Playboy am Sonntag

Auch wenn die BILD jetzt 50.000,00 EUR fiktive Lizenzgebühr zahlen muss, hat sich die PR vermutlich trotzdem gelohnt.

Was war geschehen: Die BILD am SONNTAG hatte in ihrer Ausgabe vom 10. August 2008 einen redaktionell aufgemachten Artikel abgedruckt, der mit drei Fotos von Gunter Sachs bebildert war. Auf einem großflächigen Foto war der Kläger bei der Lektüre einer Zeitung mit dem “BILD”-Symbol zu erkennen. Die Bildinnenschrift lautet: “Gunter Sachs auf der Jacht “Lady Dracula”. Er liest BILD am SONNTAG, wie über elf Millionen andere Deutsche auch.”

Der BGH hat, wie das Gericht in einer Pressemitteilung berichtet, mit Urteil vom 31. Mai 2012 – I ZR 234/10, dem das Gericht den schönen Namen “Playboy am Sonntag” gegeben hat, die Revision des Axel-Springer-Verlages gegen ein Urteil des OLG Hamburg zurückgewiesen. Das OLG hatte den Verlag zur Unterlassung der Veröffentlichung und zu der Lizenzzahlung verurteilt.

Dass Gunter Sachs während des Revisionsverfahrens verstorben ist, hatte auf das Verfahren keine Auswirkungen. Der Senat hat eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild (§§ 22, 23 KUG) darin gesehen, dass der Kläger durch die Abbildung und die begleitende Textberichterstattung ohne seine Zustimmung für Werbezwecke vereinnahmt worden sei. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass die Werbung sich nicht in einer als solchen erkennbaren Anzeige, sondern in einem redaktionellen Artikel befunden habe. Die BILD könne sich demgegenüber nicht auf ein überwiegendes Informationsinteresse berufen. Vielmehr habe das Persönlichkeitsrecht des Klägers Vorrang gegenüber dem nur als gering zu veranschlagenden Interesse der Öffentlichkeit an der Neuigkeit, dass der Kläger auf seiner Jacht die Zeitung “Bild am Sonntag” lese. Dabei habe der Bundesgerichthof auch berücksichtigt, dass der beklagte Verlag mit der Veröffentlichung des Fotos in unzulässiger Weise in die Privatsphäre des Klägers eingegriffen habe. Durch Vereinnahmung des Klägers für die Werbung habe der Verlag einen vermögenswerten Vorteil erlangt, der den Anspruch auf Zahlung der Lizenz begründe.

Dieses Ergebnis ist nun schon fast zwingend. Natürlich kann eine Zeitung der üblichen Lizenzzahlung für eine Werbung mit dem Bildnis einer Person nicht dadurch umgehen, dass es in einen Artikel mit der bahnbrechenden Neuigkeit eingebettet wird, dass diese Person BILD lese.

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