Monatsarchiv: Juli 2012

Café Danke

“Merci” kann ein Café mit mehreren Filialen im Frankfurter Raum zu den Richtern des OLG Frankfurt sagen. Das Gericht hat es in zweiter Instanz mit Beschluss  vom 23. Mai 2005 – 6 W 36/12 - abgelehnt, dem Café auf Antrag des Süßwarenherstellers Storck mit einer einstweiligen Verfügung die Nutzung der Bezeichnung “Cafè Merci” zu untersagen.

Bereits das LG Frankfurt hatte einen Unterlassungsanspruch verneint und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die dagegen von Storck eingelegte Beschwerde hat das OLG Frankfurt zurückgewiesen.

Das Gericht führt aus, ein Anspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG bestehe nicht. Danach kann eine Kennzeichennutzung auch in anderen als den unmittelbar geschützten Waren- und Dienstleistungsbereichen untersagt werden, sofern damit der Ruf einer bekannten Marke ausgenutzt oder beeinträchtigt wird.

Dies ist nach der Rechtsprechung des EuGH der Fall, wenn sich der Dritte durch die Verwendung eines Zeichens, das einer bekannten Marke ähnlich ist, in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke begibt, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren, und ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne dafür eigene Anstrengungen machen zu müssen, die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke ausnutzt.

Diese Voraussetzungen sah das OLG Frankfurt im Fall der Bezeichnung “Café Merci” nicht als erfüllt an. Insbesondere bestünden aufgrund der Gesamtumstände keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der angesprochene Verkehr dem Leistungsangebot der Antragsgegnerin allein deswegen eine höhere Beachtung oder Wertschätzung entgegenbringe, weil er zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen eine gedankliche Verbindung herstelle.

Zwar sei die Marke “merci” sehr bekannt. Die von Storck geprägten Slogans „Danke heißt merci“ oder „merci, dass es dich gibt“ beleuchteten plakativ das  avisierte Marktsegment im Süßwarenbereich. Das Café biete aber keine mit dem Zeichen „Cafe Merci“ gekennzeichneten Waren an, sondern nutze ihr Zeichen „Cafe Merci“ zur Kennzeichnung ihrer Betriebsstätten, in denen sie in erster Linie eine Dienstleistung, nämlich die Bewirtung von Gästen, anbiete. Sofern auf der Speisenkarte einzelne Angebote mit dem Zeichenbestandteil „Merci“ bezeichnet würden, wie etwa das „Frühstück Merci“, die „Croissants à Merci“ oder den „Salat Merci“, beziehe der angesprochene Kunde diese Angebote schon aufgrund ihrer Präsentation allein auf den eigenen Geschäftsbetrieb der Antragsgegnerin (sog. „Hausspezialitäten“). Das Café verfolgte offensichtlich ein völlig anderes Geschäftskonzept.

Der für das Publikum maßgebliche Bedeutungsgehalt des Zeichenbestandteils „Merci“ liege bei dem Café – anders als bei Storck – nicht in dem französischen Ausdruck für „Danke“, sondern in einer Anspielung an das der französischen Esskultur entlehnte Ambiente und Speisenangebot der Geschäftslokale.

Ganz zwingend sind diese Ausführungen zwar insofern nicht, als auch Süßwarenhersteller zunehmend Cafés unter ihren Marken betreiben, wie etwa “Ritter Sport” in Berlin oder “Niederegger” im Lübecker Raum, so dass der Verkehr durchaus Verbindungen herstellen könnte. Angesichts des beschreibenden Anklangs der Marke “Merci” ist die Entscheidung aber gleichwohl gut vertretbar.

Flecki schlägt Paula

Jeder kennt sie: Die schönen Aldi-Produte, deren Verpackung und Design sich ganz nah am Original bewegen – manchmal auch zu nah. Und ab und zu wehrt sich ein Konkurrent gegen das Segeln im Wind seiner bekannten Produkte.

