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	<title>medienrecht-blog.com - Presserecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht</title>
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	<description>Blog des Berliner Rechtsanwalts Cornelius Renner zum Medienrecht</description>
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		<title>YouTube-Einbettung: EuGH muss entscheiden</title>
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		<pubDate>Thu, 16 May 2013 08:13:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Cornelius Renner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Geistiges Eigentum]]></category>
		<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Heute hätte nach der Entscheidung zum Google Autocomplete ein zweites richtungsweisendes BGH-Urteil im Internetrecht innerhalb einer Woche verkündet werden können, nämlich zu der Frage, ob die Einbettung von YouTube-Videos das Urheberrecht verletzt. Doch die abschließende Entscheidung ist vertagt. Wie der &#8230; <a href="http://medienrecht-blog.com/2013/05/16/bgh_youtube-einbettung-eugh/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://medienrecht-blog.com/wp-content/uploads/2013/04/YouTube2.jpg"><img class="alignleft size-medium wp-image-2571" title="YouTube" src="http://medienrecht-blog.com/wp-content/uploads/2013/04/YouTube2-300x180.jpg" alt="" width="300" height="180" /></a>Heute hätte nach der <a title="Suchwort Completed: Google haftet" href="http://medienrecht-blog.com/2013/05/14/bgh_google-autocomplete/">Entscheidung zum Google Autocomplete</a> ein zweites richtungsweisendes BGH-Urteil im Internetrecht innerhalb einer Woche verkündet werden können, nämlich zu der Frage, ob die Einbettung von YouTube-Videos das Urheberrecht verletzt. Doch die abschließende Entscheidung ist vertagt. Wie der BGH in seiner <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2013&amp;nr=64107&amp;pos=0&amp;anz=89" target="_blank">Pressemitteilung</a> berichtet, hat das Gericht die Frage mit Beschluss vom 16. Mai 2013 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 46/12" target="_blank" title="BGH, anh&auml;ngiges Verfahren - I ZR 46/12">I ZR 46/12</a> &#8211; dem EuGH vorgelegt.  Der EuGH muss nun entscheiden, ob bei der Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorliegt.</p>
<p>Ich hatte bereits darauf <a title="YouTube-Videos: Eingebettet = illegal?" href="http://medienrecht-blog.com/2013/04/23/bgh_eingebettete_youtube_videos/">hingewiesen</a>, dass viel für eine Öffentliche Zugänglichmachung spricht und die Einbettung ohne Zustimmung des Rechteinhabers aus meiner Sicht unzulässig ist.</p>
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		<title>Suchwort Completed: Google haftet</title>
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		<pubDate>Tue, 14 May 2013 09:45:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Cornelius Renner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Presserecht]]></category>
		<category><![CDATA[Äußerungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Google kann sich der Haftung für persönlichkeitsverletzende Begriffe, die durch die Autocomplete Funktion vorgeschlagen werden, nicht vollständig entziehen. Dies hat der BGH völlig zu Recht jetzt mit Urteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 269/12 &#8211; entschieden, wie aus einer Pressemitteilung &#8230; <a href="http://medienrecht-blog.com/2013/05/14/bgh_google-autocomplete/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://medienrecht-blog.com/wp-content/uploads/2013/05/Autocomplete.jpg"><img class="alignleft size-medium wp-image-2593" title="Autocomplete" src="http://medienrecht-blog.com/wp-content/uploads/2013/05/Autocomplete-300x147.jpg" alt="" width="300" height="147" /></a>Google kann sich der Haftung für persönlichkeitsverletzende Begriffe, die durch die Autocomplete Funktion vorgeschlagen werden, nicht vollständig entziehen. Dies hat der BGH völlig zu Recht jetzt mit Urteil vom 14. Mai 2013 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI ZR 269/12" target="_blank" title="BGH, anh&auml;ngiges Verfahren - VI ZR 269/12">VI ZR 269/12</a> &#8211; entschieden, wie aus einer <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2013&amp;nr=64071&amp;pos=0&amp;anz=86" target="_blank">Pressemitteilung</a> des Gerichts hervorgeht. Dabei hat der BGH gar nicht über den spektakulären Fall entschieden, der zu dieser Frage anhängig ist, nämlich über die Klage von Bettina Wulff dagegen, dass bei Eingabe ihres Namens unter anderem das Suchwort &#8220;Escort&#8221; vorgeschlagen wird. Diese Klage hängt noch beim Landgericht Hamburg, und das Verfahren ruht wegen des jetzt entschiedenen Verfahrens beim BGH (ich habe darüber <a title="Wulff und Auto Complete – Termin aufgehoben, Entscheidung aufgeschoben" href="http://medienrecht-blog.com/2013/04/15/wulff-und-autocomplete-termin-aufgehoben-entscheidung-aufgeschoben/">berichtet</a>).</p>
