Kategoriearchiv: Bildnisschutz

“Punching Ball”: Jauch gewinnt

Schon der Titel des Buchs “Ich war Günther Jauchs Punching-Ball. Ein Quizshow-Tourist packt aus” kann dem Moderator vermutlich nicht besonders gefallen haben. Noch weniger gefiel ihm indes das Cover, das ein verfremdetes Foto von ihm mit heruntergezogenen Mundwinkeln zeigt. Wie schon berichtet, erhob Jauch dagegen Klage. In erster Instanz hat er jetzt gewonnen. Das Landgericht Hamburg untersagte die Veröffentlichung mit Urteil vom 14. Oktober 2011 · 324 O 196/11.

Das Gericht führt aus, die Veröffentlichung des Bildes sei nicht nach § 23 Abs. 1 KUG ohne Einwilligung rechtmäßig. Denn selbst wenn das Buch über die von dem Kläger moderierte Quizshow, auf dessen Cover das Bild befindlich ist, ein zeitgeschichtliches Ereignis, die im Rahmen des Bildnisschutzes zu einer Zulässigkeit der Veröffentlichung führen kann, ergebe sich die Unzulässigkeit aus der Bildbearbeitung, die den Kläger als körperlich fehlgebildet und unproportioniert darstelle, was nicht den Tatsachen entspreche. Eine solche Bildmanipulation begründe eine Persönlichkeitsverletzung.

Anders könne die Rechtslage zwar bei einer satirischen Verfremdung eines Bildes sein, das Bild sei aber nicht in einen satirischen Kontext eingebettet. Weder anhand des Titels noch ausweislich des den Inhalt beschreibenden Textes auf der Buchrückseite ergäben sich Hinweise auf einen satirischen Inhalt.

Im Ergebnis ist die Entscheidung richtig. Die Ausführungen des Landgerichts zum satirischen Inhalt des Covers sind zwar zweifelhaft, weil der Titel ersichtlich einen satirischen Anklang hat. Im Ergebnis ist aber vor allem entscheidend, dass die Manipulation nicht ohne weiteres erkennbar war, so dass das Cover jedenfalls eine unwahre Tatsachenbehauptung über das Aussehen des Moderators enthält.

In eigener Sache…

Gerade ist im De Gruyter Verlag die 2. Auflage des von Artur-Axel Wandtke herausgegebenen Praxishandbuchs Medienrecht erschienen. Cornelius Renner hat in dem Werk den Bildnisschutz sowie die  presserechtlichen Ansprüche kommentiert, Alexander Frisch das Sportrecht.

In dem fünfbändigen Werk werden von weiteren Autoren neben den klassischen Bereichen des Medienrechts wie Presse, Rundfunk und Film, auch Fragen des Theaterrechts und der elektronischen Medien behandelt. Dargestellt werden die medienrechtlichen Aspekte z.B. des Wettbewerbs-, Telemedien-, Urheber-, Rundfunks-, Presse-, Persönlichkeits-, Telekommunikations-, Datenschutz-, Geschmacksmuster-, Domain-, Lizenzvertrags-, Verlags-, Medienstraf-, Foto- und Medienkartellrechts.

Eine Leseprobe zum Bereich des Bildnisschutzes gibt es hier.

Ich will so bleiben, wie ich bin…

Jeder hat sich schon mal über ein Foto geärgert, auf dem er schlecht getroffen ist. Noch ärgerlicher ist es, wenn man eigentlich ganz zufrieden mit seinem Erscheinungsbild ist, dann aber ein Dritter am Foto rumpfuscht. Die Ehefrau eines berühmten Moderators, der genau das passiert ist, hat ihrem Ärger freien Lauf gelassen und gegen die Veröffentlichung eines bearbeiteten Fotos in einer Zeitschrift geklagt.

