Kategoriearchiv: Internetrecht

AdWords: BGH widerspricht sich und dem EuGH

Der BGH hat seiner Rechtsprechung zur Werbung mit fremden Marken im Google AdWords-Programm ein weiteres Puzzleteil hinzugefügt, das allerdings nicht so recht zu seiner bisherigen Rechtsprechung und zu derjenigen des Europäischen Gerichtshof passen möchte.

Mit Urteil vom 13. Dezember 2012 – I ZR 217/10 – hat der BGH letztinstanzlich die Klage des Herstellers von Most Pralinen gegen die Verwendung der Bezeichnung MOST als Google AdWord abgewiesen, bei der die folgenden Anzeige erschien:

Der BGH führt in der Pressemitteilung aus, er habe  damit  seine Rechtsprechung bisherigen Urteile (vom 13. Januar 2011 – I ZR 125/07Bananabay II und vom 13. Januar 2011 – I ZR 46/08) bestätigt, nach der beim “Keyword-Advertising” eine Markenverletzung unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke grundsätzlich ausgeschlossen sei, wenn die Werbung – wie im Streitfall – in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheine und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthalte. Der BGH habe “klargestellt”, dass dies auch dann gelte, wenn die Anzeige nicht auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber hinweise und dass allein der Umstand, dass in der Anzeige Produkte der unter der Marke angebotenen Art mit Gattungsbegriffen bezeichnet würden (im Streitfall “Pralinen” usw.), nicht zu einer Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke führe. Diese Beurteilung stehe in Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH (zuletzt EuGH, Urteil vom 22. September 2011 – C-323/09 – Interflora/M&S Interflora Inc.). Danach sei es Sache des nationalen Gerichts, die Frage der Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion anhand der vom Gerichtshof entwickelten Maßstäbe unter Berücksichtigung aller Faktoren, die es für relevant erachte, zu prüfen. Der BGH habe deshalb auch im Blick auf die Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofs und der französischen Cour de cassation, die bei der Beurteilung von Adwords-Anzeigen unter Berücksichtigung der von ihnen als relevant erachteten Faktoren zu anderen Ergebnissen gelangt seien, keine Vorlage an den EuGH für geboten erachtet.

Nun ist diese Entscheidung zunächst deshalb nicht überraschend, weil der BGH schon mehrfach zum Ausdruck gebracht hat, dass er seine Auffassung, dass die Verwendung fremder Marken als AdWords ausnahmslos keine Markenverletzung sei, so lange die Marke in der Anzeige nicht genannt wird, mit Brachialgewalt auch gegenüber dem EuGH durchsetzen möchte.

Gleichwohl setzt sich der BGH aber auch in Widerspruch zu seiner eigenen Rechtsprechung. Ausgangspunkt der Beurteilung ist zunächst die Rechtsprechung des EuGH, der ausführt, dass eine Markenverletzung nicht nur bei einer Nennung der fremden Marke in der Anzeige, sondern auch dann vorliege, wenn eine Anzeige nicht hinreichend deutlich mache, dass mit dem Markeninhaber kein Zusammenhang bestehe. Der EuGH führt schon in einem Urteil vom 23.03.2010, Az. C-236/08 (Google France) aus:

“Wird in der Anzeige das Bestehen einer wirtschaftlichen Verbindung zwar nicht suggeriert, ist sie aber hinsichtlich der Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen so vage gehalten, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer auf der Grundlage des Werbelinks und der ihn begleitenden Werbebotschaft nicht erkennen kann, ob der Werbende im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter oder vielmehr mit diesem wirtschaftlich verbunden ist, wird ebenfalls auf eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion zu schließen sein.”

In der Entscheidung Bananabay II hat der BGH dies noch vertretbar umgesetzt und ausgeführt, dass die Nutzung einer fremden Marke als AdWord dann zulässig sei, wenn

  • die auf die Eingabe des Schlüsselworts erscheinende Anzeige in einem von der Trefferliste räumlich getrennten, entsprechend gekennzeichneten Werbeblock präsentiert werde,
  • die Anzeige weder einen Hinweis auf den Markeninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte enthalte und
  • der angegebene Domain-Name auf eine andere betriebliche Herkunft hinweise.

