Monatsarchiv: August 2012

Der Papst rudert zurück

Es hätte ein großes Spektakel werden sollten: Morgen, am 31. August 2012, sollte vor dem Landgericht Hamburg über den Widerspruch verhandelt werden, den die Satirezeitschrift Titanic gegen die von Papst Benedikt erwirkte einstweilige Verfügung erhoben hat. Die Redaktion wollte, wie Spiegel Online berichtet, komplett anreisen und sich symbolisch an den Michel ketten. Daraus wird nun nichts – wie das Landgericht in einer Pressemitteilung berichtet, hat der Papst seinen Antrag zurückgenommen.

Über die Gründe kann nur spekuliert werden. Vermutlich wird der Vatikan zu der späten Einsicht gelangt sein, dass der Prozess, egal wie er ausgeht, nur einer Seite genützt hätte: Der Titanic. Der Werbeeffekt ist schon jetzt gigantisch.

Dabei wären die Aussichten, morgen zu obsiegen, für den Papst nicht schlecht gewesen. Das Landgericht Hamburg wäre vermutlich von seiner durch den Erlass der Verfügung zum Ausdruck gebrachten Auffassung, dass die Abbildung des Papstes mit einer vorne gelb und hinten braun befleckten Soutane auf dem Titanic-Cover unzulässig war, nicht abgerückt – auch wenn diese Auffassung zweifelhaft ist. Eine ausführlichere rechtliche Würdigung der Vorgänge gibt es hier und in einem Interview, das Dr. Cornelius Renner im NDR gegeben hat.

LTO berichtet unterdessen, dass die Titanic trotz der Aufhebung des Termins vor dem Gericht erscheinen und die nun wieder erlaubten Hefte verteilen will.

Deahpede gewinnt gegen Depeah

Der Markt im Bereich der Nachrichtenagenturen ist mit sieben Anbietern hart  umkämpft. Da passt es ins Bild, dass sich zwei der großen Player jetzt markenrechtlich beharken. Die dpa hat die dapd wegen der Verletzung ihrer Marke “dpa” in Anspruch genommen.  Wie das Landgericht Hamburg in einer Pressemitteilung berichtet, hat es die Klage der dpa mit Urteil vom 28. August 2012 - 406 HKO 73/12 – abgewiesen.

Gericht führt aus, es bestehe keine Gefahr, dass relevante Teile des angesprochenen Publikums hinter der Bezeichnung „dapd“ die „dpa“ vermuten könnten. Zwar seien hier für die Annahme einer Verwechslungsgefahr eher geringe Anforderungen an die Zeichenähnlichkeit zu stellen, denn die Parteien vertrieben unter ihren Vergleichszeichen identische Dienstleistungen; außerdem verfüge die langjährig genutzte Marke dpa über eine deutlich gesteigerte Kennzeichnungskraft.

Dennoch bestehe im Ergebnis keine Verwechslungsgefahr, weil eine klangliche Verwechslung schon dadurch ausgeschlossen werde, dass eine dreisilbige Buchstabenfolge („depeah“) einer viersilbigen Folge („deahpede“) gegenüberstehe. Im Schriftbild begönnen beide Vergleichszeichen mit dem Buchstaben „d“. Die besondere Bedeutung eines übereinstimmenden Zeichenanfangs für die Verwechslungsgefahr werde aber dadurch gemindert, dass das „d“ in „dpa“ bekanntlich für “deutsche“ und damit den Sitz und die Tätigkeit der Klägerin in Deutschland stehe. Die Übereinstimmung der Bezeichnungen deute hier also lediglich auf denselben Sitz bzw. Tätigkeitsbereich hin. Im Übrigen stimme das ebenfalls für die Verwechslungsgefahr besonders bedeutsame Ende der Vergleichszeichen nicht überein. Weiter unterschieden sich sowohl die Zeichenlänge als auch Buchstabenabfolge. Und schließlich sei auch die übereinstimmende durchgehende Verwendung von Kleinbuchstaben im Geschäftsleben allgemein und speziell im Bereich der Nachrichtenagenturen (rtr, epd, ddp) weit verbreitet und daher wenig markant.

