Schlagwort-Archiv: Markenlöschung

Griaß di! Shitstorm gegen die Piefkes

Wie immer, wenn sich Deutsche und Österreicher in die Haare bekommen, schlagen die emotionalem Wellen hoch. In dieser Runde geht es um die Grußformel  ”Griaß di”, um deren “Urheberschaft” ein Bayer und ein Österreicher streiten.

Der österreichische Blog sanktonlein.at wehrt sich gegen den Diebstahl des Grußes und fordert die Nutzer auf, Worte mitzuteilen, die wir Deutschen behalten dürfen:

“Da hat uns eine deutsche Firma das „Griaß di“ gestohlen. “Markenrechtlich geschützt” heißt das heute. Auf zehn Jahre. Schützt euch doch die eigene Sprache! „Lecker“, „Tschüss“ oder „Quark“ zum Beispiel. Worte, die sich die Deutschen behalten können. Kennt ihr welche? Dann Senf ab!”

Hintergrund ist eine europäische Marke “Griaß di!”, die ein bayerisches Unternehmen beim Harmonisierungsamt in Alicante hat schützen lassen. Dies allein hätte vermutlich noch nicht zu dem T-Shirt-Krieg geführt. Nun haben die Bayern aber einem Tiroler Unternehmer, der T-Shirts mit der Aufschrift “griaß di” vertreibt, eine Abmahnung zukommen lassen. Dies meldet unter anderem die FTD.

Der Angriff dürfte eher keinen Erfolg haben. Zum einen bereitet ein Verband in Österreich, wie heute.at  meldet, offenbar einen Löschungsantrag beim Harmonisierungsamt mit dem Argument vor, die Bezeichnung sei nicht unterscheidungskräftig, weil es sich um eine allgemeine Grußformel handelt. Ob dies zu einer fehlenden Unterscheidungskraft einer Marke im Bereich Bekleidung führt ist, ist zwar zweifelhaft. Zum anderen aber spricht viel dafür, dass der Österreicher die Bezeichnung, wenn sie nur vorne auf T-Shirts aufgedruckt ist, gar nicht markenmäßig benutzt. Auch der BGH hat jedenfalls wiederholt entschieden, dass Aufdrucke von Schriftzügen oder Bildern auf der Vorderseite von Bekleidungsstücken (etwa des DDR-Staatswappens) nicht immer als markenmäßige Benutzung anzusehen seien, da der Verbraucher daraus nicht zwingend auf den Hersteller des Bekleidungsstücks schließe.

Der Österreichische T-Shirt-Vertreiber hat jedenfalls mit einer Kampagne gut reagiert: Er kündigt auf seiner Internetseite an, den Erlös aus dem T-Shirt verkauf, der sich durch die mediale Aufmerksamkeit nun deutlich steigern dürfte, zu spenden.

LG Berlin haut Oscar-Marke in die Tonne

Die ACADEMY OF MOTION PICTURE ARTS AND SCIENCES, die jährlich den Oscar verleiht, versucht seit langem, ihre Oscar-Marken sauber zu halten und mahnt diesen und jenen ab, der entweder einen eigenen Preis, egal in welchem Bereich, “Oscar” tauft oder Oscar-Figuren vertreibt. Wir haben etwa darüber berichtet, dass der BILD untersagt wurde, ihren “BILD-Osgar” zu verleihen. Erst kürzlich hat der Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen – wie der “Tagesspiegel” berichtet – nach eine Abmahnung der ACADEMY die Nutzung der Bezeichnung “Immobilienoscar” eingestellt.

Ein Abmahnopfer, ein Scherzartikelhersteller aus Lilienthal, der einen leicht verfremdeten Oscar als Preis etwa für Betriebsausflüge oder den örtlichen Schützenverein vertrieb, hat nun zurückgeschlagen und nach einer Abmahnung beim Landgericht Berlin auf Löschung der folgenden Bildmarke der ACADEMY geklagt.

Gestützt ist die Klage auf den Verfall der Marke. Hintergrund ist, dass eine Marke, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nicht genutzt wird, verfällt. Jedermann kann dann auf Löschung klagen. Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 24. Juli 2012 – - 16 O 512/11 -, wie aus einem Bericht des “Tagesspiegels“und einer Pressemitteilung des Landgerichts Berlin hervorgeht, teilweise stattgegeben.

