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Bettina Wulff und die Suchmaschine

- UPDATE (14. Mai 2013): BGH entscheidet zu Autocomplete -

Nach dem Abschluss der Posse Papst ./. Titanic stellt sich innerhalb kürzester Zeit erneut die Frage, ob es stets sinnvoll ist, möglicherweise persönlichkeitsverletzende Äußerungen durch das Anstoßen presserechtlicher Verfahren erst richtig publik zu machen. Wenn allerdings die Veröffentlichung eines potentiellen Bestsellers ansteht, mag die Lage anders zu beurteilen sein als im Fall des Papstes.

Nach zahlreichen Meldungen in den Medien hat es sich mittlerweile überall herumgesprochen: Bettina Wulff hat Klage  gegen Google erhoben, weil bei Eingabe der Worte “Bettina Wulff” durch die Auto-Complete-Funktion Worte wie “Escort” und “Prostituierte” erscheinen.

Tatsächlich ist die Haftung von Google als Störer bedenkenswert.

Fest steht im Ausgangspunkt allerdings, dass Google die Behauptung, Bettina Wulff habe als Prostituierte gearbeitet, sicher nicht durch das Vorschlagen von Suchbegriffen, die je nach dem Suchverhalten der Nutzer automatisch generiert werden, selbst aufstellt. Ebenso wenig haftet Google als Verbreiter einer fremden Behauptung. Es fehlt hier daran, das sich Google die Behauptung zu eigen macht. Der Nutzer nimmt den Vorschlag auch nicht als Behauptung oder Verbreitung einer Behauptung durch Google wahr. Richtig sind auch die vorgebrachten Argumente, dass andernfalls die Funktion der Suchmaschine erheblich beeinträchtigt würde.

Nicht richtig kann es aber sein, wenn dies dazu führt, dass im Rahmen der Auto-Complete-Funktion die Verbreitung derartiger Gerüchte dauerhaft weiterhin verstärkt wird. Dafür ist die Eigendynamik, die Gerüchte im Internet entwickeln, deutlich zu stark. Man stelle sich vor, jemandem wird aus unerfindlichen Gründen ein Mord vorgeworfen, und die Geschichte um den mutmaßlichen Mord schlägt große Wellen. Kann es sein, dass dauerhaft oder für lange Zeit der ohnehin schon genug gestrafte und zu Unrecht beschuldigte Betroffene es hinnehmen muss, dass sofort beim Eingeben seines Namens bei Google da Wort “Mord” aufspringt?

Das Dilemma lässt sich recht einfach über die Störerhaftung lösen. Google dürfen zwar keine vorherigen Prüfungspflichten obliegen. Konkrete Worte bei der Auto-Complete-Funktion müssen aber auf Aufforderung des Betroffenen gelöscht werden. Dabei haftet Google dann erst ab Kenntnis, so dass auch etwa nicht die Erstattung von Abmahnkosten im Raum steht.

Stadler, der eine Abweisung der Klage offenbar für zwingend hält, verweist in seinem Blog auf ein Urteil des OLG Hamburg vom 26. Mai 2011 - 3 U 67/11 – wonach Google nicht für die Inhalte der Snippets in der Ergebnisliste hafte. Dies steht indes einer Entfernungspflicht nach Kenntniserlangung gerade nicht entgegen. Denn in dem vom OLG Hamburg entschiedenen Fall waren die Inhalte nach Aufforderung gelöscht worden und das OLG verneint nur eine weitergehende Haftung. Wörtlich heißt es:

Diese Informationsfreiheit würde indessen über Gebühr und in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise eingeschränkt, wenn man dem Betreiber einer Suchmaschine auferlegen wollte, nicht nur konkret abgemahnte Suchergebnisse und URLs auf ihre rechtliche Zulässigkeit zu überprüfen, sondern darüber hinaus auch „vergleichbare, derartige“ Suchergebnisse. Denn das würde den Suchmaschinenbetreiber zur Vermeidung von Rechtsnachteilen dazu verleiten, im Zweifel auch solche Suchergebnisse und URLs zu sperren, die zulässige Inhalte haben und an denen die Allgemeinheit daher ein berechtigtes Interesse hat, sie mit Hilfe einer Suchmaschine im WWW auch zu finden.

