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Google: Abmahnung wegen toten E-Mail-Briefkastens

Die große Zeit wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen wegen des Verstoßes gegen die Impressumspflicht des § 5 TMG schien vorbei. Jetzt aber erwische es einen ganz großen:  Wie Heise meldet, hat der Verbraucherzentrale Bundesverband Google abgemahnt, und zwar mit der Begründung, dass zwar im Impressum eine E-Mail-Adresse angegeben sei, es sich aber letztlich um einen “toten Briefkasten” handele, weil derjenige, der eine E-Mail an diese Adresse schreibe, nur eine automatische Antwort erhalte, dass er die Kontaktformulare von Google nutzen solle.

Die Verbraucherzentrale dürfte im Recht sein, denn § 5 TMG verlangt ”Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post.” Dem wird eine E-Mail-Adresse, die gar nicht abgerufen wird, nicht gerecht.

Freibrief für AGB-Abmahnungen?

Es ist eine schon ein beliebter Sport, dass Unternehmen ihre Wettbewerber wegen unwirksamer AGB-Klauseln abmahnen. Jetzt hat auch der BGH – wie schon zuvor viele Instanzgerichte – dieser Praxis seinen Segen erteilt.

Der BGH hat mit Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 45/11 – entschieden, dass die §§ 307 ff. BGB, die regeln, wann AGB-Klauseln unwirksam sind, Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG sind und damit gleichzeitig Wettbewerbsverstöße, die von Konkurrenten erfolgreich abgemahnt werden können.

In der Entscheidung ging es um folgende Klauseln:

  • “Für einen Teil der Waren besteht keine Vorratshaltung, der Käufer hat kein Recht wegen zu langer Lieferdauer Ansprüche an … zu stellen”
  • “Ansprüche, insbesondere eine verschuldensunabhängige Haftung, ist ausgeschlossen. Für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, haftet der Verkäufer nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers, deren Erfüllungsgehilfen und bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit”
  • “Nicht ersetzt werden jedoch Wertminderung des Kaufgegenstandes, entgangener Gewinn, Abschleppkosten und Wageninhalt sowie Ladung. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss oder unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen dessen Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen ausge- schlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt”

Der BGH hält diese Klauseln für unwirksam und führt zur Begründung aus, die Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen widerspreche regelmäßig den Erfordernissen fachlicher Sorgfalt Die in Rede stehenden Verstöße gegen §§ 307, 308 Nr. 1, § 309 Nr. 7a BGB seien auch geeignet, die wirtschaftlichen Interessen des Durchschnittsverbrauchers spürbar zu beeinflussen. Trotz ihrer Unwirksamkeit könnten Vertragsklauseln, die gegen Verbote des § 308 Nr. 1 BGB (unangemessene Annahme- oder Lieferfrist), § 307 BGB (unangemessene Benachteiligung durch pauschale Abbedingung verschuldensunabhängiger Haftung) und § 309 Nr. 7a BGB (Haftungsausschluss für fahrlässig verursachte Körperschäden) verstoßen, Verbraucher davon abhalten, berechtigte Ansprüche gegen den Verwender geltend zu machen.

Die Anerkennung dieser Bestimmungen aus dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG sei auch mit dem Unionsrecht vereinbar, weil die AGB-Regelungen des BGB ihre Grundlage im Unionsrecht hätten.

PRAXISHINWEIS:  Der BGH spricht zwar von den “in Rede stehenden” Verstößen, so dass nicht sicher ist, dass jeder Verstoß gegen AGB-Vorschriften einen Wettbewerbsverstoß darstelle. Die Instanzgerichte haben dies bisher für bestimmte Klauseln verneint (etwa für eine unwirksame doppelte Schriftformklausel). Die Begründung des BGH kann aber durchaus so zu verstehen sein und von den Instanzgerichten so verstanden werden, dass jeder Verstoß gegen AGB-Recht abgemahnt werden kann. Es gilt also mehr denn je: AGB sind mit Bedacht zu formulieren.

Im Übrigen stellt der BGH in der Entscheidung noch fest, dass eine rechtskräftige Entscheidung über einen Unterlassungsanspruch keine Bindungswirkung für eine Klage auf Ersatz der Abmahnkosten entfaltet. Das Gericht darf also erneut prüfen und den Anspruch selbst dann verneinen, wenn der Unterlassungsgläubiger hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs obsiegt hat.

