“Merci” kann ein Café mit mehreren Filialen im Frankfurter Raum zu den Richtern des OLG Frankfurt sagen. Das Gericht hat es in zweiter Instanz mit Beschluss vom 23. Mai 2005 – 6 W 36/12 - abgelehnt, dem Café auf Antrag des Süßwarenherstellers Storck mit einer einstweiligen Verfügung die Nutzung der Bezeichnung “Cafè Merci” zu untersagen.
Bereits das LG Frankfurt hatte einen Unterlassungsanspruch verneint und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die dagegen von Storck eingelegte Beschwerde hat das OLG Frankfurt zurückgewiesen.
Das Gericht führt aus, ein Anspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG bestehe nicht. Danach kann eine Kennzeichennutzung auch in anderen als den unmittelbar geschützten Waren- und Dienstleistungsbereichen untersagt werden, sofern damit der Ruf einer bekannten Marke ausgenutzt oder beeinträchtigt wird.
Dies ist nach der Rechtsprechung des EuGH der Fall, wenn sich der Dritte durch die Verwendung eines Zeichens, das einer bekannten Marke ähnlich ist, in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke begibt, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren, und ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne dafür eigene Anstrengungen machen zu müssen, die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke ausnutzt.
Diese Voraussetzungen sah das OLG Frankfurt im Fall der Bezeichnung “Café Merci” nicht als erfüllt an. Insbesondere bestünden aufgrund der Gesamtumstände keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der angesprochene Verkehr dem Leistungsangebot der Antragsgegnerin allein deswegen eine höhere Beachtung oder Wertschätzung entgegenbringe, weil er zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen eine gedankliche Verbindung herstelle.
Zwar sei die Marke “merci” sehr bekannt. Die von Storck geprägten Slogans „Danke heißt merci“ oder „merci, dass es dich gibt“ beleuchteten plakativ das avisierte Marktsegment im Süßwarenbereich. Das Café biete aber keine mit dem Zeichen „Cafe Merci“ gekennzeichneten Waren an, sondern nutze ihr Zeichen „Cafe Merci“ zur Kennzeichnung ihrer Betriebsstätten, in denen sie in erster Linie eine Dienstleistung, nämlich die Bewirtung von Gästen, anbiete. Sofern auf der Speisenkarte einzelne Angebote mit dem Zeichenbestandteil „Merci“ bezeichnet würden, wie etwa das „Frühstück Merci“, die „Croissants à Merci“ oder den „Salat Merci“, beziehe der angesprochene Kunde diese Angebote schon aufgrund ihrer Präsentation allein auf den eigenen Geschäftsbetrieb der Antragsgegnerin (sog. „Hausspezialitäten“). Das Café verfolgte offensichtlich ein völlig anderes Geschäftskonzept.
Der für das Publikum maßgebliche Bedeutungsgehalt des Zeichenbestandteils „Merci“ liege bei dem Café – anders als bei Storck – nicht in dem französischen Ausdruck für „Danke“, sondern in einer Anspielung an das der französischen Esskultur entlehnte Ambiente und Speisenangebot der Geschäftslokale.
Ganz zwingend sind diese Ausführungen zwar insofern nicht, als auch Süßwarenhersteller zunehmend Cafés unter ihren Marken betreiben, wie etwa “Ritter Sport” in Berlin oder “Niederegger” im Lübecker Raum, so dass der Verkehr durchaus Verbindungen herstellen könnte. Angesichts des beschreibenden Anklangs der Marke “Merci” ist die Entscheidung aber gleichwohl gut vertretbar.