Dies hat nun auch Lebensmittelriese Dr. Oetker getan und die Verletzung der Rechte an seinem Pudding “Paula” beanstandet. Oetker berief auf das folgende europäische Geschmacksmuster an dem Pudding mit Kuhflecken:

Zudem argumentierte Oetker mit ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz und zwar unter Verweis zum einen auf das Fleckenmusters des Puddings, zum anderen auf das Design der Verpackung, die in beiden Fällen mit einer Kuh geschmückt ist.

Das LG Düsseldorf hat den Antrag von Dr. Oetker auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, das OLG Düsseldorf die Berufung von Oetker mit Urteil vom  24.Juli 2012 zurückgewiesen. Das OLG geht davon aus, dass das Aldi-Produkt noch einen hinreichenden Abstand wahrt. Die Begründung liegt noch nicht vor, wird aber vermutlich auf einer Linie mit derjenigen der ersten Instanz liegen.

Das Landgericht Düsseldorf hatte in seinem Urteil vom 1. 3. 2012 – 14c O 302/11 – ausgeführt, dass der Pudding zwar eine hinreichende Eigenart für den Geschmacksmusterschutz aufweise. Der Aldi-Pudding sei aber insbesondere bei der maßgeblichen Sicht auf den Pudding von oben beim Öffnen anders gestaltet, weil er nicht die für den “Paula”-Pudding typische Drehung der Fleckenform aufweise, sondern an der Oberfläche im Wesentlichen einfarbig sei. Auch die Kühe auf den Verpackungen seien hinreichend unterschiedlich. Während „Paula” als fett stilisierte Kuh mit Sonnenbrille dargestellt werde, die sich mit sichtbarer Zunge genießerisch das Maul ablecke und deren Farben denjenigen des Puddings entspreche, zeige das Etikett von „Flecki” ein magere weiße Kuh mit Kuhglocke um den Hals und einem Blümchen im Maul. Auch eine wettbewerbsrechtlich unzulässig Nachahmung scheide daher aus.

Der olympische Geist

Ab heute weht er durch London: Der olympische Geist. Doch nicht jeder darf sich an ihm erfreuen. Unternehmen dürfen ihn nur in sich aufsagen, wenn sie dafür bezahlen. Wer in die perfekte Marketingmaschinerie des Londoner Organisationskomitees eingreift und versucht, im Windschatten der olympischen Spiele zu werben, muss mit einer bösen Überraschung rechnen. Wie der Tagesspiegel berichtet, greifen die Olympia-Offiziellen hart durch und schicken 300 Wächter durch die Straßen Londons, um die unbefugte Nutzung der Ringe, der olympischen Bezeichnungen und des olympischen Mottos „Schneller, Höher, Stärker“ zu ahnden. So wurde einem Fleischer die Werbung mit Würstchen in Form der olympischen Ringe verboten. Der Grund: Die Symbole und Bezeichnungen stehen unter Markenschutz.

In Deutschland sind die Symbole und Bezeichnungen sogar gesetzlich durch durch das Olympiaschutzgesetz geschützt, das Unbefugten die Nutzung der Bezeichnungen und auch des im Anhang 1 der Gesetzes abgedruckten olympischen Ringe verbietet:

Was beim Marketing für Sportveranstaltungen zu beachten ist, haben wir hier zusammengestellt.

Nochmals: Papst ./. Titanic

Vom Rechtsstreit, den Benedikt gegen das Satire-Magazin “Titanic” führt, haben wir hier berichtet. Cornelius Renner äußert sich dazu in einem Bericht des Medienmagazins ZAPP im NDR:


Das vollständige Interview ist hier abrufbar.

 

LG Berlin haut Oscar-Marke in die Tonne

Die ACADEMY OF MOTION PICTURE ARTS AND SCIENCES, die jährlich den Oscar verleiht, versucht seit langem, ihre Oscar-Marken sauber zu halten und mahnt diesen und jenen ab, der entweder einen eigenen Preis, egal in welchem Bereich, “Oscar” tauft oder Oscar-Figuren vertreibt. Wir haben etwa darüber berichtet, dass der BILD untersagt wurde, ihren “BILD-Osgar” zu verleihen. Erst kürzlich hat der Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen – wie der “Tagesspiegel” berichtet – nach eine Abmahnung der ACADEMY die Nutzung der Bezeichnung “Immobilienoscar” eingestellt.

