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Wulff und Auto Complete – Termin aufgehoben, Entscheidung aufgeschoben

- UPDATE (14. Mai 2013): BGH entscheidet zu Autocomplete -

Eigentlich hätte das LG Hamburg am 26. April 2013 über die spannende Frage verhandeln sollen, ob Google dafür haftet, dass bei Eingabe des Namens “Bettina Wulff” unter anderem die Begriffe “Escort” und “Prostituierte” angezeigt werden. Doch daraus wird (vorerst) nichts.

Der Spiegel berichtet, dass Wulffs Anwalt Gernot Lehr um die Aufhebung des Termins gebeten habe, weil beim BGH bereits ein ähnlicher Fall anhängig sei, bei dem es um die Anzeige der Worte “Scientology” und “Betrug” bei Eingabe des Namens des dortigen Klägers gehe. Dieses Urteil solle abgewartet werden.

Weiter heißt es in der Meldung, Google habe nach eigenen Angabe bereits mehrere Verfahren zu dieser Frage gewonnen. Es wäre wünschenswert, wenn der BGH die Frage bald klärte. Nach der hier vertretenen Auffassung haftet Google zwar nicht primär, wohl aber als Störer ab Kenntnis von der Rechtsverletzung.

Jauch und die Titelseiten: Das fehlende Ohrläppchen

Günther Jauch ist ein beliebtes Motiv für Titelseiten – und streitet darüber gern vor Gericht. Jüngst hat er einmal mehr gegen ein verfremdetes Foto geklagt. Während er beim Landgericht Hamburg wegen eines Buchcovers obsiegt hatte, das ihn mit heruntergezogenen Mundwinkeln zeigte, musste er jetzt vor dem LG Köln eine Niederlage einstecken. Das Gericht hat eine Klage gegen den Verlag der Zeitschrift “Viel Spaß”  mit Urteil vom 27. März 2013 - 28 O 272/12 – abgewiesen.

Die Zeitschrift hatte auf dem Cover den Moderator gemeinsam mit seiner Ehefrau bei der Verleihung der “Goldenen Kamera” abgebildet, und zwar mit dem Text: “Ehe Krise? Sie scheint froh zu sein, dass ihr Mann nicht zu oft zu Hause ist”. Während er auf dem Originalfoto neben seiner Ehefrau steht und diese die Hand auf seine Schulter legt, sind die Ehepartner auf dem Titelbild näher aneinander herangerückt worden, wobei sie vor ihn diesen geschoben wurde. Zudem ist die Hand seiner Ehefrau, die sich auf dem Originalfoto auf seiner von vorne betrachtet linken Schulter befindet, auf den Titelfoto wegretuschiert worden. Auch ein Teil seines Ohrläppchens sei, so hatte Jauch vorgetragen, anders als auf dem Originalfoto nicht mehr erkennbar.

Nachdem Jauch schon mit dem Versuch gescheitert ist, beim Landgericht Hamburg und beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung wegen des Covers zu erwirken (LG Hamburg, 19.07.2011 – 324 O 246/11, OLG Hamburg, 10.11.2011 – 7 U 73/11), wollte er es nun im Hauptsacheverfahren erneut wissen und hat dieses nun nachvollziehbarer Weise bei einem anderen Gericht angestrengt.

Doch auch das Landgericht Köln war ihm nicht hold. Es führt in der Entscheidung zunächst aus, dass die Teilnahme des Klägers an der Preisverleihung ein Ereignis der Zeitgeschichte nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 KUG sei, so dass die Abbildung grundsätzlich zulässig sei.

Interessant sind dann vor allem die Ausführungen zu der Bearbeitung des Bildes. Das Gericht führt aus, nach § 23 Abs. 2 KUG sei die Verbreitung von manipulierten Aufnahmen unzulässig. wenn der Aussagegehalt der Abbildung verfälscht werde, da Fotos grundsätzlich Authentizität suggerierten und der Betrachter davon ausgehe, dass sich ein entsprechendes Ereignis so, wie es abgebildet sei, tatsächlich zugetragen habe. Bei einer nicht erkennbaren Manipulation enthalte das Bild letztlich nichts anderes als eine unwahre Tatsachenbehauptung.

Allerdings sei ein Eingriff in eine Abbildung nicht schlechthin unzulässig. In der Regel erlaubt seien rein reproduktionstechnisch bedingte und für den Aussagegehalt unbedeutende Veränderungen oder Fotomontagen, die als solche erkennbar seien.

Das Bildnis Jauchs sei, wenn auch durch einen kleingeschriebenen Hinweis, als Fotomontage gekennzeichnet. Dies sei für den Durchschnittsrezipienten auch erkennbar. Dabei sei auf den durchschnittlich sorgfältigen Titelseitenbetrachter und nicht lediglich auf einen nur flüchtigen Betrachter abzustellen. Ein durchschnittlich sorgfältiger Betrachter der Titelseite erkenne den am rechten Bildrand in weißer Schrift auf lilafarbenen Hintergrund gedruckten Schriftzug “Fotomontage”, der sich in gut sichtbarer Position auf der Titelseite finde.