Wer von einer unter „dapd“ betriebenen Nachrichtenagentur erfahre, werde zwar vielfach an die Klägerin denken, dies aber nicht aufgrund der Ähnlichkeit der Vergleichszeichen, sondern weil die Klägerin die bekannteste deutsche Nachrichtenagentur betreibe.

Der Entscheidung ist zuzustimmen, gerade weil der Markt der Agenturen doch im  Vergleich zu anderen Bereichen überschaubar ist und der Verkehr die dpa unter dieser Bezeichnung kennt. Tritt ihm die dapd gegenüber, wird der nicht auf die Idee kommen, mit der dpa zu tun zu haben.

Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie Ihre Versandapotheke

Es kommt nur alle paar Jahre vor, dass eine Rechtsfrage verschiedene oberste Gerichte beschäftigt und diese auch noch unterschiedlicher Auffassung sind. Wenn es dennoch passiert, entscheidet der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe. Heute ist der Senat tätig geworden und hat, wie der Bundesgerichtshof in einer Pressemitteilung mitteilt, mit Beschluss vom 22. August 2012 – GmS-OGB 1/10 – entschieden, dass die deutsche Preisbindung für verschreibungspflichtige Medikamente auch von Versandapotheken mit Sitz im Ausland zu beachten ist.

© Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände

Eine in den Niederlanden ansässige Apotheke hatte im Internet Medikamente für den deutschen Markt angeboten und mit einem Bonussystem geworben, nach dem der Kunde beim Kauf verschreibungspflichtiger Medikamente auf Kassenrezept einen Bonus von 3% des Warenwertes, mindestens aber 2,50 € und höchstens 15,00 € pro verordneter Packung erhalten sollte. Der Bonus sollte unmittelbar mit dem Rechnungsbetrag oder im Rahmen einer künftigen Bestellung verrechnet werden. Eine deutsche Apotheke hatte dagegen auf Unterlassung geklagt und sah darin einen Verstoß gegen die im Arzneimittelrecht für verschreibungspflichtige Arzneimittel geltenden Preisbindungsvorschriften.

Der Bundesgerichtshof hielt die Preisbindung für anwendbar und sah einen Wettbewerbsverstoß, sah sich an einer solchen Entscheidung aber durch eine Entscheidung des Bundessozialgerichts gehindert, das 2008 in anderem Zusammenhang entschieden hatte, dass das deutsche Arzneimittelpreisrecht nicht für Versandapotheken gelte, die aus dem europäischen Ausland Arzneimittel an deutsche Verbraucher schickten.

Der Gemeinsame Senat hat nach Vorlage durch den BGH entschieden, dass die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage darstellten, ausländische Versandapotheken, die verschreibungspflichtige Arzneimittel im Inland an Endverbraucher abgeben, deutschem Arzneimittelpreisrecht zu unterwerfen. Dies ergebe sich insbesondere aus § 78 Abs. 1 und 2 AMG. Diesem Ergebnis stehe weder primäres noch sekundäres Unionsrecht entgegen.

Auf Messers Schneide

“Sammeln Sie die Treuepunkte?” wird der treue REWE-Kunde an der Kasse von Zeit zu Zeit gerne gefragt, und normalerweise hält sich die Sammelleidenschaft der Kunden offenbar auch in Grenzen. Nicht so im Jahr 2011, als REWE hochwertige Zwilling-Messer zu stark verbilligten Preisen für die Treuepunkte anbot: Die Kunden rissen REWE die Punkte und die Messer derart stark aus der Hand, dass REWE die Aktion abbrechen musste, weil Zwilling mit der Produktion nicht mehr hinterherkam.

Dies hat nun ein juristisches Nachspiel: Das OLG Köln hat REWE mit Urteil vom 10. August 2012 – 6 U 27/12 – auf die Klage einer Verbraucherzentrale einen solchen vorzeitigen Abbruch einer Verkaufsaktion künftig untersagt, soweit nicht vorher auf die Möglichkeit eines Abbruchs in den Teilnahmebedingungen hingewiesen wurde.

