Kategoriearchiv: Presserecht

Suchwort Completed: Google haftet

Google kann sich der Haftung für persönlichkeitsverletzende Begriffe, die durch die Autocomplete Funktion vorgeschlagen werden, nicht vollständig entziehen. Dies hat der BGH völlig zu Recht jetzt mit Urteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 269/12 – entschieden, wie aus einer Pressemitteilung des Gerichts hervorgeht. Dabei hat der BGH gar nicht über den spektakulären Fall entschieden, der zu dieser Frage anhängig ist, nämlich über die Klage von Bettina Wulff dagegen, dass bei Eingabe ihres Namens unter anderem das Suchwort “Escort” vorgeschlagen wird. Diese Klage hängt noch beim Landgericht Hamburg, und das Verfahren ruht wegen des jetzt entschiedenen Verfahrens beim BGH (ich habe darüber berichtet).

In dem BGH-Verfahren ging es um ein Unternehmen, das im Internet Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetika vertreibt und das sich dagegen wehrte, das bei Eingabe des Namens seines Vorstandsvorsitzenden die Begriffe “Betrug” und “Scientology” vorgeschlagen wurden. Auch der Vorstandsvorsitzende selbst ist Kläger des Verfahrens.

Die Kläger beriefen sich darauf, dass der Vorstandsvorsitzende weder in irgendeinem Zusammenhang mit Scientology stehe, noch ihm ein Betrug vorzuwerfen sei oder ein entsprechendes Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. In keinem einzigen Suchergebnis sei eine Verbindung zwischen dem Kläger und “Scientology” oder “Betrug” ersichtlich.

Das OLG Köln hatte die Klage noch abgewiesen, der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das OLG zurückverwiesen. Der BGH führt aus, das Berufungsgericht habe einen Unterlassungsanspruch der Kläger entsprechend §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i.V.m. Art. 1, 2 GG gegen Google rechtsfehlerhaft verneint.

Die Suchwortergänzungsvorschläge “Scientology” und “Betrug” bei Eingabe des Vor- und Zunamens des Vorstandsvorsitzenden bei Google führten zu einer Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts, da ihnen ein fassbarer Aussagegehalt innewohne, zwischen dem Manager und den negativ belegten Begriffen “Scientology” und/oder “Betrug” besteht ein sachlicher Zusammenhang.

Die Kläger würden hierdurch in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt, wenn diese Aussage – wie sie vorgetragen haben – unwahr sei und deshalb in der Abwägung ihrer grundrechtlich geschützten Position gegenüber derjenigen der Beklagten das Übergewicht zukomme.

Diese Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Kläger sei der Beklagten auch unmittelbar zuzurechnen. Sie habe mit der von ihr geschaffenen Software das Nutzerverhalten ausgewertet und den Benutzern der Suchmaschine die entsprechenden Vorschläge unterbreitet.

Daraus folge allerdings noch nicht, dass Google für jede Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung durch Suchvorschläge hafte. Google sei nicht vorzuwerfen, dass sie eine Suchvorschläge erarbeitende Software entwickelt und verwendet habe, sondern lediglich, dass sie keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen habe, um zu verhindern, dass die von der Software generierten Suchvorschläge Rechte Dritter verletzten.

Nehme ein Betroffener den Betreiber einer Internet-Suchmaschine mit Suchwortergänzungsfunktion auf Unterlassung der Ergänzung persönlichkeitsrechtsverletzender Begriffe bei Eingabe des Namens des Betroffenen in Anspruch, setzt die Haftung des Betreibers die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus. Der Betreiber einer Suchmaschine sei regelmäßig nicht verpflichtet, die durch eine Software generierten Suchergänzungsvorschläge generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Der Betreiber sei grundsätzlich erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlange.

Weise aber ein Betroffener den Betreiber auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, sei der Betreiber verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.

Das Berufungsgericht muss nun den Sachverhalt unter diesen Gesichtspunkten nun neu prüfen.

Klare Wort des BGH und eine Entscheidung, die uneingeschränkt Zustimmung verdient: Ein.klassisches und sachgerechtes “Notice and take down-Verfahren”.

