O 455/11) und des Landgerichts Nürnberg (Urteil vom 08.05.2012, Az. 11 O 2608/12 – unsern Bericht dazu gibt es hier) angeheizt. Die Sachverhalte liegen ähnlich: In beiden Fällen sind negative Behauptungen über Mediziner in Foren von diesen beanstandet worden. Beide Provider löschten nicht. Der Provider im Berliner Fall forderte den Verfasser erst gar nicht zur Stellungnahme auf, sondern hielt den Beitrag für eine Meinungsäußerung. In dem Nürnberger Fall forderte der Provider den Verfasser zwar zur Stellungnahme auf, nahm dessen schlichte Aussage, die Äußerung sei wahr, aber ebenfalls zum Anlass, nicht zu löschen.

Dass der Provider seinen Prüfungspflichten in dem Berliner Fall nicht nachgekommen ist, scheint klar. Eine Meinungsäußerung lag trotz des wertenden Charakters der Äußerungen über den betroffenen Mediziner (“Vorsicht! Fuscher! Schlimmer kann man einen Menschen nicht verunstalten: seit dieser ›Behandlung‹ kann ich nicht mehr anziehen, was ich will (…) Seid vorsichtig! Seid gewarnt! Er ist furchtbar!”), deshalb nicht vor, weil der Mediziner in Abrede stellte, die behauptete schlechte Behandlung überhaupt vorgenommen zu haben.

Schwieriger liegt ist die Frage in der Nürnberger Entscheidung. Hier geht es darum, ob das Gericht dem Provider die Pflicht auferlegen durfte, den Wahrheitsgehalt der Äußerungen weitergehend zu prüfen als sich nur vom Verfasser bestätigen zu lassen, dass seine Äußerung wahr sei. Auch hier ging es um die Frage, ob der Arzt die kritisierte Behandlung überhaupt vorgenommen hatte, was er gegenüber dem Provider substantiiert in Abrede gestellt hatte.

Stadler kritisiert in seinen Blog, das Gericht habe die vom BGH geforderten Prüfungspflichten  ”überdehnt”. Aber hat es das wirklich?

Der BGH verlangt in solchen Fällen vom Äußernden, dass er die Berechtigung der Beanstandung des Betroffenen “substantiiert” in Abrede stellt. “Substantiiert” mag nicht in jedem Einzelfall bedeuten, dass der Äußernde Nachweise vorlegen muss. Etwas mehr als die bloße Bestätigung, der Sachverhalt habe sich so zugetragen wie in der Bewertung dargestellt, sollte dann aber schon kommen. So könnte etwa das Datum einer behaupteten Behandlung mitgeteilt werden.

Statt nur zu fragen, ob die Anforderungen des BGH grenzwertig für die Meinungsfreiheit sind und ob die Tätigkeit von Bewertungsportalen nicht zu sehr erschwert wird, muss man auch fragen, ob die Persönlichkeitsrechte der von den Äußerungen Betroffenen nicht vogelfrei gestellt werden, wenn der Äußernde seine Aussage bloß bestätigen und nicht untermauern muss.

Natürlich erfordert dies einen größeren Aufwand auf Seiten der Provider. Dieser ist aber angesichts der schwerwiegenden Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch unwahre Behauptungen im Internet hinzunehmen,. Bei einer substantiierten Beanstandung dergestalt, dass ein in dem Beitrag behauptetes Verhalten vollständig in Abrede gestellt wird, kann es kein Recht darauf geben, die Behauptung ungeprüft so stehen zu lassen. Dass die Konsequenzen, wenn man diesen Ansatz weiterdenkt, schwer tragbar sind, mag folgendes Beispiel verdeutlichen:

In einem Foreneintrag wird behauptet, eine namentlich genannte Person habe an einem bestimmten Tag einen tatsächlich geschehenen Mord begangen. Der Betroffene verlangt die Entfernung vom Provider und legt Belege vor, wonach er sich zum Zeitpunkt gar nicht am Tatort befunden haben kann. Der Provider bittet den Verfasser um Stellungnahme, dieser teilt mit: “Die Tat hat sich so wie in meinem Beitrag behauptet zugetragen”. Es kann schlicht nicht sein, dass diese Behauptung im Netz verbleiben darf, auch wenn der Betroffene in einem anschließend gegen den Provider geführten Prozess beweisen kann, dass er die Tat nicht begangen hat.