Das Landgericht Hamburg hat ihrer Klage mit Urteil vom 27. Mai 2011 (324 O 648/10) stattgegeben. Das Foto war vor der Veröffentlichung so bearbeitet worden, dass der Lidschatten der Klägerin nun deutlich intensiver erschien. Dadurch, so das Landgericht, habe sich das Erscheinungsbild der Klägerin und damit auch der Aussagegehalt des Bildes insgesamt verändert. Die Klägerin erscheine als jemand, der sich stärker schminkt, als dies tatsächlich der Fall sei. Das Bild bekomme so den unzutreffenden Aussagegehalt, dass es bei der Klägerin jedenfalls vorkomme, dass sie blauen Lidschatten großflächig und in auffälliger Weise verwende.

Das Landgericht beruft sich in seinem Urteil auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2005 (1 BvR 240/04), in der es unter anderem heißt:

“Das fotografische Abbild übermittelt ohne Verwendung von Worten Informationen über die abgelichtete Person. Fotos suggerieren Authentizität und die Betrachter gehen davon aus, dass die abgebildete Person in Wirklichkeit so aussieht. Diese Annahme aber trifft bei einer das Aussehen verändernden Bildmanipulation, wie sie heute relativ einfach mit technischen Mitteln herbeigeführt werden kann, nicht zu. Der Träger des Persönlichkeitsrechts hat zwar kein Recht darauf, von Dritten nur so wahrgenommen zu werden, wie er sich selbst gerne sehen möchte (…), wohl aber ein Recht, dass ein fotografisch erstelltes Abbild nicht manipulativ entstellt ist, wenn es Dritten ohne Einwilligung des Abgebildeten zugänglich gemacht wird. Die Bildaussage wird jedenfalls dann unzutreffend, wenn das Foto über rein reproduktionstechnisch bedingte und für den Aussagegehalt unbedeutende Veränderungen hinaus verändert wird. Solche Manipulationen berühren das Persönlichkeitsrecht, einerlei ob sie in guter oder in verletzender Absicht vorgenommen werden oder ob Betrachter die Veränderung als vorteilhaft oder nachteilig für den Dargestellten bewerten. Stets wird die in der bildhaften Darstellung in der Regel mitschwingende Tatsachenbehauptung über die Realität des Abgebildeten unzutreffend.”

Unzulässig ist in der Regel also eine Bildbearbeitung, die nicht rein reproduktionstechnisch bedingt ist und aufgrund derer das Foto über für den Aussagegehalt unbedeutende Veränderungen hinaus verändert wird, so dass die Bildaussage unzutreffend wird. Eine etwaige Einwilligung des Abgebildeten ist in einem solchen Fall unerheblich, da sie sich nur auf das Originalbild und nicht auf das bearbeitete Foto beziehen wird.

Ausnahmsweise kann eine verfremdete Abbildung zulässig sein, wenn es sich um eine satirische Darstellung handelt und der Betrachter das Foto als verfremdet erkennt. In einem solchen Fall schützt die Kunstfreiheit des Art. 5 Abs 3 GG die Abbildung bis zur Grenze einer unzulässigen Schmähung. Über einen solchen Fall muss derzeit ebenfalls das Landgericht Hamburg beraten, da sich der Moderator Günther Jauch, wie hier berichtet, gegen die Veröffentlichung eines verfremdeten Fotos wehrt, das ihn mit heruntergezogenen Mundwinkeln zeigt.

Das Kind mit dem Bade ausgeschüttet

Jetzt schlägt ein weiteres Gericht in die Kerbe, die das Landgericht Hamburg durch sein “yasni-Urteil” hinterlassen hat. Die Hanseaten hatten entschieden, dass der Urheber eines Fotos nicht dessen Wiedergabe in der Personensuchmaschine yasni.de verbieten kann, soweit keine technischen Schutzmaßnahmen ergriffen wurden, dass das Foto von Suchmaschinen aufgefunden wird .

Ein ähnliches Urteil hat das LG Köln nun am 22. Juni 2011 - 28 O 819/10 - verkündet. Anders als das LG Hamburg hatte hier allerdings nicht der Urheber eines Fotos geklagt, sondern der Abgebildete und sich auf sein Recht am eigenen Bild berufen.

