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YouTube-Einbettung: EuGH muss entscheiden

Heute hätte nach der Entscheidung zum Google Autocomplete ein zweites richtungsweisendes BGH-Urteil im Internetrecht innerhalb einer Woche verkündet werden können, nämlich zu der Frage, ob die Einbettung von YouTube-Videos das Urheberrecht verletzt. Doch die abschließende Entscheidung ist vertagt. Wie der BGH in seiner Pressemitteilung berichtet, hat das Gericht die Frage mit Beschluss vom 16. Mai 2013 – I ZR 46/12 – dem EuGH vorgelegt.  Der EuGH muss nun entscheiden, ob bei der Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorliegt.

Ich hatte bereits darauf hingewiesen, dass viel für eine Öffentliche Zugänglichmachung spricht und die Einbettung ohne Zustimmung des Rechteinhabers aus meiner Sicht unzulässig ist.

Suchwort Completed: Google haftet

Google kann sich der Haftung für persönlichkeitsverletzende Begriffe, die durch die Autocomplete Funktion vorgeschlagen werden, nicht vollständig entziehen. Dies hat der BGH völlig zu Recht jetzt mit Urteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 269/12 – entschieden, wie aus einer Pressemitteilung des Gerichts hervorgeht. Dabei hat der BGH gar nicht über den spektakulären Fall entschieden, der zu dieser Frage anhängig ist, nämlich über die Klage von Bettina Wulff dagegen, dass bei Eingabe ihres Namens unter anderem das Suchwort “Escort” vorgeschlagen wird. Diese Klage hängt noch beim Landgericht Hamburg, und das Verfahren ruht wegen des jetzt entschiedenen Verfahrens beim BGH (ich habe darüber berichtet).

In dem BGH-Verfahren ging es um ein Unternehmen, das im Internet Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetika vertreibt und das sich dagegen wehrte, das bei Eingabe des Namens seines Vorstandsvorsitzenden die Begriffe “Betrug” und “Scientology” vorgeschlagen wurden. Auch der Vorstandsvorsitzende selbst ist Kläger des Verfahrens.

Die Kläger beriefen sich darauf, dass der Vorstandsvorsitzende weder in irgendeinem Zusammenhang mit Scientology stehe, noch ihm ein Betrug vorzuwerfen sei oder ein entsprechendes Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. In keinem einzigen Suchergebnis sei eine Verbindung zwischen dem Kläger und “Scientology” oder “Betrug” ersichtlich.

Das OLG Köln hatte die Klage noch abgewiesen, der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das OLG zurückverwiesen. Der BGH führt aus, das Berufungsgericht habe einen Unterlassungsanspruch der Kläger entsprechend §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i.V.m. Art. 1, 2 GG gegen Google rechtsfehlerhaft verneint.

Die Suchwortergänzungsvorschläge “Scientology” und “Betrug” bei Eingabe des Vor- und Zunamens des Vorstandsvorsitzenden bei Google führten zu einer Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts, da ihnen ein fassbarer Aussagegehalt innewohne, zwischen dem Manager und den negativ belegten Begriffen “Scientology” und/oder “Betrug” besteht ein sachlicher Zusammenhang.

Die Kläger würden hierdurch in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt, wenn diese Aussage – wie sie vorgetragen haben – unwahr sei und deshalb in der Abwägung ihrer grundrechtlich geschützten Position gegenüber derjenigen der Beklagten das Übergewicht zukomme.

Diese Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Kläger sei der Beklagten auch unmittelbar zuzurechnen. Sie habe mit der von ihr geschaffenen Software das Nutzerverhalten ausgewertet und den Benutzern der Suchmaschine die entsprechenden Vorschläge unterbreitet.

Daraus folge allerdings noch nicht, dass Google für jede Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung durch Suchvorschläge hafte. Google sei nicht vorzuwerfen, dass sie eine Suchvorschläge erarbeitende Software entwickelt und verwendet habe, sondern lediglich, dass sie keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen habe, um zu verhindern, dass die von der Software generierten Suchvorschläge Rechte Dritter verletzten.