<p align="justify">In dem BGH-Verfahren ging es um ein Unternehmen, das im Internet Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetika vertreibt und das sich dagegen wehrte, das bei Eingabe des Namens seines Vorstandsvorsitzenden die Begriffe &#8220;Betrug&#8221; und &#8220;Scientology&#8221; vorgeschlagen wurden. Auch der Vorstandsvorsitzende selbst ist Kläger des Verfahrens.</p>
<p align="justify">Die Kläger beriefen sich darauf, dass der Vorstandsvorsitzende weder in irgendeinem Zusammenhang mit Scientology stehe, noch ihm ein Betrug vorzuwerfen sei oder ein entsprechendes Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. In keinem einzigen Suchergebnis sei eine Verbindung zwischen dem Kläger und &#8220;Scientology&#8221; oder &#8220;Betrug&#8221; ersichtlich.</p>
<p align="justify">Das OLG Köln hatte die Klage noch abgewiesen, der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das OLG zurückverwiesen. Der BGH führt aus, das Berufungsgericht habe einen Unterlassungsanspruch der Kläger entsprechend <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§§ 823 Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1004.html" target="_blank" title="&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch">1004 BGB</a> i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank" title="Art. 1 GG">Art. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank" title="Art. 2 GG">2 GG</a> gegen Google rechtsfehlerhaft verneint.</p>
<p align="justify">Die Suchwortergänzungsvorschläge &#8220;Scientology&#8221; und &#8220;Betrug&#8221; bei Eingabe des Vor- und Zunamens des Vorstandsvorsitzenden bei Google führten zu einer Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts, da ihnen ein fassbarer Aussagegehalt innewohne, zwischen dem Manager und den negativ belegten Begriffen &#8220;Scientology&#8221; und/oder &#8220;Betrug&#8221; besteht ein sachlicher Zusammenhang.</p>
<p align="justify">Die Kläger würden hierdurch in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt, wenn diese Aussage – wie sie vorgetragen haben – unwahr sei und deshalb in der Abwägung ihrer grundrechtlich geschützten Position gegenüber derjenigen der Beklagten das Übergewicht zukomme.</p>
<p align="justify">Diese Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Kläger sei der Beklagten auch unmittelbar zuzurechnen. Sie habe mit der von ihr geschaffenen Software das Nutzerverhalten ausgewertet und den Benutzern der Suchmaschine die entsprechenden Vorschläge unterbreitet.</p>
<p align="justify">Daraus folge allerdings noch nicht, dass Google für jede Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung durch Suchvorschläge hafte. Google sei nicht vorzuwerfen, dass sie eine Suchvorschläge erarbeitende Software entwickelt und verwendet habe, sondern lediglich, dass sie keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen habe, um zu verhindern, dass die von der Software generierten Suchvorschläge Rechte Dritter verletzten.</p>
<p align="justify">Nehme ein Betroffener den Betreiber einer Internet-Suchmaschine mit Suchwortergänzungsfunktion auf Unterlassung der Ergänzung persönlichkeitsrechtsverletzender Begriffe bei Eingabe des Namens des Betroffenen in Anspruch, setzt die Haftung des Betreibers die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus. Der Betreiber einer Suchmaschine sei regelmäßig nicht verpflichtet, die durch eine Software generierten Suchergänzungsvorschläge generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Der Betreiber sei grundsätzlich erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlange.</p>
<p align="justify">Weise aber ein Betroffener den Betreiber auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, sei der Betreiber verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.</p>
<p align="justify">Das Berufungsgericht muss nun den Sachverhalt unter diesen Gesichtspunkten nun neu prüfen.</p>
<div>Klare Wort des BGH und eine Entscheidung, die uneingeschränkt Zustimmung verdient: Ein.klassisches und sachgerechtes &#8220;Notice and take down-Verfahren&#8221;.</div>
<p>Ich hatte bereits im Zusammenhang mit Frau Wulff darauf <a title="Bettina Wulff und die Suchmaschine" href="http://medienrecht-blog.com/2012/09/11/google_bettina_wulff_auto-complete/">hingewiesen</a>, dass Google zwar weder selbst mit der Autocomplete Funktion eigene Behauptungen aufstellt, noch  der Nutzer nimmt den Vorschlag als Behauptung oder Verbreitung einer Behauptung durch Google wahrnimmt, dass aber eine vollständiges Entlassen von Google aus der Verantwortung zu unerträglichen Ergebnisse führt.</p>
<p>Man stelle sich vor, jemandem wird aus unerfindlichen Gründen ein Mord vorgeworfen, und die Geschichte um den mutmaßlichen Mord schlägt große Wellen. Kann es sein, dass dauerhaft oder für lange Zeit der ohnehin schon genug gestrafte und zu Unrecht beschuldigte Betroffene es hinnehmen muss, dass sofort beim Eingeben seines Namens bei Google da Wort “Mord” aufspringt?</p>