Ich hatte bereits im Zusammenhang mit Frau Wulff darauf hingewiesen, dass Google zwar weder selbst mit der Autocomplete Funktion eigene Behauptungen aufstellt, noch  der Nutzer nimmt den Vorschlag als Behauptung oder Verbreitung einer Behauptung durch Google wahrnimmt, dass aber eine vollständiges Entlassen von Google aus der Verantwortung zu unerträglichen Ergebnisse führt.

Man stelle sich vor, jemandem wird aus unerfindlichen Gründen ein Mord vorgeworfen, und die Geschichte um den mutmaßlichen Mord schlägt große Wellen. Kann es sein, dass dauerhaft oder für lange Zeit der ohnehin schon genug gestrafte und zu Unrecht beschuldigte Betroffene es hinnehmen muss, dass sofort beim Eingeben seines Namens bei Google da Wort “Mord” aufspringt?

Und dieses Dilemma, das dadurch entsteht, dass für Google eine vorherige Prüfung nahezu unmöglich ist, lässt sich recht einfach über die Störerhaftung lösen. Google muss erst löschen, wenn der Suchmaschinenbetreiber auf die Rechtsverletzung hingewiesen wird. Dies ist Google, anders als eine vorherige Prüfungspflicht, auch ohne weiteres zumutbar und tut der Suchmaschine allenfalls ein bisschen weh.

Ohnehin hat Google, wie Spiegel Online im letzten Jahr berichtet hat, offenbar mit zweierlei Maß gemessen und durchaus auch bisher schon auf den Druck bestimmter Lobbygruppen Vorschläge aus der Liste gelöscht.

Wulff und Auto Complete – Termin aufgehoben, Entscheidung aufgeschoben

- UPDATE (14. Mai 2013): BGH entscheidet zu Autocomplete -

Eigentlich hätte das LG Hamburg am 26. April 2013 über die spannende Frage verhandeln sollen, ob Google dafür haftet, dass bei Eingabe des Namens “Bettina Wulff” unter anderem die Begriffe “Escort” und “Prostituierte” angezeigt werden. Doch daraus wird (vorerst) nichts.

Der Spiegel berichtet, dass Wulffs Anwalt Gernot Lehr um die Aufhebung des Termins gebeten habe, weil beim BGH bereits ein ähnlicher Fall anhängig sei, bei dem es um die Anzeige der Worte “Scientology” und “Betrug” bei Eingabe des Namens des dortigen Klägers gehe. Dieses Urteil solle abgewartet werden.

Weiter heißt es in der Meldung, Google habe nach eigenen Angabe bereits mehrere Verfahren zu dieser Frage gewonnen. Es wäre wünschenswert, wenn der BGH die Frage bald klärte. Nach der hier vertretenen Auffassung haftet Google zwar nicht primär, wohl aber als Störer ab Kenntnis von der Rechtsverletzung.

Jauch und die Titelseiten: Das fehlende Ohrläppchen

Günther Jauch ist ein beliebtes Motiv für Titelseiten – und streitet darüber gern vor Gericht. Jüngst hat er einmal mehr gegen ein verfremdetes Foto geklagt. Während er beim Landgericht Hamburg wegen eines Buchcovers obsiegt hatte, das ihn mit heruntergezogenen Mundwinkeln zeigte, musste er jetzt vor dem LG Köln eine Niederlage einstecken. Das Gericht hat eine Klage gegen den Verlag der Zeitschrift “Viel Spaß”  mit Urteil vom 27. März 2013 - 28 O 272/12 – abgewiesen.

Die Zeitschrift hatte auf dem Cover den Moderator gemeinsam mit seiner Ehefrau bei der Verleihung der “Goldenen Kamera” abgebildet, und zwar mit dem Text: “Ehe Krise? Sie scheint froh zu sein, dass ihr Mann nicht zu oft zu Hause ist”. Während er auf dem Originalfoto neben seiner Ehefrau steht und diese die Hand auf seine Schulter legt, sind die Ehepartner auf dem Titelbild näher aneinander herangerückt worden, wobei sie vor ihn diesen geschoben wurde. Zudem ist die Hand seiner Ehefrau, die sich auf dem Originalfoto auf seiner von vorne betrachtet linken Schulter befindet, auf den Titelfoto wegretuschiert worden. Auch ein Teil seines Ohrläppchens sei, so hatte Jauch vorgetragen, anders als auf dem Originalfoto nicht mehr erkennbar.