Geschützt ist die Marke für folgende Waren und Dienstleistungen

Spielfilme; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Unterhaltung, nämlich Förderung der Filmindustrie auf dem Gebiet der Unterhaltungsfilme, durch Verleihung von Preisen, Prämien und Prädikaten, innerhalb der Spielfilmbranche

Das Landgericht Berlin ist davon ausgegangen, dass die Marke für den Bereich der Preisverleihung genutzt worden ist. Die Klägerin hatte dies offenbar mit der Begründung in Abrede gestellt, genutzt worden sei die Marke zwar für den Preis selbst, nicht aber für die Dienstleistung der Preisverleihung, für die sie geschützt sei. Das war dem Landgericht Berlin dann wohl doch etwas zu spitzfindig. Insofern ist die Klägerin mit der Klage gescheitert.

Erfolg hatte sie indes hinsichtlich des geschützten Produkts “Spielfilme”. Denn Spielfilme würden unter der Marke selbst nicht angeboten, sondern nur prämiert. Auch die Preisverleihung sei zwar eine Inszenierung, jedoch kein Spielfilm.

Auch wenn die Gründe noch nicht vorliegen, klingt die Entscheidung auf den ersten Blick überzeugend. Was die Preisverleihung angeht, hat die Figur durchaus eine für eine Markennutzung erforderliche Herkunftsfunktion, weist also auf den Veranstalter der Preisverleihung hin. Spielfilme selbst werden unter der Marke aber nicht angeboten.

Der Anwalt der ACADEMY hat laut Tagesspiegel direkt nach der mündlichen Verhandlung die Berufung gegen das Urteil angekündigt.

Für den Scherzartikelhersteller ist der Erfolg wohl eher ein Pyrrhussieg, denn das Vertreiben der Figuren als Scherz-Preis dürfte unzulässig bleiben.

Kein Markenschutz für “ZAPPA” – Bahn frei für die Zappanale

Eine markenrechtliche Verletzungsklage kann schnell einmal nach hinten losgehen, wenn der Angegriffene mit einer Löschungsklage zurückschießt. Diese leidvolle Erfahrung mussten jetzt die Verwalter des Nachlasses von Frank Zappa machen, die über ihren  ZAPPA Family Trust aus einer Gemeinschaftswortmarke “ZAPPA” versucht haben, die Benennung eines Festivals mit der Bezeichnung “Zappanale” zu untersagen. Der angegriffene Veranstalter erhob Widerklage mit dem Ziel, die Marke “ZAPPA”  wegen Nichtbenutzung, die nach fünf Jahren zum Verfall einer Marke führt, löschen zu lassen.

Mit vollem Erfolg. Wie aus einer Pressemitteilung des BGH hervorgeht, hat das Gericht mit Urteil  vom 31. Mai 2012 – I ZR 135/10 – entschieden, dass die Marke zu löschen ist und demnach auch eine Verletzung durch das Festival nicht vorliegt.  Der BGH führt aus, der Trust habe die Marke nicht im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke innerhalb von fünf Jahren nach der Eintragung in der Europäischen Union benutzt. Die Verwendung des Domainnamens “zappa.com” stelle keine markenmäßige Verwendung der Bezeichnung “ZAPPA” dar. Das Publikum fasse den Domainnamen nur als Hinweis auf eine Internetseite mit Informationen über den Musiker Frank Zappa auf. Durch die daneben erfolgte Benutzung des Zeichens “ZAPPA Records” werde der kennzeichnende Charakter der Marke “ZAPPA” beeinflusst mit der Folge, dass die Nutzung dieser Bezeichnung keine Nutzung der Marke “ZAPPA” sei. Da die Marke “ZAPPA” verfallen sei, sei das von dem ZAPPA Family Trust begehrte Verbot, die Bezeichnung “Zappanale” für ein Musikfestival zu verwenden, nicht gerechtfertigt.

Kleiner Trost für den ZAPPA Family Trust: Er hat auch noch die folgende Wort-/Bildmarke angemeldet. Sie wurde erst 2011 eingetragen, so dass sich der Trust noch vier Jahre Gedanken machen kann, wie er diese Marke rechtserhaltend benutzt.

Die Eintragung von Künstlernamen als Marke ist seit jeher nicht unproblematisch. Hier stellt sich bei der Nutzung stets die Frage, ob nun mit der Nutzung nur die Leistung des Künstlers beschrieben oder – wie bei der Marke erforderlich – ein Produkt gekennzeichnet wird.

Wer ist der echte Wendler?

