Leipzig – Dresden – Karlsruhe – Dresden – Karlsruhe – Dresden…


Fünf Urteile gibt es schon dem unendlichen Rechtsstreit um die Zulässigkeit von Internet-Videorekordern und immer wieder wird der Rechtsstreit um neue juristische Aspekte reicher. Begonnen hat der Rechtsstreit im Jahr 2005 mit einer Klage von RTL und SAT 1 gegen zwei Anbieter von Internet-Videorekordern, ”Shift.TV” und “Save.TV”. Dann ging es zum OLG Dresden, von dort zum BGH und wieder zurück zum OLG Dresden, das nach Auffassung des BGH zu prüfen hatte, ob die Kunden selbst die aufgenommenen Filme speicherten.

In diesem Fall hätte nämlich keine unerlaubte Übertragung der Filme auf Bild und Tonträger durch die Anbieter stattgefunden. Im Falle der Speicherung durch den Kunden sollte das OLG nach Auffassung des BGH feststellen, an wie viele Kunden die Signale weiterverbreitet wurden. Das übermittelte Sendesignal konnte indes nach den Feststellungen des OLG Dresden zeitgleich von so vielen Nutzern (mindestens zehn) des Angebots „Save.TV” abgerufen werden, die nicht durch persönliche Beziehungen miteinander verbunden waren, dass damit eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit, wozu i.S.d. §?15 Abs. 3 UrhG  bereits wenige Personen genügen, Vervielfältigungen einer Sendung aus dem Programm von RTL erhielten. Diese Sendung sei damit der Öffentlichkeit i.S.v. § 20 UrhG zugänglich gemacht worden. Das OLG Dresden gab damit RTL mit Urteil vom mit Urteil vom 12. Juli 2011 – 14 U 801/07 – Recht (mehr dazu hier).

Doch damit nicht genug. Es ging erneut zum BGH, der nun heute erneut entschieden und die Sache erneut zurückverwiesen hat (Urteil vom 11. April 2013 – I ZR 152/11 – Internet-Videorecorder II). Das OLG darf sich der Sache damit ein drittes Mal annehmen.

Der BGH führt aus, das OLG habe zwar mit Recht angenommen, dass die Beklagten in das Recht der Klägerinnen zur Weitersendung ihrer Funksendungen eingegriffen hätten. Damit wären die bis dahin offenen Fragen eigentlich abschließend geklärt gewesen.

Doch die Anbieter der Videorekorder hätten sich im wiedereröffneten Berufungsverfahren darauf gestützt, dass die Fernsehsender ihnen nach § 87 Abs. 5 UrhG das Recht zur Kabelweitersendung hätten einräumen müssen. Nach dieser Vorschrift sind Sendeunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, mit Kabelunternehmen einen Vertrag über die Kabelweitersendung abzuschließen.

Eine solche Verpflichtung könnten die Videorekorder-Anbieter den Fernsehsendern aber nur dann im Wege des sogenannten Zwangslizenzeinwandes entgegenhalten, wenn sie unter anderem die sich aus einem solchen Vertrag ergebenden Lizenzgebühren gezahlt oder hinterlegt hätten. Das OLG habe es bislang versäumt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erhebung dieses Zwangslizenzeinwands vorlägen.

Sollten diese Voraussetzungen erfüllt sein, müsse das OLG den Rechtsstreit aussetzen, um den Beklagten die Anrufung der beim Deutschen Patent- und Markenamt gebildeten Schiedsstelle zu ermöglichen, die dann zu prüfen habe, ob “Shift.TV” und “Save.TV” einen Anspruch auf Abschluss eines Vertrages über die Kabelweitersendung hätten. Bei Streitfällen über die Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrages über die Kabelweitersendung könnten gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1 UrhWG Ansprüche im Wege der Klage erst geltend gemacht werden, nachdem ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen sei. Ein solches Vorverfahren vor der Schiedsstelle sei – so der Bundesgerichtshof – nicht nur dann erforderlich, wenn ein Kabelunternehmen auf Abschluss eines solchen Vertrages klage, sondern auch dann, wenn es sich – wie hier – gegen eine Unterlassungsklage des Sendeunternehmens mit dem Einwand zur Wehr setze, dieses sei zum Abschluss eines solchen Vertrages verpflichtet.