Auch eine Entstellung des Klägers und seiner Ehefrau liege nicht vor. Dass möglicherweise ein Teil des rechten Ohrläppchens des Klägers fehle – allerhöchstens im Bereich von wenigen Millimetern – und dass die Fingerkuppen der Ehefrau sowie ein Teil des Oberkörpers des Klägers fehle, sei keine Entstellung, sondern die Folge des begrenzten Platzes auf der Titelseite, mithin drucktechnisch bedingt.

Im Ergebnis ist die Entscheidung gut vertretbar, wobei es möglicherweise auf den Hinweis der Fotomontage nicht entscheidend ankommt. Letztlich würde dieser Hinweis an einem falschen Aussagegehalt des Bildes dann nichts ändern, wenn nicht deutlich würde, was eigentlich geändert wurde. Jauch hatte sich nämlich – und dies geht in den Entscheidungsgründen leider unter – darauf berufen, die auf dem Cover behauptete Ehekrise werde bildlich dadurch untermalt, dass er anders als auf dem Originalfoto seiner Frau nicht auf die Schulter fasse. Ließe sich diese Aussage dem Bild entnehmen, würde der Hinweis auf eine Montage letztlich nichts ändern. Eine falsche Behauptung dürfte das Bild aber tatsächlich nicht enthalten. Denn auch die Hand auf der Schulter im Originalbild ist sicher keine besonders intime Geste, und umgekehrt wird jedenfalls durch das durch die Montage entstandene Foto nicht der Eindruck einer räumlichen Distanz erweckt.

Jauch schickt sich jedenfalls an, den Bereich des Bildnisschutzes ähnlich zu prägen wir vor ihm wohl nur Caroline von Hannover.

Bild.de zu Kachelmann: Rechtswidrig und doch nicht verboten

Ein klassischer Pyrrhussieg für Jörg Kachelmann beim BGH: Der Moderator hatte sich gegen die Veröffentlichung intimer Details im Rahmen der Berichterstattung über das gegen ihn geführt Strafverfahren gewehrt. Der BGH hat die Berichterstattung auf Bild.de, wie aus einer Pressemitteilung des Gerichts hervorgeht, nunmehr mit Urteil vom Urteil vom 19. März 2013 – VI ZR 93/12 - für rechtswidrig befunden, gleichwohl aber – anders als noch die Vorinstanzen – für die Zukunft nicht untersagt.

Das Portal hatte die intimen Details veröffentlicht, die aus einer ersten Vernehmung Kachelmanns durch den Haftrichter stammten. Später waren diese Details dann Gegenstand der öffentlichen Hauptverhandlung, in der das Protokoll dieser Vernehmung verlesen wurde.

Der BGH führt aus, wegen der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz) folgenden und in Art. 6 Abs. 2 der europäischen Menschenrechtskonvention anerkannten Unschuldsvermutung und einer möglichen durch die Medienberichterstattung bewirkten Stigmatisierung sei die Veröffentlichung wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts rechtswidrig. Ein Unterlassungsanspruch  bestehe gleichwohl nicht, weil eine erneute Veröffentlichung nun nach Verlesung des Protokolls zulässig sei. Daher sei die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr entfallen. Der Unterlassungsanspruch sei auch nicht wieder neu entstanden. Der Kläger habe sich mit seinem Unterlassungsantrag gegen die aktuelle Berichterstattung im Strafverfahren gewandt. Umstände dafür, dass die Beklagte eine erneute Veröffentlichung in dieser Form vornehmen könnte, seien nicht ersichtlich.

Die Entscheidung bestätigt einmal mehr, dass es für den presserechtlichen Unterlassungsanspruch in der Regel auf die Zulässigkeit der beanstandeten Äußerungen zum Zeitpunkt des gerichtlichen Verfahrens ankommt, nicht darauf, ob die Berichterstattung ursprünglich unzulässig war. Dies kann nicht nur eine Rolle spielen, wenn – wie im Fall Kachelmann – die Berichterstattung dadurch zulässig wird, dass Umstände, über die eigentlich nicht berichtet werden darf, später auf legalem Weg in die Öffentlichkeit gelangen, sondern etwa auch, wenn sich erst im Nachhinein Umstände zeigen, die einen Verdacht erhärten und eine Verdachtsberichterstattung damit nachträglich zulässig machen.

