Kategoriearchiv: Bildnisschutz

Jauch und die Titelseiten: Das fehlende Ohrläppchen

Günther Jauch ist ein beliebtes Motiv für Titelseiten – und streitet darüber gern vor Gericht. Jüngst hat er einmal mehr gegen ein verfremdetes Foto geklagt. Während er beim Landgericht Hamburg wegen eines Buchcovers obsiegt hatte, das ihn mit heruntergezogenen Mundwinkeln zeigte, musste er jetzt vor dem LG Köln eine Niederlage einstecken. Das Gericht hat eine Klage gegen den Verlag der Zeitschrift “Viel Spaß”  mit Urteil vom 27. März 2013 - 28 O 272/12 – abgewiesen.

Die Zeitschrift hatte auf dem Cover den Moderator gemeinsam mit seiner Ehefrau bei der Verleihung der “Goldenen Kamera” abgebildet, und zwar mit dem Text: “Ehe Krise? Sie scheint froh zu sein, dass ihr Mann nicht zu oft zu Hause ist”. Während er auf dem Originalfoto neben seiner Ehefrau steht und diese die Hand auf seine Schulter legt, sind die Ehepartner auf dem Titelbild näher aneinander herangerückt worden, wobei sie vor ihn diesen geschoben wurde. Zudem ist die Hand seiner Ehefrau, die sich auf dem Originalfoto auf seiner von vorne betrachtet linken Schulter befindet, auf den Titelfoto wegretuschiert worden. Auch ein Teil seines Ohrläppchens sei, so hatte Jauch vorgetragen, anders als auf dem Originalfoto nicht mehr erkennbar.

Nachdem Jauch schon mit dem Versuch gescheitert ist, beim Landgericht Hamburg und beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung wegen des Covers zu erwirken (LG Hamburg, 19.07.2011 – 324 O 246/11, OLG Hamburg, 10.11.2011 – 7 U 73/11), wollte er es nun im Hauptsacheverfahren erneut wissen und hat dieses nun nachvollziehbarer Weise bei einem anderen Gericht angestrengt.

Doch auch das Landgericht Köln war ihm nicht hold. Es führt in der Entscheidung zunächst aus, dass die Teilnahme des Klägers an der Preisverleihung ein Ereignis der Zeitgeschichte nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 KUG sei, so dass die Abbildung grundsätzlich zulässig sei.

Interessant sind dann vor allem die Ausführungen zu der Bearbeitung des Bildes. Das Gericht führt aus, nach § 23 Abs. 2 KUG sei die Verbreitung von manipulierten Aufnahmen unzulässig. wenn der Aussagegehalt der Abbildung verfälscht werde, da Fotos grundsätzlich Authentizität suggerierten und der Betrachter davon ausgehe, dass sich ein entsprechendes Ereignis so, wie es abgebildet sei, tatsächlich zugetragen habe. Bei einer nicht erkennbaren Manipulation enthalte das Bild letztlich nichts anderes als eine unwahre Tatsachenbehauptung.

Allerdings sei ein Eingriff in eine Abbildung nicht schlechthin unzulässig. In der Regel erlaubt seien rein reproduktionstechnisch bedingte und für den Aussagegehalt unbedeutende Veränderungen oder Fotomontagen, die als solche erkennbar seien.

Das Bildnis Jauchs sei, wenn auch durch einen kleingeschriebenen Hinweis, als Fotomontage gekennzeichnet. Dies sei für den Durchschnittsrezipienten auch erkennbar. Dabei sei auf den durchschnittlich sorgfältigen Titelseitenbetrachter und nicht lediglich auf einen nur flüchtigen Betrachter abzustellen. Ein durchschnittlich sorgfältiger Betrachter der Titelseite erkenne den am rechten Bildrand in weißer Schrift auf lilafarbenen Hintergrund gedruckten Schriftzug “Fotomontage”, der sich in gut sichtbarer Position auf der Titelseite finde.