Es kann also nun von Dresden weiter nach München, von dort zurück nach Dresden, erneut nach Karlsruhe und vielleicht noch einmal nach Dresden gehen. Damit bleibt es dann möglicherweise noch mehrere Jahre spannend…

Jauch und die Titelseiten: Das fehlende Ohrläppchen

Günther Jauch ist ein beliebtes Motiv für Titelseiten – und streitet darüber gern vor Gericht. Jüngst hat er einmal mehr gegen ein verfremdetes Foto geklagt. Während er beim Landgericht Hamburg wegen eines Buchcovers obsiegt hatte, das ihn mit heruntergezogenen Mundwinkeln zeigte, musste er jetzt vor dem LG Köln eine Niederlage einstecken. Das Gericht hat eine Klage gegen den Verlag der Zeitschrift “Viel Spaß”  mit Urteil vom 27. März 2013 - 28 O 272/12 – abgewiesen.

Die Zeitschrift hatte auf dem Cover den Moderator gemeinsam mit seiner Ehefrau bei der Verleihung der “Goldenen Kamera” abgebildet, und zwar mit dem Text: “Ehe Krise? Sie scheint froh zu sein, dass ihr Mann nicht zu oft zu Hause ist”. Während er auf dem Originalfoto neben seiner Ehefrau steht und diese die Hand auf seine Schulter legt, sind die Ehepartner auf dem Titelbild näher aneinander herangerückt worden, wobei sie vor ihn diesen geschoben wurde. Zudem ist die Hand seiner Ehefrau, die sich auf dem Originalfoto auf seiner von vorne betrachtet linken Schulter befindet, auf den Titelfoto wegretuschiert worden. Auch ein Teil seines Ohrläppchens sei, so hatte Jauch vorgetragen, anders als auf dem Originalfoto nicht mehr erkennbar.

Nachdem Jauch schon mit dem Versuch gescheitert ist, beim Landgericht Hamburg und beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung wegen des Covers zu erwirken (LG Hamburg, 19.07.2011 – 324 O 246/11, OLG Hamburg, 10.11.2011 – 7 U 73/11), wollte er es nun im Hauptsacheverfahren erneut wissen und hat dieses nun nachvollziehbarer Weise bei einem anderen Gericht angestrengt.

Doch auch das Landgericht Köln war ihm nicht hold. Es führt in der Entscheidung zunächst aus, dass die Teilnahme des Klägers an der Preisverleihung ein Ereignis der Zeitgeschichte nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 KUG sei, so dass die Abbildung grundsätzlich zulässig sei.

Interessant sind dann vor allem die Ausführungen zu der Bearbeitung des Bildes. Das Gericht führt aus, nach § 23 Abs. 2 KUG sei die Verbreitung von manipulierten Aufnahmen unzulässig. wenn der Aussagegehalt der Abbildung verfälscht werde, da Fotos grundsätzlich Authentizität suggerierten und der Betrachter davon ausgehe, dass sich ein entsprechendes Ereignis so, wie es abgebildet sei, tatsächlich zugetragen habe. Bei einer nicht erkennbaren Manipulation enthalte das Bild letztlich nichts anderes als eine unwahre Tatsachenbehauptung.

Allerdings sei ein Eingriff in eine Abbildung nicht schlechthin unzulässig. In der Regel erlaubt seien rein reproduktionstechnisch bedingte und für den Aussagegehalt unbedeutende Veränderungen oder Fotomontagen, die als solche erkennbar seien.

Das Bildnis Jauchs sei, wenn auch durch einen kleingeschriebenen Hinweis, als Fotomontage gekennzeichnet. Dies sei für den Durchschnittsrezipienten auch erkennbar. Dabei sei auf den durchschnittlich sorgfältigen Titelseitenbetrachter und nicht lediglich auf einen nur flüchtigen Betrachter abzustellen. Ein durchschnittlich sorgfältiger Betrachter der Titelseite erkenne den am rechten Bildrand in weißer Schrift auf lilafarbenen Hintergrund gedruckten Schriftzug “Fotomontage”, der sich in gut sichtbarer Position auf der Titelseite finde.

Auch eine Entstellung des Klägers und seiner Ehefrau liege nicht vor. Dass möglicherweise ein Teil des rechten Ohrläppchens des Klägers fehle – allerhöchstens im Bereich von wenigen Millimetern – und dass die Fingerkuppen der Ehefrau sowie ein Teil des Oberkörpers des Klägers fehle, sei keine Entstellung, sondern die Folge des begrenzten Platzes auf der Titelseite, mithin drucktechnisch bedingt.