<p>Und dieses Dilemma, das dadurch entsteht, dass für Google eine vorherige Prüfung nahezu unmöglich ist, lässt sich recht einfach über die Störerhaftung lösen. Google muss erst löschen, wenn der Suchmaschinenbetreiber auf die Rechtsverletzung hingewiesen wird. Dies ist Google, anders als eine vorherige Prüfungspflicht, auch ohne weiteres zumutbar und tut der Suchmaschine allenfalls ein bisschen weh.</p>
<p>Ohnehin hat Google, wie <a href="http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/google-diese-treffer-und-vorschlaege-streicht-die-suchmaschine-a-854772.html" target="_blank">Spiegel Online</a> im letzten Jahr berichtet hat, offenbar mit zweierlei Maß gemessen und durchaus auch bisher schon auf den Druck bestimmter Lobbygruppen Vorschläge aus der Liste gelöscht.</p>
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		<title>&#8220;Die ewig junge Sehnsucht nach dem Idyll&#8221;</title>
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		<pubDate>Thu, 25 Apr 2013 20:31:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Cornelius Renner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Marke]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Richter des 29. Senats des Bundespatentgerichts in München sind möglicherweise überwiegend Eigentümer eines Häuschens auf dem Lande und Leser der Zeitschrift &#8220;Landlust&#8221;. Anders lässt sich ein Beschluss des Senats vom 28. November 2012 - 29 W (pat) 524/11 &#8211; kaum &#8230; <a href="http://medienrecht-blog.com/2013/04/25/bpatg_zu_marke_landlust/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://medienrecht-blog.com/wp-content/uploads/2013/04/Landlust.jpg"><img class="alignleft size-full wp-image-2582" title="Landlust" src="http://medienrecht-blog.com/wp-content/uploads/2013/04/Landlust.jpg" alt="" width="298" height="107" /></a>Die Richter des 29. Senats des Bundespatentgerichts in München sind möglicherweise überwiegend Eigentümer eines Häuschens auf dem Lande und Leser der Zeitschrift &#8220;Landlust&#8221;. Anders lässt sich ein Beschluss des Senats vom 28. November 2012 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=29 W (pat) 524/11" target="_blank" title="BPatG, 28.11.2012 - 29 W (pat) 524/11">29 W (pat) 524/11</a> &#8211; kaum erklären, mit dem die Richter die Schutzfähigkeit der Wort-/Bildmarke &#8220;Landlust&#8221; als Marke zuerkannt haben. Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Anmeldung noch aufgrund mangelnder Unterscheidungskraft nach <a href="http://dejure.org/gesetze/MarkenG/8.html" target="_blank" title="&sect; 8 MarkenG: Absolute Schutzhindernisse">§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG</a> zurückgewiesen. Das Bundespatentgericht hat die Entscheidung nun aufgehoben, so dass die Marke eingetragen werden kann.</p>
<p>Die Entscheidung ist dabei durchaus auch rechtlich bemerkenswert, denn das Bundespatentgericht folgt dem Amt zunächst darin, dass die Marke von Hause aus keine hinreichende Kennzeichnungskraft besitze. Nachdem das Gericht zunächst Land &#8211; unbestreitbar &#8211; unter anderem mit den Worten als „nicht mit Wasser bedeckter Teil der Erdoberfläche&#8221; definiert, führt es aus, bei der &#8220;Lust&#8221; handele es sich um ein „inneres Bedürfnis, etwas Bestimmtes zu tun, haben zu wollen“ oder auch um ein „aus der Befriedigung sinnlicher, besonders geschlechtlicher Genüsse entstehendes Gefühl&#8221;. Die &#8220;Landlust&#8221; sei dann die „Freude am Land(leben)“ oder „die ewig junge Sehnsucht nach dem Idyll“. Der Wortbestandteil der Marke erschöpfe sich damit in der reinen Beschreibung des angebotenen Produkts „Wohn- und Gartenzeitschriften“. Auch die wenig charakteristische grafische Gestaltung der Marke begründe nicht die Schutzfähigkeit.</p>
<p>Das Bundespatentgericht führt dann aber weiter aus, die Marke habe Kennzeichnungskraft durch die so genannte Verkehrsdurchsetzung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/MarkenG/8.html" target="_blank" title="&sect; 8 MarkenG: Absolute Schutzhindernisse">§ 8 Abs. 3 MarkenG</a>  erlangt. Dies ist nun zunächst nichts Ungewöhnliches. Allerdings muss die Verkehrsdurchsetzung im Regelfall durch eine Verkehrsbefragung belegt werden. Dies hielt das Bundespatentgericht indes für entbehrlich, denn:</p>
<blockquote><p>&#8220;Den Senatsmitgliedern als Teil der angesprochenen Verkehrskreise ist ebenfalls die seit einigen Jahren erfolgte Verwendung des Anmeldezeichens für eine Wohn- und Gartenzeitschrift, deren ständig wachsende Verbreitung im gesamten Bundesgebiet und deren Marktführerschaft in diesem Segment selbst bekannt, so dass die hohe Bekanntheit in einem erheblichen Teil der Gesamtbevölkerung auch als gerichtskundig angesehen werden kann.&#8221;</p></blockquote>
<p>Dies ist nun bemerkenswert und durchaus nicht unproblematisch. Der Senat beschränkt sich zwar bei weitem nicht auf diese Feststellung, sondern beschäftigt sich ausführlich mit den von der Anmelderin vorgelegten Zahlen zu ihrer Marktführerschaft. Auch ist es durchaus wünschenswert, wenn aufwändige und teure Verkehrsbefragungen vermieden werden können.</p>