Auch eine Entstellung des Klägers und seiner Ehefrau liege nicht vor. Dass möglicherweise ein Teil des rechten Ohrläppchens des Klägers fehle – allerhöchstens im Bereich von wenigen Millimetern – und dass die Fingerkuppen der Ehefrau sowie ein Teil des Oberkörpers des Klägers fehle, sei keine Entstellung, sondern die Folge des begrenzten Platzes auf der Titelseite, mithin drucktechnisch bedingt.

Im Ergebnis ist die Entscheidung gut vertretbar, wobei es möglicherweise auf den Hinweis der Fotomontage nicht entscheidend ankommt. Letztlich würde dieser Hinweis an einem falschen Aussagegehalt des Bildes dann nichts ändern, wenn nicht deutlich würde, was eigentlich geändert wurde. Jauch hatte sich nämlich – und dies geht in den Entscheidungsgründen leider unter – darauf berufen, die auf dem Cover behauptete Ehekrise werde bildlich dadurch untermalt, dass er anders als auf dem Originalfoto seiner Frau nicht auf die Schulter fasse. Ließe sich diese Aussage dem Bild entnehmen, würde der Hinweis auf eine Montage letztlich nichts ändern. Eine falsche Behauptung dürfte das Bild aber tatsächlich nicht enthalten. Denn auch die Hand auf der Schulter im Originalbild ist sicher keine besonders intime Geste, und umgekehrt wird jedenfalls durch das durch die Montage entstandene Foto nicht der Eindruck einer räumlichen Distanz erweckt.

Jauch schickt sich jedenfalls an, den Bereich des Bildnisschutzes ähnlich zu prägen wir vor ihm wohl nur Caroline von Hannover.

“Die ich rief, die Geister, / Werd’ ich nun nicht los.”

Wer sich selbst der Öffentlichkeit preisgibt, kann sich gegenüber einer Medienberichterstattung nur noch sehr eingeschränkt auf sein Recht auf Privatheit berufen. Diesen Grundsatz haben das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof immer wieder bei der Beurteilung des Verhaltens Prominenter herangezogen, wenn es um das Verbot der Berichterstattung über Details aus ihrem Privatleben ging.

Aber auch bei gewöhnlichen Privatpersonen kann dieser Aspekt eine Rolle spielen, wie eine Entscheidung des Kammergerichts vom 17. Januar 2012 – 10 U 148/12 – zeigt. Danach gilt auch hier:  Wer sich aus der Anonymität bewusst heraus begibt, muss auch die negativen Seiten der dadurch hergestellten Öffentlichkeit tragen.

Betroffen von der Berichterstattung in einer Fernsehsendung war eine Hundehalterin, deren Kampfhund den 9jährigen Freund ihres Sohnes gebissen hatte, während sie die Kinder mit dem Tier allein in ihrer Wohnung gelassen hatte. Die Hundehalterin hatte anschließend um das Leben ihres Hundes, der eingeschläfert werden sollte, gekämpft. Dafür hatte sie sich mit mehreren Freunden groß im “Berliner Kurier” abbilden lassen. Zudem hatte sie versucht, ihren Hund aus einem Tierheim zu befreien, indem sie das Fahrzeug eines Tierheim-Mitarbeiters blockierte.

Der von der Halterin verklagte Fernsehsender berichtete einige Monate später über das gegen die Halterin geführte Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung des Kindes. Dabei wurde die Klägerin auf ihrem Gang zum Gerichtssaal und im Gerichtssaal vor Beginn der Verhandlung gezeigt.

Die dagegen gerichtete Klage hatte vor dem Landgericht Berlin Erfolg. Das Kammergericht änderte das Urteil und wies die Klage der Hundehalterin ab. Das Gericht führt aus, sie habe mit ihrem Vorverhalten zwar nicht konkludent in die Berichterstattung eingewilligt. Es liege aber ein Ereignis der Zeitgeschichte nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vor, so dass sie die Berichterstattung dulden müsse.

