Kategoriearchiv: Urheberrecht

Zulässigkeit von Live-Ticker-Berichterstattungen

Die EURO 2012 und die Olympischen Spielen stehen vor der Tür. Anlass genug für medienrecht-blog.com, einigen medienrechtlichen Fragen mit sportlichem Einschlag nachzugehen. Nach Public Viewing und Ambush Marketing diesmal ein kurzer Blick auf die Zulässigkeit von Live-Ticker-Berichterstattungen:

Samstagnachmittag um 15:30 gibt es für viele Sportfans nur eins – die Fußballbundesliga. Wer kein Pay-TV hat, illegale Streams ablehnt und auch die Radio-Übertragung nicht hören kann, dem bleibt nur der Live-Ticker. Zwar gibt es hier keine (bewegten) Bilder, man wird aber doch sehr ausführlich informiert: kurze, oft im Minutentakt gelieferte Spielbeschreibungen, ausführliche Statistiken und vieles mehr.

Wenn man bedenkt, dass TV-Sender für die Fernsehübertragungsrechte einen Haufen Geld zahlen müssen, fragt man sich, ob auch die Live-Ticker-Berichterstattung genehmigt werden muss und ob die Veranstalter von den Live-Ticker-Medien eine Lizenzgebühr verlangen können. Bei der Antwort auf diese Frage muss man zwei Konstellationen unterscheiden:

Live-Ticker-Berichterstattung vom Veranstaltungsort

Sitzt der Live-Ticker-Redakteur im Stadion, könnte das Hausrecht des Veranstalters greifen. Danach kann der Veranstalter festlegen, wer wann zu welchen Zwecken Zutritt bekommt und ob für den Zutritt eine Eintrittsgeld gezahlt werden muss. Das Hausrecht gilt aber nicht grenzenlos; es kann insbesondere vom Grundrecht der Rundfunkfreiheit, auf das sich in der Regel auch die Anbieter von Live-Tickern berufen können, eingeschränkt werden. Die Rundfunkfreiheit muss in diesen Fällen aber gegen die Berufsfreiheit des Veranstalters und sein Interesse an der wirtschaftlichen Verwertung der Veranstaltung abgewogen werden.

Soweit ersichtlich gibt es zwar keine Gerichtsentscheidungen zu dieser Frage, es spricht aber viel dafür, dass bei der Live-Ticker-Berichterstattung die Rundfunk- und Informationsfreiheit die schutzwürdigen Interessen der Sportveranstalter überwiegen. Die Vermarktungsinteressen der Veranstalter wären nur über Gebühr beeinträchtigt, wenn die Live-Ticker-Berichterstattung in der Lage wäre, den Stadionbesuch zu ersetzen. Dies dürfte aber nicht der Fall sein. Zwar liefert eine Live-Ticker-Berichterstattung vielfältige Informationen, die – denkt man etwa an die Spielstatistiken – sogar über die Informationsvermittlung bei einer TV- oder Radioübertragung hinausgehen. Der Live-Ticker bietet dem Nutzer aber keine sinnliche Teilhabe an dem Sportereignis. Der Erlebniswert einer Sportveranstaltung lebt vor allem vom Sehen und Hören des Events, nicht von einer bloßen Informationsübermittlung. Der Live-Ticker-Nutzer erlebt das Sportereignis aber nicht, er wird lediglich informiert.

Anders wird das von der Rechtsprechung übrigens bei Radioübertragungen bewertet. Hier hat der BGH in seiner Hörfunkrechte-Entscheidung das Hausrecht als ausreichende Grundlage dafür angesehen, um von den Radiosendern eine Lizenzgebühr für die Übertragung zu verlangen.

Live-Ticker-Berichterstattung aufgrund einer Fernsehübertragung

Auch bei einer Live-Ticker-Berichterstattung, bei der der Redakteur vor dem Fernseher sitzt, scheiden Ansprüche des Veranstalters aus. Das Hausrecht greift dann offensichtlich nicht. Und auch Ansprüche aus dem so genannten ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz nach den § 3 UWG, § 4 Nr. 9 UWG greifen nicht. Gleiches muss dann für übertragende Free-TV-Sender gelten. Ebenso wie der Sportveranstalter werden die TV-Sender bei der wirtschaftlichen Verwertung ihrer Übertragung kaum gestört, da der Live-Ticker die Übertragung des Ereignisses in Bild und Ton nicht ersetzen kann.

