Schlagwort-Archiv: Geistiges Eigentum

YouTube-Einbettung: EuGH muss entscheiden

Heute hätte nach der Entscheidung zum Google Autocomplete ein zweites richtungsweisendes BGH-Urteil im Internetrecht innerhalb einer Woche verkündet werden können, nämlich zu der Frage, ob die Einbettung von YouTube-Videos das Urheberrecht verletzt. Doch die abschließende Entscheidung ist vertagt. Wie der BGH in seiner Pressemitteilung berichtet, hat das Gericht die Frage mit Beschluss vom 16. Mai 2013 – I ZR 46/12 – dem EuGH vorgelegt.  Der EuGH muss nun entscheiden, ob bei der Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorliegt.

Ich hatte bereits darauf hingewiesen, dass viel für eine Öffentliche Zugänglichmachung spricht und die Einbettung ohne Zustimmung des Rechteinhabers aus meiner Sicht unzulässig ist.

“Volks…”: VW geht gegen Springer und A.T.U. in Führung

VW ist Inhaberin der Gemeinschaftsmarke “VOLKSWAGEN”, die für Fahrzeuge sowie deren Reparatur und Fahrzeugteile eingetragen ist. Verklagt hat VW aus dieser Marke sowohl A.T.U. als auch die zum  Springer-Konzern gehörige Gesellschaft, die den Internetauftritt der BILD-Zeitung betreibt. Anders als das Oberlandesgericht schließt der BGH nicht aus, dass die Zeichen “Volks-Inspektion”, “Volks-Reifen” und “Volks-Werkstatt” die bekannte Marke “Volkswagen” verletzen.

Bekannte oder sogar berühmte Marken verfügten über einen weiten Schutzbereich. Dies habe zur Folge, dass bei der Verwendung anderer Zeichen ein weiter Abstand zu der bekannten Marke eingehalten werden müsse. Eine Verletzung der bekannten Marke liegt bereits vor, wenn das Publikum aufgrund der Verwendung der Zeichen “Volks-Inspektion”, “Volks-Reifen” und “Volks-Werkstatt” von wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbindungen zwischen den Parteien ausgingen oder wenn diese Zeichenbenutzung die Unterscheidungskraft der bekannten Marke “VOLKSWAGEN” beeinträchtige. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs hat das Oberlandesgericht diesem weiten Schutzbereich bekannter Marken nicht ausreichend Rechnung getragen. Der Bundesgerichtshof hat die Sache deshalb zurückverwiesen, so dass das OLG nun erneut prüfen muss, ob unter diesen Bedingungen eine Markenverletzung in Betracht kommt

Das Wir entscheidet

Durch Kreativität glänzt er nicht – ein sofortiges Medienecho folgte seiner Bekanntgabe dennoch: Der neue Wahlkampfslogan der SPD sorgt für Aufruhr – in der Presse, in der SPD-Zentrale und vor allem bei einem Leiharbeitsunternehmen  in Baden-Württemberg. Dieses verwendet, wie SPIEGEL ONLINE berichtet, das just von der SPD für den Wahlkampf gewählte Motto  „Das Wir entscheidet“ bereits seit 2007, unter anderem auf seiner Homepage. Begeisterung erntet die Nachahmung durch die SPD hier nicht. Das Unternehmen prüft laut der SPIEGEL-Meldung rechtlichen Schritte. Unter keinen Umständen wolle man mit der SPD in Verbindung gebracht werden, die Zeitarbeit ablehne.

Letztlich dürfte dies aber nur viel Lärm um nichts ein – oder aber eine mehr oder weniger gelungene PR-Maßnahme des badischen Unternehmens.

Denn urheberrechtlichen Schutz für den Slogan wird das Unternehmen kaum beanspruch können. Soweit ein Werbeslogan nicht über übliche Anpreisungen und den werbemäßigen Imperativ hinausgeht, ist er keine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 UrhG. Die Gerichte haben etwa den Schutz für Slogans wie „aufregendstes Ereignis des Jahres“ für die WM versagt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.08.1986 – 6 W 134/86) oder für “DEA – Hier tanken Sie auf” (OLG Hamburg, Urt. v. 9. November 2000 – 3 U 79/99).  Bejaht hat das OLG Düsseldorf beispielsweise in bereits in den 60er Jahren den Schutz für  „ein Himmelbett als Handgepäck“ in der Schlafsack-Werbung. Die Originalität des “Wir-Slogans” dürfte hingegen nicht ausreichen.

