Die direkte Verlinkung von Online-Telefonbüchern mit Hotel-Buchungsportalen verstößt gegen das Wettbewerbsrecht. Das entschied das LG Frankfurt am Main (Urteil v. 20.02.2013 – 3-08 O 197/12, nicht rechtskräftig) auf Antrag der Wettbewerbszentrale und untersagte damit der Telekom Medien GmbH die Platzierung von zum Buchungsportal HRS führenden Links neben Hoteladressen auf den Seiten www.dasoertliche.de und www.gelbeseiten.de. Dies berichtet die “Zentrale” in einer Pressemitteilung.
Die Bezeichnung der Links mit „online buchen“ verleite den Verbraucher zu der Annahme, über den Link direkt mit dem gesuchten Hotel in Kontakt zu treten. Dass statt der erwarteten Kontaktaufnahme mit dem Hotel tatsächlich eine Verlinkung mit dem Buchungsportal HRS stattfinde, sei irreführend und eine Benachteiligung anderer Hotelbuchungsportale.
Die Auffassung des Landgerichts Frankfurt lässt sich durchaus hinterfragen. Zweifelhaft ist zum einen die erforderliche geschäftliche Relevanz der Irreführung, zum anderen dürfte es sich um einen Fall einer allenfalls unvollständigen Angabe handeln, die aber nur dann den Irreführungstatbestand erfüllt, wenn das Publikum beim Unterbleiben von Hinweisen in einem wesentlichen Punkt, der den Entschluss zum Vertragsschluss zu beeinflussen geeignet ist, getäuscht wird. Der Wortlaut der Urteilsgründe ist allerdings (noch) nicht veröffentlicht.
Jetzt sieht jedenfalls der Button bei dasoertliche.de jedenfalls erst einmal so aus:
Die Telekom darf das SIM-Lock im neuen iPhone 5 nicht verschweigen. Wie die Wettbewerbszentrale mitteilt, hat das Landgericht Bonn mit Beschluss vom 1. Oktober 2012 – 11 O 39/12 – die Werbung der Telekom ohne (rechtzeitigen) Hinweis auf das SIM-Lock und das Netlock des Telefons als irreführend verboten.
Die Telekom hatte das iPhone mit diversen Tarifoptionen beworben und auf das SIM-Lock erst am Ende des Bestellvorgangs hingewiesen, auf das Netlock dagegen sogar nur in den FAQ.
Die Wettbewerbszentrale war der Auffassung, dass nach § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG über ein wesentliches, kaufentscheidendes Merkmal des Angebots nicht deutlich informiert worden sei. Aufgrund des Locks werde der Gebrauch des Mobilfunkgeräts für den Verbraucher erheblich eingeschränkt, da weder im In- noch im Ausland die SIM-Karte bzw. das Netz eines anderen Telekommunikationsanbieters genutzt werden könne. Zudem sei es für die Beurteilung der Preiswürdigkeit des Angebots wesentlich, ob und unter welchen Voraussetzungen das Lock aufgehoben werden könne.
Das LG Bonn sah dies genauso, und die Telekom hat die von der Wettbewerbszentrale erwirkte einstweilige Verfügung, wie der Verband berichtet, bereits als abschließende Regelung anerkannt.
Über die Qualität von Wikipedia-Einträgen lässt sich trefflich streiten. Nicht zu bestreiten ist unabhängig davon aber, dass Wikipedia von vielen als verlässliche Erkenntnisquelle und die dort veröffentlichten Aussagen als wahr angesehen werden. Nicht zuletzt werden sie selbst in gerichtlichen Verfahren gerne als Beweis eingeführt.
Der Wert von Wikipedia ist trotz aller gebotenen Vorsicht nicht zu verkennen und bestimmte Ungenauigkeiten sind möglicherweise auch hinzunehmen. Als Werbeplattform darf Wikipedia aber nicht missbraucht werden. Dies hat jetzt das OLG München mit Urteil vom 10. Mai 2012 – 29 U 515/12 – entschieden.