Das Gericht führt in dem Urteil aus, REWE sei eine Irreführung nach § 5 UWG vorzuwerfen. Zwar habe das Unternehmen zunächst vorgehabt, die Aktion wie vorgesehen zu Ende zu führen und sei später nur deswegen davon abgerückt, weil der Erfolg von ihr unvorhergesehen so durchschlagend gewesen sei, dass das Unternehmen auch unter Auslastung aller Kapazitäten die Nachfrage, die auf 4,5 Millionen Stück geschätzt worden sei, nicht hätte befriedigen können. Jedoch erwarte der Verbraucher bei der Teilnahme an einer Rabattmarkenaktion, dass sich das anbietende Unternehmen so hinreichend mit den verbilligt angebotenen Waren eingedeckt habe, dass er auch gegen Ende des angekündigten Aktionszeitraumes noch von dem Angebot zum verbilligten Erwerb Gebrauch machen könne. Sei dies tatsächlich nicht der Fall, liege in der einschränkungslosen Angabe eines Endzeitpunktes des Sonderverkaufs eine Irreführung der Marktteilnehmer. Zudem habe die Beklagte den großen Erfolg der Rabattmarkenaktion aufgrund ähnlich großer Erfolge früherer Aktionen voraussehen können und hätte sich daher ausreichend bevorraten müssen.

Das lässt sich gut hören, es stellt sich aber schon die Frage, ob dies grenzenlos gilt oder ob Fälle denkbar sind, in denen die Nachfrage derart stark ist, dass dies nicht voraussehbar war, und ob dann ein folgenloser Abbruch möglich sein muss. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage hat das Gericht die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Wie die Sache letztlich ausgeht, steht damit – im wahrsten Sinne des Wortes – noch immer auf Messers Schneide.

Verbotener Frauentausch

Wer ist nicht schon einmal beim “Durchzappen” bei einer der vielen Doku-Soap hängengeblieben und hat sich gefragt, wer bereit ist, sich freiwillig vor der Kamera derart lächerlich machen zu lassen. Genau dies hat offenbar eine der Protagonistinnen  einer im Jahr 2007 aufgezeichneten Folge der RTL II-Sendung Frauentausch im Nachhinein bereut und auf Unterlassung und Geldentschädigung geklagt, und zwar nicht gegen RTL II, sondern gegen das Produktionsunternehmen.

Das Landgericht Berlin hat der Produktionsfirma mit Urteil vom 26. Juli 2012 - 27 O 14/12 – (Volltext) untersagt, eine bereits ausgestrahlte Folge dieser Serie selbst oder durch Dritte erneut zu veröffentlichen oder zu verbreiten.

Die Entscheidung ist deshalb von großer Bedeutung für den Bereich des Bildnisschutzes, weil die Klägerin naturgemäß freiwillig an den Dreharbeiten mitgewirkt hatte und sich so die Frage stellte, ob trotz dieser Einwilligung in die Veröffentlichung der Filmaufnahmen nach § 22 KUG eine Untersagung der Ausstrahlung in Betracht kommt.

Das Landgericht Berlin hat dies zu recht bejaht. Das Gericht führt aus, in dem Vertrag, der die Einwilligung der Klägerin enthalten habe, sei von einer „TV-Dokumentations-Serie“ die Rede gewesen, die vorrangig einen Dokumentationscharakter haben solle. Tatsächlich seien die Aufnahmen dann so nachbearbeitet worden, dass die Klägerin gezielt lächerlich gemacht worden sei. Sie sei als überforderte und geistig verwirrte, bei ihren Kindern unbeliebte Mutter der praktisch veranlagten, sympathischen und ordentlichen Tauschmutter gegenüber gestellt worden. Mit derartigen nachträglichen Bearbeitungen zum ausschließlichen Zweck der Verspottung habe sie nicht rechnen müssen. Je schwerwiegender der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht sei, desto klarer müsse vor dem Einholen der Einwilligung über die Art der Sendung aufgeklärt werden. Es komme hinzu, dass die Mutter intellektuell offensichtlich überfordert gewesen sei.

