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“Die ewig junge Sehnsucht nach dem Idyll”

Die Richter des 29. Senats des Bundespatentgerichts in München sind möglicherweise überwiegend Eigentümer eines Häuschens auf dem Lande und Leser der Zeitschrift “Landlust”. Anders lässt sich ein Beschluss des Senats vom 28. November 2012 - 29 W (pat) 524/11 – kaum erklären, mit dem die Richter die Schutzfähigkeit der Wort-/Bildmarke “Landlust” als Marke zuerkannt haben. Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Anmeldung noch aufgrund mangelnder Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Das Bundespatentgericht hat die Entscheidung nun aufgehoben, so dass die Marke eingetragen werden kann.

Die Entscheidung ist dabei durchaus auch rechtlich bemerkenswert, denn das Bundespatentgericht folgt dem Amt zunächst darin, dass die Marke von Hause aus keine hinreichende Kennzeichnungskraft besitze. Nachdem das Gericht zunächst Land – unbestreitbar – unter anderem mit den Worten als „nicht mit Wasser bedeckter Teil der Erdoberfläche” definiert, führt es aus, bei der “Lust” handele es sich um ein „inneres Bedürfnis, etwas Bestimmtes zu tun, haben zu wollen“ oder auch um ein „aus der Befriedigung sinnlicher, besonders geschlechtlicher Genüsse entstehendes Gefühl”. Die “Landlust” sei dann die „Freude am Land(leben)“ oder „die ewig junge Sehnsucht nach dem Idyll“. Der Wortbestandteil der Marke erschöpfe sich damit in der reinen Beschreibung des angebotenen Produkts „Wohn- und Gartenzeitschriften“. Auch die wenig charakteristische grafische Gestaltung der Marke begründe nicht die Schutzfähigkeit.

Das Bundespatentgericht führt dann aber weiter aus, die Marke habe Kennzeichnungskraft durch die so genannte Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG  erlangt. Dies ist nun zunächst nichts Ungewöhnliches. Allerdings muss die Verkehrsdurchsetzung im Regelfall durch eine Verkehrsbefragung belegt werden. Dies hielt das Bundespatentgericht indes für entbehrlich, denn:

“Den Senatsmitgliedern als Teil der angesprochenen Verkehrskreise ist ebenfalls die seit einigen Jahren erfolgte Verwendung des Anmeldezeichens für eine Wohn- und Gartenzeitschrift, deren ständig wachsende Verbreitung im gesamten Bundesgebiet und deren Marktführerschaft in diesem Segment selbst bekannt, so dass die hohe Bekanntheit in einem erheblichen Teil der Gesamtbevölkerung auch als gerichtskundig angesehen werden kann.”

Dies ist nun bemerkenswert und durchaus nicht unproblematisch. Der Senat beschränkt sich zwar bei weitem nicht auf diese Feststellung, sondern beschäftigt sich ausführlich mit den von der Anmelderin vorgelegten Zahlen zu ihrer Marktführerschaft. Auch ist es durchaus wünschenswert, wenn aufwändige und teure Verkehrsbefragungen vermieden werden können.

Nun fordern die Gerichte aber für die Verkehrsdurchsetzung je nach Art der Marke aber, dass regelmäßig zumindest deutlich über 50% der angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung als Herkunftshinweis und nicht nur als reine Beschreibung der angebotenen Waren oder Dienstleistungen auffassen. Und hier ist es nun doch in hohem Maße vom Zufall abhängig, ob nun gerade die den Fall entscheidenden Richter die Bezeichnung als Herkunftshinweis erkennen. Und selbst wenn der gesamte Senat die Zeitschrift kannte: Wie lässt sich ausschließen, dass seine Mitglieder nicht zufällig einer Minderheit von beispielsweise nur 20% angehören. Ob die Entscheidung ebenso ausgefallen wäre, wenn das Bundespatentgericht nicht in München, sondern beispielsweise in Berlin säße, ist jedenfalls eine äußerst interessante Frage.