<p>Nun fordern die Gerichte aber für die Verkehrsdurchsetzung je nach Art der Marke aber, dass regelmäßig zumindest deutlich über 50% der angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung als Herkunftshinweis und nicht nur als reine Beschreibung der angebotenen Waren oder Dienstleistungen auffassen. Und hier ist es nun doch in hohem Maße vom Zufall abhängig, ob nun gerade die den Fall entscheidenden Richter die Bezeichnung als Herkunftshinweis erkennen. Und selbst wenn der gesamte Senat die Zeitschrift kannte: Wie lässt sich ausschließen, dass seine Mitglieder nicht zufällig einer Minderheit von beispielsweise nur 20% angehören. Ob die Entscheidung ebenso ausgefallen wäre, wenn das Bundespatentgericht nicht in München, sondern beispielsweise in Berlin säße, ist jedenfalls eine äußerst interessante Frage.</p>
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		<title>YouTube-Videos: Eingebettet = illegal?</title>
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		<pubDate>Tue, 23 Apr 2013 21:23:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Cornelius Renner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Fast jeder private oder gewerbliche Internetanbieter hat es schon einmal getan, auch wenn er sich damit &#8211; noch &#8211; in einer rechtlichen Grauzone befindet: Das Einbetten von YouTube-Videos, ohne den Inhaber der Rechte um Erlaubnis gebeten zu haben. Vermutlich wird &#8230; <a href="http://medienrecht-blog.com/2013/04/23/bgh_eingebettete_youtube_videos/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://medienrecht-blog.com/wp-content/uploads/2013/04/YouTube2.jpg"><img class="alignleft  wp-image-2571" title="YouTube" src="http://medienrecht-blog.com/wp-content/uploads/2013/04/YouTube2-300x180.jpg" alt="" width="240" height="144" /></a>Fast jeder private oder gewerbliche Internetanbieter hat es schon einmal getan, auch wenn er sich damit &#8211; noch &#8211; in einer rechtlichen Grauzone befindet: Das Einbetten von YouTube-Videos, ohne den Inhaber der Rechte um Erlaubnis gebeten zu haben. Vermutlich wird es am 16. Mai 2013 mehr Klarheit geben. Der BGH wird an diesem Tag über einen derartigen Fall zu entscheiden und hat sich in der mündlichen Verhandlung am 18. April 2013 &#8211; wie unter anderem <a href="http://www.tagesschau.de/wirtschaft/framing100.html" target="_blank">tagesschau.de</a> berichtet &#8211; schon ein wenig in die Karten schauen lassen. In dem Verfahren geht es um einen Werbefilm, den der Kläger auf seine Kosten produziert hatte und den die Beklagten auf ihren Internetseiten eingebettet hatten. Abgerufen wurde der Film dann von einem YouTube-Server. Das Landgericht hatte dem Kläger recht gegeben, das Berufungsgericht hatte die Klage abgewiesen. Der BGH äußerte in der mündlichen Verhandlung, dass die Einbettung durchaus anders zu beurteilen sein könne als das ohne weiteres zulässige einfache Verlinken einer Internetseite.</p>
<p>Die entscheidende Frage ist, ob das Einbetten ein öffentliches Zugänglichmachen nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/19a.html" target="_blank" title="&sect; 19a UrhG: Recht der &ouml;ffentlichen Zug&auml;nglichmachung">§ 19a UrhG</a> ist. Für ein reines Verlinken hat der BGH (Urteil vom 17.07.2003 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 259/00" target="_blank" title="BGH, 17.07.2003 - I ZR 259/00: Wettbewerbsrecht - Zul&auml;ssigkeit von Suchdiensten im Internet">I ZR 259/00</a> &#8211; Paperboy) dies mit dem Argument verneint, dass lediglich auf fremde Inhalte hingewiesen, diese aber nicht urheberrechtswidrig genutzt würden.</p>
<p>Das Einbetten von fremden Inhalten in einem Frame auf der eigenen Internetseite dürfte aber durchaus anders zu beurteilen sein. Bei einem Foto scheint dies offensichtlich. Denn der gewöhnliche Nutzer nimmt überhaupt nicht war, ob ein Foto, das auf einer Webseite angezeigt wird, dort oder unter einer anderen Domain gespeichert ist. Und selbstverständlich ist es eine eigenständige Nutzungshandlung, ein Foto zu nutzen, um die eigene Internetseite zu verschönern. Beim Einbetten eines YouTube-Videos stellen sich allerdings weitere Fragen.</p>
<p>Zum einen ließe sich argumentieren, dass derjenige, der ein Video dort einstellt, angesichts des Umstandes, dass YouTube das Einbetten ja bewusst ermöglicht, in die Verwendung durch Dritte einwilligt &#8211; eine Konstruktion, die der BGH schon einmal zugunsten von Google herangezogen hat, nämlich bei den Vorschaubildern (Urteil vom 29.04.2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 69/08" target="_blank" title="BGH, 29.04.2010 - I ZR 69/08: Urheberrecht - Abbildung von Vorschaubildern durch Internet-Suchm...">I ZR 69/08</a>). Dies ist aber eher zweifelhaft, weil auch bei YouTube eine deutlich größere Nutzungsintensität vorliegt, als bei der Nutzung eines Vorschaubildes, die in erster Linie dazu dient, den Nutzer dann auf die Seite zu führen, von der das Bild ursprünglich stammt.</p>
