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Markenlöschung: S war einmal

Man kann es auch positiv sehen: Die von der Deutschen Bahn angemeldete Wortmarke “S-Bahn” bleibt für die Waren Papier und Pappe, Lehr- und Unterrichtsmittel  in Form von Globen und Wandtafelzeichengeräten sowie Tennisschläger, Rollschuhe und Schlittschuhe geschützt. Aber: Die Konkurrenz der Bahn wird es sicher verschmerzen, dass sie keine “Wandtafelzeichengeräte” mit dem Aufdruck “S-Bahn” als Merchandisingartikel vertreiben darf. Insbesondere für das Anbieten der Personenbeförderung darf die Bahn die Bezeichnung nämlich nicht mehr monopolisieren. Dies hat das Bundespatentgericht mit  Beschluss vom 14. März 2012 – 26 W (pat) 21/11 - entschieden und die schon vom Deutschen Patent- und Markenamt angeordnete Markenlöschung im Wesentlichen bestätigt.

Die Deutsche Bahn hatte die Marke im Jahr 1999 angemeldet, im Jahr 2002 war sie eingetragen worden. Auf den Löschungsantrag eines kommunalen Zweckverbandes muss sie nun insbesondere für die Dienstleistungen

“Transportwesen; Beförderung von Personen und Gütern mit Schienenbahnen, Beförderung von Personen mit Schienenbahnen im Stadtschnellbahnzug-System; Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schienenfahrzeugsystems, nämlich Gepäckträgerdienste, Gepäckaufbewahrung, Betreiben einer Schienenbahninfrastruktur“

gelöscht werden.

Das Bundespatentgericht hält die Bezeichnung für einen reinen, nicht kennzeichnungskräftigen Gattungsbegriff und damit nicht für schutzfähig. Die Bahn hatte eingewandt und auch schon im Eintragungsverfahren vorgetragen, dass die Bezeichnung gleichwohl vom Verkehr nur ihr zugeordnet werde.

Der Begriff „S-Bahn“ sei, so das Gericht, eine Kurzbezeichnung für „Schnellbahn, Stadtbahn“ und bezeichne eine „elektrisch betriebene, auf Schienen laufende Bahn für den Personenverkehr in Großstädten und Stadtregionen“. Wie entsprechende Einträge im Brockhaus belegten, habe man unter diesem Begriff schon vor gut 35 Jahren und damit auch schon zum Eintragungszeitpunkt „alle Schienenbahnen auf besonderem kreuzungsfreien Bahnkörper innerhalb der Großstädte oder zur Verbindung des Stadtkernes (City) mit den Vororten (Hoch- und Untergrundbahnen) sowie in sonstigen dicht besiedelten Ballungsräumen zur Bewältigung des Massenverkehrs“ verstanden.

Ein weiteres Beispiel für die beschreibende Verwendung des Begriffs „S-Bahn“ zur Bezeichnung eines Nahverkehrsmittels stelle der Wortlaut des § 61 Abs. 1 Nr. 3 des Schwerbehindertengesetzes dar: „Nahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist der öffentliche Personenverkehr mit (…) 3. S-Bahnen in der 2. Wagenklasse“. In den Deutschen Sprachgebrauch seien und waren bereits im Jahre 1989 lexikalisch nachweisbare Begriffskombinationen wie „S-Bahnhof, S-Bahn-Station“ und „S-Bahn-Wagen“ eingegangen, in denen „S-Bahn“ als Sachhinweis benutzt werde. Die Beispiele „Breisgau S-Bahn GmbH, Orthenau S-Bahn GmbH und Zweisystem-S-Bahn“ zeigten schließlich, dass auch Unternehmen, die nicht mit der Deutschen Bahn verbunden seien, „S-Bahn“ derzeit als Bestandteil ihrer Unterneh- mensbezeichnungen nutzten.

Auch eine beschreibende Angabe kann allerdings kraft Verkehrsdurchsetzung eine Kennzeichnungsfunktion erlangen. Voraussetzung der Löschung ist, dass es an der Verkehrsdurchsetzung sowohl im Eintragungs- als auch im Löschungszeitpunkt fehlt.

