Zwei Bären spielten die Hauptrollen in einem geschmacksmusterrechtlichen Streit vor dem OLG Hamm (Urteil vom 24. Februar 2011 – I-4 U 192/10). Das Gericht hatte zu entscheiden, ob der Vertrieb des Porzellan-Bären “Teddy” das für einen anderen Porzellan-Bären namens “Buddy Bär” eingetragene Geschmacksmuster verletzt.
Und da es dabei auf die in der Anmeldung wiedergegebenen Erscheinungsmerkmale des Geschmacksmusters ankommt, hatte das OLG Hamm den Gesamteindruck der beiden Bären zu vergleichen. Dieser Aufgabe kam das Gericht gründlich nach und erkannte in der aufrechten Haltung der beiden Bären mit jeweils nach oben gestreckten Armen die einzige augenfällige Übereinstimmung.
Ansonsten, so das Gericht, seien die Unterschiede nicht nur im Detail, sondern gerade auch im Gesamteindruck erheblich. Dabei erwies sich “Buddy Bär 2″ als der deutlich fittere Bär: während er eine etwas abgesetzte Brustpartie, eine angedeute Muskulatur und insgesamt eine überaus kräftige Statur habe, kämpfe “Teddy” mit einem Doppelkinn und seinem Hängebauch. Insgesamt sei “Teddy” eher pummelig und rundlich.
Sogar den Charakter der Bären ergründete das OLG Hamm: “Buddy Bär 2″ zeige sich als ein freundlicher Bär, der aber eine gewisse Ernsthaftigkeit und Strenge erkennen lasse. Dagegen sei “Teddy” doch eher eine banalisierte Comicfigur, mit verniedlichten und vermenschlichten Zügen.
Der schlechte Trainingszustand und sein eher menschliches Wesen erwiesen sich für “Teddy” aber letztlich als Vorteil, denn das Gericht lehnte wegen des deutlich unterschiedlichen Gesamteindrucks einen Unterlassungsanspruch für den Inhaber des “Buddy Bär 2″-Geschmacksmusters ab.