In dem Verfahren ging es um ein konkretes Weihrauchpräparat, über das sich in einem Wikipedia-Eintrag unter der Überschrift “Rechtslage” negative Äußerungen fanden. Der Eintrag stammte von einem Anbieter eines Konkurrenzprodukts. Das OLG München sieht darin eine Werbung, deren Charakter verschleiert sei. Eine Verschleierung im Sinne von § 4 Nr. 3 UWG liege vor, wenn das äußere Erscheinungsbild einer geschäftlichen Handlung so gestaltet sei, dass die Marktteilnehmer den geschäftlichen Charakter nicht klar und eindeutig erkennen könnten. Zum konkreten Fall führt das OLG dann aus:
“Auch wenn dem genannten Internetnutzer bewusst ist, dass Wikipedia-Einträge von jedermann – ggf. unter Abänderung von Voreinträgen – verfasst werden können, erwartet er bei Einträgen in einer derartigen Online-Enzyklopädie, zumal unter der Überschrift “Rechtslage”, keine Wirtschaftswerbung, sondern – entsprechend dem Selbstverständnis von Wikipedia (…) – neutrale Recherchen Dritter, ggf. unter zutreffender Darstellung von Streitständen.”
Daran ändere es nichts, dass es von dem Verfasser der negativen Äußerungen zusätzlich einen Diskussionsbeitrag gegeben habe, weil der Nutzer die beiden Textstellen nicht als Einheit betrachteten und der eigentliche Enzyklopädie-Text eine andere Bedeutung habe.
Die Entscheidung ist richtig. Viele Nutzer mögen wissen, dass er die Einträge grundsätzlich mit Vorsicht zu genießen sind. Auch mag jeder Eintrag einen subjektiven Charakter haben, der dem Nutzer auch bewusst ist. Texte, deren Inhalt von dem Motiv geleitet ist, einen Wettbewerber schlecht zu machen, um ein eigenes Produkt zu vermarkten, muss er aber nicht erwarten.
“Bio” ist in und so möchte jeder gerne auf den Öko-Zug aufspringen. Das Label “Bio” beschäftigt immer wieder die Gerichte, denn es gibt nur für landwirtschaftliche Produkte, nicht aber für andere Lebensmittel, gesetzliche Vorgaben für seine Nutzung. Der BGH schafft jetzt zumindest im Bereich Mineralwasser etwas Rechtsklarheit und hat der Neumarkter Lammsbräu Gebr. Ehrnsperger e.K. mit Urteil vom 13. September 2012 – I ZR 230/11 – erlaubt, ihr Mineralwasser “Bio Kristall” als “Biomineralwasser” zu bezeichnen. Dies geht aus einer Pressemitteilung des Gerichts hervor.
Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, die die Bezeichnung für irreführend hielt und meinte, der Verkehr verbinde mit “Biomineralwasser” Qualitätsmerkmale, die für ein natürliches Mineralwasser bereits gesetzlich vorgeschrieben und daher selbstverständlich seien. Die Klage hatte beim Landgericht Nürnberg-Fürth Erfolg. Sowohl vor dem Oberlandesgericht Nürnberg als auch vor dem BGH siegte nun aber der Mineralwasser-Hersteller.
Der Verkehr erwarte, so der BGH, von einem als “Biomineralwasser” bezeichneten Mineralwasser, dass es nicht nur unbehandelt und frei von Zusatzstoffen sei, sondern im Hinblick auf Rückstände und Schadstoffe deutlich unterhalb der für natürliche Mineralwässer vorgesehenen Höchstwerte liege. Mineralwässer, die die gesetzlichen Grenzwerte deutlich unterschritten, unterschieden sich von den Mineralwässern, bei denen der Gehalt an Rückständen und Schadstoffen nahe an diesen Werten liege. Dass das beanstandete Mineralwasser diese Vorgaben nicht erfüllte, hatte die Wettbewerbszentrale allerdings gar nicht behauptet, sondern argumentiert, der Verkehr erwarte, dass die Verwendung von “Bio” bei Mineralwässern gesetzlichen Vorgaben unterliege oder staatlich überwacht werde.