Im Ergebnis ist die Entscheidung gut vertretbar, wobei es möglicherweise auf den Hinweis der Fotomontage nicht entscheidend ankommt. Letztlich würde dieser Hinweis an einem falschen Aussagegehalt des Bildes dann nichts ändern, wenn nicht deutlich würde, was eigentlich geändert wurde. Jauch hatte sich nämlich – und dies geht in den Entscheidungsgründen leider unter – darauf berufen, die auf dem Cover behauptete Ehekrise werde bildlich dadurch untermalt, dass er anders als auf dem Originalfoto seiner Frau nicht auf die Schulter fasse. Ließe sich diese Aussage dem Bild entnehmen, würde der Hinweis auf eine Montage letztlich nichts ändern. Eine falsche Behauptung dürfte das Bild aber tatsächlich nicht enthalten. Denn auch die Hand auf der Schulter im Originalbild ist sicher keine besonders intime Geste, und umgekehrt wird jedenfalls durch das durch die Montage entstandene Foto nicht der Eindruck einer räumlichen Distanz erweckt.

Jauch schickt sich jedenfalls an, den Bereich des Bildnisschutzes ähnlich zu prägen wir vor ihm wohl nur Caroline von Hannover.

Keine Werbung, keine Anzeigenblätter – nur Anzeigenblatt XY

Der Markt der kostenlosen Anzeigenblätter ist hart umkämpft. Da möchte der eine oder andere Anbieter den Lesern schon einmal eine kleine Hilfestellung geben, welches Blatt dieser denn in seinem Briefkasten finden möchte. Ein Anzeigenblatt aus Rheinland Pfalz bot seinen Kunden daher Aufkleber mit dem Text „Bitte keine Werbung/keine kostenlosen Zeitungen“ an, die daneben das Logo dieses Anzeigenblatts enthielten. Ziel der Werbung sollte sein, dass nur dieses Anzeigeblatt und kein weiteres in die Briefkästen eingeworfen wird. Das OLG Koblenz hat diese Werbung, anders als die Vorinstanz, wie aus einer Pressemitteilung des Gerichts hervorgeht, mit Urteil vom 16. Januar 2013 – 9 U 982/12 – untersagt.

Das OLG führt aus, die Kombination der Formulierung „Bitte keine Werbung/keine kostenlosen Zeitungen“ mit dem Logo des Anzeigenblattes sei auf die Verdrängung der Mitbewerber gerichtet. Der Markt für kostenlose Anzeigeblätter werde grundsätzlich dadurch bestimmt, dass die Zeitungen entweder in den Briefkasten eingelegt oder – bei generell ablehnendem Aufkleber – nicht eingelegt würden. Damit hätten alle Mitbewerber die gleichen Marktchancen.

Die Werbung der Beklagten nun sei aber gerade darauf gerichtet, den Einwurf ihres Anzeigeblattes in den Briefkasten zu sichern und gleichzeitig den Einwurf aller Konkurrenzprodukte der Mitbewerber zu verhindern. Dadurch werde der Zutritt der Konkurrenten zu den Kunden auf unabsehbare Zeit versperrt. Dies sei der wesentliche Zweck der Werbeanzeige der Beklagten und auch so beabsichtigt. Wenn ein Mitbewerber die Verbraucher aber gezielt dahin beeinflusse, die Annahme der Produkte der Mitbewerber abzulehnen, lasse auch die freie Entscheidung der Kunden über die Nutzung der Aufkleber den Vorwurf der Unlauterkeit dieser Werbung nicht entfallen.

Diese Begründung ist schon für sich genommen problematisch, steht aber zudem auch nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der in einem Urteil vom 24. 6. 2004 – I ZR 26/02 – Werbeblocker – zur Zulässigkeit von Werbeblockern für Fernsehprogramme Folgendes ausführt:

 „Dabei handelt es sich aber typischerweise um die Beeinträchtigung der Werbewirkung gegenüber einem mit der Werbung angesprochenen breiteren Publikum oder – etwa in den Fällen einer Erinnerungswerbung – gegenüber den Erwerbern eines bestimmten Produkts, ohne dass dies auf einer freien Entscheidung derer beruht, an die sich die Werbung richtet (…). Anders verhält es sich jedoch im Streitfall. Die von der Kl. gesendete Werbung erreicht, wenn der Werbeblocker der Bekl. zum Einsatz kommt, nur diejenigen Fernsehzuschauer nicht, die sich bewusst dafür entschieden haben, keine Werbung sehen zu wollen.“

Damit stellt der BGH ausdrücklich fest, dass es nicht unlauter ist, dem Kunden die Möglichkeit zu geben, die Werbung von Dritten zu verhindern, so lange dies nur auf dem freien Entschluss der Kunden beruht. So ist es auch bei den Aufklebern.

