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Das Wir entscheidet

Durch Kreativität glänzt er nicht – ein sofortiges Medienecho folgte seiner Bekanntgabe dennoch: Der neue Wahlkampfslogan der SPD sorgt für Aufruhr – in der Presse, in der SPD-Zentrale und vor allem bei einem Leiharbeitsunternehmen  in Baden-Württemberg. Dieses verwendet, wie SPIEGEL ONLINE berichtet, das just von der SPD für den Wahlkampf gewählte Motto  „Das Wir entscheidet“ bereits seit 2007, unter anderem auf seiner Homepage. Begeisterung erntet die Nachahmung durch die SPD hier nicht. Das Unternehmen prüft laut der SPIEGEL-Meldung rechtlichen Schritte. Unter keinen Umständen wolle man mit der SPD in Verbindung gebracht werden, die Zeitarbeit ablehne.

Letztlich dürfte dies aber nur viel Lärm um nichts ein – oder aber eine mehr oder weniger gelungene PR-Maßnahme des badischen Unternehmens.

Denn urheberrechtlichen Schutz für den Slogan wird das Unternehmen kaum beanspruch können. Soweit ein Werbeslogan nicht über übliche Anpreisungen und den werbemäßigen Imperativ hinausgeht, ist er keine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 UrhG. Die Gerichte haben etwa den Schutz für Slogans wie „aufregendstes Ereignis des Jahres“ für die WM versagt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.08.1986 – 6 W 134/86) oder für “DEA – Hier tanken Sie auf” (OLG Hamburg, Urt. v. 9. November 2000 – 3 U 79/99).  Bejaht hat das OLG Düsseldorf beispielsweise in bereits in den 60er Jahren den Schutz für  „ein Himmelbett als Handgepäck“ in der Schlafsack-Werbung. Die Originalität des “Wir-Slogans” dürfte hingegen nicht ausreichen.

Und auch dem Markenschutz dürfte der Slogan nicht zugänglich sein – diesen hat das Unternehmen offenbar auch gar nicht zu erlangen versucht.

Will die Leiharbeitsfirma einen Slogan, der nicht gleichzeitig als Motto für den politischen Kampf gegen die eigene Branche steht, bleibt deshalb wohl  nur ein Ausweg: Die Suche nach einem neuen Werbetext. Diesmal möglichst bildhaft und blumig, denn der nächste Wahlkampf kommt bestimmt.

Kampf der Bären

Zum Glück hatte ich noch einen Lindt-Bären zum Modell-Sitzen im Schrank, denn im Handel wird es ihn zumindest erst einmal möglicherweise nicht mehr geben. Wie Legal Tribune Online berichtet, hat das Landgericht Köln Lindt mit Urteil vom 18.12.2012 – 33 O 803/11 – den Vertrieb auf die Klage des Süßwaren-Konkurrenten Haribo untersagt.

Kurioserweise hat das Gericht den Verletzungsanspruch nicht aus einem Geschmacksmuster oder einer dreidimensionalen Marke oder wenigstens einer Bildmarke zugesprochen, sondern – man höre und staune – aus der Wortmarke “Goldbär”. Begründung: Der Lindt-Teddy sei, auch wenn er einen anderen Namen trage, letztlich die verkörperte Haribo-Marke.

Dem Verbraucher dränge sich die Bezeichnung “Goldbär” für das Lindt-Produkt auf, während es unwahrscheinlich sei, dass er ihn als “goldene Bärenfigur”, “goldfoliierter Bär”, “goldfarbener Schokoladenteddybär” oder ähnlich bezeichne. Die am nächsten liegende prägnante Bezeichnung sei gerade auch wegen der überragenden Bekanntheit der Marke Haribo der Begriff des “Goldbären”. Dies folge auch aus der Bezeichnung “Goldhase” für den Lindt-Osterhasen.