Nehme ein Betroffener den Betreiber einer Internet-Suchmaschine mit Suchwortergänzungsfunktion auf Unterlassung der Ergänzung persönlichkeitsrechtsverletzender Begriffe bei Eingabe des Namens des Betroffenen in Anspruch, setzt die Haftung des Betreibers die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus. Der Betreiber einer Suchmaschine sei regelmäßig nicht verpflichtet, die durch eine Software generierten Suchergänzungsvorschläge generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Der Betreiber sei grundsätzlich erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlange.

Weise aber ein Betroffener den Betreiber auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, sei der Betreiber verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.

Das Berufungsgericht muss nun den Sachverhalt unter diesen Gesichtspunkten nun neu prüfen.

Klare Wort des BGH und eine Entscheidung, die uneingeschränkt Zustimmung verdient: Ein.klassisches und sachgerechtes “Notice and take down-Verfahren”.

Ich hatte bereits im Zusammenhang mit Frau Wulff darauf hingewiesen, dass Google zwar weder selbst mit der Autocomplete Funktion eigene Behauptungen aufstellt, noch  der Nutzer nimmt den Vorschlag als Behauptung oder Verbreitung einer Behauptung durch Google wahrnimmt, dass aber eine vollständiges Entlassen von Google aus der Verantwortung zu unerträglichen Ergebnisse führt.

Man stelle sich vor, jemandem wird aus unerfindlichen Gründen ein Mord vorgeworfen, und die Geschichte um den mutmaßlichen Mord schlägt große Wellen. Kann es sein, dass dauerhaft oder für lange Zeit der ohnehin schon genug gestrafte und zu Unrecht beschuldigte Betroffene es hinnehmen muss, dass sofort beim Eingeben seines Namens bei Google da Wort “Mord” aufspringt?

Und dieses Dilemma, das dadurch entsteht, dass für Google eine vorherige Prüfung nahezu unmöglich ist, lässt sich recht einfach über die Störerhaftung lösen. Google muss erst löschen, wenn der Suchmaschinenbetreiber auf die Rechtsverletzung hingewiesen wird. Dies ist Google, anders als eine vorherige Prüfungspflicht, auch ohne weiteres zumutbar und tut der Suchmaschine allenfalls ein bisschen weh.

Ohnehin hat Google, wie Spiegel Online im letzten Jahr berichtet hat, offenbar mit zweierlei Maß gemessen und durchaus auch bisher schon auf den Druck bestimmter Lobbygruppen Vorschläge aus der Liste gelöscht.

YouTube-Videos: Eingebettet = illegal?

Fast jeder private oder gewerbliche Internetanbieter hat es schon einmal getan, auch wenn er sich damit – noch – in einer rechtlichen Grauzone befindet: Das Einbetten von YouTube-Videos, ohne den Inhaber der Rechte um Erlaubnis gebeten zu haben. Vermutlich wird es am 16. Mai 2013 mehr Klarheit geben. Der BGH wird an diesem Tag über einen derartigen Fall zu entscheiden und hat sich in der mündlichen Verhandlung am 18. April 2013 – wie unter anderem tagesschau.de berichtet – schon ein wenig in die Karten schauen lassen. In dem Verfahren geht es um einen Werbefilm, den der Kläger auf seine Kosten produziert hatte und den die Beklagten auf ihren Internetseiten eingebettet hatten. Abgerufen wurde der Film dann von einem YouTube-Server. Das Landgericht hatte dem Kläger recht gegeben, das Berufungsgericht hatte die Klage abgewiesen. Der BGH äußerte in der mündlichen Verhandlung, dass die Einbettung durchaus anders zu beurteilen sein könne als das ohne weiteres zulässige einfache Verlinken einer Internetseite.

Die entscheidende Frage ist, ob das Einbetten ein öffentliches Zugänglichmachen nach § 19a UrhG ist. Für ein reines Verlinken hat der BGH (Urteil vom 17.07.2003 - I ZR 259/00 – Paperboy) dies mit dem Argument verneint, dass lediglich auf fremde Inhalte hingewiesen, diese aber nicht urheberrechtswidrig genutzt würden.