Auch der Ansatz des OLG Koblenz, die Zielrichtung der Behinderung letztlich daraus zu folgern, dass nicht das eigene Produkt herausgestellt wird, sondern die Kunden aufgefordert werden, Konkurrenzprodukte nicht mehr zu beziehen, ist nicht überzeugend. Zum einen ist die Aufforderung, andere konkurrierende Produkte nicht zu beziehen jeder Werbung für das eigene Produkt immanent. Zum anderen hat der Gesetzgeber, etwa mit der Zulassung vergleichender Werbung (§ 6 UWG), zum Ausdruck gebracht, dass Werbung nicht per se deshalb unzulässig ist, weil sie sich nicht auf das Herausstellen des eigenen Produkts beschränkt, sondern Bezug zu Produkten der Wettbewerber herstellt und damit letztlich “Stimmung” gegen die Produkte des Mitbewerbers macht.

Bild.de zu Kachelmann: Rechtswidrig und doch nicht verboten

Ein klassischer Pyrrhussieg für Jörg Kachelmann beim BGH: Der Moderator hatte sich gegen die Veröffentlichung intimer Details im Rahmen der Berichterstattung über das gegen ihn geführt Strafverfahren gewehrt. Der BGH hat die Berichterstattung auf Bild.de, wie aus einer Pressemitteilung des Gerichts hervorgeht, nunmehr mit Urteil vom Urteil vom 19. März 2013 – VI ZR 93/12 - für rechtswidrig befunden, gleichwohl aber – anders als noch die Vorinstanzen – für die Zukunft nicht untersagt.

Das Portal hatte die intimen Details veröffentlicht, die aus einer ersten Vernehmung Kachelmanns durch den Haftrichter stammten. Später waren diese Details dann Gegenstand der öffentlichen Hauptverhandlung, in der das Protokoll dieser Vernehmung verlesen wurde.

Der BGH führt aus, wegen der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz) folgenden und in Art. 6 Abs. 2 der europäischen Menschenrechtskonvention anerkannten Unschuldsvermutung und einer möglichen durch die Medienberichterstattung bewirkten Stigmatisierung sei die Veröffentlichung wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts rechtswidrig. Ein Unterlassungsanspruch  bestehe gleichwohl nicht, weil eine erneute Veröffentlichung nun nach Verlesung des Protokolls zulässig sei. Daher sei die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr entfallen. Der Unterlassungsanspruch sei auch nicht wieder neu entstanden. Der Kläger habe sich mit seinem Unterlassungsantrag gegen die aktuelle Berichterstattung im Strafverfahren gewandt. Umstände dafür, dass die Beklagte eine erneute Veröffentlichung in dieser Form vornehmen könnte, seien nicht ersichtlich.

Die Entscheidung bestätigt einmal mehr, dass es für den presserechtlichen Unterlassungsanspruch in der Regel auf die Zulässigkeit der beanstandeten Äußerungen zum Zeitpunkt des gerichtlichen Verfahrens ankommt, nicht darauf, ob die Berichterstattung ursprünglich unzulässig war. Dies kann nicht nur eine Rolle spielen, wenn – wie im Fall Kachelmann – die Berichterstattung dadurch zulässig wird, dass Umstände, über die eigentlich nicht berichtet werden darf, später auf legalem Weg in die Öffentlichkeit gelangen, sondern etwa auch, wenn sich erst im Nachhinein Umstände zeigen, die einen Verdacht erhärten und eine Verdachtsberichterstattung damit nachträglich zulässig machen.

Der BGH hat im Übrigen, wie ebenfalls aus der Pressemitteilung hervorgeht, noch zwei weitere Entscheidungen zum “Fall Kachelmann” verkündet. Das Gericht  hat die Nichtzulassungsbeschwerden zweier Verlage gegen Entscheidungen des OLG Köln zugunsten des Moderators zurückgewiesen. Dort ging es um Berichte über ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger, das wegen eines angeblichen Vorfalls aus dem Jahre 2001 eingeleitet worden war. Die beiden angegriffenen Zeitungen hatten berichtet , nachdem eine frühere Freundin des Klägers drei Tage nach dessen Festnahme im Jahre 2010 die Justizbehörden über dieses Verfahren informiert hatte. In diesen Fällen haben die Gerichte das Vorliegen der Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung verneint, weil schon der dafür erforderliche Mindestbestand an Beweistatsachen nicht gegeben war und zudem die notwendige Stellungnahme des Klägers nicht eingeholt worden war.

