Archiv des Autors: Cornelius Renner

“Roller’s Metro” hält Rohre und Metro seine Marke sauber

Rechtschreibstunde beim BGH: Der BGH hat mit Urteil vom 22. März 2012 – I ZR 55/10 – entschieden, dass das Genitiv-S grundsätzlich nur nach englischen Rechtschreibkregeln üblicherweise durch Apostroph abgetrennt wird.

Auch wenn es in der Entscheidung, wie man sich denken kann, natürlich eigentlich um etwas anderes ging und die Apostroph-Schreibweise nach der neuen Rechtschreibung ja sogar zulässig ist, konnte sich der BGH diesen – gleichwohl berechtigten – Hinweis offenbar nicht verkneifen.

In der Sache ging es um eine Klage des Handelskonzerns Metro, der seit jeher darauf bedacht ist, seinen Namen “sauber” zu halten und sich – wenn auch erfolglos –  schon gegen die Bezeichnung “Metrobus” für Buslinien in Berlin und Hamburg oder die Domain metrosex.de gewehrt hat. Die Klage in dem jetzt entschiedenen Fall richtete sich gegen die Verwendung der Bezeichnung “Roller’s Metro” für eine Rohrreinigungsmaschine.

Das OLG Hamburg hatte die Klage abgewiesen und unter anderem mit dem beschreibenden Anklang der Bezeichnung “Roller’s Metro” argumentiert und unter anderem ausgeführt, die Bezeichnung lege nahe, dass ”der Spiralantrieb der der Rohrreinigungsmaschine ähnlich wie in den als “Metro” bezeichneten U-Bahn-Systemen durch ein Leitungsnetz fahre.”

Dies hat den BGH, verständlicherweise, nicht sofort überzeugt. Er hat die Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der BGH führt aus, der auf das Unternehmenskennzeichen “Metro” gestützte Anspruch aus § 15 Abs. 2 MarkenG scheide nicht schon deshalb aus, weil die streitenden Bezeichnungen in unterschiedlichen Produktbereichen verwendet würden. Metro biete ein umfassendes Warensortiment an, zu dem auch Werkzeuge, Werkzeugmaschinen und insbesondere elektrische Hochdruckreinigungsgeräte für allgemeine handwerkliche Einsatzgebiete gehörten. Dieses Angebot richte sich auch an das Installationshandwerk, an die sich auch die Rohrreinigungsmaschine richte. Indem die Parteien sich an denselben gewerblichen Kundenkreis wendeten, gebe es zwischen ihnen Berührungspunkte auf dem Absatzmarkt.

Das Berufungsgericht habe zudem bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit zu Unrecht nicht die selbständig kennzeichnende Stellung des Bestandteils “Metro” in der Bezeichnung “Roller’s Metro” berücksichtigt. Der Begriff sei auch in der konkreten Verwendung für sich genommen kennzeichnungskräftig.

Das Berufungsgericht müsse die Zeichenähnlichkeit und die Verwechselungsgefahr jetzt unter Berücksichtigung der Branchennähe neu beurteilen und insbesondere auch prüfen, ob etwa seine bisherige Annahme, die angesprochenen Verkehrskreise hätten deshalb keinen Anlass anzunehmen, der nachgestellte Begriff “Metro” könne auf ein anderes Unternehmen hinweisen, denn dies wäre ebenso abwegig wie die Begriffsbildungen “BMW’s Opel” oder “Kaufhof’s Karstadt”, auch insofern noch gelte.

Die denkbare kennzeichenmäßige Verwendung der Bezeichnung “Metro” unterscheidet den Sachverhalt von den schon erwähnten bisherigen “Metro-Entscheidungen” des BGH. Sowohl in dem Wort Metrobus (Urteil vom  5. Februar 2009 – I ZR 167/06) als auch in dem Wort Metrosex (Urteil vom 13. März 2008 – I ZR 151/05) sah der BGH eine beschreibende Verwendung und damit keinen Anspruch des Metro Konzerns. In der “Metrobus-Entscheidung” benennt die Bezeichnung die “Beförderung von Personen mit Autobussen”, in der Entscheidung “metrosex.de” führt der BGH aus, der Begriff beschreibe einen neuen Männertyp “heterosexuell veranlagt, modisch gekleidet, in Düfte gehüllt und vornehmlich in Metropolen lebend”.

Drum prüfe, wer fremde Behauptungen verbreitet

Wie weit kann das Recht gehen, im Netz anonym rufschädigende Behauptungen über Dritte zu verbreiten und sie damit an den virtuellen Pranger zu stellen?

© Richard Scharpenberg / pixelio.de

Diese Frage wird die Gerichte vermutlich in den nächsten Jahren weiter beschäftigen. Da der anonyme Urheber derartiger Nachrichten naturgemäß (zunächst) nicht greifbar ist, wird es um die Frage gehen, wie weit die Pflichten des die Äußerungen verbreitenden Host-Providers gehen, solche Beiträge zu prüfen und zu entfernen.