Das LG Köln verweist wie die Hamburger auf die Vorauschbilder- Entscheidung des BGH vom 29. April 2010 – I ZR 69/08.

Dort hat der BGH entschieden, dass die Nutzung von Bildern als Thumbnails bei Google nicht gegen die Rechte des Urhebers verstoße, weil dieser durch sein Verhalten in eine derartige Nutzung einwillige, wenn er seine Internetseiten für Suchmaschinen optimiere und die Möglichkeiten, die Verbreitung des Bildes durch entsprechende Befehle im Quellcode der Seite zu verhindern, nicht wahrnehme. Die Einwilligung könne, so der BGH, auch nicht durch eine Nachricht gegenüber Google, sondern nur durch technische Schutzmaßnahmen gegen die Bildverwendung widerrufen werden.

Das Landgericht Köln meint, die Grundsätze seien auch auf das Recht am eigenen Bild übertragbar. Auch die Einwilligung des Abgebildeten, die nach § 22 KUG grundsätzlich erforderlich sei, könne konkludent dadurch erklärt werden, dass die Zugriffsmöglichkeiten durch die Suchmaschinen technisch nicht ausgeschlossen seien.

Der Abgebildete habe seine Einwilligung auch nicht wirksam widerrufen, obwohl der der Personensuchmaschine die Verwendung der Bilder untersagt habe. Das LG Köln wörtlich:

“Zu berücksichtigen ist nämlich, daß der Kläger nach wie vor das streitgegenständliche Bildnis bei H1.com unter der URL “…” auch für Dritte zugänglich vorhält. Der objektive Erklärungsinhalt seines Verhaltens ist daher unverändert. Für einen rechtlich beachtlichen Widerruf ist deshalb ein gegenläufiges Verhalten erforderlich dergestalt, daß der Kläger das streitgegenständliche Bildnis gegen das Auffinden durch Suchmaschinen sichert. Solange dies nicht geschieht, ist der lediglich gegenüber der Beklagten geäußerte Widerspruch unter dem Gesichtspunkt der protestatio facto contraria unbeachtlich”

Das LG Köln schießt mit der Entscheidung deutlich über das Ziel hinaus. Die dogmatisch nicht ganz stimmige, aber für Suchmaschinen pragmatische Entscheidung des BGH kann bei der Wiedergabe von Bildern in Personensuchmaschinen zumindest nicht herangezogen werden, wenn sich die Suchmaschine nicht auf das schlichte Wiedergeben von Bildern einer gesuchten Person in einer Ergebnisliste beschränkt, sondern eine eigene Profilseite für die Person erstellt und die Abbildungen in eigene grafische Elemente einbettet. In noch größerem Maße als der Urheber muss es der Abgebildete hier in der Hand haben zu entscheiden, in welchem Zusammenhang sein Foto erscheint. Und natürlich muss sein gegenüber dem Suchmaschinenbetreiber erklärter Widerruf ausreichen, um zumindest anschließend Unterlassung verlangen zu können, zumal er als Alternative dann nur noch jegliche Verbreitung des Bildes über Suchmaschinen verhindern und nicht nur einzelne Nutzungen untersagen kann.

Jauch klagt gegen “Punching-Ball”-Cover

Wenn es um sein Persönlichkeitsrecht geht, versteht Moderator Günther Jauch anders als in seinen Sendungen – verständlicherweise – keinen Spaß. Und so hat er seine Privatsphäre bisher recht erfolgreich vor den Medien geheim gehalten.

Jetzt wehrt sich der Moderator erneut gegen eine Veröffentlichung eines Fotos, das ihn auf dem Cover eines Buches aus dem Solibro-Verlag zeigt.  Titel:

“Ich war Günther Jauchs Punching-Ball. Ein Quizshow-Tourist packt aus”.

Das verfremdete Foto zeigt Jauch mit heruntergezogenen Mundwinkeln. Wie das Medienportal Meedia meldet, ist eine Klage gegen den Verlag beim Landgericht Hamburg anhängig, mit der Jauch ihm die Veröffentlichung des Fotos untersagen lassen möchte.