Tatzenjammer

Kinderbuchklassiker gegen Klamottenklassiker:  Nach einem Bericht von MEEDIA hat Jack Wolfskin das Produktionsunternehmen des 2012 erschienenen “Fünf Freunde” Films wegen eines angeblichen “Tatzenplagiats” beim Landgericht Düsseldorf verklagt. Einzelheiten zu der Klage sind offenbar nicht bekannt. Vermutlich wendet sich Jack Wolfskin aber dagegen, dass die oben dargestellte deutsche Wort-/Bildmarke mit der Anmeldenummer 302012010659 unter anderem für ”Bekleidungsstücke, Gürtel (Bekleidung), Schuhwaren, Kopfbedeckungen” eingetragen ist und so verwendet wird.

Die zu klärenden Rechtsfragen sind durchaus interessant: Denn einerseits ist hat die Tatze von Jack Wolfskin eine hohe Bekanntheit und eine vermutlich weit überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft, so dass bei ähnlichen Zeichen, insbesondere wenn sie für identische Waren wie die Marke des Bekleidungsherstellers verwendet werden, regelmäßig die für eine Markenverletzung erforderliche Verwechslungsgefahr vorliegen dürfte.

Andererseits ist auch der Titel “Fünf Freunde” äußerst bekannt, so dass etwa bei Bekleidung mit dem Logo auf den ersten Blick ersichtlich ist, dass es sich um ein Merchandising-Produkt handelt. Möglicherweise wird dies nichts daran ändern, dass die Marke im Bereich Bekleidung zu löschen ist. Eine Markenverletzung durch die Nutzung auf Bekleidung kann deshalb aber ausscheiden. Der BGH  hat wiederholt entschieden, dass Aufdrucke von Schriftzügen oder Bildern auf der Vorderseite von Bekleidungsstücken (etwa des DDR-Staatswappens) nicht immer als markenmäßige Benutzung anzusehen seien, da der Verbraucher daraus nicht zwingend auf den Hersteller des Bekleidungsstücks schließe – diese herkunftshinweisende Funktion ist aber Voraussetzung einer markenmäßigen Benutzung und damit einer Markenverletzung.

Laut MEEDIA wird das Landgericht Düsseldorf die Angelegenheit im Sommer verhandeln.

“Volks…”: VW geht gegen Springer und A.T.U. in Führung

VW ist Inhaberin der Gemeinschaftsmarke “VOLKSWAGEN”, die für Fahrzeuge sowie deren Reparatur und Fahrzeugteile eingetragen ist. Verklagt hat VW aus dieser Marke sowohl A.T.U. als auch die zum  Springer-Konzern gehörige Gesellschaft, die den Internetauftritt der BILD-Zeitung betreibt. Anders als das Oberlandesgericht schließt der BGH nicht aus, dass die Zeichen “Volks-Inspektion”, “Volks-Reifen” und “Volks-Werkstatt” die bekannte Marke “Volkswagen” verletzen.

Bekannte oder sogar berühmte Marken verfügten über einen weiten Schutzbereich. Dies habe zur Folge, dass bei der Verwendung anderer Zeichen ein weiter Abstand zu der bekannten Marke eingehalten werden müsse. Eine Verletzung der bekannten Marke liegt bereits vor, wenn das Publikum aufgrund der Verwendung der Zeichen “Volks-Inspektion”, “Volks-Reifen” und “Volks-Werkstatt” von wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbindungen zwischen den Parteien ausgingen oder wenn diese Zeichenbenutzung die Unterscheidungskraft der bekannten Marke “VOLKSWAGEN” beeinträchtige. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs hat das Oberlandesgericht diesem weiten Schutzbereich bekannter Marken nicht ausreichend Rechnung getragen. Der Bundesgerichtshof hat die Sache deshalb zurückverwiesen, so dass das OLG nun erneut prüfen muss, ob unter diesen Bedingungen eine Markenverletzung in Betracht kommt

Peek & Cloppenburg: Es kann nur zwei geben

“Es gibt zwei rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Unternehmen Peek & Cloppenburg mit ihren Hauptsitzen in Düsseldorf und Hamburg …” steht nahezu auf jeder Werbung eines der beiden Unternehmen. Die Gleichnamigkeit ist im Markenrecht immer eine spannungsgeladene Angelegenheit und endet in den meisten Fällen früher oder später vor Gericht.