Dies ist nun markenrechtliches Neuland. Zwar führt der BGH etwa in einer Entscheidung vom 22. 9. 2005 – I ZB 40/03 – aus, dass eine Verwechselungsgefahr zwischen zwei Marken auch wegen der Übereinstimmung im Bedeutungsgehalt der Zeichen bestehen könne. Die vorgelagerte Frage ist aber, ob Lindt den Teddy überhaupt markenmäßig nutzt, immerhin handelt es sich zunächst um eine Produktgestaltung. Die für die Markennutzung erforderliche herkunftshinweisende Funktion der Teddy-Gestaltung scheint aber eher fernliegend. Selbst wenn der Verbraucher aber einen Herkunftshinweis sieht, wird er den Teddy eher mit dem Lindt-Goldhasen assoziieren und auf die zutreffende Herkunft schließen. An den Haribo-Goldbären wird der Durchschnittsverbraucher hingegen eher nicht denken.

Das letzte Wort ist noch nicht gesprochen. Lindt wird gegen das Urteil hoffentlich in Berufung gehen und dafür sorgen, dass seine Teddys auch in den nächsten Jahren in der Vorweihnachtszeit wieder mit ihrem treuen Blick aus den Supermarktregalen schauen.

Flecki schlägt Paula

Jeder kennt sie: Die schönen Aldi-Produte, deren Verpackung und Design sich ganz nah am Original bewegen – manchmal auch zu nah. Und ab und zu wehrt sich ein Konkurrent gegen das Segeln im Wind seiner bekannten Produkte.

Dies hat nun auch Lebensmittelriese Dr. Oetker getan und die Verletzung der Rechte an seinem Pudding “Paula” beanstandet. Oetker berief auf das folgende europäische Geschmacksmuster an dem Pudding mit Kuhflecken:

Zudem argumentierte Oetker mit ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz und zwar unter Verweis zum einen auf das Fleckenmusters des Puddings, zum anderen auf das Design der Verpackung, die in beiden Fällen mit einer Kuh geschmückt ist.

Das LG Düsseldorf hat den Antrag von Dr. Oetker auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, das OLG Düsseldorf die Berufung von Oetker mit Urteil vom  24.Juli 2012 zurückgewiesen. Das OLG geht davon aus, dass das Aldi-Produkt noch einen hinreichenden Abstand wahrt. Die Begründung liegt noch nicht vor, wird aber vermutlich auf einer Linie mit derjenigen der ersten Instanz liegen.

Das Landgericht Düsseldorf hatte in seinem Urteil vom 1. 3. 2012 – 14c O 302/11 – ausgeführt, dass der Pudding zwar eine hinreichende Eigenart für den Geschmacksmusterschutz aufweise. Der Aldi-Pudding sei aber insbesondere bei der maßgeblichen Sicht auf den Pudding von oben beim Öffnen anders gestaltet, weil er nicht die für den “Paula”-Pudding typische Drehung der Fleckenform aufweise, sondern an der Oberfläche im Wesentlichen einfarbig sei. Auch die Kühe auf den Verpackungen seien hinreichend unterschiedlich. Während „Paula” als fett stilisierte Kuh mit Sonnenbrille dargestellt werde, die sich mit sichtbarer Zunge genießerisch das Maul ablecke und deren Farben denjenigen des Puddings entspreche, zeige das Etikett von „Flecki” ein magere weiße Kuh mit Kuhglocke um den Hals und einem Blümchen im Maul. Auch eine wettbewerbsrechtlich unzulässig Nachahmung scheide daher aus.

Rote Karte für das DFB – das Deutsche Fernseh-Ballett

Das ist Ambush-Marketing par excellence:  Das Deutsche Fernseh-Ballett vermarktet sich im im Windschatten von EM und DFB: Das Ballett tanzt während der EM zum offiziellen EM-Song der UEFA “Endles Summer” und zeigt sich mit knappen Höschen und Trikots auf einem Pressefoto.

© Deutsches Fernseh-Ballett

Nun ist zwar beim Ambush-Marketing viel erlaubt (ausführlichere Informationen zu diesem Thema gibt es hier) und auch der DFB hat sich gegen die genannten Aktionen nicht gewehrt. Als das Ballett dann aber noch die Abkürzung “DFB” verwendete, reichte es dem Deutschen Fußball-Bund. Wie mehrere Tageszeitungen und das Portal Meedia berichten, erwirkte der DFB eine einstweilige Verfügung beim Landgericht München I, die diese Nutzung untersagt und die Verwendung eines dem DFB-Logo ähnlichen Emblems.