Grundsätzlich muss Günther Jauch als Person des öffentlichen Lebens die Veröffentlichung von Fotos im Zusammenhang mit aktueller Berichterstattung über ihn bilden, denn § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG erlaubt die Veröffentlichung von Bildern aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Es besteht dann auch kein Zweifel, dass Jauch auf einem Buch, das sich mit ihm befasst, abgebildet werden darf.

Knackpunkt ist hier die Verfremdung: Auch eine verfremdete Abbildung kann durchaus zulässig und als Satire grundrechtlich besonders geschützt sein. Voraussetzung ist nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts, das in einem Beschluss vom 14.  Februar 2005 – 1 BvR 240/04 - über ein manipuliertes Bild des Ex-Telkom-Chefs Ron Sommer zu entscheiden hatte, ob der Betrachter das Foto als verfremdet erkennt. Ist dies der Fall, schützt die Kunstfreiheit die Abbildung bis zur Grenze einer unzulässigen Schmähung. Ist die Manipulation indes nicht zu erkennen, handelt es sich schlicht um eine unzutreffende und damit unzulässige Tatsachenbehauptung mit dem Inhalt, der Abgebildete habe tatsächlich im Moment des Fotografierens so ausgesehen wie auf dem Foto. Das Jauch-Foto ist ein Grenzfall. Die Proportionen von Kopf und Körper legen bei genauerem Hinsehen eine Manipulation zwar nahe. Die bloße Verfremdung des Gesichts ist aber durchaus nicht so stark, dass von einer offensichtlichen Karikierung ausgegangen werden kann. Insbesondere wird der flüchtige Betrachter sie kaum wahrnehmen.

Mündlich verhandelt und entschieden wird voraussichtlich im Juli.

Crash vor dem EGMR: Mosley scheitert mit Beschwerde

Erst vor kurzem sprach das Landgericht München einen früheren Bild-Reporter vom Vorwurf der Nötigung frei, weil nicht bewiesen sei, dass der Journalist den Schauspieler Ottfried Fischer mit einem Sexvideo unter Druck gesetzt habe, um ein Exklusivinterview zu bekommen.

Der ehemalige Präsident der FIA (Fédération Internationale de l’Automobile) Max Mosley wäre wahrscheinlich froh gewesen, wenn ihm die englische Presse im Frühjahr 2008 vorab mit der Veröffentlichung eines Sexvideos gedroht hätte. Denn dann hätte er wenigstens die Chance gehabt, die Veröffentlichung des Videos mit einer einstweiligen Verfügung zu verhindern.

Genau mit dieser Argumentation hatte sich Mosley mit einer Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gewandt: Da das britische Vereinigte Königreich es versäumt habe, die Presse rechtlich bindend zu verpflichten, den von einer Berichterstattung Betroffenen vorab zu benachrichtigen, verletze der Staat, so Mosley, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Mit dieser Argumentation ist Mosley aber vor die Wand gefahren. Der EGMR hat die Beschwerde mit Urteil vom 10. Mai 2011 abgewiesen. Zunächst sei das Recht auf Privatheit im Vereinigten Königreich durch mehrere Maßnahmen geschützt, etwa durch eine Selbstverpflichtungen der Presse sowie die Möglichkeit, vor den Zivilgerichten den erlittenen Schaden geltend zu machen und – sofern man Kenntnis von der beabsichtigen Berichterstattung habe – die Verbreitung mit einer einstweiligen Verfügungen zu verhindern. Vor allem aber würde die geforderte Benachrichtigungspflicht den investigativen Journalismus beeinträchtigen und eine Vor-Zensur darstellen. Das Gericht stellte zudem fest, dass der Kläger auf keine Rechtsordnung verwiesen hatte, in der eine entsprechende Benachrichtigungspflicht besteht.

Auch in Deutschland muss die Presse den Betroffenen grundsätzlich nicht vor einer Berichterstattung informieren. Aber: Ausnahmen bestätigen die Regel. So muss die Presse etwa bei einer Verdachtsberichterstattung dem Betroffenen vor der Berichterstattung eine Gelegenheit zur Stellungnahme zu den verdachtsbegründenden Tatsachen geben.