Bleibt noch die die Frage, ob ein Pay-TV-Sender seinen Kunden wirksam eine Live-Ticker-Berichterstattung untersagen kann. Der Anbieter Sky versucht dies tatsächlich. In seinen AGB findet sich folgende Regelung:

„Der Abonnementvertrag berechtigt den Abonnenten ausschließlich zur privaten Nutzung der Angebote. Der Abonnent ist insbesondere nicht berechtigt, jegliche Inhalte der Angebote öffentlich vorzuführen oder zugänglich zu machen z.B. durch den Upload in sog. File- bzw. Streaming-Sharing Systeme, bzw. kommerziell, z. B. für Internet-Ticker bzw. SMS Dienste, zu nutzen.“

Bei der Prüfung, ob solche Klauseln wirksam sind, sind über die so genannte mittelbare Drittwirkung die bereits angesprochenen Grundrechte – die Rundfunk- und Informationsfreiheit des Live-Ticker-Anbieters auf der einen und die Berufsfreiheit der Fernsehsender auf der anderen Seite – zu berücksichtigen. Im Ergebnis können hier wohl die obigen Erwägungen entsprechend herangezogen werden. Dies hätte zur Folge, dass die Interessen des Live-Ticker-Anbieters höher zu gewichten wären und die Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB zur Unwirksamkeit der Klausel führen würde. Aber auch hier gibt es keine (uns bekannten) Gerichtsentscheidungen, so dass diese Einschätzung (wie üblich) ohne Gewähr bleibt.

Public-Viewing zur EURO 2012 – Alles bleibt anders

Wer bei den letzten Fußball-Turnieren ein Public-Viewing veranstalten wollte, hatte es nicht leicht: insbesondere die FIFA nahm für sich in Anspruch, sämtliche Public-Viewings reglementieren und letztlich auch untersagen zu können. Ein gerichtliches Vorgehen der FIFA ist zwar nicht bekannt geworden, aber immerhin baute der Weltverband eine ordentliche Drohkulisse auf.

© Jens Zehnder / pixelio.de

Nun steht die EURO 2012 an und wie nicht anders zu erwarten, erweckt die UEFA als Veranstalter wiederum den Eindruck, Public-Viewings dürften nur veranstaltet werden, wenn die UEFA eine Lizenz erteilt. Der Lizenzvertrag, den die UEFA anbietet, sieht in vielen Fällen die Zahlung einer Lizenzgebühr vor und regelt zudem sehr detailliert, wie die Public-Viewings auszusehen haben, etwa ob und wer als Sponsor in die Veranstaltung eingebunden werden darf.

Doch aufgepasst: Zwar hat die UEFA die Lizenzpflicht etwas gelockert, aber auch in den allermeisten Fällen, in denen die UEFA den Abschluss eines Lizenzvertrages verlangt, dürfen nach der geltenden Rechtslage Public-Viewings ohne Genehmigung  der UEFA veranstaltet werden. Der Abschluss des angebotenen Lizenzvertrages wird häufig also gar nicht nötig sein.

Trotzdem gilt es natürlich, einige Regeln zu beachten. Wer ein Public-Viewing für die EURO 2012 plant, sollte sich unbedingt vorher die rechtlichen Rahmenbedingungen anschauen. Die Autoren des medienrecht-blog.com-Teams, allesamt Anwälte der Kanzlei LOH Rechtsanwälte, haben deshalb die wichtigsten Fragen zu Public-Viewings in einem FAQ zusammengefasst. Ausführlich wird dabei natürlich auch die Frage beleuchtet, in welchen Fällen ausnahmsweise doch eine Lizenzvertrag abgeschlossen werden muss. Das LOHInfo steht unter dem folgenden Link für Sie zum Abruf bereit:

Da sportliche Großveranstaltungen, im Sommer stehen neben der EURO 2012 ja noch die Olympischen Spiele an, auch aus rechtlicher Sicht spannend sind, werden wir uns in den kommenden Wochen vermehrt mit rechtlichen Fragen rund um den Sport beschäftigen – als nächstes zum Beispiel mit dem Thema Ambush Marketing, also der Frage, ob und wie Unternehmen im medialen Umfeld von Sportveranstaltungen werben dürfen.

