Kategoriearchiv: Wettbewerbsrecht

Google: Abmahnung wegen toten E-Mail-Briefkastens

Die große Zeit wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen wegen des Verstoßes gegen die Impressumspflicht des § 5 TMG schien vorbei. Jetzt aber erwische es einen ganz großen:  Wie Heise meldet, hat der Verbraucherzentrale Bundesverband Google abgemahnt, und zwar mit der Begründung, dass zwar im Impressum eine E-Mail-Adresse angegeben sei, es sich aber letztlich um einen “toten Briefkasten” handele, weil derjenige, der eine E-Mail an diese Adresse schreibe, nur eine automatische Antwort erhalte, dass er die Kontaktformulare von Google nutzen solle.

Die Verbraucherzentrale dürfte im Recht sein, denn § 5 TMG verlangt ”Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post.” Dem wird eine E-Mail-Adresse, die gar nicht abgerufen wird, nicht gerecht.

Suchen und buchen

Die direkte Verlinkung von Online-Telefonbüchern mit Hotel-Buchungsportalen verstößt gegen das Wettbewerbsrecht. Das entschied das LG Frankfurt am Main (Urteil v. 20.02.2013 – 3-08 O 197/12, nicht rechtskräftig) auf Antrag der Wettbewerbszentrale  und untersagte damit der Telekom Medien GmbH die Platzierung von zum Buchungsportal HRS führenden Links neben Hoteladressen auf den Seiten www.dasoertliche.de und www.gelbeseiten.de. Dies berichtet die “Zentrale” in einer Pressemitteilung.

Die Bezeichnung der Links mit „online buchen“ verleite den Verbraucher zu der Annahme, über den Link direkt mit dem gesuchten Hotel in Kontakt zu treten. Dass statt der erwarteten Kontaktaufnahme mit dem Hotel tatsächlich eine Verlinkung mit dem Buchungsportal HRS stattfinde, sei irreführend und eine Benachteiligung anderer Hotelbuchungsportale.

Die Auffassung des Landgerichts Frankfurt lässt sich durchaus hinterfragen. Zweifelhaft ist zum einen die erforderliche geschäftliche Relevanz der Irreführung, zum anderen dürfte es sich um einen Fall einer allenfalls unvollständigen Angabe handeln, die aber nur dann den Irreführungstatbestand erfüllt, wenn  das Publikum beim Unterbleiben von Hinweisen in einem wesentlichen Punkt, der den Entschluss zum Vertragsschluss zu beeinflussen geeignet ist, getäuscht wird. Der Wortlaut der Urteilsgründe ist allerdings (noch) nicht veröffentlicht.

Jetzt sieht jedenfalls der Button bei dasoertliche.de jedenfalls erst einmal so aus:

Keine Werbung, keine Anzeigenblätter – nur Anzeigenblatt XY

Der Markt der kostenlosen Anzeigenblätter ist hart umkämpft. Da möchte der eine oder andere Anbieter den Lesern schon einmal eine kleine Hilfestellung geben, welches Blatt dieser denn in seinem Briefkasten finden möchte. Ein Anzeigenblatt aus Rheinland Pfalz bot seinen Kunden daher Aufkleber mit dem Text „Bitte keine Werbung/keine kostenlosen Zeitungen“ an, die daneben das Logo dieses Anzeigenblatts enthielten. Ziel der Werbung sollte sein, dass nur dieses Anzeigeblatt und kein weiteres in die Briefkästen eingeworfen wird. Das OLG Koblenz hat diese Werbung, anders als die Vorinstanz, wie aus einer Pressemitteilung des Gerichts hervorgeht, mit Urteil vom 16. Januar 2013 – 9 U 982/12 – untersagt.

Das OLG führt aus, die Kombination der Formulierung „Bitte keine Werbung/keine kostenlosen Zeitungen“ mit dem Logo des Anzeigenblattes sei auf die Verdrängung der Mitbewerber gerichtet. Der Markt für kostenlose Anzeigeblätter werde grundsätzlich dadurch bestimmt, dass die Zeitungen entweder in den Briefkasten eingelegt oder – bei generell ablehnendem Aufkleber – nicht eingelegt würden. Damit hätten alle Mitbewerber die gleichen Marktchancen.

