Dürfen auf einer Teeverpackung Vanilleblüten und Himbeeren abgebildet sein, wenn der Tee nicht einmal Aromen enthält, die aus Vanille oder Himbeeren gewonnen wurde? Und schließt es eine irreführende Werbung aus, wenn sich aus dem Zutatenverzeichnis ergibt, dass diese Stoffe nicht enthalten sind. Damit hatte sich nun der EuGH zu befassen. Ein Wettbewerber hatte den Anbieter Teekanne auf Unterlassung in Anspruch genommen und argumentiert, die Werbung auf der Verpackung verstoße gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LFGB und sei irreführend nach § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG. Der BGH, bei dem das Verfahren in der Revisionsinstanz anhängig war, ist davon ausgegangen, dass die Entscheidung davon abhänge, ob die Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür gemäß der Bestimmung des Art. 2 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2000/13/EG durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellung den Eindruck des Vorhandenseins einer bestimmten Zutat erwecken dürfen, obwohl diese Zutat tatsächlich nicht vorhanden ist und sich dies allein aus dem Verzeichnis der Zutaten ergibt. Diese Frage hatte der BGH mit Beschluss vom 26. März 2014 – I ZR 45/13 – dem EuGH vorgelegt, der jetzt mit Urteil vom 4. Juni 2015 – C?195/14 – entschieden hat, dass es nicht genüge, wenn ein durch eine solche Aufmachung entstandener Irrtum durch das Zutatenverzeichnis ausgeräumt werde.
Der BGH wird nun zu prüfen haben, ob eine Irreführung vorliegt. Der EuGH führt aus:
„Lassen die Etikettierung eines Lebensmittels und die Art und Weise, in der sie erfolgt, insgesamt den Eindruck entstehen, dass dieses Lebensmittel eine Zutat enthält, die tatsächlich nicht darin vorhanden ist, ist eine solche Etikettierung daher geeignet, den Käufer über die Eigenschaften des Lebensmittels irrezuführen.
Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, die verschiedenen Bestandteile der Etikettierung des Früchtetees insgesamt zu prüfen, um festzustellen, ob ein normal informierter und vernünftig aufmerksamer und kritischer Verbraucher über das Vorhandensein von Himbeer- und Vanilleblütenzutaten oder aus diesen Zutaten gewonnenen Aromen irregeführt werden kann.“
Der BGH hat in seinem Vorlagebeschluss allerdings schon erkennen lassen, dass er von einer Irreführung grundsätzlich ausgeht. Kann nun das Zutatenverzeichnis diesen Irrtum nicht ausräumen, dürfte der Rechtsstreit mit einem Unterliegen von Teekanne enden.