Monatsarchiv: Juni 2012

“Die Justiz muss sensibler werden” – Der Boulevardjournalismus auch

Ein tragischer und mit harten Bandagen geführter Sorgerechtsstreit bewegte vor etwa acht Jahren die österreichische Öffentlichkeit. Darüber berichtete das Wiener Boulevardblatt “Kurier” ausführlich, unter anderen in einem Artikel unter der Überschrift “Die Justiz muss sensibler werden”, in dem es um den Umgang der österreichischen Justizbehörden mit dem Fall ging. So richtig ernst nahm es das Blatt dann aber mit der bei der Betroffenheit von Kindern unbedingt gebotenen Sensibilität aber nicht und veröffentlichte auch gleich ein Foto, das den Achtjährigen mit schmerzverzerrtem Gesicht zeigte. Ein Wiener Gericht verurteilte die Zeitung zu insgesamt 9.000,00 EUR Geldentschädigung.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat nun mit Urteil vom 19. Juli 202 - 1593/06 – entschieden, dass dies keine Verletzung der Pressefreiheit darstellt.

Das Gericht erkennt zwar an, dass der kontrovers diskutierte Sorgerechtsstreit einen Berichterstattungsanlass bilden könne. Dadurch werde aber das betroffene Kind nicht zu einer Person des öffentlichen Lebens, über die eine Berichterstattung zulässig sei. Er habe ich auch nicht selbst freiwillig an die Öffentlichkeit begeben. Für die Berichterstattung sei es auch nicht erforderlich gewesen, die Identität des betroffenen Kindes preiszugeben. Auch das Argument der Zeitung, die Fotos seien erforderlich, um die Verzweiflung des Kindes zu zeigen, ließ das Gericht nicht gelten. Denn die reine Neugierbefriedigung stelle keine Rechtfertigung für eine identifizierende Berichterstattung dar. Schließlich sei der besondere Schutz von Minderjährigen zu berücksichtigen.

Auch wenn die Geldentschädigung in derartigen Fällen sicher nicht geeignet ist, die mit der Berichterstattung einhergebenden Auswirkungen für den Betroffenen auch nur ansatzweise zu kompensieren, ist die Entscheidung zu begrüßen. Der Schutz Minderjähriger ist ein hohes Gut, insbesondere dann, wenn – wie in dem vorliegenden Fall – der Betroffene durch die eigentlichen Vorgänge, die den Berichterstattungsanlass bilden, schon genug Leid erfährt.

AGB für freie Springer-Journalisten – nur ein bisschen wirksam

Die umfassende Übertragung von Nutzungsrechten im Urheberrecht ist eine Herausforderung , erst recht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der eine oder andere Zeitungsverlag wird seine AGB für seine freien Mitarbeiter jetzt überarbeiten müssen. Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung vom 31.05.2012 –  I ZR 73/10 - mit den Honorarregelungen in Verträgen des Axel- Springer Verlages mit freien Journalisten beschäftigt und diese teilweise für unwirksam gehalten.

Der BGH hält die dort vorgesehene umfassenden Einräumung der Rechte, die Beiträge in zeitlicher, räumlicher und inhaltlicher Hinsicht, „im In- und Ausland in körperlicher und unkörperlicher Form digital und analog zu nutzen…” für wirksam. Er führt dazu aus, dass eine solche Klausel durchaus innerhalb des Schutzrahmens des § 31 Abs. 5 UrhG liege, der so gesteckt ist, dass dem Urheber ein möglichst großer Anteil des durch die Verwertung seines Werkes enstandenen Gewinns gesichert sein solle. Des weiteren führt der BGH aus, dass sich die Klauseln nicht der Inhaltskontrolle des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB stellen müssten. Sie beschrieben den Inhalt der vertraglichen Hauptleistungspflichten, die, weil pivatautonom, allein der Disposition der Vertragsparteien unterstünden.