Zwar muss der Täter einer leichten Straftat eine identifizierende Berichterstattung grundsätzlich nicht dulden, weil in einem solchen Fall seine Interessen meist die Informationsinteressen der Öffentlichkeit überwiegen. Das öffentliche Interesse sei aber, so das Kammergericht, durch die öffentliche Diskussion um Kampfhunde und vor allem auch wegen des Verhaltens der Hundehalterin anders zu beurteilen. Die Klägerin habe nicht nur versucht, den Hund zu befreien, sie habe sich auch selbst aus der Anonymität heraus begeben. Wörtlich führt das Gericht aus:

“Das gegenläufige Schutzinteresse der Klägerin muss zurücktreten, weil sie sich im Zusammenhang mit den Vorfällen um ihren Hund in die Öffentlichkeit begeben hat. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass die Klägerin bewusst aus der Anonymität herausgetreten ist, um etwas zu erreichen, nämlich „Stimmung zu machen“ gegen die Einschläferung ihres Hundes. Die Klägerin muss daher auch die aus ihrer Sicht negativen Seiten der dadurch hergestellten Öffentlichkeit ihrer Person tragen.”

Die Entscheidung im Volltext gibt es hier.

“Diskreter und Anonymer als jede Hotelbar”

Wer den Schaden hat, braucht für den Spott nicht zu sorgen. Als hätte Rainer Brüderle nicht schon genug Probleme – jetzt lächelt er, den Zeigefinger auf den Mund gelegt, auch noch verschmitzt von einem Riesenplakat der Seitensprungagentur Ashley Madison in der Nähe des Berliner Zoos.  Über dem Bild ist in großen Lettern zu lesen:

“Diskreter und anonymer als jede Hotelbar”

 Nach einem Bericht der BZ prüft die FDP rechtliche Schritte. Würden die Erfolg haben? Es spricht viel dafür.

Bildnisse von Personen dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung veröffentlicht werden (§ 22 KUG). Insbesondere für Personen des öffentlichen Lebens wird der strenge Bildnisschutz zwar insoweit durchbrochen, als sie sehr weitgehend die Bildberichterstattung auch ohne ihre Zustimmung dulden müssen, wenn diese mit einem Ereignis der Zeitgeschichte zusammenhängt (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG).

Dies betrifft aber in erster Linie nur redaktionelle Beiträge. Bei Werbung gibt es regelmäßig kein schützenswertes Informationsinteresse. Insbesondere ist sie unzulässig, wenn der Eindruck entsteht, die abgebildete Person identifiziere sich mit dem beworbenen Produkt. Beispielsweise hat der BGH (Urteil vom 11. 3. 2009 – I ZR 8/07) einer Rätselzeitschrift verboten, mit Günter Jauch auf der Titelseite zu werben.

Andererseits – und darauf wird im Zusammenhang mit dem Brüderle-Bild etwa bei Spiegel Online verwiesen – hat der BGH (Urteil vom 26. 10. 2006 – I ZR 182/04) nach dem Rücktritt Oskar Lafontaines als Finanzminister das folgende Plakat des Autovermieters SIXT ohne Zustimmung des Politikers für zulässig gehalten:

Begründung: Auch im Bereich der Werbung finde eine Güterabwägung statt, die dazu führen könne, dass die Verwendung des fremden Bildnisses in einer Werbeanzeige dann hingenommen werden müsse, wenn sie sich satirisch mit einem aktuellen Tagesereignis auseinandersetze.

Die Begründung könnte auch im Fall Brüderle passen. Und dennoch dürfte er anders zu beurteilen sein. Denn im Rahmen der Güterabwägung ist auch zu berücksichtigen, ob der Bereich der Intim- oder Privatsphäre betoffen ist. Und um die Privatsphäre geht es bei der Brüderle-Werbung im Unterschied zu derjenigen mit der Lafontaine-Abbildung durchaus. Redaktionell darf und muss selbstverständlich berichtet werden; ob mit einer derart pikanten Geschichte geworben werden darf, ist aber eine andere Frage.