Aktuelles zur Button-Lösung, zum Like-Button und zu Amazon-Shop-AGB

Über die Button-Lösung, die viele Online-Händler zwingt, ihren Bestellprozess ab 1. August 2012 anzupassen, hatten wir schon mehrfach berichtet. Unter anderem zu diesem Thema gibt es jetzt ein LOHInfo mit weiteren Informationen.

Daneben geht es darin um eine Entscheidung des LG Wiesbaden, derzufolge Händler im Amazon-Marketplace ihre AGB nicht wirksam einbeziehen können und um eine Stellungnahme des Berliner Datenschutzbeauftragten zur 2-Klick-Lösung beim Facebook Like-Button.

Button-Lösung tritt am 1. August 2012 in Kraft

In unserem Beitrag “Push the Button” hatten wir die wichtigsten Neuerungen des Gesetzes gegen Kostenfallen im Internet vorgestellt. Neben der so genannten Button-Lösung sieht die Regelung vor allem neue Informationspflichten für Online-Shops vor. Offen war aber noch, wann das Gesetz in Kraft tritt. Diese Frage ist jetzt beantwortet: Das Bundesverbraucherministerium hat heute in einer Pressemitteilung bekannt gegeben, dass das Gesetz am heutigen Mittwoch im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ist und nunmehr zum 1. August 2012 in Kraft tritt.

Für Betreiber von Online-Shops bleibt also nur noch wenig Zeit, um die Bestellprozesse zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen. Andernfalls drohen nicht nur Abmahnungen, vor allem kommen keine wirksamen Verträge zustande, wenn der Bestellprozess den gesetzlichen Vorgaben nicht entspricht.

Was unbedingt zu beachten ist, haben wir hier zusammengefasst.

5 Sterne deluxe

Nachdem bereits das Internetportal holidaytest.de Pech mit einem eigenen Bewertungssystem gehabt hat, muss nun auch eine internationale Hotelkette Lehrgeld zahlen. Diese hatte ihr Berliner Hotel wie folgt beworben:

Hotel … Berlin 5*

und

Hotel … Berlin*****

Die Sterne hatte sich die Hotelkette aber “selbst verliehen”. Die Bewertung war nämlich nicht vom Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) vergeben worden. Dies hätte dann – bei einer 5-Sterne-Bewertung – so ausgesehen:

Sie beruhte vielmehr auf einer eigenen Bewertung nach einem eigenen Klassifizierungssystem.

Wie die Wettbewerbszentrale mitteilt, hat das Landgericht Berlin der Hotelkette nun untersagt, in der Bundesrepublik Deutschland mit Hinweisen auf eine Sterneklassifizierung zu werben, sofern dem keine gültige Zertifizierung nach Maßgabe der deutschen Hotelklassifizierung zugrunde liegt (Beschluss vom 05. 01. 2012 Az. 52 O 4/12).

Laut der Pressemitteilung hatte die Hotelkette argumentiert, in Deutschland existiere kein gesetzlich vorgeschriebenes Hotel-Klassifizierungssystem. Zudem richte sich die Klassifizierung, die auch in 3000 von der Kette international betriebenen Hotels verwendet werde, an ein internationales Publikum, das mit den DEHOGA-Standards nichts anfangen könne.

Davon ließ sich das LG Berlin nicht überzeugen und hielt dagegen, für den Verkehr sei überhaupt nicht transparent, nach welchen Eigenschaften die Bewertung erfolgt sei. Der Verkehr erwarte bei einer Klassifizierung nach einem Sternesystem zum einen, dass die Vergabekriterien der Gütesicherung der Deutschen Hotelklassifizierung entspreche. Zum anderen rechne der Verkehr damit, dass die Bewertung von einer unabhängigen Stelle vorgenommen würden. Beides sei nicht der Fall.

Der Beschluss passt in eine Reihe von Entscheidungen, in denen immer wieder darauf hingewiesen wird, dass die Werbung mit einem Gütesiegel nur zulässig ist, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. So sollte die Vergabe stets durch einen neutralen und objektiven Dritten erfolgen und nicht allein von der Zahlung eines Entgelts abhängig sein. Kritisch wird es auch, wenn die Vergabekriterien nicht transparent und nachvollziehbar sind. Das Führen eines Gütesiegels kann auch zu einer Kontrollpflicht führen. So hat etwa das LG Stuttgart entschieden, dass ein Unternehmen, das mit dem Gütesiegel „Wir unterstützen keine Kinderarbeit“ wirbt, geeigneten Kontrollmaßnahmen hinsichtlich der angebotenen Ware durchführen muss.