Die Klägerin hatte ferner behauptet, ihre Kinder seien gezielt zu Prügeleien aufgefordert worden sowie dazu, vor der Kamera ihrer Mutter gegenüber zu erklären: “Tschüss! Komm nicht wieder, bleib, wo Du bist”. Ob diese bestrittenen Behauptungen zutrafen, hat das Gericht indes nicht festgestellt, sondern ausgeführt, dass es darauf nicht ankomme, weil schon der vorher nicht ersichtliche Charakter der Sendung zu einer Unwirksamkeit der Einwilligung führe.

Das Produktionsunternehmen hatte ferner eingewandt, es sei nicht der richtige Anspruchsgegner, weil alle Rechte an RTL II übertragen worden seien. Abgesehen davon, dass jedenfalls die tatsächliche Möglichkeit zu einer erneuten Veranlassung der Ausstrahlung auch durch den Produzenten bestehe, müsse sich die Klägerin, so das Gericht, auf ein mögliches Verbot der Veröffentlichung gegenüber RTL II nicht verlassen.

Den weiter geltend gemachten Anspruch auf Geldentschädigung in Höhe von 15.000,- EUR hat das Gericht aber verneint und führt aus, dafür sei die Verletzung nicht hinreichend schwerwiegend.

Griaß di! Shitstorm gegen die Piefkes

Wie immer, wenn sich Deutsche und Österreicher in die Haare bekommen, schlagen die emotionalem Wellen hoch. In dieser Runde geht es um die Grußformel  ”Griaß di”, um deren “Urheberschaft” ein Bayer und ein Österreicher streiten.

Der österreichische Blog sanktonlein.at wehrt sich gegen den Diebstahl des Grußes und fordert die Nutzer auf, Worte mitzuteilen, die wir Deutschen behalten dürfen:

“Da hat uns eine deutsche Firma das „Griaß di“ gestohlen. “Markenrechtlich geschützt” heißt das heute. Auf zehn Jahre. Schützt euch doch die eigene Sprache! „Lecker“, „Tschüss“ oder „Quark“ zum Beispiel. Worte, die sich die Deutschen behalten können. Kennt ihr welche? Dann Senf ab!”

Hintergrund ist eine europäische Marke “Griaß di!”, die ein bayerisches Unternehmen beim Harmonisierungsamt in Alicante hat schützen lassen. Dies allein hätte vermutlich noch nicht zu dem T-Shirt-Krieg geführt. Nun haben die Bayern aber einem Tiroler Unternehmer, der T-Shirts mit der Aufschrift “griaß di” vertreibt, eine Abmahnung zukommen lassen. Dies meldet unter anderem die FTD.

Der Angriff dürfte eher keinen Erfolg haben. Zum einen bereitet ein Verband in Österreich, wie heute.at  meldet, offenbar einen Löschungsantrag beim Harmonisierungsamt mit dem Argument vor, die Bezeichnung sei nicht unterscheidungskräftig, weil es sich um eine allgemeine Grußformel handelt. Ob dies zu einer fehlenden Unterscheidungskraft einer Marke im Bereich Bekleidung führt ist, ist zwar zweifelhaft. Zum anderen aber spricht viel dafür, dass der Österreicher die Bezeichnung, wenn sie nur vorne auf T-Shirts aufgedruckt ist, gar nicht markenmäßig benutzt. Auch der BGH hat jedenfalls wiederholt entschieden, dass Aufdrucke von Schriftzügen oder Bildern auf der Vorderseite von Bekleidungsstücken (etwa des DDR-Staatswappens) nicht immer als markenmäßige Benutzung anzusehen seien, da der Verbraucher daraus nicht zwingend auf den Hersteller des Bekleidungsstücks schließe.

Der Österreichische T-Shirt-Vertreiber hat jedenfalls mit einer Kampagne gut reagiert: Er kündigt auf seiner Internetseite an, den Erlös aus dem T-Shirt verkauf, der sich durch die mediale Aufmerksamkeit nun deutlich steigern dürfte, zu spenden.

“Alles kann besser werden” – Ohrfeige für den Gesetzgeber

Der Bundesgerichtshof hat dem Gesetzgeber in einem Beschluss vom 19. April 2012 – I ZB 80/11 – mit dem passenden Entscheidungsnamen “Alles kann besser werden” große Schwächen bei der Gesetzesformulierung attestiert.