Sollte sich Brüderle entscheiden, das Plakat anzugreifen, wird es vermutlich nicht mehr lange hängen. Damit, dass er das Plakat mit Humor nimmt, ist wohl trotz der fünften Jahreszeit eher nicht zu rechnen.

UPDATE (13. Februar 2013): Wie die BZ berichtet, hat Brüderle die Agentur offenbar abgemahnt, und diese hat das Plakat entfernt und eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Oben-ohne-Fotos von Kate: Französisches Gericht verbietet Veröffentlichung

Ein französisches Gericht in Nanterre hat die Veröffentlichung von Nacktfotos von Prinz Williams Ehefrau Kate in und auf dem französischen Magazin “Closer” mit einer einstweiligen Verfügung verboten. Das Gericht ordnete ferner an, dass die Fotos innerhalb von 24 Stunden herauszugeben sind.

Wie Spiegel Online berichtet, ging es in der mündlichen Verhandlung vor allem um die Frage, ob die Terrasse des privaten Anwesens, auf dem sich Kate befand, öffentlich einsehbar war.

Wie bereits hier im Blog dargestellt, wäre die Veröffentlichung der Bilder – selbst im Rahmen der Berichterstattung über die jetzige Auseinandersetzung – nicht zulässig. Daran würde auch die Einsehbarkeit der Terrasse von einem öffentlichen Weg aus nichts ändern.

Die Herausgabe der Bilder ließe sich in Deutschland übrigens nicht im Wege einer einstweiligen Verfügung erreichen. Weil hier die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen würde, wäre hier eine gewöhnliche Klage erforderlich.

Prinzessin Kate nackt – nach deutschem Recht erlaubt?

Wie Spiegel Online meldet, haben Prinz William und Kate in Frankreich einen Eilantrag  bei Gericht eingereicht, um die weitere Verbreitung der in und auf der französischen Ausgabe des Magazins “Closer” erschienenen Nacktfotos der Prinzessin zu verhindern. Die Bilder machen währenddessen weiter die Runde um die Welt, und das Titelblatt wird munter auch in anderen Medien abgedruckt, etwa im Handelsblatt (UPDATE – 17.9.: Die Fotos sind mittlerweile nicht mehr abrufbar). Das französische Gericht möchte am 17. September über den Antrag verhandeln. Wie ist aber die Veröffentlichung nach deutschem Recht zu beurteilen?

Die Antwort ist einfach: Die Veröffentlichung der Fotos, die ein Paparazzo offensichtlich mit einem starken Teleobjektiv aufgenommen hat und die das Paar auf der Terrasse eines Schlosses zeigt, wäre nach deutschem Recht ganz eindeutig unzulässig, und jede an den entscheidenden Stellen nicht zumindest unkenntlich gemachte Veröffentlichung des Covers in deutschen Medien ist es auch.

Der Bildnisschutz ist in den §§ 22, 23 KUG geregelt. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG ist zwar der Abdruck von Ereignissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte zulässig. Selbst wenn man aber, was schon kaum vertretbar ist, den Urlaub von William und Kate und ihr Sonnenbad noch als Ereignis der Zeitgeschichte ansähe, wäre die Veröffentlichung verboten, weil § 23 Abs. 2 KUG das Publizieren von Aufnahmen untersagt, wenn berechtigte Interessen des Betroffenen beeinträchtigt sind. Im Rahmen der insofern erforderlichen Interessenabwägung ist eine Veröffentlichung grundsätzlich untersagt, wenn sie den Bereich der Intimsphäre tangiert. Dies ist bei Nacktaufnahmen nach der Rechtsprechung stets der Fall.