Ein Abmahnopfer, ein Scherzartikelhersteller aus Lilienthal, der einen leicht verfremdeten Oscar als Preis etwa für Betriebsausflüge oder den örtlichen Schützenverein vertrieb, hat nun zurückgeschlagen und nach einer Abmahnung beim Landgericht Berlin auf Löschung der folgenden Bildmarke der ACADEMY geklagt.

Gestützt ist die Klage auf den Verfall der Marke. Hintergrund ist, dass eine Marke, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nicht genutzt wird, verfällt. Jedermann kann dann auf Löschung klagen. Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 24. Juli 2012 – - 16 O 512/11 -, wie aus einem Bericht des “Tagesspiegels“und einer Pressemitteilung des Landgerichts Berlin hervorgeht, teilweise stattgegeben.

Geschützt ist die Marke für folgende Waren und Dienstleistungen

Spielfilme; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Unterhaltung, nämlich Förderung der Filmindustrie auf dem Gebiet der Unterhaltungsfilme, durch Verleihung von Preisen, Prämien und Prädikaten, innerhalb der Spielfilmbranche

Das Landgericht Berlin ist davon ausgegangen, dass die Marke für den Bereich der Preisverleihung genutzt worden ist. Die Klägerin hatte dies offenbar mit der Begründung in Abrede gestellt, genutzt worden sei die Marke zwar für den Preis selbst, nicht aber für die Dienstleistung der Preisverleihung, für die sie geschützt sei. Das war dem Landgericht Berlin dann wohl doch etwas zu spitzfindig. Insofern ist die Klägerin mit der Klage gescheitert.

Erfolg hatte sie indes hinsichtlich des geschützten Produkts “Spielfilme”. Denn Spielfilme würden unter der Marke selbst nicht angeboten, sondern nur prämiert. Auch die Preisverleihung sei zwar eine Inszenierung, jedoch kein Spielfilm.

Auch wenn die Gründe noch nicht vorliegen, klingt die Entscheidung auf den ersten Blick überzeugend. Was die Preisverleihung angeht, hat die Figur durchaus eine für eine Markennutzung erforderliche Herkunftsfunktion, weist also auf den Veranstalter der Preisverleihung hin. Spielfilme selbst werden unter der Marke aber nicht angeboten.

Der Anwalt der ACADEMY hat laut Tagesspiegel direkt nach der mündlichen Verhandlung die Berufung gegen das Urteil angekündigt.

Für den Scherzartikelhersteller ist der Erfolg wohl eher ein Pyrrhussieg, denn das Vertreiben der Figuren als Scherz-Preis dürfte unzulässig bleiben.

Take Five

Lizenzketten sind im Urheberrecht gang und gäbe. Was aber, wenn der Hauptlizenzvertrag aus irgendeinem Grund nicht mehr besteht? Erlischt dann auch die Unterlizenz?

Mit dieser Frage hat sich jetzt der BGH in zwei Entscheidungen näher befasst. Dies teilt das Gericht in einer Pressemitteilung mit. In den Urteilen vom 19. Juli 2012 – I ZR 70/10 und I ZR 24/11 – ging es um Lizenzverträge über eine Software mit dem Namen “M2 Trade” und über den Jazz-Klassiker “Take Five” des Dave-Brubeck-Quartetts komponiert von Paul Desmond. In beiden Fällen war eine Hauptlizenz erteilt worden, die mittlerweile nicht mehr bestand. Die Lizenznehmer hatten Unterlizenzen erteilt, um deren Schicksal es nun noch ging.

Der Bundesgerichtshof hatte bereits geurteilt (Urteil vom 26. März 2009  - I ZR 153/06), dass die Unterlizenz bestehen bleibt, wenn die Hauptlizenz aufgrund eines wirksamen Rückrufs des Nutzungsrechts durch den Urheber wegen Nichtausübung (§ 41 UrhG) erloschen ist.