Das Einbetten von fremden Inhalten in einem Frame auf der eigenen Internetseite dürfte aber durchaus anders zu beurteilen sein. Bei einem Foto scheint dies offensichtlich. Denn der gewöhnliche Nutzer nimmt überhaupt nicht war, ob ein Foto, das auf einer Webseite angezeigt wird, dort oder unter einer anderen Domain gespeichert ist. Und selbstverständlich ist es eine eigenständige Nutzungshandlung, ein Foto zu nutzen, um die eigene Internetseite zu verschönern. Beim Einbetten eines YouTube-Videos stellen sich allerdings weitere Fragen.

Zum einen ließe sich argumentieren, dass derjenige, der ein Video dort einstellt, angesichts des Umstandes, dass YouTube das Einbetten ja bewusst ermöglicht, in die Verwendung durch Dritte einwilligt – eine Konstruktion, die der BGH schon einmal zugunsten von Google herangezogen hat, nämlich bei den Vorschaubildern (Urteil vom 29.04.2010 – I ZR 69/08). Dies ist aber eher zweifelhaft, weil auch bei YouTube eine deutlich größere Nutzungsintensität vorliegt, als bei der Nutzung eines Vorschaubildes, die in erster Linie dazu dient, den Nutzer dann auf die Seite zu führen, von der das Bild ursprünglich stammt.

Zum anderen könnte man noch darüber nachdenken, ob es eine andere Beurteilung rechtfertigt, dass der Nutzer ja regelmäßig wahrnimmt, dass es sich um ein YouTube-Video handelt, was für eine Vergleichbarkeit mit einem reinen Link sprechen könnte. Auch dies dürfte im Ergebnis aber nicht durchgreifen. Denn häufig werden ja auch eigene YouTube-Videos eingebettet, so dass der Einbettende durchaus den Eindruck vermitteln kann, es handele sich um eigene Inhalte. Auch kann das Video dann angeschaut werden, während noch die restliche Internetseite des Einbettenden – etwa mit Werbeanzeigen für ihn oder bei ihm geschalteten Anzeigen Dritter – angezeigt wird.

Es spricht daher viel für eine Urheberrechtsverletzung. Möglicherweise wird der BGH aber die Verantwortung auch auf den EuGH abwälzen können, denn § 19a UrhG beruht auf der europäischen Multimedia-Richtlinie und dem EuGH liegt bereits ein Parallelfall aus Schweden zur Entscheidung vor. Es kann also sein, dass der BGH nur eine Vorlage an den EuGH beschließen wird.

Google: Abmahnung wegen toten E-Mail-Briefkastens

Die große Zeit wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen wegen des Verstoßes gegen die Impressumspflicht des § 5 TMG schien vorbei. Jetzt aber erwische es einen ganz großen:  Wie Heise meldet, hat der Verbraucherzentrale Bundesverband Google abgemahnt, und zwar mit der Begründung, dass zwar im Impressum eine E-Mail-Adresse angegeben sei, es sich aber letztlich um einen “toten Briefkasten” handele, weil derjenige, der eine E-Mail an diese Adresse schreibe, nur eine automatische Antwort erhalte, dass er die Kontaktformulare von Google nutzen solle.

Die Verbraucherzentrale dürfte im Recht sein, denn § 5 TMG verlangt ”Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post.” Dem wird eine E-Mail-Adresse, die gar nicht abgerufen wird, nicht gerecht.

Leipzig – Dresden – Karlsruhe – Dresden – Karlsruhe – Dresden…


Fünf Urteile gibt es schon dem unendlichen Rechtsstreit um die Zulässigkeit von Internet-Videorekordern und immer wieder wird der Rechtsstreit um neue juristische Aspekte reicher. Begonnen hat der Rechtsstreit im Jahr 2005 mit einer Klage von RTL und SAT 1 gegen zwei Anbieter von Internet-Videorekordern, ”Shift.TV” und “Save.TV”. Dann ging es zum OLG Dresden, von dort zum BGH und wieder zurück zum OLG Dresden, das nach Auffassung des BGH zu prüfen hatte, ob die Kunden selbst die aufgenommenen Filme speicherten.

