Kategoriearchiv: Sportrecht

Zulässigkeit von Live-Ticker-Berichterstattungen

Die EURO 2012 und die Olympischen Spielen stehen vor der Tür. Anlass genug für medienrecht-blog.com, einigen medienrechtlichen Fragen mit sportlichem Einschlag nachzugehen. Nach Public Viewing und Ambush Marketing diesmal ein kurzer Blick auf die Zulässigkeit von Live-Ticker-Berichterstattungen:

Samstagnachmittag um 15:30 gibt es für viele Sportfans nur eins – die Fußballbundesliga. Wer kein Pay-TV hat, illegale Streams ablehnt und auch die Radio-Übertragung nicht hören kann, dem bleibt nur der Live-Ticker. Zwar gibt es hier keine (bewegten) Bilder, man wird aber doch sehr ausführlich informiert: kurze, oft im Minutentakt gelieferte Spielbeschreibungen, ausführliche Statistiken und vieles mehr.

Wenn man bedenkt, dass TV-Sender für die Fernsehübertragungsrechte einen Haufen Geld zahlen müssen, fragt man sich, ob auch die Live-Ticker-Berichterstattung genehmigt werden muss und ob die Veranstalter von den Live-Ticker-Medien eine Lizenzgebühr verlangen können. Bei der Antwort auf diese Frage muss man zwei Konstellationen unterscheiden:

Live-Ticker-Berichterstattung vom Veranstaltungsort

Sitzt der Live-Ticker-Redakteur im Stadion, könnte das Hausrecht des Veranstalters greifen. Danach kann der Veranstalter festlegen, wer wann zu welchen Zwecken Zutritt bekommt und ob für den Zutritt eine Eintrittsgeld gezahlt werden muss. Das Hausrecht gilt aber nicht grenzenlos; es kann insbesondere vom Grundrecht der Rundfunkfreiheit, auf das sich in der Regel auch die Anbieter von Live-Tickern berufen können, eingeschränkt werden. Die Rundfunkfreiheit muss in diesen Fällen aber gegen die Berufsfreiheit des Veranstalters und sein Interesse an der wirtschaftlichen Verwertung der Veranstaltung abgewogen werden.

Soweit ersichtlich gibt es zwar keine Gerichtsentscheidungen zu dieser Frage, es spricht aber viel dafür, dass bei der Live-Ticker-Berichterstattung die Rundfunk- und Informationsfreiheit die schutzwürdigen Interessen der Sportveranstalter überwiegen. Die Vermarktungsinteressen der Veranstalter wären nur über Gebühr beeinträchtigt, wenn die Live-Ticker-Berichterstattung in der Lage wäre, den Stadionbesuch zu ersetzen. Dies dürfte aber nicht der Fall sein. Zwar liefert eine Live-Ticker-Berichterstattung vielfältige Informationen, die – denkt man etwa an die Spielstatistiken – sogar über die Informationsvermittlung bei einer TV- oder Radioübertragung hinausgehen. Der Live-Ticker bietet dem Nutzer aber keine sinnliche Teilhabe an dem Sportereignis. Der Erlebniswert einer Sportveranstaltung lebt vor allem vom Sehen und Hören des Events, nicht von einer bloßen Informationsübermittlung. Der Live-Ticker-Nutzer erlebt das Sportereignis aber nicht, er wird lediglich informiert.

Anders wird das von der Rechtsprechung übrigens bei Radioübertragungen bewertet. Hier hat der BGH in seiner Hörfunkrechte-Entscheidung das Hausrecht als ausreichende Grundlage dafür angesehen, um von den Radiosendern eine Lizenzgebühr für die Übertragung zu verlangen.

Live-Ticker-Berichterstattung aufgrund einer Fernsehübertragung

Auch bei einer Live-Ticker-Berichterstattung, bei der der Redakteur vor dem Fernseher sitzt, scheiden Ansprüche des Veranstalters aus. Das Hausrecht greift dann offensichtlich nicht. Und auch Ansprüche aus dem so genannten ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz nach den § 3 UWG, § 4 Nr. 9 UWG greifen nicht. Gleiches muss dann für übertragende Free-TV-Sender gelten. Ebenso wie der Sportveranstalter werden die TV-Sender bei der wirtschaftlichen Verwertung ihrer Übertragung kaum gestört, da der Live-Ticker die Übertragung des Ereignisses in Bild und Ton nicht ersetzen kann.