Wie Meedia berichtet, hat das Ballett offenbar eingelenkt und möchte den Streit nicht weiter durchfechten. Möglicherweise hat das Ballett sein Ziel auch schon erreicht. Die PR ist jedenfalls gelungen, immerhin hat die BILD über den Streit berichtet und natürlich auch das Foto gerne abgedruckt.

Mach mir doch kein’ Knutschfleck

“Küssen kann man nicht alleine” sang jüngst Max Raabe – Kussmünder herstellen offenbar auch nicht. Jedenfalls dachte sich das offenbar ein Hersteller diverser nützlicher Kussmund-Artikel, etwa von Tassen, Gläsern oder Bleistiften. Er bediente sich dreist bei der Kussmund-Grafik eines Künstlers.

 

Während die dagegen gerichtete Klage vor dem Landgericht Köln noch gescheitert ist, hat das OLG Köln dem Beklagten nun mit Urteil vom 9. März 2012 – 6 U 62/11 - den Vertrieb diverser Produkte mit dem Kussmund untersagt, darunter folgende Produkte:

Zuvor hatte die Beweisaufnahme ergeben, dass er Kläger ein weibliches Modell Serien solcher Kussmund-Abdrücke habe anfertigen lassen. Von diesen Abdrücken habe er einen ausgewählt, diesen am Computer eingescannt und anschließend die eingescannte Kussmundgraphik retuschiert und coloriert. Die Graphik habe er dann auf der von ihm betriebenen Internetseite “knutschfleck.org” verwendet.

Die Kussmundgraphik weist nach Auffassung des Gerichts die im Rahmen der freien Kunst erforderliche Gestaltungshöhe auf. Der Kläger habe nicht lediglich einen “Stempeldruck ” eines Kussmundes ausgewählt, sondern er habe bereits die Herstellung der Muster initiiert und angeleitet und sich dabei eines menschliches Werkzeugs bedient. Aus den nach seinen Vorgaben angefertigten Abdrücken habe er nicht nur ein Muster ausgesucht, sondern den Abdruck weiter bearbeitet. Dass diese Bearbeitung mittels eines Computers geschehen sei, sei unerheblich.

Entscheidend sei, dass der Kläger bei allen diesen Arbeitsschritten einen Gestaltungsspielraum ausgenutzt habe, und zwar sowohl hinsichtlich der  Farb- als auch der Formgebung. So habe der Kläger die äußeren Konturen des Mundes, insbesondere im mittleren Bereich der Oberlippe, frei geschaffen, wie sich aus der Gegenüberstellung des Abdrucks mit dem Kunstdruck ergebe.

Dabei sei es ihm gelungen, einerseits den Eindruck eines natürlichen Abdrucks zu erhalten und andererseits den Kuss plastisch und vollständig erscheinen zu lassen.

Fettnäpfchen

Nicht zum ersten Mal spielt eine “Fettecke” von Joseph Beuys die Hauptrolle in einem Gerichtsverfahren. Legendär ist der Fall, in dem ein Schüler von Beuys gegen das Land Nordrhein-Westfalen klagte, weil Putzfrauen der Staatlichen Kunstakademie in Düsseldorf die Fettecke nicht als Kunstwerk, sondern als eine zu reinigende Verschmutzung erkannt hatten.

Nun ist die “Stiftung Museum Schloss Moyland” in ein “Fettnäpfchen” getreten. Die Stiftung hatte 2009 bis dahin unveröffentlichte Fotos ausgestellt, die Joseph Beuys bei einer Kunst-Aktion in der ZDF-Live-Sendung „Die Drehscheibe“ aus dem Jahre 1964 zeigen. Der Künstler hatte im Studio mit einer Magarinepackung in einem Bretterverschlag eine “Fettecke” hergestellt.

Die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst klagte gegen die Stiftung, da weder sie selbst noch die Witwe von Beuys als dessen Rechtsnachfolgerin in die Ausstellung der Fotos eingewilligt hatten. Das OLG Düsseldorf musste nun vor allem entscheiden, ob es sich bei den Fotos um eine freie Bearbeitung oder um eine bloße Umgestaltung des Kunstwerks handelt.

Bei einer freien Bearbeitung würde § 24 Abs. 1 UrhG greifen, der da heißt:

“Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.”