Cornelius Renner bei radioeins zum YouTube-Urteil

Kurz nach der Urteilsverkündung hat sich unser Autor Cornelius Renner bei radioeins zu der Entscheidung des Landgerichts Hamburg und zu den Konsequenzen für die GEMA und YouTube geäußert. Bis Donnerstag kann man sich das Interview hier anhören.

Sobald die Entscheidungsgründe vorliegen, wird sich medienrecht-blog.com das Urteil noch einmal genauer anschauen.

GEMA gewinnt gegen YouTube gewinnt gegen GEMA

Aus den verstaubten Regalen der Uni-Bibliotheken in die Nachrichten und an die Stammtische – das Urheberecht erfährt in den letzten Monaten eine ungewohnte Aufmerksamkeit. Auch heute hat das Thema einen Platz in den Schlagzeilen sicher. Die Medienwelt, zumindest die deutsche, schaut gespannt auf das Landgericht Hamburg, das heute sein Urteil im Streit zwischen der GEMA und YouTube verkündet hat. Um es vorwegzunehmen: Die GEMA hat das erstinstanzliche Verfahren weitgehend gewonnen, das Landgericht Hamburg hat Youtube verurteilt, mehrere von der GEMA ausgewählte Musikvideos in Deutschland nicht mehr öffentlich zugänglich machen. Die Pressemitteilung des Landgerichts Hamburg liest sich aber so als könne auch YouTube ganz zufrieden mit dem Urteil sein.

Um was geht es bei dem Verfahren? Viele Nutzer kennen diese Mitteilung von YouTube, wenn sie auf der Plattform nach einem Musikvideo suchen.

Hintergrund dieser Sperren: Im Jahr 2009 war der Vertrag zwischen der Google-Tochter und der GEMA ausgelaufen, seitdem können sich die beiden Parteien nicht auf einen neuen Vertrag einigen und liegen insbesondere bei der Frage nach der Höhe der Lizenzgebühren, die die Google-Tochter für das Abspielen der Videos zahlen soll, weit auseinander.

Schon im einstweiligen Verfügungsverfahren, das die GEMA aus formellen Gründen verloren hatte, ließ das Landgericht Hamburg durchblicken, dass YouTube zumutbare Prüfungs- und Präventionspflichten zur Verhinderung von Rechtsverletzungen nicht ausreichend wahrgenommen habe und deshalb viel für einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch der GEMA spreche.

Eine genauere Analyse des Urteils ist natürlich erst möglich, sobald die Entscheidungsgründe vorliegen. Spannend ist insbesondere die Frage, wie das Landgericht Hamburg seine Entscheidung mit einem Urteil des EuGH aus dem Februar 2012 (Urteil vom 16.02.2012 – C‑360/10) in Übereinstimmung bringt. Auch dort hatte eine Verwertungsgesellschaft (die belgische Vereinigung SABAM) geklagt; allerdings gegen den Betreiber eines sozialen Netzwerkes. Auch dort ging es im Kern um die Frage, ob ein Hosting-Anbieter verpflichtet werden kann, auf eigene Kosten ein präventives Filtersystem zur Vermeidung von Rechtsverletzungen einzurichten. Der EuGH entschied, dass die europäischen Rechtsvorschriften, die auch in Deutschland umgesetzt worden sind, einer entsprechenden gerichtlichen Anordnung entgegenstehen.

Kurz vor der Urteilsverkündung hatte Prof. Dr. Thomas Hoeren vom Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht an der Uni Münster in einem Interview mit dem Deutschlandfunk die Auffassung vertreten, das EuGH-Urteil sei “eins zu eins auf YouTube einschlägig”. Dies sehen die Hamburger Richter offenbar anders, sie gehen von einer Störerhaftung YouTubes aus. Dies wiederum ist zumindest ein Teilerfolg für YouTube, da eine Haftung als Täter wesentlich weitreichendere Konsquenzen für die Video-Plattform gehabt hätte.