Die Werbung der Beklagten nun sei aber gerade darauf gerichtet, den Einwurf ihres Anzeigeblattes in den Briefkasten zu sichern und gleichzeitig den Einwurf aller Konkurrenzprodukte der Mitbewerber zu verhindern. Dadurch werde der Zutritt der Konkurrenten zu den Kunden auf unabsehbare Zeit versperrt. Dies sei der wesentliche Zweck der Werbeanzeige der Beklagten und auch so beabsichtigt. Wenn ein Mitbewerber die Verbraucher aber gezielt dahin beeinflusse, die Annahme der Produkte der Mitbewerber abzulehnen, lasse auch die freie Entscheidung der Kunden über die Nutzung der Aufkleber den Vorwurf der Unlauterkeit dieser Werbung nicht entfallen.

Diese Begründung ist schon für sich genommen problematisch, steht aber zudem auch nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der in einem Urteil vom 24. 6. 2004 – I ZR 26/02 – Werbeblocker – zur Zulässigkeit von Werbeblockern für Fernsehprogramme Folgendes ausführt:

 „Dabei handelt es sich aber typischerweise um die Beeinträchtigung der Werbewirkung gegenüber einem mit der Werbung angesprochenen breiteren Publikum oder – etwa in den Fällen einer Erinnerungswerbung – gegenüber den Erwerbern eines bestimmten Produkts, ohne dass dies auf einer freien Entscheidung derer beruht, an die sich die Werbung richtet (…). Anders verhält es sich jedoch im Streitfall. Die von der Kl. gesendete Werbung erreicht, wenn der Werbeblocker der Bekl. zum Einsatz kommt, nur diejenigen Fernsehzuschauer nicht, die sich bewusst dafür entschieden haben, keine Werbung sehen zu wollen.“

Damit stellt der BGH ausdrücklich fest, dass es nicht unlauter ist, dem Kunden die Möglichkeit zu geben, die Werbung von Dritten zu verhindern, so lange dies nur auf dem freien Entschluss der Kunden beruht. So ist es auch bei den Aufklebern.

Auch der Ansatz des OLG Koblenz, die Zielrichtung der Behinderung letztlich daraus zu folgern, dass nicht das eigene Produkt herausgestellt wird, sondern die Kunden aufgefordert werden, Konkurrenzprodukte nicht mehr zu beziehen, ist nicht überzeugend. Zum einen ist die Aufforderung, andere konkurrierende Produkte nicht zu beziehen jeder Werbung für das eigene Produkt immanent. Zum anderen hat der Gesetzgeber, etwa mit der Zulassung vergleichender Werbung (§ 6 UWG), zum Ausdruck gebracht, dass Werbung nicht per se deshalb unzulässig ist, weil sie sich nicht auf das Herausstellen des eigenen Produkts beschränkt, sondern Bezug zu Produkten der Wettbewerber herstellt und damit letztlich “Stimmung” gegen die Produkte des Mitbewerbers macht.

Peek & Cloppenburg: Es kann nur zwei geben

“Es gibt zwei rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Unternehmen Peek & Cloppenburg mit ihren Hauptsitzen in Düsseldorf und Hamburg …” steht nahezu auf jeder Werbung eines der beiden Unternehmen. Die Gleichnamigkeit ist im Markenrecht immer eine spannungsgeladene Angelegenheit und endet in den meisten Fällen früher oder später vor Gericht.

Aldi Nord und Aldi Süd scheinen hier die einzige prominente Ausnahme zu sein. Ähnlich wie der Discounter haben sich die P&C’s die Verkaufsgebiete an sich säuberlich aufgeteilt. Zu Konflikten kommt es aber immer wieder bei bundesweiter Werbung. Zuletzt hatte der BGH schon über eine “peekundcloppenburg” Domain zu entscheiden. Nun hat der BGH, wie aus einer Pressemitteilung des Gerichts hervorgeht, mit Urteil vom 24. Januar 2013 – I ZR 58/11 – auch zu anderen bundesweite Werbeformen entschieden und im Wesentlichen festgestellt, dass der oben wiedergegebene Hinweis auch auf solchen Werbematerialien zum Ausschluss von Verwechslungen ausreichend ist.

