Kategoriearchiv: Designrecht

Kein Bär wie der andere…

Zwei Bären spielten die Hauptrollen in einem geschmacksmusterrechtlichen Streit vor dem OLG Hamm (Urteil vom 24. Februar 2011 – I-4 U 192/10). Das Gericht hatte zu entscheiden, ob der Vertrieb des Porzellan-Bären “Teddy” das für einen anderen Porzellan-Bären namens “Buddy Bär” eingetragene Geschmacksmuster verletzt.

Und da es dabei auf die in der Anmeldung wiedergegebenen Erscheinungsmerkmale des Geschmacksmusters ankommt, hatte das OLG Hamm den Gesamteindruck der beiden Bären zu vergleichen. Dieser Aufgabe kam das Gericht gründlich nach und erkannte in der aufrechten Haltung der beiden Bären mit jeweils nach oben gestreckten Armen die einzige augenfällige Übereinstimmung.

Ansonsten, so das Gericht, seien die Unterschiede nicht nur im Detail, sondern gerade auch im Gesamteindruck erheblich. Dabei erwies sich “Buddy Bär 2″ als der deutlich fittere Bär: während er eine etwas abgesetzte Brustpartie, eine angedeute Muskulatur und insgesamt eine überaus kräftige Statur habe, kämpfe “Teddy” mit einem Doppelkinn und seinem Hängebauch. Insgesamt sei “Teddy” eher pummelig und rundlich.

Sogar den Charakter der Bären ergründete das OLG Hamm: “Buddy Bär 2″ zeige sich als ein freundlicher Bär, der aber eine gewisse Ernsthaftigkeit und Strenge erkennen lasse. Dagegen sei “Teddy” doch eher eine banalisierte Comicfigur, mit verniedlichten und vermenschlichten Zügen.

Der schlechte Trainingszustand und sein eher menschliches Wesen erwiesen sich für “Teddy” aber letztlich als Vorteil, denn das Gericht lehnte wegen des deutlich unterschiedlichen Gesamteindrucks einen Unterlassungsanspruch für den Inhaber des “Buddy Bär 2″-Geschmacksmusters ab.

Keine freie Bahn für Werbung mit geschütztem Design

Bunte Bildchen in der Werbung sind immer dann von besonderer Bedeutung, wenn “trockene” technische Produkte beworben werden sollen. Das dachte sich offenbar auch die Fraunhofer-Gesellschaft und bebilderte im Ausstellerkatalog einer Fachmesse ihre Leistungen im Bereich Schienenfahrzeugtechnik mit dem Foto eines ICE. Hintergrund: Fraunhofer hatte eine Radsatzprüfanlage für den Zugtyp ICE 1 entwickelt. Da es nun aber nicht übermäßig sexy ist, mit einem mittlerweile in die Jahre gekommenen Produkt zu werben, bildete Fraunhofer lieber einen deutlich moderner anmutenden ICE 3 ab.

Dies missfiel der Deutschen Bahn AG, die das Design des ICE 3 als Geschmacksmuster hat schützen lassen. Die Werbung beschäftigte jetzt den Bundesgerichtshof (Urteil vom 7. April 2011 – I ZR 56/09 – ICE), der das Verfahren an die zweite Instanz  zurückverweisen hat, um die Übereinstimmungen und Unterschiede zwischen Geschmacksmuster und  Bild erneut zu prüfen.

Der BGH weist aber bereits darauf hin, dass die Abbildung jedenfalls nicht als  Zitat nach § 40 Abs. 3 Geschmacksmustergesetz zulässig sein kann. Es ist zwar denkbar, dass sich ein Dritter, der an der Entwicklung des als Design geschützten Produkts mitgewirkt hat, auf diese Vorschrift berufen kann. Da Fraunhofer aber Leistungen nur im Zusammenhang mit dem ICE 1 erbracht hat, nicht aber für den ICE 3, kann dieser Rechtfertigungsgrund nicht eingreifen. In der Pressemitteilung des BGH heißt es:

“Die Abbildung des ICE 3 diente damit nur dem Marketing und lässt sich nicht als ein der Veranschaulichung der eigenen Tätigkeit dienendes Zitat verstehen.”