Bei einer Störerhaftung greifen vor allem Prüfungs- und Kontrollpflichten. Wie weit die gehen, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Insbesondere ist YouTube verpflichtet, nach Kenntnis von Rechtsverstößen die betreffenden Inhalte schnell zu löschen. In der Pressemitteilung des Landgerichts heißt es dazu:

“So habe die Beklagte im Umfang der Verurteilung gegen die Pflicht verstoßen, die betroffenen Videoclips unverzüglich zu sperren, nachdem sie von der Klägerin über die Urheberrechtsverletzungen informiert worden war. Hinsichtlich der fraglichen sieben Videos sei eine Sperre erst gut eineinhalb Monate nach der Benachrichtigung durch die Klägerin erfolgt. Bei einem solchen Zeitraum könne von einem unverzüglichen Handeln nicht mehr gesprochen werden.”

Problematisch ist in dem Rechtsstreit vor allem die Frage, welche Pflichten YouTube nach einem Hinweis auf eine Urheberrechtsverletzung hinsichtlich zukünftiger Uploads treffen. In der Pressemitteilung heißt es dazu:

“Zu der Frage, welche weiteren Prüfungs- und Kontrollpflichten die Beklagte treffen, hat das Gericht auf die Notwendigkeit einer Verhältnismäßigkeitsprüfung hingewiesen, bei der die betroffenen Interessen und rechtlichen Wertungen gegeneinander abzuwägen seien. Der Beklagten dürften danach keine Anforderungen auferlegt werden, die ihre grundsätzlich zulässige Tätigkeit unverhältnismäßig erschwerten. Zuzumuten sei ihr jedoch, nach Erhalt eines Hinweises auf eine Urheberrechtsverletzung durch den Einsatz einer Software künftige Uploads zu verhindern, die eine mit der gemeldeten Musikaufnahme übereinstimmende Aufnahme enthielten. Eine dazu geeignete Software stehe der Beklagten in Form des von ihr entwickelten Content-ID-Programms zur Verfügung. Die Beklagte müsse besagtes Programm aber selbst anwenden und könne die Anwendung nicht, wie von ihr vertreten, den Rechteinhabern überlassen. Dagegen sei die Beklagte nicht verpflichtet, ihren gesamten Datenbestand mittels des Content-ID-Programms auf Urheberrechtsverletzungen zu durchsuchen. Die Prüfungs- und Kontrollpflichten einer als Störer in Anspruch genommenen Person begönnen immer erst ab Kenntnis von einer konkreten Rechtsverletzung. Eine Verpflichtung zur Vorsorge gelte daher nur für die Zukunft.

Um die Anzahl der von der Software der Beklagten nicht erfassten Rechtsverletzungen zu reduzieren, sei die Beklagte außerdem verpflichtet, einen Wortfilter zu installieren. Der Wortfilter solle neu eingestellte Videos herausfiltern, deren Titel sowohl den Titel als auch den Interpreten der in einem Video beanstandeten Musikaufnahme enthält. Dies sei notwendig, weil mit dem Content-ID-Programm nur Tonaufnahmen identifiziert würden, die mit der gespeicherten Referenzaufnahme identisch seien. Abweichende Aufnahmen (z.B. Live-Darbietung statt Studioaufnahme) erkenne die Software nicht.”

Das Content-ID-Prgramm funktioniert so, dass der Rechteinhaber einen Referenz-Song hochlädt. Das Programm erstellt dann einen digitalen Fingerabdruck, mit dessen Hilfe Uploads des gleichen Songs erkannt und gesperrt werden können. Die GEMA hatte hinsichtlich des Content-ID-Programms argumentiert, es sei ihr schon nicht zumutbar über 8 Millionen Songs in das System einzuspeisen. Zudem erkenne das System Karaoke-Versionen und Live-Mitschnitte nicht.

Das Urteil des Landgerichts Hamburg ist aber ohnehin nur eine Zwischenetappe. Es galt schon vor dem Urteil als sicher, dass der Verlierer Berufung beim OLG Hamburg einlegen würde. Voraussichtlich wird das Verfahren endgültig erst vom Bundesgerichtshof entschieden.

Playmobil will sich nicht von Piraten kapern lassen

Playmobil-Figuren sind echte Spielzeug-Klassiker – und allein das sollen sie nach dem Willen des Herstellers, der geobra Brandstätter GmbH & Co. KG, auch bleiben. Das Unternehmen wendet sich jetzt gegen die Zweckentfremdung der Figuren für die Politik. Denn der Aufstieg der Piraten wird immer öfter mit Piratenfiguren von Playmobil illustriert, geschmückt teilweise mit dem Logo der Piraten.