Die Voraussetzungen der Vorschrift sind erfüllt, wenn das neue Werk eine solch prägnante Eigenart aufweist, dass die charakteristischen Züge des geschützten Werkes dahinter verblassen.

Bei einer Umgestaltung käme § 23 Satz 1 UrhG zum Zuge:

“Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden.”

Laut einer Pressemeldung vom 30. Dezember 2011 geht das OLG Düssseldorf, wie auch schon das das Landgericht Düsseldorf als Vorinstanz, von einer Umgestaltung aus und hat deshalb die weitere Präsentation der Fotos untersagt. Zwar habe der Fotograf, so das OLG, das Beuys-Aktionskunstwerk mit den Mitteln der Fotografie umgestaltet; die Umgestaltungen hätten sich aber nicht so weit von der Aktionskunst entfernt, dass eine freie und damit nicht genehmigungspflichtige Bearbeitung vorliege. Insbesondere zeigten die Fotografien nicht nur die besondere Form der Anordnung der Gegenstände, sondern auch die Handlungsabläufe.

Der Fall könnte aber noch beim BGH landen, da das OLG Düsseldorf die Revision zugelassen hat.

 

Tripp Trapp – eBay schmiert ab

eBay hat sich seit Jahren immer wieder mit Inhabern von Marken und Urheberrechten herumzuplagen, die meinen, nicht nur den Anbieter der rechtsverletzenden Inhalte in Anspruch nehmen zu müssen, sondern auch die Plattform. Der Hintergrund liegt auf der Hand: Die eigentlichen Verletzer sind meist kaum greifbar – oder stellen nach einer Abmahnung nach kürzester Zeit ihre Angebote unter neuem Namen erneut ein, so dass ein effektives Vorgehen nur gegen eBay möglich ist.

Auch wenn es für den Verletzten misslich ist: Die Gerichte legen eBay  zu Recht keine vorherigen Prüfungspflichten auf, insbesondere da dies das Geschäftsmodell von eBay gefährden würde. eBay muss grundsätzlich daher erst bei konkreten Hinweisen auf Rechtsverletzungen einschreiten.

Doch keine Regel ohne Ausnahmen: Das OLG Hamburg hat jetzt mit Urteil vom 4. November 2011 – 5 U 45/07 – entschieden, dass eBay haftet, wenn die Plattform den Anbieter durch gezielte AdWords-Anzeigen unterstützt.

Geklagt hatte Stokke, Anbieter des legendären Kinderhochstuhls “Tripp Trapp”, schon  in 70er Jahre von Peter Opsvik entworfen und noch immer ein Renner. Plagiate des Stuhls, die das Urheberrecht verletzen, wurden bei eBay nicht nur zuhauf angeboten, sondern auch noch in von eBay geschalteten AdWords-Anzeigen bei Google beworben, wenn der Suchbegriff “Tripp Trapp” eingegeben wurde.

Das OLG bejaht einen Unterlassungsanspruch gegen eBay und führt aus, mit der Werbung bei Google habe eBay die Rolle eines neutralen Vermittlers verlassen und eine aktive Rolle übernommen, aufgrund derer ihr erheblich erhöhte Anstrengungen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen zuzumuten seien. eBay habe sich nicht auf das Bereitstellen technischer Strukturen beschränkt, sondern gezielt das Auffinden bestimmter Angebote durch Kaufinteressenten gefördert. Hieraus folge, dass sich die Anforderungen an die Prüfpflichten erheblich erhöhten. Konkret bedeute dies, dass eBay sämtliche durch Wortfilter in ihrem Internetauftritt auffindbaren Angebote von Kinderhochstühlen einer visuellen Kontrolle darauf unterziehen müsse, ob sich auch die fraglichen Plagiate darunter befänden.

Auch hier hatte eBay argumentiert, das Geschäftsmodell werde durch eine Prüfungspflicht gefährdet. Dem tritt das OLG deutlich entgegen und führt aus, wenn das Geschäftsmodell allein darauf basiere, unabhängig von den damit einhergehenden Gefahren für fremde Rechtsgüter mit möglichst wenig Personalaufwand den höchstmöglichen Gewinn zu erzielen, sei fraglich, ob es sich überhaupt um ein von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell handele.

