“Closer” dran beim Dinner zu sechst

Kaum ein anderer Prominenter ist so sorgfältig darauf bedacht, sein Leben aus den Medien herauszuhalten wie Günther Jauch. Er beschäftigt damit  häufig die für das Presserecht zuständigen Kammern und Senate der deutschen Gerichte. Der Kampf Jauchs gegen die Medien ist jetzt um eine weitere Facette reicher. Wie die Süddeutsche berichtet, geht Jauch jetzt gegen ein Foto von einem privaten Abendessen der Ehepaare Jauch, Gottschalk und Westerwelle vor, das das Magazin “Closer” aus dem Bauer-Verlag abgedruckt hatte.

Jauch ließ den Verlag abmahnen, doch der legte nach und veröffentlichte das Foto erneut, dieses Mal unter der Überschrift “Wie glaubwürdig ist er jetzt noch?”. Das LG Köln hat dem Pressebericht zufolge eine einstweilige Verfügung gegen den Verlag erlassen.

Der Streit wirf tatsächlich interessante Fragen aus dem Bereich des Bildnisschutzes auf. Auch wenn nach mehreren Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nun bei einer Veröffentlichung von Fotos Prominenter recht streng geprüft werden muss, ob ein hinreichender Berichterstattungsanlass vorliegt, erkennt auch der Bundesgerichtshof nach wie vor an, dass auch gesellschaftliche Interessen eine Berichterstattung rechtfertigen können. So hat er selbst die Veröffentlichung eines Fotos für zulässig gehalten, das Prinzessin Caroline bei einem Spaziergang während eines Skiurlaubs in St. Moritz mit ihrem Mann zeigte, weil in dem zugehörigen Bericht der schlechte Gesundheitszustand ihres Vaters thematisiert wurde. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Zulässigkeit dieser Berichterstattung bestätigt (unseren Bericht dazu finden Sie hier).

Legt man diesen Maßstab an, ist es gut denkbar, das Jauch-Foto in zulässiger Weise in den Kontext eines Artikels einzubetten, der sich mit dem Verhältnis von Journalisten zur Politik beschäftigt, erst recht bei einem Moderator, der eine der wichtigsten politischen Talkshows moderiert. Dies ist aber eine Frage der konkreten Ausgestaltung des Artikels. Hier wird man im Übrigen auch zwischen den beiden Berichten differenzieren müssen. Jedenfalls darf ein Berichterstattungsanlass nicht nur konstruiert werden. Hier sind die Grenzen gerade bei einem Klatschmagazin wie “Closer” natürlich fließend, denn man darf unterstellen, dass sich das Interesse des Magazins am Anstoßen einer politischen Debatte in Grenzen gehalten haben wird.

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