In diesem Fall hätte nämlich keine unerlaubte Übertragung der Filme auf Bild und Tonträger durch die Anbieter stattgefunden. Im Falle der Speicherung durch den Kunden sollte das OLG nach Auffassung des BGH feststellen, an wie viele Kunden die Signale weiterverbreitet wurden. Das übermittelte Sendesignal konnte indes nach den Feststellungen des OLG Dresden zeitgleich von so vielen Nutzern (mindestens zehn) des Angebots „Save.TV” abgerufen werden, die nicht durch persönliche Beziehungen miteinander verbunden waren, dass damit eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit, wozu i.S.d. §?15 Abs. 3 UrhG  bereits wenige Personen genügen, Vervielfältigungen einer Sendung aus dem Programm von RTL erhielten. Diese Sendung sei damit der Öffentlichkeit i.S.v. § 20 UrhG zugänglich gemacht worden. Das OLG Dresden gab damit RTL mit Urteil vom mit Urteil vom 12. Juli 2011 – 14 U 801/07 – Recht (mehr dazu hier).

Doch damit nicht genug. Es ging erneut zum BGH, der nun heute erneut entschieden und die Sache erneut zurückverwiesen hat (Urteil vom 11. April 2013 – I ZR 152/11 – Internet-Videorecorder II). Das OLG darf sich der Sache damit ein drittes Mal annehmen.

Der BGH führt aus, das OLG habe zwar mit Recht angenommen, dass die Beklagten in das Recht der Klägerinnen zur Weitersendung ihrer Funksendungen eingegriffen hätten. Damit wären die bis dahin offenen Fragen eigentlich abschließend geklärt gewesen.

Doch die Anbieter der Videorekorder hätten sich im wiedereröffneten Berufungsverfahren darauf gestützt, dass die Fernsehsender ihnen nach § 87 Abs. 5 UrhG das Recht zur Kabelweitersendung hätten einräumen müssen. Nach dieser Vorschrift sind Sendeunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, mit Kabelunternehmen einen Vertrag über die Kabelweitersendung abzuschließen.

Eine solche Verpflichtung könnten die Videorekorder-Anbieter den Fernsehsendern aber nur dann im Wege des sogenannten Zwangslizenzeinwandes entgegenhalten, wenn sie unter anderem die sich aus einem solchen Vertrag ergebenden Lizenzgebühren gezahlt oder hinterlegt hätten. Das OLG habe es bislang versäumt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erhebung dieses Zwangslizenzeinwands vorlägen.

Sollten diese Voraussetzungen erfüllt sein, müsse das OLG den Rechtsstreit aussetzen, um den Beklagten die Anrufung der beim Deutschen Patent- und Markenamt gebildeten Schiedsstelle zu ermöglichen, die dann zu prüfen habe, ob “Shift.TV” und “Save.TV” einen Anspruch auf Abschluss eines Vertrages über die Kabelweitersendung hätten. Bei Streitfällen über die Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrages über die Kabelweitersendung könnten gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1 UrhWG Ansprüche im Wege der Klage erst geltend gemacht werden, nachdem ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen sei. Ein solches Vorverfahren vor der Schiedsstelle sei – so der Bundesgerichtshof – nicht nur dann erforderlich, wenn ein Kabelunternehmen auf Abschluss eines solchen Vertrages klage, sondern auch dann, wenn es sich – wie hier – gegen eine Unterlassungsklage des Sendeunternehmens mit dem Einwand zur Wehr setze, dieses sei zum Abschluss eines solchen Vertrages verpflichtet.