Und auch dem Markenschutz dürfte der Slogan nicht zugänglich sein – diesen hat das Unternehmen offenbar auch gar nicht zu erlangen versucht.

Will die Leiharbeitsfirma einen Slogan, der nicht gleichzeitig als Motto für den politischen Kampf gegen die eigene Branche steht, bleibt deshalb wohl  nur ein Ausweg: Die Suche nach einem neuen Werbetext. Diesmal möglichst bildhaft und blumig, denn der nächste Wahlkampf kommt bestimmt.

Filesharing: Eltern haften nicht unbedingt für ihre Kinder

Die Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses für das Filesharing Dritter ist angesichts der nicht enden wollenden Abmahnwelle der Musikindustrie ein Dauerbrenner in der Rechtsprechung. Und die Haftung reicht insbesondere nach Auffassung der Instanzgerichte weit: Sie wird teilweise angenommen für Familienmitglieder oder andere Mitbewohner oder auch für Arbeitnehmer.

Was die Haftung der Eltern für minderjährige Kinder angeht, die ihren Internetanschluss nutzen, so hat der BGH jetzt mit Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12 – für Klarheit gesorgt.

Nach Ansicht des BGH genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kindes, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern – so der BGH – erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben.

Gibt es derartige Anhaltspunkte nicht, scheidet die Haftung der Eltern für die Urheberrechtsverletzung des Kindes aus.

Geistiges Eigentum ist “ekelhaft”? Aber nur das fremde…

“Was Du nicht willst, was man Dir tu´, das füg auch keinem anderen zu” heißt ein geläufiges Sprichwort. Piratin Julia Schramm sollte es sich auf ihre Piratenflagge schreiben. Wie unter anderem Golem berichtet, hat der Verlag der frisch gebackenen Autorin das unerlaubte Anbieten ihres Buches “Klick mich” zum Download unterbinden lassen.

Gegenüber der Süddeutschen verteidigt sie das Vorgehen des Verlages und erklärt, dass der Verlag nicht gleich kostenpflichtig abgemahnt, sondern zunächst eine Verwarnung geschickt habe. Sie lehne außerdem nicht das Urheberrecht ab, sondern den Begriff des geistigen Eigentums, weil es ein “Kampfbegriff” sei.

Gewiss: Es war nicht Schramm selbst und es war keine Abmahnung und deshalb sollte man sich mit allzu viel Häme sicher zurückhalten. Ein “Geschmäckle” hat die Sache aber, zumal sich ein konsequenter Pirat vorher hätte überlegen können, welchen Verbreitungsweg er für sein Werk wählt und ob er einen klassischen Verlagsvertrag unterschreibt, der dem Verlag auch ermöglicht, gegen Rechtsverletzungen vorzugehen. Immerhin heißt es im Parteiprogramm der Piraten:

“Daher fordern wir, das nichtkommerzielle Kopieren, Zugänglichmachen, Speichern und Nutzen von Werken nicht nur zu legalisieren, sondern explizit zu fördern, um die allgemeine Verfügbarkeit von Information, Wissen und Kultur zu verbessern, denn dies stellt eine essenzielle Grundvoraussetzung für die soziale, technische und wirtschaftliche Weiterentwicklung unserer Gesellschaft dar.”

Und, wie Spiegel Online berichtet, soll Schramm selbst das Geistige Eigentum in einem Podcast als “ekelhaft” bezeichnet haben.

Wenn Schramm mit ihrem Buch Geld verdienen möchte, sei ihr dies gegönnt. Aber dies sollte auch in Zukunft nicht nur ihr, sondern allen Urhebern möglich sein. Willkommen in der Realität.