Dies sah der BGH anders: Der Umstand, dass der Gesetzgeber bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen eine gesetzliche Regelung für die Verwendung von “Bio” getroffen habe, führe nicht dazu, dass diese Bezeichnung beim Fehlen einer gesetzlichen Regelung nicht verwendet werden dürfe. Das in der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung bestimmte Gebot, für das vom Beklagten vertriebene Wasser die Verkehrsbezeichnung “natürliches Mineralwasser” anzugeben, stehe der zusätzlichen Bezeichnung als “Biomineralwasser” ebenso nicht entgegen.
“Sammeln Sie die Treuepunkte?” wird der treue REWE-Kunde an der Kasse von Zeit zu Zeit gerne gefragt, und normalerweise hält sich die Sammelleidenschaft der Kunden offenbar auch in Grenzen. Nicht so im Jahr 2011, als REWE hochwertige Zwilling-Messer zu stark verbilligten Preisen für die Treuepunkte anbot: Die Kunden rissen REWE die Punkte und die Messer derart stark aus der Hand, dass REWE die Aktion abbrechen musste, weil Zwilling mit der Produktion nicht mehr hinterherkam.
Dies hat nun ein juristisches Nachspiel: Das OLG Köln hat REWE mit Urteil vom 10. August 2012 – 6 U 27/12 – auf die Klage einer Verbraucherzentrale einen solchen vorzeitigen Abbruch einer Verkaufsaktion künftig untersagt, soweit nicht vorher auf die Möglichkeit eines Abbruchs in den Teilnahmebedingungen hingewiesen wurde.
Das Gericht führt in dem Urteil aus, REWE sei eine Irreführung nach § 5 UWG vorzuwerfen. Zwar habe das Unternehmen zunächst vorgehabt, die Aktion wie vorgesehen zu Ende zu führen und sei später nur deswegen davon abgerückt, weil der Erfolg von ihr unvorhergesehen so durchschlagend gewesen sei, dass das Unternehmen auch unter Auslastung aller Kapazitäten die Nachfrage, die auf 4,5 Millionen Stück geschätzt worden sei, nicht hätte befriedigen können. Jedoch erwarte der Verbraucher bei der Teilnahme an einer Rabattmarkenaktion, dass sich das anbietende Unternehmen so hinreichend mit den verbilligt angebotenen Waren eingedeckt habe, dass er auch gegen Ende des angekündigten Aktionszeitraumes noch von dem Angebot zum verbilligten Erwerb Gebrauch machen könne. Sei dies tatsächlich nicht der Fall, liege in der einschränkungslosen Angabe eines Endzeitpunktes des Sonderverkaufs eine Irreführung der Marktteilnehmer. Zudem habe die Beklagte den großen Erfolg der Rabattmarkenaktion aufgrund ähnlich großer Erfolge früherer Aktionen voraussehen können und hätte sich daher ausreichend bevorraten müssen.
Das lässt sich gut hören, es stellt sich aber schon die Frage, ob dies grenzenlos gilt oder ob Fälle denkbar sind, in denen die Nachfrage derart stark ist, dass dies nicht voraussehbar war, und ob dann ein folgenloser Abbruch möglich sein muss. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage hat das Gericht die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Wie die Sache letztlich ausgeht, steht damit – im wahrsten Sinne des Wortes – noch immer auf Messers Schneide.
Das klingt nach einem echten Traumhotel: Ruhig gelegen zwischen verkehrsreicher Straße und Bahnstrecke. Das hinderte den Betreiber des besagten Hotels indes nicht daran, es vollmundig als “Parkhotel” zu bezeichnen. Und beinahe wäre er damit auch durchgekommen.
Wie die Wettbewerbszentrale berichtet, klagte der Betreiber eines “Parkhotels Post” gegen den Betreiber des “Parkhotel Stadt Freiburg”. Der Kläger meinte, dass es zwischen den Hotels, insbesondere bei der Taxizentrale, zu Verwechslungen komme. Daneben erwecke die Bezeichnung “Parkhotel Stadt Freiburg” den falschen Eindruck, das Hotel befinde sich in einem Park, während es tatsächlich zwischen einer Verbindungsstraße und einer Bahnstrecke gelegen sei.