Anders kann es nur dann sein, wenn eine Person ihre Nacktheit selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat, etwa wenn er anderen Nacktaufnahmen zugestimmt hat oder wenn er zum Ausdruck bringt, dass er gegen die Fotos nichts einzuwenden hat. So hat das LG Hamburg  in einem Urteil vom 20. April 2007 – 324 O 859/06 - die Veröffentlichung des Fotos einer Entertainerin für zulässig erachtet, das ihre unter einem verrutschten Abendkleid versehentlich entblößte Brust zeigt, weil die Abgebildete selbst auf ihrer Internetseite Nacktfotos von sich veröffentlicht hatte, mehrere Sekunden mit der entblößten Brust vor Fotografen posiert und dann auch noch in einem anschließenden Interview geäußert hatte, dass man den Fotografen „doch irgendwas zum Fotografieren geben“ müsse.

Gibt es eine derartige Situation nicht, sind die Gerichte bei Nacktaufnahmen zu Recht streng. So hat das LG Hamburg mit einem Urteil vom  29. Mai 2009 – 324 O 951/08 – sogar die Abbildung von Dieter Bohlen im Urlaub in einer Bucht beim Baden untersagt, obwohl die Zeitung den Intimbereich hinter einem Lorbeerblatt versteckt und nur den übrigen Körper gezeigt  hatte. Hier mag auch der durchaus lesenswerte Begleittext eine Rolle gespielt haben:

“Was für ein Anblick! Ehrlich, für seine 53 Jahre hat D. B. noch ein ziemlich knackiges Popöchen und seine Brust- und Bauchmuskulatur sind bestens in Schuss. Kein Wunder also, dass sich der Pop-
Seitenumbruch Titan gerade eine der beliebten FKK-Buchten der C. zum Nacktbaden ausgesucht hat – so konnte er seinen Astral-Körper nahtlos bräunen lassen.”

Zurück zum Thema: Im Fall von Prinzessin Kate kann von einer freiwilligen Preisgabe der Nacktheit keine Rede sein. Die Bilder greifen ohne weiteres in die Intimsphäre ein und sind noch dazu auf einer privaten Terrasse und damit einem privaten Bereich entstanden.

Aus der Unzulässigkeit des Abdrucks in “Closer” folgt im Übrigen auch, dass auch jede Folgeveröffentlichung unzulässig ist. Zwar wird sich jede Zeitung, die das Cover nun abdruckt, nun möglicherweise darauf berufen können, dass der Streit um die Bilder ein Ereignis der Zeitgeschichte ist. Im Rahmen der Interessenabwägung bliebe es aber dabei, dass sich der Eingriff in die Intimsphäre nicht rechtfertigen ließe, zumal er nicht erforderlich ist. Soll ein Beitrag über die Auseinandersetzung bebildert werden, ist eine Unkenntlichmachung, wie es etwa selbst die “BZ” praktiziert, ohne weiteres möglich.

Folge der Veröffentlichung dürften nicht nur Unterlassungsansprüche sein, auch eine Geldentschädigung (im Volksmund: Schmerzensgeld) würde nach deutschem Recht wohl zugesprochen werden. Sie setzt zwar eine besonders schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung voraus. Diese dürfte bei der unzulässigen Veröffentlichung von Nacktaufnahmen aber vorliegen.

Der Papst rudert zurück

Es hätte ein großes Spektakel werden sollten: Morgen, am 31. August 2012, sollte vor dem Landgericht Hamburg über den Widerspruch verhandelt werden, den die Satirezeitschrift Titanic gegen die von Papst Benedikt erwirkte einstweilige Verfügung erhoben hat. Die Redaktion wollte, wie Spiegel Online berichtet, komplett anreisen und sich symbolisch an den Michel ketten. Daraus wird nun nichts – wie das Landgericht in einer Pressemitteilung berichtet, hat der Papst seinen Antrag zurückgenommen.

Über die Gründe kann nur spekuliert werden. Vermutlich wird der Vatikan zu der späten Einsicht gelangt sein, dass der Prozess, egal wie er ausgeht, nur einer Seite genützt hätte: Der Titanic. Der Werbeeffekt ist schon jetzt gigantisch.

