Die umfassende Übertragung von Nutzungsrechten im Urheberrecht ist eine Herausforderung , erst recht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der eine oder andere Zeitungsverlag wird seine AGB für seine freien Mitarbeiter jetzt überarbeiten müssen. Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung vom 31.05.2012 – I ZR 73/10 - mit den Honorarregelungen in Verträgen des Axel- Springer Verlages mit freien Journalisten beschäftigt und diese teilweise für unwirksam gehalten.
Der BGH hält die dort vorgesehene umfassenden Einräumung der Rechte, die Beiträge in zeitlicher, räumlicher und inhaltlicher Hinsicht, „im In- und Ausland in körperlicher und unkörperlicher Form digital und analog zu nutzen…” für wirksam. Er führt dazu aus, dass eine solche Klausel durchaus innerhalb des Schutzrahmens des § 31 Abs. 5 UrhG liege, der so gesteckt ist, dass dem Urheber ein möglichst großer Anteil des durch die Verwertung seines Werkes enstandenen Gewinns gesichert sein solle. Des weiteren führt der BGH aus, dass sich die Klauseln nicht der Inhaltskontrolle des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB stellen müssten. Sie beschrieben den Inhalt der vertraglichen Hauptleistungspflichten, die, weil pivatautonom, allein der Disposition der Vertragsparteien unterstünden.
Für unwirksam hingegen hält der BGH die Vergütungsregelung, die unter anderem enthalten festhält, dass ein angemessener Anteil für die Einräumung umfassender Nutzungsrechten im Honorar enthalten sei. Der BGH hält dies für eine Verletzung des Transparenzgebotes, welches für Allgemeine Geschäftsbedingungen gilt. Gem. § 307 Abs.1 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung für den Vertragspartner des Verwenders nämlich daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Und eben so verhalte es sich mit der vom Verlag verwendeten Vergütungsklausel: Daraus gehe nicht klar hervor, ob der Urheber für weitergehende Nutzungen eine extra Vergütung bekomme oder nicht. Denn nach dem Inhalt der Regelungen sei zu differenzieren: Bestimmte in einer Klausel aufgeführte Nutzungen sollten „in jedem Fall“ im Honorar enthalten sein. Nach einer anderen Klausel sollte die Antwort auf die Frage, ob für weitergehende Nutzungen eine gesonderte Vergütung gezahlt werde, der Absprache der Parteien zu entnehmen sein. Es bleibe nach dieser Bestimmung also unklar ob und für welche Nutzungen eine gesonderte Vergütung anfalle.
Das Gericht macht allerdings deutlich, dass es auch bei einer klareren Fassung der Klausel Bedenken gegen die Wirksamkeit habe. Eine pauschale vertragliche Vereinbarung, nach der mit dem einmal vereinbarten Honorar jegliche Nutzungen abgegolten sein sollten, laufe Gefahr, nicht angemessen zu sein und müsse eventuell zu einer Vertragsanpassung nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG führen.