“Die ich rief, die Geister, / Werd’ ich nun nicht los.”

Wer sich selbst der Öffentlichkeit preisgibt, kann sich gegenüber einer Medienberichterstattung nur noch sehr eingeschränkt auf sein Recht auf Privatheit berufen. Diesen Grundsatz haben das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof immer wieder bei der Beurteilung des Verhaltens Prominenter herangezogen, wenn es um das Verbot der Berichterstattung über Details aus ihrem Privatleben ging.

Aber auch bei gewöhnlichen Privatpersonen kann dieser Aspekt eine Rolle spielen, wie eine Entscheidung des Kammergerichts vom 17. Januar 2012 – 10 U 148/12 – zeigt. Danach gilt auch hier:  Wer sich aus der Anonymität bewusst heraus begibt, muss auch die negativen Seiten der dadurch hergestellten Öffentlichkeit tragen.

Betroffen von der Berichterstattung in einer Fernsehsendung war eine Hundehalterin, deren Kampfhund den 9jährigen Freund ihres Sohnes gebissen hatte, während sie die Kinder mit dem Tier allein in ihrer Wohnung gelassen hatte. Die Hundehalterin hatte anschließend um das Leben ihres Hundes, der eingeschläfert werden sollte, gekämpft. Dafür hatte sie sich mit mehreren Freunden groß im “Berliner Kurier” abbilden lassen. Zudem hatte sie versucht, ihren Hund aus einem Tierheim zu befreien, indem sie das Fahrzeug eines Tierheim-Mitarbeiters blockierte.

Der von der Halterin verklagte Fernsehsender berichtete einige Monate später über das gegen die Halterin geführte Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung des Kindes. Dabei wurde die Klägerin auf ihrem Gang zum Gerichtssaal und im Gerichtssaal vor Beginn der Verhandlung gezeigt.

Die dagegen gerichtete Klage hatte vor dem Landgericht Berlin Erfolg. Das Kammergericht änderte das Urteil und wies die Klage der Hundehalterin ab. Das Gericht führt aus, sie habe mit ihrem Vorverhalten zwar nicht konkludent in die Berichterstattung eingewilligt. Es liege aber ein Ereignis der Zeitgeschichte nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vor, so dass sie die Berichterstattung dulden müsse.

Zwar muss der Täter einer leichten Straftat eine identifizierende Berichterstattung grundsätzlich nicht dulden, weil in einem solchen Fall seine Interessen meist die Informationsinteressen der Öffentlichkeit überwiegen. Das öffentliche Interesse sei aber, so das Kammergericht, durch die öffentliche Diskussion um Kampfhunde und vor allem auch wegen des Verhaltens der Hundehalterin anders zu beurteilen. Die Klägerin habe nicht nur versucht, den Hund zu befreien, sie habe sich auch selbst aus der Anonymität heraus begeben. Wörtlich führt das Gericht aus:

“Das gegenläufige Schutzinteresse der Klägerin muss zurücktreten, weil sie sich im Zusammenhang mit den Vorfällen um ihren Hund in die Öffentlichkeit begeben hat. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass die Klägerin bewusst aus der Anonymität herausgetreten ist, um etwas zu erreichen, nämlich „Stimmung zu machen“ gegen die Einschläferung ihres Hundes. Die Klägerin muss daher auch die aus ihrer Sicht negativen Seiten der dadurch hergestellten Öffentlichkeit ihrer Person tragen.”

Die Entscheidung im Volltext gibt es hier.

Urheberrecht vs. Pressefreiheit vor dem EGMR

Über eine bisher in Deutschland wenig beachtete Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 10. Januar 2013 (Ashby Donald and others v. France – Appl. No. 36769/08Volltext nur auf französisch), die das Verhältnis von Pressefreiheit und Urheberrecht betrifft und durchaus Auswirkungen auf die deutsche Rechtsprechung haben kann, berichten der Kluwer Copyright Blog und heute auch die FAZ.