Klägerin war, anders als im Domain-Streit, das Düsseldorfer Unternehmen. Der BGH führt aus, zwischen den Parteien bestehe aufgrund der seit Jahrzehnten unbeanstandet nebeneinander benutzten identischen Unternehmensbezeichnungen eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage, auf die die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen anwendbar seien. Diese Gleichgewichtslage habe die Beklagte zwar durch die Ausdehnung ihrer Werbemaßnahmen auf den norddeutschen Raum gestört, in dem nur die Klägerin tätig sei. Da die Beklagte an einer Werbung in bundesweit vertriebenen Medien aber ein anzuerkennendes Interesse habe, könne ihr die Werbung nicht generell verboten werden. Die Beklagte müsse vielmehr in der Werbung die Leser der Anzeigen in geeigneter Weise darüber aufklären, dass es zwei Gesellschaften mit der identischen Bezeichnung “Peek & Cloppenburg KG” gebe und von welchem der beiden Unternehmen die Werbung stamme. Dies sei in den beanstandeten Anzeigen auch geschehen. Anders als das Oberlandesgericht halte der BGH die Hinweise für ausreichend. Keinesfalls müsse der Zusatz in seiner Größe und Gestaltung der Werbebotschaft – etwa den dort abgebildeten Modellen – entsprechen. Der Bundesgerichtshof hat deshalb eine Verletzung des Unternehmenskennzeichens der Klägerin durch die bundesweite Werbung der Beklagten und einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot verneint und insoweit die Klagen abgewiesen.

Die Klägerin hatte sich allerdings auch auf eine vertragliche Vereinbarung mit der Beklagten berufen, wonach die Parteien keine Werbung im Tätigkeitsbereich der jeweils anderen Partei betreiben dürften. Der Bundesgerichtshof hat die Sache insoweit unter Hinweis auf die kartellrechtlichen Grenzen, denen solche Abgrenzungsvereinbarungen unterliegen, an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das nun noch einmal entscheiden wird.

Nicht alles Käse – OLG Karlsruhe verbietet Mogelpackung

Das ist mal eine klassische Mogelpackung, über die das Oberlandesgericht Karlsruhe auf Klage der Wettbewerbszentrale mit Urteil vom 22. November 2012
- 4 U 156/12 – zu entscheiden hatte: Eine Pappschachtel mit Frichkäse und viel frischer Luft.

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Übeltäter war der  Vertreiber mehrerer Frischkäsesorten – Rondelé in den Sorten „Knoblauch von der Garonne und feine Kräuter“, „Walnüsse aus der Dordogne“, „Ziegenkäse aus dem Poitou“ und „Meersalz aus der Camargue“. Das Gericht hat, wie es in einer Pressemitteilung berichtet, die Packungsgestaltung als irreführende Werbung untersagt und einen Anspruch aus §§ 5 UWG, 7 Abs. 2 EichG und 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch) angenommen.

Nach § 7 Abs. 2 EichG müssten Fertigpackungen so gestaltet und gefüllt sein, dass sie keine größere Füllmenge vortäuschten als in ihnen enthalten sei. Ein Verstoß gegen das Eichgesetz stelle zugleich ein wettbewerbswidriges Verhalten und eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des UWG dar. Durch das Eichgesetz solle eine Täuschung durch die Verpackung selbst verhindert werden, der Verbraucher solle davor geschützt werden, dass bei ihm aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes einer Fertigpackung der Eindruck erweckt werde, er könne das Produkt in einer Menge erwerben, die dem äußeren Erscheinungsbild der Verpackung in etwa entspreche, obwohl diese tatsächlich wesentlich weniger enthalte.

Ein nennenswerter Teil der Verbraucher gehe hier aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Verpackung von einer größeren Füllmenge aus als tatsächlich in ihr enthalten sei. Da der Verbraucher Einbuchtung und Verjüngung des inneren Plastikbehälters vor dem Öffnen nicht wahrnehmen könne, werde die Fehlvorstellung entwickelt, dass Volumen und Gewicht der Füllmenge dem äußeren Erscheinungsbild entsprächen. Der Eindruck einer größeren Füllmenge werde noch verstärkt durch Konkurrenzprodukte, die trotz größeren Füllgewichts eine kleinere Verpackung aufwiesen.