“Der Beklagte zu 1), Herr M. B., der mit bürgerlichem Namen gebürtig C. und inzwischen D. heißt, ist als Schlagersänger tätig. Er benutzt den Künstlernamen “A”…” heißt es im Tatbestand eines Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 14. März 2012 – 2a O 317/11. Hinter den vielen Namen verbirgt sich der bekannte Schlagersänger Michael Wendler, der sich vor Gericht gegen einen anderen Wendler wehren musste.

© Dietmar Meinert / pixelio.de

Wendler veröffentliche seit dem Jahr 1998 29 Alben, 32 Singles und 10 DVDs, gibt 150 Konzerte im Jahr und hat mehrere goldene Schallplatten erhalten. Auf diesen Zug sprang ein anderer Wendler auf, der mit bürgerlichem Namen Frank Wendler heißt und als Künstlernamen die Bezeichnung “Der Wendler” nutzte. Er behauptete in dem Rechtsstreit, er trete seit 1993 unter dem Namen “Der Wendler” auf und komponiere und produziere Schlager. Eine Kostprobe seiner künstlerischen Tätigkeit gibt es beim Öffnen seiner Internetseite der-wendler.com.

Doch damit nicht genug. Der Wendler Frank meldete eine eigene Marke “Der Wendler” beim Deutschen Patent- und Markenamt unter anderem für Tonträger an, die im Jahr 2008 eingetragen wurde. Dagegen wehrte sich der Wendler Michael offenbar zunächst nicht.

Nun hat es der Wendler Frank aber zu weit getrieben, indem er beim Landgericht Düsseldorf versuchte, dem bekannten “Namensvetter” die Nutzung der Bezeichnung “Der Wendler” auch noch untersagen zu lassen. Er beanstandete, dass der Wendler Michael unter anderem in der Werbung für den “Kleinen Feigling” oder für eine “Bäckerei Siebrecht” oder bei RTL (“Der Wendler sucht den Schlagergott”) unter dem Namen “Der Wendler” aufgetreten sei. Auch habe er sich bei Auftritten als “Der Wendler” vorgestellt.

Dieser Schuss ging nun ganz klassisch nach hinten los: Das LG hat die Klage abgewiesen und auf die Wiederklage des bekannten “Wendlers” den Wendler Frank auch noch zur Löschung seiner Marke verurteilt.

Eine Markenverletzung hinsichtlich der Verwendung der Bezeichnung “Der Wendler” für Bäckereiwaren und Spirituosen hat das Gericht schon mit dem Argument verneint, es würden keine mit den von der Marke abgedeckten Waren (vor allem Tonträger) ähnliche Produkte angeboten.

Soweit der Wendler Michael die Bezeichnung im Rahmen seiner musikalischen Darbietungen verwende, nutze er die Bezeichnung beschreibend im Sinne des § 23 Nr. 2 MarkenG.  Danach ist die Nutzung einer geschützten Marke zur reinen Beschreibung eines angebotenen Produkts zulässig. Es werde lediglich zum Ausdruck gebracht, welcher Künstler auftrete. Diese Nutzung sei nicht markenmäßig und verstoße auch nicht gegen die  guten Sitten. Denn es könne nicht zu einer Täuschung kommen. Wenn der Kläger sich bei Auftritten als “Der Wendler” bezeichne, sei dem Publikum, das Eintrittskarten gekauft habe, klar, um wen es gehe. Gleiches gelte für die Verwendung gegenüber Fanclubmitgliedern. Für Zeitungsveröffentlichungen, in denen er als “Der Wendler” bezeichnet werde, sei der Wendler Michael nicht verantwortlich.

Es liege auch keine Verletzung des Namensrechts (§ 12 BGB) vor. Dem Wendler Frank stehe zwar ein Recht an seinem Nachnamen zu, die Verwendung durch den Wendler Michael verursache wegen der beschreibenden Verwendung des Namens aber keine Zuordnungsverwirrung.

Die Marke vom Wendler Frank sei zu löschen, weil dem Wendler Michael die älteren Rechte an der Bezeichnung zustünden. Zum Zeitpunkt der Markenanmeldung sei er bereits Inhaber eines Namensrechts an dem Namen Wendler gewesen. Künstlernamen seien zwar nicht schon mit Benutzungsaufnahme namensrechtlich geschützt, sehr wohl aber bei Erlangung einer gewissen Bekanntheit, der so genannten Verkehrsgeltung, die der Name aber schon erlangt habe, bevor der Wendler Frank seine Marke angemeldet habe.