Deahpede gewinnt gegen Depeah

Der Markt im Bereich der Nachrichtenagenturen ist mit sieben Anbietern hart  umkämpft. Da passt es ins Bild, dass sich zwei der großen Player jetzt markenrechtlich beharken. Die dpa hat die dapd wegen der Verletzung ihrer Marke “dpa” in Anspruch genommen.  Wie das Landgericht Hamburg in einer Pressemitteilung berichtet, hat es die Klage der dpa mit Urteil vom 28. August 2012 - 406 HKO 73/12 – abgewiesen.

Gericht führt aus, es bestehe keine Gefahr, dass relevante Teile des angesprochenen Publikums hinter der Bezeichnung „dapd“ die „dpa“ vermuten könnten. Zwar seien hier für die Annahme einer Verwechslungsgefahr eher geringe Anforderungen an die Zeichenähnlichkeit zu stellen, denn die Parteien vertrieben unter ihren Vergleichszeichen identische Dienstleistungen; außerdem verfüge die langjährig genutzte Marke dpa über eine deutlich gesteigerte Kennzeichnungskraft.

Dennoch bestehe im Ergebnis keine Verwechslungsgefahr, weil eine klangliche Verwechslung schon dadurch ausgeschlossen werde, dass eine dreisilbige Buchstabenfolge („depeah“) einer viersilbigen Folge („deahpede“) gegenüberstehe. Im Schriftbild begönnen beide Vergleichszeichen mit dem Buchstaben „d“. Die besondere Bedeutung eines übereinstimmenden Zeichenanfangs für die Verwechslungsgefahr werde aber dadurch gemindert, dass das „d“ in „dpa“ bekanntlich für “deutsche“ und damit den Sitz und die Tätigkeit der Klägerin in Deutschland stehe. Die Übereinstimmung der Bezeichnungen deute hier also lediglich auf denselben Sitz bzw. Tätigkeitsbereich hin. Im Übrigen stimme das ebenfalls für die Verwechslungsgefahr besonders bedeutsame Ende der Vergleichszeichen nicht überein. Weiter unterschieden sich sowohl die Zeichenlänge als auch Buchstabenabfolge. Und schließlich sei auch die übereinstimmende durchgehende Verwendung von Kleinbuchstaben im Geschäftsleben allgemein und speziell im Bereich der Nachrichtenagenturen (rtr, epd, ddp) weit verbreitet und daher wenig markant.

Wer von einer unter „dapd“ betriebenen Nachrichtenagentur erfahre, werde zwar vielfach an die Klägerin denken, dies aber nicht aufgrund der Ähnlichkeit der Vergleichszeichen, sondern weil die Klägerin die bekannteste deutsche Nachrichtenagentur betreibe.

Der Entscheidung ist zuzustimmen, gerade weil der Markt der Agenturen doch im  Vergleich zu anderen Bereichen überschaubar ist und der Verkehr die dpa unter dieser Bezeichnung kennt. Tritt ihm die dapd gegenüber, wird der nicht auf die Idee kommen, mit der dpa zu tun zu haben.

GEMA gewinnt gegen YouTube gewinnt gegen GEMA

Aus den verstaubten Regalen der Uni-Bibliotheken in die Nachrichten und an die Stammtische – das Urheberecht erfährt in den letzten Monaten eine ungewohnte Aufmerksamkeit. Auch heute hat das Thema einen Platz in den Schlagzeilen sicher. Die Medienwelt, zumindest die deutsche, schaut gespannt auf das Landgericht Hamburg, das heute sein Urteil im Streit zwischen der GEMA und YouTube verkündet hat. Um es vorwegzunehmen: Die GEMA hat das erstinstanzliche Verfahren weitgehend gewonnen, das Landgericht Hamburg hat Youtube verurteilt, mehrere von der GEMA ausgewählte Musikvideos in Deutschland nicht mehr öffentlich zugänglich machen. Die Pressemitteilung des Landgerichts Hamburg liest sich aber so als könne auch YouTube ganz zufrieden mit dem Urteil sein.

Um was geht es bei dem Verfahren? Viele Nutzer kennen diese Mitteilung von YouTube, wenn sie auf der Plattform nach einem Musikvideo suchen.

Hintergrund dieser Sperren: Im Jahr 2009 war der Vertrag zwischen der Google-Tochter und der GEMA ausgelaufen, seitdem können sich die beiden Parteien nicht auf einen neuen Vertrag einigen und liegen insbesondere bei der Frage nach der Höhe der Lizenzgebühren, die die Google-Tochter für das Abspielen der Videos zahlen soll, weit auseinander.