Wie unter anderem Spiegel Online berichtet, hat sich ein Playmobil-Sprecher nun mit einer E-Mail an die Piraten gewandt und darauf hingewiesen, dass es sich bei Playmobil um “politisch neutrales Spielzeug handele”. Man wolle nicht, dass die Piraten die Figuren bewusst für ihre Werbung einsetzten.

Die Piraten reagieren laut Spiegel Online mit Unverständnis. Matthias Schrade, Beisitzer im Bundesvorstand der Piraten wird mit folgender Aussage zitiert: “Wenn jemand Eigentümer von solchen Figuren ist, kann er meiner Meinung nach damit machen, was er will”.

Dies ist nun allerdings ein großes Missverständnis, das charakteristisch für das Verhältnis der Piraten zum Geistigen Eigentum ist. Die Figuren sind nämlich zum einen als Geschmacksmuster geschützt, genießen zum anderen aber auch urheberrechtlichen Schutz. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat dies bereits in einer Entscheidung vom 28. Oktober 1994 – 3 O 3342/93 - festgestellt.

Das Gericht führt aus, dass es sich bei den Figuren um angewandte Kunst handele, also um Gebrauchsgegenstände, bei denen die Anforderungen an die für den Urheberrechtsschutz erforderliche Schöpfungshöhe größer seien als bei der zweckfreien Kunst. Gleichwohl seien die Figuren aber schutzfähige Werke. Das Gericht führt aus:

“Die “playmobil”-Grundfigur der Kl. wird durch eine Kombination einer Vielzahl von Merkmalen geprägt. (…)

Insbesondere die gezackte Ponyfigur, die der Figur einen typisch jugendlichen Ausdruck verleiht, bestimmt auch den weiteren Gesamteindruck mit. Die Proportionen von Kopf, Körper und Beinen verstärken den Eindruck eines Kindes, da die Größe des Kopfes gegenüber Körper und Beinen auffällt. (…)

Insgesamt betrachtet erweckt die “playmobil”-Grundfigur den Eindruck eines freundlichen und aktiven jungen Menschen. (…)

Durch die Gesamtheit dieser genannten Merkmale erhält die Figur der Klagepartei ein charakteristisches und besonderes Gepräge. Den von den Bekl. vorgebrachten Einwand, die Figur der Kl. folge nur dem Aufbau der menschlichen Gestalt und den üblichen menschlichen Bewegungsmöglichkeiten, kann sich die Kammer nicht anschließen. Die “playmobil”-Grundfigur ist grade nicht eine naturalistische Darstellung eines Menschen oder Menschentyps. Von der menschlichen Gestalt, ihren Proportionen und ihrem “normalen” Äußeren wurde in vielfacher Hinsicht abstrahiert und eine Merkmalskombination geschaffen, die in der Natur nicht vorgegeben ist. (…)

Die Leistung des Schöpfers der “playmobil”-Figur hebt sich nach alledem unzweifelhaft erheblich aus der Masse des Alltäglichen heraus und zeigt manigfache und deutliche Ausprägungen des individuellen künstlerischen Geistes ihres Schöpfers. Ihr ästhetischer Gehalt rechtfertigt es ohne Einschränkung von einer künstlerischen Leistung zu sprechen.”

Handelt es sich demnach um ein geschütztes Werk, ist auch die Vervielfältigung durch ein Foto untersagt. Nachdenken könnte man allenfalls noch darüber, ob § 50 UrhG die Veröffentlichung ausnahmsweise erlaubt. Die Norm privilegiert die Berichterstattung über Tagesereignisse und gestattet in diesem Zuge die “Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden”. Da die Figuren aber nicht im Verlauf der Ereignisse, über die im Zusammenhang mit den Piraten berichtet wird, wahrnehmbar gemacht werden, greift die Norm nicht ein.

Playmobil hat nach dem Spiegel-Online-Bericht allerdings angekündigt, keine weiteren Schritte einleiten zu wollen, so dass diese Frage wohl nie gerichtlich geklärt werden wird. Das Unternehmen möchte sicher nicht als Spielverderber oder Spaßbremse in die Rechtsgeschichte eingehen.