Die Bahn hatte schon im Eintragungsverfahren eine Verkehrsbefragung vorgelegt, mit der sie belegen wollte, dass große Teile des Verkehrs die Bezeichnung nur ihr zuordneten. Im Eintragungsverfahren hatte sie damit noch Erfolg gehabt. Das Bundespatentgericht entschied nun aber, dass die erreichte Quote von um die 50%, die das Kennzeichen tatsächlich nur der Bahn zuordneten und die etwa auch bei einer weiteren Befragung im Rahmen des Löschungsverfahrens erreicht worden war, für eine Verkehrsdurchsetzung nicht ausreichte.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof hat das Gericht nicht zugelassen.

Derzeit wird das Ergebnis der Bahn noch nicht sehr wehtun. Ob das so bleibt, wenn die S-Bahn-Netze – wie etwa in Berlin geplant – ganz oder teilweise ausgeschrieben werden, ist eine andere Frage. Dann kann sie sich immerhin noch mit exklusiven Roll- und Schlittschuhen der Marke “S-Bahn” trösten.

 

Viaguara: Potenz aus der Flasche?

Ein Energydrink mit libidosteigernder Wirkung? Diese Assoziation soll der Verbraucher nach Auffassung des Europäischen Gerichts erster Instanz haben, wenn er auf einem Energydrink den Namen “Viaguara” liest, der von einem polnischen Hersteller, der Viaguara SA, vertrieben wird.

Das Unternehmen hatte versucht, beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt eine Wortmarke “Viaguara” für Energydrinks und alkoholische Getränke eintragen zu lassen. Das Harmonisierungsamt wies die Anmeldung zurück, nachdem die Pfizer Inc. Widerspruch aus der bekannten Marke “Viagra”, eingetragen unter anderem für Arzneimittel zur Behandlung von Erektionsstörungen, erhoben hatte. Das EuG hat die Beschwerde gegen diese Entscheidung jetzt mit Urteil vom 25. Januar 2012 - T?332/10 – (veröffentlicht im Volltext nur in französischer und polnischer Sprache) zurückgewiesen.

Das Gericht geht von einer Verwechslungsgefahr zwischen den Bezeichnungen aus. Die Zeichen selbst seien sehr ähnlich, insbesondere weil der Verkehr dem Wortanfang ein besonderes Gewicht beimesse. Zudem hätten beide Bezeichnungen dieselbe Endsilbe “ra”.

Zwar seien die Waren, für die die Bezeichnungen verwendet würden, nicht ähnlich, was einer Verwechselungsgefahr an sich entgegensteht. Es sei aber gleichwohl wegen der Bekanntheit der Marke “Viagra” nicht ausgeschlossen, dass die Marken gedanklich in Verbindung gebracht würden.

Die Benutzung der Bezeichnung «Viaguara» nutze die Wertschätzung der Marke Viagra unlauter aus.  Der Verbraucher könne dem Getränk beim Kauf ähnliche libidosteigernde Eigenschaften wie «Viagra» zuschreiben. Die polnische Gesellschaft habe selbst angegeben, dass ihre den Inhaltsstoff Guaraná enthaltenden Getränke stimulierende Wirkungen sowie gesundheitsfördernde Eigenschaften hätten, die denen eines Arzneimittels ähnelten.

Gerade weil Viagra auch von jüngeren Konsumenten zu “rekreativen Zwecken” verwendet werde, könne das Image übertragen werden, weil zwar alkoholische Getränke anderer Art seien, aber ebenfalls beim Feiern konsumiert würden.