Der BGH hat im Übrigen, wie ebenfalls aus der Pressemitteilung hervorgeht, noch zwei weitere Entscheidungen zum “Fall Kachelmann” verkündet. Das Gericht  hat die Nichtzulassungsbeschwerden zweier Verlage gegen Entscheidungen des OLG Köln zugunsten des Moderators zurückgewiesen. Dort ging es um Berichte über ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger, das wegen eines angeblichen Vorfalls aus dem Jahre 2001 eingeleitet worden war. Die beiden angegriffenen Zeitungen hatten berichtet , nachdem eine frühere Freundin des Klägers drei Tage nach dessen Festnahme im Jahre 2010 die Justizbehörden über dieses Verfahren informiert hatte. In diesen Fällen haben die Gerichte das Vorliegen der Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung verneint, weil schon der dafür erforderliche Mindestbestand an Beweistatsachen nicht gegeben war und zudem die notwendige Stellungnahme des Klägers nicht eingeholt worden war.

“Die ich rief, die Geister, / Werd’ ich nun nicht los.”

Wer sich selbst der Öffentlichkeit preisgibt, kann sich gegenüber einer Medienberichterstattung nur noch sehr eingeschränkt auf sein Recht auf Privatheit berufen. Diesen Grundsatz haben das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof immer wieder bei der Beurteilung des Verhaltens Prominenter herangezogen, wenn es um das Verbot der Berichterstattung über Details aus ihrem Privatleben ging.

Aber auch bei gewöhnlichen Privatpersonen kann dieser Aspekt eine Rolle spielen, wie eine Entscheidung des Kammergerichts vom 17. Januar 2012 – 10 U 148/12 – zeigt. Danach gilt auch hier:  Wer sich aus der Anonymität bewusst heraus begibt, muss auch die negativen Seiten der dadurch hergestellten Öffentlichkeit tragen.

Betroffen von der Berichterstattung in einer Fernsehsendung war eine Hundehalterin, deren Kampfhund den 9jährigen Freund ihres Sohnes gebissen hatte, während sie die Kinder mit dem Tier allein in ihrer Wohnung gelassen hatte. Die Hundehalterin hatte anschließend um das Leben ihres Hundes, der eingeschläfert werden sollte, gekämpft. Dafür hatte sie sich mit mehreren Freunden groß im “Berliner Kurier” abbilden lassen. Zudem hatte sie versucht, ihren Hund aus einem Tierheim zu befreien, indem sie das Fahrzeug eines Tierheim-Mitarbeiters blockierte.

Der von der Halterin verklagte Fernsehsender berichtete einige Monate später über das gegen die Halterin geführte Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung des Kindes. Dabei wurde die Klägerin auf ihrem Gang zum Gerichtssaal und im Gerichtssaal vor Beginn der Verhandlung gezeigt.

Die dagegen gerichtete Klage hatte vor dem Landgericht Berlin Erfolg. Das Kammergericht änderte das Urteil und wies die Klage der Hundehalterin ab. Das Gericht führt aus, sie habe mit ihrem Vorverhalten zwar nicht konkludent in die Berichterstattung eingewilligt. Es liege aber ein Ereignis der Zeitgeschichte nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vor, so dass sie die Berichterstattung dulden müsse.

Zwar muss der Täter einer leichten Straftat eine identifizierende Berichterstattung grundsätzlich nicht dulden, weil in einem solchen Fall seine Interessen meist die Informationsinteressen der Öffentlichkeit überwiegen. Das öffentliche Interesse sei aber, so das Kammergericht, durch die öffentliche Diskussion um Kampfhunde und vor allem auch wegen des Verhaltens der Hundehalterin anders zu beurteilen. Die Klägerin habe nicht nur versucht, den Hund zu befreien, sie habe sich auch selbst aus der Anonymität heraus begeben. Wörtlich führt das Gericht aus:

“Das gegenläufige Schutzinteresse der Klägerin muss zurücktreten, weil sie sich im Zusammenhang mit den Vorfällen um ihren Hund in die Öffentlichkeit begeben hat. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass die Klägerin bewusst aus der Anonymität herausgetreten ist, um etwas zu erreichen, nämlich „Stimmung zu machen“ gegen die Einschläferung ihres Hundes. Die Klägerin muss daher auch die aus ihrer Sicht negativen Seiten der dadurch hergestellten Öffentlichkeit ihrer Person tragen.”

Die Entscheidung im Volltext gibt es hier.

Oben-ohne-Fotos von Kate: Französisches Gericht verbietet Veröffentlichung

Ein französisches Gericht in Nanterre hat die Veröffentlichung von Nacktfotos von Prinz Williams Ehefrau Kate in und auf dem französischen Magazin “Closer” mit einer einstweiligen Verfügung verboten. Das Gericht ordnete ferner an, dass die Fotos innerhalb von 24 Stunden herauszugeben sind.

Wie Spiegel Online berichtet, ging es in der mündlichen Verhandlung vor allem um die Frage, ob die Terrasse des privaten Anwesens, auf dem sich Kate befand, öffentlich einsehbar war.