<p>Zum anderen könnte man noch darüber nachdenken, ob es eine andere Beurteilung rechtfertigt, dass der Nutzer ja regelmäßig wahrnimmt, dass es sich um ein YouTube-Video handelt, was für eine Vergleichbarkeit mit einem reinen Link sprechen könnte. Auch dies dürfte im Ergebnis aber nicht durchgreifen. Denn häufig werden ja auch eigene YouTube-Videos eingebettet, so dass der Einbettende durchaus den Eindruck vermitteln kann, es handele sich um eigene Inhalte. Auch kann das Video dann angeschaut werden, während noch die restliche Internetseite des Einbettenden &#8211; etwa mit Werbeanzeigen für ihn oder bei ihm geschalteten Anzeigen Dritter &#8211; angezeigt wird.</p>
<p>Es spricht daher viel für eine Urheberrechtsverletzung. Möglicherweise wird der BGH aber die Verantwortung auch auf den EuGH abwälzen können, denn <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/19a.html" target="_blank" title="&sect; 19a UrhG: Recht der &ouml;ffentlichen Zug&auml;nglichmachung">§ 19a UrhG</a> beruht auf der europäischen Multimedia-Richtlinie und dem EuGH liegt bereits ein Parallelfall aus Schweden zur Entscheidung vor. Es kann also sein, dass der BGH nur eine Vorlage an den EuGH beschließen wird.</p>
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		<title>Google: Abmahnung wegen toten E-Mail-Briefkastens</title>
		<link>http://medienrecht-blog.com/2013/04/23/google_impressum/</link>
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		<pubDate>Tue, 23 Apr 2013 07:07:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Cornelius Renner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Unlauterer Wettbewerb]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://medienrecht-blog.com/?p=2563</guid>
		<description><![CDATA[Die große Zeit wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen wegen des Verstoßes gegen die Impressumspflicht des § 5 TMG schien vorbei. Jetzt aber erwische es einen ganz großen:  Wie Heise meldet, hat der Verbraucherzentrale Bundesverband Google abgemahnt, und zwar mit der Begründung, dass zwar im Impressum &#8230; <a href="http://medienrecht-blog.com/2013/04/23/google_impressum/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://medienrecht-blog.com/wp-content/uploads/2013/04/GoogleImpressum.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-2564" title="GoogleImpressum" src="http://medienrecht-blog.com/wp-content/uploads/2013/04/GoogleImpressum-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Die große Zeit wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen wegen des Verstoßes gegen die <a title="Impressumspflicht" href="http://medienrecht-blog.com/a-z/impressumspflicht/">Impressumspflicht</a> des <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/5.html" target="_blank" title="&sect; 5 TMG: Allgemeine Informationspflichten">§ 5 TMG</a> schien vorbei. Jetzt aber erwische es einen ganz großen:  Wie <a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/Verbraucherschuetzer-gehen-gegen-Googles-toten-Briefkasten-vor-1844765.html" target="_blank">Heise</a> meldet, hat der Verbraucherzentrale Bundesverband Google abgemahnt, und zwar mit der Begründung, dass zwar im Impressum eine E-Mail-Adresse angegeben sei, es sich aber letztlich um einen &#8220;toten Briefkasten&#8221; handele, weil derjenige, der eine E-Mail an diese Adresse schreibe, nur eine automatische Antwort erhalte, dass er die Kontaktformulare von Google nutzen solle.</p>
<p>Die Verbraucherzentrale dürfte im Recht sein, denn <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/5.html" target="_blank" title="&sect; 5 TMG: Allgemeine Informationspflichten">§ 5 TMG</a> verlangt &#8221;Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post.&#8221; Dem wird eine E-Mail-Adresse, die gar nicht abgerufen wird, nicht gerecht.</p>
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		<title>Suchen und buchen</title>
		<link>http://medienrecht-blog.com/2013/04/18/lg_frankfurt_verlinkung_hotelbuchung/</link>
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		<pubDate>Thu, 18 Apr 2013 19:59:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Cornelius Renner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[irreführende Werbung]]></category>
		<category><![CDATA[Unlauterer Wettbewerb]]></category>

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		<description><![CDATA[Die direkte Verlinkung von Online-Telefonbüchern mit Hotel-Buchungsportalen verstößt gegen das Wettbewerbsrecht. Das entschied das LG Frankfurt am Main (Urteil v. 20.02.2013 &#8211; 3-08 O 197/12, nicht rechtskräftig) auf Antrag der Wettbewerbszentrale  und untersagte damit der Telekom Medien GmbH die Platzierung &#8230; <a href="http://medienrecht-blog.com/2013/04/18/lg_frankfurt_verlinkung_hotelbuchung/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://medienrecht-blog.com/wp-content/uploads/2013/04/HRS.jpg"><img class="alignleft size-full wp-image-2554" style="margin-top: 0px; margin-bottom: 0px;" title="HRS" src="http://medienrecht-blog.com/wp-content/uploads/2013/04/HRS.jpg" alt="" width="97" height="51" /></a>Die direkte Verlinkung von Online-Telefonbüchern mit Hotel-Buchungsportalen verstößt gegen das Wettbewerbsrecht. Das entschied das LG Frankfurt am Main (Urteil v. 20.02.2013 &#8211; 3-08 O 197/12, nicht rechtskräftig) auf Antrag der Wettbewerbszentrale  und untersagte damit der Telekom Medien GmbH die Platzierung von zum Buchungsportal HRS führenden Links neben Hoteladressen auf den Seiten <a href="http://www.dasoertliche.de">www.dasoertliche.de</a> und <a href="http://www.gelbeseiten.de">www.gelbeseiten.de</a>. Dies berichtet die &#8220;Zentrale&#8221; in einer <a href="http://www.wettbewerbszentrale.de/de/home/_pressemitteilung/?id=235" target="_blank">Pressemitteilung</a>.</p>