Bleibt noch die die Frage, ob ein Pay-TV-Sender seinen Kunden wirksam eine Live-Ticker-Berichterstattung untersagen kann. Der Anbieter Sky versucht dies tatsächlich. In seinen AGB findet sich folgende Regelung:

„Der Abonnementvertrag berechtigt den Abonnenten ausschließlich zur privaten Nutzung der Angebote. Der Abonnent ist insbesondere nicht berechtigt, jegliche Inhalte der Angebote öffentlich vorzuführen oder zugänglich zu machen z.B. durch den Upload in sog. File- bzw. Streaming-Sharing Systeme, bzw. kommerziell, z. B. für Internet-Ticker bzw. SMS Dienste, zu nutzen.“

Bei der Prüfung, ob solche Klauseln wirksam sind, sind über die so genannte mittelbare Drittwirkung die bereits angesprochenen Grundrechte – die Rundfunk- und Informationsfreiheit des Live-Ticker-Anbieters auf der einen und die Berufsfreiheit der Fernsehsender auf der anderen Seite – zu berücksichtigen. Im Ergebnis können hier wohl die obigen Erwägungen entsprechend herangezogen werden. Dies hätte zur Folge, dass die Interessen des Live-Ticker-Anbieters höher zu gewichten wären und die Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB zur Unwirksamkeit der Klausel führen würde. Aber auch hier gibt es keine (uns bekannten) Gerichtsentscheidungen, so dass diese Einschätzung (wie üblich) ohne Gewähr bleibt.

Ambush Marketing – Werbung aus dem Windschatten

Beim Triathlon ist Windschattenfahren verboten. In der Werbung ist das anders: Unternehmen, die im Windschatten von großen Sportveranstaltungen werben wollen, müssen zwar einige Regeln beachten – das so genannte Ambush Marketing ist aber keineswegs per se verboten. Es ist also nicht nur den offiziellen Sponsoren der EURO 2012 und der Olympischen Spiele in London vorbehalten, die positive Ausstrahlungswirkung der Events zu nutzen.

Was Unternehmen aus rechtlicher Sicht beim Ambush Marketing unbedingt beachten sollten, haben die Autoren des medienrecht-blog.com-Teams, allesamt Rechtsanwälte der Kanzlei LOH Rechtsanwälte, in einem LOHInfo zusammengefasst, das hier zum Abruf bereitsteht:

Public-Viewing zur EURO 2012 – Alles bleibt anders

Wer bei den letzten Fußball-Turnieren ein Public-Viewing veranstalten wollte, hatte es nicht leicht: insbesondere die FIFA nahm für sich in Anspruch, sämtliche Public-Viewings reglementieren und letztlich auch untersagen zu können. Ein gerichtliches Vorgehen der FIFA ist zwar nicht bekannt geworden, aber immerhin baute der Weltverband eine ordentliche Drohkulisse auf.

© Jens Zehnder / pixelio.de

Nun steht die EURO 2012 an und wie nicht anders zu erwarten, erweckt die UEFA als Veranstalter wiederum den Eindruck, Public-Viewings dürften nur veranstaltet werden, wenn die UEFA eine Lizenz erteilt. Der Lizenzvertrag, den die UEFA anbietet, sieht in vielen Fällen die Zahlung einer Lizenzgebühr vor und regelt zudem sehr detailliert, wie die Public-Viewings auszusehen haben, etwa ob und wer als Sponsor in die Veranstaltung eingebunden werden darf.

Doch aufgepasst: Zwar hat die UEFA die Lizenzpflicht etwas gelockert, aber auch in den allermeisten Fällen, in denen die UEFA den Abschluss eines Lizenzvertrages verlangt, dürfen nach der geltenden Rechtslage Public-Viewings ohne Genehmigung  der UEFA veranstaltet werden. Der Abschluss des angebotenen Lizenzvertrages wird häufig also gar nicht nötig sein.