Die letzte Voraussetzung haben die Instanzgerichte bisher teilweise zu Recht so verstanden, dass zumindest aus der Domain unter der Anzeige hervorgehen muss, dass die Anzeige nicht vom Markeninhaber stammt. Ist aber eine Domain wie im nun entschiedenen Fall rein beschreibend und enthält nicht etwa selbst ein kennzeichnungskräfiges Kennzeichen des werbenden Konkurrenten, ist dieses Merkmal gerade nicht erfüllt.

Der BGH scheint dies nun anders zu verstehen. Ob das Gericht in den noch nicht vorliegenden Entscheidungsgründen darlegt, was er denn nun mit dem Hinweis auf die betriebliche Herkunft in der Domain sonst gemeint haben will, bleibt abzuwarten.

Aber auch unabhängig von diesem möglichen Widerspruch ist es nicht nachvollziehbar, dass der BGH dem EuGH die Sache nicht erneut vorgelegt hat. Denn zwar ist es richtig, dass die Subsumtion im Einzelfall, wenn die Grundsätze feststehen, den nationalen Gerichten obliegt. Offensichtlich gehen aber die obersten Gerichte in Österreich und Frankreich aufgrund der genannten EuGH Rechtsprechung von völlig anderen Grundsätzen aus. Sie halten nämlich Anzeigen mit rein beschreibenden Begriffen, die bei Eingabe einer fremden Marke erscheinen, für unzulässig. Und dies völlig zu Recht. Denn was sonst soll der EuGH mit seinen zu vage gehaltenen Anzeigen gemeint haben?

Der EuGH muss dringend Gelegenheit bekommen, zu dieser Frage erneut Stellung zu nehmen und tatsächlich die Rechtsprechung zu präzisieren.

Double-opt-in: Das Fass ist wieder offen

Ist die E-Mail, mit der ein Newsletter-Anbieter den Nutzer zur Bestätigung der E-Mail-Adresse auffordert, bereits unerlaubte Werbung, wenn der Empfänger sich für den Newsletter gar nicht eingeschrieben hat? Nachdem die Gerichte dies vor einigen Jahren teilweise noch vertreten hatten, schien sich das Problem erledigt zu haben. Doch, weit gefehlt. Das OLG München hat dieses alte Fass nun wieder geöffnet und die E-Mail mit Urteil vom  27. September 2012 · 29 U 1682/12 - als unerlaubte Werbung qualifiziert.

Folgendes war geschehen: Eine Steuerberatungsgesellschaft hatte eine E-Mail bekommen, in der sie aufgefordert wurde, die Bestellung eines Newsletters zu bestätigen, den ein Unternehmen aus dem Bereich der Anlageberatung anbot. Dabei hatten die Anlageberater bereits das so genannte Double-opt-in-Verfahren gewählt, das eben nicht sogleich mit Eintragung einer E-Mail-Adresse zum Versand des Newsletters führt, sondern bei dem die E-Mail-Adresse nach Zusendung einer Aufforderungs-E-Mail bestätigt werden musste. Die Steuerberater machten geltend, sich nicht für den Newsletter eingeschrieben zu haben und hielten die E-Mail für eine unzulässige Werbung nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG.

Das OLG München bejahte den Werbecharakter der E-Mail und sprach den Steuerberatern einen Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu.

Das Gericht führt aus, auch eine E-Mail, mit der zur Bestätigung einer Bestellung im Double-opt-in-Verfahren aufgefordert werde, falle als Werbung unter das Verbot des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Die Einbeziehung von Aufforderungen zur Bestätigung einer Bestellung stehe im Einklang mit einem am Ziel der Absatzförderung orientierten Verständnis des Begriffs der Werbung.

Mit der Bestätigungs-E-Mail hätten die Anlageberater beabsichtigt, die Erbringung ihrer Dienstleistung (Anlageberatung) zu fördern, wenn auch zunächst lediglich mit dem Bestreben, eine ausdrückliche Einwilligung des Adressaten für weitere Werbemaßnahmen zu erlangen. Diese E-Mail sei daher eine in unmittelbarem Zusammenhang mit der Förderung ihrer Anlageberatungstätigkeit stehende Äußerung der Beklagten und damit eine Werbung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG.