Schon im einstweiligen Verfügungsverfahren, das die GEMA aus formellen Gründen verloren hatte, ließ das Landgericht Hamburg durchblicken, dass YouTube zumutbare Prüfungs- und Präventionspflichten zur Verhinderung von Rechtsverletzungen nicht ausreichend wahrgenommen habe und deshalb viel für einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch der GEMA spreche.

Eine genauere Analyse des Urteils ist natürlich erst möglich, sobald die Entscheidungsgründe vorliegen. Spannend ist insbesondere die Frage, wie das Landgericht Hamburg seine Entscheidung mit einem Urteil des EuGH aus dem Februar 2012 (Urteil vom 16.02.2012 – C‑360/10) in Übereinstimmung bringt. Auch dort hatte eine Verwertungsgesellschaft (die belgische Vereinigung SABAM) geklagt; allerdings gegen den Betreiber eines sozialen Netzwerkes. Auch dort ging es im Kern um die Frage, ob ein Hosting-Anbieter verpflichtet werden kann, auf eigene Kosten ein präventives Filtersystem zur Vermeidung von Rechtsverletzungen einzurichten. Der EuGH entschied, dass die europäischen Rechtsvorschriften, die auch in Deutschland umgesetzt worden sind, einer entsprechenden gerichtlichen Anordnung entgegenstehen.

Kurz vor der Urteilsverkündung hatte Prof. Dr. Thomas Hoeren vom Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht an der Uni Münster in einem Interview mit dem Deutschlandfunk die Auffassung vertreten, das EuGH-Urteil sei “eins zu eins auf YouTube einschlägig”. Dies sehen die Hamburger Richter offenbar anders, sie gehen von einer Störerhaftung YouTubes aus. Dies wiederum ist zumindest ein Teilerfolg für YouTube, da eine Haftung als Täter wesentlich weitreichendere Konsquenzen für die Video-Plattform gehabt hätte.

Bei einer Störerhaftung greifen vor allem Prüfungs- und Kontrollpflichten. Wie weit die gehen, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Insbesondere ist YouTube verpflichtet, nach Kenntnis von Rechtsverstößen die betreffenden Inhalte schnell zu löschen. In der Pressemitteilung des Landgerichts heißt es dazu:

“So habe die Beklagte im Umfang der Verurteilung gegen die Pflicht verstoßen, die betroffenen Videoclips unverzüglich zu sperren, nachdem sie von der Klägerin über die Urheberrechtsverletzungen informiert worden war. Hinsichtlich der fraglichen sieben Videos sei eine Sperre erst gut eineinhalb Monate nach der Benachrichtigung durch die Klägerin erfolgt. Bei einem solchen Zeitraum könne von einem unverzüglichen Handeln nicht mehr gesprochen werden.”

Problematisch ist in dem Rechtsstreit vor allem die Frage, welche Pflichten YouTube nach einem Hinweis auf eine Urheberrechtsverletzung hinsichtlich zukünftiger Uploads treffen. In der Pressemitteilung heißt es dazu:

“Zu der Frage, welche weiteren Prüfungs- und Kontrollpflichten die Beklagte treffen, hat das Gericht auf die Notwendigkeit einer Verhältnismäßigkeitsprüfung hingewiesen, bei der die betroffenen Interessen und rechtlichen Wertungen gegeneinander abzuwägen seien. Der Beklagten dürften danach keine Anforderungen auferlegt werden, die ihre grundsätzlich zulässige Tätigkeit unverhältnismäßig erschwerten. Zuzumuten sei ihr jedoch, nach Erhalt eines Hinweises auf eine Urheberrechtsverletzung durch den Einsatz einer Software künftige Uploads zu verhindern, die eine mit der gemeldeten Musikaufnahme übereinstimmende Aufnahme enthielten. Eine dazu geeignete Software stehe der Beklagten in Form des von ihr entwickelten Content-ID-Programms zur Verfügung. Die Beklagte müsse besagtes Programm aber selbst anwenden und könne die Anwendung nicht, wie von ihr vertreten, den Rechteinhabern überlassen. Dagegen sei die Beklagte nicht verpflichtet, ihren gesamten Datenbestand mittels des Content-ID-Programms auf Urheberrechtsverletzungen zu durchsuchen. Die Prüfungs- und Kontrollpflichten einer als Störer in Anspruch genommenen Person begönnen immer erst ab Kenntnis von einer konkreten Rechtsverletzung. Eine Verpflichtung zur Vorsorge gelte daher nur für die Zukunft.