Es bleibt abzuwarten, ob der Wendler Frank die Entscheidung hinnimmt oder weiterkämpft, auf seiner Homepage heißt er jedenfalls noch “Der Wendler®”.

Markenlöschung: S war einmal

Man kann es auch positiv sehen: Die von der Deutschen Bahn angemeldete Wortmarke “S-Bahn” bleibt für die Waren Papier und Pappe, Lehr- und Unterrichtsmittel  in Form von Globen und Wandtafelzeichengeräten sowie Tennisschläger, Rollschuhe und Schlittschuhe geschützt. Aber: Die Konkurrenz der Bahn wird es sicher verschmerzen, dass sie keine “Wandtafelzeichengeräte” mit dem Aufdruck “S-Bahn” als Merchandisingartikel vertreiben darf. Insbesondere für das Anbieten der Personenbeförderung darf die Bahn die Bezeichnung nämlich nicht mehr monopolisieren. Dies hat das Bundespatentgericht mit  Beschluss vom 14. März 2012 – 26 W (pat) 21/11 - entschieden und die schon vom Deutschen Patent- und Markenamt angeordnete Markenlöschung im Wesentlichen bestätigt.

Die Deutsche Bahn hatte die Marke im Jahr 1999 angemeldet, im Jahr 2002 war sie eingetragen worden. Auf den Löschungsantrag eines kommunalen Zweckverbandes muss sie nun insbesondere für die Dienstleistungen

“Transportwesen; Beförderung von Personen und Gütern mit Schienenbahnen, Beförderung von Personen mit Schienenbahnen im Stadtschnellbahnzug-System; Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schienenfahrzeugsystems, nämlich Gepäckträgerdienste, Gepäckaufbewahrung, Betreiben einer Schienenbahninfrastruktur“

gelöscht werden.

Das Bundespatentgericht hält die Bezeichnung für einen reinen, nicht kennzeichnungskräftigen Gattungsbegriff und damit nicht für schutzfähig. Die Bahn hatte eingewandt und auch schon im Eintragungsverfahren vorgetragen, dass die Bezeichnung gleichwohl vom Verkehr nur ihr zugeordnet werde.

Der Begriff „S-Bahn“ sei, so das Gericht, eine Kurzbezeichnung für „Schnellbahn, Stadtbahn“ und bezeichne eine „elektrisch betriebene, auf Schienen laufende Bahn für den Personenverkehr in Großstädten und Stadtregionen“. Wie entsprechende Einträge im Brockhaus belegten, habe man unter diesem Begriff schon vor gut 35 Jahren und damit auch schon zum Eintragungszeitpunkt „alle Schienenbahnen auf besonderem kreuzungsfreien Bahnkörper innerhalb der Großstädte oder zur Verbindung des Stadtkernes (City) mit den Vororten (Hoch- und Untergrundbahnen) sowie in sonstigen dicht besiedelten Ballungsräumen zur Bewältigung des Massenverkehrs“ verstanden.

Ein weiteres Beispiel für die beschreibende Verwendung des Begriffs „S-Bahn“ zur Bezeichnung eines Nahverkehrsmittels stelle der Wortlaut des § 61 Abs. 1 Nr. 3 des Schwerbehindertengesetzes dar: „Nahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist der öffentliche Personenverkehr mit (…) 3. S-Bahnen in der 2. Wagenklasse“. In den Deutschen Sprachgebrauch seien und waren bereits im Jahre 1989 lexikalisch nachweisbare Begriffskombinationen wie „S-Bahnhof, S-Bahn-Station“ und „S-Bahn-Wagen“ eingegangen, in denen „S-Bahn“ als Sachhinweis benutzt werde. Die Beispiele „Breisgau S-Bahn GmbH, Orthenau S-Bahn GmbH und Zweisystem-S-Bahn“ zeigten schließlich, dass auch Unternehmen, die nicht mit der Deutschen Bahn verbunden seien, „S-Bahn“ derzeit als Bestandteil ihrer Unterneh- mensbezeichnungen nutzten.

Auch eine beschreibende Angabe kann allerdings kraft Verkehrsdurchsetzung eine Kennzeichnungsfunktion erlangen. Voraussetzung der Löschung ist, dass es an der Verkehrsdurchsetzung sowohl im Eintragungs- als auch im Löschungszeitpunkt fehlt.