Die Ausführungen sind zutreffend. Insbesondere erfordert das Geschäftsmodell nicht, AdWords-Anzeigen für Kunden zu schalten. Wenn eBay dies automatisiert ermöglicht, muss das Unternehmen mit den daraus resultierenden Risiken leben.

Das OLG Hamburg hat die Revision zugelassen, so dass der BGH sich vermutlich mit den aufgeworfenen Fragen befassen wird.

Agenturmeldungen: kurz, bündig und schutzfähig

Darf man die Meldung einer Nachrichtenagentur “abkupfern”? Die Frage hängt von der der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit der Texte ab, mit der sich jetzt das OLG Karlsruhe (Urteil vom 10.08.2011 – 6 U 78/10) zu befassen hatte.

© Thorben Wengert / pixelio.de

Damit der Urheber als Schöpfer seines Werkes für dieses den Schutz des Urheberrechts genießt, muss das Werk eine „persönliche geistige Schöpfung“ sein. Den Urhebern von Texten von Nachrichtenagenturen, die nur der Berichterstattung dienen sollen, diesen Schutz zu gewähren, wurde bisher nur in Ausnahmefällen anerkannt: Was soll daran schutzfähig sein, wenn der Autor ein tatsächliches Geschehen wiedergibt?

Wegen des Gebots der Sachlichkeit und Zurückhaltung in der sprachlichen Darstellung weisen die Texte in der Tat typischerweise wenig individuelle Charakteristika auf. Gleichwohl hat das OLG Karlsruhe in diesem Urteil die Schutzfähigkeit bejaht. Gegenstand des Verfahrens war der Vorwurf von Urheberrechtsverletzungen durch die unerlaubte Verwendung von Pressetexten der Agence France-Presse GmbH.

Das Gericht begründet die Schutzwürdigkeit der Texte von Nachrichtenagenturen anhand folgender Kriterien für die erforderliche Schöpfungshöhe:

  • Die Art und Weise Wie ein Thema dargestellt wird, führt nahezu unvermeidlich zur individuellen Prägung – auch eines Nachrichten-Artikels,
  • die Auswahl der Tatsachen die berichtet werden,
  • die Detailgenauigkeit, mit der ein Thema dargestellt wird und
  • die Einordnung der berichteten Gegebenheiten in einen größeren Kontext

führen zur Anerkennung einer eigenen schöpferischen Leistung i.S.d. § 2 Abs.2 UrhG.

Nach Auffassung des Gerichts greift auch der Tatbestand des § 49 Abs. 2 UrhG nicht ein, der regelt, dass die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von vermischten Nachrichten tatsächlichen Inhalts und von Tagesneuigkeiten, die durch Presse oder Funk veröffentlicht worden sind, unbeschränkt zulässig ist. Denn sobald „erläuternde oder belehrende Kommentierungen, Betrachtungen, Ergänzungen oder Erläuterungen“ im Text erhalten sind, greife die Ausnahme nicht. Das Gericht meint beispielsweise, dass eine Meldung über einen Kunstraub schon durch die Verwendung des Wortes “geklaut” eine individuelle Prägung bekomme.

Fazit: Alles, was nicht Kurzmeldung mit rein tatsächlichem Inhalt ist, kann urheberrechtlich geschützt sein. Klare und eindeutige Abgrenzungskriterien ergeben sich aus dem Urteil, das eine Einzelfallentscheidung ist, leider nicht. Gerade weil es hier aber einen erheblichen Wertungsspielraum gibt und sich die Frage einer Verletzung auch im Einzelfall kaum verbindlich beantworten lässt, gilt auch hier – wie auch beim Kopieren sonstiger Texte aus dem Internet – stets die Faustregel: Finger weg!

Das teure Pippi-Kostüm

Schon mehrfach hat ein kleines, aber sehr starkes schwedisches Mädchen die deutschen Gerichte beschäftigen müssen. Kein Wunder: Astrid Lindgrens Pippi Langstumpf ist noch immer ein Verkaufsschlager und zwar sowohl als Buch, CD und Film als auch auf Merchandising Artikeln. Auf diesen Zug wollte auch ein Discounter aufspringen und bewarb und verkaufte für eine Woche ein Pippi-Kostüm.