Interessanter Nebenaspekt des Berliner Falles: die Hotelkette hatte sich auch auf ein für sie eingetragenes Kennzeichen berufen. In dem Kennzeichen sind fünf Sterne graphisch angedeutet. Das LG ließ auch dieses Argument nicht gelten. Unabhängig davon, dass ohnehin nur ein Teil des Kennzeichens verwendet worden sei, bleibe es trotz des Kennzeichens bei einer Irreführungsgefahr.

Bei deutschen Marken könnte bei einer solchen Marke zwar das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG greifen. Danach sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen,

“die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen”

Wird eine Marke trotz dieser Sperre eingtragen, greifen ergänzend die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften ein, insbesondere das Irreführungsverbot des § 5 UWG. Ferner kann die irreführende Marke auch auf Antrag oder unter bestimmten Voraussetzungen von Amts wegen gelöscht werden (§ 50 MarkenG).

Wie gut, dass niemand weiß…

Es klingt so verlockend: Anstatt sich auf die (manchmal leeren) Versprechungen der Anbieter zu verlassen, können sich Verbraucher, bevor sie sich für den Kauf eines Produkts entscheiden, in Online-Bewertungsportalen und Blogs ein Bild über die ungeschminkte Wahrheit machen. Schön wär´s. Es ist weithin bekannt, dass viele Produktbewertungen nicht von “unabhängigen” Verbrauchern, sondern von den Unternehmen selbst oder von beauftragten Werbeagenturen verfasst sind.

Man spricht dann von Fake-Bewertungen, Astroturfing oder schlicht von Schleichwerbung.

In einem aktuellen Fall hatte ein Leser des Blogs rsv-blog.de einen kritischen Artikel über die ARAG-Rechtsschutzversicherung wie folgt kommentiert:

“Die ARAG ist die beste Rechtsschutzversicherung, die es gibt. Einmal angefragt, schon kam die Deckungszusage, mein Anwalt als auch ich sind begeistert. Weiter so ARAG und mit dem neuen Produkt Recht & Heim ist die ARAG unschlagbar. Eine der fairsten und kompetentesten Versicherungen, die ich kenne.”

Etwas sehr euphorisch der Kommentar, dachten sich auch die Betreiber des Blogs, die Rechtsanwälte Dr. Bahr und Carsten Hoenig, und fanden heraus, dass die (feste) IP-Adresse des Nutzers direkt zur ARAG führt. Nach einer erfolglosen Abmahnung erwirkten die Blogbetreiber dann beim Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung (Beschluss vom 3. Januar 2012 – 312 O 715/11), mit der der ARAG als Antragsgegnerin untersagt wurde…

“… in dem unter der URL www.rsv-blog.de abrufbaren Internet-Blog für praktische Erfahrungen mit den Leistungen von Rechtsschutzversicherern den im Nachfolgenden wiedergegebenen Eintrag:

“Die ARAG ist die beste Rechtsschutzversicherung, die es gibt. Einmal angefragt, schon kam die Deckungszusage, mein Anwalt als auch ich sind begeistert. Weiter so ARAG und mit dem neuen Produkt Recht & Heim ist die ARAG unschlagbar. Eine der fairsten und kompetentesten Versicherungen, die ich kenne”,

zu tätigen, ohne hierbei darauf aufmerksam zu machen, dass dieser Eintrag von der Antragsgegnerin stammt.”

Den Bericht der Blogbetreiber über ihr erfolgreiches Vorgehen kommentierte ein Nutzer namens “ARAG_Konzernkommunikation” dann mit dem Hinweis, die ARAG habe sich längst von dem Blog-Eintrag distanziert und gegenüber den Blogbetreibern deutlich gemacht, dass es sich nicht um eine vom Konzern veranlasste Äußerung, sondern um einen privaten Beitrag handele. Der Kommentar schließt dann mit der Ankündigung:

“Wir werden die Angelegenheit nunmehr auf dem Rechtswege klären müssen.