Kein Geld für Spielpläne

Im Sport lässt sich fast alles zu Geld machen: die Namen der Fußballarenen werden an Versicherungen verscherbelt, Ecken, Freistöße und die Halbzeitshow werden vom Sportfachgeschäft um die Ecke präsentiert. Warum nicht auch die Rechte an den Spielplänen verkaufen? Mit diesem Gedanken spielte zumindest die Deutsche Fußball Liga (DFL) und kündigte in einer Pressemitteilung vom Juni 2011 an, sich ihre Rechte an den von ihr erstellten Spielplänen ab Januar 2012 vorzubehalten. Mit anderen Worten: die DFL wollte Lizenzgebühren verlangen, zum Beispiel von Wettanbietern, die zwingend auf die Spielpläne zurückgreifen müssen.

Die Frage, ob und wie Spielpläne von Sportwettbewerben rechtlich geschützt sind, ist spannend. Bereits 2004 hatte der EuGH entschieden, dass ein Schutz nach den §§ 87 a ff UrhG, die dem Hersteller einer Datenbank ein ausschließliches Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung der Datenbankinhalte gewähren, ausscheidet. Zwar können Spielpläne grundsätzlich Datenbanken im Sinne der Vorschriften darstellen, es fehle allerdings, so der EuGH, an der von § 87a Abs. 1 UrhG geforderten wesentlichen Investition für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung der Daten. Bei Spielplänen sei es regelmäßig so, dass nicht die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung der Daten, sondern lediglich die Organisation des Spielbetriebs an sich eine erhebliche Investition erfordere. Dieser Fall sei von den §§ 87a UrhG aber nicht abgedeckt.

Council of Europe Credits

Ungeklärt war bisher die Frage, ob ein Spielplan ein Datenbankwerk im Sinne des § 4 Abs 2 UrhG darstellen kann. Die Vorschrift schützt Datenbanken, bei denen die Auswahl oder Anordnung der in ihnen enthaltenen Elemente auf einer schöpferischen Leistung beruht. Auch die DFL hätte ihre Ansprüche vermutlich auf diese Regelung gestützt. Sie ruderte dann aber im Dezember 2011 zurück und kündigte an, vorerst doch keine Rechte an den Spielplänen gegenüber Wettanbietern geltend zu machen. Begründet wurde dieser Sinneswandel mit der Grundsatzeinigung fast aller Bundesländer, den Glücksspielvertrag zu ändern und den Sportwettenmarkt für private Wettanbieter weiter zu öffnen. Die Überlegung der DFL: wenn mehr private Wettanbieter am Markt sind, sprudeln auch mehr Werbeeinnahmen für die Klubs.

Die Hintertür, die sich die DFL mit der Formulierung “vorerst” offen halten wollte, hat der EuGH nun aber mit einem lauten Knall zugeschlagen. Die englische Premier League hatte unter anderem Yahoo und einem britischen Buchmacher wegen Verletzung ihrer Urheberrechte an den Spielplänen verklagt. Und tatsächlich war der Londoner High Court of Justice in seinem Urteil vom 23. April 2010 den Argumenten der Premier League gefolgt. Das Berufungsgericht war sich dann aber nicht mehr so sicher und wandte sich an den EuGH. Dieser verneinte nun mit seinem Urteil vom 1. März 2012 (C-604/10) einen urheberrechtlichen Schutz für die von der Premier League vorgelegten Spielpläne, weil ihre Erstellung durch Regeln und Zwänge bestimmt sei, die für künstlerische Freiheit keinen Raum ließen.

Musik in der Praxis: (Zahn-)Stein des Anstoßes

“Eine Wiedergabe von Tonträgern gehört nicht zur Zahnbehandlung” – so prägnant und klar hat der EuGH selten etwas auf den Punkt gebracht. Das Gericht begründet mit Urteil vom 15. März - C-135/10 - mit dieser für jeden Patienten so bitteren Wahrheit, dass ein Zahnarzt, der in seiner Praxis das Radio laufen lässt oder Tonträger abspielt, die Musik nicht öffentlich wiedergibt.