Wie bereits hier im Blog dargestellt, wäre die Veröffentlichung der Bilder – selbst im Rahmen der Berichterstattung über die jetzige Auseinandersetzung – nicht zulässig. Daran würde auch die Einsehbarkeit der Terrasse von einem öffentlichen Weg aus nichts ändern.

Die Herausgabe der Bilder ließe sich in Deutschland übrigens nicht im Wege einer einstweiligen Verfügung erreichen. Weil hier die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen würde, wäre hier eine gewöhnliche Klage erforderlich.

Bettina Wulff und die Suchmaschine

- UPDATE (14. Mai 2013): BGH entscheidet zu Autocomplete -

Nach dem Abschluss der Posse Papst ./. Titanic stellt sich innerhalb kürzester Zeit erneut die Frage, ob es stets sinnvoll ist, möglicherweise persönlichkeitsverletzende Äußerungen durch das Anstoßen presserechtlicher Verfahren erst richtig publik zu machen. Wenn allerdings die Veröffentlichung eines potentiellen Bestsellers ansteht, mag die Lage anders zu beurteilen sein als im Fall des Papstes.

Nach zahlreichen Meldungen in den Medien hat es sich mittlerweile überall herumgesprochen: Bettina Wulff hat Klage  gegen Google erhoben, weil bei Eingabe der Worte “Bettina Wulff” durch die Auto-Complete-Funktion Worte wie “Escort” und “Prostituierte” erscheinen.

Tatsächlich ist die Haftung von Google als Störer bedenkenswert.

Fest steht im Ausgangspunkt allerdings, dass Google die Behauptung, Bettina Wulff habe als Prostituierte gearbeitet, sicher nicht durch das Vorschlagen von Suchbegriffen, die je nach dem Suchverhalten der Nutzer automatisch generiert werden, selbst aufstellt. Ebenso wenig haftet Google als Verbreiter einer fremden Behauptung. Es fehlt hier daran, das sich Google die Behauptung zu eigen macht. Der Nutzer nimmt den Vorschlag auch nicht als Behauptung oder Verbreitung einer Behauptung durch Google wahr. Richtig sind auch die vorgebrachten Argumente, dass andernfalls die Funktion der Suchmaschine erheblich beeinträchtigt würde.

Nicht richtig kann es aber sein, wenn dies dazu führt, dass im Rahmen der Auto-Complete-Funktion die Verbreitung derartiger Gerüchte dauerhaft weiterhin verstärkt wird. Dafür ist die Eigendynamik, die Gerüchte im Internet entwickeln, deutlich zu stark. Man stelle sich vor, jemandem wird aus unerfindlichen Gründen ein Mord vorgeworfen, und die Geschichte um den mutmaßlichen Mord schlägt große Wellen. Kann es sein, dass dauerhaft oder für lange Zeit der ohnehin schon genug gestrafte und zu Unrecht beschuldigte Betroffene es hinnehmen muss, dass sofort beim Eingeben seines Namens bei Google da Wort “Mord” aufspringt?

Das Dilemma lässt sich recht einfach über die Störerhaftung lösen. Google dürfen zwar keine vorherigen Prüfungspflichten obliegen. Konkrete Worte bei der Auto-Complete-Funktion müssen aber auf Aufforderung des Betroffenen gelöscht werden. Dabei haftet Google dann erst ab Kenntnis, so dass auch etwa nicht die Erstattung von Abmahnkosten im Raum steht.

Stadler, der eine Abweisung der Klage offenbar für zwingend hält, verweist in seinem Blog auf ein Urteil des OLG Hamburg vom 26. Mai 2011 - 3 U 67/11 – wonach Google nicht für die Inhalte der Snippets in der Ergebnisliste hafte. Dies steht indes einer Entfernungspflicht nach Kenntniserlangung gerade nicht entgegen. Denn in dem vom OLG Hamburg entschiedenen Fall waren die Inhalte nach Aufforderung gelöscht worden und das OLG verneint nur eine weitergehende Haftung. Wörtlich heißt es:

Diese Informationsfreiheit würde indessen über Gebühr und in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise eingeschränkt, wenn man dem Betreiber einer Suchmaschine auferlegen wollte, nicht nur konkret abgemahnte Suchergebnisse und URLs auf ihre rechtliche Zulässigkeit zu überprüfen, sondern darüber hinaus auch „vergleichbare, derartige“ Suchergebnisse. Denn das würde den Suchmaschinenbetreiber zur Vermeidung von Rechtsnachteilen dazu verleiten, im Zweifel auch solche Suchergebnisse und URLs zu sperren, die zulässige Inhalte haben und an denen die Allgemeinheit daher ein berechtigtes Interesse hat, sie mit Hilfe einer Suchmaschine im WWW auch zu finden.