Das LG Mannheim hatte mit Urteil vom 05. November 2010 – 7 O 79/10 – die Klage abgewiesen und ausgeführt, es bestehe keine Verwecheslungsgefahr. Die Bezeichnung „Parkhotel“ verstehe der Verkehr als Hinweis auf ein Hotel gehobener Güte und nicht zwingend auf einen Park.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 05.03.2012 – 6 U 189/10 – zwar die Verwechselungsgefahr ebenfalls verneint, die Irreführung nach § 5 UWG aber bejaht. Die Bezeichnung “Parkhotel” erwecke den Eindruck, dass die Umgebung einen parkähnlichen Charakter aufweise, eine gewisse Ruhe und Naturnähe ausstrahle und sich so von einem städtisch-betriebsamen Umfeld absetze. Dies sei bei einem Hotel in der beschriebenen Lage gerade nicht der Fall.
Der Entscheidung ist zuzustimmen. Die Bezeichnung “Parkhotel” kann als beschreibende Angabe weder kennzeichenrechtlich noch wettbewerbsrechtlich ohne weiteres für einen Hotelbetreiber monopolisiert werden. Völlig richtig ist aber auch, dass der Verkehr bei der Bezeichnung zumindest eine parkähnliche Umgebung erwartet und sicher kein Hotel in verkehrsreicher Lage.
Die Auffassung des LG Mannheim (Park = gehoben) ist jedenfalls schwer nachvollziehbar – vielleicht hat es dem LG genügt, dass man an dem sicher verkehrsgünstig gelegenen Hotel gut parken kann…
In unserem Beitrag “Push the Button” hatten wir die wichtigsten Neuerungen des Gesetzes gegen Kostenfallen im Internet vorgestellt. Neben der so genannten Button-Lösung sieht die Regelung vor allem neue Informationspflichten für Online-Shops vor. Offen war aber noch, wann das Gesetz in Kraft tritt. Diese Frage ist jetzt beantwortet: Das Bundesverbraucherministerium hat heute in einer Pressemitteilung bekannt gegeben, dass das Gesetz am heutigen Mittwoch im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ist und nunmehr zum 1. August 2012 in Kraft tritt.
Für Betreiber von Online-Shops bleibt also nur noch wenig Zeit, um die Bestellprozesse zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen. Andernfalls drohen nicht nur Abmahnungen, vor allem kommen keine wirksamen Verträge zustande, wenn der Bestellprozess den gesetzlichen Vorgaben nicht entspricht.
Was unbedingt zu beachten ist, haben wir hier zusammengefasst.
Beim Triathlon ist Windschattenfahren verboten. In der Werbung ist das anders: Unternehmen, die im Windschatten von großen Sportveranstaltungen werben wollen, müssen zwar einige Regeln beachten – das so genannte Ambush Marketing ist aber keineswegs per se verboten. Es ist also nicht nur den offiziellen Sponsoren der EURO 2012 und der Olympischen Spiele in London vorbehalten, die positive Ausstrahlungswirkung der Events zu nutzen.
Was Unternehmen aus rechtlicher Sicht beim Ambush Marketing unbedingt beachten sollten, haben die Autoren des medienrecht-blog.com-Teams, allesamt Rechtsanwälte der Kanzlei LOH Rechtsanwälte, in einem LOHInfo zusammengefasst, das hier zum Abruf bereitsteht:
UPDATE - Aktueller Fall zum Thema (13. Juni 2012): Der DFB hat dem Deutschen Fernseh-Ballett die Nutzung der Bezeichnung “DFB-Ballett” untersagen lassen. Mehr dazu hier.
Die Sterne hatte sich die Hotelkette aber “selbst verliehen”. Die Bewertung war nämlich nicht vom Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) vergeben worden. Dies hätte dann – bei einer 5-Sterne-Bewertung – so ausgesehen:
Sie beruhte vielmehr auf einer eigenen Bewertung nach einem eigenen Klassifizierungssystem.