Nachdem Jauch schon mit dem Versuch gescheitert ist, beim Landgericht Hamburg und beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung wegen des Covers zu erwirken (LG Hamburg, 19.07.2011 – 324 O 246/11, OLG Hamburg, 10.11.2011 – 7 U 73/11), wollte er es nun im Hauptsacheverfahren erneut wissen und hat dieses nun nachvollziehbarer Weise bei einem anderen Gericht angestrengt.

Doch auch das Landgericht Köln war ihm nicht hold. Es führt in der Entscheidung zunächst aus, dass die Teilnahme des Klägers an der Preisverleihung ein Ereignis der Zeitgeschichte nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 KUG sei, so dass die Abbildung grundsätzlich zulässig sei.

Interessant sind dann vor allem die Ausführungen zu der Bearbeitung des Bildes. Das Gericht führt aus, nach § 23 Abs. 2 KUG sei die Verbreitung von manipulierten Aufnahmen unzulässig. wenn der Aussagegehalt der Abbildung verfälscht werde, da Fotos grundsätzlich Authentizität suggerierten und der Betrachter davon ausgehe, dass sich ein entsprechendes Ereignis so, wie es abgebildet sei, tatsächlich zugetragen habe. Bei einer nicht erkennbaren Manipulation enthalte das Bild letztlich nichts anderes als eine unwahre Tatsachenbehauptung.

Allerdings sei ein Eingriff in eine Abbildung nicht schlechthin unzulässig. In der Regel erlaubt seien rein reproduktionstechnisch bedingte und für den Aussagegehalt unbedeutende Veränderungen oder Fotomontagen, die als solche erkennbar seien.

Das Bildnis Jauchs sei, wenn auch durch einen kleingeschriebenen Hinweis, als Fotomontage gekennzeichnet. Dies sei für den Durchschnittsrezipienten auch erkennbar. Dabei sei auf den durchschnittlich sorgfältigen Titelseitenbetrachter und nicht lediglich auf einen nur flüchtigen Betrachter abzustellen. Ein durchschnittlich sorgfältiger Betrachter der Titelseite erkenne den am rechten Bildrand in weißer Schrift auf lilafarbenen Hintergrund gedruckten Schriftzug “Fotomontage”, der sich in gut sichtbarer Position auf der Titelseite finde.

Auch eine Entstellung des Klägers und seiner Ehefrau liege nicht vor. Dass möglicherweise ein Teil des rechten Ohrläppchens des Klägers fehle – allerhöchstens im Bereich von wenigen Millimetern – und dass die Fingerkuppen der Ehefrau sowie ein Teil des Oberkörpers des Klägers fehle, sei keine Entstellung, sondern die Folge des begrenzten Platzes auf der Titelseite, mithin drucktechnisch bedingt.

Im Ergebnis ist die Entscheidung gut vertretbar, wobei es möglicherweise auf den Hinweis der Fotomontage nicht entscheidend ankommt. Letztlich würde dieser Hinweis an einem falschen Aussagegehalt des Bildes dann nichts ändern, wenn nicht deutlich würde, was eigentlich geändert wurde. Jauch hatte sich nämlich – und dies geht in den Entscheidungsgründen leider unter – darauf berufen, die auf dem Cover behauptete Ehekrise werde bildlich dadurch untermalt, dass er anders als auf dem Originalfoto seiner Frau nicht auf die Schulter fasse. Ließe sich diese Aussage dem Bild entnehmen, würde der Hinweis auf eine Montage letztlich nichts ändern. Eine falsche Behauptung dürfte das Bild aber tatsächlich nicht enthalten. Denn auch die Hand auf der Schulter im Originalbild ist sicher keine besonders intime Geste, und umgekehrt wird jedenfalls durch das durch die Montage entstandene Foto nicht der Eindruck einer räumlichen Distanz erweckt.

Jauch schickt sich jedenfalls an, den Bereich des Bildnisschutzes ähnlich zu prägen wir vor ihm wohl nur Caroline von Hannover.