Da Google auf die Löschungsaufforderung nicht tätig geworden ist, sondern die Begriffe nach wie vor erscheinen, müsste die Klage, wenn man eine Störerhaftung nach Kenntniserlangung bejahte, Erfolg haben.

Es mag ein hoffnungsloses Unterfagen sein, das Internet von derartigen Gerüchten bereinigen zu können. Dort, wo sich aber diejenigen greifen lassen, die an der Verbreitung einer unwahren Tatsachenbehauptung mitwirken, muss zumindest diese Störung beseitigt werden können. Wenn die Rechtsordnung es hinnähme, dass falsche Behauptungen sehenden Auges weiter verbreitet werden dürfen, wäre dies ein fatales Signal.

Verbotener Frauentausch

Wer ist nicht schon einmal beim “Durchzappen” bei einer der vielen Doku-Soap hängengeblieben und hat sich gefragt, wer bereit ist, sich freiwillig vor der Kamera derart lächerlich machen zu lassen. Genau dies hat offenbar eine der Protagonistinnen  einer im Jahr 2007 aufgezeichneten Folge der RTL II-Sendung Frauentausch im Nachhinein bereut und auf Unterlassung und Geldentschädigung geklagt, und zwar nicht gegen RTL II, sondern gegen das Produktionsunternehmen.

Das Landgericht Berlin hat der Produktionsfirma mit Urteil vom 26. Juli 2012 - 27 O 14/12 – (Volltext) untersagt, eine bereits ausgestrahlte Folge dieser Serie selbst oder durch Dritte erneut zu veröffentlichen oder zu verbreiten.

Die Entscheidung ist deshalb von großer Bedeutung für den Bereich des Bildnisschutzes, weil die Klägerin naturgemäß freiwillig an den Dreharbeiten mitgewirkt hatte und sich so die Frage stellte, ob trotz dieser Einwilligung in die Veröffentlichung der Filmaufnahmen nach § 22 KUG eine Untersagung der Ausstrahlung in Betracht kommt.

Das Landgericht Berlin hat dies zu recht bejaht. Das Gericht führt aus, in dem Vertrag, der die Einwilligung der Klägerin enthalten habe, sei von einer „TV-Dokumentations-Serie“ die Rede gewesen, die vorrangig einen Dokumentationscharakter haben solle. Tatsächlich seien die Aufnahmen dann so nachbearbeitet worden, dass die Klägerin gezielt lächerlich gemacht worden sei. Sie sei als überforderte und geistig verwirrte, bei ihren Kindern unbeliebte Mutter der praktisch veranlagten, sympathischen und ordentlichen Tauschmutter gegenüber gestellt worden. Mit derartigen nachträglichen Bearbeitungen zum ausschließlichen Zweck der Verspottung habe sie nicht rechnen müssen. Je schwerwiegender der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht sei, desto klarer müsse vor dem Einholen der Einwilligung über die Art der Sendung aufgeklärt werden. Es komme hinzu, dass die Mutter intellektuell offensichtlich überfordert gewesen sei.

Die Klägerin hatte ferner behauptet, ihre Kinder seien gezielt zu Prügeleien aufgefordert worden sowie dazu, vor der Kamera ihrer Mutter gegenüber zu erklären: “Tschüss! Komm nicht wieder, bleib, wo Du bist”. Ob diese bestrittenen Behauptungen zutrafen, hat das Gericht indes nicht festgestellt, sondern ausgeführt, dass es darauf nicht ankomme, weil schon der vorher nicht ersichtliche Charakter der Sendung zu einer Unwirksamkeit der Einwilligung führe.

Das Produktionsunternehmen hatte ferner eingewandt, es sei nicht der richtige Anspruchsgegner, weil alle Rechte an RTL II übertragen worden seien. Abgesehen davon, dass jedenfalls die tatsächliche Möglichkeit zu einer erneuten Veranlassung der Ausstrahlung auch durch den Produzenten bestehe, müsse sich die Klägerin, so das Gericht, auf ein mögliches Verbot der Veröffentlichung gegenüber RTL II nicht verlassen.

Den weiter geltend gemachten Anspruch auf Geldentschädigung in Höhe von 15.000,- EUR hat das Gericht aber verneint und führt aus, dafür sei die Verletzung nicht hinreichend schwerwiegend.

“Die Justiz muss sensibler werden” – Der Boulevardjournalismus auch

Ein tragischer und mit harten Bandagen geführter Sorgerechtsstreit bewegte vor etwa acht Jahren die österreichische Öffentlichkeit. Darüber berichtete das Wiener Boulevardblatt “Kurier” ausführlich, unter anderen in einem Artikel unter der Überschrift “Die Justiz muss sensibler werden”, in dem es um den Umgang der österreichischen Justizbehörden mit dem Fall ging. So richtig ernst nahm es das Blatt dann aber mit der bei der Betroffenheit von Kindern unbedingt gebotenen Sensibilität aber nicht und veröffentlichte auch gleich ein Foto, das den Achtjährigen mit schmerzverzerrtem Gesicht zeigte. Ein Wiener Gericht verurteilte die Zeitung zu insgesamt 9.000,00 EUR Geldentschädigung.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat nun mit Urteil vom 19. Juli 202 - 1593/06 – entschieden, dass dies keine Verletzung der Pressefreiheit darstellt.