Die schönsten Balken sind lila

Der Anmelder dieser Bildmarke wollte sich hinsichtlich der Gestaltung seiner Marke lieber nicht so richtig festlegen:

Er wollte lila Balken möglichst umfassend für sich monopolisieren und meldete eine so genannte variable Bildmarke an. Beispielhaft reichte er die drei Abbildungen möglicher Balken ein und beschrieb die Marke in der Anmeldung wie folgt:

„Eine violett-purpurfarben gefüllte, rechteck-ähnliche geometrische Figur der in den [...] drei Beispielen dargestellten Art mit zwei parallelen geraden Begrenzungslinien in einer Längsrichtung und einer geraden Begrenzungslinie und einer sich nach außen verwölbenden kreisbogenförmigen Begrenzungslinie in einer zur Längsrichtung rechtwinkligen Querrichtung, wobei das Verhältnis der Abmessung in der Längsrichtung (Länge) der Figur zur Abmessung in der Querrichtung (Breite) der Figur variabel ist, wobei das Verhältnis der Länge zur Breite zwischen 1:2 (Breite doppelt so groß wie die Länge) und 10:1 (Länge zehnmal so groß wie die Breite) liegt.“

Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Anmeldung zurückgewiesen. Das hat das Bundespatentgericht nun auch mit der dagegen eingelegten Beschwerde getan (Beschluss vom 14.11.2011 – 29 W (pat) 173/10).

Schutzvoraussetzung sei, so das Gericht, dass die Marke grafisch darstellbar sei. Bei der abstrakten Farbmarke erfolge die mittelbare grafische Darstellung etwa durch Vorlage eines Farbmusters mit einer sprachlichen Beschreibung und der Bezeichnung der Farbe durch einen international anerkannten Kennzeichnungscode. Die hier angemeldete geometrische Figur könne in einer Vielzahl von Größenverhältnissen unterschiedlich in Erscheinung treten.Dass drei beispielhafte Darstellungen eingereicht worden seien, vermöge eine ausreichende Darstellbarkeit jedenfalls nicht zu begründen, da diese Beispiele nicht mit dem Gegenstand der Anmeldung gleichgestellt werden könnten, weil es eben auch weitere Erscheinungsformen gebe.

Ganz zwingend ist der Bedarf nach einer Eintragung solcher Marken ohnehin nicht. Denn auch wenn ein kurzer dicker Balken angemeldet wird, ist dieser möglicherweise mit einem langen dünnen verwechslungsfähig, so dass eine Markenverletzung in Betracht kommt. Sicherheitshalber könnten daneben auch einfach mehrere Varianten angemeldet werden.

EuGH stutzt Red Bull die Flügel

Da wird Red Bull die Flügel hängen lassen. Der Energy-Drink-Hersteller wollte einem Unternehmen, das für einen Red Bull-Konkurrenten dessen Getränkedosen lediglich befüllte, die Nutzung der Red Bull-Marke verbieten lassen. Die von dem Konkurrenten an das Abfüll-Unternehmen gelieferten Dosen waren mit verschiedenen Zeichen versehen, von denen einige der Marke von Red Bull ähnelten.

© Grey59 / pixelio.de

Der angerufene Hoge Raad der Nederlanden (Oberstes Gericht der Niederlande) fragte den EuGH, ob das reine “Abfüllen” von Dosen, die mit einem einer Marke ähnlichen Zeichen versehen sind, als Benutzung dieses Zeichens im geschäftlichen Verkehr im Sinne der Markenrechtsrichtlinie anzusehen ist, auch wenn das Abfüllen eine Dienstleistung für und im Auftrag eines Dritten darstellt.

Der EuGH verneint in seinem Urteil vom 15. Dezember 2011 (Az.: C-119/10) eine Benutzung:

Ein Dienstleistender, der sich (…) darauf beschränkt, Dosen, die bereits mit Marken ähnlichen Zeichen versehen sind, im Auftrag und nach den Anweisungen eines Dritten abzufüllen und damit schlicht einen technischen Abschnitt des Prozesses der Herstellung des Endprodukts auszuführen, ohne irgendein Interesse an der äußeren Darstellung der Dosen und insbesondere an den darauf angebrachten Zeichen zu haben, „benutzt“ diese Zeichen nicht selbst im Sinne von Art. 5 der Richtlinie 89/104, sondern schafft nur die technischen Voraussetzungen für eine solche Benutzung durch den Dritten.”