Für unwirksam hingegen hält der BGH die Vergütungsregelung, die unter anderem enthalten festhält, dass ein angemessener Anteil für die Einräumung umfassender Nutzungsrechten im Honorar enthalten sei. Der BGH hält dies für eine Verletzung des Transparenzgebotes, welches für Allgemeine Geschäftsbedingungen gilt. Gem. § 307 Abs.1 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung für den Vertragspartner des Verwenders nämlich daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Und eben so verhalte es sich mit der vom Verlag verwendeten Vergütungsklausel: Daraus gehe nicht klar hervor, ob der Urheber für weitergehende Nutzungen eine extra Vergütung bekomme oder nicht. Denn nach dem Inhalt der Regelungen sei zu differenzieren: Bestimmte in einer Klausel aufgeführte Nutzungen sollten „in jedem Fall“ im Honorar enthalten sein. Nach einer anderen Klausel sollte die Antwort auf die Frage, ob für weitergehende Nutzungen eine gesonderte Vergütung gezahlt werde, der Absprache der Parteien zu entnehmen sein. Es bleibe nach dieser Bestimmung also unklar ob und für welche Nutzungen eine gesonderte Vergütung anfalle.

Das Gericht macht allerdings deutlich, dass es auch bei einer klareren Fassung der Klausel Bedenken gegen die Wirksamkeit habe. Eine pauschale vertragliche Vereinbarung, nach der mit dem einmal vereinbarten Honorar jegliche Nutzungen abgegolten sein sollten, laufe Gefahr, nicht angemessen zu sein und müsse eventuell zu einer Vertragsanpassung nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG führen.

Rote Karte für das DFB – das Deutsche Fernseh-Ballett

Das ist Ambush-Marketing par excellence:  Das Deutsche Fernseh-Ballett vermarktet sich im im Windschatten von EM und DFB: Das Ballett tanzt während der EM zum offiziellen EM-Song der UEFA “Endles Summer” und zeigt sich mit knappen Höschen und Trikots auf einem Pressefoto.

© Deutsches Fernseh-Ballett

Nun ist zwar beim Ambush-Marketing viel erlaubt (ausführlichere Informationen zu diesem Thema gibt es hier) und auch der DFB hat sich gegen die genannten Aktionen nicht gewehrt. Als das Ballett dann aber noch die Abkürzung “DFB” verwendete, reichte es dem Deutschen Fußball-Bund. Wie mehrere Tageszeitungen und das Portal Meedia berichten, erwirkte der DFB eine einstweilige Verfügung beim Landgericht München I, die diese Nutzung untersagt und die Verwendung eines dem DFB-Logo ähnlichen Emblems.

Wie Meedia berichtet, hat das Ballett offenbar eingelenkt und möchte den Streit nicht weiter durchfechten. Möglicherweise hat das Ballett sein Ziel auch schon erreicht. Die PR ist jedenfalls gelungen, immerhin hat die BILD über den Streit berichtet und natürlich auch das Foto gerne abgedruckt.

Hotel im Grünen

Das klingt nach einem echten Traumhotel: Ruhig gelegen zwischen verkehrsreicher Straße und Bahnstrecke. Das hinderte den Betreiber des besagten Hotels indes nicht daran, es vollmundig als “Parkhotel” zu bezeichnen. Und beinahe wäre er damit auch durchgekommen.

Wie die Wettbewerbszentrale berichtet, klagte der Betreiber eines “Parkhotels Post” gegen den Betreiber des “Parkhotel Stadt Freiburg”. Der Kläger meinte, dass es zwischen den Hotels, insbesondere bei der Taxizentrale, zu Verwechslungen komme. Daneben erwecke die Bezeichnung “Parkhotel Stadt Freiburg” den falschen Eindruck, das Hotel befinde sich in einem Park, während es tatsächlich zwischen einer Verbindungsstraße und einer Bahnstrecke gelegen sei.

Das LG Mannheim hatte mit Urteil vom 05. November 2010 – 7 O 79/10 – die Klage abgewiesen und ausgeführt, es bestehe keine Verwecheslungsgefahr. Die  Bezeichnung „Parkhotel“ verstehe der Verkehr als Hinweis auf ein Hotel gehobener Güte und nicht zwingend auf einen Park.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 05.03.2012 – 6 U 189/10 – zwar die Verwechselungsgefahr ebenfalls verneint, die Irreführung nach § 5 UWG aber bejaht. Die Bezeichnung “Parkhotel” erwecke den Eindruck, dass die Umgebung einen parkähnlichen Charakter aufweise, eine gewisse Ruhe und Naturnähe ausstrahle und sich so von einem städtisch-betriebsamen Umfeld absetze. Dies sei bei einem Hotel in der beschriebenen Lage gerade nicht der Fall.