<p>Die Bezeichnung der Links mit „online buchen“ verleite den Verbraucher zu der Annahme, über den Link direkt mit dem gesuchten Hotel in Kontakt zu treten. Dass statt der erwarteten Kontaktaufnahme mit dem Hotel tatsächlich eine Verlinkung mit dem Buchungsportal HRS stattfinde, sei irreführend und eine Benachteiligung anderer Hotelbuchungsportale.</p>
<p>Die Auffassung des Landgerichts Frankfurt lässt sich durchaus hinterfragen. Zweifelhaft ist zum einen die erforderliche geschäftliche Relevanz der Irreführung, zum anderen dürfte es sich um einen Fall einer allenfalls unvollständigen Angabe handeln, die aber nur dann den Irreführungstatbestand erfüllt, wenn  das Publikum beim Unterbleiben von Hinweisen in einem wesentlichen Punkt, der den Entschluss zum Vertragsschluss zu beeinflussen geeignet ist, getäuscht wird. Der Wortlaut der Urteilsgründe ist allerdings (noch) nicht veröffentlicht.</p>
<p>Jetzt sieht jedenfalls der Button bei dasoertliche.de jedenfalls erst einmal so aus:</p>
<p><a href="http://medienrecht-blog.com/wp-content/uploads/2013/04/HRS1.jpg"><img class="size-full wp-image-2555 aligncenter" title="HRS1" src="http://medienrecht-blog.com/wp-content/uploads/2013/04/HRS1.jpg" alt="" width="247" height="36" /></a></p>
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		<title>Tatzenjammer</title>
		<link>http://medienrecht-blog.com/2013/04/16/tatzenjammer/</link>
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		<pubDate>Tue, 16 Apr 2013 20:21:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Cornelius Renner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Marke]]></category>
		<category><![CDATA[Verwechslungsgefahr]]></category>

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		<description><![CDATA[Kinderbuchklassiker gegen Klamottenklassiker:  Nach einem Bericht von MEEDIA hat Jack Wolfskin das Produktionsunternehmen des 2012 erschienenen &#8220;Fünf Freunde&#8221; Films wegen eines angeblichen &#8220;Tatzenplagiats&#8221; beim Landgericht Düsseldorf verklagt. Einzelheiten zu der Klage sind offenbar nicht bekannt. Vermutlich wendet sich Jack Wolfskin aber dagegen, dass &#8230; <a href="http://medienrecht-blog.com/2013/04/16/tatzenjammer/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://medienrecht-blog.com/wp-content/uploads/2013/04/FünfFreunde.jpg"><img class="size-full wp-image-2517 alignleft" title="FünfFreunde" src="http://medienrecht-blog.com/wp-content/uploads/2013/04/FünfFreunde.jpg" alt="" width="200" height="131" /></a></p>
<p>Kinderbuchklassiker gegen Klamottenklassiker:  Nach einem Bericht von <a href="http://meedia.de/fernsehen/jack-wolfskin-geht-gegen-fuenf-freunde-logo-vor/2013/03/22.html" target="_blank">MEEDIA</a> hat Jack Wolfskin das Produktionsunternehmen des 2012 erschienenen &#8220;Fünf Freunde&#8221; Films wegen eines angeblichen &#8220;Tatzenplagiats&#8221; beim Landgericht Düsseldorf verklagt. Einzelheiten zu der Klage sind offenbar nicht bekannt. Vermutlich wendet sich Jack Wolfskin aber dagegen, dass die oben dargestellte deutsche Wort-/Bildmarke mit der Anmeldenummer <a href="https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/3020120106595/DE" target="_blank">302012010659</a> unter anderem für &#8221;Bekleidungsstücke, Gürtel (Bekleidung), Schuhwaren, Kopfbedeckungen&#8221; eingetragen ist und so verwendet wird.</p>
<p>Die zu klärenden Rechtsfragen sind durchaus interessant: Denn einerseits ist hat die Tatze von Jack Wolfskin eine hohe Bekanntheit und eine vermutlich weit überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft, so dass bei ähnlichen Zeichen, insbesondere wenn sie für identische Waren wie die Marke des Bekleidungsherstellers verwendet werden, regelmäßig die für eine Markenverletzung erforderliche Verwechslungsgefahr vorliegen dürfte.</p>
<p>Andererseits ist auch der Titel &#8220;Fünf Freunde&#8221; äußerst bekannt, so dass etwa bei Bekleidung mit dem Logo auf den ersten Blick ersichtlich ist, dass es sich um ein Merchandising-Produkt handelt. Möglicherweise wird dies nichts daran ändern, dass die Marke im Bereich Bekleidung zu löschen ist. Eine Markenverletzung durch die Nutzung auf Bekleidung kann deshalb aber ausscheiden. Der BGH  hat wiederholt entschieden, dass Aufdrucke von Schriftzügen oder Bildern auf der Vorderseite von Bekleidungsstücken (etwa des <a href="http://www.loh.de/DE/News/2010/07/DDR_Logo_Marke_Markenverletzung.php" target="_blank">DDR-Staatswappens</a>) nicht immer als markenmäßige Benutzung anzusehen seien, da der Verbraucher daraus nicht zwingend auf den Hersteller des Bekleidungsstücks schließe – diese herkunftshinweisende Funktion ist aber Voraussetzung einer markenmäßigen Benutzung und damit einer Markenverletzung.</p>