Hinzu komme vorliegend, so der EuGH weiter, dass die erbrachte Dienstleistung im Abfüllen der Dosen bestehe und dass diese Dienstleistung keinerlei Ähnlichkeit mit der Ware aufweise, für die die Marken von Red Bull eingetragen worden seien.

Auf dem Hosenboden

Eine gute Markenhose erkennt man ( jedenfalls auch) von hinten. Die Labels am Hosenboden spielen für den Wiedererkennungswert eine entscheidende Rolle. Daher hat Kult-Jeanshersteller Levi Strauss & Co. gleich einen ganzen Katalog von Marken geschützt, die Gestaltungselemente auf der Rückseite der Hose schützen sollen – Schilder, Taschenformen und: das “Stofffähnchen”, das rote Stoffschild mit dem Schriftzug Levi’s links an der rechten Tasche. Mit dem schönen Wort mit drei F hat der BGH jetzt zum zweiten Mal eine Entscheidung (Beschluss vom 24. November 2011 – I ZR 206/10 – Stofffähnchen II) betitelt, wie aus einer jetzt veröffentlichten Pressemitteilung hervorgeht.

Der Fall: Ein anderer Jeanshersteller nähte ebenfalls ein rotes “Stofffähnchen” an seine Hose. Levi Strauss erhob Klage und berief sich auf die folgende so genannte Positionsmarke:

20111202-095749.jpg

Der Schutz der Gemeinschaftsmarke soll sich nach der Beschreibung im Markenregister allgemein auf die Verwendung eines roten Stoffschildes an der Tasche beziehen.

Einwand der Beklagten: Die Marke sei verfallen, weil sie fünf Jahre nach Eintragung in der abgebildeten Form nicht verwendet worden sei. Levi Strauss habe nie eine Jeans ohne Schriftzug auf dem roten Schild verkauft, sondern nur in der folgenden Gestaltung, die das Unternehmen ebenfalls als Marke geschützt habe:

20111202-095517.jpg

Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass der Markeninhaber ein schützenswertes Interesse hat, auch einen einzelnen Bestandteil einer zusammengesetzten Marke eintragen zu lassen, der vom Verkehr als eigenständiges Kennzeichenmittel aufgefasst wird. Dies ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs bei dem roten Label von Levi Strauss der Fall. Er hat aber nicht selbst entschieden, sondern die Frage, ob trotz der abgewandelten Verwendung eine rechtserhaltende Nutzung der Marke vorliege, dem EuGH vorgelegt.

Wir werden weiter berichten.

Der Admin-C haftet – vielleicht…

Und schon wieder geht es um die Frage, wer im Internet als so genannter Störer in Anspruch genommen werden kann, wenn der tatsächliche Verletzer nicht greifbar ist. Gegenstand einer neuen BGH-Entscheidung ist dieses Mal die Haftung des “administrativen Ansprechpartners” einer Domain.

Typische Situation bei einer rechtsverletzenden Domain ist die folgende: Der Inhaber ist eine “Limited” oder eine andere ausländische Gesellschaft, die, wenn sie überhaupt existiert, eine “Briefkastenfirma” mit Sitz auf den Seychellen oder in Singapur ist. In der Domaindatenbank ist daneben der Admin-C eingetragen, der für die Verwaltung der Domain verantwortlich ist.  Und bei der DE-Domain muss der Admin-C nach den Domainbedingungen der Registrierungsstelle DENIC sogar eine in Deutschland ansässige natürliche Person sein, was naturgemäß die Inanspruchnahme, wenn der Admin-C unter dem angegebenen Namen tatsächlich existiert und unter der Anschrift erreichbar ist, die Inanspruchnahme erheblich erleichtert.

Eine seit langem in der Rechtsprechung umstrittene Frage ist daher, ob auch der Admin-C auf Domainlöschung in Anspruch genommen werden kann, der zur Abgabe der Löschungserklärung nach den Bedingungen der DENIC grundsätzlich befugt ist.