Die Entscheidung ist ein Desaster für das E-Mail-Marketing. Die sich langsam einstellende Rechtssicherheit ist wieder dahin. Nahezu jeder Newsletter-Anbieter muss jetzt erst einmal mit einer Abmahnung rechnen, wenn sich jemand mit der E-Mail-Adresse eines Dritten für den Newsletter einträgt oder der Empfänger der E-Mail auch nur behauptet, seine Adresse nicht eingetragen zu haben. Und letztlich lässt sich dann auch keine juristisch saubere Lösung für die Einholung der Einwilligung finden. Auch das vorgeschlagene Erfordernis, dem Newsletter-Anbieter eine E-Mail mit dem Betreff “Subscribe” zuzusenden, ist keine Lösung, denn auch eine solche E-Mail kann von einem unautorisierten Nutzer der E-Mail-Adresse stammen.

Und auch rechtlich lässt es sich ohne weiteres begründen, die E-Mail noch nicht als Werbung anzusehen, wenn sie keine Werbebotschaft enthält, denn der Belästigungseffekt ist gering.

Immerhin hat das OLG München die Revision zugelassen, so dass zu hoffen ist, dass der BGH die Sache wieder “gerade rückt”.

Schleichwerbung im Lexikon

Über die Qualität von Wikipedia-Einträgen lässt sich trefflich streiten. Nicht zu bestreiten ist unabhängig davon aber, dass Wikipedia von vielen als verlässliche Erkenntnisquelle und die dort veröffentlichten Aussagen als wahr angesehen werden. Nicht zuletzt werden sie selbst in gerichtlichen Verfahren gerne als Beweis eingeführt.

Der Wert von Wikipedia ist trotz aller gebotenen Vorsicht nicht zu verkennen und bestimmte Ungenauigkeiten sind möglicherweise auch hinzunehmen. Als Werbeplattform darf Wikipedia aber nicht missbraucht werden. Dies hat jetzt das OLG München mit Urteil vom 10. Mai 2012 – 29 U 515/12 – entschieden.

In dem Verfahren ging es um ein konkretes Weihrauchpräparat, über das sich in einem Wikipedia-Eintrag unter der Überschrift “Rechtslage” negative Äußerungen fanden. Der Eintrag stammte von einem Anbieter eines Konkurrenzprodukts.  Das OLG München sieht darin eine Werbung, deren Charakter verschleiert sei.  Eine Verschleierung im Sinne von § 4 Nr. 3 UWG liege vor, wenn das äußere Erscheinungsbild einer geschäftlichen Handlung so gestaltet sei, dass die Marktteilnehmer den geschäftlichen Charakter nicht klar und eindeutig erkennen könnten. Zum konkreten Fall führt das OLG dann aus:

“Auch wenn dem genannten Internetnutzer bewusst ist, dass Wikipedia-Einträge von jedermann – ggf. unter Abänderung von Voreinträgen – verfasst werden können, erwartet er bei Einträgen in einer derartigen Online-Enzyklopädie, zumal unter der Überschrift “Rechtslage”, keine Wirtschaftswerbung, sondern – entsprechend dem Selbstverständnis von Wikipedia (…) – neutrale Recherchen Dritter, ggf. unter zutreffender Darstellung von Streitständen.”

Daran ändere es nichts, dass es von dem Verfasser der negativen Äußerungen zusätzlich einen Diskussionsbeitrag gegeben habe, weil der Nutzer die beiden Textstellen nicht als Einheit betrachteten und der eigentliche Enzyklopädie-Text eine andere Bedeutung habe.

Die Entscheidung ist richtig. Viele Nutzer mögen wissen, dass er die Einträge grundsätzlich mit Vorsicht zu genießen sind. Auch mag jeder Eintrag einen subjektiven Charakter haben, der dem Nutzer auch bewusst ist. Texte, deren Inhalt von dem Motiv geleitet ist, einen Wettbewerber schlecht zu machen, um ein eigenes Produkt zu vermarkten, muss er aber nicht erwarten.

Der archivierte Straftäter

Das Internet vergiss nicht, auch keine Straftaten, über die in der Presse berichtet wurde. Dass diese dauerhafte Abrufbarkeit von Berichten über Straftaten in Online-Archiven der Medien keinen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellt, hat der BGH jetzt zum wiederholten Mal entschieden. Wie das Gericht in einer Pressemitteilung berichtet, hat es einen Anspruch eines Gazprom Managers auf Unterlassung der Archivierung eines Artikels über ein gegen ihn geführtes Ermittlungsverfahren mit Urteil vom 30. Oktober 2012 – VI ZR 4/12 – verneint.