Noch hat Mosley aber keinen Totalschaden erlitten. Er kann noch beantragen, dass der Fall an die Große Kammer des EGMR für eine letztinstanzliche Entscheidung verwiesen wird.

Vom Stasi-IM zum Helden

Die Aufarbeitung des DDR-Unrechts ist auch mehr als zwanzig Jahre nach der Wiedervereinigung noch nicht abgeschlossen. Schon der Respekt vor den Opfern gebietet es, auch nach dieser Zeitspanne keinen Schlussstrich zu ziehen. Umso misslicher ist es, dass die Gerichte teilweise eine harte Linie gegen die Medien “fahren”, die heute noch intensiv über die Vergangenheit berichten und dabei “Ross und Reiter” benennen.

Foto: © Rolf Wenkel / pixelio.de

Es ist deshalb zu begrüßen, dass das OLG München in einer Entscheidung vom 14. Dezember 2010 - 18 U 3097/09 – auch heute noch die identifizierende Berichterstattung über einen ehemaligen Stasi-Mitarbeiter für zulässig hält. Dies geht aus einer jetzt veröffentlichten Pressemitteilung des Oberlandesgerichts München hervor.

UPDATE: Den Volltext der Entscheidung gibt es hier.

Der Kläger war für das MfS zunächst als inoffizieller Mitarbeiter (IM) und dann als “IMB” tätig. Der IMB zeichnete sich dadurch aus, dass er über die Informationsbeschaffung hinaus gemäß dem damaligen Sprachjargon zur Zersetzung, Zerschlagung oder Zurückdrängung von „Feinden“ eingesetzt wurde. Der Beklagte berichtete im Internet auf der Seite stasi-in-erfurt.de über die Aktivitäten des Klägers, nannte seinen Namen und veröffentlichte ein Foto, das eine im Dezember 1989 aufgenommene Szene zeigt, bei der ein Militärstaatsanwalt Räumlichkeiten des Ministeriums für Staatssicherheit versiegelt. Auf diesem Foto kann man den Kläger schräg hinter einem Militärstaatsanwalt stehend erkennen, wobei neben dem Bild sowohl der Name als auch die Funktion des Klägers als IMB genannt werden.

Das OLG München führt aus, zwar werde mit der Berichterstattung in das Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen, es überwiege aber das Berichterstattungsinteresse, weil der Kläger eine exponierte Stellung im Gefüge der Stasi innegehabt habe.

Die Fotoveröffentlichung sei nach §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 Kunsturhebergesetz (KUG) zulässig. § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG erlaubt das Veröffentlichen von Bildern, die Versammlungen zeigen, ohne Einwilligung des Abgebildeten. Die Anwendung dieses Ausnahmetatbestands ist indes äußerst zweifelhaft. Denn Voraussetzung ist, dass es auf die Abbildung der Gesamtheit der Abgebildeten und gerade nicht auf eine bestimmte Person ankommt.

Zu Recht bejaht aber das OLG den Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, der die Veröffentlichung von Abbildungen aus dem Bereich der Zeitgeschichte erlaubt.

Der Zeitabstand zwischen der Veröffentlichung und ihrem Gegenstand ändere, so das Gericht, an der Zulässigkeit nichts. Es sei nicht die Aufgabe staatlicher Gerichte, einen Schlussstrich unter eine Diskussion zu ziehen oder eine Debatte für beendet zu erklären. Die Veröffentlichung trage zur Aufarbeitung der Stasi-Vergangenheit auch in ihrer konkreten Gestaltung wesentlich bei. Der Beklagte trage nachvollziehbar vor, dass das Foto den Schlusspunkt und das Ende der Bespitzelung der Bevölkerung der DDR durch die Staatsicherheit in Szene setze und den Kläger zeige, wie er sich anschicke, vom Stasispitzel zum Helden zu werden.