Die Bahn hatte schon im Eintragungsverfahren eine Verkehrsbefragung vorgelegt, mit der sie belegen wollte, dass große Teile des Verkehrs die Bezeichnung nur ihr zuordneten. Im Eintragungsverfahren hatte sie damit noch Erfolg gehabt. Das Bundespatentgericht entschied nun aber, dass die erreichte Quote von um die 50%, die das Kennzeichen tatsächlich nur der Bahn zuordneten und die etwa auch bei einer weiteren Befragung im Rahmen des Löschungsverfahrens erreicht worden war, für eine Verkehrsdurchsetzung nicht ausreichte.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof hat das Gericht nicht zugelassen.

Derzeit wird das Ergebnis der Bahn noch nicht sehr wehtun. Ob das so bleibt, wenn die S-Bahn-Netze – wie etwa in Berlin geplant – ganz oder teilweise ausgeschrieben werden, ist eine andere Frage. Dann kann sie sich immerhin noch mit exklusiven Roll- und Schlittschuhen der Marke “S-Bahn” trösten.

 

Gegenangriff gescheitert: VW-Marke “BULLI” wird nicht gelöscht

Wie berichtet, versucht der Autokonzern Volkswagen die Nutzung der Marke “BerlinBulli” durch eine Berliner Oldtimer-Vermietung zu unterbinden. Der Inhaber der Marke startete einen Gegenangriff und beantragte beim Deutschen Patent- und Markenamt seinerseits, die Volkswagen-Marke “BULLI” zu löschen.

© Michael Jünemann / pixelio.de

Der Löschungsantrag war gestützt auf die Begründung, dass der Begriff “BULLI” mittlerweile im allgemeinen Sprachgebrauch üblich geworden sei, um eine Vielzahl von VW-Fahrzeugen zu bezeichnen. Mit anderen Worten: der Begriff “BULLI” sei eine nicht schutzfähige Gattungsbezeichnung.

Nachdem der Löschungsantrag schon beim DPMA keinen Erfolg gehabt hatte, scheiterte der Antragsteller nun auch beim Bundespatentgericht. Mit Beschluss vom 22. September 2011 (28 W (pat) 28/11) wiesen die Bundesrichter die Beschwerde gegen die Entscheidung des DPMA zurück. Es seien keine Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Begriff “BULLI” für die eingetragene Ware „Motorgetriebene Radfahrzeuge“ eine allgemein übliche Bezeichnung sei. Dies wäre dann der Fall, wenn nicht nur VW-Kleintransporter, sondern auch Kleintransporter anderer Hersteller vom Verkehr mit “BULLI” bezeuchnet werden würden. Dies sei nicht der Fall.

Der Argumentation des Antragstellers, die Marke sei zu löschen, weil die Bezeichnung “BULLI” für ein bestimmtes Modell von Volkswagen zu einer allgemein gebräuchlichen Bezeichnung, also zu einem “Gattungsbegriff”, geworden sei, erteilt das BPatG eine deutliche Absage:

“Soweit er stattdessen meint, auch die für ein bestimmtes Modell eines einzigen Herstellers gebräuchliche Bezeichnung sei ein „Gattungsbegriff“, verkennt er grundlegende markenrechtliche Grundsätze (…) Voraussetzung hierfür wäre aber, dass diese Marke mittlerweile vom Verkehr nicht nur als Bezeichnung der Produkte des (bisherigen) Markeninhabers, sondern allgemein für die auf dem Markt erhältlichen Produkte aller Hersteller verwendet wird. Genauso wenig, wie „iphone“ eine Ware ist (die Ware wird hier vielmehr mit „Mobiltelefon“, „Handy“ oder „Smartphone“ bezeichnet, während „iphone“ das Handymodell eines bestimmten Herstellers ist), ist der Begriff „Bulli“, der auch nach dem Vortrag des Antragstellers allein für bestimmte Kleintransportermodelle der Beschwerdegegnerin, nicht aber für ähnliche Modelle anderer Hersteller verwendet wird, nicht die Bezeichnung einer Ware, die (u. a.) mit „Bulli“ bezeichnet würde, sondern die von einem bestimmten Unternehmen (hier der Beschwerdegegnerin) als Marke verwendete Bezeichnung für die von ihr angebotenen Waren „Kleintransporter“.”

Der Gegenangriff der Oldtimer-Autovermietung ist damit gescheitert.