Dabei wären die Aussichten, morgen zu obsiegen, für den Papst nicht schlecht gewesen. Das Landgericht Hamburg wäre vermutlich von seiner durch den Erlass der Verfügung zum Ausdruck gebrachten Auffassung, dass die Abbildung des Papstes mit einer vorne gelb und hinten braun befleckten Soutane auf dem Titanic-Cover unzulässig war, nicht abgerückt – auch wenn diese Auffassung zweifelhaft ist. Eine ausführlichere rechtliche Würdigung der Vorgänge gibt es hier und in einem Interview, das Dr. Cornelius Renner im NDR gegeben hat.

LTO berichtet unterdessen, dass die Titanic trotz der Aufhebung des Termins vor dem Gericht erscheinen und die nun wieder erlaubten Hefte verteilen will.

Verbotener Frauentausch

Wer ist nicht schon einmal beim “Durchzappen” bei einer der vielen Doku-Soap hängengeblieben und hat sich gefragt, wer bereit ist, sich freiwillig vor der Kamera derart lächerlich machen zu lassen. Genau dies hat offenbar eine der Protagonistinnen  einer im Jahr 2007 aufgezeichneten Folge der RTL II-Sendung Frauentausch im Nachhinein bereut und auf Unterlassung und Geldentschädigung geklagt, und zwar nicht gegen RTL II, sondern gegen das Produktionsunternehmen.

Das Landgericht Berlin hat der Produktionsfirma mit Urteil vom 26. Juli 2012 - 27 O 14/12 – (Volltext) untersagt, eine bereits ausgestrahlte Folge dieser Serie selbst oder durch Dritte erneut zu veröffentlichen oder zu verbreiten.

Die Entscheidung ist deshalb von großer Bedeutung für den Bereich des Bildnisschutzes, weil die Klägerin naturgemäß freiwillig an den Dreharbeiten mitgewirkt hatte und sich so die Frage stellte, ob trotz dieser Einwilligung in die Veröffentlichung der Filmaufnahmen nach § 22 KUG eine Untersagung der Ausstrahlung in Betracht kommt.

Das Landgericht Berlin hat dies zu recht bejaht. Das Gericht führt aus, in dem Vertrag, der die Einwilligung der Klägerin enthalten habe, sei von einer „TV-Dokumentations-Serie“ die Rede gewesen, die vorrangig einen Dokumentationscharakter haben solle. Tatsächlich seien die Aufnahmen dann so nachbearbeitet worden, dass die Klägerin gezielt lächerlich gemacht worden sei. Sie sei als überforderte und geistig verwirrte, bei ihren Kindern unbeliebte Mutter der praktisch veranlagten, sympathischen und ordentlichen Tauschmutter gegenüber gestellt worden. Mit derartigen nachträglichen Bearbeitungen zum ausschließlichen Zweck der Verspottung habe sie nicht rechnen müssen. Je schwerwiegender der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht sei, desto klarer müsse vor dem Einholen der Einwilligung über die Art der Sendung aufgeklärt werden. Es komme hinzu, dass die Mutter intellektuell offensichtlich überfordert gewesen sei.

Die Klägerin hatte ferner behauptet, ihre Kinder seien gezielt zu Prügeleien aufgefordert worden sowie dazu, vor der Kamera ihrer Mutter gegenüber zu erklären: “Tschüss! Komm nicht wieder, bleib, wo Du bist”. Ob diese bestrittenen Behauptungen zutrafen, hat das Gericht indes nicht festgestellt, sondern ausgeführt, dass es darauf nicht ankomme, weil schon der vorher nicht ersichtliche Charakter der Sendung zu einer Unwirksamkeit der Einwilligung führe.

Das Produktionsunternehmen hatte ferner eingewandt, es sei nicht der richtige Anspruchsgegner, weil alle Rechte an RTL II übertragen worden seien. Abgesehen davon, dass jedenfalls die tatsächliche Möglichkeit zu einer erneuten Veranlassung der Ausstrahlung auch durch den Produzenten bestehe, müsse sich die Klägerin, so das Gericht, auf ein mögliches Verbot der Veröffentlichung gegenüber RTL II nicht verlassen.