Aldi Nord und Aldi Süd scheinen hier die einzige prominente Ausnahme zu sein. Ähnlich wie der Discounter haben sich die P&C’s die Verkaufsgebiete an sich säuberlich aufgeteilt. Zu Konflikten kommt es aber immer wieder bei bundesweiter Werbung. Zuletzt hatte der BGH schon über eine “peekundcloppenburg” Domain zu entscheiden. Nun hat der BGH, wie aus einer Pressemitteilung des Gerichts hervorgeht, mit Urteil vom 24. Januar 2013 – I ZR 58/11 – auch zu anderen bundesweite Werbeformen entschieden und im Wesentlichen festgestellt, dass der oben wiedergegebene Hinweis auch auf solchen Werbematerialien zum Ausschluss von Verwechslungen ausreichend ist.

Klägerin war, anders als im Domain-Streit, das Düsseldorfer Unternehmen. Der BGH führt aus, zwischen den Parteien bestehe aufgrund der seit Jahrzehnten unbeanstandet nebeneinander benutzten identischen Unternehmensbezeichnungen eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage, auf die die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen anwendbar seien. Diese Gleichgewichtslage habe die Beklagte zwar durch die Ausdehnung ihrer Werbemaßnahmen auf den norddeutschen Raum gestört, in dem nur die Klägerin tätig sei. Da die Beklagte an einer Werbung in bundesweit vertriebenen Medien aber ein anzuerkennendes Interesse habe, könne ihr die Werbung nicht generell verboten werden. Die Beklagte müsse vielmehr in der Werbung die Leser der Anzeigen in geeigneter Weise darüber aufklären, dass es zwei Gesellschaften mit der identischen Bezeichnung “Peek & Cloppenburg KG” gebe und von welchem der beiden Unternehmen die Werbung stamme. Dies sei in den beanstandeten Anzeigen auch geschehen. Anders als das Oberlandesgericht halte der BGH die Hinweise für ausreichend. Keinesfalls müsse der Zusatz in seiner Größe und Gestaltung der Werbebotschaft – etwa den dort abgebildeten Modellen – entsprechen. Der Bundesgerichtshof hat deshalb eine Verletzung des Unternehmenskennzeichens der Klägerin durch die bundesweite Werbung der Beklagten und einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot verneint und insoweit die Klagen abgewiesen.

Die Klägerin hatte sich allerdings auch auf eine vertragliche Vereinbarung mit der Beklagten berufen, wonach die Parteien keine Werbung im Tätigkeitsbereich der jeweils anderen Partei betreiben dürften. Der Bundesgerichtshof hat die Sache insoweit unter Hinweis auf die kartellrechtlichen Grenzen, denen solche Abgrenzungsvereinbarungen unterliegen, an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das nun noch einmal entscheiden wird.

Bitte ein Bud…

… oder besser: Bitte nur ein Bud. Das jedenfalls war das Ansinnen der tschechischen Brauerei Bud?jovický Budvar, die sich seit Jahren gegen die gleichnamige Konkurrenz aus den USA, vertrieben durch das Unternehmen Anheuser-Busch, wehrt (mehr zur Geschichte des Budweiser Streits gibt es bei Wikipedia).  Die Amerikaner hatten in den Jahren 1996 bis 2000 diverse Gemeinschaftsmarken “Bud” angemeldet, darunter auch die folgende Wort-/Bildmarke:

Das Gericht der Europäischen Union hat die Widersprüche der Tschechen gegen diese Marken mit  Urteil vom 22. Januar 2013 – T-225/06 RENV, T-255/06 RENV, T-257/06 RENV, T-309/06 RENV – zurückgewiesen.

Das tschechische Unternehmen machte für seine Widersprüche die zum einen in Frankreich, Italien und Portugal gemäß dem Lissabonner Abkommen und zum anderen in Österreich gemäß zwischen Österreich und der früheren Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik geschlossenen bilateralen Verträgen geschützte Ursprungsbezeichnung „Bud“ geltend.

Das Verfahren hat schon eine längere Vorgeschichte: Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt hatte die Widersprüche der Tschechen insgesamt u. a. mit der Begründung zurückgewiesen, dass die von dem tschechischen Unternehmen vorgelegten Nachweise in Bezug auf die Benutzung der Ursprungsbezeichnung „Bud“ in Österreich, Frankreich, Italien und Portugal unzureichend seien. Ursprünglich hatte die tschechische Brauerei den Widerspruch noch auf eine eigene internationale Marke “Bud” gestützt, dies aber dann nicht weiterverfolgt.