ARAG SE Konzernkommunikation”

Hier scheint das letzte Wort also noch nicht gesprochen zu sein. Der Beschluss des LG Hamburg selbst enthält – wie für einstweilige Verfügungen aus Hamburg üblich – keine rechtliche Begründung. Folgende Begründungen wären denkbar:

Die Platzierung von Fake-Bewertungen in Bewertungsportalen oder Blogs kann gegen verschiedene Vorschriften verstoßen. In Betracht kommt vor allem ein Verstoß gegen § 4 Nr. 3 UWG, der die Verschleierung von Werbemaßnahmen verbietet. Die Fake-Bewertung kann, wenn sie irreführnde Angaben enthält, auch gegen das Irreführungsverbot des § 5 UWG verstoßen.

Ob die spezialgesetzlichen Regelungen des § 6 Abs. 1 S. 1 TMG und des § 58 Abs. 1 RStV eingreifen, erscheint dagegen fraglich. Beide Regelungen schreiben Diensteanbieter bzw. Telemedien vor, Werbung und redaktionellen Inhalten klar und deutlich voneinander zu trennen. Bei einzelnen Kommentaren und Postings in Foren oder Bewewertungsportalen dürften die Vorschriften aber nicht anwendbar sein.

Der Tenor der Entscheidung des LG Hamburg spricht dafür, dass die Blogbetreiber hier wettbewerbsrechtliche Ansprüche nach dem UWG geltend gemacht haben. Zwar liegt das für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wettbewerbsverhältnis zwischen den Blogbetreibern und der ARAG nicht gerade auf der Hand; allerdings hätte eine mögliche Argumentation des Rechtsschutzversicherers, der Beitrag sei selbstinitiativ von einem Mitarbeiter verfasst worden, wenig Erfolgsaussichten. Denn § 8 Abs. 2 UWG regelt:

“Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.”

Die Norm ist streng. Nach der Rechtsprechung kann sich ein Unternehmen zum Beispiel nicht mit der Behauptung entlasten, der Mitarbeiter habe ohne Wissen des Unternehmens gehandelt oder sogar gegen eine Weisung gehandelt (OLG Köln, Urteil vom 24.5.2006 – 6 U 200/05).

Impressum bei Facebook: So geht´s

Für Betreiber herkömmlicher Webseiten ist die Impressumspflicht nach § 5 TMG ein alter Hut. Zwar werden immer noch Seitenbetreiber wegen fehlender Pflichtangaben abgemahnt, die große Abmahnwelle ist aber schon seit einiger Zeit abgeflaut.

© Alexander Klaus / pixelio.de

Stattdessen rückt immer mehr die Frage in den Fokus, ob die Impressumspflicht auch für Facebook-Profile gilt. Die einfache Antwort lautet: Ja, wenn das Profil geschäftsmäßig genutzt wird. Private Profile ohne entgeltpflichte Angebote werden dagegen von der Impressumspflicht des § 5 TMG nicht erfasst.

Zu diesem Ergebnis ist jetzt auch das Landgericht Aschaffenburg in seinem Urteil vom 19. August 2011 (2 HK O 54/11) gekommen. Das Gericht führt aus:

“Auch Nutzer von “Social Media” wie Facebook-Accounts müssen eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn diese zu Marketingzwecken benutzt werden und nicht nur eine reine private Nutzung vorliegt.”

Soweit, so gut. Es schließt sich aber unmittelbar die Frage an, wie die Impressumspflicht gesetzeskonform erfüllt werden kann. Grundsätzlich gelten die gleichen Anforderungen wie auch bei herkömmlichen Seiten (mehr dazu hier). Ergänzende Hinweise speziell für Facebook-Accounts lassen sich dem Urteil des LG Aschaffenburg entnehmen:

  • Es spricht nichts dagegen, wenn sich die notwendigen Angaben nicht auf dem Facebook-Auftritt selbst befinden, sondern auf der Webseite des Betreibers, die mit dem Facebook-Profil verlinkt wird.
  • Die Pflichtangaben sind dann nicht einfach und effektiv wahrnehmbar, wenn der Link, der auf die Angabe führt, mit “Nutzerinformationen” oder “Info” bezeichnet wird.
  • Ferner muss aus dem Impressum klar hervorgehen, auf welche Telemedien es sich bezieht.

Welche Lehren lassen sich daraus für Facebook-Profile ziehen?