Trotzdem gilt es natürlich, einige Regeln zu beachten. Wer ein Public-Viewing für die EURO 2012 plant, sollte sich unbedingt vorher die rechtlichen Rahmenbedingungen anschauen. Die Autoren des medienrecht-blog.com-Teams, allesamt Anwälte der Kanzlei LOH Rechtsanwälte, haben deshalb die wichtigsten Fragen zu Public-Viewings in einem FAQ zusammengefasst. Ausführlich wird dabei natürlich auch die Frage beleuchtet, in welchen Fällen ausnahmsweise doch eine Lizenzvertrag abgeschlossen werden muss. Das LOHInfo steht unter dem folgenden Link für Sie zum Abruf bereit:

Da sportliche Großveranstaltungen, im Sommer stehen neben der EURO 2012 ja noch die Olympischen Spiele an, auch aus rechtlicher Sicht spannend sind, werden wir uns in den kommenden Wochen vermehrt mit rechtlichen Fragen rund um den Sport beschäftigen – als nächstes zum Beispiel mit dem Thema Ambush Marketing, also der Frage, ob und wie Unternehmen im medialen Umfeld von Sportveranstaltungen werben dürfen.

Kein Geld für Spielpläne

Im Sport lässt sich fast alles zu Geld machen: die Namen der Fußballarenen werden an Versicherungen verscherbelt, Ecken, Freistöße und die Halbzeitshow werden vom Sportfachgeschäft um die Ecke präsentiert. Warum nicht auch die Rechte an den Spielplänen verkaufen? Mit diesem Gedanken spielte zumindest die Deutsche Fußball Liga (DFL) und kündigte in einer Pressemitteilung vom Juni 2011 an, sich ihre Rechte an den von ihr erstellten Spielplänen ab Januar 2012 vorzubehalten. Mit anderen Worten: die DFL wollte Lizenzgebühren verlangen, zum Beispiel von Wettanbietern, die zwingend auf die Spielpläne zurückgreifen müssen.

Die Frage, ob und wie Spielpläne von Sportwettbewerben rechtlich geschützt sind, ist spannend. Bereits 2004 hatte der EuGH entschieden, dass ein Schutz nach den §§ 87 a ff UrhG, die dem Hersteller einer Datenbank ein ausschließliches Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung der Datenbankinhalte gewähren, ausscheidet. Zwar können Spielpläne grundsätzlich Datenbanken im Sinne der Vorschriften darstellen, es fehle allerdings, so der EuGH, an der von § 87a Abs. 1 UrhG geforderten wesentlichen Investition für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung der Daten. Bei Spielplänen sei es regelmäßig so, dass nicht die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung der Daten, sondern lediglich die Organisation des Spielbetriebs an sich eine erhebliche Investition erfordere. Dieser Fall sei von den §§ 87a UrhG aber nicht abgedeckt.

Council of Europe Credits

Ungeklärt war bisher die Frage, ob ein Spielplan ein Datenbankwerk im Sinne des § 4 Abs 2 UrhG darstellen kann. Die Vorschrift schützt Datenbanken, bei denen die Auswahl oder Anordnung der in ihnen enthaltenen Elemente auf einer schöpferischen Leistung beruht. Auch die DFL hätte ihre Ansprüche vermutlich auf diese Regelung gestützt. Sie ruderte dann aber im Dezember 2011 zurück und kündigte an, vorerst doch keine Rechte an den Spielplänen gegenüber Wettanbietern geltend zu machen. Begründet wurde dieser Sinneswandel mit der Grundsatzeinigung fast aller Bundesländer, den Glücksspielvertrag zu ändern und den Sportwettenmarkt für private Wettanbieter weiter zu öffnen. Die Überlegung der DFL: wenn mehr private Wettanbieter am Markt sind, sprudeln auch mehr Werbeeinnahmen für die Klubs.