Nun hat der BGH entschieden, dass die Unterlizenz auch in den Fällen bestehen bleibt, in denen der Hauptlizenznehmer dem Unterlizenznehmer ein einfaches Nutzungsrecht gegen fortlaufende Zahlung von Lizenzgebühren (“M2Tade”) oder ein ausschließliches Nutzungsrecht gegen Beteiligung an den Lizenzerlösen (“Take Five”) eingeräumt hat und die Hauptlizenz nicht aufgrund eines Rückrufs wegen Nichtausübung, sondern aus anderen Gründen erlischt, nämlich aufgrund einer wirksamen Kündigung des Hauptlizenzvertrages wegen Zahlungsverzugs (“M2Trade”) oder aufgrund einer Vereinbarung über die Aufhebung des Hauptlizenzvertrages (“Take Five”).

Der BGH weist darauf hin, dass im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht der Grundsatz des Sukzessionsschutzes gilt (§ 33 UrhG, § 30 Abs. 5 MarkenG, § 31 Abs. 5 GeschmMG, § 15 Abs. 3 PatG, § 22 Abs. 3 GebrMG), der  besagt , dass ausschließliche und einfache Nutzungsrechte wirksam bleiben, wenn der Inhaber des Rechts wechselt, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat. Eine Abwägung der typischerweise betroffenen Interessen ergebe – so der Bundesgerichtshof -, dass das vom Gesetz als schutzwürdig erachtete Interesse des Unterlizenznehmers an einem Fortbestand der Unterlizenz das Interesse des Hauptlizenzgebers an einem Rückfall der Unterlizenz im Falle des Erlöschens der Hauptlizenz in aller Regel überwiege. Das Interesse des Hauptlizenzgebers sei deshalb weitgehend gewahrt, weil er den Hauptlizenznehmer nach dem Erlöschen der Hauptlizenz auf Abtretung seines Anspruchs gegen den Unterlizenznehmer auf Zahlung von Lizenzgebühren in Anspruch nehmen kann.

Der Fortbestand der Unterlizenz beim Wegfall der Hauptlizenz führe, so der BGH, damit nicht zu der unbilligen Konsequenz, dass der nicht mehr berechtigte Hauptlizenznehmer von Lizenzzahlungen des Unterlizenznehmers profitiere und der wieder berechtigte Hauptlizenzgeber leer ausgehe. Der Unterlizenznehmer könne die Ursache für die außerordentliche Auflösung des zwischen dem Hauptlizenzgeber und dem Hauptlizenznehmer geschlossenen Vertrags und die vorzeitige Beendigung des früheren Nutzungsrechts regelmäßig weder beeinflussen noch vorhersehen. Er würde durch den vorzeitigen und unerwarteten Fortfall seines Rechts oft erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleiden, die sogar zur Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz führen könnten, wenn er auf den Bestand der Lizenz angewiesen sei.

Eine Gegendarstellung zu viel

Die Formulierung einer Gegendarstellung ist eine Wissenschaft für sich. Da die Anforderungen an die richtige Formulierung streng sind, kommt es nicht selten vor, dass nachgebessert wird, wenn das Gericht Bedenken gegen eine Fassung hat.

Im Einzelnen spielt sich folgendes Prozedere ab: Der Betroffene sendet die erste Version seiner Gegendarstellung an den Verlag, der die Veröffentlichung, auf die sich die Gegendarstellung bezieht, publiziert hat. Der Verlag lehnt die Veröffentlichung ab, der Betroffene beantragt den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das Gericht weist auf Bedenken gegen die Fassung der Gegendarstellung hin, der Betroffene nimmt den Antrag zurück und leitet dem Verlag eine neue Fassung der Gegendarstellung zu, in der er den Bedenken des Gerichts Rechnung trägt.