In dem Verfahren griffen die Antragsteller ein Urteil der französischen Cour de Cassation an, die es den Antragstellern verboten hatte, Fotos, an denen einem Modehaus die Nutzungsrechte zustanden, ohne dessen Zustimmung im Internet zu veröffentlichen. Das Gericht entschied zwar, dass eine Verletzung der durch Art. 10 der EMRK geschützten Meinungsfreiheit ausscheide, weil die Veröffentlichung letztlich kommerzielle Interessen verfolgte und damit ein überwiegendes Informationsinteresse nicht festgestellt werde konnte (“En l’espèce, les photographies litigieuses ont été publiées sur un site Internet appartenant à une société gérée par les deux premiers requérants, dans le but notamment de les vendre ou d’y donner accès contre rémunération. La démarche des requérants était donc avant tout commerciale.”).

Aber: Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass es eine Interferenz zwischen dem Urheberrecht und der Meinungsfreiheit gebe und dass die Ausnahmen, in denen die Meinungsfreiheit eingeschränkt werden dürfe, restriktiv anzuwenden seien.

Was für Fälle sind es, bei denen dies eine Rolle spielen kann? Die FAZ nennt als Beispiel zutreffend etwa Günther Grass, der der Zeitung unter Berufung auf das Urheberrecht untersagen ließ, Briefe des Schriftstellers an den ehemaligen Bundeswirtschaftsminister Karl Schiller abzudrucken, in denen Grass, der selbst erst kurz zuvor seine Vergangenheit in der Waffen-SS publik gemacht hatte, den Politiker zum offenen Umgang mit seiner Vergangenheit im Nationalsozialismus aufgefordert hatte.

Die FAZ weist zu Recht darauf hin, dass der BGH (vgl. Urt. v. 20.3.2003 – I ZR 117/00) bisher davon ausgegangen sei, dass eine Verhältnismäßigkeitsprüfung, in deren Rahmen die Abwägung mit der Presse- oder Meinungsfreiheit vorzunehmen wäre, nicht erforderlich sei, weil die urheberrechtlichen Bestimmungen bereits auf einer derartigen Abwägung beruhten. Dies wird sich zumindest so pauschal nicht aufrecht erhalten lassen.

Auch dem BGH ist eine solche Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Prüfung von Verstößen gegen das Urheberrecht aber auch bisher nicht ganz fremd. So führt das Gericht etwa in einer Entscheidung, in der es um eine zulässige Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte im Rahmen der Berichterstattung über Tagesereignisse ging (Urt. v. 20.9.1983 – X ZB 4/83), aus:

„Es verbleibt in Fällen der vorliegenden Art allenfalls eine so geringe Beeinträchtigung urheberrechtlicher Interessen, die zudem noch durch die Vorteile aus einer Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes in einer Tageszeitung aufgewogen wird, dass ihnen gegenüber das Informationsinteresse der Allgemeinheit und das Recht der Presse auf freie Berichterstattung auch bei Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Vorrang haben muss.“

Es ist zwar eher unwahrscheinlich, dass der BGH das Verhältnis von Urheberrecht und Pressefreiheit in Zukunft grundlegend anders werten wird. Dabei ist auch zu beachten, dass derartige Rechtsstreitigkeiten, weil es primär um auf das Urheberrecht gestützte Ansprüche geht, eher bei dem für das Urheberrecht zuständigen I. Zivilsenat des BGH anhängig werden dürften, nicht bei dem für deliktsrechtliche Ansprüche und damit auch das Presserecht zuständigen VI. Zivilsenat.  Zumindest ist aber nicht unwahrscheinlich, dass er die Pressefreiheit zumindest bei der Prüfung von Urheberrechtsverstößen grundsätzlich stärker berücksichtigen wird.

“Die Wächter des Internets” – Cornelius Renner zum Safer Internet Day

Unter der Überschrift “Die Wächter des Internets” schreibt Sören Kittel in der  Berliner Morgenpost dazu, “wie man das persönliche Image im Netz polieren kann”.

Neben einem Unternehmer, der sich unter dem Namen “Webreputation” um die Bereinigung des Netzes kümmert, äußert sich Cornelius Renner zu den presserechtlichen Möglichkeiten, gegen Persönlichkeitsverletzungen im Internet vorzugehen.

“Diskreter und Anonymer als jede Hotelbar”

Wer den Schaden hat, braucht für den Spott nicht zu sorgen. Als hätte Rainer Brüderle nicht schon genug Probleme – jetzt lächelt er, den Zeigefinger auf den Mund gelegt, auch noch verschmitzt von einem Riesenplakat der Seitensprungagentur Ashley Madison in der Nähe des Berliner Zoos.  Über dem Bild ist in großen Lettern zu lesen:

“Diskreter und anonymer als jede Hotelbar”

 Nach einem Bericht der BZ prüft die FDP rechtliche Schritte. Würden die Erfolg haben? Es spricht viel dafür.