© Pixel-Kings (PP) / pixelio.de

In dem Beschluss ging es um den Auskunftsanspruch, der einem Inhaber der Rechte an einem Titel aus dem Xavier Naidoo-Album “Alles kann besser werden” gegen den Provider auf Mitteilung der IP-Adresse eines Nutzers zusteht, der das Werk offensichtlich unberechtigt in eine Online-Tauschbörse eingestellt hat.

Der Rechteinhaber hatte gemäß § 101 Abs. 9 UrhG in Verbindung mit § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG beantragt, dem Provider, der Deutschen Telekom AG, zu gestatten, ihm unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer Auskunft zu erteilen, denen die genannten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren.

Die Vorinstanzen haben den Antrag mit der Begründung abgelehnt, beim Bereitstellen nur eines einzigen Titels fehle es an einem gewerblichen Ausmaß der Rechtsverletzung, die § 101 UrhG voraussetze.

Der Bundesgerichtshof hat dies anders gesehen und dem Antrag stattgegeben. Er setze nicht voraus, dass die rechtsverletzende Tätigkeit das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht in gewerblichem Ausmaß verletzt habe. Aus dem Wortlaut der Bestimmung und der Systematik des Gesetzes ergebe sich eine solche Voraussetzung nicht. Sie widerspräche auch dem Ziel des Gesetzes, Rechtsverletzungen im Internet wirksam zu bekämpfen. Dem Rechtsinhaber stünden Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz nicht nur gegen einen im gewerblichen Ausmaß handelnden Verletzer, sondern gegen jeden Verletzer zu. Er wäre faktisch schutzlos gestellt, soweit er bei Rechtsverletzungen, die kein gewerbliches Ausmaß aufwiesen, keine Auskunft über den Namen und die Anschrift der Verletzer erhielte.

Bemerkenswert daran ist, dass die Gesetzesbegründung ausdrücklich davon ausgeht, dass der Auskunftsanspruch die Gewerbsmäßigkeit voraussetzt. Auch die Bundesregierung hat dies im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gebracht. Dies sieht der BGH durchaus, weist aber auf folgendes hin:

“Nicht entscheidend ist demgegenüber die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder über die Bedeutung der Bestimmung (…). Die vorrangig am objektiven Sinn und Zweck des Gesetzes zu orientierende Auslegung kann nicht durch Motive gebunden werden, die im Gesetzgebungsverfahren dargelegt wurden, im Gesetzeswort- laut aber keinen Ausdruck gefunden haben.”

Abgesehen davon, dass das Ergebnis des BGH, worauf Stadler zu Recht hinweist, insbesondere auch deshalb nicht unproblematisch ist, weil in vielen Fällen der Anschlussinhaber gar nicht der Rechtsverletzer ist und deshalb in besonderer Weise die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu beachten ist, ist dies eine schallende Ohrfeige für den Gesetzgeber, der in der Lage sein sollte, das Gewollte auch im Gesetzestext zum Ausdruck zu bringen.

Olympische Entscheidung beim LG Kiel

Kurz vor dem Ende der olympischen Spiele wird nun noch ein Urteil bekannt, das sich mit der Nutzung der Bezeichnungen “Olympia” und “olympisch” in der Werbung durch Unternehmen beschäftigt, die nicht als offizielle Sponsoren für die Nutzung bezahlen. Und die Entscheidung kommt sogar aus einer Stadt mit Olympiatradition, in der nämlich 1972 die olympischen Segelwettbewerbe stattgefunden haben.

© Dietmar Gerhard Exner / pixelio.de

Wie Beck Online berichtet, hat das Landgericht Kiel mit Urteil vom 21.06.2012 - 15 O 158/11 – entschieden, dass ein Online-Händler anlässlich der olympischen Spiele 2008  den Begriff «Olympische Preise» für Kontaktlinsen und Pflegemittel verwenden und mit dem Satz

«Mit unserem 10 Euro Olympia-Rabatt auf L. Maxi-Spar-Sets sind Sie ganz klar auf Siegeskurs!»

werben durfte.