 

Schuss nach hinten

Das hatte sich der Anwalt sicher anders vorgestellt. Er gab ein TV-Interview über Urheberrechtsverletzungen und erhoffte sich gute Publicity. Der Schuss ging leider nach hinten los: Das Interview wurde in einem Bericht über Massenabmahnungen der Musikindustrie veröffentlicht, in dem von “Abzocke” gesprochen und der “Abmahnindustrie” ein Spiel mit falschen Karten vorgeworfen wurde. Es ging um „zig Tausend Abmahnungen“, um „viel Geld“, die Frage, „ ob unschuldige Opfer zur Kasse gebeten werden“ und „ ob Gerichte diesem Treiben Vorschub leisten“.

Der Anwalt versuchte dem Fernsehsender die Berichterstattung zu untersagen und scheiterte zunächst beim LG Frankfurt und nun auch in der zweiten Instanz beim OLG Frankfurt am Main, das seine Berufung mit einem Urteil vom 24.02.2011 -16 U 172/10 - zurückwies.

Grundsätzlich ist die Abbildung einer Person nur mit deren Zustimmung zulässig. Ausnahmen vom Einwilligunserfordernis gibt es zB bei Ereignissen der Zeitgeschichte.

Darauf musste das OLG aber nicht zurückgreifen, weil es von einer Einwilligung durch die freiwilligen Äußerungen vor der Kamera ausging. Der Anwalt habe seine Einwilligung weder ausdrücklich noch durch sein Verhalten auf bestimmte Inhalte der Berichterstattung beschränkt. Auch ein Widerruf der erteilten Einwilligung komme nicht in Betracht. Hierfür sei ein wichtiger Grund erforderlich, den der Kläger nicht dargelegt habe. Niemand habe einen Anspruch darauf, von anderen so dargestellt zu werden, wie er sich selbst sehe oder gesehen werden wolle.

Stattgegeben hat das OLG in dem Urteil indes der Berufung des beklagten TV-Senders, dem das LG Frankfurt noch die Wortberichterstattung mit den Äußerungen

„spielt die Abmahnindustrie mit falschen Karten?, wir sagen Ihnen, wie Sie sich gegen mögliche Abzocke wehren“

und

„es geht um zig Tausende Abmahnungen. Es geht um sehr viel Geld, es geht um die Frage, ob unschuldige Opfer um Kasse gebeten werden und ob Gerüchte diesem Treiben Vorschub leisten. Und es geht um ihn, RA …, Abmahnanwalt aus …“

verboten hatte.

Die Äußerungen erweckten nicht den unzutreffenden Eindruck, der Kläger würde unschuldige Opfer um ihr Geld bringen. Bei der ersten Aussage handele es sich zudem um eine Meinungsäußerung.

Der Entscheidung ist zuzustimmen. Auch das Vorgehen dieses Anwalts lässt sich wunderbar unter das schöne Sprichwort “wasch mich, aber mach mich nicht nass” “subsumieren”. Um keine Missverständnisse aufkommen zu lassen: massenhafte Urheberrechtsverletzungen müssen auch massenhaft verfolgt werden dürfen. Fragwürdig sind aber die Methoden (u.a. bei der Ermittlung der IP-Adresse) und die strenge Zurechnung des Verhaltens Dritter gegenüber dem Anschlussinhaber durch die Rechtsprechung. An Berichten hierzu besteht ein massives Informationsinteresse.

Deckschrubben und Spindsaufen

Der Soldat hatte sich für eine positive Fotoreportage auf dem Bundeswehr-Paradeschiff Gorch Fock beim Deckschrubben fotografieren lassen – mit ungeahnten Folgen. SPIEGEL ONLINE veröffentlichte das Foto im Rahmen eines Berichts über die breit diskutierten Missstände auf dem Schiff und zwar unter der Überschrift “Spindsaufen, Schweineleber, Stromschläge”.

Wie die Süddeutsche Zeitung berichtet, hat das Landgericht München I die Verwendung des Fotos in diesem Zusammenhang nun per einstweiliger Verfügung untersagt, weil durch das Foto der Eindruck entstehe, der Abgebildete  sei einer der Soldaten, die sich zu den Missständen geäußert hätten.