Die Hintertür, die sich die DFL mit der Formulierung “vorerst” offen halten wollte, hat der EuGH nun aber mit einem lauten Knall zugeschlagen. Die englische Premier League hatte unter anderem Yahoo und einem britischen Buchmacher wegen Verletzung ihrer Urheberrechte an den Spielplänen verklagt. Und tatsächlich war der Londoner High Court of Justice in seinem Urteil vom 23. April 2010 den Argumenten der Premier League gefolgt. Das Berufungsgericht war sich dann aber nicht mehr so sicher und wandte sich an den EuGH. Dieser verneinte nun mit seinem Urteil vom 1. März 2012 (C-604/10) einen urheberrechtlichen Schutz für die von der Premier League vorgelegten Spielpläne, weil ihre Erstellung durch Regeln und Zwänge bestimmt sei, die für künstlerische Freiheit keinen Raum ließen.

Fußball ohne Grenzen

Ein herber Dämpfer für die Vermarktungsbemühungen der europäischen Fußball-Klubs: Der EuGH hat entschieden, dass ein Lizenzsystem, mit dem den übertragenden Sendern Exklusivrechte für einzelne EU-Mitgliedstaaten eingeräumt werden und den Fernsehzuschauern untersagt wird, diese Sendungen in den anderen Mitgliedstaaten mittels einer Decoderkarte anzusehen, gegen europäisches Recht verstößt (Urteil vom 4. Oktober 2011 – C-403/08 und C-429/08).

© Thomas Siepmann / pixelio.de

Im Klartext: Einer britischen Pub-Wirtin ist es erlaubt, die Spiele der englischen Premier-League mittels einer von ihr bestellten Decoderkarte eines griechischen TV-Anbieters zu zeigen. Und das, obwohl der griechische Anbieter die Rechte von der Premier-League nur für Griechenland erworben hatte. Denn genau diese nationalen Exklusivrechte sind dem EuGH ein Dorn im Auge, weil sie “zu künstlichen Preisunterschieden” und einer “Abschottung der nationalen Märkte” führten. Gleiches gilt natürlich auch für deutsche Fußball-Fans. Auch diese dürfen nun die Spiele der Fußball-Bundesliga über einen ausländischen Decoder ansehen.

Die Auswirkungen des Urteils lassen sich noch nicht abschätzen. Bayern-Boss Karl-Heinz Rummenigge sah im Februar auf Spiegel-Online noch ein “Preis-Dumping” und “gefährliche Zeiten” auf den Profi-Fußball zukommen. Tatsächlich wird sich Urteil auf das Geschäft mit den TV-Rechten auswirken. Die Pay-TV-Anbieter zahlen für die Übertragungsrechte nur dann hohe Preise, wenn sie die Spiele möglichst exklusiv ausstrahlen können.

Auf den ersten Blick wäre es naheliegend, von nun an keine Rechte mehr an ausländische TV-Anbieter zu vergeben, da diesen ja nicht untersagt werden könnte, ihre Übertragungen auch in Deutschland zu – voraussichtlich niedrigeren Preisen als Sky – anzubieten. Der kurzfristige Einnahme-Verlust wäre noch zu verschmerzen – das Auslandsgeschäft macht nicht einmal 10 % der Gesamteinnahmen aus TV-Rechten aus. Andere europäische Ligen, vor allem die englische Premier-League, würde ein Verzicht auf die Auslandsvermarktung der TV-Rechte härter treffen. Allerdings wird sich die DFL nur ungerne von ihrem Ziel verabschieden, global wahrgenommen zu werden und so die internationalen Märkte zu erschließen.

Es darf also gespannt darauf gewartet werden, welche neuen Pläne die DFL aus dem Hut zaubert. Helfen könnten dabei die grundsätzlichen Ausführungen des EuGH zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Fußball-Übertragungen. Zwar seien die Spiele selbst keine “Werke” im Sinne des Urheberrechts und könnten deshalb auch keinen urheberrechtlichen Schutz für sich in Anspruch nehmen; schutzfähig seien aber andere Elemente der Übertragung, wie etwa die
Auftaktvideosequenz, die Hymne der Premier League, die zuvor aufgezeichneten Filme über die Höhepunkte aktueller Begegnungen der Premier League und einige Grafiken. Der Sport-Blog “allesaussersport.de” diskutiert nun die Idee, die einzelnen geschützten Elemente enger mit der Übertragung des Spiels zu verknüpfen, um somit einen möglichst weitgehenden urheberrechtlichen Schutz zu erreichen.

