“So wichtig wie das tägliche Glas Milch” sollte er sein – der Monsterbacke Fruchtquark von Ehrmann. Diese Werbeaussage missfiel der Wettbewerbszentrale, die auf Unterlassung klagte.
© Ernst Rose / pixelio.de
Die Klage scheiterte in der ersten Instanz noch vor dem Landgericht Stuttgart. Die Berufung der Wettbewerbszentrale hatte hingegen Erfolg. Das OLG Stuttgart (Urt. v. 3.2.2011 – 2 U 61/10) hielt die Werbung für irreführend nach § 11 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 LFBG. Danach ist es verboten,
“…Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben.”
Das Gericht führt aus, es handele sich bei der Werbung nicht nur um eine nichts sagende Anpreisung. Zwar spreche das Wort “wichtig” eher für eine wertende Aussage, durch den Vergleich mit einem Glas Milch entstehe aber der Eindruck, das Produkt weise bei (nahezu) täglichem Konsum ähnliche Vorteile für die Ernährung auf wie Milch, insbesondere bei Kindern, ohne dass sein (nahezu) täglicher Konsum aufgrund einer von Milch deutlich abweichenden Zusammensetzung mit Nachteilen, insbesondere für Kinder, verbunden sein könne.
Dass dies nicht zutreffend und damit irreführend sei, folge zwar noch nicht daraus, dass ein Becher Fruchtquark nicht den gleichen Anteil Kalzium enthalte wie ein Glas Milch – der Verkehr nehme nicht an, dass ein erkennbar derart kleiner Becher Früchtequark mindestens so viel Kalziumenthalte wie ein Glas Milch. Wohl aber liege eine Irreführung deshalb vor, weil das Produkt auf dieselbe Menge bezogen ein Mehrfaches an Zucker enthalte als Vollmilch, nämlich 13 g gegenüber 4,7 – 4,8 g, also das ca. 2,7 – 2,8 fache. Damit rechne der Verbraucher bei einem mit dem Slogan “So wichtig wie das tägliche Glas Milch!” beworbenen Früchtequark nicht. Der Zuckergehalt eines Lebensmittels sei für den angesprochenen Verkehr relevant, insbesondere bei einem auf Kinder zugeschnitten Produkt, zumal wenn man berücksichtige, dass Kinder häufig ohnehin zu viel Zucker zu sich nähmen.
Nicht gefolgt ist das Gericht hingegen der Argumentation der Klägerin, es liege ein Verstoß gegen die europäische Health-Claim-Verordnung (HCVO) vor, weil die Werbung gesundheitsbezogene oder nährwertbezogene Angaben enthalte.
Nach Art. 5 Abs. 1 a) HCVO sei die Verwendung nährwertbezogener Angaben nur zulässig, wenn nachgewiesen sei, dass eine positive ernährungsbezogene oder physiologische Wirkung vorhanden sei. Diese Regelung weise darauf hin, dass mit der Angabe eine solche Wirkung behauptet werden müsse, wenn es sich um eine nährwertbezogene Angabe handeln solle. Bei einer unspezifischen Angabe, wie sie hier in Frage stehe, werde eine solche Wirkung aber nicht behauptet.
Gesundheitsbezogene Angaben müssten “Bezug auf konkrete Körperfunktionen” nehmen, die durch das Produkt positiv beeinflusst werden sollten. Auch daran fehle es bei dem allgemeinen Werbespruch.
Die HCVO beschränkt schließlich zwar auch “Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden” (Art. 10 Abs. 3). Auch diese Regelungen hielt das OLG Stuttgart aber nicht für einschlägig. Gemeint seien Aussagen wie
- “Reinigt ihren Organismus”
- “Verlangsamt den Alterungsprozess”
- “(Produktname) – das gesunde Frühstück”
- “(Produktname) – mit gesunden Ballaststoffen”
- “Hilft Ihrem Körper, besser mit Stress fertig zu werden”
- “Trägt zu einem ausgeglichenen Stoffwechsel bei”
- “Mit (Produktname) lebst du gesund”
- “Gut für die Gesundheit von Bergsteigern” oder
- “Empfehlenswert für die Gesundheit von Sportlern”.
Nicht erfasst sein sollten indes Werbeaussagen wie
- “Haribo macht Kinder froh”
- “Red Bull verleiht Flügel” oder
- “So wertvoll wie ein kleines Steak”.
Mit der letztgenannten Aussage – die übrigens in der Vergangenheit als Werbeslogan für Fruchtzwerge verwendet wurde – sei die allgemeine Bezugnahme zu dem Glas Milch vergleichbar.
Insbesondere wegen der Auslegungsfragen zur HCVO und ihrem Verhältnis zu den Vorschriften des LFBG hat das OLG Stuttgart die Revision zugelassen.
UPDATE (14. April 2013): Der BGH hat mit Beschluss vom 5. 12. 2012 – I ZR 36/11 - Artikel 10 Absatz II der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 -, der gesundheitsbezogene Angaben reglementiert, auch schon 2010, also zum Zeitpunkt der beanstandeten Werbung, zu beachten war. Dabei führt der BGH ausdrücklich aus, dass er die Werbung, anders als das Berufungsgericht, nicht für irreführend halte. Bei einer Anwendbarkeit der Verordnung hätte die Beklagte indes bestimmte Informationspflichten nicht erfüllt, so dass die Werbung dann gleichwohl unzulässig wäre.