Bild.de zu Kachelmann: Rechtswidrig und doch nicht verboten

Ein klassischer Pyrrhussieg für Jörg Kachelmann beim BGH: Der Moderator hatte sich gegen die Veröffentlichung intimer Details im Rahmen der Berichterstattung über das gegen ihn geführt Strafverfahren gewehrt. Der BGH hat die Berichterstattung auf Bild.de, wie aus einer Pressemitteilung des Gerichts hervorgeht, nunmehr mit Urteil vom Urteil vom 19. März 2013 – VI ZR 93/12 - für rechtswidrig befunden, gleichwohl aber – anders als noch die Vorinstanzen – für die Zukunft nicht untersagt.

Das Portal hatte die intimen Details veröffentlicht, die aus einer ersten Vernehmung Kachelmanns durch den Haftrichter stammten. Später waren diese Details dann Gegenstand der öffentlichen Hauptverhandlung, in der das Protokoll dieser Vernehmung verlesen wurde.

Der BGH führt aus, wegen der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz) folgenden und in Art. 6 Abs. 2 der europäischen Menschenrechtskonvention anerkannten Unschuldsvermutung und einer möglichen durch die Medienberichterstattung bewirkten Stigmatisierung sei die Veröffentlichung wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts rechtswidrig. Ein Unterlassungsanspruch  bestehe gleichwohl nicht, weil eine erneute Veröffentlichung nun nach Verlesung des Protokolls zulässig sei. Daher sei die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr entfallen. Der Unterlassungsanspruch sei auch nicht wieder neu entstanden. Der Kläger habe sich mit seinem Unterlassungsantrag gegen die aktuelle Berichterstattung im Strafverfahren gewandt. Umstände dafür, dass die Beklagte eine erneute Veröffentlichung in dieser Form vornehmen könnte, seien nicht ersichtlich.

Die Entscheidung bestätigt einmal mehr, dass es für den presserechtlichen Unterlassungsanspruch in der Regel auf die Zulässigkeit der beanstandeten Äußerungen zum Zeitpunkt des gerichtlichen Verfahrens ankommt, nicht darauf, ob die Berichterstattung ursprünglich unzulässig war. Dies kann nicht nur eine Rolle spielen, wenn – wie im Fall Kachelmann – die Berichterstattung dadurch zulässig wird, dass Umstände, über die eigentlich nicht berichtet werden darf, später auf legalem Weg in die Öffentlichkeit gelangen, sondern etwa auch, wenn sich erst im Nachhinein Umstände zeigen, die einen Verdacht erhärten und eine Verdachtsberichterstattung damit nachträglich zulässig machen.

Der BGH hat im Übrigen, wie ebenfalls aus der Pressemitteilung hervorgeht, noch zwei weitere Entscheidungen zum “Fall Kachelmann” verkündet. Das Gericht  hat die Nichtzulassungsbeschwerden zweier Verlage gegen Entscheidungen des OLG Köln zugunsten des Moderators zurückgewiesen. Dort ging es um Berichte über ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger, das wegen eines angeblichen Vorfalls aus dem Jahre 2001 eingeleitet worden war. Die beiden angegriffenen Zeitungen hatten berichtet , nachdem eine frühere Freundin des Klägers drei Tage nach dessen Festnahme im Jahre 2010 die Justizbehörden über dieses Verfahren informiert hatte. In diesen Fällen haben die Gerichte das Vorliegen der Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung verneint, weil schon der dafür erforderliche Mindestbestand an Beweistatsachen nicht gegeben war und zudem die notwendige Stellungnahme des Klägers nicht eingeholt worden war.

“Die ich rief, die Geister, / Werd’ ich nun nicht los.”

Wer sich selbst der Öffentlichkeit preisgibt, kann sich gegenüber einer Medienberichterstattung nur noch sehr eingeschränkt auf sein Recht auf Privatheit berufen. Diesen Grundsatz haben das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof immer wieder bei der Beurteilung des Verhaltens Prominenter herangezogen, wenn es um das Verbot der Berichterstattung über Details aus ihrem Privatleben ging.

Aber auch bei gewöhnlichen Privatpersonen kann dieser Aspekt eine Rolle spielen, wie eine Entscheidung des Kammergerichts vom 17. Januar 2012 – 10 U 148/12 – zeigt. Danach gilt auch hier:  Wer sich aus der Anonymität bewusst heraus begibt, muss auch die negativen Seiten der dadurch hergestellten Öffentlichkeit tragen.