<p>Laut MEEDIA wird das Landgericht Düsseldorf die Angelegenheit im Sommer verhandeln.</p>
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		<title>Wulff und Auto Complete &#8211; Termin aufgehoben, Entscheidung aufgeschoben</title>
		<link>http://medienrecht-blog.com/2013/04/15/wulff-und-autocomplete-termin-aufgehoben-entscheidung-aufgeschoben/</link>
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		<pubDate>Mon, 15 Apr 2013 10:45:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Cornelius Renner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Presserecht]]></category>
		<category><![CDATA[Äußerungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Intimsphäre]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Privatsphäre]]></category>

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		<description><![CDATA[- UPDATE (14. Mai 2013): BGH entscheidet zu Autocomplete - Eigentlich hätte das LG Hamburg am 26. April 2013 über die spannende Frage verhandeln sollen, ob Google dafür haftet, dass bei Eingabe des Namens &#8220;Bettina Wulff&#8221; unter anderem die Begriffe &#8230; <a href="http://medienrecht-blog.com/2013/04/15/wulff-und-autocomplete-termin-aufgehoben-entscheidung-aufgeschoben/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://medienrecht-blog.com/wp-content/uploads/2012/09/Google_Wulff.jpg"><img class="size-medium wp-image-2287 alignleft" title="Google_Wulff" src="http://medienrecht-blog.com/wp-content/uploads/2012/09/Google_Wulff-300x88.jpg" alt="" width="300" height="88" /></a>- UPDATE (14. Mai 2013): BGH <a title="Suchwort Completed: Google haftet" href="http://medienrecht-blog.com/2013/05/14/bgh_google-autocomplete/">entscheidet</a> zu Autocomplete -</p>
<p>Eigentlich hätte das LG Hamburg am 26. April 2013 über die spannende Frage verhandeln sollen, ob Google dafür haftet, dass bei Eingabe des Namens &#8220;Bettina Wulff&#8221; unter anderem die Begriffe &#8220;Escort&#8221; und &#8220;Prostituierte&#8221; angezeigt werden. Doch daraus wird (vorerst) nichts.</p>
<p>Der<em> <a href="https://magazin.spiegel.de/reader/index_SP.html#j=2013&amp;h=16&amp;a=92079446" target="_blank">Spiegel</a> </em>berichtet, dass Wulffs Anwalt Gernot Lehr um die Aufhebung des Termins gebeten habe, weil beim BGH bereits ein ähnlicher Fall anhängig sei, bei dem es um die Anzeige der Worte &#8220;Scientology&#8221; und &#8220;Betrug&#8221; bei Eingabe des Namens des dortigen Klägers gehe. Dieses Urteil solle abgewartet werden.</p>
<p>Weiter heißt es in der Meldung, Google habe nach eigenen Angabe bereits mehrere Verfahren zu dieser Frage gewonnen. Es wäre wünschenswert, wenn der BGH die Frage bald klärte. Nach der <a title="Bettina Wulff und die Suchmaschine" href="http://medienrecht-blog.com/2012/09/11/google_bettina_wulff_auto-complete/">hier</a> vertretenen Auffassung haftet Google zwar nicht primär, wohl aber als Störer ab Kenntnis von der Rechtsverletzung.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>&#8220;Volks&#8230;&#8221;: VW geht gegen Springer und A.T.U. in Führung</title>
		<link>http://medienrecht-blog.com/2013/04/12/bgh_volks_inspektion_volks_reifen_volkswagen/</link>
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		<pubDate>Fri, 12 Apr 2013 11:49:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Cornelius Renner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Geistiges Eigentum]]></category>
		<category><![CDATA[Marke]]></category>
		<category><![CDATA[Verwechslungsgefahr]]></category>

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		<description><![CDATA[VW ist Inhaberin der Gemeinschaftsmarke &#8220;VOLKSWAGEN&#8221;, die für Fahrzeuge sowie deren Reparatur und Fahrzeugteile eingetragen ist. Verklagt hat VW aus dieser Marke sowohl A.T.U. als auch die zum  Springer-Konzern gehörige Gesellschaft, die den Internetauftritt der BILD-Zeitung betreibt. Anders als das Oberlandesgericht schließt &#8230; <a href="http://medienrecht-blog.com/2013/04/12/bgh_volks_inspektion_volks_reifen_volkswagen/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://medienrecht-blog.com/wp-content/uploads/2013/04/Volks.jpg"><img class="size-full wp-image-2524 alignleft" title="Volks" src="http://medienrecht-blog.com/wp-content/uploads/2013/04/Volks.jpg" alt="" width="198" height="105" /></a>VW ist Inhaberin der Gemeinschaftsmarke &#8220;VOLKSWAGEN&#8221;, die für Fahrzeuge sowie deren Reparatur und Fahrzeugteile eingetragen ist. Verklagt hat VW aus dieser Marke sowohl A.T.U. als auch die zum  Springer-Konzern gehörige Gesellschaft, die den Internetauftritt der BILD-Zeitung betreibt. Anders als das Oberlandesgericht schließt der BGH nicht aus, dass die Zeichen &#8220;Volks-Inspektion&#8221;, &#8220;Volks-Reifen&#8221; und &#8220;Volks-Werkstatt&#8221; die bekannte Marke &#8220;Volkswagen&#8221; verletzen.</p>