So weit so gut. Allerdings sollte er bei seiner zweiten Zuleitung deutlich machen, dass er den Abdruck der ersten Version nicht weiterverfolgt. Andernfalls kann der Verlag den Abdruck unabhängig davon ablehnen, ob der Anspruch auf Abdruck der zweiten Fassung an sich besteht.

Dies hat das OLG Hamburg in einem Beschluss vom 03.07.2012 – 7 W 53/12 – entschieden. Das Gericht führt aus,  da die Veröffentlichung einer Gegendarstellung einen nicht unerheblichen Eingriff in den Geschäftsbetrieb eines Verlags bedeute, sei der Anspruch auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung an strenge formelle Voraussetzungen geknüpft. Hierzu gehöre insbesondere, dass der Betroffene seine Gegendarstellung dem Verbreiter in der Weise zuleiten muss, dass dieser erkennen könne, durch die Veröffentlichung welchen Textes er dem geltend gemachten Anspruch genügen solle. Insbesondere dann, wenn der Betroffene dem Verbreiter mehrere unterschiedliche Gegendarstellungen zuleitete, die sich gegen dieselbe Erstmitteilung richteten, sei  erforderlich, dass er deutlich macht, mit der Veröffentlichung welcher dieser Fassungen er sein Gegendarstellungsverlangen jedenfalls als erfüllt betrachte. Verlange er  nebeneinander die Veröffentlichung unterschiedlicher Gegendarstellungen, entspreche sein Veröffentlichungsverlangen nicht den Vorgaben des Gesetzes.

Im konkreten Fall hatte der Betroffene bei der zweiten Zuleitung nicht mitgeteilt, wie es sich mit ihrem vorausgegangenen Veröffentlichungsverlangen verhielt. Dass sich dieses Begehren durch die Rücknahme des ersten Verfügungsantrages erledigt hatte, konnte der Verlag nicht wissen, da er an dem Verfahren nicht beteiligt war.

Alone in the dark

Auch wenn die Abmahnindustrie nach wie vor boomt und munter diejenigen in Anspruch nimmt, die urheberrechtlich geschützte Werke in Tauschbörsen im Internet zugänglich machen, sind die Rechteinhaber zusätzlich bemüht, das Problem bei der Wurzel zu packen und diejenigen in Anspruch zu nehmen, die das öffentliche Zugänglichmachen fremden geistigen Eigentums ermöglichen.

Nunmehr hat sich der BGH, wie aus einer Pressemitteilung des Gerichts hervorgeht,  mit der Haftung von Filehostern beschäftigt und mit Urteil vom 12. Juli 2012 – I ZR 18/11 – entschieden, dass File-Hosting-Dienste für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer erst in Anspruch genommen werden können, wenn sie auf eine klare gleichartige Rechtsverletzung hingewiesen worden sind.

Die Klägerin, Atari Europe, vertreibt das erfolgreiche Computerspiel “Alone in the dark”. Die Beklagte ist der File-Hosting-Dienst Rapidshare, den Atari für die öffentliche Zugänglichmachung des Spiels in Anspruch nahm.

Das OLG Düsseldorf hatte die Klage in zweiter Instanz abgewiesen. Der BGH hat die Sache nun zur weiteren Sachverhaltsausklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der BGH führt aus, Rapidshare sei weder Täter noch Gehilfe der begangenen Urheberrechtsverletzung. Rapidshare könne allerdings als Störer auf Unterlassung haften, wenn der Anbieter Prüfpflichten verletzt habe. Als Diensteanbieter im Sinne des TMG müsse Rapidshare die gespeicherten Informationen nicht allgemein auf Rechtsverletzungen überprüfen. Eine solche umfassende Prüfungspflicht sei auch nicht etwa deswegen geboten, weil der Dienst  für Urheberrechtsverletzungen besonders anfällig sei. Denn legale Nutzungsmöglichkeiten dieses Dienstes, für die ein beträchtliches Bedürfnis bestehe, seien in großer Zahl vorhanden und üblich. Eine Prüfungspflicht der Beklagten im Hinblick auf das Computerspiel “Alone in the Dark” entstehe  erst, wenn Rapidshare auf eine klare Rechtsverletzung in Bezug auf dieses Spiel hingewiesen worden ist.