Der Entscheidung ist zuzustimmen. Die Bezeichnung “Parkhotel” kann als beschreibende Angabe weder kennzeichenrechtlich noch wettbewerbsrechtlich ohne weiteres für einen Hotelbetreiber monopolisiert werden. Völlig richtig ist aber auch, dass der Verkehr bei der Bezeichnung zumindest eine parkähnliche Umgebung erwartet und sicher kein Hotel in verkehrsreicher Lage.

Die Auffassung des LG Mannheim (Park = gehoben) ist jedenfalls schwer nachvollziehbar – vielleicht hat es dem LG genügt, dass man an dem sicher verkehrsgünstig gelegenen Hotel gut parken kann…

“Closer” dran beim Dinner zu sechst

Kaum ein anderer Prominenter ist so sorgfältig darauf bedacht, sein Leben aus den Medien herauszuhalten wie Günther Jauch. Er beschäftigt damit  häufig die für das Presserecht zuständigen Kammern und Senate der deutschen Gerichte. Der Kampf Jauchs gegen die Medien ist jetzt um eine weitere Facette reicher. Wie die Süddeutsche berichtet, geht Jauch jetzt gegen ein Foto von einem privaten Abendessen der Ehepaare Jauch, Gottschalk und Westerwelle vor, das das Magazin “Closer” aus dem Bauer-Verlag abgedruckt hatte.

Jauch ließ den Verlag abmahnen, doch der legte nach und veröffentlichte das Foto erneut, dieses Mal unter der Überschrift “Wie glaubwürdig ist er jetzt noch?”. Das LG Köln hat dem Pressebericht zufolge eine einstweilige Verfügung gegen den Verlag erlassen.

Der Streit wirf tatsächlich interessante Fragen aus dem Bereich des Bildnisschutzes auf. Auch wenn nach mehreren Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nun bei einer Veröffentlichung von Fotos Prominenter recht streng geprüft werden muss, ob ein hinreichender Berichterstattungsanlass vorliegt, erkennt auch der Bundesgerichtshof nach wie vor an, dass auch gesellschaftliche Interessen eine Berichterstattung rechtfertigen können. So hat er selbst die Veröffentlichung eines Fotos für zulässig gehalten, das Prinzessin Caroline bei einem Spaziergang während eines Skiurlaubs in St. Moritz mit ihrem Mann zeigte, weil in dem zugehörigen Bericht der schlechte Gesundheitszustand ihres Vaters thematisiert wurde. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Zulässigkeit dieser Berichterstattung bestätigt (unseren Bericht dazu finden Sie hier).

Legt man diesen Maßstab an, ist es gut denkbar, das Jauch-Foto in zulässiger Weise in den Kontext eines Artikels einzubetten, der sich mit dem Verhältnis von Journalisten zur Politik beschäftigt, erst recht bei einem Moderator, der eine der wichtigsten politischen Talkshows moderiert. Dies ist aber eine Frage der konkreten Ausgestaltung des Artikels. Hier wird man im Übrigen auch zwischen den beiden Berichten differenzieren müssen. Jedenfalls darf ein Berichterstattungsanlass nicht nur konstruiert werden. Hier sind die Grenzen gerade bei einem Klatschmagazin wie “Closer” natürlich fließend, denn man darf unterstellen, dass sich das Interesse des Magazins am Anstoßen einer politischen Debatte in Grenzen gehalten haben wird.

Playboy am Sonntag

Auch wenn die BILD jetzt 50.000,00 EUR fiktive Lizenzgebühr zahlen muss, hat sich die PR vermutlich trotzdem gelohnt.

Was war geschehen: Die BILD am SONNTAG hatte in ihrer Ausgabe vom 10. August 2008 einen redaktionell aufgemachten Artikel abgedruckt, der mit drei Fotos von Gunter Sachs bebildert war. Auf einem großflächigen Foto war der Kläger bei der Lektüre einer Zeitung mit dem “BILD”-Symbol zu erkennen. Die Bildinnenschrift lautet: “Gunter Sachs auf der Jacht “Lady Dracula”. Er liest BILD am SONNTAG, wie über elf Millionen andere Deutsche auch.”

Der BGH hat, wie das Gericht in einer Pressemitteilung berichtet, mit Urteil vom 31. Mai 2012 – I ZR 234/10, dem das Gericht den schönen Namen “Playboy am Sonntag” gegeben hat, die Revision des Axel-Springer-Verlages gegen ein Urteil des OLG Hamburg zurückgewiesen. Das OLG hatte den Verlag zur Unterlassung der Veröffentlichung und zu der Lizenzzahlung verurteilt.