Zwietracht wegen Eintracht

Was lange währt, wird endlich… langweilig. Das scheint sich der Ringerverein AC Eckenheim, der seinen Namen fast hundert Jahre trug, gedacht zu haben. Bei der Wahl für den neuen Namen schaute sich der Verein aus dem Frankfurter Stadtteil Eckenheim in der direkten Nachbarschaft um und benannte sich dann Ende 2009 in “AC Eintracht Frankfurt a.M.” um. Geschäftstüchtig sicherten sich die Ringer außerdem eine Domain mit dem Namen und eine gleichlautende Marke für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen.

© Florentine / pixelio.de

Darüber zeigte sich die große Eintracht, der Eintracht Frankfurt e.V. und die ausgelagerten Fußballprofis der Eintracht Frankfurt Fussball AG, gar nicht erfreut und verklagte die kleine Eintracht vor dem Landgericht Frankfurt. Laut Pressemitteilung hat das Landgericht der Klage mit Urteil vom 24. August 2011 (2-06 O 162/11) weitgehend stattgegeben und dem Ringerverein verboten, die Bezeichnung „AC Eintracht Frankfurt“ als Namen für einen Sportverein, für ihre Internet-Domain sowie als Marke zu benutzen. Weiterhin wurde der Verein zur Zahlung von Schadensersatz und der Abmahnkosten verurteilt.

Die einleuchtende Begründung der Frankfurter Richter: Das Namensrecht der richtigen Eintracht existiere bereits seit 1929, auch die Marken seien bereits seit Jahrzehnten eingetragen. Eine Verwechslungsgefahr lässt sich aufgrund der hochgradig ähnlichen Bezeichnungen wirklich kaum verleugnen.

Auch die Begründung des Gerichts für den Schadensersatzanspruch, der anders als der Unterlassungsanspruch verschuldensabhängig ist, erscheint lebensnah:

„Es ist aufgrund der Bekanntheit der Klägerin nach Auffassung der Kammer ausgeschlossen, dass sich der Beklagte zu 1.) der älteren Rechte des Klägers zu 1.) nicht bewusst war.“

In eigener Sache…

Gerade ist im De Gruyter Verlag die 2. Auflage des von Artur-Axel Wandtke herausgegebenen Praxishandbuchs Medienrecht erschienen. Cornelius Renner hat in dem Werk den Bildnisschutz sowie die  presserechtlichen Ansprüche kommentiert, Alexander Frisch das Sportrecht.

In dem fünfbändigen Werk werden von weiteren Autoren neben den klassischen Bereichen des Medienrechts wie Presse, Rundfunk und Film, auch Fragen des Theaterrechts und der elektronischen Medien behandelt. Dargestellt werden die medienrechtlichen Aspekte z.B. des Wettbewerbs-, Telemedien-, Urheber-, Rundfunks-, Presse-, Persönlichkeits-, Telekommunikations-, Datenschutz-, Geschmacksmuster-, Domain-, Lizenzvertrags-, Verlags-, Medienstraf-, Foto- und Medienkartellrechts.

Eine Leseprobe zum Bereich des Bildnisschutzes gibt es hier.

Wes Brot ich ess, des Lied ich sing?

Als Leser einer Tageszeitung darf man eine kritische Berichterstattung erwarten. Dies tut auch das Bundesverfassungsgericht, wenn es in seinem Spiegel-Urteil vom 5. August 1966 (Az.: 1 BvR 586/62, 610/63, 512/64) die Aufgabe der Presse wie folgt beschreibt:

In der repräsentativen Demokratie steht die Presse zugleich als ständiges Verbindungs- und Kontrollorgan zwischen dem Volk und seinen gewählten Vertretern in Parlament und Regierung. Sie faßt die in der Gesellschaft und ihren Gruppen unaufhörlich sich neu bildenden Meinungen und Forderungen kritisch zusammen, stellt sie zur Erörterung und trägt sie an die politisch handelnden Staatsorgane heran, die auf diese Weise ihre Entscheidungen auch in Einzelfragen der Tagespolitik ständig am Maßstab der im Volk tatsächlich vertretenen Auffassungen messen können.