Betroffen von der Berichterstattung in einer Fernsehsendung war eine Hundehalterin, deren Kampfhund den 9jährigen Freund ihres Sohnes gebissen hatte, während sie die Kinder mit dem Tier allein in ihrer Wohnung gelassen hatte. Die Hundehalterin hatte anschließend um das Leben ihres Hundes, der eingeschläfert werden sollte, gekämpft. Dafür hatte sie sich mit mehreren Freunden groß im “Berliner Kurier” abbilden lassen. Zudem hatte sie versucht, ihren Hund aus einem Tierheim zu befreien, indem sie das Fahrzeug eines Tierheim-Mitarbeiters blockierte.

Der von der Halterin verklagte Fernsehsender berichtete einige Monate später über das gegen die Halterin geführte Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung des Kindes. Dabei wurde die Klägerin auf ihrem Gang zum Gerichtssaal und im Gerichtssaal vor Beginn der Verhandlung gezeigt.

Die dagegen gerichtete Klage hatte vor dem Landgericht Berlin Erfolg. Das Kammergericht änderte das Urteil und wies die Klage der Hundehalterin ab. Das Gericht führt aus, sie habe mit ihrem Vorverhalten zwar nicht konkludent in die Berichterstattung eingewilligt. Es liege aber ein Ereignis der Zeitgeschichte nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vor, so dass sie die Berichterstattung dulden müsse.

Zwar muss der Täter einer leichten Straftat eine identifizierende Berichterstattung grundsätzlich nicht dulden, weil in einem solchen Fall seine Interessen meist die Informationsinteressen der Öffentlichkeit überwiegen. Das öffentliche Interesse sei aber, so das Kammergericht, durch die öffentliche Diskussion um Kampfhunde und vor allem auch wegen des Verhaltens der Hundehalterin anders zu beurteilen. Die Klägerin habe nicht nur versucht, den Hund zu befreien, sie habe sich auch selbst aus der Anonymität heraus begeben. Wörtlich führt das Gericht aus:

“Das gegenläufige Schutzinteresse der Klägerin muss zurücktreten, weil sie sich im Zusammenhang mit den Vorfällen um ihren Hund in die Öffentlichkeit begeben hat. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass die Klägerin bewusst aus der Anonymität herausgetreten ist, um etwas zu erreichen, nämlich „Stimmung zu machen“ gegen die Einschläferung ihres Hundes. Die Klägerin muss daher auch die aus ihrer Sicht negativen Seiten der dadurch hergestellten Öffentlichkeit ihrer Person tragen.”

Die Entscheidung im Volltext gibt es hier.

Urheberrecht vs. Pressefreiheit vor dem EGMR

Über eine bisher in Deutschland wenig beachtete Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 10. Januar 2013 (Ashby Donald and others v. France – Appl. No. 36769/08Volltext nur auf französisch), die das Verhältnis von Pressefreiheit und Urheberrecht betrifft und durchaus Auswirkungen auf die deutsche Rechtsprechung haben kann, berichten der Kluwer Copyright Blog und heute auch die FAZ.

In dem Verfahren griffen die Antragsteller ein Urteil der französischen Cour de Cassation an, die es den Antragstellern verboten hatte, Fotos, an denen einem Modehaus die Nutzungsrechte zustanden, ohne dessen Zustimmung im Internet zu veröffentlichen. Das Gericht entschied zwar, dass eine Verletzung der durch Art. 10 der EMRK geschützten Meinungsfreiheit ausscheide, weil die Veröffentlichung letztlich kommerzielle Interessen verfolgte und damit ein überwiegendes Informationsinteresse nicht festgestellt werde konnte (“En l’espèce, les photographies litigieuses ont été publiées sur un site Internet appartenant à une société gérée par les deux premiers requérants, dans le but notamment de les vendre ou d’y donner accès contre rémunération. La démarche des requérants était donc avant tout commerciale.”).

Aber: Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass es eine Interferenz zwischen dem Urheberrecht und der Meinungsfreiheit gebe und dass die Ausnahmen, in denen die Meinungsfreiheit eingeschränkt werden dürfe, restriktiv anzuwenden seien.