Der BGH hat bereits im Oktober 2011 eine Art “Ping-Pong-Modell” (Urteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10) postuliert, wonach den Provider bei Beanstandung eines Beitrags durch einen Betroffenen folgende Pflichten treffen:

  • Er muss dem Verfasser die Beanstandung zur Stellungnahme zuleiten
  • Bleibt diese aus, ist der Beitrag zu löschen
  • Stellt der Verfasser die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede, hat der Betroffene Nachweise für die Rechtsverletzung zu bringen
  • Äußert sich der Betroffene nicht erneut, ist eine Löschung nicht veranlasst
  • Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen eine Rechtsverletzung, ist der beanstandete Eintrag zu löschen

Die Diskussion um diese Grundsätze haben jetzt zwei Entscheidungen des Landgerichts Berlin (Urteil vom 5. April 2012, Az.: 27 O 455/11) und des Landgerichts Nürnberg (Urteil vom 08.05.2012, Az. 11 O 2608/12 – unsern Bericht dazu gibt es hier) angeheizt. Die Sachverhalte liegen ähnlich: In beiden Fällen sind negative Behauptungen über Mediziner in Foren von diesen beanstandet worden. Beide Provider löschten nicht. Der Provider im Berliner Fall forderte den Verfasser erst gar nicht zur Stellungnahme auf, sondern hielt den Beitrag für eine Meinungsäußerung. In dem Nürnberger Fall forderte der Provider den Verfasser zwar zur Stellungnahme auf, nahm dessen schlichte Aussage, die Äußerung sei wahr, aber ebenfalls zum Anlass, nicht zu löschen.

Dass der Provider seinen Prüfungspflichten in dem Berliner Fall nicht nachgekommen ist, scheint klar. Eine Meinungsäußerung lag trotz des wertenden Charakters der Äußerungen über den betroffenen Mediziner (“Vorsicht! Fuscher! Schlimmer kann man einen Menschen nicht verunstalten: seit dieser ›Behandlung‹ kann ich nicht mehr anziehen, was ich will (…) Seid vorsichtig! Seid gewarnt! Er ist furchtbar!”), deshalb nicht vor, weil der Mediziner in Abrede stellte, die behauptete schlechte Behandlung überhaupt vorgenommen zu haben.

Schwieriger liegt ist die Frage in der Nürnberger Entscheidung. Hier geht es darum, ob das Gericht dem Provider die Pflicht auferlegen durfte, den Wahrheitsgehalt der Äußerungen weitergehend zu prüfen als sich nur vom Verfasser bestätigen zu lassen, dass seine Äußerung wahr sei. Auch hier ging es um die Frage, ob der Arzt die kritisierte Behandlung überhaupt vorgenommen hatte, was er gegenüber dem Provider substantiiert in Abrede gestellt hatte.

Stadler kritisiert in seinen Blog, das Gericht habe die vom BGH geforderten Prüfungspflichten  ”überdehnt”. Aber hat es das wirklich?

Der BGH verlangt in solchen Fällen vom Äußernden, dass er die Berechtigung der Beanstandung des Betroffenen “substantiiert” in Abrede stellt. “Substantiiert” mag nicht in jedem Einzelfall bedeuten, dass der Äußernde Nachweise vorlegen muss. Etwas mehr als die bloße Bestätigung, der Sachverhalt habe sich so zugetragen wie in der Bewertung dargestellt, sollte dann aber schon kommen. So könnte etwa das Datum einer behaupteten Behandlung mitgeteilt werden.

Statt nur zu fragen, ob die Anforderungen des BGH grenzwertig für die Meinungsfreiheit sind und ob die Tätigkeit von Bewertungsportalen nicht zu sehr erschwert wird, muss man auch fragen, ob die Persönlichkeitsrechte der von den Äußerungen Betroffenen nicht vogelfrei gestellt werden, wenn der Äußernde seine Aussage bloß bestätigen und nicht untermauern muss.

Natürlich erfordert dies einen größeren Aufwand auf Seiten der Provider. Dieser ist aber angesichts der schwerwiegenden Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch unwahre Behauptungen im Internet hinzunehmen,. Bei einer substantiierten Beanstandung dergestalt, dass ein in dem Beitrag behauptetes Verhalten vollständig in Abrede gestellt wird, kann es kein Recht darauf geben, die Behauptung ungeprüft so stehen zu lassen. Dass die Konsequenzen, wenn man diesen Ansatz weiterdenkt, schwer tragbar sind, mag folgendes Beispiel verdeutlichen:

In einem Foreneintrag wird behauptet, eine namentlich genannte Person habe an einem bestimmten Tag einen tatsächlich geschehenen Mord begangen. Der Betroffene verlangt die Entfernung vom Provider und legt Belege vor, wonach er sich zum Zeitpunkt gar nicht am Tatort befunden haben kann. Der Provider bittet den Verfasser um Stellungnahme, dieser teilt mit: “Die Tat hat sich so wie in meinem Beitrag behauptet zugetragen”. Es kann schlicht nicht sein, dass diese Behauptung im Netz verbleiben darf, auch wenn der Betroffene in einem anschließend gegen den Provider geführten Prozess beweisen kann, dass er die Tat nicht begangen hat.