Um die Anzahl der von der Software der Beklagten nicht erfassten Rechtsverletzungen zu reduzieren, sei die Beklagte außerdem verpflichtet, einen Wortfilter zu installieren. Der Wortfilter solle neu eingestellte Videos herausfiltern, deren Titel sowohl den Titel als auch den Interpreten der in einem Video beanstandeten Musikaufnahme enthält. Dies sei notwendig, weil mit dem Content-ID-Programm nur Tonaufnahmen identifiziert würden, die mit der gespeicherten Referenzaufnahme identisch seien. Abweichende Aufnahmen (z.B. Live-Darbietung statt Studioaufnahme) erkenne die Software nicht.”

Das Content-ID-Prgramm funktioniert so, dass der Rechteinhaber einen Referenz-Song hochlädt. Das Programm erstellt dann einen digitalen Fingerabdruck, mit dessen Hilfe Uploads des gleichen Songs erkannt und gesperrt werden können. Die GEMA hatte hinsichtlich des Content-ID-Programms argumentiert, es sei ihr schon nicht zumutbar über 8 Millionen Songs in das System einzuspeisen. Zudem erkenne das System Karaoke-Versionen und Live-Mitschnitte nicht.

Das Urteil des Landgerichts Hamburg ist aber ohnehin nur eine Zwischenetappe. Es galt schon vor dem Urteil als sicher, dass der Verlierer Berufung beim OLG Hamburg einlegen würde. Voraussichtlich wird das Verfahren endgültig erst vom Bundesgerichtshof entschieden.

UPDATE (21. Mai 2012): Die GEMA hat, wie heise onlinemeldet, gegen das Urteil Berufung eingelegt.

Playmobil will sich nicht von Piraten kapern lassen

Playmobil-Figuren sind echte Spielzeug-Klassiker – und allein das sollen sie nach dem Willen des Herstellers, der geobra Brandstätter GmbH & Co. KG, auch bleiben. Das Unternehmen wendet sich jetzt gegen die Zweckentfremdung der Figuren für die Politik. Denn der Aufstieg der Piraten wird immer öfter mit Piratenfiguren von Playmobil illustriert, geschmückt teilweise mit dem Logo der Piraten.

Wie unter anderem Spiegel Online berichtet, hat sich ein Playmobil-Sprecher nun mit einer E-Mail an die Piraten gewandt und darauf hingewiesen, dass es sich bei Playmobil um “politisch neutrales Spielzeug handele”. Man wolle nicht, dass die Piraten die Figuren bewusst für ihre Werbung einsetzten.

Die Piraten reagieren laut Spiegel Online mit Unverständnis. Matthias Schrade, Beisitzer im Bundesvorstand der Piraten wird mit folgender Aussage zitiert: “Wenn jemand Eigentümer von solchen Figuren ist, kann er meiner Meinung nach damit machen, was er will”.

Dies ist nun allerdings ein großes Missverständnis, das charakteristisch für das Verhältnis der Piraten zum Geistigen Eigentum ist. Die Figuren sind nämlich zum einen als Geschmacksmuster geschützt, genießen zum anderen aber auch urheberrechtlichen Schutz. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat dies bereits in einer Entscheidung vom 28. Oktober 1994 – 3 O 3342/93 - festgestellt.