Da Google auf die Löschungsaufforderung nicht tätig geworden ist, sondern die Begriffe nach wie vor erscheinen, müsste die Klage, wenn man eine Störerhaftung nach Kenntniserlangung bejahte, Erfolg haben.

Es mag ein hoffnungsloses Unterfagen sein, das Internet von derartigen Gerüchten bereinigen zu können. Dort, wo sich aber diejenigen greifen lassen, die an der Verbreitung einer unwahren Tatsachenbehauptung mitwirken, muss zumindest diese Störung beseitigt werden können. Wenn die Rechtsordnung es hinnähme, dass falsche Behauptungen sehenden Auges weiter verbreitet werden dürfen, wäre dies ein fatales Signal.

Drum prüfe, wer fremde Behauptungen verbreitet

Wie weit kann das Recht gehen, im Netz anonym rufschädigende Behauptungen über Dritte zu verbreiten und sie damit an den virtuellen Pranger zu stellen?

© Richard Scharpenberg / pixelio.de

Diese Frage wird die Gerichte vermutlich in den nächsten Jahren weiter beschäftigen. Da der anonyme Urheber derartiger Nachrichten naturgemäß (zunächst) nicht greifbar ist, wird es um die Frage gehen, wie weit die Pflichten des die Äußerungen verbreitenden Host-Providers gehen, solche Beiträge zu prüfen und zu entfernen.

Der BGH hat bereits im Oktober 2011 eine Art “Ping-Pong-Modell” (Urteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10) postuliert, wonach den Provider bei Beanstandung eines Beitrags durch einen Betroffenen folgende Pflichten treffen:

  • Er muss dem Verfasser die Beanstandung zur Stellungnahme zuleiten
  • Bleibt diese aus, ist der Beitrag zu löschen
  • Stellt der Verfasser die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede, hat der Betroffene Nachweise für die Rechtsverletzung zu bringen
  • Äußert sich der Betroffene nicht erneut, ist eine Löschung nicht veranlasst
  • Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen eine Rechtsverletzung, ist der beanstandete Eintrag zu löschen

Die Diskussion um diese Grundsätze haben jetzt zwei Entscheidungen des Landgerichts Berlin (Urteil vom 5. April 2012, Az.: 27 O 455/11) und des Landgerichts Nürnberg (Urteil vom 08.05.2012, Az. 11 O 2608/12 – unsern Bericht dazu gibt es hier) angeheizt. Die Sachverhalte liegen ähnlich: In beiden Fällen sind negative Behauptungen über Mediziner in Foren von diesen beanstandet worden. Beide Provider löschten nicht. Der Provider im Berliner Fall forderte den Verfasser erst gar nicht zur Stellungnahme auf, sondern hielt den Beitrag für eine Meinungsäußerung. In dem Nürnberger Fall forderte der Provider den Verfasser zwar zur Stellungnahme auf, nahm dessen schlichte Aussage, die Äußerung sei wahr, aber ebenfalls zum Anlass, nicht zu löschen.

Dass der Provider seinen Prüfungspflichten in dem Berliner Fall nicht nachgekommen ist, scheint klar. Eine Meinungsäußerung lag trotz des wertenden Charakters der Äußerungen über den betroffenen Mediziner (“Vorsicht! Fuscher! Schlimmer kann man einen Menschen nicht verunstalten: seit dieser ›Behandlung‹ kann ich nicht mehr anziehen, was ich will (…) Seid vorsichtig! Seid gewarnt! Er ist furchtbar!”), deshalb nicht vor, weil der Mediziner in Abrede stellte, die behauptete schlechte Behandlung überhaupt vorgenommen zu haben.

Schwieriger liegt ist die Frage in der Nürnberger Entscheidung. Hier geht es darum, ob das Gericht dem Provider die Pflicht auferlegen durfte, den Wahrheitsgehalt der Äußerungen weitergehend zu prüfen als sich nur vom Verfasser bestätigen zu lassen, dass seine Äußerung wahr sei. Auch hier ging es um die Frage, ob der Arzt die kritisierte Behandlung überhaupt vorgenommen hatte, was er gegenüber dem Provider substantiiert in Abrede gestellt hatte.