BILD Dir keinen OSGAR – Das Ende des sächsischen Oscars

Schon seit 1994 verleiht die Axel Springer AG in Leipzig ihren Preis BILD-OSGAR – jahrelang offenbar unbeanstandet.

Mit der Anmeldung einer entsprechenden Wortmarke im Jahr 2010 hat es die BILD dann offenbar aber zu weit getrieben. Die Academy of Motion Pictures Arts and Sciences, seit den 30er Jahren Verleiherin des “richtigen” Oscars wehrte sich mit einer Klage auf Löschung der Marke und Unterlassung der Nutzung und stützte sich auf eine 1984 eingetragene deutsche Wortmarke und eine 2004 eingetragene Gemeinschaftsmarke. Doch Springer schlug mit einer Widerklage zurück und beantragte die Löschung der Marken mit der Begründung, die Marken seien im relevanten Marke durch die Academy gar nicht benutzt worden – bei Nichtbenutzung verfällt eine Marke nämlich nach fünf Jahren.

Springer ist indes auf ganzer Linie gescheitert. Das Landgericht Berlin hat der Klage mit Urteil vom 2. August 2011 – 16 O 168/10 - stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Gericht führt aus, es könne dahinstehen ob die Klägerin die Marke in Deutschland zumindest durch die Ausstrahlung der Oscar-Verleihung auf Pro7 mit ihrer Zustimmung nutze. Jedenfalls werde die Marke in der Werbung für prämierte Filme genutzt. Eine solche Nutzung durch Dritte, der die Academy in “Regulations” ausdrücklich zustimme, genüge für eine rechtserhaltende Benutzung. Die Academy habe die Marke auch im geschäftlichen Verkehr genutzt, da die Preisverleihungen jedenfalls ihr Image förderten.

Eine Verwechlungsgefahr zwischen den Bezeichnungen lässt sich kaum ernstlich in Abrede stellen, so dass das Landgericht Berlin sie zutreffend bejaht hat. Die Waren und Dienstleistungen, für die die Zeichen verwendet würden, seien nahezu identisch und die Kennzeichen selbst hochgradig ähnlich. Die Abweichung beim mittleren Buchstaben spiele kaum eine Rolle. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Marke der Academy – die die Axel Springer AG tatsächlich bestritten hatte – bekannt sei.

Das Gericht hat den Anspruch schließlich auch nicht wegen der langjährigen Verleihung des Preises durch die BILD als verwirkt angesehen. Es ist davon ausgegangen, dass die Academy erst 2008 auf die Nutzung der Bezeichnung durch die Axel Springer AG aufmerksam geworden sei.

Barths Spruch hat einen langen Bart

Für einen Komiker ist es die Höchstrafe, wenn er sich anhören muss, seine Sprüche hätten einen langen Bart. Nicht nur deshalb dürfte Mario Barth wenig erfreut sein über das Urteil, mit dem das Landgericht Düsseldorf seine Klage gegen einen T-Shirt-Händler abgewiesen hat.

Der Händler hatte bis Ende letzten Jahres T-Shirts mit dem Aufdruck “Nicht quatschen, machen” verkauft. Barth, der den Spruch in seinem Programm verwendet und ebenfalls auf T-Shirts druckt, sah darin seine Rechte verletzt und klagte gegen den Vertrieb der T-Shirts. Wie mehrere Medien, darunter die Berliner Morgenpost, berichten, haben die Düsseldorfer Richter die Klage nun mit der Begründung abgewiesen, bei dem Spruch handele sich um eine nicht schutzfähige allgemeine Lebensweisheit.

Unabhängig davon, dass eine urheberrechtliche Schutzfähigkeit bei einem so kurzen Slogan meist ausscheidet, scheint Barth auch gar nicht der Schöpfer des Spruchs zu sein. Die Westdeutsche Zeitung weist darauf hin, dass vor fünf Jahren das Düsseldorfer Karnevalsmotto „Nit quake – make“ lautete. Auf § 3 UrhG, der auch Übersetzungen eines Werkes wie ein selbständiges Werk schützt, wird sich Barth wohl nicht berufen wollen. Schöpfer des Karnevalmottos soll übrigens der inzwischen verstorbene Düsseldorfer Oberbürgermeister Joachim Erwin sein.

Die weitere Begründung des LG Düsseldorf, die T-Shirts des Händlers seien denen des Komikers nicht so ähnlich, dass man von einer Nachahmung sprechen könne, scheint sich auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus § 4 Nr. 9 UWG zu beziehen.