Kritik erfordert Distanz – eine zu große Nähe der Presse zum Geschehen ist einer kritischen Berichterstattung in der Regel abträglich. Trotzdem ist es nicht unüblich, dass Presse und andere Medienunternehmen über Sportereignisse nicht nur berichten, sondern – wenn man schon mal dabei ist – die beteiligten Akteure auch gleich sponsort. Schnell kommt dann der Vorwurf auf: Wes Brot ich ess, des Lied ich sing…

Kritik an ihrer “milden und zurückhaltenden” Berichterstattung im Zusammenhang mit der Insolvenz des Basketball-Klubs Osnabrücker GiroLive-Ballers muss sich auch die “Neue Osnabrücker Zeitung” (NOZ) gefallen lassen. Genau diese Kritik hatte ein Basketball-Internetportal geübt und dabei zugleich die Frage aufgeworfen, ob die “NOZ” als werbender Medien-Partner und Sponsor der Korbjäger aus wirtschaftlichem Eigeninteresse Informationen über Zahlungsrückstände verschwiegen hat.

Das Landgericht Osnabrück hat nun mit Urteil vom 4. Juli 2011 (Az.: 2 O 952/11) einen Antrag der “NOZ” auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen das Internetportal zurückgewiesen. Das Gericht kam in dem Verfahren zu der Überzeugung, die NOZ habe nicht sofort nach Kenntniserlangung von den finanziellen Schwierigkeiten der GiroLive-Ballers berichtet. Zudem sah das Gericht eine wirtschaftliche Verflechtung zwischen der “NOZ” und dem Klub aufgrund wechselseitiger Werbeleistungen als erwiesen an. Es sei deshalb, so das Landgericht in seiner Pressemitteilung, auch von der Meinungsfreiheit gedeckt, wenn das Internetportal die Frage aufwerfe, ob die “NOZ” als werbender Medien-Partner und Sponsor der Basketballer aus wirtschaftlichem Eigeninteresse Informationen über Zahlungsrückstände verschwiegen habe.

Der – nicht rechtskräftigen – Entscheidung ist unbedingt zuzustimmen. Medienpartnerschaften dürfen nicht zu einer unkritischen und schon gar nicht zu einer verspäteten Berichterstattung führen. Und Journalisten, die den schwierigen Spagat zwischen kritisch-unabhängiger Berichterstattung und geschäftsfördernder Promotion nicht meistern (wenn er denn überhaupt zu meistern ist), müssen sich dann auch deutliche Kritik gefallen lassen.

Werbung aus dem Hinterhalt bei der Frauen-Fußball WM

Wer es immer noch nicht mitbekommen hat, dem ist wirklich nicht zu helfen: die deutschen Fußballerinnen wollen ein neues Sommermärchen schreiben und bei der WM im eigenen Land den Titel verteidigen. Die Marketing-Maschine läuft auf vollen Touren, die Leser des Playboys dürfen einen Blick unter die Trikots einiger Spielerinnen werfen und selbst “Tatort“-Fans können dem Hämmern der Werbetrommel nicht entgehen.

Klar, die Sponsoren stehen Schlange und wollen auch ihren Krümel vom Aufmerksamkeitskuchen abbekommen. Zwei Möglichkeiten bleiben ihnen: Entweder sie werden offizieller Werbepartner des DFB oder aber sie werben im medialen Umfeld des Ereignisses und stellen einen Bezug zwischen sich und dem Ereignis her, ohne eine Vereinbarung mit dem DFB abgeschlossen zu haben. Im zweiten Fall spricht man vom “Ambush Marketing” (frei übersetzt: Werbung aus dem Hinterhalt).