Das Gericht erkennt zwar an, dass der kontrovers diskutierte Sorgerechtsstreit einen Berichterstattungsanlass bilden könne. Dadurch werde aber das betroffene Kind nicht zu einer Person des öffentlichen Lebens, über die eine Berichterstattung zulässig sei. Er habe ich auch nicht selbst freiwillig an die Öffentlichkeit begeben. Für die Berichterstattung sei es auch nicht erforderlich gewesen, die Identität des betroffenen Kindes preiszugeben. Auch das Argument der Zeitung, die Fotos seien erforderlich, um die Verzweiflung des Kindes zu zeigen, ließ das Gericht nicht gelten. Denn die reine Neugierbefriedigung stelle keine Rechtfertigung für eine identifizierende Berichterstattung dar. Schließlich sei der besondere Schutz von Minderjährigen zu berücksichtigen.

Auch wenn die Geldentschädigung in derartigen Fällen sicher nicht geeignet ist, die mit der Berichterstattung einhergebenden Auswirkungen für den Betroffenen auch nur ansatzweise zu kompensieren, ist die Entscheidung zu begrüßen. Der Schutz Minderjähriger ist ein hohes Gut, insbesondere dann, wenn – wie in dem vorliegenden Fall – der Betroffene durch die eigentlichen Vorgänge, die den Berichterstattungsanlass bilden, schon genug Leid erfährt.

Sedlmayr und kein Ende: Namensnennung des Mörders im Archiv zulässig

Die Mörder des Schauspielers Walter Sedlmayr wehren sich seit Jahren gegen die Nennung ihrer Namen in Berichten über den Mordfall. Geklagt haben sie unter anderem gegen das Deutschlandradio, Spiegel Online, die Süddeutsche Zeitung, die FAZ und den Kölner Stadtanzeiger – all diese Verfahren haben sie verloren.

Nun hat einer der beiden Mörder die nächste Niederlage hinnehmen müssen. Er war im 1993 zusammen mit seinem Bruder wegen Mordes an dem bekannten Schauspieler Walter Sedlmayr zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden und im Januar 2008 auf Bewährung feigekommen. Die aktuelle Klage richtete sich gegen ein österreichisches Medienunternehmen, das einen auf den 23. August 1999 datierten Artikel eines anderen Anbieters bis Juni 2007 zum Abruf bereitgehalten hatte. In dem Artikel war unter voller Namensnennung wahrheitsgemäß über den Mordfall und eine Verfassungsbeschwerde, die der Kläger neun Jahre nach dem Mord eingelegt hatte, berichtet worden.

Das Landgericht und das Oberlandesgericht Hamburg hatten das Medienunternehmen zur Unterlassung verurteilt. Der BGH hat mit einer Pressemitteilung nun mitgeteilt, dass er die Urteile der Voristanzen aufgehoben und die Klage abgewiesen hat.

Das ist keine Überraschung, da sich der Sachverhalt kaum von dem der Parallelverfahren unterscheidet. Dort hatte der BGH entschieden, dass Online-Archive identifzierende Artikel über Straftaten, die zum Veröffentlichungszeitpunkt zulässig waren, nicht löschen oder anonymisieren müssen, wenn wegen des Zeitablaufs später das Resozialisierungsinteresse des Täters überwiegt und eine erneute identifizierende Berichterstattung unzulässig wäre. Zur Begründung führte der BGH unter anderem aus:

“Zugunsten der Beklagten fällt darüber hinaus ins Gewicht, dass ein anerkennenswertes Interesse der Öffentlichkeit nicht nur an der Information über das aktuelle Zeitgeschehen, sondern auch an der Möglichkeit besteht, vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse zu recherchieren. Dementsprechend nehmen die Medien ihre Aufgabe (…) auch dadurch wahr, dass sie nicht mehr aktuelle Veröffentlichungen für interessierte Mediennutzer verfügbar halten.