Stadler kritisiert in seinen Blog, das Gericht habe die vom BGH geforderten Prüfungspflichten  ”überdehnt”. Aber hat es das wirklich?

Der BGH verlangt in solchen Fällen vom Äußernden, dass er die Berechtigung der Beanstandung des Betroffenen “substantiiert” in Abrede stellt. “Substantiiert” mag nicht in jedem Einzelfall bedeuten, dass der Äußernde Nachweise vorlegen muss. Etwas mehr als die bloße Bestätigung, der Sachverhalt habe sich so zugetragen wie in der Bewertung dargestellt, sollte dann aber schon kommen. So könnte etwa das Datum einer behaupteten Behandlung mitgeteilt werden.

Statt nur zu fragen, ob die Anforderungen des BGH grenzwertig für die Meinungsfreiheit sind und ob die Tätigkeit von Bewertungsportalen nicht zu sehr erschwert wird, muss man auch fragen, ob die Persönlichkeitsrechte der von den Äußerungen Betroffenen nicht vogelfrei gestellt werden, wenn der Äußernde seine Aussage bloß bestätigen und nicht untermauern muss.

Natürlich erfordert dies einen größeren Aufwand auf Seiten der Provider. Dieser ist aber angesichts der schwerwiegenden Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch unwahre Behauptungen im Internet hinzunehmen,. Bei einer substantiierten Beanstandung dergestalt, dass ein in dem Beitrag behauptetes Verhalten vollständig in Abrede gestellt wird, kann es kein Recht darauf geben, die Behauptung ungeprüft so stehen zu lassen. Dass die Konsequenzen, wenn man diesen Ansatz weiterdenkt, schwer tragbar sind, mag folgendes Beispiel verdeutlichen:

In einem Foreneintrag wird behauptet, eine namentlich genannte Person habe an einem bestimmten Tag einen tatsächlich geschehenen Mord begangen. Der Betroffene verlangt die Entfernung vom Provider und legt Belege vor, wonach er sich zum Zeitpunkt gar nicht am Tatort befunden haben kann. Der Provider bittet den Verfasser um Stellungnahme, dieser teilt mit: “Die Tat hat sich so wie in meinem Beitrag behauptet zugetragen”. Es kann schlicht nicht sein, dass diese Behauptung im Netz verbleiben darf, auch wenn der Betroffene in einem anschließend gegen den Provider geführten Prozess beweisen kann, dass er die Tat nicht begangen hat.

Und auch in den Fällen der Bewertungsportale bleiben selbst nach der Entscheidung aus Nürnberg schon offene Fragen: Was ist, wenn der Beitrag sich allgemein auf eine Behandlung bezieht, die für einen Mediziner eine Standardbehandlung ist und die er nahezu täglich leistet? Dann kann er sich nicht mehr darauf berufen, er habe eine solche Behandlung überhaupt nicht vorgenommen. Gleichwohl muss er ein Recht haben, zumindest prüfen zu können, ob diese Behandlung auch stattgefunden hat oder der Beitrag von einem “bösen” Konkurrenten stammt. Dies ist ihm aber verwehrt, wenn ihm nicht zumindest  Umstände genannt werden, die ihm ermöglichen, den Sachverhalt näher einzugrenzen.

Soweit Stadler und Lampmann jetzt die Frage diskutieren, ob die Beweislastumkehr analog § 186 StGB greift, der von dem Verbreiter einer üblen Nachrede den Nachweis der Wahrheit verlangt, so mag ihm zuzustimmen sein, dass diese im Prozess gegen den Provider nicht ohne weiteres gilt. Die Prüfungspflichten des Providers können sich nach den dargelegten Grundsätzen aber gleichwohl an diesem Gedanken orientieren.

Bei alldem darf nämlich eins nicht vergessen werden: Es gibt kein Recht auf die anonyme Verbreitung unwahrer Tatsachen.

Der Admin-C haftet – vielleicht…

Und schon wieder geht es um die Frage, wer im Internet als so genannter Störer in Anspruch genommen werden kann, wenn der tatsächliche Verletzer nicht greifbar ist. Gegenstand einer neuen BGH-Entscheidung ist dieses Mal die Haftung des “administrativen Ansprechpartners” einer Domain.