Bildnisse von Personen dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung veröffentlicht werden (§ 22 KUG). Insbesondere für Personen des öffentlichen Lebens wird der strenge Bildnisschutz zwar insoweit durchbrochen, als sie sehr weitgehend die Bildberichterstattung auch ohne ihre Zustimmung dulden müssen, wenn diese mit einem Ereignis der Zeitgeschichte zusammenhängt (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG).

Dies betrifft aber in erster Linie nur redaktionelle Beiträge. Bei Werbung gibt es regelmäßig kein schützenswertes Informationsinteresse. Insbesondere ist sie unzulässig, wenn der Eindruck entsteht, die abgebildete Person identifiziere sich mit dem beworbenen Produkt. Beispielsweise hat der BGH (Urteil vom 11. 3. 2009 – I ZR 8/07) einer Rätselzeitschrift verboten, mit Günter Jauch auf der Titelseite zu werben.

Andererseits – und darauf wird im Zusammenhang mit dem Brüderle-Bild etwa bei Spiegel Online verwiesen – hat der BGH (Urteil vom 26. 10. 2006 – I ZR 182/04) nach dem Rücktritt Oskar Lafontaines als Finanzminister das folgende Plakat des Autovermieters SIXT ohne Zustimmung des Politikers für zulässig gehalten:

Begründung: Auch im Bereich der Werbung finde eine Güterabwägung statt, die dazu führen könne, dass die Verwendung des fremden Bildnisses in einer Werbeanzeige dann hingenommen werden müsse, wenn sie sich satirisch mit einem aktuellen Tagesereignis auseinandersetze.

Die Begründung könnte auch im Fall Brüderle passen. Und dennoch dürfte er anders zu beurteilen sein. Denn im Rahmen der Güterabwägung ist auch zu berücksichtigen, ob der Bereich der Intim- oder Privatsphäre betoffen ist. Und um die Privatsphäre geht es bei der Brüderle-Werbung im Unterschied zu derjenigen mit der Lafontaine-Abbildung durchaus. Redaktionell darf und muss selbstverständlich berichtet werden; ob mit einer derart pikanten Geschichte geworben werden darf, ist aber eine andere Frage.

Sollte sich Brüderle entscheiden, das Plakat anzugreifen, wird es vermutlich nicht mehr lange hängen. Damit, dass er das Plakat mit Humor nimmt, ist wohl trotz der fünften Jahreszeit eher nicht zu rechnen.

UPDATE (13. Februar 2013): Wie die BZ berichtet, hat Brüderle die Agentur offenbar abgemahnt, und diese hat das Plakat entfernt und eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Peek & Cloppenburg: Es kann nur zwei geben

“Es gibt zwei rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Unternehmen Peek & Cloppenburg mit ihren Hauptsitzen in Düsseldorf und Hamburg …” steht nahezu auf jeder Werbung eines der beiden Unternehmen. Die Gleichnamigkeit ist im Markenrecht immer eine spannungsgeladene Angelegenheit und endet in den meisten Fällen früher oder später vor Gericht.

Aldi Nord und Aldi Süd scheinen hier die einzige prominente Ausnahme zu sein. Ähnlich wie der Discounter haben sich die P&C’s die Verkaufsgebiete an sich säuberlich aufgeteilt. Zu Konflikten kommt es aber immer wieder bei bundesweiter Werbung. Zuletzt hatte der BGH schon über eine “peekundcloppenburg” Domain zu entscheiden. Nun hat der BGH, wie aus einer Pressemitteilung des Gerichts hervorgeht, mit Urteil vom 24. Januar 2013 – I ZR 58/11 – auch zu anderen bundesweite Werbeformen entschieden und im Wesentlichen festgestellt, dass der oben wiedergegebene Hinweis auch auf solchen Werbematerialien zum Ausschluss von Verwechslungen ausreichend ist.