Grundsätzlich kann zwar selbst ein verurteilter Straftäter nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nach Ablauf einer längeren Zeitspanne verlangen, dass nicht erneut über seine Tat berichtet wird. Dies gilt aber nicht für die weitere Abrufbarkeit ursprünglich rechtmäßiger Artikel in Online-Archiven.

Der BGH führt aus, die namentliche Bezeichnung des Managers sei zum Zeitpunkt seiner erstmaligen Veröffentlichung im Mai 2008 rechtmäßig gewesen. In dem Beitrag sei wahrheitsgemäß und sachlich ausgewogen über die Einleitung und die Hintergründe eines Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger wegen der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung berichtet worden. Die besonderen Umstände der dem Kläger vorgeworfenen Straftat begründeten ein gewichtiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit.

Das Bereithalten der den Kläger identifizierenden Meldung zum Abruf sei auch weder durch die Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153a StPO noch infolge eines Abmahnschreibens des Klägers vom 7. Februar 2011 rechtswidrig geworden. Durch die Einstellung des Strafverfahrens habe die Meldung ihre Aktualität nicht verloren. Die Persönlichkeitsbeeinträchtigung, die durch die weitere Abrufbarkeit der Meldung über die Einleitung und die nachfolgende Einstellung des Strafverfahrens wegen des Verdachts der falschen Versicherung an Eides Statt verursacht werde, sei nicht schwerwiegend. Demgegenüber bestehe ein gewichtiges Interesse der Öffentlichkeit an der Möglichkeit, sich durch eine aktive Suche nach der Meldung über die darin dargestellten Vorgänge und Zusammenhänge zu informieren.

Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Man darf aber gespannt sein, ob der BGH die Gelegenheit nutzt, sich auch einmal mit der Frage zu befassen, wie es sich auswirkt, wenn derartige Archiv-Beiträge über Google & Co. auffindbar sind. Dann kann nämlich nicht mehr davon gesprochen werden, dass Nutzer nur bei der aktiven Suche nach der Meldung über die Straftat darauf stoßen, sondern bei jeder Eingabe des Namens des Betroffenen in der Suchmaschine. Man mag dies immer noch für zulässig halten – von einem nicht schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht kann dann jedenfalls aber nicht mehr gesprochen werden.

Bettina Wulff und die Suchmaschine

- UPDATE (14. Mai 2013): BGH entscheidet zu Autocomplete -

Nach dem Abschluss der Posse Papst ./. Titanic stellt sich innerhalb kürzester Zeit erneut die Frage, ob es stets sinnvoll ist, möglicherweise persönlichkeitsverletzende Äußerungen durch das Anstoßen presserechtlicher Verfahren erst richtig publik zu machen. Wenn allerdings die Veröffentlichung eines potentiellen Bestsellers ansteht, mag die Lage anders zu beurteilen sein als im Fall des Papstes.

Nach zahlreichen Meldungen in den Medien hat es sich mittlerweile überall herumgesprochen: Bettina Wulff hat Klage  gegen Google erhoben, weil bei Eingabe der Worte “Bettina Wulff” durch die Auto-Complete-Funktion Worte wie “Escort” und “Prostituierte” erscheinen.

Tatsächlich ist die Haftung von Google als Störer bedenkenswert.

Fest steht im Ausgangspunkt allerdings, dass Google die Behauptung, Bettina Wulff habe als Prostituierte gearbeitet, sicher nicht durch das Vorschlagen von Suchbegriffen, die je nach dem Suchverhalten der Nutzer automatisch generiert werden, selbst aufstellt. Ebenso wenig haftet Google als Verbreiter einer fremden Behauptung. Es fehlt hier daran, das sich Google die Behauptung zu eigen macht. Der Nutzer nimmt den Vorschlag auch nicht als Behauptung oder Verbreitung einer Behauptung durch Google wahr. Richtig sind auch die vorgebrachten Argumente, dass andernfalls die Funktion der Suchmaschine erheblich beeinträchtigt würde.