Der BGH hatte über die Löschung einer Domain zu entscheiden, die ein Kennzeichen “Basler Haar-Kosmetik” verletzt hatte. In der Sache ging es nur noch um die Abmahnkosten, weil die Domain mittlerweile gelöscht war. Der BGH hält in seinem Urteil vom 9. November 2011 – I ZR 150/09 – Basler Haarkosmetik – eine Haftung grundsätzlich für denkbar, wie aus einer jetzt veröffentlichten Pressemitteilung des Gerichts hervorgeht. Die Verantwortlichkeit könne sich aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung ergeben.

Die dafür erforderliche Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten ergäben sich noch nicht aus der Stellung des Beklagten als Admin-C an sich. Denn dessen Funktions- und Aufgabenbereich bestimme sich allein nach dem zwischen der DENIC und dem Domaininhaber abgeschlossenen Domainvertrag, wonach sich der Aufgabenbereich des Admin-C auf die Erleichterung der administrativen Durchführung des Domainvertrages beschränke. Unter bestimmten Umständen könne den Admin-C aber eine besondere Prüfungspflicht hinsichtlich des Domainnamens treffen, dessen Registrierung er durch seine Bereitschaft, als Admin-C zu wirken, ermögliche.

Im Streitfall hatte sich der Admin-C gegenüber der in Großbritannien ansässigen Inhaberin des Domainnamens generell bereit erklärt, für alle von ihr registrierten Domainnamen als Admin-C zur Verfügung zu stehen. Ferner hatte die Kennzeicheninhaberin vorgetragen, dass die britische Gesellschaft in einem automatisierten Verfahren freiwerdende Domainnamen ermittelt und automatisch registrieren lässt, so dass auf der Ebene des Anmelders und Inhabers des Domainnamens keinerlei Prüfung stattfindet, ob die angemeldeten Domainnamen Rechte Dritter verletzen könnten.

Bei dieser Verfahrensweise bestehe im Hinblick darauf, dass auch bei der DENIC eine solche Prüfung nicht stattfinde, eine erhöhte Gefahr, dass für den Domaininhaber rechtsverletzende Domainnamen registriert würden.

Für den Fall, dass die Registrierung tatsächlich so stattfand, hat der BGH eine Haftung bejaht und die Sache zur Klärung, ob der von der Klägerin so vorgetragene Sachverhalt zutraf, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Befriedigend ist dieses Ergebnis nicht, weil der Verletzte selten einen näheren Einblick in die Registrierungspraxis des Admin-C haben wird. Auch berücksichtigt das Urteil nicht hinreichend, dass sich die tatsächlichen Domaininhaber häufig letztlich hinter dem Admin-C verstecken oder dieser nicht selten sogar selbst hinter der Registrierung steckt.

Gegenangriff gescheitert: VW-Marke “BULLI” wird nicht gelöscht

Wie berichtet, versucht der Autokonzern Volkswagen die Nutzung der Marke “BerlinBulli” durch eine Berliner Oldtimer-Vermietung zu unterbinden. Der Inhaber der Marke startete einen Gegenangriff und beantragte beim Deutschen Patent- und Markenamt seinerseits, die Volkswagen-Marke “BULLI” zu löschen.

© Michael Jünemann / pixelio.de

Der Löschungsantrag war gestützt auf die Begründung, dass der Begriff “BULLI” mittlerweile im allgemeinen Sprachgebrauch üblich geworden sei, um eine Vielzahl von VW-Fahrzeugen zu bezeichnen. Mit anderen Worten: der Begriff “BULLI” sei eine nicht schutzfähige Gattungsbezeichnung.

Nachdem der Löschungsantrag schon beim DPMA keinen Erfolg gehabt hatte, scheiterte der Antragsteller nun auch beim Bundespatentgericht. Mit Beschluss vom 22. September 2011 (28 W (pat) 28/11) wiesen die Bundesrichter die Beschwerde gegen die Entscheidung des DPMA zurück. Es seien keine Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Begriff “BULLI” für die eingetragene Ware „Motorgetriebene Radfahrzeuge“ eine allgemein übliche Bezeichnung sei. Dies wäre dann der Fall, wenn nicht nur VW-Kleintransporter, sondern auch Kleintransporter anderer Hersteller vom Verkehr mit “BULLI” bezeuchnet werden würden. Dies sei nicht der Fall.