Was für Fälle sind es, bei denen dies eine Rolle spielen kann? Die FAZ nennt als Beispiel zutreffend etwa Günther Grass, der der Zeitung unter Berufung auf das Urheberrecht untersagen ließ, Briefe des Schriftstellers an den ehemaligen Bundeswirtschaftsminister Karl Schiller abzudrucken, in denen Grass, der selbst erst kurz zuvor seine Vergangenheit in der Waffen-SS publik gemacht hatte, den Politiker zum offenen Umgang mit seiner Vergangenheit im Nationalsozialismus aufgefordert hatte.

Die FAZ weist zu Recht darauf hin, dass der BGH (vgl. Urt. v. 20.3.2003 – I ZR 117/00) bisher davon ausgegangen sei, dass eine Verhältnismäßigkeitsprüfung, in deren Rahmen die Abwägung mit der Presse- oder Meinungsfreiheit vorzunehmen wäre, nicht erforderlich sei, weil die urheberrechtlichen Bestimmungen bereits auf einer derartigen Abwägung beruhten. Dies wird sich zumindest so pauschal nicht aufrecht erhalten lassen.

Auch dem BGH ist eine solche Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Prüfung von Verstößen gegen das Urheberrecht aber auch bisher nicht ganz fremd. So führt das Gericht etwa in einer Entscheidung, in der es um eine zulässige Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte im Rahmen der Berichterstattung über Tagesereignisse ging (Urt. v. 20.9.1983 – X ZB 4/83), aus:

„Es verbleibt in Fällen der vorliegenden Art allenfalls eine so geringe Beeinträchtigung urheberrechtlicher Interessen, die zudem noch durch die Vorteile aus einer Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes in einer Tageszeitung aufgewogen wird, dass ihnen gegenüber das Informationsinteresse der Allgemeinheit und das Recht der Presse auf freie Berichterstattung auch bei Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Vorrang haben muss.“

Es ist zwar eher unwahrscheinlich, dass der BGH das Verhältnis von Urheberrecht und Pressefreiheit in Zukunft grundlegend anders werten wird. Dabei ist auch zu beachten, dass derartige Rechtsstreitigkeiten, weil es primär um auf das Urheberrecht gestützte Ansprüche geht, eher bei dem für das Urheberrecht zuständigen I. Zivilsenat des BGH anhängig werden dürften, nicht bei dem für deliktsrechtliche Ansprüche und damit auch das Presserecht zuständigen VI. Zivilsenat.  Zumindest ist aber nicht unwahrscheinlich, dass er die Pressefreiheit zumindest bei der Prüfung von Urheberrechtsverstößen grundsätzlich stärker berücksichtigen wird.

“Die Wächter des Internets” – Cornelius Renner zum Safer Internet Day

Unter der Überschrift “Die Wächter des Internets” schreibt Sören Kittel in der  Berliner Morgenpost dazu, “wie man das persönliche Image im Netz polieren kann”.

Neben einem Unternehmer, der sich unter dem Namen “Webreputation” um die Bereinigung des Netzes kümmert, äußert sich Cornelius Renner zu den presserechtlichen Möglichkeiten, gegen Persönlichkeitsverletzungen im Internet vorzugehen.

Auskünfte der Stasi-Unterlagenbehörde: Presse darf vertrauen

Die Aufarbeitung des DDR-Unrechts ist im Presserecht ein Dauerbrenner, der auch mehr als 20 Jahre nach dem Fall der Mauer noch immer nicht zu erlöschen scheint. Glücklicherweise ist die Presse noch immer bereit, sich insbesondere mit der Tätigkeit der Stasi und ihren vermeintlichen inoffiziellen Mitarbeitern zu beschäftigen und Ross und Reiter zu benennen, obwohl die Gerichte ihr insofern teilweise einen Maulkorb verpasst haben.

Das Problem ist immer dasselbe: Die Beweislage für eine IM-Tätigkeit einer meist prominenten Person ist recht dünn. Die Presse kann häufig nur auf Stasi-Unterlagen und Auskünfte des  Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BStU) zurückgreifen. Zeugenaussagen von anderen ehemaligen Stasi-Mitarbeitern werden sich indes naturgemäß eher selten zusammentragen lassen.