Es reicht wohl nicht, wenn die erforderlichen Impressumsangaben auf der “Info”-Seite bereitgehalten werden. Das LG Aschaffenburg ist nämlich der Auffassung, dass die Nutzer unter dem Link “Info” keine Angaben zum Anbieter erwarten. Da drängt sich zwar die Frage auf: “Was soll man den sonst erwarten?” Allerdings ist der Verkehr mittlerweile schon sehr an den Begriff “Impressum” gewöhnt, so dass Nutzer wahrscheinlich auch zunächst nach einem entsprechend bezeichneten Link suchen werden.

Inhabern von geschäftsmäßigen Facebook-Profilen kann deshalb nur geraten werden, einen von jeder Seite des Profils abrufbaren und als “Impressum” bezeichneten Link bereitzuhalten, unter dem die erforderlichen Pflichtangaben aufzufinden sind. Wir haben unsere Facebook-Seite mit Hilfe der Anwendung iFrameWrapper nun so gestaltet. Dieser Weg dürfte die Anforderungen des § 5 TMG und des § 55 Abs. 2 RStV erfüllen. Wir sind aber offen für Anregungen und andere Ideen…

Zwietracht wegen Eintracht

Was lange währt, wird endlich… langweilig. Das scheint sich der Ringerverein AC Eckenheim, der seinen Namen fast hundert Jahre trug, gedacht zu haben. Bei der Wahl für den neuen Namen schaute sich der Verein aus dem Frankfurter Stadtteil Eckenheim in der direkten Nachbarschaft um und benannte sich dann Ende 2009 in “AC Eintracht Frankfurt a.M.” um. Geschäftstüchtig sicherten sich die Ringer außerdem eine Domain mit dem Namen und eine gleichlautende Marke für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen.

© Florentine / pixelio.de

Darüber zeigte sich die große Eintracht, der Eintracht Frankfurt e.V. und die ausgelagerten Fußballprofis der Eintracht Frankfurt Fussball AG, gar nicht erfreut und verklagte die kleine Eintracht vor dem Landgericht Frankfurt. Laut Pressemitteilung hat das Landgericht der Klage mit Urteil vom 24. August 2011 (2-06 O 162/11) weitgehend stattgegeben und dem Ringerverein verboten, die Bezeichnung „AC Eintracht Frankfurt“ als Namen für einen Sportverein, für ihre Internet-Domain sowie als Marke zu benutzen. Weiterhin wurde der Verein zur Zahlung von Schadensersatz und der Abmahnkosten verurteilt.

Die einleuchtende Begründung der Frankfurter Richter: Das Namensrecht der richtigen Eintracht existiere bereits seit 1929, auch die Marken seien bereits seit Jahrzehnten eingetragen. Eine Verwechslungsgefahr lässt sich aufgrund der hochgradig ähnlichen Bezeichnungen wirklich kaum verleugnen.

Auch die Begründung des Gerichts für den Schadensersatzanspruch, der anders als der Unterlassungsanspruch verschuldensabhängig ist, erscheint lebensnah:

„Es ist aufgrund der Bekanntheit der Klägerin nach Auffassung der Kammer ausgeschlossen, dass sich der Beklagte zu 1.) der älteren Rechte des Klägers zu 1.) nicht bewusst war.“

Blindflug durch den Preisdschungel

Es stimmt, Juristen sind “Wortverdreher”. Der juristische Laie sollte etwa dem Wortlaut eines Gesetzes keine allzu große Bedeutung zumessen. Der Jurist ist darauf trainiert, Paragraphen so lange zu drehen und zu wenden, bis das gewünschte Ergebnis herauskommt (der Jurist nennt das Ganze dann “Auslegung”). Manchmal hilft aber auch die gewagteste Gesetzesauslegung nichts. So meint der Begriff “Endpreis” in Art. 23 der EU- Luftverkehrsdienste-Verordnung einfach nur: “Endpreis”.

© Alexandra H. / pixelio.de

Das hat laut einer Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale nun auch der BGH in einem Beschluss vom 17. August 2011 (I ZR 168/10) entschieden. Die Wettbewerbszentrale hatte gegen das Unternehmen Unister geklagt, das auf seinem Buchungsportal fluege.de erst im letzten Buchungsschritt ausweist, dass neben dem Flugpreis und den Steuern auch eine “Servicegebühr” zu zahlen ist. Wie schon die Vorinstanzen war nun auch der BGH der Auffassung, dass die an Unister zu zahlende Servicegebühr zum Endpreis gehört und zusammen mit den übrigen Preisbestandteilen für den Kunden auf den ersten Blick erkennbar sein muss und nicht erst am Schluss der Buchung.