Es kann also nun von Dresden weiter nach München, von dort zurück nach Dresden, erneut nach Karlsruhe und vielleicht noch einmal nach Dresden gehen. Damit bleibt es dann möglicherweise noch mehrere Jahre spannend…

AdWords: BGH widerspricht sich und dem EuGH

Der BGH hat seiner Rechtsprechung zur Werbung mit fremden Marken im Google AdWords-Programm ein weiteres Puzzleteil hinzugefügt, das allerdings nicht so recht zu seiner bisherigen Rechtsprechung und zu derjenigen des Europäischen Gerichtshof passen möchte.

Mit Urteil vom 13. Dezember 2012 – I ZR 217/10 – hat der BGH letztinstanzlich die Klage des Herstellers von Most Pralinen gegen die Verwendung der Bezeichnung MOST als Google AdWord abgewiesen, bei der die folgenden Anzeige erschien:

Der BGH führt in der Pressemitteilung aus, er habe  damit  seine Rechtsprechung bisherigen Urteile (vom 13. Januar 2011 – I ZR 125/07Bananabay II und vom 13. Januar 2011 – I ZR 46/08) bestätigt, nach der beim “Keyword-Advertising” eine Markenverletzung unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke grundsätzlich ausgeschlossen sei, wenn die Werbung – wie im Streitfall – in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheine und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthalte. Der BGH habe “klargestellt”, dass dies auch dann gelte, wenn die Anzeige nicht auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber hinweise und dass allein der Umstand, dass in der Anzeige Produkte der unter der Marke angebotenen Art mit Gattungsbegriffen bezeichnet würden (im Streitfall “Pralinen” usw.), nicht zu einer Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke führe. Diese Beurteilung stehe in Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH (zuletzt EuGH, Urteil vom 22. September 2011 – C-323/09 – Interflora/M&S Interflora Inc.). Danach sei es Sache des nationalen Gerichts, die Frage der Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion anhand der vom Gerichtshof entwickelten Maßstäbe unter Berücksichtigung aller Faktoren, die es für relevant erachte, zu prüfen. Der BGH habe deshalb auch im Blick auf die Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofs und der französischen Cour de cassation, die bei der Beurteilung von Adwords-Anzeigen unter Berücksichtigung der von ihnen als relevant erachteten Faktoren zu anderen Ergebnissen gelangt seien, keine Vorlage an den EuGH für geboten erachtet.

Nun ist diese Entscheidung zunächst deshalb nicht überraschend, weil der BGH schon mehrfach zum Ausdruck gebracht hat, dass er seine Auffassung, dass die Verwendung fremder Marken als AdWords ausnahmslos keine Markenverletzung sei, so lange die Marke in der Anzeige nicht genannt wird, mit Brachialgewalt auch gegenüber dem EuGH durchsetzen möchte.

Gleichwohl setzt sich der BGH aber auch in Widerspruch zu seiner eigenen Rechtsprechung. Ausgangspunkt der Beurteilung ist zunächst die Rechtsprechung des EuGH, der ausführt, dass eine Markenverletzung nicht nur bei einer Nennung der fremden Marke in der Anzeige, sondern auch dann vorliege, wenn eine Anzeige nicht hinreichend deutlich mache, dass mit dem Markeninhaber kein Zusammenhang bestehe. Der EuGH führt schon in einem Urteil vom 23.03.2010, Az. C-236/08 (Google France) aus:

“Wird in der Anzeige das Bestehen einer wirtschaftlichen Verbindung zwar nicht suggeriert, ist sie aber hinsichtlich der Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen so vage gehalten, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer auf der Grundlage des Werbelinks und der ihn begleitenden Werbebotschaft nicht erkennen kann, ob der Werbende im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter oder vielmehr mit diesem wirtschaftlich verbunden ist, wird ebenfalls auf eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion zu schließen sein.”

In der Entscheidung Bananabay II hat der BGH dies noch vertretbar umgesetzt und ausgeführt, dass die Nutzung einer fremden Marke als AdWord dann zulässig sei, wenn

  • die auf die Eingabe des Schlüsselworts erscheinende Anzeige in einem von der Trefferliste räumlich getrennten, entsprechend gekennzeichneten Werbeblock präsentiert werde,
  • die Anzeige weder einen Hinweis auf den Markeninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte enthalte und
  • der angegebene Domain-Name auf eine andere betriebliche Herkunft hinweise.