Geklagt hatte der Deutsche Olympische Sportbund e.V. (DOSB) mit dem Argument, die Werbung verstoße gegen das «Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen». Der Online-Händler hatte auf die Abmahnung zwar eine Unterlassungserklärung abgegeben, aber die Zahlung der Abmahnkosten verweigert, um die es jetzt noch ging.

Das LG Kiel hat die Klage abgewiesen. Die Abmahnung sei nicht berechtigt gewesen. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 OlympSchG sei eine Verwechslungsgefahr erforderlich. Daran fehle es, da die Werbung durch die bloße Verwendung der Wörter «olympisch» und «Olympia» keine Assoziation zum DOSB hervorrufe. Auch die Wertschätzung der geschützten olympischen Bezeichnungen werde nicht ausgenutzt.

Die Entscheidung, die noch nicht rechtskräftig ist, ist zu begrüßen. Das Olympiaschutzgesetz ist schon ohnehin ein problematisches Regelwerk, das eine nach dem Markenrecht nicht schutzfähige Bezeichnung zugunsten der besseren Vermarktungsmöglichkeiten der Olympischen Spiele schützt. Es ist jedenfalls eng auszulegen; nach Auffassung des Landgerichts Darmstadt in einer älteren Entscheidung ist es sogar verfassungswidrig. Mehr zum Thema gibt es hier.

UPDATE (13.12.2012): Ähnlich hat jetzt auch das LG Nürnberg-Fürth entschieden.

Groupon – Werben bis der Zahnarzt kommt

Warum sollen nicht auch Zahnärzte dem Gutschein-Hype im Internet verfallen und bei Groupon und ähnlichen Anbietern Zahnbehandlungen zu Dumpingpreisen anbieten? Diese Frage stellte sich offenbar ein Zahnarzt aus Nordrhein-Westfalen und bot bei Groupon eine professionelle Zahnreinigung für 19,00 EUR und bei DailyDeal  ein Bleaching der Zähne und eine kosmetische Zahnreinigung für  149,00 EUR.

© Liza Litsch / pixelio.de

Das OLG Köln sah darin einen Verstoß gegen § 15 der Berufsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein und hat die Werbung mit Urteil vom 21.06.2012 – 31 O 25/12 auf die Klage eines Berufsverbandes untersagt. Die Regelung der Berufsordnung  lautet:

§ 15 Werbung und Anpreisung
(1) Irreführende, reklamehafte und vergleichende Werbung ist dem Zahnarzt untersagt.
(2) Es ist dem Zahnarzt untersagt, seine zahnärztliche Berufsausübung für gewerbliche Zwecke zu verwenden oder ihre Verwendung für gewerbliche Zwecke zu gestatten.

Das Gericht sah in dem Rabatt eine verbotene reklamehafte Werbung. Der Argumentation des Zahnarztes, durch die Gutscheine werde kein Rabatt gewährt, weil Preise für die von ihm angebotenen Behandlungen gerade nicht in der Gebührenordnung festgelegt seien, folgte das Gericht nicht. Er biete, so das OLG, die Leistungen in der Werbung selber für einen Preis von 149 EUR statt 530 EUR und 19 EUR statt 99 EUR an, so dass nach seinen eigenen Angaben ein erhebliches Abweichen von seinem regulären Preis und damit ein Rabatt vorliege.

Die Vorschrift in der Berufsordnung sei auch eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG, die daher gleichzeitig einen Wettbewerbsverstoß begründe. Die Regelungen der Berufsordnungen von Ärzten enthielten Wettbewerbsverbote und -beschränkungen. Marktverhaltensregeln lägen vor, wenn die Patienten unangemessen und unsachlich beeinflusst würden; die Werbung dürfe nicht anpreisend sein. Genau dies werde in § 15 der Berufsordnung umschrieben.