Und auch in den Fällen der Bewertungsportale bleiben selbst nach der Entscheidung aus Nürnberg schon offene Fragen: Was ist, wenn der Beitrag sich allgemein auf eine Behandlung bezieht, die für einen Mediziner eine Standardbehandlung ist und die er nahezu täglich leistet? Dann kann er sich nicht mehr darauf berufen, er habe eine solche Behandlung überhaupt nicht vorgenommen. Gleichwohl muss er ein Recht haben, zumindest prüfen zu können, ob diese Behandlung auch stattgefunden hat oder der Beitrag von einem “bösen” Konkurrenten stammt. Dies ist ihm aber verwehrt, wenn ihm nicht zumindest  Umstände genannt werden, die ihm ermöglichen, den Sachverhalt näher einzugrenzen.

Soweit Stadler und Lampmann jetzt die Frage diskutieren, ob die Beweislastumkehr analog § 186 StGB greift, der von dem Verbreiter einer üblen Nachrede den Nachweis der Wahrheit verlangt, so mag ihm zuzustimmen sein, dass diese im Prozess gegen den Provider nicht ohne weiteres gilt. Die Prüfungspflichten des Providers können sich nach den dargelegten Grundsätzen aber gleichwohl an diesem Gedanken orientieren.

Bei alldem darf nämlich eins nicht vergessen werden: Es gibt kein Recht auf die anonyme Verbreitung unwahrer Tatsachen.

Internetbewertungen auf den Zahn gefühlt

Inkompetent und nur auf’s Geld aus sollte ein Zahnarzt sein, wenn man einer Internetbewertung über ihn glauben wollte. Der Arzt wehrte sich und bekam jetzt recht. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Urteil vom 08.05.2012, Az. 11 O 2608/12 dem Anbieter eines Bewertungsportal untersagt, die fragliche Bewertung zu verbreiten und hat damit laut einer Pressemitteilung des Gerichts die Prüfungspflichten von Internetprovidern konkretisiert.

© Tobias Bräuning / pixelio.de

Der Bundesgerichtshof hat bereits mit Urteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10 – zu den Prüfungspflichten des Providers Stellung genommen und ausgeführt, dass den Provider bei einer Beanstandung durch den Betroffenen eine Pflicht trifft, die Beanstandung durch Einholung einer Stellungnahme vom Autor des fraglichen Beitrags zu prüfen und dann gegebenenfalls zu entfernen (mehr dazu hier).

In dem Nürnberger Fall hatte der Arzt den Provider darauf hingewiesen, dass er – auch nach Durchsicht aller Patientenunterlagen – eine der Bewertung zugrunde liegende Implantatbehandlung in dem angegebenen Zeitraum gar nicht durchgeführt habe, die Bewertung folglich schon aus diesem Grund falsch sei. Der Provider fragte darauf hin bei dem Verfasser der Bewertung lediglich nach, ob sich der Sachverhalt so zugetragen habe wie von ihm dargestellt. Dies bejahte der Verfasser.

Der Provider verweigerte die Entfernung und berief sich auf den Schutz der Anonymität des Verfassers. Das Landgericht untersagte die Bewertung im Wege der einstweiligen Verfügung und geht davon aus, dass der Internetprovider auf die konkrete Beanstandung des betroffenen Zahnarztes hin den Sachverhalt sorgfältiger hätte prüfen und sich von seinem Kunden einen Nachweis dafür hätte vorlegen lassen müssen, dass die Behandlung tatsächlich stattgefunden habe. Weil dies nicht geschehen sei und eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Zahnarztes möglicherweise vorliegen könne, hafte der Internetprovider unabhängig davon, ob die Bewertung zutreffend sei, nach den Grundsätzen der Störerhaftung auf Unterlassung.

Der Provider möchte sich damit offenbar nicht abfinden. Wie aus der Pressemitteilung des Gerichts hervorgeht, hat er bereits in der mündlichen Verhandlung angekündigt, sich im Hauptsacheverfahren gegen den Unterlassungsanspruch verteidigen zu wollen.

Wer ist der echte Wendler?

“Der Beklagte zu 1), Herr M. B., der mit bürgerlichem Namen gebürtig C. und inzwischen D. heißt, ist als Schlagersänger tätig. Er benutzt den Künstlernamen “A”…” heißt es im Tatbestand eines Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 14. März 2012 – 2a O 317/11. Hinter den vielen Namen verbirgt sich der bekannte Schlagersänger Michael Wendler, der sich vor Gericht gegen einen anderen Wendler wehren musste.

© Dietmar Meinert / pixelio.de

Wendler veröffentliche seit dem Jahr 1998 29 Alben, 32 Singles und 10 DVDs, gibt 150 Konzerte im Jahr und hat mehrere goldene Schallplatten erhalten. Auf diesen Zug sprang ein anderer Wendler auf, der mit bürgerlichem Namen Frank Wendler heißt und als Künstlernamen die Bezeichnung “Der Wendler” nutzte. Er behauptete in dem Rechtsstreit, er trete seit 1993 unter dem Namen “Der Wendler” auf und komponiere und produziere Schlager. Eine Kostprobe seiner künstlerischen Tätigkeit gibt es beim Öffnen seiner Internetseite der-wendler.com.