Nicht richtig kann es aber sein, wenn dies dazu führt, dass im Rahmen der Auto-Complete-Funktion die Verbreitung derartiger Gerüchte dauerhaft weiterhin verstärkt wird. Dafür ist die Eigendynamik, die Gerüchte im Internet entwickeln, deutlich zu stark. Man stelle sich vor, jemandem wird aus unerfindlichen Gründen ein Mord vorgeworfen, und die Geschichte um den mutmaßlichen Mord schlägt große Wellen. Kann es sein, dass dauerhaft oder für lange Zeit der ohnehin schon genug gestrafte und zu Unrecht beschuldigte Betroffene es hinnehmen muss, dass sofort beim Eingeben seines Namens bei Google da Wort “Mord” aufspringt?

Das Dilemma lässt sich recht einfach über die Störerhaftung lösen. Google dürfen zwar keine vorherigen Prüfungspflichten obliegen. Konkrete Worte bei der Auto-Complete-Funktion müssen aber auf Aufforderung des Betroffenen gelöscht werden. Dabei haftet Google dann erst ab Kenntnis, so dass auch etwa nicht die Erstattung von Abmahnkosten im Raum steht.

Stadler, der eine Abweisung der Klage offenbar für zwingend hält, verweist in seinem Blog auf ein Urteil des OLG Hamburg vom 26. Mai 2011 - 3 U 67/11 – wonach Google nicht für die Inhalte der Snippets in der Ergebnisliste hafte. Dies steht indes einer Entfernungspflicht nach Kenntniserlangung gerade nicht entgegen. Denn in dem vom OLG Hamburg entschiedenen Fall waren die Inhalte nach Aufforderung gelöscht worden und das OLG verneint nur eine weitergehende Haftung. Wörtlich heißt es:

Diese Informationsfreiheit würde indessen über Gebühr und in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise eingeschränkt, wenn man dem Betreiber einer Suchmaschine auferlegen wollte, nicht nur konkret abgemahnte Suchergebnisse und URLs auf ihre rechtliche Zulässigkeit zu überprüfen, sondern darüber hinaus auch „vergleichbare, derartige“ Suchergebnisse. Denn das würde den Suchmaschinenbetreiber zur Vermeidung von Rechtsnachteilen dazu verleiten, im Zweifel auch solche Suchergebnisse und URLs zu sperren, die zulässige Inhalte haben und an denen die Allgemeinheit daher ein berechtigtes Interesse hat, sie mit Hilfe einer Suchmaschine im WWW auch zu finden.

Da Google auf die Löschungsaufforderung nicht tätig geworden ist, sondern die Begriffe nach wie vor erscheinen, müsste die Klage, wenn man eine Störerhaftung nach Kenntniserlangung bejahte, Erfolg haben.

Es mag ein hoffnungsloses Unterfagen sein, das Internet von derartigen Gerüchten bereinigen zu können. Dort, wo sich aber diejenigen greifen lassen, die an der Verbreitung einer unwahren Tatsachenbehauptung mitwirken, muss zumindest diese Störung beseitigt werden können. Wenn die Rechtsordnung es hinnähme, dass falsche Behauptungen sehenden Auges weiter verbreitet werden dürfen, wäre dies ein fatales Signal.

“Alles kann besser werden” – Ohrfeige für den Gesetzgeber

Der Bundesgerichtshof hat dem Gesetzgeber in einem Beschluss vom 19. April 2012 – I ZB 80/11 – mit dem passenden Entscheidungsnamen “Alles kann besser werden” große Schwächen bei der Gesetzesformulierung attestiert.

© Pixel-Kings (PP) / pixelio.de

In dem Beschluss ging es um den Auskunftsanspruch, der einem Inhaber der Rechte an einem Titel aus dem Xavier Naidoo-Album “Alles kann besser werden” gegen den Provider auf Mitteilung der IP-Adresse eines Nutzers zusteht, der das Werk offensichtlich unberechtigt in eine Online-Tauschbörse eingestellt hat.

Der Rechteinhaber hatte gemäß § 101 Abs. 9 UrhG in Verbindung mit § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG beantragt, dem Provider, der Deutschen Telekom AG, zu gestatten, ihm unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer Auskunft zu erteilen, denen die genannten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren.

Die Vorinstanzen haben den Antrag mit der Begründung abgelehnt, beim Bereitstellen nur eines einzigen Titels fehle es an einem gewerblichen Ausmaß der Rechtsverletzung, die § 101 UrhG voraussetze.