Und auch in den Fällen der Bewertungsportale bleiben selbst nach der Entscheidung aus Nürnberg schon offene Fragen: Was ist, wenn der Beitrag sich allgemein auf eine Behandlung bezieht, die für einen Mediziner eine Standardbehandlung ist und die er nahezu täglich leistet? Dann kann er sich nicht mehr darauf berufen, er habe eine solche Behandlung überhaupt nicht vorgenommen. Gleichwohl muss er ein Recht haben, zumindest prüfen zu können, ob diese Behandlung auch stattgefunden hat oder der Beitrag von einem “bösen” Konkurrenten stammt. Dies ist ihm aber verwehrt, wenn ihm nicht zumindest  Umstände genannt werden, die ihm ermöglichen, den Sachverhalt näher einzugrenzen.

Soweit Stadler und Lampmann jetzt die Frage diskutieren, ob die Beweislastumkehr analog § 186 StGB greift, der von dem Verbreiter einer üblen Nachrede den Nachweis der Wahrheit verlangt, so mag ihm zuzustimmen sein, dass diese im Prozess gegen den Provider nicht ohne weiteres gilt. Die Prüfungspflichten des Providers können sich nach den dargelegten Grundsätzen aber gleichwohl an diesem Gedanken orientieren.

Bei alldem darf nämlich eins nicht vergessen werden: Es gibt kein Recht auf die anonyme Verbreitung unwahrer Tatsachen.

Internetbewertungen auf den Zahn gefühlt

Inkompetent und nur auf’s Geld aus sollte ein Zahnarzt sein, wenn man einer Internetbewertung über ihn glauben wollte. Der Arzt wehrte sich und bekam jetzt recht. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Urteil vom 08.05.2012, Az. 11 O 2608/12 dem Anbieter eines Bewertungsportal untersagt, die fragliche Bewertung zu verbreiten und hat damit laut einer Pressemitteilung des Gerichts die Prüfungspflichten von Internetprovidern konkretisiert.

© Tobias Bräuning / pixelio.de

Der Bundesgerichtshof hat bereits mit Urteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10 – zu den Prüfungspflichten des Providers Stellung genommen und ausgeführt, dass den Provider bei einer Beanstandung durch den Betroffenen eine Pflicht trifft, die Beanstandung durch Einholung einer Stellungnahme vom Autor des fraglichen Beitrags zu prüfen und dann gegebenenfalls zu entfernen (mehr dazu hier).

In dem Nürnberger Fall hatte der Arzt den Provider darauf hingewiesen, dass er – auch nach Durchsicht aller Patientenunterlagen – eine der Bewertung zugrunde liegende Implantatbehandlung in dem angegebenen Zeitraum gar nicht durchgeführt habe, die Bewertung folglich schon aus diesem Grund falsch sei. Der Provider fragte darauf hin bei dem Verfasser der Bewertung lediglich nach, ob sich der Sachverhalt so zugetragen habe wie von ihm dargestellt. Dies bejahte der Verfasser.

Der Provider verweigerte die Entfernung und berief sich auf den Schutz der Anonymität des Verfassers. Das Landgericht untersagte die Bewertung im Wege der einstweiligen Verfügung und geht davon aus, dass der Internetprovider auf die konkrete Beanstandung des betroffenen Zahnarztes hin den Sachverhalt sorgfältiger hätte prüfen und sich von seinem Kunden einen Nachweis dafür hätte vorlegen lassen müssen, dass die Behandlung tatsächlich stattgefunden habe. Weil dies nicht geschehen sei und eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Zahnarztes möglicherweise vorliegen könne, hafte der Internetprovider unabhängig davon, ob die Bewertung zutreffend sei, nach den Grundsätzen der Störerhaftung auf Unterlassung.

Der Provider möchte sich damit offenbar nicht abfinden. Wie aus der Pressemitteilung des Gerichts hervorgeht, hat er bereits in der mündlichen Verhandlung angekündigt, sich im Hauptsacheverfahren gegen den Unterlassungsanspruch verteidigen zu wollen.

Wer ist der echte Wendler?

“Der Beklagte zu 1), Herr M. B., der mit bürgerlichem Namen gebürtig C. und inzwischen D. heißt, ist als Schlagersänger tätig. Er benutzt den Künstlernamen “A”…” heißt es im Tatbestand eines Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 14. März 2012 – 2a O 317/11. Hinter den vielen Namen verbirgt sich der bekannte Schlagersänger Michael Wendler, der sich vor Gericht gegen einen anderen Wendler wehren musste.