Der Kunde werde durch die Gutscheinwerbung  angelockt, indem derart hohe Rabatte gewährt würden. Der Kunde werde dazu gedrängt, den Vertrag abzuschließen, weil die Laufzeit des Deals zeitlich eng begrenzt sei. Dadurch sei die Werbung in hohem Maße anpreisend, der Verbraucher werde verführt, allein wegen des extrem günstigen Preises den Deal abzuschließen und sich nicht ausreichend Gedanken zu machen, ob er die Leistung wirklich in Anspruch nehmen wolle. Ob mit der konkreten Behandlung gesundheitliche Risiken verbunden seien, sei unerheblich.

Ein weiterer Unterlassungsanspruch stehe dem Kläger zu, weil der Zahnarzt sein Angebot zu Festpreisen erbringe (§§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 5 Abs. 2, 2 Abs. 3 GOZ). Die verletzte Norm der Gebührenordnung für Zahnärzte verbiete Festpreise und sei, weil eine angemessene Vergütung gewährleistet werden solle, ebenfalls eine Marktverhaltensregel.

 

Mal wieder: Datenschutz und Wettbewerbsrecht

Dass unwirksame AGB-Klauseln einen Wettbewerbsverstoß darstellen können, weil die §§ 305 ff. BGB Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG sind, hat der BGH jetzt geklärt. In einem anderen Bereich wird die höchstrichterliche, ob ein Gesetzesverstoß gleichzeitig ein Wettbewerbsverstoß ist und abgemahnt werden kann, vermutlich noch auf sich warten lassen: Im Datenschutzrecht.

© Rainer Sturm / pixelio.de

Hier geht es zwischen den Gerichten munter in die eine oder andere Richtung hin und her: Das LG Hamburg nimmt einen Wettbewerbsverstoß bei fehlender Datenschutzerklärung an, das Kammergericht verneint ihn im Zusammenhang mit dem Facebook “Gefällt mir”-Button. Jetzt mischen sich zwei weitere Gerichte in die Diskussion ein.

Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 9. Mai 2012 – 6 U 38/11 – entschieden, dass das Anschreiben ehemaliger Kunden unter widerrechtlicher Verwendung von deren Daten einen Wettbewerbsverstoß nach  §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. §§ 4, 28 BDSG darstelle. Das Gericht führt aus, bei den §§ 4 Abs. 1, 28 BDSG handele es sich um Marktverhaltensregeln im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG, weil sie die Zulässigkeit des Erhebens, Verarbeitens und Nutzens personenbezogener Daten für Zwecke der Verkaufsförderung, insbesondere der Werbung, regelten und damit auch geschützte Interessen der Marktteilnehmer berührt würden. Dies hat im Ergebnis bereits das OLG Köln in einem Urteil vom 19. Dezember 2010 – 6 U 73/10 – so gesehen.

Anders das OLG München, das mit Urteil vom 12. Januar 2012 – 29 U 3926/11 – entschieden hat, dass die Vorschriften des BDSG allein den Schutz der Persönlichkeit bezweckten und damit nicht gesetzliche Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG darstellen könnten.

Die Entscheidung aus Karlsruhe steht indes nicht im Widerspruch zu den Entscheidungen, nach denen eine fehlende Datenschutzerklärung keinen Wettbewerbsverstoß darstellt. Hier wird man differenzieren müssen. Während die Pflicht zum Bereitstellen einer richtigen Datenschutzerklärung nach § 13 TMG tatsächlich nur dem Schutz des Betroffenen dient und keine Marktverhaltensregelung darstellt, ist dem OLG Karlsruhe im Bereich der widerrechtlichen Werbung mit Daten unter Verstoß gegen § 28 BDSG zuzustimmen. Die Vorschrift regelt die Zulässigkeit von Werbemaßnahmen, und mit einem Verstoß kann sich ein Konkurrent einen erheblichen Wettbewerbsvorsprung verschaffen. In einem Verstoß liegt damit tatsächlich gleichzeitig ein Wettbewerbsverstoß.

Aber auch in allen anderen Bereichen des Datenschutzrechts gilt: So lange einzelne Gerichte auch in anderen Verstößen gegen das Datenschutzrecht Wettbewerbsverstöße sehen. ist besondere Sorgfalt in diesem Bereich geboten. Die Gefahr, dass unerwartete Post von der Konkurrenz kommt, ist derzeit noch wahrscheinlicher als Post von den Datenschutzbehörden.