Double-opt-in: Das Fass ist wieder offen

Ist die E-Mail, mit der ein Newsletter-Anbieter den Nutzer zur Bestätigung der E-Mail-Adresse auffordert, bereits unerlaubte Werbung, wenn der Empfänger sich für den Newsletter gar nicht eingeschrieben hat? Nachdem die Gerichte dies vor einigen Jahren teilweise noch vertreten hatten, schien sich das Problem erledigt zu haben. Doch, weit gefehlt. Das OLG München hat dieses alte Fass nun wieder geöffnet und die E-Mail mit Urteil vom  27. September 2012 · 29 U 1682/12 - als unerlaubte Werbung qualifiziert.

Folgendes war geschehen: Eine Steuerberatungsgesellschaft hatte eine E-Mail bekommen, in der sie aufgefordert wurde, die Bestellung eines Newsletters zu bestätigen, den ein Unternehmen aus dem Bereich der Anlageberatung anbot. Dabei hatten die Anlageberater bereits das so genannte Double-opt-in-Verfahren gewählt, das eben nicht sogleich mit Eintragung einer E-Mail-Adresse zum Versand des Newsletters führt, sondern bei dem die E-Mail-Adresse nach Zusendung einer Aufforderungs-E-Mail bestätigt werden musste. Die Steuerberater machten geltend, sich nicht für den Newsletter eingeschrieben zu haben und hielten die E-Mail für eine unzulässige Werbung nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG.

Das OLG München bejahte den Werbecharakter der E-Mail und sprach den Steuerberatern einen Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu.

Das Gericht führt aus, auch eine E-Mail, mit der zur Bestätigung einer Bestellung im Double-opt-in-Verfahren aufgefordert werde, falle als Werbung unter das Verbot des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Die Einbeziehung von Aufforderungen zur Bestätigung einer Bestellung stehe im Einklang mit einem am Ziel der Absatzförderung orientierten Verständnis des Begriffs der Werbung.

Mit der Bestätigungs-E-Mail hätten die Anlageberater beabsichtigt, die Erbringung ihrer Dienstleistung (Anlageberatung) zu fördern, wenn auch zunächst lediglich mit dem Bestreben, eine ausdrückliche Einwilligung des Adressaten für weitere Werbemaßnahmen zu erlangen. Diese E-Mail sei daher eine in unmittelbarem Zusammenhang mit der Förderung ihrer Anlageberatungstätigkeit stehende Äußerung der Beklagten und damit eine Werbung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG.

Die Entscheidung ist ein Desaster für das E-Mail-Marketing. Die sich langsam einstellende Rechtssicherheit ist wieder dahin. Nahezu jeder Newsletter-Anbieter muss jetzt erst einmal mit einer Abmahnung rechnen, wenn sich jemand mit der E-Mail-Adresse eines Dritten für den Newsletter einträgt oder der Empfänger der E-Mail auch nur behauptet, seine Adresse nicht eingetragen zu haben. Und letztlich lässt sich dann auch keine juristisch saubere Lösung für die Einholung der Einwilligung finden. Auch das vorgeschlagene Erfordernis, dem Newsletter-Anbieter eine E-Mail mit dem Betreff “Subscribe” zuzusenden, ist keine Lösung, denn auch eine solche E-Mail kann von einem unautorisierten Nutzer der E-Mail-Adresse stammen.

Und auch rechtlich lässt es sich ohne weiteres begründen, die E-Mail noch nicht als Werbung anzusehen, wenn sie keine Werbebotschaft enthält, denn der Belästigungseffekt ist gering.

Immerhin hat das OLG München die Revision zugelassen, so dass zu hoffen ist, dass der BGH die Sache wieder “gerade rückt”.

Nicht ohne SIM-Lock-Hinweis

Die Telekom darf das SIM-Lock im neuen iPhone 5 nicht verschweigen. Wie die Wettbewerbszentrale mitteilt, hat das Landgericht Bonn mit Beschluss vom 1. Oktober 2012 – 11 O 39/12 – die Werbung der Telekom ohne (rechtzeitigen) Hinweis auf das SIM-Lock und das Netlock des Telefons als irreführend verboten.

Die Telekom hatte das iPhone mit diversen Tarifoptionen beworben und auf das SIM-Lock erst am Ende des Bestellvorgangs hingewiesen, auf das Netlock dagegen sogar nur in den FAQ.