Die letzte Voraussetzung haben die Instanzgerichte bisher teilweise zu Recht so verstanden, dass zumindest aus der Domain unter der Anzeige hervorgehen muss, dass die Anzeige nicht vom Markeninhaber stammt. Ist aber eine Domain wie im nun entschiedenen Fall rein beschreibend und enthält nicht etwa selbst ein kennzeichnungskräfiges Kennzeichen des werbenden Konkurrenten, ist dieses Merkmal gerade nicht erfüllt.

Der BGH scheint dies nun anders zu verstehen. Ob das Gericht in den noch nicht vorliegenden Entscheidungsgründen darlegt, was er denn nun mit dem Hinweis auf die betriebliche Herkunft in der Domain sonst gemeint haben will, bleibt abzuwarten.

Aber auch unabhängig von diesem möglichen Widerspruch ist es nicht nachvollziehbar, dass der BGH dem EuGH die Sache nicht erneut vorgelegt hat. Denn zwar ist es richtig, dass die Subsumtion im Einzelfall, wenn die Grundsätze feststehen, den nationalen Gerichten obliegt. Offensichtlich gehen aber die obersten Gerichte in Österreich und Frankreich aufgrund der genannten EuGH Rechtsprechung von völlig anderen Grundsätzen aus. Sie halten nämlich Anzeigen mit rein beschreibenden Begriffen, die bei Eingabe einer fremden Marke erscheinen, für unzulässig. Und dies völlig zu Recht. Denn was sonst soll der EuGH mit seinen zu vage gehaltenen Anzeigen gemeint haben?

Der EuGH muss dringend Gelegenheit bekommen, zu dieser Frage erneut Stellung zu nehmen und tatsächlich die Rechtsprechung zu präzisieren.

Double-opt-in: Das Fass ist wieder offen

Ist die E-Mail, mit der ein Newsletter-Anbieter den Nutzer zur Bestätigung der E-Mail-Adresse auffordert, bereits unerlaubte Werbung, wenn der Empfänger sich für den Newsletter gar nicht eingeschrieben hat? Nachdem die Gerichte dies vor einigen Jahren teilweise noch vertreten hatten, schien sich das Problem erledigt zu haben. Doch, weit gefehlt. Das OLG München hat dieses alte Fass nun wieder geöffnet und die E-Mail mit Urteil vom  27. September 2012 · 29 U 1682/12 - als unerlaubte Werbung qualifiziert.

Folgendes war geschehen: Eine Steuerberatungsgesellschaft hatte eine E-Mail bekommen, in der sie aufgefordert wurde, die Bestellung eines Newsletters zu bestätigen, den ein Unternehmen aus dem Bereich der Anlageberatung anbot. Dabei hatten die Anlageberater bereits das so genannte Double-opt-in-Verfahren gewählt, das eben nicht sogleich mit Eintragung einer E-Mail-Adresse zum Versand des Newsletters führt, sondern bei dem die E-Mail-Adresse nach Zusendung einer Aufforderungs-E-Mail bestätigt werden musste. Die Steuerberater machten geltend, sich nicht für den Newsletter eingeschrieben zu haben und hielten die E-Mail für eine unzulässige Werbung nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG.

Das OLG München bejahte den Werbecharakter der E-Mail und sprach den Steuerberatern einen Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu.

Das Gericht führt aus, auch eine E-Mail, mit der zur Bestätigung einer Bestellung im Double-opt-in-Verfahren aufgefordert werde, falle als Werbung unter das Verbot des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Die Einbeziehung von Aufforderungen zur Bestätigung einer Bestellung stehe im Einklang mit einem am Ziel der Absatzförderung orientierten Verständnis des Begriffs der Werbung.