Der Argumentation des Antragstellers, die Marke sei zu löschen, weil die Bezeichnung “BULLI” für ein bestimmtes Modell von Volkswagen zu einer allgemein gebräuchlichen Bezeichnung, also zu einem “Gattungsbegriff”, geworden sei, erteilt das BPatG eine deutliche Absage:

“Soweit er stattdessen meint, auch die für ein bestimmtes Modell eines einzigen Herstellers gebräuchliche Bezeichnung sei ein „Gattungsbegriff“, verkennt er grundlegende markenrechtliche Grundsätze (…) Voraussetzung hierfür wäre aber, dass diese Marke mittlerweile vom Verkehr nicht nur als Bezeichnung der Produkte des (bisherigen) Markeninhabers, sondern allgemein für die auf dem Markt erhältlichen Produkte aller Hersteller verwendet wird. Genauso wenig, wie „iphone“ eine Ware ist (die Ware wird hier vielmehr mit „Mobiltelefon“, „Handy“ oder „Smartphone“ bezeichnet, während „iphone“ das Handymodell eines bestimmten Herstellers ist), ist der Begriff „Bulli“, der auch nach dem Vortrag des Antragstellers allein für bestimmte Kleintransportermodelle der Beschwerdegegnerin, nicht aber für ähnliche Modelle anderer Hersteller verwendet wird, nicht die Bezeichnung einer Ware, die (u. a.) mit „Bulli“ bezeichnet würde, sondern die von einem bestimmten Unternehmen (hier der Beschwerdegegnerin) als Marke verwendete Bezeichnung für die von ihr angebotenen Waren „Kleintransporter“.”

Der Gegenangriff der Oldtimer-Autovermietung ist damit gescheitert.

Werbeagenturen sind keine Markenanwälte

Wenn das Kammergericht in einem Beschluss für auf Markenrecht spezialisierte Rechtsanwälte “wirbt”, ist uns das natürlich eine Meldung wert. Selbstverständlich ging es den Berliner Richtern nicht in erster Linie darum, die Werbetrommel für Markenrechtsanwälte zu rühren, in der Sache mussten sie die interessante Frage entscheiden, ob eine Werbeagentur gegenüber ihrem Auftraggeber haftet, wenn das erstellte Logo Markenrechte Dritter verletzt.

Gibt es keine ausdrückliche Vereinbarung, lautet die Antwort auf diese Frage grundsätzlich: Ja. Der BGH geht in einer älteren Entscheidung (BGH, GRUR 1974, 284) davon aus, dass die von einer Werbeagentur vorgeschlagene oder umgesetzte Werbemaßnahme rechtmäßig zu sein hat; bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit muss die Werbeagentur ihren Auftraggeber auf ihre rechtliche Bedenken gegen die geplanten Werbemaßnahmen hinweisen, und zwar auch dann, wenn der Auftraggeber bestimmte (bedenkliche) Wünsche geäußert hat.

Das Kammergericht weist in seinem Beschluss vom 4. Februar 2011 (19 U 109/10) aber darauf hin, dass diese Verpflichtung nicht uneingeschränkt gilt:

“Die Pflicht einer Werbeagentur, dem Auftraggeber auch ohne vertragliche Abrede eine nicht mit Rechten Dritter kollidierende Werbung zu Verfügung zu stellen, wird durch die Zumutbarkeit der Prüfung im konkreten Einzelfall begrenzt.”

Die darauf folgende Einzelfallprüfung des Kammergerichts ist überzeugend. Wie schon die Vorinstanz stellt das Gericht entscheidend auf die Höhe der vereinbarten Vergütung ab. Bei einem vereinbarten Preis von lediglich 770,00 EUR konnte die Auftraggeberin ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht davon ausgehen, (…)

“(…) dass die Beklagte neben der Erstellung des Logos auch noch eine umfangreiche und kostenintensive Markenrecherche durchführen würde. Eine solche wäre nämlich bei einer Vergütung von 770,00 EUR ganz offenkundig weder kostendeckend noch mit hinreichender Verlässlichkeit von der Beklagten zu erbringen gewesen.”