© RainerSturm / pixelio.de

Zumindest einen Teil der Einnahmen muss der Discounter jetzt wieder abgeben. Das Landgericht Köln hat ihn mit einer Entscheidung vom 10. August 2011 - 28 O 117/11 – verurteilt, eine fiktive Lizenzgebühr für die Nutzung der literarischen Figur in Höhe von 50.000,00 EUR zu zahlen.

Das Gericht führt aus, die Figur selbst genieße urheberrechtlichen Schutz, weil sie ”schon aus sich heraus derart unverwechselbar und auch einzigartig” sei. Die Übernahme der ihr typischen äußerlichen Merkmale wie der roten Haare, der Sommersprossen oder der wild gewürfelten Kleidung genüge für eine Verletzung des Urheberrechts.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Discounter hat Berufung eingelegt.

Das OLG Hamburg hatte jüngst die Verbreitung des Buchs “Die doppelte Pipilotta” untersagt und dies ebenfalls mit dem Urheberschutz der literarischen Figur Pippi Langstumpf begründet.

“Metall auf Metall” gehört “Nur mir”?

In der unendlichen Geschichte um das Urheberrecht an Teilen des Sabrina Setlur Titels “Nur mir” ist ein weiteres, vermutlich aber immer noch nicht das letzte, Kapitel abgeschlossen.

Die Mitglieder von “Kraftwerk” hatten die Komponisten Pelham und Haas des Stücks ebenso wie die Pelham GmbH, die den Titel veröffentlicht hatte, bereits im Jahr 2004 verklagt. Begründung: Eine Rhythmussequenz des Setlur-Titels aus dem Jahr 1997 stamme aus dem 1977 erschienenen Kraftwerk-Titel “Metall auf Metall”.

© Thommy Weiss / pixelio.de

Das LG Hamburg hat dies ebenso beurteilt und eine Urheberrechtsverletzung in einem Urteil aus dem Jahr 2004 bejaht. Die Berufung zum OLG Hamburg blieb im Jahr 2006 erfolglos, worauf der Bundesgerichtshof im Jahr 2008 die Vorinstanzen in seiner Entscheidung “Metall auf Metall” zwar insoweit bestätigte, als es der Sequenz Urheberschutz zugestand, andererseits aber ausführte, das OLG müsse noch prüfen, ob nicht eine so genannte freie Bearbeitung vorliege. Danach dürfe ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden sei, ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes verwendet werden. Aus dem Sinn des Rechts zur freien Benutzung, nämlich die Fortentwicklung des Kulturschaffens zu ermöglichen, ergebe sich allerdings auch dessen Grenze: Eine freie Benutzung komme dann nicht in Betracht, wenn derjenige, der eine fremde Ton- oder Klangfolge für eigene Zwecke übernehme, hierauf nicht angewiesen sei, weil er selbst in der Lage wäre, die entnommene Sequenz herzustellen.

Das OLG Hamburg hat diese Prüfung jetzt vorgenommen und durch Urteil vom 17. August 2011 – 5 U 48/05 – entschieden, dass keine freie Bearbeitung vorliegt. Dies geht aus einer Pressemitteilung des Gerichts hervor.

Bei der Prüfung, ob es den Beklagten möglich gewesen wäre, die entnommene Tonfolge selbst einzuspielen, stellt das Gericht darauf ab, ob ein mit durchschnittlichen Fähigkeiten und technischen Möglichkeiten ausgestatteter Musikproduzent im Zeitpunkt der Entnahme der fremden Tonaufnahme in der Lage gewesen wäre, eine gleichwertige Sequenz zu produzieren.

Das Gericht hat dazu zwei sachverständiger Zeugen gehört. Diesen war es unter Verwendung bereits 1997 erhältlicher Synthesizer und freier Samples bzw. selbst aufgenommener Hammerschläge auf Metallschubkarren und Zinkregale gelungen, den kopierten Rhythmusfolgen gleichwertige Sequenzen herzustellen.

Aber: Der Kampf um die Takte geht weiter. Das OLG hat erneut die Revision zugelassen. Es bedürfe, so das Gericht, der höchstrichterlicher Klärung, welche Maßstäbe für die Möglichkeit der Eigenherstellung von Tonaufnahmen anzulegen seien, bevor auf fremde Tonaufnahmen ohne Einwilligung des Rechteinhabers zurückgegriffen werden könne.