Von den Gerichten mussten sich zahlreiche Medien mehr als einmal attestieren lassen, dass die Verdachtsmomente trotz vermeintlich eindeutiger Dokumente in den Unterlagen der BStU zu dünn seien, um jemanden als inoffiziellen Mitarbeiter der Stasi zu bezeichnen. Der Bundesgerichtshof hat jetzt erfreulicherweise eingegriffen und, wie das Gericht in einer Pressemitteilung berichtet, mit Urteil vom 11. Dezember 2012 – VI ZR 314/10 – entschieden, dass sich die Presse auf eindeutige Auskünfte der BStU verlassen darf.

Ein Professor der Universität Leipzig und Fraktionsvorsitzende der PDS im Sächsischen Landtag hatte mehrere Zeitungen wegen der Berichterstattung über seine angebliche Tätigkeit als Stasi-IM in Anspruch genommen. Er berief sich darauf, dass der geäußerte Verdacht, er habe seine damalige Freundin und jetzige Frau bespitzelt, nicht zutreffe; er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass die Stasi ihn als “IM Christoph” geführt habe, er sei ohne sein Wissen “abgeschöpft” worden.

Während er Kläger den Prozess in den ersten beiden Instanzen beim LG Hamburg und OLG Hamburg im Wesentlichen gewann, hob der BGH die Urteile auf und verwies die Sache zurück an das OLG. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen könnten die Annahme, dass das von den Beklagten verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinter dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit zurückzutreten habe, nicht tragen. Die Würdigung des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten nicht bewiesen, dass der Kläger wissentlich und willentlich mit dem Staatssicherheitsdienst zusammengearbeitet habe, sei unvollständig und verstoße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze. Die von ihm vorgenommene Deutung der in den Akten des MfS verwendeten Begriffe sei weit hergeholt und mit dem natürlichen Sprachempfinden kaum in Einklang zu bringen. Darüber hinaus habe das OLG Hamburg die Anforderungen an die richterliche Überzeugung überspannt und zu Unrecht die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung verneint. Es habe insbesondere nicht berücksichtigt, dass die Beklagten der Stellungnahme des Pressesprechers der BStU, den gefundenen Unterlagen sei zweifelsfrei zu entnehmen, dass der Kläger als IM Christoph für den Staatssicherheitsdienst tätig gewesen sei, ein gesteigertes Vertrauen habe entgegenbringen dürfen. Bei dem Bundesbeauftragten handele es sich um eine Bundesoberbehörde, der durch Gesetz die Aufgabe zugewiesen sei, die Stasi-Unterlagen auszuwerten und zu archivieren.

Eva Herman beim BVerfG – Ansichtssache im süffisanten Ton

Das “Hamburger  Abendblatt” durfte in süffisantem Ton über die unsäglichen Äußerungen von Eva Herman zur Stellung der Familie im Nationalsozialismus berichten. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 25. Oktober 2012 – 1 BvR 2720/12 – entschieden, dass die von ihr wegen der Presseberichterstattung eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird.

Die Ex-Tagesschau-Moderatorin hatte in einer Pressekonferenz zu ihrem umstrittenen Buch “Das Prinzip Arche Noah. Warum wir die Familie retten müssen” folgendes gesagt:

“Wir müssen den Familien Entlastung und nicht Belastung zumuten und müssen auch ´ne Gerechtigkeit schaffen zwischen kinderlosen und kinderreichen Familien. Wir müssen vor allem das Bild der Mutter in Deutschland auch wieder wertschätzen, das leider ja mit dem Nationalsozialismus und der darauf folgenden 68er-Bewegung abgeschafft wurde. Mit den 68ern wurde damals praktisch alles das – alles was wir an Werten hatten – es war ´ne grausame Zeit, das war ein völlig durchgeknallter hochgefährlicher Politiker, der das deutsche Volk ins Verderben geführt hat, das wissen wir alle – aber es ist eben auch das, was gut war – das sind die Werte, das sind Kinder, das sind Mütter, das sind Familien, das ist Zusammenhalt – das wurde abgeschafft. Es durfte nichts mehr stehen bleiben.”