 © Michael Horn / pixelio.de

Eine Verwertungsgesellschaft, gewissermaßen die italienische GEMA, hatte einen Zahnarzt auf angemessene Vergütung für die Wiedergabe von Tonträgern verklagt. Dieser hatte argumentiert, die Musik werde nicht im Sinne des italienischen Urhebergesetzes und der zugrundeliegenden europäischen Bestimmungen öffentlich wiedergegeben.

Mit Erfolg. Er kann seine Patienten auch weiter mit  Musik verwöhnen. Voraussetzung der öffentlichen Wiedergabe sei, so der EuGH, dass sich der Nutzer gezielt an das Publikum wende, für das die Wiedergabe vorgenommen werde, und dass es in der einen oder anderen Weise für diese Wiedergabe aufnahmebereit ist und nicht bloß zufällig „erreicht“ werde.

Und aufnahmebereit sei der Patient einer Zahnarztpraxis gerade nicht. Anders als bei einem Hotel, bei dem auch das Angebot von Musik als zusätzliche Dienstleistung gesehen werde, aus der dass Hotel dann auch einen Nutzen ziehe, weil er sich auf die Zimmerpreise auswirken könne, sei dies beim Patienten einer Zahnarztpraxis anders. Diese begäben sich nämlich zu dem einzigen Zweck in eine Zahnarztpraxis, behandelt zu werden, und dazu gehöre die Berieselung eben nicht. Die Patienten genössen zufällig und unabhängig von ihren Wünschen je nach dem Zeitpunkt ihres Eintreffens in der Praxis und der Dauer des Wartens sowie der Art der ihnen verabfolgten Behandlung bestimmte Musikstücke. Der Zahnarzt könne daher auch nicht wegen der Musik einen größeren Patientenkreis erwarten oder seine Preise erhöhen. Schließlich sei die Zahl der gleichzeitig in der Praxis anwesenden Patienten sehr gering und der Patientenstamm sei weitgehend stabil.

Zwangsläufig kommen einem Bilder manischer Zahnärzte vor Augen, die sich – wie Professor Börne im Münsteraner Tatort – zu ohrenbetäubender Musik, an ihren – allerdings hoffentlich noch lebenden – Patienten zu schaffen machen. Und in der Tat: Aufnahmebereit sind die in erster Linie  für die nächste Zahnfüllung…

 

Teure Fritten

Das waren sicherlich die teuersten Fritten im Leben einer Münchener Galeristin: 2.000,00 EUR muss sie nach einem Urteil des OLG München vom 9. Februar 2012 – 23 U 2198/11 – zahlen, weil sie ihre Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung verletzt hat. Und die hätte in diesem Fall weder in der Fritteuse noch im Tiefkühlfach erfolgen sollen…

© Rainer Sturm / pixelio.de

Der Hintergrund: Die Pommes hatten 1990 als Vorlage für ein Kunstwerk in Kreuzform aus Gold namens «Pommes d’Or» gedient. Der Künstler Stefan Bohnenberger hatte bei seiner Trennung von der jetzt verklagten Galeristin zunächst das eigentliche Kunstwerk herausverlangt und erhalten, später auch die Vorlagen. Die aber waren verschollen.

Das Gericht sprach den Fritten einen wirtschaftlichen Wert unabhängig von der Prüfung der Schutzfähigkeit nach dem Urheberrecht zu. Eine Zeugin hatte ausgesagt, Sie hätte 2.500,00 EUR für den Kauf der Fritten gezahlt, wenn diese noch vorhanden gewesen wäre.

Von dem Schadensersatz wird sich der Künstler ein paar neue, frische Fritten kaufen können.

Mach mir doch kein’ Knutschfleck

“Küssen kann man nicht alleine” sang jüngst Max Raabe – Kussmünder herstellen offenbar auch nicht. Jedenfalls dachte sich das offenbar ein Hersteller diverser nützlicher Kussmund-Artikel, etwa von Tassen, Gläsern oder Bleistiften. Er bediente sich dreist bei der Kussmund-Grafik eines Künstlers.

 

Während die dagegen gerichtete Klage vor dem Landgericht Köln noch gescheitert ist, hat das OLG Köln dem Beklagten nun mit Urteil vom 9. März 2012 – 6 U 62/11 - den Vertrieb diverser Produkte mit dem Kussmund untersagt, darunter folgende Produkte:

Zuvor hatte die Beweisaufnahme ergeben, dass er Kläger ein weibliches Modell Serien solcher Kussmund-Abdrücke habe anfertigen lassen. Von diesen Abdrücken habe er einen ausgewählt, diesen am Computer eingescannt und anschließend die eingescannte Kussmundgraphik retuschiert und coloriert. Die Graphik habe er dann auf der von ihm betriebenen Internetseite “knutschfleck.org” verwendet.