Den weiter geltend gemachten Anspruch auf Geldentschädigung in Höhe von 15.000,- EUR hat das Gericht aber verneint und führt aus, dafür sei die Verletzung nicht hinreichend schwerwiegend.

Die undichte Stelle

Es dürfte das erste Mal sein, dass ein Papst sich mit einer presserechtlichen Angelegenheit in die Hände der deutschen Justiz  begibt: Papst Benedikt hat eine einstweilige Verfügung gegen die Titanic beim Landgericht Hamburg erwirkt.

Wie unter anderem Spiegel Online berichtet, hat das Gericht das aktuelle Titel- und Rückseitenbild des Satiremagazins verboten, das Benedikt in einer Soutane zeigt, die im Schritt gelblich gefärbt ist. Die Titelzeile dazu lautete: “Halleluja im Vatikan – Die undichte Stelle ist gefunden!”.Auf der – nun ebenfalls verbotenen – Rückseite des Hefts war der Papst von hinten zu sehen – mit braun verschmutztem Gewand. Die Titelseite ist in dem Spiegel Online Artikel derzeit noch veröffentlicht.

Ob die Verfügung Bestand haben wird, wenn Titanic sich entschließen sollte, sich zu wehren, ist keineswegs sicher. Die Gerichte sind bei satirischen Darstellungen wegen der grundrechtlich geschützten Kunstfreiheit tendenziell großzügig. Eine satirische Darstellung kann dann verboten werden, wenn etwa durch eine verfremdete Darstellung eine falsche Tatsache behauptet ist. Das ist aber bei einer offensichtlich verfremdeten Darstellung wie der vorliegenden von Vornherein ausgeschlossen. Im Übrigen können derartige Darstellungen aber nur verboten werden, wenn die Grenze der Schmähung überschritten ist. Ob das hier schon der Fall ist, ist zweifelhaft. Das LG München hat etwa in einer Entscheidung vom 16. April 2009 – 9 O 6897/09 – eine Abbildung des damaligen Bayern-Trainers Jürgen Klinsmann als Gekreuzigten für zulässig gehalten.
Titanic nimmt es natürlich mit Humor und teilt in der Internetausgabe mit:

 

“Benedikt muß uns mißverstanden haben”, erklärte Chefredakteur Leo Fischer. Der Titel zeige einen Papst, der nach der Aufklärung der Spitzelaffäre (“Vatileaks”) feiert und im Überschwang ein Glas Limonade über seine Soutane verschüttet hat: “Es ist allgemein bekannt, daß der Papst ein großer Freund des Erfrischungsgetränks ‘Fanta’ ist.” Man hoffe nun auf ein persönliches Gespräch mit dem Heiligen Vater, um das Mißverständnis auszuräumen.

“Die Justiz muss sensibler werden” – Der Boulevardjournalismus auch

Ein tragischer und mit harten Bandagen geführter Sorgerechtsstreit bewegte vor etwa acht Jahren die österreichische Öffentlichkeit. Darüber berichtete das Wiener Boulevardblatt “Kurier” ausführlich, unter anderen in einem Artikel unter der Überschrift “Die Justiz muss sensibler werden”, in dem es um den Umgang der österreichischen Justizbehörden mit dem Fall ging. So richtig ernst nahm es das Blatt dann aber mit der bei der Betroffenheit von Kindern unbedingt gebotenen Sensibilität aber nicht und veröffentlichte auch gleich ein Foto, das den Achtjährigen mit schmerzverzerrtem Gesicht zeigte. Ein Wiener Gericht verurteilte die Zeitung zu insgesamt 9.000,00 EUR Geldentschädigung.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat nun mit Urteil vom 19. Juli 202 - 1593/06 – entschieden, dass dies keine Verletzung der Pressefreiheit darstellt.