Wie die Bild Zeitung berichtet, sorgen genau solche Werbemaßnahmen nun für Unruhe im Lager der deutschen Fußball-Frauen. Demnach soll sich die Nationalmannschafts-Managerin Doris Fitschen in einem Schreiben an Berater der Spielerinnen über Trittbrettfahrer-Werbung beschwert haben. Der Verband setzt aber anscheinend auf die Einsicht der Beteiligten und verzichtet – mit Rücksicht auf eine ungestörte WM-Vorbereitung – auf rechtliche Schritte.

Dies ist sportlich sicher die richtige Entscheidung. Juristisch wäre die Sache aber spannend geworden. “Ambush-Marketing” ist keineswegs per se verboten, sondern muss sich an den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere am Markengesetz, am Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und dem zivilrechtlichen Hausrecht, messen lassen.

Selbstverständlich kann der Veranstalter über sein Hausrecht festlegen, welche Unternehmen am Veranstaltungsort selbst werben dürfen. Das Hausrecht gerät aber schnell an seine Grenzen. So versuchte etwa die FIFA bei der WM 2006 mit einer Bannmeile rund um die Stadien (die FIFA selbst sprach freilich nicht von einer Bannmeile, sondern von einem “kontrollierten Gelände”) ihre Werbepartner zu schützen; vom lauterkeitsrechtlichen Standpunkt her, ist eine Werbemaßnahme in räumlicher Nähe zu einer solchen Veranstaltung allerdings in der Regel nicht zu beanstanden.

Kaum eine Handhabe hätten die Veranstalter auch gegen einen Unternehmen, dass ein Luftschiff oder ein Flugzeug über der Veranstaltung mit einem Werbebanner kreisen ließe (so geschehen beim New York Marathon 1997, als “Mercedes” dem offiziellen Sponsor “Toyota” buchstäblich “die Show stahl”); auch das Verteilen von Handzetteln und Flyern auf dem Weg zum Stadion dürfte sich kaum verhindern lassen.

Die Grenze des Zulässigen ist aber überschritten, sobald ein Unternehmen irreführend gemäß § 5 UWG wirbt, zum Beispiel indem der Eindruck erweckt wird, das Unternehmen sei ein offizieller Sponsor der Veranstaltung. Eine gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG kann etwa dann vorliegen, wenn ein Unternehmen, das nicht zum Kreis der offiziellen Werbepartner gehört, die Zuschauer dazu veranlasst, massenhaft T-Shirts mit Werbeaufdrucken im Stadion zu tragen.

Auch müssen selbstverständlich die Markenrechte Dritter beachtet werden. Allerdings ist nicht jeder Begriff schutzfähig. So erlitt die FIFA im Jahr 2006 eine empfindliche Niederlage vor dem BGH. Die Bundesrichter lehnten wegen fehlender Unterscheidungskraft den Markenschutz für die Marke «Fußball WM 2006» vollständig und für die Marke «WM 2006» teilweise ab (Urteile vom 27. April 2006 – I ZB 96/05, I ZB 97/05). Und selbst wenn Marken, die Bezeichnungen wie “WM 2010″ oder “Südafrika 2010″ enthalten, in das Markenregister eingetragen werden, ist ihr Schutzumfang regelmäßig äußerst gering (BGH, Urteil vom 12.11.2009 – I ZR 183/07).

UPDATE (27. April 2012): Die wichtigsten Punkte zum Ambush-Marketing haben unsere Autoren, allesamt Anwälte der Kanzlei LOH Rechtsanwälte, in einem LOHInfo zusammengefasst, das hier zum Abruf bereitsteht:

Weiterverkaufen verboten

“Take That”-Fans zählen sicher schon die Tage herunter – Ende Juli kommt die wiedervereinigte und mittlerweile erwachsen gewordene Boygroup für drei Konzerte nach Deutschland. Die veranstaltende Konzertagentur verkauft für die Konzerte in Hamburg und Düsseldorf ausschließlich personalisierte Online-Tickets, bei denen der Name des Käufers auf der Eintrittskarte vermerkt ist und nur die auf dem Ticket genannte Person auch eintrittsberechtigt ist. Beim Kauf der Tickets müssen die Käufer akzeptieren, dass ein gewerblicher Weiterverkauf ohne Zustimmung der Konzertagentur unzulässig ist.