Der BGH stellte gleich noch einen weiteren Verstoß gegen Art. 23 der EU- Luftverkehrsdienste-Verordnung fest, da das Vermittlungsportal bei der Buchung eine Reiseversicherung ohne eine ausdrückliches Opt-In der Kunden berechnete.

Da es gegen den Beschluss des BGH kein weiteres Rechtsmittel gibt, sollte fluege.de nun schleunigst den Buchungsvorgang anpassen. Gleiches rät die Wettbewerbszentrale in ihrer Pressemitteilung auch anderen Anbietern.

Die Button-Lösung – ein Gesetz, das die Welt nicht braucht?

Wie die Bundesregierung auf ihrer Internetseite mitteilt, hat sie den unter dem Begriff “Button-Lösung” heiß diskutierten Gesetzentwurf beschlossen, wonach im elektronischen Geschäftsverkehr ein Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer zukünftig nur zustande kommt, wenn der Verbraucher durch eine Schaltfläche – einen speziellen “Button” – gewarnt wird, bevor er eine Zahlungsverpflichtung eingeht.

In der Mitteilung heißt es dazu, ein Vertragsschluss sei zukünftig nur zu bejahen,

“wenn dem Verbraucher vor der Bestellung alle erheblichen Informationen verständlich zur Verfügung gestellt werden. Hierzu gehört vor allem auch eine mögliche Zahlungsverpflichtung.”

Da fragt man sich: “Und das soll nun neu sein?”. Tatsächlich deckt sich der Regelungsgehalt des zukünftigen § 312 e Abs. 2 größtenteils mit bereits existierenden Vorschriften, etwa der Preisangabenverordnung oder Art. 246 EGBGB. Das ist ärgerlich, da nicht aufeinander abgestimmte Doppelregelungen allen Beteiligten die Arbeit unnötig erschweren.

Neu ist aber die Regelung, nach der Bestellvorgang so zu gestalten ist, dass der Verbraucher eine Bestellung erst abgeben kann, nachdem er bestätigt hat, den Hinweis auf die erheblichen Informationen zur Kenntnis genommen zu haben. Wie das dann aussehen soll, beschreibt die Bundesregierung so:

“Der Verbraucher muss dann durch eine Schaltfläche – einen speziellen “Button” – gewarnt werden, bevor er eine Zahlungsverpflichtung eingeht. Unternehmen müssen künftig die Bestellschaltfläche mit den Worten “zahlungspflichtig bestellen” oder einer anderen ebenso unmissverständlichen Beschriftung versehen.”

Kritiker der Regelung weisen nicht zu Unrecht daraufhin, dass sich diese “Handlungsanleitung” der Bundesregierung gar nicht eindeutig aus dem Gesetz ergibt. Dort ist keineswegs die Rede von einem “Button” oder einer “Schaltfläche”, die der Verbraucher vor Vertragsschluss anklicken muss.

Für Onlinehändler ist die Situation misslich. Auch die seriösen unter ihnen werden kaum darum herumkommen, ihren Bestellvorgang gründlich zu überarbeiten. So sieht der Gesetzentwurf etwa vor, dass der Verbraucher vor Abgabe seiner Bestellung durch einen “hervorgehobenen und deutlich gestalteten Hinweis” über die (im Einzelnen genauer aufgeführten) erheblichen Informationen zu unterrichten ist. Es ist zu befürchten, dass die Auslegung dieser vagen Formulierung von den Gerichten erst nach neuen Abmahnwellen geklärt wird.

Immerhin könnte die Regelung dazu führen, dass unvorsichtige Verbraucher zukünftig seltener in die Falle von unseriösen Onlinehändlern tappen. Allerdings bietet auch die derzeitige Gesetzeslage zahlreiche, manche meinen ausreichende, Möglichkeiten, sich gegen ungewollte Zahlungsverpflichtungen zu wehren. In vielen Fällen, etwa bei den so genannten Abofallen, wird es auch nach aktueller Rechtslage oft an einem wirkamen Vertragsschluss fehlen. Und selbst wenn ein Vertrag zustande gekommen sein sollte, besteht häufig die Möglichkeit den Vertrag zu widerrufen oder anzufechten.

Das Gesetz muss nun noch vom Bundestag beschlossen werden.