Dass Gunter Sachs während des Revisionsverfahrens verstorben ist, hatte auf das Verfahren keine Auswirkungen. Der Senat hat eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild (§§ 22, 23 KUG) darin gesehen, dass der Kläger durch die Abbildung und die begleitende Textberichterstattung ohne seine Zustimmung für Werbezwecke vereinnahmt worden sei. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass die Werbung sich nicht in einer als solchen erkennbaren Anzeige, sondern in einem redaktionellen Artikel befunden habe. Die BILD könne sich demgegenüber nicht auf ein überwiegendes Informationsinteresse berufen. Vielmehr habe das Persönlichkeitsrecht des Klägers Vorrang gegenüber dem nur als gering zu veranschlagenden Interesse der Öffentlichkeit an der Neuigkeit, dass der Kläger auf seiner Jacht die Zeitung “Bild am Sonntag” lese. Dabei habe der Bundesgerichthof auch berücksichtigt, dass der beklagte Verlag mit der Veröffentlichung des Fotos in unzulässiger Weise in die Privatsphäre des Klägers eingegriffen habe. Durch Vereinnahmung des Klägers für die Werbung habe der Verlag einen vermögenswerten Vorteil erlangt, der den Anspruch auf Zahlung der Lizenz begründe.

Dieses Ergebnis ist nun schon fast zwingend. Natürlich kann eine Zeitung der üblichen Lizenzzahlung für eine Werbung mit dem Bildnis einer Person nicht dadurch umgehen, dass es in einen Artikel mit der bahnbrechenden Neuigkeit eingebettet wird, dass diese Person BILD lese.

Kein Markenschutz für “ZAPPA” – Bahn frei für die Zappanale

Eine markenrechtliche Verletzungsklage kann schnell einmal nach hinten losgehen, wenn der Angegriffene mit einer Löschungsklage zurückschießt. Diese leidvolle Erfahrung mussten jetzt die Verwalter des Nachlasses von Frank Zappa machen, die über ihren  ZAPPA Family Trust aus einer Gemeinschaftswortmarke “ZAPPA” versucht haben, die Benennung eines Festivals mit der Bezeichnung “Zappanale” zu untersagen. Der angegriffene Veranstalter erhob Widerklage mit dem Ziel, die Marke “ZAPPA”  wegen Nichtbenutzung, die nach fünf Jahren zum Verfall einer Marke führt, löschen zu lassen.

Mit vollem Erfolg. Wie aus einer Pressemitteilung des BGH hervorgeht, hat das Gericht mit Urteil  vom 31. Mai 2012 – I ZR 135/10 – entschieden, dass die Marke zu löschen ist und demnach auch eine Verletzung durch das Festival nicht vorliegt.  Der BGH führt aus, der Trust habe die Marke nicht im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke innerhalb von fünf Jahren nach der Eintragung in der Europäischen Union benutzt. Die Verwendung des Domainnamens “zappa.com” stelle keine markenmäßige Verwendung der Bezeichnung “ZAPPA” dar. Das Publikum fasse den Domainnamen nur als Hinweis auf eine Internetseite mit Informationen über den Musiker Frank Zappa auf. Durch die daneben erfolgte Benutzung des Zeichens “ZAPPA Records” werde der kennzeichnende Charakter der Marke “ZAPPA” beeinflusst mit der Folge, dass die Nutzung dieser Bezeichnung keine Nutzung der Marke “ZAPPA” sei. Da die Marke “ZAPPA” verfallen sei, sei das von dem ZAPPA Family Trust begehrte Verbot, die Bezeichnung “Zappanale” für ein Musikfestival zu verwenden, nicht gerechtfertigt.

Kleiner Trost für den ZAPPA Family Trust: Er hat auch noch die folgende Wort-/Bildmarke angemeldet. Sie wurde erst 2011 eingetragen, so dass sich der Trust noch vier Jahre Gedanken machen kann, wie er diese Marke rechtserhaltend benutzt.

Die Eintragung von Künstlernamen als Marke ist seit jeher nicht unproblematisch. Hier stellt sich bei der Nutzung stets die Frage, ob nun mit der Nutzung nur die Leistung des Künstlers beschrieben oder – wie bei der Marke erforderlich – ein Produkt gekennzeichnet wird.