Wie die Wettbewerbszentrale mitteilt, hat das Landgericht Berlin der Hotelkette nun untersagt, in der Bundesrepublik Deutschland mit Hinweisen auf eine Sterneklassifizierung zu werben, sofern dem keine gültige Zertifizierung nach Maßgabe der deutschen Hotelklassifizierung zugrunde liegt (Beschluss vom 05. 01. 2012 Az. 52 O 4/12).
Laut der Pressemitteilung hatte die Hotelkette argumentiert, in Deutschland existiere kein gesetzlich vorgeschriebenes Hotel-Klassifizierungssystem. Zudem richte sich die Klassifizierung, die auch in 3000 von der Kette international betriebenen Hotels verwendet werde, an ein internationales Publikum, das mit den DEHOGA-Standards nichts anfangen könne.
Davon ließ sich das LG Berlin nicht überzeugen und hielt dagegen, für den Verkehr sei überhaupt nicht transparent, nach welchen Eigenschaften die Bewertung erfolgt sei. Der Verkehr erwarte bei einer Klassifizierung nach einem Sternesystem zum einen, dass die Vergabekriterien der Gütesicherung der Deutschen Hotelklassifizierung entspreche. Zum anderen rechne der Verkehr damit, dass die Bewertung von einer unabhängigen Stelle vorgenommen würden. Beides sei nicht der Fall.
Der Beschluss passt in eine Reihe von Entscheidungen, in denen immer wieder darauf hingewiesen wird, dass die Werbung mit einem Gütesiegel nur zulässig ist, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. So sollte die Vergabe stets durch einen neutralen und objektiven Dritten erfolgen und nicht allein von der Zahlung eines Entgelts abhängig sein. Kritisch wird es auch, wenn die Vergabekriterien nicht transparent und nachvollziehbar sind. Das Führen eines Gütesiegels kann auch zu einer Kontrollpflicht führen. So hat etwa das LG Stuttgart entschieden, dass ein Unternehmen, das mit dem Gütesiegel „Wir unterstützen keine Kinderarbeit“ wirbt, geeigneten Kontrollmaßnahmen hinsichtlich der angebotenen Ware durchführen muss.
Interessanter Nebenaspekt des Berliner Falles: die Hotelkette hatte sich auch auf ein für sie eingetragenes Kennzeichen berufen. In dem Kennzeichen sind fünf Sterne graphisch angedeutet. Das LG ließ auch dieses Argument nicht gelten. Unabhängig davon, dass ohnehin nur ein Teil des Kennzeichens verwendet worden sei, bleibe es trotz des Kennzeichens bei einer Irreführungsgefahr.
Bei deutschen Marken könnte bei einer solchen Marke zwar das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG greifen. Danach sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen,
“die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen”
Wird eine Marke trotz dieser Sperre eingtragen, greifen ergänzend die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften ein, insbesondere das Irreführungsverbot des § 5 UWG. Ferner kann die irreführende Marke auch auf Antrag oder unter bestimmten Voraussetzungen von Amts wegen gelöscht werden (§ 50 MarkenG).
Es klingt so verlockend: Anstatt sich auf die (manchmal leeren) Versprechungen der Anbieter zu verlassen, können sich Verbraucher, bevor sie sich für den Kauf eines Produkts entscheiden, in Online-Bewertungsportalen und Blogs ein Bild über die ungeschminkte Wahrheit machen. Schön wär´s. Es ist weithin bekannt, dass viele Produktbewertungen nicht von “unabhängigen” Verbrauchern, sondern von den Unternehmen selbst oder von beauftragten Werbeagenturen verfasst sind.
Man spricht dann von Fake-Bewertungen, Astroturfing oder schlicht von Schleichwerbung.
In einem aktuellen Fall hatte ein Leser des Blogs rsv-blog.de einen kritischen Artikel über die ARAG-Rechtsschutzversicherung wie folgt kommentiert:
“Die ARAG ist die beste Rechtsschutzversicherung, die es gibt. Einmal angefragt, schon kam die Deckungszusage, mein Anwalt als auch ich sind begeistert. Weiter so ARAG und mit dem neuen Produkt Recht & Heim ist die ARAG unschlagbar. Eine der fairsten und kompetentesten Versicherungen, die ich kenne.”