In der “ersten Runde” beim Gericht der Europäischen Union hatten die Europäer Erfolg. Anheuser-Busch legte gegen das Urteil ein Rechtsmittel beim Europäischen Gerichtshof ein, der das Urteil teilweise aufhob und entschied, dass eine in einem Mitgliedstaat geschützte geografische Bezeichnung der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke nur dann entgegenstehen könne, wenn sie tatsächlich in hinreichend bedeutsamer Weise im geschäftlichen Verkehr in einem bedeutenden Teil des betreffenden Staatsgebiets benutzt werde. Dies hatte nun das erstinstanzliche Gericht zu klären.

Es stellt in seinem Urteil fest, dass Bud?jovický Budvar die überörtliche Bedeutung der Bezeichnung nicht hinreichend mit geeigneten Dokumenten belegt habe. Die vorgelegten Rechnungen wiesen teilweise ein äußerst begrenztes Warenvolumen aus, und die Lieferungen in Frankreich beschränkten sich etwa auf höchstens drei Städte. Die Zahlen für Österreich wiesen sowohl dem Volumen als auch dem Umsatz nach sehr niedrige Verkaufszahlen aus. Zudem habe die tschechische Brauerei Bier unter dieser Bezeichnung zwar in mehreren Städten in Österreich verkauft, doch stellen die Verkäufe außerhalb von Wien ein vernachlässigbares Volumen dar.

Kampf der Bären

Zum Glück hatte ich noch einen Lindt-Bären zum Modell-Sitzen im Schrank, denn im Handel wird es ihn zumindest erst einmal möglicherweise nicht mehr geben. Wie Legal Tribune Online berichtet, hat das Landgericht Köln Lindt mit Urteil vom 18.12.2012 – 33 O 803/11 – den Vertrieb auf die Klage des Süßwaren-Konkurrenten Haribo untersagt.

Kurioserweise hat das Gericht den Verletzungsanspruch nicht aus einem Geschmacksmuster oder einer dreidimensionalen Marke oder wenigstens einer Bildmarke zugesprochen, sondern – man höre und staune – aus der Wortmarke “Goldbär”. Begründung: Der Lindt-Teddy sei, auch wenn er einen anderen Namen trage, letztlich die verkörperte Haribo-Marke.

Dem Verbraucher dränge sich die Bezeichnung “Goldbär” für das Lindt-Produkt auf, während es unwahrscheinlich sei, dass er ihn als “goldene Bärenfigur”, “goldfoliierter Bär”, “goldfarbener Schokoladenteddybär” oder ähnlich bezeichne. Die am nächsten liegende prägnante Bezeichnung sei gerade auch wegen der überragenden Bekanntheit der Marke Haribo der Begriff des “Goldbären”. Dies folge auch aus der Bezeichnung “Goldhase” für den Lindt-Osterhasen.

Dies ist nun markenrechtliches Neuland. Zwar führt der BGH etwa in einer Entscheidung vom 22. 9. 2005 – I ZB 40/03 – aus, dass eine Verwechselungsgefahr zwischen zwei Marken auch wegen der Übereinstimmung im Bedeutungsgehalt der Zeichen bestehen könne. Die vorgelagerte Frage ist aber, ob Lindt den Teddy überhaupt markenmäßig nutzt, immerhin handelt es sich zunächst um eine Produktgestaltung. Die für die Markennutzung erforderliche herkunftshinweisende Funktion der Teddy-Gestaltung scheint aber eher fernliegend. Selbst wenn der Verbraucher aber einen Herkunftshinweis sieht, wird er den Teddy eher mit dem Lindt-Goldhasen assoziieren und auf die zutreffende Herkunft schließen. An den Haribo-Goldbären wird der Durchschnittsverbraucher hingegen eher nicht denken.

Das letzte Wort ist noch nicht gesprochen. Lindt wird gegen das Urteil hoffentlich in Berufung gehen und dafür sorgen, dass seine Teddys auch in den nächsten Jahren in der Vorweihnachtszeit wieder mit ihrem treuen Blick aus den Supermarktregalen schauen.