Das Gericht erkennt zwar an, dass der kontrovers diskutierte Sorgerechtsstreit einen Berichterstattungsanlass bilden könne. Dadurch werde aber das betroffene Kind nicht zu einer Person des öffentlichen Lebens, über die eine Berichterstattung zulässig sei. Er habe ich auch nicht selbst freiwillig an die Öffentlichkeit begeben. Für die Berichterstattung sei es auch nicht erforderlich gewesen, die Identität des betroffenen Kindes preiszugeben. Auch das Argument der Zeitung, die Fotos seien erforderlich, um die Verzweiflung des Kindes zu zeigen, ließ das Gericht nicht gelten. Denn die reine Neugierbefriedigung stelle keine Rechtfertigung für eine identifizierende Berichterstattung dar. Schließlich sei der besondere Schutz von Minderjährigen zu berücksichtigen.

Auch wenn die Geldentschädigung in derartigen Fällen sicher nicht geeignet ist, die mit der Berichterstattung einhergebenden Auswirkungen für den Betroffenen auch nur ansatzweise zu kompensieren, ist die Entscheidung zu begrüßen. Der Schutz Minderjähriger ist ein hohes Gut, insbesondere dann, wenn – wie in dem vorliegenden Fall – der Betroffene durch die eigentlichen Vorgänge, die den Berichterstattungsanlass bilden, schon genug Leid erfährt.

“Closer” dran beim Dinner zu sechst

Kaum ein anderer Prominenter ist so sorgfältig darauf bedacht, sein Leben aus den Medien herauszuhalten wie Günther Jauch. Er beschäftigt damit  häufig die für das Presserecht zuständigen Kammern und Senate der deutschen Gerichte. Der Kampf Jauchs gegen die Medien ist jetzt um eine weitere Facette reicher. Wie die Süddeutsche berichtet, geht Jauch jetzt gegen ein Foto von einem privaten Abendessen der Ehepaare Jauch, Gottschalk und Westerwelle vor, das das Magazin “Closer” aus dem Bauer-Verlag abgedruckt hatte.

Jauch ließ den Verlag abmahnen, doch der legte nach und veröffentlichte das Foto erneut, dieses Mal unter der Überschrift “Wie glaubwürdig ist er jetzt noch?”. Das LG Köln hat dem Pressebericht zufolge eine einstweilige Verfügung gegen den Verlag erlassen.

Der Streit wirf tatsächlich interessante Fragen aus dem Bereich des Bildnisschutzes auf. Auch wenn nach mehreren Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nun bei einer Veröffentlichung von Fotos Prominenter recht streng geprüft werden muss, ob ein hinreichender Berichterstattungsanlass vorliegt, erkennt auch der Bundesgerichtshof nach wie vor an, dass auch gesellschaftliche Interessen eine Berichterstattung rechtfertigen können. So hat er selbst die Veröffentlichung eines Fotos für zulässig gehalten, das Prinzessin Caroline bei einem Spaziergang während eines Skiurlaubs in St. Moritz mit ihrem Mann zeigte, weil in dem zugehörigen Bericht der schlechte Gesundheitszustand ihres Vaters thematisiert wurde. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Zulässigkeit dieser Berichterstattung bestätigt (unseren Bericht dazu finden Sie hier).

Legt man diesen Maßstab an, ist es gut denkbar, das Jauch-Foto in zulässiger Weise in den Kontext eines Artikels einzubetten, der sich mit dem Verhältnis von Journalisten zur Politik beschäftigt, erst recht bei einem Moderator, der eine der wichtigsten politischen Talkshows moderiert. Dies ist aber eine Frage der konkreten Ausgestaltung des Artikels. Hier wird man im Übrigen auch zwischen den beiden Berichten differenzieren müssen. Jedenfalls darf ein Berichterstattungsanlass nicht nur konstruiert werden. Hier sind die Grenzen gerade bei einem Klatschmagazin wie “Closer” natürlich fließend, denn man darf unterstellen, dass sich das Interesse des Magazins am Anstoßen einer politischen Debatte in Grenzen gehalten haben wird.