<p>Bekannte oder sogar berühmte Marken verfügten über einen weiten Schutzbereich. Dies habe zur Folge, dass bei der Verwendung anderer Zeichen ein weiter Abstand zu der bekannten Marke eingehalten werden müsse. Eine Verletzung der bekannten Marke liegt bereits vor, wenn das Publikum aufgrund der Verwendung der Zeichen &#8220;Volks-Inspektion&#8221;, &#8220;Volks-Reifen&#8221; und &#8220;Volks-Werkstatt&#8221; von wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbindungen zwischen den Parteien ausgingen oder wenn diese Zeichenbenutzung die Unterscheidungskraft der bekannten Marke &#8220;VOLKSWAGEN&#8221; beeinträchtige. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs hat das Oberlandesgericht diesem weiten Schutzbereich bekannter Marken nicht ausreichend Rechnung getragen. Der Bundesgerichtshof hat die Sache deshalb zurückverwiesen, so dass das OLG nun erneut prüfen muss, ob unter diesen Bedingungen eine Markenverletzung in Betracht kommt</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Das Wir entscheidet</title>
		<link>http://medienrecht-blog.com/2013/04/11/leiharbeitsunternehmen_spd_slogan_das_wir_entscheidet/</link>
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		<pubDate>Thu, 11 Apr 2013 20:03:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Cornelius Renner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Geistiges Eigentum]]></category>
		<category><![CDATA[Plagiat]]></category>

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		<description><![CDATA[Durch Kreativität glänzt er nicht &#8211; ein sofortiges Medienecho folgte seiner Bekanntgabe dennoch: Der neue Wahlkampfslogan der SPD sorgt für Aufruhr – in der Presse, in der SPD-Zentrale und vor allem bei einem Leiharbeitsunternehmen  in Baden-Württemberg. Dieses verwendet, wie SPIEGEL ONLINE berichtet, &#8230; <a href="http://medienrecht-blog.com/2013/04/11/leiharbeitsunternehmen_spd_slogan_das_wir_entscheidet/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://medienrecht-blog.com/wp-content/uploads/2013/04/DasWirEntscheidet.png"><img class="size-medium wp-image-2498 alignleft" title="DasWirEntscheidet" src="http://medienrecht-blog.com/wp-content/uploads/2013/04/DasWirEntscheidet-300x169.png" alt="" width="300" height="169" /></a></p>
<p>Durch Kreativität glänzt er nicht &#8211; ein sofortiges Medienecho folgte seiner Bekanntgabe dennoch: Der neue Wahlkampfslogan der SPD sorgt für Aufruhr – in der Presse, in der SPD-Zentrale und vor allem bei einem Leiharbeitsunternehmen  in Baden-Württemberg. Dieses verwendet, wie <a href="http://www.spiegel.de/politik/deutschland/leiharbeitsfirma-geht-gegen-spd-wahlkampf-slogan-vor-a-893842.html" target="_blank">SPIEGEL ONLINE</a> berichtet, das just von der SPD für den Wahlkampf gewählte Motto  „Das Wir entscheidet“ bereits seit 2007, unter anderem auf seiner Homepage. Begeisterung erntet die Nachahmung durch die SPD hier nicht. Das Unternehmen prüft laut der SPIEGEL-Meldung rechtlichen Schritte. Unter keinen Umständen wolle man mit der SPD in Verbindung gebracht werden, die Zeitarbeit ablehne.</p>
<p>Letztlich dürfte dies aber nur viel Lärm um nichts ein &#8211; oder aber eine mehr oder weniger gelungene PR-Maßnahme des badischen Unternehmens.</p>
<p>Denn urheberrechtlichen Schutz für den Slogan wird das Unternehmen kaum beanspruch können. Soweit ein Werbeslogan nicht über übliche Anpreisungen und den werbemäßigen Imperativ hinausgeht, ist er keine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 UrhG: Gesch&uuml;tzte Werke">§ 2 UrhG</a>. Die Gerichte haben etwa den Schutz für Slogans wie „aufregendstes Ereignis des Jahres“ für die WM versagt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.08.1986 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 W 134/86" target="_blank" title="OLG Frankfurt, 04.08.1986 - 6 W 134/86">6 W 134/86</a>) oder für &#8220;DEA – Hier tanken Sie auf&#8221; (OLG Hamburg, Urt. v. 9. November 2000 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 U 79/99" target="_blank" title="OLG Hamburg, 09.11.2000 - 3 U 79/99">3 U 79/99</a>).  Bejaht hat das OLG Düsseldorf beispielsweise in bereits in den 60er Jahren den Schutz für  „ein Himmelbett als Handgepäck“ in der Schlafsack-Werbung. Die Originalität des &#8220;Wir-Slogans&#8221; dürfte hingegen nicht ausreichen.</p>
<p>Und auch dem Markenschutz dürfte der Slogan nicht zugänglich sein &#8211; diesen hat das Unternehmen offenbar auch gar nicht zu erlangen versucht.</p>
<p>Will die Leiharbeitsfirma einen Slogan, der nicht gleichzeitig als Motto für den politischen Kampf gegen die eigene Branche steht, bleibt deshalb wohl  nur ein Ausweg: Die Suche nach einem neuen Werbetext. Diesmal möglichst bildhaft und blumig, denn der nächste Wahlkampf kommt bestimmt.</p>
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