Doch damit nicht genug. Der Wendler Frank meldete eine eigene Marke “Der Wendler” beim Deutschen Patent- und Markenamt unter anderem für Tonträger an, die im Jahr 2008 eingetragen wurde. Dagegen wehrte sich der Wendler Michael offenbar zunächst nicht.

Nun hat es der Wendler Frank aber zu weit getrieben, indem er beim Landgericht Düsseldorf versuchte, dem bekannten “Namensvetter” die Nutzung der Bezeichnung “Der Wendler” auch noch untersagen zu lassen. Er beanstandete, dass der Wendler Michael unter anderem in der Werbung für den “Kleinen Feigling” oder für eine “Bäckerei Siebrecht” oder bei RTL (“Der Wendler sucht den Schlagergott”) unter dem Namen “Der Wendler” aufgetreten sei. Auch habe er sich bei Auftritten als “Der Wendler” vorgestellt.

Dieser Schuss ging nun ganz klassisch nach hinten los: Das LG hat die Klage abgewiesen und auf die Wiederklage des bekannten “Wendlers” den Wendler Frank auch noch zur Löschung seiner Marke verurteilt.

Eine Markenverletzung hinsichtlich der Verwendung der Bezeichnung “Der Wendler” für Bäckereiwaren und Spirituosen hat das Gericht schon mit dem Argument verneint, es würden keine mit den von der Marke abgedeckten Waren (vor allem Tonträger) ähnliche Produkte angeboten.

Soweit der Wendler Michael die Bezeichnung im Rahmen seiner musikalischen Darbietungen verwende, nutze er die Bezeichnung beschreibend im Sinne des § 23 Nr. 2 MarkenG.  Danach ist die Nutzung einer geschützten Marke zur reinen Beschreibung eines angebotenen Produkts zulässig. Es werde lediglich zum Ausdruck gebracht, welcher Künstler auftrete. Diese Nutzung sei nicht markenmäßig und verstoße auch nicht gegen die  guten Sitten. Denn es könne nicht zu einer Täuschung kommen. Wenn der Kläger sich bei Auftritten als “Der Wendler” bezeichne, sei dem Publikum, das Eintrittskarten gekauft habe, klar, um wen es gehe. Gleiches gelte für die Verwendung gegenüber Fanclubmitgliedern. Für Zeitungsveröffentlichungen, in denen er als “Der Wendler” bezeichnet werde, sei der Wendler Michael nicht verantwortlich.

Es liege auch keine Verletzung des Namensrechts (§ 12 BGB) vor. Dem Wendler Frank stehe zwar ein Recht an seinem Nachnamen zu, die Verwendung durch den Wendler Michael verursache wegen der beschreibenden Verwendung des Namens aber keine Zuordnungsverwirrung.

Die Marke vom Wendler Frank sei zu löschen, weil dem Wendler Michael die älteren Rechte an der Bezeichnung zustünden. Zum Zeitpunkt der Markenanmeldung sei er bereits Inhaber eines Namensrechts an dem Namen Wendler gewesen. Künstlernamen seien zwar nicht schon mit Benutzungsaufnahme namensrechtlich geschützt, sehr wohl aber bei Erlangung einer gewissen Bekanntheit, der so genannten Verkehrsgeltung, die der Name aber schon erlangt habe, bevor der Wendler Frank seine Marke angemeldet habe.

Es bleibt abzuwarten, ob der Wendler Frank die Entscheidung hinnimmt oder weiterkämpft, auf seiner Homepage heißt er jedenfalls noch “Der Wendler®”.

Playmobil will sich nicht von Piraten kapern lassen

Playmobil-Figuren sind echte Spielzeug-Klassiker – und allein das sollen sie nach dem Willen des Herstellers, der geobra Brandstätter GmbH & Co. KG, auch bleiben. Das Unternehmen wendet sich jetzt gegen die Zweckentfremdung der Figuren für die Politik. Denn der Aufstieg der Piraten wird immer öfter mit Piratenfiguren von Playmobil illustriert, geschmückt teilweise mit dem Logo der Piraten.

Wie unter anderem Spiegel Online berichtet, hat sich ein Playmobil-Sprecher nun mit einer E-Mail an die Piraten gewandt und darauf hingewiesen, dass es sich bei Playmobil um “politisch neutrales Spielzeug handele”. Man wolle nicht, dass die Piraten die Figuren bewusst für ihre Werbung einsetzten.

Die Piraten reagieren laut Spiegel Online mit Unverständnis. Matthias Schrade, Beisitzer im Bundesvorstand der Piraten wird mit folgender Aussage zitiert: “Wenn jemand Eigentümer von solchen Figuren ist, kann er meiner Meinung nach damit machen, was er will”.