Barth hatte den Spruch auch als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet. Aber auch hier könnte ihm das Lachen bald vergehen – ein Blick in das Register des DPMA verrät, dass gegen die Marke ein Löschungsverfahren läuft.

Ab geht die Post

Grün ist in! Auch bei der Post. Dies dachte sich die Grüne Post GmbH aus Radebeul bereits im Jahr 2000 und meldete auch gleich noch eine Marke “Die grüne Post” beim Deutschen Patent- und Markenamt an. Auch die “richtige” Post, die Deutsche Post AG, wollte sich nicht lumpen lassen und zog 2001 mit einer Wortmarke “Die grüne Post” und der folgenden Wort-/Bildmarke nach:

Gegen beide Marken hat die “Grüne Post” Widersprüche eingelegt, über die jetzt das Bundespatentgericht entschieden hat. Den Widerspruch gegen die Wort-/Bildmarke hat es mit Beschluss vom 26.04.2011 – 26 W (pat) 193/09 - vollständig zurückgewiesen, den Widersprich gegen die Wortmarke mit Beschluss vom  29.03.2011 – 26 W (pat) 20/10 - nur teilweise; insoweit hatte der Widerspruch hinsichtlich der von der Marke geschützten Dienstleistungen

“Transportwesen, Verpackung und Lagerung von Waren, Briefdienst-, Frachtdienst-, Kurierdienstleistungen; Beförderung von Gütern, Paketen, Postgut, Päckchen, Sendungen mit schriftlichen Mitteilungen und sonstigen Nachrichten, insbesondere Briefen, Postkarten, Drucksachen, Warensendungen, Wurfsendungen, adressierten und unadressierten Werbesendungen, Büchersendungen, Blindensendungen, Zeitungen, Zeitschriften, Druckschriften mit Fahrrädern, Kraftfahrzeugen, Schienenfahrzeugen, Schiffen und Flugzeugen; Einsammeln, Weiterleiten und Ausliefern der vorgenannten Sendungen“

Erfolg, so dass die Marke der Deutschen Post insoweit gelöscht werden muss.

Das Bundespatentgericht führt in beiden Entscheidungen aus, die Marke der Radebeuler habe nur eine ganz geringe Kennzeichnungskraft, so dass geringfügige Unterschiede bei den Marken oder den geschützten Waren und Dienstleistungen ausreichten, um eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken auszuschließen. Denn der Verkehr sei daran gewöhnt, das Adjektiv „grün“ als werbeüblichen Hinweis auf die Umweltverträglichkeit von Dienstleistungen aufzufassen. Gerade in der Logistik-Branche sei es üblich geworden, mit einem Beitrag des eigenen Unternehmens zur Verringerung des Co2-Ausstoßes zu werben und klimafreundlich erbrachte Dienstleistungen als „grün“ zu bezeichnen.

Bei der Wort-/Bildmarke genügten die Unterschiede der grafischen Gestaltung, um die Verwechslungsgefahr auszuschließen, bei der Wortmarke (bei der zumindest eine geringe Kennzeichnungskraft aufgrund der Eintragung unterstellt werden muss und die mit der Gegenmarke identisch ist) sei eine Verwechslungsgefahr nur hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen anzunehmen, die bei beiden Marken identisch seien. Dabei handelt es sich um die oben genannten Dienstleistungen aus dem Transportsektor. Hinsichtlich nur ähnlicher Waren und Dienstleistungen scheide eine Verwechslungsgefahr auch hier aus, so dass die Wortmarke der Deutschen Post insoweit eingetragen bleiben könne.

Die Bezeichnung “Post” ist seit der Aufhebung des Post-Monopols heftig umkämpft. Die Deutsche Post wehrt sich seit Jahren gegen ihre Mitbewerber, die es sich herausnehmen, ihre Dienstleistung ebenfalls mit der Bezeichnung “Post” beschreiben zu wollen. Andererseits versuchen die neuen Wettbewerber, die Marken der Post mit dem Argument löschen zu lassen, der Begriff “Post” beschreibe nur die angebotenen Dienstleistungen und sei daher als solches als Marke gar nicht schutzfähig.