© Rita Thielen  / pixelio.de

Trotzdem verkauften zahlreiche Ticketgroßhändler personalisierte Tickets und verstießen damit gegen das vertraglich vereinbarte Weiterverkaufsverbot. Dafür nutzten sie ein Online-Ticketportal, in dem registrierte Nutzer Karten für Musik- und Sportveranstaltungen kaufen und verkaufen können. Den Käufern der Tickets, die sich wegen der auf den Karten vermerkten Namen wunderten, teilte das Online-Ticketportal mit, es bestehe kein Anlass zur Sorge, die Gültigkeit der Karten werde zu 100 % garantiert.

Um dem gewerblichen Handel einen Riegel vorzuschieben, ging die Konzertagentur dann gegen das Online-Ticketportal vor und beantragte beim Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung. Wie Legal Tribune Online berichtet, gaben die Hamburger Richter der Konzertagentur Recht und verboten dem Online-Tickeportal mit Urteil vom 09.03.2011 (Az.: 315 O 489/10), den gewerblichen Weiterverkauf personalisierter Online-Tickets für die «Take That»-Tour 2011 in Deutschland zu ermöglichen.

Konkret wirft das LG Hamburg den Betreibern des Online-Ticketportals zweierlei vor: Zum einen hätten sie die wettbewerbswidrigen Angebote sperren und Maßnahmen zur Kontrolle der Angebote einführen müssen. Zum anderen hätten sie die Kunden darauf hinweisen müssen, dass die Tickets gerade nicht gültig seien.

Das gewerbliche Verkaufsverbot, so das Gericht, verstoße auch nicht gegen AGB-Recht. Das berechtigte Interesse der Konzertagentur, den gewerblichen Weiterverkauf zu unterbinden und damit überhöhte Preise für das begrenzte Kartenkontingent zu verhindern, überwöge das Interesse der Käufer an einem gewerblichen Weiterverkauf.

Die Entscheidung liegt damit auf der Linie anderer Entscheidungen (etwa BGH, Urteil vom 11.9.2008 – I ZR 74/06), die sich mit der rechtskonformen Ausgestaltung eines Weiterverkaufsverbots von Karten für Sport- und Musikveranstaltungen zu befassen hatten. Folgende Leitlinien lassen sich den Entscheidungen entnehmen:

  • Ein zulässiger Weg, den “Schwarzhandel” zu unterbinden, ist die Personalisierung der Tickets, verbunden mit einem (begrenzten) Abtretungsausschluss.
  • Ein vollständiger Abtretungsausschluss kann über AGB nicht wirksam vereinbart werden.
  • Die Käufer müssen zumindest die Möglichkeit haben, im Verhinderungsfall (etwa bei Krankheit aber auch aus anderen Gründen) die Karten auch kurzfristig anderweitig zu verwerten.
  • Ein eigens eingerichtetes Internetportal für den Verkauf von Eintrittskarten “von Fan zu Fan” allein dürfte in der Regel nicht ausreichen. Ausreichend (aber auch sehr weitgehend) ist es nach dem Landgericht Hamburg dagegen, wenn der Veranstalter dem Käufer ein Rücktrittsrecht in seinen AGB einräumt, das bis zum Vorabend der Veranstaltung ohne weitere Begründung ausgeübt werden kann.
  • Möglich ist aber, in den AGB den gewerblichen Weiterverkauf zu untersagen, wenn die berechtigten Interessen des Erstverkäufers (Verhinderung überhöhter Preise, Sicherheitsbedenken etc.) die Interessen der Ersterwerber überwiegen.
  • In einem solchen Fall handelt wettbewerbswidrig, wer gegenüber dem Erstverkäufer seine Wiederverkäufereigenschaft verschweigt.
  • Ebenfalls wettbewerbswidrig handeln Online-Ticketportale, die es trotz Kenntnis der wettbewerbswidrigen Verkaufsangebote der Weiterverkäufer unterlassen, diese Angebote zu sperren und Maßnahmen zur Kontrolle der Angebote einzuführen.