Dies ist nun allerdings ein großes Missverständnis, das charakteristisch für das Verhältnis der Piraten zum Geistigen Eigentum ist. Die Figuren sind nämlich zum einen als Geschmacksmuster geschützt, genießen zum anderen aber auch urheberrechtlichen Schutz. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat dies bereits in einer Entscheidung vom 28. Oktober 1994 – 3 O 3342/93 - festgestellt.

Das Gericht führt aus, dass es sich bei den Figuren um angewandte Kunst handele, also um Gebrauchsgegenstände, bei denen die Anforderungen an die für den Urheberrechtsschutz erforderliche Schöpfungshöhe größer seien als bei der zweckfreien Kunst. Gleichwohl seien die Figuren aber schutzfähige Werke. Das Gericht führt aus:

“Die “playmobil”-Grundfigur der Kl. wird durch eine Kombination einer Vielzahl von Merkmalen geprägt. (…)

Insbesondere die gezackte Ponyfigur, die der Figur einen typisch jugendlichen Ausdruck verleiht, bestimmt auch den weiteren Gesamteindruck mit. Die Proportionen von Kopf, Körper und Beinen verstärken den Eindruck eines Kindes, da die Größe des Kopfes gegenüber Körper und Beinen auffällt. (…)

Insgesamt betrachtet erweckt die “playmobil”-Grundfigur den Eindruck eines freundlichen und aktiven jungen Menschen. (…)

Durch die Gesamtheit dieser genannten Merkmale erhält die Figur der Klagepartei ein charakteristisches und besonderes Gepräge. Den von den Bekl. vorgebrachten Einwand, die Figur der Kl. folge nur dem Aufbau der menschlichen Gestalt und den üblichen menschlichen Bewegungsmöglichkeiten, kann sich die Kammer nicht anschließen. Die “playmobil”-Grundfigur ist grade nicht eine naturalistische Darstellung eines Menschen oder Menschentyps. Von der menschlichen Gestalt, ihren Proportionen und ihrem “normalen” Äußeren wurde in vielfacher Hinsicht abstrahiert und eine Merkmalskombination geschaffen, die in der Natur nicht vorgegeben ist. (…)

Die Leistung des Schöpfers der “playmobil”-Figur hebt sich nach alledem unzweifelhaft erheblich aus der Masse des Alltäglichen heraus und zeigt manigfache und deutliche Ausprägungen des individuellen künstlerischen Geistes ihres Schöpfers. Ihr ästhetischer Gehalt rechtfertigt es ohne Einschränkung von einer künstlerischen Leistung zu sprechen.”

Handelt es sich demnach um ein geschütztes Werk, ist auch die Vervielfältigung durch ein Foto untersagt. Nachdenken könnte man allenfalls noch darüber, ob § 50 UrhG die Veröffentlichung ausnahmsweise erlaubt. Die Norm privilegiert die Berichterstattung über Tagesereignisse und gestattet in diesem Zuge die “Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden”. Da die Figuren aber nicht im Verlauf der Ereignisse, über die im Zusammenhang mit den Piraten berichtet wird, wahrnehmbar gemacht werden, greift die Norm nicht ein.

Playmobil hat nach dem Spiegel-Online-Bericht allerdings angekündigt, keine weiteren Schritte einleiten zu wollen, so dass diese Frage wohl nie gerichtlich geklärt werden wird. Das Unternehmen möchte sicher nicht als Spielverderber oder Spaßbremse in die Rechtsgeschichte eingehen.

Quadratisch, praktisch, lila – Kraft schlägt Ritter

Die quadratische Form ist das Markenzeichen der Ritter Sport Schokolade und deren Hersteller, der Alfred Ritter GmbH & Co. KG, verständlicherweise heilig. Nicht amüsiert war das Unternehmen daher, als es die nachfolgend abgebildeten Schokoladen eines nicht ganz unbedeutenden Konkurrenten in den Supermarktregalen vorfand.

Ein Schwesterunternehmen von Ritter  verfügt über die folgenden dreidimensionalen deutschen Marken (eingetragen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter den Registernummern 2913183 und  3986997), die es an den Schokoladenhersteller lizenziert hat.

Das Unternehmen klagte daraus beim Landgericht Köln gegen den Milka-Hersteller, die Kraft Foods Deutschland Services GmbH & Co. KG, und gewann. Das LG untersagte Milka mit Urteil vom 30. Juni 2011 – 31 O 478/10 – den Verkauf der Milka-Produkte.

Das OLG Köln hat die Entscheidung mit Urteil vom 30. März 2012 – 6 U 159/11 – gekippt. Das Gericht führt aus, dass die Formmarke der Klägerin zwar im Verkehr eine große Bekanntheit aufweise, so dass dieser quadratische Schokoladen durchaus in Verbindung mit dem Hersteller von Ritter Sport bringe. Zwar seien bei dreidimensionalen Marken erhöhte Anforderungen an die Kennzeichnungskraft zu stellen. Diese seien wegen der großen Bekanntheit der quadratischen Verpackung im Verkehr aber erfüllt.

