Hotel im Grünen

Das klingt nach einem echten Traumhotel: Ruhig gelegen zwischen verkehrsreicher Straße und Bahnstrecke. Das hinderte den Betreiber des besagten Hotels indes nicht daran, es vollmundig als “Parkhotel” zu bezeichnen. Und beinahe wäre er damit auch durchgekommen.

Wie die Wettbewerbszentrale berichtet, klagte der Betreiber eines “Parkhotels Post” gegen den Betreiber des “Parkhotel Stadt Freiburg”. Der Kläger meinte, dass es zwischen den Hotels, insbesondere bei der Taxizentrale, zu Verwechslungen komme. Daneben erwecke die Bezeichnung “Parkhotel Stadt Freiburg” den falschen Eindruck, das Hotel befinde sich in einem Park, während es tatsächlich zwischen einer Verbindungsstraße und einer Bahnstrecke gelegen sei.

Das LG Mannheim hatte mit Urteil vom 05. November 2010 – 7 O 79/10 – die Klage abgewiesen und ausgeführt, es bestehe keine Verwecheslungsgefahr. Die  Bezeichnung „Parkhotel“ verstehe der Verkehr als Hinweis auf ein Hotel gehobener Güte und nicht zwingend auf einen Park.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 05.03.2012 – 6 U 189/10 – zwar die Verwechselungsgefahr ebenfalls verneint, die Irreführung nach § 5 UWG aber bejaht. Die Bezeichnung “Parkhotel” erwecke den Eindruck, dass die Umgebung einen parkähnlichen Charakter aufweise, eine gewisse Ruhe und Naturnähe ausstrahle und sich so von einem städtisch-betriebsamen Umfeld absetze. Dies sei bei einem Hotel in der beschriebenen Lage gerade nicht der Fall.

Der Entscheidung ist zuzustimmen. Die Bezeichnung “Parkhotel” kann als beschreibende Angabe weder kennzeichenrechtlich noch wettbewerbsrechtlich ohne weiteres für einen Hotelbetreiber monopolisiert werden. Völlig richtig ist aber auch, dass der Verkehr bei der Bezeichnung zumindest eine parkähnliche Umgebung erwartet und sicher kein Hotel in verkehrsreicher Lage.

Die Auffassung des LG Mannheim (Park = gehoben) ist jedenfalls schwer nachvollziehbar – vielleicht hat es dem LG genügt, dass man an dem sicher verkehrsgünstig gelegenen Hotel gut parken kann…

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