Das Kammergericht nutzt dann die Gelegenheit, kurz den Sinn und Zweck einer ausführlichen Markenrecherche zu umreißen:

“Eine Markenrecherche dient vornehmlich dazu, das Risiko der Inanspruchnahme durch Inhaber älterer Kennzeichenrechte Dritter einzuschätzen und ist aufgrund ihres Umfangs zeit- und kostenintensiv (Fammler, in: Fezer, Handbuch der Markenpraxis, 2007, Bd. 2 Rz. 1208). Die Klägerin geht deshalb fehl, wenn sie hinsichtlich einer etwaigen Rechercheobliegenheit vornehmlich auf eine Internetrecherche beim DPMA abstellt. Erforderlich ist nämlich nicht nur eine Identitäts-, sondern auch eine aufwendige und kostenpflichtige Ähnlichkeitsrecherche, die wiederum eine gründliche Auswertung – verlässlich nur durch spezialisierte Rechtsanwälte oder mit dem Markenrecht vertraute Spezialisten – erfordert (Fammler, a.a.O. Rz. 1212, 1217).”

Auch eine Pflicht, den Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass die Erstellung des Logos ohne begleitende Markenrecherche vorgenommen werden würde, verneinte das Kammergericht. Als späterer Markenanmelder sei der Auftraggeber im Verhältnis zu etwaigen sonstigen Markeninhabern selbst zur Markenrecherche verpflichtet. Im Rahmen seiner Eigenverantwortung hätte er daher durch Nachfrage sicherstellen müssen, ob eine entsprechende Prüfung von der Agentur vorgenommen werden würde. Zudem hätte sich aus der vergleichsweise niedrigen Vergütung mit hinreichender Deutlichkeit ergeben, dass eine Markenrecherche von der Agentur nicht vorgenommen werden würde.

Auch wenn sich das Kammergericht in diesem Einzelfall auf die Seite der Werbeagentur stellt, sollte die Entscheidung Anlass sein, bei zukünftigen Vertragsgestaltungen ausdrücklich festzulegen, welche Leistungen die Werbeagentur neben der Erstellung des Logos oder der Konzeption der Werbekampagne außerdem erbringen soll.

Und um der Verelendung des Anwaltstandes entgegenzuwirken, pflichten wir natürlich auch dem Hinweis des Kammergerichts bei, eine Markenrecherche auch von einem auf das Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalt vornehmen zu lassen.

Symbol des Despotismus

Staatswappen ehemaliger Ostblockstaaten oder sonstige von ihnen verwendete Zeichen erfreuen sich bei Anbietern von Bekleidung und Accessoires großer Beliebtheit. Der Anmeldung des Staatswappens der UdSSR als Gemeinschaftsmarke hat nun das Europäische Gericht erster Instanz mit Urteil vom 20 September 2011 -  T-232/10 - einen Riegel vorgeschoben.

Das Gericht führt aus, dass eine Marke von der Eintragung auszuschließen sei, wenn sie in einem Teil der Union gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoße, wobei dieser Teil gegebenenfalls ein einziger Mitgliedstaat sein könne. Zwar sei die Gemeinschaftsregelung für Marken ein autonomes System, dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig sei, die Rechtsvorschriften und die Verwaltungspraxis bestimmter Mitgliedstaaten seien aber als tatsächliche Anhaltspunkte zu berücksichtigen.

Nach den ungarischen Rechtsvorschriften sei es verboten die „Symbole des Despotismus“

“Hakenkreuz, das Abzeichen der SS, das Pfeilkreuz, Hammer und Sichel, den fünfzackigen roten Stern oder ein Emblem mit einem dieser Zeichen”

zu benutzen. Dieser Verstoß gegen die öffentliche Ordnung in einem Mitgliedsstaat führe bereits zu einem Eintragungshindernis, so dass es auf einen Verstoß in weiteren Mitgliedsstaaten – das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt hatte zusätzlich noch mit Verstößen gegen die öffentliche Ordnung in Lettland und Tschecheien argumentiert – nicht ankomme.