Mit der Bestätigungs-E-Mail hätten die Anlageberater beabsichtigt, die Erbringung ihrer Dienstleistung (Anlageberatung) zu fördern, wenn auch zunächst lediglich mit dem Bestreben, eine ausdrückliche Einwilligung des Adressaten für weitere Werbemaßnahmen zu erlangen. Diese E-Mail sei daher eine in unmittelbarem Zusammenhang mit der Förderung ihrer Anlageberatungstätigkeit stehende Äußerung der Beklagten und damit eine Werbung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG.

Die Entscheidung ist ein Desaster für das E-Mail-Marketing. Die sich langsam einstellende Rechtssicherheit ist wieder dahin. Nahezu jeder Newsletter-Anbieter muss jetzt erst einmal mit einer Abmahnung rechnen, wenn sich jemand mit der E-Mail-Adresse eines Dritten für den Newsletter einträgt oder der Empfänger der E-Mail auch nur behauptet, seine Adresse nicht eingetragen zu haben. Und letztlich lässt sich dann auch keine juristisch saubere Lösung für die Einholung der Einwilligung finden. Auch das vorgeschlagene Erfordernis, dem Newsletter-Anbieter eine E-Mail mit dem Betreff “Subscribe” zuzusenden, ist keine Lösung, denn auch eine solche E-Mail kann von einem unautorisierten Nutzer der E-Mail-Adresse stammen.

Und auch rechtlich lässt es sich ohne weiteres begründen, die E-Mail noch nicht als Werbung anzusehen, wenn sie keine Werbebotschaft enthält, denn der Belästigungseffekt ist gering.

Immerhin hat das OLG München die Revision zugelassen, so dass zu hoffen ist, dass der BGH die Sache wieder “gerade rückt”.

Filesharing: Eltern haften nicht unbedingt für ihre Kinder

Die Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses für das Filesharing Dritter ist angesichts der nicht enden wollenden Abmahnwelle der Musikindustrie ein Dauerbrenner in der Rechtsprechung. Und die Haftung reicht insbesondere nach Auffassung der Instanzgerichte weit: Sie wird teilweise angenommen für Familienmitglieder oder andere Mitbewohner oder auch für Arbeitnehmer.

Was die Haftung der Eltern für minderjährige Kinder angeht, die ihren Internetanschluss nutzen, so hat der BGH jetzt mit Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12 – für Klarheit gesorgt.

Nach Ansicht des BGH genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kindes, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern – so der BGH – erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben.

Gibt es derartige Anhaltspunkte nicht, scheidet die Haftung der Eltern für die Urheberrechtsverletzung des Kindes aus.

Schleichwerbung im Lexikon

Über die Qualität von Wikipedia-Einträgen lässt sich trefflich streiten. Nicht zu bestreiten ist unabhängig davon aber, dass Wikipedia von vielen als verlässliche Erkenntnisquelle und die dort veröffentlichten Aussagen als wahr angesehen werden. Nicht zuletzt werden sie selbst in gerichtlichen Verfahren gerne als Beweis eingeführt.

Der Wert von Wikipedia ist trotz aller gebotenen Vorsicht nicht zu verkennen und bestimmte Ungenauigkeiten sind möglicherweise auch hinzunehmen. Als Werbeplattform darf Wikipedia aber nicht missbraucht werden. Dies hat jetzt das OLG München mit Urteil vom 10. Mai 2012 – 29 U 515/12 – entschieden.

In dem Verfahren ging es um ein konkretes Weihrauchpräparat, über das sich in einem Wikipedia-Eintrag unter der Überschrift “Rechtslage” negative Äußerungen fanden. Der Eintrag stammte von einem Anbieter eines Konkurrenzprodukts.  Das OLG München sieht darin eine Werbung, deren Charakter verschleiert sei.  Eine Verschleierung im Sinne von § 4 Nr. 3 UWG liege vor, wenn das äußere Erscheinungsbild einer geschäftlichen Handlung so gestaltet sei, dass die Marktteilnehmer den geschäftlichen Charakter nicht klar und eindeutig erkennen könnten. Zum konkreten Fall führt das OLG dann aus:

“Auch wenn dem genannten Internetnutzer bewusst ist, dass Wikipedia-Einträge von jedermann – ggf. unter Abänderung von Voreinträgen – verfasst werden können, erwartet er bei Einträgen in einer derartigen Online-Enzyklopädie, zumal unter der Überschrift “Rechtslage”, keine Wirtschaftswerbung, sondern – entsprechend dem Selbstverständnis von Wikipedia (…) – neutrale Recherchen Dritter, ggf. unter zutreffender Darstellung von Streitständen.”