(…) Weiterhin ist zu beachten, dass das vom Kläger begehrte Verbot einen abschreckenden Effekt auf den Gebrauch der Meinungs- und Pressefreiheit hätte, der den freien Informations- und Kommunikationsprozess einschnüren würde (…). Würde auch das weitere Bereithalten ausdrücklich als solcher gekennzeichneter und im Zeitpunkt der Einstellung zulässiger Altmeldungen auf für Altmeldungen vorgesehenen Seiten zum Abruf im Internet nach Ablauf einer gewissen Zeit oder nach Veränderung der zugrunde liegenden Umstände ohne weiteres unzulässig und wäre die Beklagte verpflichtet, sämtliche archivierten Hörfunkbeiträge von sich aus immer wieder auf ihre Rechtmäßigkeit zu kontrollieren, würde die Meinungs- und Medienfreiheit in unzulässiger Weise eingeschränkt. Angesichts des mit einer derartigen Kontrolle verbundenen personellen und zeitlichen Aufwands bestünde die erhebliche Gefahr, dass die Beklagte entweder ganz von einer der Öffentlichkeit zugänglichen Archivierung absehen oder bereits bei der erstmaligen Sendung die Umstände ausklammern würde, die – wie vorliegend der Name des Straftäters – das weitere Vorhalten der Mitschrift der Sendung später rechtswidrig werden lassen könnten, an deren Zugänglichkeit die Öffentlichkeit aber ein schützenswertes Interesse hat.”

Interessant an dem aktuellen Fall waren deshalb eigentlich nur noch die Fragen, ob der BGH überhaupt für eine Klage gegen den österreichischen Anbieter international zuständig ist und ob sich der Unterlassungsanspruch nach deutschem oder gemäß dem Herkunftslandprinzip der e-commerce-Richtlinie nach österreichischem Recht richtet. Genau diese Fragen hatte der BGH dem EuGH vorgelegt und der legte mit Urteil vom 25. Oktober 2011 folgende Zuständigkeits-Leitlinien für die Verfolgung mittels Internets begangener Persönlichkeitsverletzungen fest:

  • Zum einen kann der Betroffene vor dem Gericht des Ortes klagen, an dem er den Mittelpunkt seiner Interessen hat, also in der Regel das Gericht seines gewöhnlichen Aufenthaltortes. Dieses Gericht kann über den gesamten im Gebiet der Europäischen Union verursachten Schaden zu entscheiden.
  • Zum anderen kann der Betroffene auch die Gerichte jedes EU-Mitgliedstaats anrufen, in dessen Hoheitsgebiet ein im Internet veröffentlichter Inhalt zugänglich ist oder war. In diesem Fall sind die Gerichte aber nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Staates entstanden ist, in dem sie ihren Sitz haben.
  • Schließlich kann das Opfer auch wegen des gesamten entstandenen Schadens die Gerichte des Mitgliedstaats anrufen, in dem der Urheber der im Internet veröffentlichten Inhalte niedergelassen ist.

Der BGH hat sich diese Leitlinien nun zu Herzen genommen, seine Zuständigkeit bejaht und darüber hinaus entschieden, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nach deutschem Recht zu beurteilen ist, weil der Erfolgsort in Deutschland liegt. Damit war der Ausgang klar: der Sedlmayr-Mörder musste seine nächste Niederlage hinnehmen.

Deutschland siegt und verliert vor dem EGMR

Zwei Gegner, ein Sieg und eine Niederlage – das ist die Bilanz von Deutschland in zwei Verfahren, in denen der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gestern seine Urteile fällte. Beide Male ging es um die wichtige Frage, ob und wie Medien über das Privatleben prominenter Personen berichten dürfen.

Prinzenpaar muss Foto-Veröffentlichung hinnehmen

Im ersten Fall trafen alte Bekannte aufeinander: Prinzessin Caroline zusammen mit ihrem Mann Prinz Ernst August von Hannover gegen Deutschland. Die Monegassin hat durch ihren Kampf gegen die Berichterstattung über ihr Privatleben die deutsche Presserechtsprechung der letzten 15 Jahre entscheidend mitgeprägt. Auf ihre Rüge rüffelte etwa der EGMR 2004 die deutsche Rechtsprechung und die von ihr entwickelte – und nach Meinung des EGMR nicht taugliche – Figur der “absoluten Person der Zeitgeschichte”. Es sei stattdessen zu unterscheiden zwischen einer Berichterstattung über Personen mit offiziellen Funktionen (also insbesondere Politikern) und einer Berichterstattung über Privatpersonen, die keine offizielle Funktion ausübten. Nur bei ersterer sei die Presse als „Wachhund” gefragt, da die Berichtserstattung in diesen Fällen dazu beitrage, Ideen und Informationen zu Fragen von allgemeinem Interesse zu vermitteln. Insoweit erstrecke sich das Recht der Öffentlichkeit auf Information auch auf Aspekte des Privatlebens.

Council of Europe Credits

Auf genau diese Rechtsprechung berief sich Prinzessin Caroline nun. In der Sache ging es um ein Foto, das sie und ihren Mann bei einem Spaziergang während eines Skiurlaubs in St. Moritz zeigte. Der Begleittext thematisierte unter anderem den schlechten Gesundheitszustand ihres Vaters, Fürst Rainier von Monaco. Der BGH hielt die Veröffentlichung des Fotos für zulässig, da die Erkrankung des Fürsten eine Frage von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse sei und eine öffentliche Debatte darüber anstoßen können, wie seine Familie ihre familiären Pflichten ihm gegenüber vereinbare mit dem berechtigten Bedürfnis Urlaub zu machen. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte das Urteil.