AdWords: BGH widerspricht sich und dem EuGH

Der BGH hat seiner Rechtsprechung zur Werbung mit fremden Marken im Google AdWords-Programm ein weiteres Puzzleteil hinzugefügt, das allerdings nicht so recht zu seiner bisherigen Rechtsprechung und zu derjenigen des Europäischen Gerichtshof passen möchte.

Mit Urteil vom 13. Dezember 2012 – I ZR 217/10 – hat der BGH letztinstanzlich die Klage des Herstellers von Most Pralinen gegen die Verwendung der Bezeichnung MOST als Google AdWord abgewiesen, bei der die folgenden Anzeige erschien:

Der BGH führt in der Pressemitteilung aus, er habe  damit  seine Rechtsprechung bisherigen Urteile (vom 13. Januar 2011 – I ZR 125/07Bananabay II und vom 13. Januar 2011 – I ZR 46/08) bestätigt, nach der beim “Keyword-Advertising” eine Markenverletzung unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke grundsätzlich ausgeschlossen sei, wenn die Werbung – wie im Streitfall – in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheine und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthalte. Der BGH habe “klargestellt”, dass dies auch dann gelte, wenn die Anzeige nicht auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber hinweise und dass allein der Umstand, dass in der Anzeige Produkte der unter der Marke angebotenen Art mit Gattungsbegriffen bezeichnet würden (im Streitfall “Pralinen” usw.), nicht zu einer Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke führe. Diese Beurteilung stehe in Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH (zuletzt EuGH, Urteil vom 22. September 2011 – C-323/09 – Interflora/M&S Interflora Inc.). Danach sei es Sache des nationalen Gerichts, die Frage der Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion anhand der vom Gerichtshof entwickelten Maßstäbe unter Berücksichtigung aller Faktoren, die es für relevant erachte, zu prüfen. Der BGH habe deshalb auch im Blick auf die Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofs und der französischen Cour de cassation, die bei der Beurteilung von Adwords-Anzeigen unter Berücksichtigung der von ihnen als relevant erachteten Faktoren zu anderen Ergebnissen gelangt seien, keine Vorlage an den EuGH für geboten erachtet.

Nun ist diese Entscheidung zunächst deshalb nicht überraschend, weil der BGH schon mehrfach zum Ausdruck gebracht hat, dass er seine Auffassung, dass die Verwendung fremder Marken als AdWords ausnahmslos keine Markenverletzung sei, so lange die Marke in der Anzeige nicht genannt wird, mit Brachialgewalt auch gegenüber dem EuGH durchsetzen möchte.

Gleichwohl setzt sich der BGH aber auch in Widerspruch zu seiner eigenen Rechtsprechung. Ausgangspunkt der Beurteilung ist zunächst die Rechtsprechung des EuGH, der ausführt, dass eine Markenverletzung nicht nur bei einer Nennung der fremden Marke in der Anzeige, sondern auch dann vorliege, wenn eine Anzeige nicht hinreichend deutlich mache, dass mit dem Markeninhaber kein Zusammenhang bestehe. Der EuGH führt schon in einem Urteil vom 23.03.2010, Az. C-236/08 (Google France) aus:

“Wird in der Anzeige das Bestehen einer wirtschaftlichen Verbindung zwar nicht suggeriert, ist sie aber hinsichtlich der Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen so vage gehalten, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer auf der Grundlage des Werbelinks und der ihn begleitenden Werbebotschaft nicht erkennen kann, ob der Werbende im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter oder vielmehr mit diesem wirtschaftlich verbunden ist, wird ebenfalls auf eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion zu schließen sein.”

In der Entscheidung Bananabay II hat der BGH dies noch vertretbar umgesetzt und ausgeführt, dass die Nutzung einer fremden Marke als AdWord dann zulässig sei, wenn

  • die auf die Eingabe des Schlüsselworts erscheinende Anzeige in einem von der Trefferliste räumlich getrennten, entsprechend gekennzeichneten Werbeblock präsentiert werde,
  • die Anzeige weder einen Hinweis auf den Markeninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte enthalte und
  • der angegebene Domain-Name auf eine andere betriebliche Herkunft hinweise.