Trotz der Bekanntheit sei die Ähnlichkeit mit dem Milka-Produkt aber nicht so stark, dass die Kennzeichen miteinander gedanklich in Verbindung gebracht würden (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG). Es genüge nicht, wenn ein Zeichen geeignet sei, durch bloße Assoziation an ein fremdes Kennzeichen Aufmerksamkeit zu erwecken. Insbesondere angesichts der Bekanntheit der typischen Milka-Merkmale, nämlich der als Marke geschützte Farbe „Lila“, des  auf beiden Hälften der Doppelpackung vorkommenden Wort-/Bildzeichens „Milka“ und der unterhalb des größeren der beiden Wort-/Bildzeichen abgebildete „lila Kuh“ sei jede Gefahr von Verwechslungen mit Schokoladeprodukten der Marke „Ritter Sport“ nicht nur fernliegend, sondern ausgeschlossen. Daneben nehme der Verkehr die Verpackungsform als Herkunftshinweis nicht selbständig wahr.

Um einen Hinweis auf Ritter-Sport in der Schokoladenform zu sehen,  müsse der Verkehr in seiner Wahrnehmung nicht nur von den nachdrücklich auf „Milka“-Schokolade hinweisenden Farb-, Wort-und Bildelementen absehen, sondern außerdem eine zusätzliche Abstraktionsleistung vollbringen, indem er aus der angegriffenen Gesamtverpackung in der Form eines Rechtecks, dessen äußere Maße und Proportionen denen einer handelsüblichen 100-g-Schokoladentafel entsprechen, eine der beiden Hälften heraus­greife und mit der nahezu quadratischen Schlauchverpackung der Klagemarke in Beziehung setze.

Gestützt werde das Ergebnis durch ein von Milka vorgelegtes Umfrageergebnis. Danach hätten nur 1,9% der Verkehrskreise die Milka-Tafeln mit Ritter Sport verbunden, 83,1% aber nur mit Milka.

Auch eine Verwässerung der Marke liege nicht vor. Diese Gefahr besteht nur, wenn die Eignung der Marke, die Waren zu identifizieren, für die sie eingetragen sei, geschwächt werde, weil die Benutzung des ähnlichen Zeichens durch Dritte zur Auflösung der Identität der Marke und ihrer Bekanntheit beim Publikum führe. Die von den Parteien eingereichten Umfrageergebnisse sprächen eher dafür, dass  „Ritter Sport“ die Bekanntheit und Kennzeichnungskraft auch gegenüber Konkurrenz­produkten behaupten werde, die als (entfernte) Anlehnung an die den Slogan „Quadratisch. Praktisch. Gut“ visualisierende bekannte Form verstanden werden könnten.

Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche schieden aus, weil es aus den genannten Gründen an der erforderlichen Nachahmung fehle.

Die ausführlich und gut begründete Entscheidung ist in der Sache richtig, wenn nicht gar zwingend. Es ist überraschend, dass Ritter-Sport die Klage erhoben hat, noch überraschender, dass das LG ihr stattgegeben hat, denn es ist – wie das OLG zu Recht unbarmherzig feststellt – schlicht und ergreifend ausgeschlossen, dass die Milka-Schokolade für ein “Ritter-Produkt” gehalten wird.

Markenlöschung: S war einmal

Man kann es auch positiv sehen: Die von der Deutschen Bahn angemeldete Wortmarke “S-Bahn” bleibt für die Waren Papier und Pappe, Lehr- und Unterrichtsmittel  in Form von Globen und Wandtafelzeichengeräten sowie Tennisschläger, Rollschuhe und Schlittschuhe geschützt. Aber: Die Konkurrenz der Bahn wird es sicher verschmerzen, dass sie keine “Wandtafelzeichengeräte” mit dem Aufdruck “S-Bahn” als Merchandisingartikel vertreiben darf. Insbesondere für das Anbieten der Personenbeförderung darf die Bahn die Bezeichnung nämlich nicht mehr monopolisieren. Dies hat das Bundespatentgericht mit  Beschluss vom 14. März 2012 – 26 W (pat) 21/11 - entschieden und die schon vom Deutschen Patent- und Markenamt angeordnete Markenlöschung im Wesentlichen bestätigt.

Die Deutsche Bahn hatte die Marke im Jahr 1999 angemeldet, im Jahr 2002 war sie eingetragen worden. Auf den Löschungsantrag eines kommunalen Zweckverbandes muss sie nun insbesondere für die Dienstleistungen

“Transportwesen; Beförderung von Personen und Gütern mit Schienenbahnen, Beförderung von Personen mit Schienenbahnen im Stadtschnellbahnzug-System; Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schienenfahrzeugsystems, nämlich Gepäckträgerdienste, Gepäckaufbewahrung, Betreiben einer Schienenbahninfrastruktur“

gelöscht werden.