Die Einwilligung des Soldaten in die ursprüngliche Veröffentlichung kann hier in der Tat nicht greifen, da sie sich nicht auch auf die Veröffentlichung des Fotos in negativem Kontext beziehen dürfe (Näheres zu Personenaufnahmen auf unserer Seite zum Bildnisschutz).

Die “Süddeutsche” berichtet weiter, das geltend gemachteSchmerzensgeld habe das Landgericht München I nicht zugesprochen. Dies ist allerdings im Wege der einstweiligen Verfügung auch nicht möglich. Vermutlich hat der Betroffene das Schmerzensgeld zwar in seiner Abmahnung geltend gemacht, in dem Verfügungsverfahren aber gar nicht verlangt. Um eine in diesem Fall im Raum stehende so genannte Geldentschädigung zu bekommen, muss der Betroffene eine gewöhnliche Klage erheben. Die Hürden dafür sind allerdings recht hoch. Der Anspruch greift nicht in jedem Fall, in dem der Betroffene Unterlassung verlangen kann.

Schweiz bremst Google Street View aus

Das Bundesverwaltungsgericht der Schweiz hat dem Dienst Google Street View einen massiven Dämpfer verpasst. Der Gericht gab mit Urteil vom 30. März 2011 – A-7040/2009 - einer Klage des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten statt. Dieser hatte Google zuvor erfolglos aufgefordert, dem Schutz von Personendaten und der Privatsphäre besser Rechnung zu tragen, was Google abgelehnt hatte. Das Gericht hält folgendes fest:

  • Google muss „darum besorgt sein, sämtliche Gesichter und Kontrollschilder unkenntlich zu machen, bevor die Bilder im Internet veröffentlicht werden.“ Im Bereich von sensiblen Einrichtungen (Gefängnisse, Spitäler, Frauenhäusern, etc.) muss Google  „nebst den Gesichtern auch weitere individualisierende Merkmale wie Hautfarbe, Kleidung, Hilfsmittel von körperlich behinderten Person, etc.“ so verwischen, dass die abgebildeten Personen nicht mehr erkennbar sind. (Forderungen 1 und  2 der Empfehlung)
  • Google darf keine Bilder von Privatbereichen wie umfriedete Gärten oder Höfe machen, „die dem Anblick eines gewöhnlichen Passanten verschlossen bleiben“ und muss  „solche bereits vorhandenen Bilder aus Google Street View entfernen oder eine Einwilligung (der betroffenen Personen) einholen“. (Forderung 3 der Empfehlung)
  • Aufnahmen aus Privatstrassen sind gestattet,  „sofern sie hinreichend unkenntlich gemacht worden sind und keine Privatbereiche zeigen“, die dem Anblick eines gewöhnlichen Passanten verschlossen bleiben. (Forderung 4 der Empfehlung)
  • Vor Aufnahmefahrten muss Google auch in lokalen Presseerzeugnissen, und nicht nur auf der Internetseite von Google Maps, informieren. Gleiches gilt auch für das Aufschalten der Aufnahmen im Internet. (Forderungen 5 und 6 der Empfehlung)

In Deutschland stellen sich ähnliche Probleme mit Google Street View: Auch hier sind Gebäudeaufnahmen unzulässig, wenn sie mit technischen Hilfsmitteln gemacht sind und Einblicke zulassen, die sich für den gewöhnlichen Passanten ohne Leiter oder Fernglas nicht bieten.

Die Verpixelung ist in der Tat in vielen Fällen insofern problematisch, als sich Kleidung und Frisuren teilweise noch erkennen lassen und zudem Rückschlüsse auf Personen sich aus der Umgebung ergeben können. Auch  noch erkennbare Abbildungen dürften aber nach deutschem Recht als so genanntes „Beiwerk“ zu einer abgebildeten Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG) zulässig sein.

Das Kammergericht hat jüngst einen Anspruch einen Hauseigentümers gegen Google Street View verneint.