© Dietmar Meinert / pixelio.de

Wendler veröffentliche seit dem Jahr 1998 29 Alben, 32 Singles und 10 DVDs, gibt 150 Konzerte im Jahr und hat mehrere goldene Schallplatten erhalten. Auf diesen Zug sprang ein anderer Wendler auf, der mit bürgerlichem Namen Frank Wendler heißt und als Künstlernamen die Bezeichnung “Der Wendler” nutzte. Er behauptete in dem Rechtsstreit, er trete seit 1993 unter dem Namen “Der Wendler” auf und komponiere und produziere Schlager. Eine Kostprobe seiner künstlerischen Tätigkeit gibt es beim Öffnen seiner Internetseite der-wendler.com.

Doch damit nicht genug. Der Wendler Frank meldete eine eigene Marke “Der Wendler” beim Deutschen Patent- und Markenamt unter anderem für Tonträger an, die im Jahr 2008 eingetragen wurde. Dagegen wehrte sich der Wendler Michael offenbar zunächst nicht.

Nun hat es der Wendler Frank aber zu weit getrieben, indem er beim Landgericht Düsseldorf versuchte, dem bekannten “Namensvetter” die Nutzung der Bezeichnung “Der Wendler” auch noch untersagen zu lassen. Er beanstandete, dass der Wendler Michael unter anderem in der Werbung für den “Kleinen Feigling” oder für eine “Bäckerei Siebrecht” oder bei RTL (“Der Wendler sucht den Schlagergott”) unter dem Namen “Der Wendler” aufgetreten sei. Auch habe er sich bei Auftritten als “Der Wendler” vorgestellt.

Dieser Schuss ging nun ganz klassisch nach hinten los: Das LG hat die Klage abgewiesen und auf die Wiederklage des bekannten “Wendlers” den Wendler Frank auch noch zur Löschung seiner Marke verurteilt.

Eine Markenverletzung hinsichtlich der Verwendung der Bezeichnung “Der Wendler” für Bäckereiwaren und Spirituosen hat das Gericht schon mit dem Argument verneint, es würden keine mit den von der Marke abgedeckten Waren (vor allem Tonträger) ähnliche Produkte angeboten.

Soweit der Wendler Michael die Bezeichnung im Rahmen seiner musikalischen Darbietungen verwende, nutze er die Bezeichnung beschreibend im Sinne des § 23 Nr. 2 MarkenG.  Danach ist die Nutzung einer geschützten Marke zur reinen Beschreibung eines angebotenen Produkts zulässig. Es werde lediglich zum Ausdruck gebracht, welcher Künstler auftrete. Diese Nutzung sei nicht markenmäßig und verstoße auch nicht gegen die  guten Sitten. Denn es könne nicht zu einer Täuschung kommen. Wenn der Kläger sich bei Auftritten als “Der Wendler” bezeichne, sei dem Publikum, das Eintrittskarten gekauft habe, klar, um wen es gehe. Gleiches gelte für die Verwendung gegenüber Fanclubmitgliedern. Für Zeitungsveröffentlichungen, in denen er als “Der Wendler” bezeichnet werde, sei der Wendler Michael nicht verantwortlich.

Es liege auch keine Verletzung des Namensrechts (§ 12 BGB) vor. Dem Wendler Frank stehe zwar ein Recht an seinem Nachnamen zu, die Verwendung durch den Wendler Michael verursache wegen der beschreibenden Verwendung des Namens aber keine Zuordnungsverwirrung.

Die Marke vom Wendler Frank sei zu löschen, weil dem Wendler Michael die älteren Rechte an der Bezeichnung zustünden. Zum Zeitpunkt der Markenanmeldung sei er bereits Inhaber eines Namensrechts an dem Namen Wendler gewesen. Künstlernamen seien zwar nicht schon mit Benutzungsaufnahme namensrechtlich geschützt, sehr wohl aber bei Erlangung einer gewissen Bekanntheit, der so genannten Verkehrsgeltung, die der Name aber schon erlangt habe, bevor der Wendler Frank seine Marke angemeldet habe.

Es bleibt abzuwarten, ob der Wendler Frank die Entscheidung hinnimmt oder weiterkämpft, auf seiner Homepage heißt er jedenfalls noch “Der Wendler®”.