Nun hatte Atari bereits im Jahr 2008 einen entsprechenden Hinweis auf das Spiel “Alone in the Dark” gegeben, das bei Rapidshare heruntergeladen werden konnte. Der Anbieter  hatte daraufhin die konkrete Datei mit dem  Spiel gelöscht, es aber versäumt zu prüfen, ob das Spiel “Alone in the Dark” von anderen Nutzern ebenfalls auf ihren Servern gespeichert worden war und dort nach wie vor abgerufen werden konnte.

Im Streitfall sei es nicht ausreichend gewesen, dass Rapidshare die ihr konkret benannte rechtsverletzende Datei gesperrt habe. Vielmehr habe sie auch das technisch und wirtschaftlich Zumutbare tun müssen, um – ohne Gefährdung ihres Geschäftsmodells – zu verhindern, dass das Spiel von anderen Nutzern erneut über ihre Server Dritten angeboten werde. Diese Pflicht habe die Beklagte möglicherweise verletzt, weil sie keinen Wortfilter für den zusammenhängenden Begriff “Alone in the Dark” zur Überprüfung der bei ihr gespeicherten Dateinamen eingesetzt habe.

Die zur Zumutbarkeit von Überprüfungsmaßnahmen muss das Berufungsgericht nun prüfen.

Die Entscheidung liegt grundsätzlich auf einer Linie mit der bisherigen Rechtsprechung des BGH zur Störerhaftung von Hostprovidern. Ob die Überprüfung mit Wortfiltern praktikabel ist, ist aber zweifelhaft – zu einfach wären hier auch die Umgehungsmöglichkeiten. So richtig die grundsätzliche Idee der verschärften Prüfungspflichten nach einem erstmaligen Hinweis auf eine Rechtsverletzung ist, der Königsweg ist hier noch nicht gefunden.

Freibrief für AGB-Abmahnungen?

Es ist eine schon ein beliebter Sport, dass Unternehmen ihre Wettbewerber wegen unwirksamer AGB-Klauseln abmahnen. Jetzt hat auch der BGH – wie schon zuvor viele Instanzgerichte – dieser Praxis seinen Segen erteilt.

Der BGH hat mit Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 45/11 – entschieden, dass die §§ 307 ff. BGB, die regeln, wann AGB-Klauseln unwirksam sind, Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG sind und damit gleichzeitig Wettbewerbsverstöße, die von Konkurrenten erfolgreich abgemahnt werden können.

In der Entscheidung ging es um folgende Klauseln:

  • “Für einen Teil der Waren besteht keine Vorratshaltung, der Käufer hat kein Recht wegen zu langer Lieferdauer Ansprüche an … zu stellen”
  • “Ansprüche, insbesondere eine verschuldensunabhängige Haftung, ist ausgeschlossen. Für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, haftet der Verkäufer nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers, deren Erfüllungsgehilfen und bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit”
  • “Nicht ersetzt werden jedoch Wertminderung des Kaufgegenstandes, entgangener Gewinn, Abschleppkosten und Wageninhalt sowie Ladung. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss oder unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen dessen Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen ausge- schlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt”

Der BGH hält diese Klauseln für unwirksam und führt zur Begründung aus, die Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen widerspreche regelmäßig den Erfordernissen fachlicher Sorgfalt Die in Rede stehenden Verstöße gegen §§ 307, 308 Nr. 1, § 309 Nr. 7a BGB seien auch geeignet, die wirtschaftlichen Interessen des Durchschnittsverbrauchers spürbar zu beeinflussen. Trotz ihrer Unwirksamkeit könnten Vertragsklauseln, die gegen Verbote des § 308 Nr. 1 BGB (unangemessene Annahme- oder Lieferfrist), § 307 BGB (unangemessene Benachteiligung durch pauschale Abbedingung verschuldensunabhängiger Haftung) und § 309 Nr. 7a BGB (Haftungsausschluss für fahrlässig verursachte Körperschäden) verstoßen, Verbraucher davon abhalten, berechtigte Ansprüche gegen den Verwender geltend zu machen.