Auch deutsche Gerichts hatten sich wiederholt mit ähnlichen Marken zu befassen, so der Bundesgerichtshof mit dem  DDR-Staatswappen oder das Kammergericht mit dem DDR-Ehrentitel “Held der Arbeit“. In diesen Entscheidungen ging es allerdings um die Frage, inwieweit derartige Symbole auf Bekleidungsstücken markenmäßig benutzt werden. Die Eintragungsfähigkeit des DDR-Staatswappens hat das Bundespatentgericht im Jahr 2008 verneint, allerdings nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung, sondern wegen fehlender Unterscheidungskraft als Marke.

Bundespatentgericht: “Ficken” erlaubt

Über Geschmack lässt sich nicht streiten. Das hat nun auch das Bundespatentgericht bestätigt, das über die Eintragungsfähigkeit einer Wortmarke “Ficken”, insbesondere für alkoholische Getränke, zu entscheiden hatte. Das Gericht hat den Markenschutz für die Wortmarke mit Beschluss vom 3. August 2011 -26 W (pat) 116/10 - bestätigt.

Anmelder der Marke ist die EFAG Trade Mark Company, die unter der schlüpfrigen Bezeichnung einen Likör vertreibt.

Nachdem der Schnapshersteller bereits mit mehreren Versuchen, unter anderem auch sein Likörlogo eintragen zu lassen, beim Deutschen Patent- und Markenamt gescheitert ist, hat die Behörde auch die Anmeldung er Wortmarke “Ficken” wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG) verweigert und zur Begründung ausgeführt, das Wort “Ficken” sei zwar vielfach im Alltag, insbesondere in der Jugendsprache zu finden. Gleichwohl werde es von den angesprochenen Verkehrskreisen, insbesondere von Vertretern älterer Generationen, als Zeichen für die Verrohung des Sprachgebrauchs, als störend und abstoßend empfunden.

Auch das Bundespatentgericht ist von der Marke zwar nicht begeistert und führt aus, die Marke könne “zwar, was auch die Anmelderin nicht in Abrede stellt, kaum den Anforderungen des guten Geschmacks genügen”, dies führe aber noch nicht zu einem Eintragungshindernis.

Gegen die guten Sitten verstoßen nach Auffassung des Gerichts nur  Marken, die das Empfinden eines beachtlichen Teils der beteiligten Verkehrskreise zu verletzen geeignet sind, indem sie sittlich, politisch oder religiös anstößig wirken oder eine grobe Geschmacksverletzung enthalten. Dies sei bei der Marke “Ficken” nicht der Fall.  Das Wort sei geschlechtsneutral und damit nicht einseitig herabsetzend. Ein Teil der Verbraucher werde die Bezeichnung als reißerische Werbung verwendet, ein anderer Teil werde sich “über die Grenzen des guten Geschmacks Gedanken machen.” Im Übrigen sei das Wort “Ficken” im Duden verzeichnet und werde von “Kommunizierende aus den verschiedensten gesellschaftlichen Schichten und Altersklassen” vielfach verwendet.

Hier zählt das Gericht nun  Titel diverser Theaterstücke sowie Film- und Buchtitel auf:

  • Mark Ravenhills Theaterstück „Shoppen & Ficken“
  • das Stück „Mesalliance aber wir ficken  uns prächtig“ von Werner Schwab
  • Denis Fischers Theaterstück „Ficken vor der Kamera“
  • den Film „Fickende Fische“
  • den Film „Baise-moi – Fick mich“
  • den Buchtitel „Engel fickt man nicht“ von M. Heidenreich

Insgesamt lässt sich eine Tendenz des Gerichts erkennen, auch Vulgärausdrucke als Marken zuzulassen. So hat das Gericht etwa schon die Marke “Fick Shui” unter anderem für Schuhe und Spielzeug (!) erlaubt (Beschluss vom 1. April 2010 – 27 W (pat) 41/10). Andererseits hat es jüngst die Markenanmeldung “Arschlecken 24″ zurückgewiesen.