Dazu schrieb das “Hamburger Abendblatt”:

“”Das Prinzip Arche Noah” sei wieder ein “Plädoyer für eine neue Familienkultur, die zurückstrahlen kann auf die Gesellschaft”, heißt der Klappentext.” Die Autorin, “die übrigens in vierter Ehe verheiratet ist, will auch schon festgestellt haben, dass die Frauen “im Begriff sind, aufzuwachen”, dass sie Arbeit und Karriere nicht mehr unter dem Aspekt der Selbstverwirklichung betrachten, sondern unter dem der “Existenzsicherung”. Und dafür haben sie ja den Mann, der “kraftvoll” zu ihnen steht. In diesem Zusammenhang machte die Autorin einen Schlenker zum Dritten Reich. Da sei vieles sehr schlecht gewesen, zum Beispiel Adolf Hitler, aber einiges eben auch sehr gut. Zum Beispiel die Wertschätzung der Mutter. Die hätten die 68er abgeschafft, und deshalb habe man nun den gesellschaftlichen Salat. Kurz danach war diese Buchvorstellung Gott sei Dank zu Ende.”

Gegen diese – durchaus treffend auf den Punkt gebrachte – Wiedergabe ihrer Äußerungen klagte die Moderatorin. Der BGH hat die Entscheidungen der Vorinstanzen, die Herman im Wesentlichen Recht gegeben hatten, mit Urteil vom 21. Juni 2011 – VI ZR 262/09 - aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Auch die Verfassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Dass der Bundesgerichtshof den streitgegenständlichen Absatz im Artikel des Hamburger Abendblatts nicht für ein Falschzitat halte, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Passage sei in ihrem Gesamtzusammenhang zu betrachten und stelle sich dabei als Meinungsäußerung dar. Der Artikel im Hamburger Abendblatt sei schon überschrieben mit „Eine Ansichtssache“ und insgesamt in einem süffisanten Ton geschrieben. Der Leser erkenne, dass es sich um eine verkürzende und verschärfende Zusammenfassung der Buchvorstellung handele. Vor diesem Hintergrund sei das Recht der Beschwerdeführerin am eigenen Wort gewahrt; ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht habe hinter die Meinungsfreiheit des Zeitungsherausgebers zurückzutreten. Die Beschwerdeführerin, der es nicht gelungen sei, sich unmissverständlich auszudrücken, müsse die streitgegenständliche Passage als zum „Meinungskampf“ gehörig hinnehmen.

Bunte-Interview von Kachelmanns Ex-Geliebter unzulässig

Die nächste Runde im presserechtlichen Kampf von Jörg Kachelmann ist entschieden. Wie unter andern Legal Tribune Online meldet, hat das OLG Köln mit Urteil vom 6. November 2012 – 15 U 97/12 – die Ex-Geliebte von Jörg Kachelmann verurteilt, ihre Äußerungen aus einem Interview mit der “Bunten”, in dem sie den Vergewaltigungsvorwurf gegen Kachelmann wiederholt hatte, zu unterlassen habe.

Es handele sich bei den Aussagen entweder um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen mit Tatsachenkern. Weder deren Wahrheit noch deren Unwahrheit stehe für das Gericht fest. Kachelmanns Ex-Geliebte könne sich auch nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen, weil sie sich selbst mit den Äußerungen verteidigt habe. Die Äußerungen gingen über das dafür erforderliche Maß hinaus. Auch sei zu berücksichtigen, dass Kachelmann freigesprochen worden sei.

Die Entscheidung wirft wenig interessante Rechtsfragen auf und ist nahezu zwingend. Wer eine Tatsachenbehauptung verbreitet, die eine üble Nachrede darstellt, muss deren Wahrheit beweisen. Kann er dies nicht, hat er die Äußerung zu unterlassen. Ausnahmsweise ist auch eine nicht erwiesenermaßen wahre Aussage zulässig, wenn der Betroffene in Wahrnehmung berechtigter Interessen handelt (Gedanke des § 193 StGB). Unabhängig davon, ob man danach – was denkbar ist – bestimmte Verteidigungsäußerungen von Kachelmanns Ex-Geliebter gegen den Vorwurf, sie habe ihn zu Unrecht einer Straftat bezichtigt, zulässt, ist davon ein Interview in einem großen Klatschmagazin sicher nicht erfasst.