Die Anerkennung dieser Bestimmungen aus dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG sei auch mit dem Unionsrecht vereinbar, weil die AGB-Regelungen des BGB ihre Grundlage im Unionsrecht hätten.

PRAXISHINWEIS:  Der BGH spricht zwar von den “in Rede stehenden” Verstößen, so dass nicht sicher ist, dass jeder Verstoß gegen AGB-Vorschriften einen Wettbewerbsverstoß darstelle. Die Instanzgerichte haben dies bisher für bestimmte Klauseln verneint (etwa für eine unwirksame doppelte Schriftformklausel). Die Begründung des BGH kann aber durchaus so zu verstehen sein und von den Instanzgerichten so verstanden werden, dass jeder Verstoß gegen AGB-Recht abgemahnt werden kann. Es gilt also mehr denn je: AGB sind mit Bedacht zu formulieren.

Im Übrigen stellt der BGH in der Entscheidung noch fest, dass eine rechtskräftige Entscheidung über einen Unterlassungsanspruch keine Bindungswirkung für eine Klage auf Ersatz der Abmahnkosten entfaltet. Das Gericht darf also erneut prüfen und den Anspruch selbst dann verneinen, wenn der Unterlassungsgläubiger hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs obsiegt hat.

Die undichte Stelle

Es dürfte das erste Mal sein, dass ein Papst sich mit einer presserechtlichen Angelegenheit in die Hände der deutschen Justiz  begibt: Papst Benedikt hat eine einstweilige Verfügung gegen die Titanic beim Landgericht Hamburg erwirkt.

Wie unter anderem Spiegel Online berichtet, hat das Gericht das aktuelle Titel- und Rückseitenbild des Satiremagazins verboten, das Benedikt in einer Soutane zeigt, die im Schritt gelblich gefärbt ist. Die Titelzeile dazu lautete: “Halleluja im Vatikan – Die undichte Stelle ist gefunden!”.Auf der – nun ebenfalls verbotenen – Rückseite des Hefts war der Papst von hinten zu sehen – mit braun verschmutztem Gewand. Die Titelseite ist in dem Spiegel Online Artikel derzeit noch veröffentlicht.

Ob die Verfügung Bestand haben wird, wenn Titanic sich entschließen sollte, sich zu wehren, ist keineswegs sicher. Die Gerichte sind bei satirischen Darstellungen wegen der grundrechtlich geschützten Kunstfreiheit tendenziell großzügig. Eine satirische Darstellung kann dann verboten werden, wenn etwa durch eine verfremdete Darstellung eine falsche Tatsache behauptet ist. Das ist aber bei einer offensichtlich verfremdeten Darstellung wie der vorliegenden von Vornherein ausgeschlossen. Im Übrigen können derartige Darstellungen aber nur verboten werden, wenn die Grenze der Schmähung überschritten ist. Ob das hier schon der Fall ist, ist zweifelhaft. Das LG München hat etwa in einer Entscheidung vom 16. April 2009 – 9 O 6897/09 – eine Abbildung des damaligen Bayern-Trainers Jürgen Klinsmann als Gekreuzigten für zulässig gehalten.
Titanic nimmt es natürlich mit Humor und teilt in der Internetausgabe mit:

 

“Benedikt muß uns mißverstanden haben”, erklärte Chefredakteur Leo Fischer. Der Titel zeige einen Papst, der nach der Aufklärung der Spitzelaffäre (“Vatileaks”) feiert und im Überschwang ein Glas Limonade über seine Soutane verschüttet hat: “Es ist allgemein bekannt, daß der Papst ein großer Freund des Erfrischungsgetränks ‘Fanta’ ist.” Man hoffe nun auf ein persönliches Gespräch mit dem Heiligen Vater, um das Mißverständnis auszuräumen.