Wer ist nicht schon einmal beim “Durchzappen” bei einer der vielen Doku-Soap hängengeblieben und hat sich gefragt, wer bereit ist, sich freiwillig vor der Kamera derart lächerlich machen zu lassen. Genau dies hat offenbar eine der Protagonistinnen einer im Jahr 2007 aufgezeichneten Folge der RTL II-Sendung Frauentausch im Nachhinein bereut und auf Unterlassung und Geldentschädigung geklagt, und zwar nicht gegen RTL II, sondern gegen das Produktionsunternehmen.

Das Landgericht Berlin hat der Produktionsfirma mit Urteil vom 26. Juli 2012 - 27 O 14/12 – (Volltext) untersagt, eine bereits ausgestrahlte Folge dieser Serie selbst oder durch Dritte erneut zu veröffentlichen oder zu verbreiten.
Die Entscheidung ist deshalb von großer Bedeutung für den Bereich des Bildnisschutzes, weil die Klägerin naturgemäß freiwillig an den Dreharbeiten mitgewirkt hatte und sich so die Frage stellte, ob trotz dieser Einwilligung in die Veröffentlichung der Filmaufnahmen nach § 22 KUG eine Untersagung der Ausstrahlung in Betracht kommt.
Das Landgericht Berlin hat dies zu recht bejaht. Das Gericht führt aus, in dem Vertrag, der die Einwilligung der Klägerin enthalten habe, sei von einer „TV-Dokumentations-Serie“ die Rede gewesen, die vorrangig einen Dokumentationscharakter haben solle. Tatsächlich seien die Aufnahmen dann so nachbearbeitet worden, dass die Klägerin gezielt lächerlich gemacht worden sei. Sie sei als überforderte und geistig verwirrte, bei ihren Kindern unbeliebte Mutter der praktisch veranlagten, sympathischen und ordentlichen Tauschmutter gegenüber gestellt worden. Mit derartigen nachträglichen Bearbeitungen zum ausschließlichen Zweck der Verspottung habe sie nicht rechnen müssen. Je schwerwiegender der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht sei, desto klarer müsse vor dem Einholen der Einwilligung über die Art der Sendung aufgeklärt werden. Es komme hinzu, dass die Mutter intellektuell offensichtlich überfordert gewesen sei.
Die Klägerin hatte ferner behauptet, ihre Kinder seien gezielt zu Prügeleien aufgefordert worden sowie dazu, vor der Kamera ihrer Mutter gegenüber zu erklären: “Tschüss! Komm nicht wieder, bleib, wo Du bist”. Ob diese bestrittenen Behauptungen zutrafen, hat das Gericht indes nicht festgestellt, sondern ausgeführt, dass es darauf nicht ankomme, weil schon der vorher nicht ersichtliche Charakter der Sendung zu einer Unwirksamkeit der Einwilligung führe.
Das Produktionsunternehmen hatte ferner eingewandt, es sei nicht der richtige Anspruchsgegner, weil alle Rechte an RTL II übertragen worden seien. Abgesehen davon, dass jedenfalls die tatsächliche Möglichkeit zu einer erneuten Veranlassung der Ausstrahlung auch durch den Produzenten bestehe, müsse sich die Klägerin, so das Gericht, auf ein mögliches Verbot der Veröffentlichung gegenüber RTL II nicht verlassen.
Den weiter geltend gemachten Anspruch auf Geldentschädigung in Höhe von 15.000,- EUR hat das Gericht aber verneint und führt aus, dafür sei die Verletzung nicht hinreichend schwerwiegend.