Der EGMR zeigte sich diesmal zurückhaltend zufrieden mit der deutschen Rechtsprechung und verneinte die von der Prinzessin geltend gemachte Verletzung des Art. 8 EMRK, der das Recht des Einzelnen auf Achtung seines Privat- und Familienlebens schützt. Die deutschen Gerichte  hätten sorgfältig zwischen der Meinungsäußerungsfreiheit der Presse und dem Recht der Prinzessin auf Achtung ihres Privatlebens abgewogen und dabei ausdrücklich die das EGMR-Urteil aus dem Jahr 2004 berücksichtigt.

Zwei Punkte hielt der EGMR für entscheidend: Zum einen handele es sich bei der überaus bekannten Prinzessin und ihrem Mann nicht um gewöhnliche Privatpersonen, sondern zweifellos um Personen des öffentlichen Lebens. Zum anderen hätten die Beschwerdeführer keine Beweise für ihre Behauptung vorgelegt, dass das Foto in einem Klima der allgemeinen Belästigung entstanden oder heimlich aufgenommen worden seien.

Letztlich reicht es dem EGMR wohl, dass die deutsche Rechtsprechung ihr Schutzkonzept nach seinen Vorgaben angepasst hat, eine Korrektur einer Einzelfallentscheidung hielt er hier anscheinend nicht für erforderlich.

Springer-Verlag darf über Verhaftung eines bekannten Schauspielers berichten

In dem zweiten vom EGMR gestern entschiedenen Fall wehrte sich die Axel Springer AG erfolgreich gegen Urteile deutscher Gerichte, mit denen die Berichterstattung über die Festnahme eines bekannten Fernsehschauspielers auf dem Münchner Oktoberfest wegen Kokainbesitzes untersagt worden war. Der EGMR stellte insoweit eine Verletzung der in Art. 10 EMRK kodifizierten Meinungsäußerungsfreiheit fest. Interessant sind an der Entscheidung vor allem zwei Aspekte:

Zum einen folgt auch der EGMR der “Die-Geister-die-ich-rief”-Rechtsprechung, nach der sich Prominente, die in Interviews freizügig über ihr Privatleben plaudern, anschließend auch mehr von der Presse gefallen lassen müssen. Darum merke: Wer der Presse die Tür zu seinem Privatleben öffnet, der wird diese Tür kaum wieder schließen können.

Zum anderen hielt der EGMR für entscheidend, dass die berichtende BILD-Zeitung die betreffenden Informationen von der Poilzei und der Staatsanwaltschaft erhalten hatten. Da die Staatsanwaltschaft dem Verlag gegenüber die fraglichen Angaben bestätigt hättte, habe es für den Verlag keine hinreichenden Gründe für die Annahme gegeben, er hätte die Anonymität des Schauspielers wahren müssen.

Eine gewagte Argumentation. Richtig daran ist, dass die Presse behördlichen Informationen besonderes Vertrauen schenken darf, sich also in stärkerem Maße auf die inhaltliche Richtigkeit verlassen darf als bei Informationen aus privater Hand. Ob die – möglicherweise rechtswidrige – Herausgabe der Informationen aber dann eine Rechtfertigung für eine identifizierende Berichterstattung sein kann, darf stark bezweifelt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat etwa im Zusammenhang mit den in § 32 Abs. 3 des Stasiunterlagengesetzes geregelten Voraussetzungen, wann personenbezogene Stasi-Akten herausgegeben werden dürfen, ausgeführt, dass das das Ergebnis der Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Pressfreiheit nicht durch das Stasiunterlagengesetz präjudiziert wird. Mit anderen Worten: Auch wenn die Presse Informationen von Behörden erhält, ist dies kein Freibrief für eine identifizierende Berichterstattung. Vielmehr muss die Presse weiterhin sorgfältig zwischen den widerstreitenden Interessen abwägen.

Die Ausführungen des EGMR sollten gleichwohl daran erinnern, dass Polizei und Staatsanwaltschaft mit ihren hochsensiblen Informationen verantwortungsvoll umgehen müssen. Dies gilt umso mehr in Fällen, in denen es noch nicht einmal zur Anklage gekommen ist, es sich also um ein laufendes Ermittlungsverfahren handelt. Denn nicht selten hat eine identifizierende Berichterstattung für den Betroffenen sogar schwerwiegendere Folgen als eine strafgerichtliche Verurteilung, zumal am Ende eines Strafverfahrens – siehe Kachelmann – auch ein Freispruch stehen kann.