Die Kussmundgraphik weist nach Auffassung des Gerichts die im Rahmen der freien Kunst erforderliche Gestaltungshöhe auf. Der Kläger habe nicht lediglich einen “Stempeldruck ” eines Kussmundes ausgewählt, sondern er habe bereits die Herstellung der Muster initiiert und angeleitet und sich dabei eines menschliches Werkzeugs bedient. Aus den nach seinen Vorgaben angefertigten Abdrücken habe er nicht nur ein Muster ausgesucht, sondern den Abdruck weiter bearbeitet. Dass diese Bearbeitung mittels eines Computers geschehen sei, sei unerheblich.

Entscheidend sei, dass der Kläger bei allen diesen Arbeitsschritten einen Gestaltungsspielraum ausgenutzt habe, und zwar sowohl hinsichtlich der  Farb- als auch der Formgebung. So habe der Kläger die äußeren Konturen des Mundes, insbesondere im mittleren Bereich der Oberlippe, frei geschaffen, wie sich aus der Gegenüberstellung des Abdrucks mit dem Kunstdruck ergebe.

Dabei sei es ihm gelungen, einerseits den Eindruck eines natürlichen Abdrucks zu erhalten und andererseits den Kuss plastisch und vollständig erscheinen zu lassen.

Fettnäpfchen

Nicht zum ersten Mal spielt eine “Fettecke” von Joseph Beuys die Hauptrolle in einem Gerichtsverfahren. Legendär ist der Fall, in dem ein Schüler von Beuys gegen das Land Nordrhein-Westfalen klagte, weil Putzfrauen der Staatlichen Kunstakademie in Düsseldorf die Fettecke nicht als Kunstwerk, sondern als eine zu reinigende Verschmutzung erkannt hatten.

Nun ist die “Stiftung Museum Schloss Moyland” in ein “Fettnäpfchen” getreten. Die Stiftung hatte 2009 bis dahin unveröffentlichte Fotos ausgestellt, die Joseph Beuys bei einer Kunst-Aktion in der ZDF-Live-Sendung „Die Drehscheibe“ aus dem Jahre 1964 zeigen. Der Künstler hatte im Studio mit einer Magarinepackung in einem Bretterverschlag eine “Fettecke” hergestellt.

Die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst klagte gegen die Stiftung, da weder sie selbst noch die Witwe von Beuys als dessen Rechtsnachfolgerin in die Ausstellung der Fotos eingewilligt hatten. Das OLG Düsseldorf musste nun vor allem entscheiden, ob es sich bei den Fotos um eine freie Bearbeitung oder um eine bloße Umgestaltung des Kunstwerks handelt.

Bei einer freien Bearbeitung würde § 24 Abs. 1 UrhG greifen, der da heißt:

“Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.”

Die Voraussetzungen der Vorschrift sind erfüllt, wenn das neue Werk eine solch prägnante Eigenart aufweist, dass die charakteristischen Züge des geschützten Werkes dahinter verblassen.

Bei einer Umgestaltung käme § 23 Satz 1 UrhG zum Zuge:

“Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden.”

Laut einer Pressemeldung vom 30. Dezember 2011 geht das OLG Düssseldorf, wie auch schon das das Landgericht Düsseldorf als Vorinstanz, von einer Umgestaltung aus und hat deshalb die weitere Präsentation der Fotos untersagt. Zwar habe der Fotograf, so das OLG, das Beuys-Aktionskunstwerk mit den Mitteln der Fotografie umgestaltet; die Umgestaltungen hätten sich aber nicht so weit von der Aktionskunst entfernt, dass eine freie und damit nicht genehmigungspflichtige Bearbeitung vorliege. Insbesondere zeigten die Fotografien nicht nur die besondere Form der Anordnung der Gegenstände, sondern auch die Handlungsabläufe.

Der Fall könnte aber noch beim BGH landen, da das OLG Düsseldorf die Revision zugelassen hat.