Klägerin war, anders als im Domain-Streit, das Düsseldorfer Unternehmen. Der BGH führt aus, zwischen den Parteien bestehe aufgrund der seit Jahrzehnten unbeanstandet nebeneinander benutzten identischen Unternehmensbezeichnungen eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage, auf die die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen anwendbar seien. Diese Gleichgewichtslage habe die Beklagte zwar durch die Ausdehnung ihrer Werbemaßnahmen auf den norddeutschen Raum gestört, in dem nur die Klägerin tätig sei. Da die Beklagte an einer Werbung in bundesweit vertriebenen Medien aber ein anzuerkennendes Interesse habe, könne ihr die Werbung nicht generell verboten werden. Die Beklagte müsse vielmehr in der Werbung die Leser der Anzeigen in geeigneter Weise darüber aufklären, dass es zwei Gesellschaften mit der identischen Bezeichnung “Peek & Cloppenburg KG” gebe und von welchem der beiden Unternehmen die Werbung stamme. Dies sei in den beanstandeten Anzeigen auch geschehen. Anders als das Oberlandesgericht halte der BGH die Hinweise für ausreichend. Keinesfalls müsse der Zusatz in seiner Größe und Gestaltung der Werbebotschaft – etwa den dort abgebildeten Modellen – entsprechen. Der Bundesgerichtshof hat deshalb eine Verletzung des Unternehmenskennzeichens der Klägerin durch die bundesweite Werbung der Beklagten und einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot verneint und insoweit die Klagen abgewiesen.

Die Klägerin hatte sich allerdings auch auf eine vertragliche Vereinbarung mit der Beklagten berufen, wonach die Parteien keine Werbung im Tätigkeitsbereich der jeweils anderen Partei betreiben dürften. Der Bundesgerichtshof hat die Sache insoweit unter Hinweis auf die kartellrechtlichen Grenzen, denen solche Abgrenzungsvereinbarungen unterliegen, an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das nun noch einmal entscheiden wird.

Bitte ein Bud…

… oder besser: Bitte nur ein Bud. Das jedenfalls war das Ansinnen der tschechischen Brauerei Bud?jovický Budvar, die sich seit Jahren gegen die gleichnamige Konkurrenz aus den USA, vertrieben durch das Unternehmen Anheuser-Busch, wehrt (mehr zur Geschichte des Budweiser Streits gibt es bei Wikipedia).  Die Amerikaner hatten in den Jahren 1996 bis 2000 diverse Gemeinschaftsmarken “Bud” angemeldet, darunter auch die folgende Wort-/Bildmarke:

Das Gericht der Europäischen Union hat die Widersprüche der Tschechen gegen diese Marken mit  Urteil vom 22. Januar 2013 – T-225/06 RENV, T-255/06 RENV, T-257/06 RENV, T-309/06 RENV – zurückgewiesen.

Das tschechische Unternehmen machte für seine Widersprüche die zum einen in Frankreich, Italien und Portugal gemäß dem Lissabonner Abkommen und zum anderen in Österreich gemäß zwischen Österreich und der früheren Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik geschlossenen bilateralen Verträgen geschützte Ursprungsbezeichnung „Bud“ geltend.

Das Verfahren hat schon eine längere Vorgeschichte: Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt hatte die Widersprüche der Tschechen insgesamt u. a. mit der Begründung zurückgewiesen, dass die von dem tschechischen Unternehmen vorgelegten Nachweise in Bezug auf die Benutzung der Ursprungsbezeichnung „Bud“ in Österreich, Frankreich, Italien und Portugal unzureichend seien. Ursprünglich hatte die tschechische Brauerei den Widerspruch noch auf eine eigene internationale Marke “Bud” gestützt, dies aber dann nicht weiterverfolgt.

In der “ersten Runde” beim Gericht der Europäischen Union hatten die Europäer Erfolg. Anheuser-Busch legte gegen das Urteil ein Rechtsmittel beim Europäischen Gerichtshof ein, der das Urteil teilweise aufhob und entschied, dass eine in einem Mitgliedstaat geschützte geografische Bezeichnung der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke nur dann entgegenstehen könne, wenn sie tatsächlich in hinreichend bedeutsamer Weise im geschäftlichen Verkehr in einem bedeutenden Teil des betreffenden Staatsgebiets benutzt werde. Dies hatte nun das erstinstanzliche Gericht zu klären.

Es stellt in seinem Urteil fest, dass Bud?jovický Budvar die überörtliche Bedeutung der Bezeichnung nicht hinreichend mit geeigneten Dokumenten belegt habe. Die vorgelegten Rechnungen wiesen teilweise ein äußerst begrenztes Warenvolumen aus, und die Lieferungen in Frankreich beschränkten sich etwa auf höchstens drei Städte. Die Zahlen für Österreich wiesen sowohl dem Volumen als auch dem Umsatz nach sehr niedrige Verkaufszahlen aus. Zudem habe die tschechische Brauerei Bier unter dieser Bezeichnung zwar in mehreren Städten in Österreich verkauft, doch stellen die Verkäufe außerhalb von Wien ein vernachlässigbares Volumen dar.