Der Bundesgerichtshof hat dies anders gesehen und dem Antrag stattgegeben. Er setze nicht voraus, dass die rechtsverletzende Tätigkeit das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht in gewerblichem Ausmaß verletzt habe. Aus dem Wortlaut der Bestimmung und der Systematik des Gesetzes ergebe sich eine solche Voraussetzung nicht. Sie widerspräche auch dem Ziel des Gesetzes, Rechtsverletzungen im Internet wirksam zu bekämpfen. Dem Rechtsinhaber stünden Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz nicht nur gegen einen im gewerblichen Ausmaß handelnden Verletzer, sondern gegen jeden Verletzer zu. Er wäre faktisch schutzlos gestellt, soweit er bei Rechtsverletzungen, die kein gewerbliches Ausmaß aufwiesen, keine Auskunft über den Namen und die Anschrift der Verletzer erhielte.

Bemerkenswert daran ist, dass die Gesetzesbegründung ausdrücklich davon ausgeht, dass der Auskunftsanspruch die Gewerbsmäßigkeit voraussetzt. Auch die Bundesregierung hat dies im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gebracht. Dies sieht der BGH durchaus, weist aber auf folgendes hin:

“Nicht entscheidend ist demgegenüber die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder über die Bedeutung der Bestimmung (…). Die vorrangig am objektiven Sinn und Zweck des Gesetzes zu orientierende Auslegung kann nicht durch Motive gebunden werden, die im Gesetzgebungsverfahren dargelegt wurden, im Gesetzeswort- laut aber keinen Ausdruck gefunden haben.”

Abgesehen davon, dass das Ergebnis des BGH, worauf Stadler zu Recht hinweist, insbesondere auch deshalb nicht unproblematisch ist, weil in vielen Fällen der Anschlussinhaber gar nicht der Rechtsverletzer ist und deshalb in besonderer Weise die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu beachten ist, ist dies eine schallende Ohrfeige für den Gesetzgeber, der in der Lage sein sollte, das Gewollte auch im Gesetzestext zum Ausdruck zu bringen.

Es ist so weit: Die Button-Lösung tritt in Kraft

Der August ist da und mit ihm die Button-Lösung. Ab heute müssen Online-Shops deutlicher kennzeichnen, dass der Kunde eine verbindliche Bestellung abgibt, etwa mit einem solchen Button:

Mehr zur Button-Lösung, insbesondere auch zu den weiteren neuen Verpflichtungen für Online-Shops haben wir in einem älteren Beitrag und in einem Informationsblatt der Kanzlei LOH Rechtsanwälte zusammengestellt.

Alone in the dark

Auch wenn die Abmahnindustrie nach wie vor boomt und munter diejenigen in Anspruch nimmt, die urheberrechtlich geschützte Werke in Tauschbörsen im Internet zugänglich machen, sind die Rechteinhaber zusätzlich bemüht, das Problem bei der Wurzel zu packen und diejenigen in Anspruch zu nehmen, die das öffentliche Zugänglichmachen fremden geistigen Eigentums ermöglichen.

Nunmehr hat sich der BGH, wie aus einer Pressemitteilung des Gerichts hervorgeht,  mit der Haftung von Filehostern beschäftigt und mit Urteil vom 12. Juli 2012 – I ZR 18/11 – entschieden, dass File-Hosting-Dienste für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer erst in Anspruch genommen werden können, wenn sie auf eine klare gleichartige Rechtsverletzung hingewiesen worden sind.

Die Klägerin, Atari Europe, vertreibt das erfolgreiche Computerspiel “Alone in the dark”. Die Beklagte ist der File-Hosting-Dienst Rapidshare, den Atari für die öffentliche Zugänglichmachung des Spiels in Anspruch nahm.