Das Bundespatentgericht hält die Bezeichnung für einen reinen, nicht kennzeichnungskräftigen Gattungsbegriff und damit nicht für schutzfähig. Die Bahn hatte eingewandt und auch schon im Eintragungsverfahren vorgetragen, dass die Bezeichnung gleichwohl vom Verkehr nur ihr zugeordnet werde.

Der Begriff „S-Bahn“ sei, so das Gericht, eine Kurzbezeichnung für „Schnellbahn, Stadtbahn“ und bezeichne eine „elektrisch betriebene, auf Schienen laufende Bahn für den Personenverkehr in Großstädten und Stadtregionen“. Wie entsprechende Einträge im Brockhaus belegten, habe man unter diesem Begriff schon vor gut 35 Jahren und damit auch schon zum Eintragungszeitpunkt „alle Schienenbahnen auf besonderem kreuzungsfreien Bahnkörper innerhalb der Großstädte oder zur Verbindung des Stadtkernes (City) mit den Vororten (Hoch- und Untergrundbahnen) sowie in sonstigen dicht besiedelten Ballungsräumen zur Bewältigung des Massenverkehrs“ verstanden.

Ein weiteres Beispiel für die beschreibende Verwendung des Begriffs „S-Bahn“ zur Bezeichnung eines Nahverkehrsmittels stelle der Wortlaut des § 61 Abs. 1 Nr. 3 des Schwerbehindertengesetzes dar: „Nahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist der öffentliche Personenverkehr mit (…) 3. S-Bahnen in der 2. Wagenklasse“. In den Deutschen Sprachgebrauch seien und waren bereits im Jahre 1989 lexikalisch nachweisbare Begriffskombinationen wie „S-Bahnhof, S-Bahn-Station“ und „S-Bahn-Wagen“ eingegangen, in denen „S-Bahn“ als Sachhinweis benutzt werde. Die Beispiele „Breisgau S-Bahn GmbH, Orthenau S-Bahn GmbH und Zweisystem-S-Bahn“ zeigten schließlich, dass auch Unternehmen, die nicht mit der Deutschen Bahn verbunden seien, „S-Bahn“ derzeit als Bestandteil ihrer Unterneh- mensbezeichnungen nutzten.

Auch eine beschreibende Angabe kann allerdings kraft Verkehrsdurchsetzung eine Kennzeichnungsfunktion erlangen. Voraussetzung der Löschung ist, dass es an der Verkehrsdurchsetzung sowohl im Eintragungs- als auch im Löschungszeitpunkt fehlt.

Die Bahn hatte schon im Eintragungsverfahren eine Verkehrsbefragung vorgelegt, mit der sie belegen wollte, dass große Teile des Verkehrs die Bezeichnung nur ihr zuordneten. Im Eintragungsverfahren hatte sie damit noch Erfolg gehabt. Das Bundespatentgericht entschied nun aber, dass die erreichte Quote von um die 50%, die das Kennzeichen tatsächlich nur der Bahn zuordneten und die etwa auch bei einer weiteren Befragung im Rahmen des Löschungsverfahrens erreicht worden war, für eine Verkehrsdurchsetzung nicht ausreichte.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof hat das Gericht nicht zugelassen.

Derzeit wird das Ergebnis der Bahn noch nicht sehr wehtun. Ob das so bleibt, wenn die S-Bahn-Netze – wie etwa in Berlin geplant – ganz oder teilweise ausgeschrieben werden, ist eine andere Frage. Dann kann sie sich immerhin noch mit exklusiven Roll- und Schlittschuhen der Marke “S-Bahn” trösten.

 

Musik in der Praxis: (Zahn-)Stein des Anstoßes

“Eine Wiedergabe von Tonträgern gehört nicht zur Zahnbehandlung” – so prägnant und klar hat der EuGH selten etwas auf den Punkt gebracht. Das Gericht begründet mit Urteil vom 15. März - C-135/10 - mit dieser für jeden Patienten so bitteren Wahrheit, dass ein Zahnarzt, der in seiner Praxis das Radio laufen lässt oder Tonträger abspielt, die Musik nicht öffentlich wiedergibt.

 © Michael Horn / pixelio.de

Eine Verwertungsgesellschaft, gewissermaßen die italienische GEMA, hatte einen Zahnarzt auf angemessene Vergütung für die Wiedergabe von Tonträgern verklagt. Dieser hatte argumentiert, die Musik werde nicht im Sinne des italienischen Urhebergesetzes und der zugrundeliegenden europäischen Bestimmungen öffentlich wiedergegeben.

Mit Erfolg. Er kann seine Patienten auch weiter mit  Musik verwöhnen. Voraussetzung der öffentlichen Wiedergabe sei, so der EuGH, dass sich der Nutzer gezielt an das Publikum wende, für das die Wiedergabe vorgenommen werde, und dass es in der einen oder anderen Weise für diese Wiedergabe aufnahmebereit ist und nicht bloß zufällig „erreicht“ werde.