Die letzte Voraussetzung haben die Instanzgerichte bisher teilweise zu Recht so verstanden, dass zumindest aus der Domain unter der Anzeige hervorgehen muss, dass die Anzeige nicht vom Markeninhaber stammt. Ist aber eine Domain wie im nun entschiedenen Fall rein beschreibend und enthält nicht etwa selbst ein kennzeichnungskräfiges Kennzeichen des werbenden Konkurrenten, ist dieses Merkmal gerade nicht erfüllt.

Der BGH scheint dies nun anders zu verstehen. Ob das Gericht in den noch nicht vorliegenden Entscheidungsgründen darlegt, was er denn nun mit dem Hinweis auf die betriebliche Herkunft in der Domain sonst gemeint haben will, bleibt abzuwarten.

Aber auch unabhängig von diesem möglichen Widerspruch ist es nicht nachvollziehbar, dass der BGH dem EuGH die Sache nicht erneut vorgelegt hat. Denn zwar ist es richtig, dass die Subsumtion im Einzelfall, wenn die Grundsätze feststehen, den nationalen Gerichten obliegt. Offensichtlich gehen aber die obersten Gerichte in Österreich und Frankreich aufgrund der genannten EuGH Rechtsprechung von völlig anderen Grundsätzen aus. Sie halten nämlich Anzeigen mit rein beschreibenden Begriffen, die bei Eingabe einer fremden Marke erscheinen, für unzulässig. Und dies völlig zu Recht. Denn was sonst soll der EuGH mit seinen zu vage gehaltenen Anzeigen gemeint haben?

Der EuGH muss dringend Gelegenheit bekommen, zu dieser Frage erneut Stellung zu nehmen und tatsächlich die Rechtsprechung zu präzisieren.

“M” wie Marke

Kann man den Buchstaben “M” für Sportwagen als Wortmarke schützen? Man kann. Wie Juris meldet, hat das Bundespatentgericht mit Beschluss vom 16. November 2012 - 28 W (pat) 518/11 – entschieden, dass die von BMW angemeldete Wortmarke “M”  schutzfähig ist.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Anmeldung noch mit der Begründung zurückgewiesen, der Buchstabe sei nicht kennzeichnungskräftig. Nach der EG-Richtlinie 2007/46/EG vom 05.09.2007 stelle der Begriff “Klasse M” eine Umschreibung für die Typisierung von Kraftfahrzeugen zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern dar. Daher sei die Bezeichnung rein beschreibend und könne nicht auf die betriebliche Herkunft hinweisen.

Das Bundespatentgericht hat dies zu Recht anders gesehen: Dem durchschnittlichen Verbraucher sei die beschreibende Bedeutung nicht bekannt und auch das Fachpublikum kenne sie nicht in Alleinstellung, sondern nur als “Klasse M”. Zudem sei “M” auch nicht für Konkurrenten von BMW freihaltebedürftig.

 

Deahpede gewinnt gegen Depeah

Der Markt im Bereich der Nachrichtenagenturen ist mit sieben Anbietern hart  umkämpft. Da passt es ins Bild, dass sich zwei der großen Player jetzt markenrechtlich beharken. Die dpa hat die dapd wegen der Verletzung ihrer Marke “dpa” in Anspruch genommen.  Wie das Landgericht Hamburg in einer Pressemitteilung berichtet, hat es die Klage der dpa mit Urteil vom 28. August 2012 - 406 HKO 73/12 – abgewiesen.

Gericht führt aus, es bestehe keine Gefahr, dass relevante Teile des angesprochenen Publikums hinter der Bezeichnung „dapd“ die „dpa“ vermuten könnten. Zwar seien hier für die Annahme einer Verwechslungsgefahr eher geringe Anforderungen an die Zeichenähnlichkeit zu stellen, denn die Parteien vertrieben unter ihren Vergleichszeichen identische Dienstleistungen; außerdem verfüge die langjährig genutzte Marke dpa über eine deutlich gesteigerte Kennzeichnungskraft.