Daran ändere es nichts, dass es von dem Verfasser der negativen Äußerungen zusätzlich einen Diskussionsbeitrag gegeben habe, weil der Nutzer die beiden Textstellen nicht als Einheit betrachteten und der eigentliche Enzyklopädie-Text eine andere Bedeutung habe.

Die Entscheidung ist richtig. Viele Nutzer mögen wissen, dass er die Einträge grundsätzlich mit Vorsicht zu genießen sind. Auch mag jeder Eintrag einen subjektiven Charakter haben, der dem Nutzer auch bewusst ist. Texte, deren Inhalt von dem Motiv geleitet ist, einen Wettbewerber schlecht zu machen, um ein eigenes Produkt zu vermarkten, muss er aber nicht erwarten.

Der archivierte Straftäter

Das Internet vergiss nicht, auch keine Straftaten, über die in der Presse berichtet wurde. Dass diese dauerhafte Abrufbarkeit von Berichten über Straftaten in Online-Archiven der Medien keinen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellt, hat der BGH jetzt zum wiederholten Mal entschieden. Wie das Gericht in einer Pressemitteilung berichtet, hat es einen Anspruch eines Gazprom Managers auf Unterlassung der Archivierung eines Artikels über ein gegen ihn geführtes Ermittlungsverfahren mit Urteil vom 30. Oktober 2012 – VI ZR 4/12 – verneint.

Grundsätzlich kann zwar selbst ein verurteilter Straftäter nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nach Ablauf einer längeren Zeitspanne verlangen, dass nicht erneut über seine Tat berichtet wird. Dies gilt aber nicht für die weitere Abrufbarkeit ursprünglich rechtmäßiger Artikel in Online-Archiven.

Der BGH führt aus, die namentliche Bezeichnung des Managers sei zum Zeitpunkt seiner erstmaligen Veröffentlichung im Mai 2008 rechtmäßig gewesen. In dem Beitrag sei wahrheitsgemäß und sachlich ausgewogen über die Einleitung und die Hintergründe eines Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger wegen der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung berichtet worden. Die besonderen Umstände der dem Kläger vorgeworfenen Straftat begründeten ein gewichtiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit.

Das Bereithalten der den Kläger identifizierenden Meldung zum Abruf sei auch weder durch die Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153a StPO noch infolge eines Abmahnschreibens des Klägers vom 7. Februar 2011 rechtswidrig geworden. Durch die Einstellung des Strafverfahrens habe die Meldung ihre Aktualität nicht verloren. Die Persönlichkeitsbeeinträchtigung, die durch die weitere Abrufbarkeit der Meldung über die Einleitung und die nachfolgende Einstellung des Strafverfahrens wegen des Verdachts der falschen Versicherung an Eides Statt verursacht werde, sei nicht schwerwiegend. Demgegenüber bestehe ein gewichtiges Interesse der Öffentlichkeit an der Möglichkeit, sich durch eine aktive Suche nach der Meldung über die darin dargestellten Vorgänge und Zusammenhänge zu informieren.

Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Man darf aber gespannt sein, ob der BGH die Gelegenheit nutzt, sich auch einmal mit der Frage zu befassen, wie es sich auswirkt, wenn derartige Archiv-Beiträge über Google & Co. auffindbar sind. Dann kann nämlich nicht mehr davon gesprochen werden, dass Nutzer nur bei der aktiven Suche nach der Meldung über die Straftat darauf stoßen, sondern bei jeder Eingabe des Namens des Betroffenen in der Suchmaschine. Man mag dies immer noch für zulässig halten – von einem nicht schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht kann dann jedenfalls aber nicht mehr gesprochen werden.