Das OLG Düsseldorf hatte die Klage in zweiter Instanz abgewiesen. Der BGH hat die Sache nun zur weiteren Sachverhaltsausklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der BGH führt aus, Rapidshare sei weder Täter noch Gehilfe der begangenen Urheberrechtsverletzung. Rapidshare könne allerdings als Störer auf Unterlassung haften, wenn der Anbieter Prüfpflichten verletzt habe. Als Diensteanbieter im Sinne des TMG müsse Rapidshare die gespeicherten Informationen nicht allgemein auf Rechtsverletzungen überprüfen. Eine solche umfassende Prüfungspflicht sei auch nicht etwa deswegen geboten, weil der Dienst  für Urheberrechtsverletzungen besonders anfällig sei. Denn legale Nutzungsmöglichkeiten dieses Dienstes, für die ein beträchtliches Bedürfnis bestehe, seien in großer Zahl vorhanden und üblich. Eine Prüfungspflicht der Beklagten im Hinblick auf das Computerspiel “Alone in the Dark” entstehe  erst, wenn Rapidshare auf eine klare Rechtsverletzung in Bezug auf dieses Spiel hingewiesen worden ist.

Nun hatte Atari bereits im Jahr 2008 einen entsprechenden Hinweis auf das Spiel “Alone in the Dark” gegeben, das bei Rapidshare heruntergeladen werden konnte. Der Anbieter  hatte daraufhin die konkrete Datei mit dem  Spiel gelöscht, es aber versäumt zu prüfen, ob das Spiel “Alone in the Dark” von anderen Nutzern ebenfalls auf ihren Servern gespeichert worden war und dort nach wie vor abgerufen werden konnte.

Im Streitfall sei es nicht ausreichend gewesen, dass Rapidshare die ihr konkret benannte rechtsverletzende Datei gesperrt habe. Vielmehr habe sie auch das technisch und wirtschaftlich Zumutbare tun müssen, um – ohne Gefährdung ihres Geschäftsmodells – zu verhindern, dass das Spiel von anderen Nutzern erneut über ihre Server Dritten angeboten werde. Diese Pflicht habe die Beklagte möglicherweise verletzt, weil sie keinen Wortfilter für den zusammenhängenden Begriff “Alone in the Dark” zur Überprüfung der bei ihr gespeicherten Dateinamen eingesetzt habe.

Die zur Zumutbarkeit von Überprüfungsmaßnahmen muss das Berufungsgericht nun prüfen.

Die Entscheidung liegt grundsätzlich auf einer Linie mit der bisherigen Rechtsprechung des BGH zur Störerhaftung von Hostprovidern. Ob die Überprüfung mit Wortfiltern praktikabel ist, ist aber zweifelhaft – zu einfach wären hier auch die Umgehungsmöglichkeiten. So richtig die grundsätzliche Idee der verschärften Prüfungspflichten nach einem erstmaligen Hinweis auf eine Rechtsverletzung ist, der Königsweg ist hier noch nicht gefunden.

Aktuelles zur Button-Lösung, zum Like-Button und zu Amazon-Shop-AGB

Über die Button-Lösung, die viele Online-Händler zwingt, ihren Bestellprozess ab 1. August 2012 anzupassen, hatten wir schon mehrfach berichtet. Unter anderem zu diesem Thema gibt es jetzt ein LOHInfo mit weiteren Informationen.

Daneben geht es darin um eine Entscheidung des LG Wiesbaden, derzufolge Händler im Amazon-Marketplace ihre AGB nicht wirksam einbeziehen können und um eine Stellungnahme des Berliner Datenschutzbeauftragten zur 2-Klick-Lösung beim Facebook Like-Button.

Button-Lösung tritt am 1. August 2012 in Kraft

In unserem Beitrag “Push the Button” hatten wir die wichtigsten Neuerungen des Gesetzes gegen Kostenfallen im Internet vorgestellt. Neben der so genannten Button-Lösung sieht die Regelung vor allem neue Informationspflichten für Online-Shops vor. Offen war aber noch, wann das Gesetz in Kraft tritt. Diese Frage ist jetzt beantwortet: Das Bundesverbraucherministerium hat heute in einer Pressemitteilung bekannt gegeben, dass das Gesetz am heutigen Mittwoch im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ist und nunmehr zum 1. August 2012 in Kraft tritt.

Für Betreiber von Online-Shops bleibt also nur noch wenig Zeit, um die Bestellprozesse zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen. Andernfalls drohen nicht nur Abmahnungen, vor allem kommen keine wirksamen Verträge zustande, wenn der Bestellprozess den gesetzlichen Vorgaben nicht entspricht.

Was unbedingt zu beachten ist, haben wir hier zusammengefasst.