Das Gericht führt aus, dass es sich bei den Figuren um angewandte Kunst handele, also um Gebrauchsgegenstände, bei denen die Anforderungen an die für den Urheberrechtsschutz erforderliche Schöpfungshöhe größer seien als bei der zweckfreien Kunst. Gleichwohl seien die Figuren aber schutzfähige Werke. Das Gericht führt aus:

“Die “playmobil”-Grundfigur der Kl. wird durch eine Kombination einer Vielzahl von Merkmalen geprägt. (…)

Insbesondere die gezackte Ponyfigur, die der Figur einen typisch jugendlichen Ausdruck verleiht, bestimmt auch den weiteren Gesamteindruck mit. Die Proportionen von Kopf, Körper und Beinen verstärken den Eindruck eines Kindes, da die Größe des Kopfes gegenüber Körper und Beinen auffällt. (…)

Insgesamt betrachtet erweckt die “playmobil”-Grundfigur den Eindruck eines freundlichen und aktiven jungen Menschen. (…)

Durch die Gesamtheit dieser genannten Merkmale erhält die Figur der Klagepartei ein charakteristisches und besonderes Gepräge. Den von den Bekl. vorgebrachten Einwand, die Figur der Kl. folge nur dem Aufbau der menschlichen Gestalt und den üblichen menschlichen Bewegungsmöglichkeiten, kann sich die Kammer nicht anschließen. Die “playmobil”-Grundfigur ist grade nicht eine naturalistische Darstellung eines Menschen oder Menschentyps. Von der menschlichen Gestalt, ihren Proportionen und ihrem “normalen” Äußeren wurde in vielfacher Hinsicht abstrahiert und eine Merkmalskombination geschaffen, die in der Natur nicht vorgegeben ist. (…)

Die Leistung des Schöpfers der “playmobil”-Figur hebt sich nach alledem unzweifelhaft erheblich aus der Masse des Alltäglichen heraus und zeigt manigfache und deutliche Ausprägungen des individuellen künstlerischen Geistes ihres Schöpfers. Ihr ästhetischer Gehalt rechtfertigt es ohne Einschränkung von einer künstlerischen Leistung zu sprechen.”

Handelt es sich demnach um ein geschütztes Werk, ist auch die Vervielfältigung durch ein Foto untersagt. Nachdenken könnte man allenfalls noch darüber, ob § 50 UrhG die Veröffentlichung ausnahmsweise erlaubt. Die Norm privilegiert die Berichterstattung über Tagesereignisse und gestattet in diesem Zuge die “Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden”. Da die Figuren aber nicht im Verlauf der Ereignisse, über die im Zusammenhang mit den Piraten berichtet wird, wahrnehmbar gemacht werden, greift die Norm nicht ein.

Playmobil hat nach dem Spiegel-Online-Bericht allerdings angekündigt, keine weiteren Schritte einleiten zu wollen, so dass diese Frage wohl nie gerichtlich geklärt werden wird. Das Unternehmen möchte sicher nicht als Spielverderber oder Spaßbremse in die Rechtsgeschichte eingehen.

Mach mir doch kein’ Knutschfleck

“Küssen kann man nicht alleine” sang jüngst Max Raabe – Kussmünder herstellen offenbar auch nicht. Jedenfalls dachte sich das offenbar ein Hersteller diverser nützlicher Kussmund-Artikel, etwa von Tassen, Gläsern oder Bleistiften. Er bediente sich dreist bei der Kussmund-Grafik eines Künstlers.

 

Während die dagegen gerichtete Klage vor dem Landgericht Köln noch gescheitert ist, hat das OLG Köln dem Beklagten nun mit Urteil vom 9. März 2012 – 6 U 62/11 - den Vertrieb diverser Produkte mit dem Kussmund untersagt, darunter folgende Produkte:

Zuvor hatte die Beweisaufnahme ergeben, dass er Kläger ein weibliches Modell Serien solcher Kussmund-Abdrücke habe anfertigen lassen. Von diesen Abdrücken habe er einen ausgewählt, diesen am Computer eingescannt und anschließend die eingescannte Kussmundgraphik retuschiert und coloriert. Die Graphik habe er dann auf der von ihm betriebenen Internetseite “knutschfleck.org” verwendet.

Die Kussmundgraphik weist nach Auffassung des Gerichts die im Rahmen der freien Kunst erforderliche Gestaltungshöhe auf. Der Kläger habe nicht lediglich einen “Stempeldruck ” eines Kussmundes ausgewählt, sondern er habe bereits die Herstellung der Muster initiiert und angeleitet und sich dabei eines menschliches Werkzeugs bedient. Aus den nach seinen Vorgaben angefertigten Abdrücken habe er nicht nur ein Muster ausgesucht, sondern den Abdruck weiter bearbeitet. Dass diese Bearbeitung mittels eines Computers geschehen sei, sei unerheblich.