Etwas sehr euphorisch der Kommentar, dachten sich auch die Betreiber des Blogs, die Rechtsanwälte Dr. Bahr und Carsten Hoenig, und fanden heraus, dass die (feste) IP-Adresse des Nutzers direkt zur ARAG führt. Nach einer erfolglosen Abmahnung erwirkten die Blogbetreiber dann beim Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung (Beschluss vom 3. Januar 2012 – 312 O 715/11), mit der der ARAG als Antragsgegnerin untersagt wurde…
“… in dem unter der URL www.rsv-blog.de abrufbaren Internet-Blog für praktische Erfahrungen mit den Leistungen von Rechtsschutzversicherern den im Nachfolgenden wiedergegebenen Eintrag:
“Die ARAG ist die beste Rechtsschutzversicherung, die es gibt. Einmal angefragt, schon kam die Deckungszusage, mein Anwalt als auch ich sind begeistert. Weiter so ARAG und mit dem neuen Produkt Recht & Heim ist die ARAG unschlagbar. Eine der fairsten und kompetentesten Versicherungen, die ich kenne”,
zu tätigen, ohne hierbei darauf aufmerksam zu machen, dass dieser Eintrag von der Antragsgegnerin stammt.”
Den Bericht der Blogbetreiber über ihr erfolgreiches Vorgehen kommentierte ein Nutzer namens “ARAG_Konzernkommunikation” dann mit dem Hinweis, die ARAG habe sich längst von dem Blog-Eintrag distanziert und gegenüber den Blogbetreibern deutlich gemacht, dass es sich nicht um eine vom Konzern veranlasste Äußerung, sondern um einen privaten Beitrag handele. Der Kommentar schließt dann mit der Ankündigung:
“Wir werden die Angelegenheit nunmehr auf dem Rechtswege klären müssen.
ARAG SE Konzernkommunikation”
Hier scheint das letzte Wort also noch nicht gesprochen zu sein. Der Beschluss des LG Hamburg selbst enthält – wie für einstweilige Verfügungen aus Hamburg üblich – keine rechtliche Begründung. Folgende Begründungen wären denkbar:
Die Platzierung von Fake-Bewertungen in Bewertungsportalen oder Blogs kann gegen verschiedene Vorschriften verstoßen. In Betracht kommt vor allem ein Verstoß gegen § 4 Nr. 3 UWG, der die Verschleierung von Werbemaßnahmen verbietet. Die Fake-Bewertung kann, wenn sie irreführnde Angaben enthält, auch gegen das Irreführungsverbot des § 5 UWG verstoßen.
Ob die spezialgesetzlichen Regelungen des § 6 Abs. 1 S. 1 TMG und des § 58 Abs. 1 RStV eingreifen, erscheint dagegen fraglich. Beide Regelungen schreiben Diensteanbieter bzw. Telemedien vor, Werbung und redaktionellen Inhalten klar und deutlich voneinander zu trennen. Bei einzelnen Kommentaren und Postings in Foren oder Bewewertungsportalen dürften die Vorschriften aber nicht anwendbar sein.
Der Tenor der Entscheidung des LG Hamburg spricht dafür, dass die Blogbetreiber hier wettbewerbsrechtliche Ansprüche nach dem UWG geltend gemacht haben. Zwar liegt das für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wettbewerbsverhältnis zwischen den Blogbetreibern und der ARAG nicht gerade auf der Hand; allerdings hätte eine mögliche Argumentation des Rechtsschutzversicherers, der Beitrag sei selbstinitiativ von einem Mitarbeiter verfasst worden, wenig Erfolgsaussichten. Denn § 8 Abs. 2 UWG regelt:
“Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.”
Die Norm ist streng. Nach der Rechtsprechung kann sich ein Unternehmen zum Beispiel nicht mit der Behauptung entlasten, der Mitarbeiter habe ohne Wissen des Unternehmens gehandelt oder sogar gegen eine Weisung gehandelt (OLG Köln, Urteil vom 24.5.2006 – 6 U 200/05).
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