Und aufnahmebereit sei der Patient einer Zahnarztpraxis gerade nicht. Anders als bei einem Hotel, bei dem auch das Angebot von Musik als zusätzliche Dienstleistung gesehen werde, aus der dass Hotel dann auch einen Nutzen ziehe, weil er sich auf die Zimmerpreise auswirken könne, sei dies beim Patienten einer Zahnarztpraxis anders. Diese begäben sich nämlich zu dem einzigen Zweck in eine Zahnarztpraxis, behandelt zu werden, und dazu gehöre die Berieselung eben nicht. Die Patienten genössen zufällig und unabhängig von ihren Wünschen je nach dem Zeitpunkt ihres Eintreffens in der Praxis und der Dauer des Wartens sowie der Art der ihnen verabfolgten Behandlung bestimmte Musikstücke. Der Zahnarzt könne daher auch nicht wegen der Musik einen größeren Patientenkreis erwarten oder seine Preise erhöhen. Schließlich sei die Zahl der gleichzeitig in der Praxis anwesenden Patienten sehr gering und der Patientenstamm sei weitgehend stabil.

Zwangsläufig kommen einem Bilder manischer Zahnärzte vor Augen, die sich – wie Professor Börne im Münsteraner Tatort – zu ohrenbetäubender Musik, an ihren – allerdings hoffentlich noch lebenden – Patienten zu schaffen machen. Und in der Tat: Aufnahmebereit sind die in erster Linie  für die nächste Zahnfüllung…

 

Teure Fritten

Das waren sicherlich die teuersten Fritten im Leben einer Münchener Galeristin: 2.000,00 EUR muss sie nach einem Urteil des OLG München vom 9. Februar 2012 – 23 U 2198/11 – zahlen, weil sie ihre Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung verletzt hat. Und die hätte in diesem Fall weder in der Fritteuse noch im Tiefkühlfach erfolgen sollen…

© Rainer Sturm / pixelio.de

Der Hintergrund: Die Pommes hatten 1990 als Vorlage für ein Kunstwerk in Kreuzform aus Gold namens «Pommes d’Or» gedient. Der Künstler Stefan Bohnenberger hatte bei seiner Trennung von der jetzt verklagten Galeristin zunächst das eigentliche Kunstwerk herausverlangt und erhalten, später auch die Vorlagen. Die aber waren verschollen.

Das Gericht sprach den Fritten einen wirtschaftlichen Wert unabhängig von der Prüfung der Schutzfähigkeit nach dem Urheberrecht zu. Eine Zeugin hatte ausgesagt, Sie hätte 2.500,00 EUR für den Kauf der Fritten gezahlt, wenn diese noch vorhanden gewesen wäre.

Von dem Schadensersatz wird sich der Künstler ein paar neue, frische Fritten kaufen können.

Mach mir doch kein’ Knutschfleck

“Küssen kann man nicht alleine” sang jüngst Max Raabe – Kussmünder herstellen offenbar auch nicht. Jedenfalls dachte sich das offenbar ein Hersteller diverser nützlicher Kussmund-Artikel, etwa von Tassen, Gläsern oder Bleistiften. Er bediente sich dreist bei der Kussmund-Grafik eines Künstlers.

 

Während die dagegen gerichtete Klage vor dem Landgericht Köln noch gescheitert ist, hat das OLG Köln dem Beklagten nun mit Urteil vom 9. März 2012 – 6 U 62/11 - den Vertrieb diverser Produkte mit dem Kussmund untersagt, darunter folgende Produkte:

Zuvor hatte die Beweisaufnahme ergeben, dass er Kläger ein weibliches Modell Serien solcher Kussmund-Abdrücke habe anfertigen lassen. Von diesen Abdrücken habe er einen ausgewählt, diesen am Computer eingescannt und anschließend die eingescannte Kussmundgraphik retuschiert und coloriert. Die Graphik habe er dann auf der von ihm betriebenen Internetseite “knutschfleck.org” verwendet.

Die Kussmundgraphik weist nach Auffassung des Gerichts die im Rahmen der freien Kunst erforderliche Gestaltungshöhe auf. Der Kläger habe nicht lediglich einen “Stempeldruck ” eines Kussmundes ausgewählt, sondern er habe bereits die Herstellung der Muster initiiert und angeleitet und sich dabei eines menschliches Werkzeugs bedient. Aus den nach seinen Vorgaben angefertigten Abdrücken habe er nicht nur ein Muster ausgesucht, sondern den Abdruck weiter bearbeitet. Dass diese Bearbeitung mittels eines Computers geschehen sei, sei unerheblich.

Entscheidend sei, dass der Kläger bei allen diesen Arbeitsschritten einen Gestaltungsspielraum ausgenutzt habe, und zwar sowohl hinsichtlich der  Farb- als auch der Formgebung. So habe der Kläger die äußeren Konturen des Mundes, insbesondere im mittleren Bereich der Oberlippe, frei geschaffen, wie sich aus der Gegenüberstellung des Abdrucks mit dem Kunstdruck ergebe.

Dabei sei es ihm gelungen, einerseits den Eindruck eines natürlichen Abdrucks zu erhalten und andererseits den Kuss plastisch und vollständig erscheinen zu lassen.