Entscheidend sei, dass der Kläger bei allen diesen Arbeitsschritten einen Gestaltungsspielraum ausgenutzt habe, und zwar sowohl hinsichtlich der  Farb- als auch der Formgebung. So habe der Kläger die äußeren Konturen des Mundes, insbesondere im mittleren Bereich der Oberlippe, frei geschaffen, wie sich aus der Gegenüberstellung des Abdrucks mit dem Kunstdruck ergebe.

Dabei sei es ihm gelungen, einerseits den Eindruck eines natürlichen Abdrucks zu erhalten und andererseits den Kuss plastisch und vollständig erscheinen zu lassen.

Eiskalt erwischt

Der Constantin Filmverleih ist eiskalt von einem Urteil des OLG München (Az.: 29 U 3496/11) erwischt worden: Das Unternehmen hatte mit einer einstweiligen Verfügung versucht, das Internet-Videoportal YouTube zur Herausgabe der Daten eines Nutzers zu bewegen, der sechs Sequenzen des von Constantin vertriebenen Comic-Films “Werner Eiskalt” auf der Plattform eingestellt hatte. Dass das Einstellen der Sequenzen, die der Nutzer vermutlich bei einem Kinobesuch von der Leinwand abgefilmt hatte, eine klare Urheberrechtsverletzung darstellt, ist klar – daran hatte auch das OLG München keinen Zweifel.

Darauf kam es in dem Verfahren aber gar nicht entscheidend an. Vielmehr ging es um die Frage, ob die Urheberrechtsverletzung des Nutzers ein “gewerbliches Ausmaß” hatte. Dies ist nämlich Voraussetzung für den so genannten Drittauskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 UrhG, der sich nicht gegen den Verletzer (hier: den Nutzer), sondern einen Nichtverletzer (hier: YouTube) richtet, der – ohne selbst Verletzer zu sein – eine gewerbliche Dientsleistung erbracht hat, die der Verletzer für seine Rechtsverletzung genutzt hat. Der Wortlaut von § 101 Abs. 2 UrhG verlangt das gewerbliche Ausmaß der Rechtsverletzung durch den Nutzer zwar nicht ausdrücklich, die jüngere Rechtsprechung verlangt jedoch überwiegend eine so genannte “doppelte Gewerbsmäßigkeit”: sowohl Verletzer als auch Nichtverletzer müssen also in gewerblichem Ausmaß gehandelt haben.

Während dies bei Youtube (dem Nichtverletzer) ohne Zweifel der Fall ist, verneinte das OLG München ein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung durch den Nutzer. Der Sachvortrag von Constantin habe keine konkreten Anhaltspunkte enthalten, so der Vorsitzende Richter in der mündlichen Verhandlung, die auf eine Gewinnerzielungsabsicht des Nutzers hindeuteten. Dies berichtet unter anderem die Onlineausgabe der “Süddeutschen Zeitung“.

Die Begründung des Urteils liegt noch nicht vor. Sie kann aber mit Spannung erwartet werden, da die Frage, wann private Nutzer bei einer Urheberrechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß handeln, heftig umstritten ist. In § 101 Abs. 1 Satz UrhG heißt es dazu:

“Das gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben.”

Die Gerichte bejahen ein gewerbliches Ausmaß deshalb zum Teil bereits dann, wenn der Nutzer erstmalig ein komplettes Musikalbum oder einen kompletten Film in dessen aktueller Verkaufsphase zum Upload bereithält. Es ist durchaus möglich, dass die Münchener Richter ein gewerbliches Ausmaß allein wegen der schlechten Qualität der abgefilmten Sequenzen verneint haben.

Da es sich um einstweiliges Verfügungsverfahren handelte, kann Constantin keine Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegen. Möglich wäre allerdings ein Hauptsacheverfahren, in dem die spannende Frage dann nochmals von den Gerichten geprüft werden müsste.