Die Wettbewerbszentrale war der Auffassung, dass nach § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG über ein wesentliches, kaufentscheidendes Merkmal des Angebots nicht deutlich informiert worden sei. Aufgrund des Locks werde der Gebrauch des Mobilfunkgeräts für den Verbraucher erheblich eingeschränkt, da weder im In- noch im Ausland die SIM-Karte bzw. das Netz eines anderen Telekommunikationsanbieters genutzt werden könne. Zudem sei es für die Beurteilung der Preiswürdigkeit des Angebots wesentlich, ob und unter welchen Voraussetzungen das Lock aufgehoben werden könne.

Das LG Bonn sah dies genauso, und die Telekom hat die von der Wettbewerbszentrale erwirkte einstweilige Verfügung, wie der Verband berichtet, bereits als abschließende Regelung anerkannt.

Schleichwerbung im Lexikon

Über die Qualität von Wikipedia-Einträgen lässt sich trefflich streiten. Nicht zu bestreiten ist unabhängig davon aber, dass Wikipedia von vielen als verlässliche Erkenntnisquelle und die dort veröffentlichten Aussagen als wahr angesehen werden. Nicht zuletzt werden sie selbst in gerichtlichen Verfahren gerne als Beweis eingeführt.

Der Wert von Wikipedia ist trotz aller gebotenen Vorsicht nicht zu verkennen und bestimmte Ungenauigkeiten sind möglicherweise auch hinzunehmen. Als Werbeplattform darf Wikipedia aber nicht missbraucht werden. Dies hat jetzt das OLG München mit Urteil vom 10. Mai 2012 – 29 U 515/12 – entschieden.

In dem Verfahren ging es um ein konkretes Weihrauchpräparat, über das sich in einem Wikipedia-Eintrag unter der Überschrift “Rechtslage” negative Äußerungen fanden. Der Eintrag stammte von einem Anbieter eines Konkurrenzprodukts.  Das OLG München sieht darin eine Werbung, deren Charakter verschleiert sei.  Eine Verschleierung im Sinne von § 4 Nr. 3 UWG liege vor, wenn das äußere Erscheinungsbild einer geschäftlichen Handlung so gestaltet sei, dass die Marktteilnehmer den geschäftlichen Charakter nicht klar und eindeutig erkennen könnten. Zum konkreten Fall führt das OLG dann aus:

“Auch wenn dem genannten Internetnutzer bewusst ist, dass Wikipedia-Einträge von jedermann – ggf. unter Abänderung von Voreinträgen – verfasst werden können, erwartet er bei Einträgen in einer derartigen Online-Enzyklopädie, zumal unter der Überschrift “Rechtslage”, keine Wirtschaftswerbung, sondern – entsprechend dem Selbstverständnis von Wikipedia (…) – neutrale Recherchen Dritter, ggf. unter zutreffender Darstellung von Streitständen.”

Daran ändere es nichts, dass es von dem Verfasser der negativen Äußerungen zusätzlich einen Diskussionsbeitrag gegeben habe, weil der Nutzer die beiden Textstellen nicht als Einheit betrachteten und der eigentliche Enzyklopädie-Text eine andere Bedeutung habe.

Die Entscheidung ist richtig. Viele Nutzer mögen wissen, dass er die Einträge grundsätzlich mit Vorsicht zu genießen sind. Auch mag jeder Eintrag einen subjektiven Charakter haben, der dem Nutzer auch bewusst ist. Texte, deren Inhalt von dem Motiv geleitet ist, einen Wettbewerber schlecht zu machen, um ein eigenes Produkt zu vermarkten, muss er aber nicht erwarten.

“Bio” mit dem Segen des BGH

“Bio” ist in und so möchte jeder gerne auf den Öko-Zug aufspringen. Das Label “Bio” beschäftigt immer wieder die Gerichte, denn es gibt nur für landwirtschaftliche Produkte, nicht aber für andere Lebensmittel, gesetzliche Vorgaben für seine Nutzung. Der BGH schafft jetzt zumindest im Bereich Mineralwasser etwas Rechtsklarheit und hat der Neumarkter Lammsbräu Gebr. Ehrnsperger e.K. mit Urteil vom 13. September 2012 – I ZR 230/11 – erlaubt, ihr Mineralwasser “Bio Kristall” als “Biomineralwasser” zu bezeichnen. Dies geht aus einer Pressemitteilung des Gerichts hervor.

Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, die die Bezeichnung für irreführend hielt und meinte, der Verkehr verbinde mit “Biomineralwasser” Qualitätsmerkmale, die für ein natürliches Mineralwasser bereits gesetzlich vorgeschrieben und daher selbstverständlich seien. Die Klage hatte beim Landgericht Nürnberg-Fürth Erfolg. Sowohl vor dem Oberlandesgericht Nürnberg als auch vor dem BGH siegte nun aber der Mineralwasser-Hersteller.

Der Verkehr erwarte, so der BGH, von einem als “Biomineralwasser” bezeichneten Mineralwasser, dass es nicht nur unbehandelt und frei von Zusatzstoffen sei, sondern im Hinblick auf Rückstände und Schadstoffe deutlich unterhalb der für natürliche Mineralwässer vorgesehenen Höchstwerte liege. Mineralwässer, die die gesetzlichen Grenzwerte deutlich unterschritten, unterschieden sich von den Mineralwässern, bei denen der Gehalt an Rückständen und Schadstoffen nahe an diesen Werten liege. Dass das beanstandete Mineralwasser diese Vorgaben nicht erfüllte, hatte die Wettbewerbszentrale allerdings gar nicht behauptet, sondern argumentiert, der  Verkehr erwarte, dass die Verwendung von “Bio” bei Mineralwässern gesetzlichen Vorgaben unterliege oder staatlich überwacht werde.

Dies sah der BGH anders: Der Umstand, dass der Gesetzgeber bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen eine gesetzliche Regelung für die Verwendung von “Bio” getroffen habe, führe nicht dazu, dass diese Bezeichnung beim Fehlen einer gesetzlichen Regelung nicht verwendet werden dürfe. Das in der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung bestimmte Gebot, für das vom Beklagten vertriebene Wasser die Verkehrsbezeichnung “natürliches Mineralwasser” anzugeben, stehe der zusätzlichen Bezeichnung als “Biomineralwasser” ebenso nicht entgegen.

 

Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie Ihre Versandapotheke

Es kommt nur alle paar Jahre vor, dass eine Rechtsfrage verschiedene oberste Gerichte beschäftigt und diese auch noch unterschiedlicher Auffassung sind. Wenn es dennoch passiert, entscheidet der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe. Heute ist der Senat tätig geworden und hat, wie der Bundesgerichtshof in einer Pressemitteilung mitteilt, mit Beschluss vom 22. August 2012 – GmS-OGB 1/10 – entschieden, dass die deutsche Preisbindung für verschreibungspflichtige Medikamente auch von Versandapotheken mit Sitz im Ausland zu beachten ist.

© Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände

Eine in den Niederlanden ansässige Apotheke hatte im Internet Medikamente für den deutschen Markt angeboten und mit einem Bonussystem geworben, nach dem der Kunde beim Kauf verschreibungspflichtiger Medikamente auf Kassenrezept einen Bonus von 3% des Warenwertes, mindestens aber 2,50 € und höchstens 15,00 € pro verordneter Packung erhalten sollte. Der Bonus sollte unmittelbar mit dem Rechnungsbetrag oder im Rahmen einer künftigen Bestellung verrechnet werden. Eine deutsche Apotheke hatte dagegen auf Unterlassung geklagt und sah darin einen Verstoß gegen die im Arzneimittelrecht für verschreibungspflichtige Arzneimittel geltenden Preisbindungsvorschriften.

Der Bundesgerichtshof hielt die Preisbindung für anwendbar und sah einen Wettbewerbsverstoß, sah sich an einer solchen Entscheidung aber durch eine Entscheidung des Bundessozialgerichts gehindert, das 2008 in anderem Zusammenhang entschieden hatte, dass das deutsche Arzneimittelpreisrecht nicht für Versandapotheken gelte, die aus dem europäischen Ausland Arzneimittel an deutsche Verbraucher schickten.

Der Gemeinsame Senat hat nach Vorlage durch den BGH entschieden, dass die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage darstellten, ausländische Versandapotheken, die verschreibungspflichtige Arzneimittel im Inland an Endverbraucher abgeben, deutschem Arzneimittelpreisrecht zu unterwerfen. Dies ergebe sich insbesondere aus § 78 Abs. 1 und 2 AMG. Diesem Ergebnis stehe weder primäres noch sekundäres Unionsrecht entgegen.