Dennoch bestehe im Ergebnis keine Verwechslungsgefahr, weil eine klangliche Verwechslung schon dadurch ausgeschlossen werde, dass eine dreisilbige Buchstabenfolge („depeah“) einer viersilbigen Folge („deahpede“) gegenüberstehe. Im Schriftbild begönnen beide Vergleichszeichen mit dem Buchstaben „d“. Die besondere Bedeutung eines übereinstimmenden Zeichenanfangs für die Verwechslungsgefahr werde aber dadurch gemindert, dass das „d“ in „dpa“ bekanntlich für “deutsche“ und damit den Sitz und die Tätigkeit der Klägerin in Deutschland stehe. Die Übereinstimmung der Bezeichnungen deute hier also lediglich auf denselben Sitz bzw. Tätigkeitsbereich hin. Im Übrigen stimme das ebenfalls für die Verwechslungsgefahr besonders bedeutsame Ende der Vergleichszeichen nicht überein. Weiter unterschieden sich sowohl die Zeichenlänge als auch Buchstabenabfolge. Und schließlich sei auch die übereinstimmende durchgehende Verwendung von Kleinbuchstaben im Geschäftsleben allgemein und speziell im Bereich der Nachrichtenagenturen (rtr, epd, ddp) weit verbreitet und daher wenig markant.

Wer von einer unter „dapd“ betriebenen Nachrichtenagentur erfahre, werde zwar vielfach an die Klägerin denken, dies aber nicht aufgrund der Ähnlichkeit der Vergleichszeichen, sondern weil die Klägerin die bekannteste deutsche Nachrichtenagentur betreibe.

Der Entscheidung ist zuzustimmen, gerade weil der Markt der Agenturen doch im  Vergleich zu anderen Bereichen überschaubar ist und der Verkehr die dpa unter dieser Bezeichnung kennt. Tritt ihm die dapd gegenüber, wird der nicht auf die Idee kommen, mit der dpa zu tun zu haben.

Griaß di! Shitstorm gegen die Piefkes

Wie immer, wenn sich Deutsche und Österreicher in die Haare bekommen, schlagen die emotionalem Wellen hoch. In dieser Runde geht es um die Grußformel  ”Griaß di”, um deren “Urheberschaft” ein Bayer und ein Österreicher streiten.

Der österreichische Blog sanktonlein.at wehrt sich gegen den Diebstahl des Grußes und fordert die Nutzer auf, Worte mitzuteilen, die wir Deutschen behalten dürfen:

“Da hat uns eine deutsche Firma das „Griaß di“ gestohlen. “Markenrechtlich geschützt” heißt das heute. Auf zehn Jahre. Schützt euch doch die eigene Sprache! „Lecker“, „Tschüss“ oder „Quark“ zum Beispiel. Worte, die sich die Deutschen behalten können. Kennt ihr welche? Dann Senf ab!”

Hintergrund ist eine europäische Marke “Griaß di!”, die ein bayerisches Unternehmen beim Harmonisierungsamt in Alicante hat schützen lassen. Dies allein hätte vermutlich noch nicht zu dem T-Shirt-Krieg geführt. Nun haben die Bayern aber einem Tiroler Unternehmer, der T-Shirts mit der Aufschrift “griaß di” vertreibt, eine Abmahnung zukommen lassen. Dies meldet unter anderem die FTD.

Der Angriff dürfte eher keinen Erfolg haben. Zum einen bereitet ein Verband in Österreich, wie heute.at  meldet, offenbar einen Löschungsantrag beim Harmonisierungsamt mit dem Argument vor, die Bezeichnung sei nicht unterscheidungskräftig, weil es sich um eine allgemeine Grußformel handelt. Ob dies zu einer fehlenden Unterscheidungskraft einer Marke im Bereich Bekleidung führt ist, ist zwar zweifelhaft. Zum anderen aber spricht viel dafür, dass der Österreicher die Bezeichnung, wenn sie nur vorne auf T-Shirts aufgedruckt ist, gar nicht markenmäßig benutzt. Auch der BGH hat jedenfalls wiederholt entschieden, dass Aufdrucke von Schriftzügen oder Bildern auf der Vorderseite von Bekleidungsstücken (etwa des DDR-Staatswappens) nicht immer als markenmäßige Benutzung anzusehen seien, da der Verbraucher daraus nicht zwingend auf den Hersteller des Bekleidungsstücks schließe.

Der Österreichische T-Shirt-Vertreiber hat jedenfalls mit einer Kampagne gut reagiert: Er kündigt auf seiner Internetseite an, den Erlös aus dem T-Shirt verkauf, der sich durch die mediale Aufmerksamkeit nun deutlich steigern dürfte, zu spenden.