Alles in allem sind die Streitigkeiten bisher für die Post ausgegangen wie das Hornberger Schießen: Zwar musste die Marke “Post” nach langem Rechtsstreit trotz des beschreibenden Inhalts nicht gelöscht werden. Das Bundespatentgericht hat den entsprechenden Löschungsantrag mit Beschluss vom  29.10.2010 – 26 W (pat) 27/06 - zurückgewiesen, nachdem bereits der Bundesgerichtshof über den Rechtsstreit entschieden, ihn dann aber an das Bundespatentgericht zurückverwiesen hatte. Das Gericht führt aus, dass die Bezeichnung zumindest im Jahr 2000 zum Zeitpunkt der Anmeldung noch eindeutig der Deutschen Post zugeordnet worden sei und damit nicht beschreibend gewesen sei. Die hinreichende Kennzeichnungskraft zum Zeitpunkt der Eintragung oder zum Zeitpunkt des Löschungsantrages genügt aber, um den Löschungsantrag abzuwenden.

Viel genützt hat der Post die Entscheidung aber nicht. Denn noch während des Löschungsverfahrens musste sich die Post in mehreren Verfahren vom Bundesgerichtshof bescheinigen lassen, dass ihre Mitbewerber die Bezeichnung “Post” selbst dann nützen könnten, wenn die Deutsche Post den Markenschutz behalte. Denn die Mitbewerber nutzten nach Auffassung des BGH nur zur Beschreibung ihrer Dienstleistungen und damit nicht markenmäßig. Aus diesem Grund sind die Klagen der Deutschen Post gegen die Bezeichnungen “EP Europost”, “turbo-post.de”, “Ostsee-Post”, “Regio Post Deutschland”, “Regional Post” oder “Die neue Post” gescheitert.

Sei bitte leise…

“STFU”! Das wird sich der Betreiber der Onlineplattform Getdigital vermutlich gedacht haben, als ihm eine Abmahnung wegen des Aufdrucks genau dieser Abkürzung auf T-Shirts und des Vertriebs dieser T-Shirts ins Haus flatterte.

STFU ist Netzjargon und steht für “Shut the fuck up”. Die Abkürzung hat sich Thorsten Hermes aus Rheda-Wiedenbrück bereits 2005 als Marke für Bekleidung  beim Deutschen Patent- und Markenamt schützen lassen und geht jetzt gegen die seiner Meinung nach unzulässige Verwendung der Bezeichnung vor.

Der Abgemahnte hat, wie SPIEGEL ONLINE meldet, die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben und vertreibt die T-Shirts vorerst nicht mehr. Offenbar möchte er sich aber noch nicht geschlagen geben, sondern erwägt, einen Löschungsantrag beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen. Er möchte sich vermutlich darauf berufen, dass die Marke nicht schutzfähig, sondern freihaltebedürftig und rein beschreibend, weil für den angesprochenen Verkehr ohne weiteres verständlich, ist.

Beschreibende Marken dürfen an sich schon nicht eingetragen werden. Es besteht ein so genanntes absolutes Schutzhindernis. Dass die Eintragung gleichwohl erfolgt ist, sagt indes noch nicht unbedingt etwas über die Erfolgsaussichten des Löschungsantrages, denn dass dem Markenprüfer beim Deutschen Patent- und Markenamt die Abkürzung STFU vermutlich nicht bekannt war, liegt nahe. Letztlich wird es darauf ankommen, wie weit sich die Abkürzung schon als beschreibender Begriff durchgesetzt hat. Und wenn das der Fall ist, ist immer noch zu untersuchen, ob der Begriff  nicht trotzdem  auf die betriebliche Herkunft von Bekleidungsstücken hinweisen kann. Nicht eintragungsfähig ist er nur, wenn die angesprochenen Verbraucher den Begriff nicht als Herkunftshinweis für ein Produkt ansehen.

Ob eine Verletzung der Marke durch T-Shirts mit dem Aufdruck “STFU” auf der Vorderseite überhaupt vorliegt, ist übrigens keineswegs selbstverständlich. Wie wir schon anlässlich des Streits um die Marke “Nichts reimt sich auf Uschi” berichtet haben, hat der BGH  wiederholt entschieden, dass Aufdrucke von Schriftzügen oder Bildern auf der Vorderseite von Bekleidungsstücken (etwa des DDR-Staatswappens) nicht immer als markenmäßige Benutzung anzusehen seien, da der Verbraucher daraus nicht zwingend auf den Hersteller des Bekleidungsstücks schließe – diese herkunftshinweisende Funktion ist aber Voraussetzung einer markenmäßigen Benutzung. Ein Hinweis im Etikett ist hingegen regelmäßig eine markenmäßige Benutzung.