Typische Situation bei einer rechtsverletzenden Domain ist die folgende: Der Inhaber ist eine “Limited” oder eine andere ausländische Gesellschaft, die, wenn sie überhaupt existiert, eine “Briefkastenfirma” mit Sitz auf den Seychellen oder in Singapur ist. In der Domaindatenbank ist daneben der Admin-C eingetragen, der für die Verwaltung der Domain verantwortlich ist.  Und bei der DE-Domain muss der Admin-C nach den Domainbedingungen der Registrierungsstelle DENIC sogar eine in Deutschland ansässige natürliche Person sein, was naturgemäß die Inanspruchnahme, wenn der Admin-C unter dem angegebenen Namen tatsächlich existiert und unter der Anschrift erreichbar ist, die Inanspruchnahme erheblich erleichtert.

Eine seit langem in der Rechtsprechung umstrittene Frage ist daher, ob auch der Admin-C auf Domainlöschung in Anspruch genommen werden kann, der zur Abgabe der Löschungserklärung nach den Bedingungen der DENIC grundsätzlich befugt ist.

Der BGH hatte über die Löschung einer Domain zu entscheiden, die ein Kennzeichen “Basler Haar-Kosmetik” verletzt hatte. In der Sache ging es nur noch um die Abmahnkosten, weil die Domain mittlerweile gelöscht war. Der BGH hält in seinem Urteil vom 9. November 2011 – I ZR 150/09 – Basler Haarkosmetik – eine Haftung grundsätzlich für denkbar, wie aus einer jetzt veröffentlichten Pressemitteilung des Gerichts hervorgeht. Die Verantwortlichkeit könne sich aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung ergeben.

Die dafür erforderliche Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten ergäben sich noch nicht aus der Stellung des Beklagten als Admin-C an sich. Denn dessen Funktions- und Aufgabenbereich bestimme sich allein nach dem zwischen der DENIC und dem Domaininhaber abgeschlossenen Domainvertrag, wonach sich der Aufgabenbereich des Admin-C auf die Erleichterung der administrativen Durchführung des Domainvertrages beschränke. Unter bestimmten Umständen könne den Admin-C aber eine besondere Prüfungspflicht hinsichtlich des Domainnamens treffen, dessen Registrierung er durch seine Bereitschaft, als Admin-C zu wirken, ermögliche.

Im Streitfall hatte sich der Admin-C gegenüber der in Großbritannien ansässigen Inhaberin des Domainnamens generell bereit erklärt, für alle von ihr registrierten Domainnamen als Admin-C zur Verfügung zu stehen. Ferner hatte die Kennzeicheninhaberin vorgetragen, dass die britische Gesellschaft in einem automatisierten Verfahren freiwerdende Domainnamen ermittelt und automatisch registrieren lässt, so dass auf der Ebene des Anmelders und Inhabers des Domainnamens keinerlei Prüfung stattfindet, ob die angemeldeten Domainnamen Rechte Dritter verletzen könnten.

Bei dieser Verfahrensweise bestehe im Hinblick darauf, dass auch bei der DENIC eine solche Prüfung nicht stattfinde, eine erhöhte Gefahr, dass für den Domaininhaber rechtsverletzende Domainnamen registriert würden.

Für den Fall, dass die Registrierung tatsächlich so stattfand, hat der BGH eine Haftung bejaht und die Sache zur Klärung, ob der von der Klägerin so vorgetragene Sachverhalt zutraf, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Befriedigend ist dieses Ergebnis nicht, weil der Verletzte selten einen näheren Einblick in die Registrierungspraxis des Admin-C haben wird. Auch berücksichtigt das Urteil nicht hinreichend, dass sich die tatsächlichen Domaininhaber häufig letztlich hinter dem Admin-C verstecken oder dieser nicht selten sogar selbst hinter der Registrierung steckt.

Tripp Trapp – eBay schmiert ab

eBay hat sich seit Jahren immer wieder mit Inhabern von Marken und Urheberrechten herumzuplagen, die meinen, nicht nur den Anbieter der rechtsverletzenden Inhalte in Anspruch nehmen zu müssen, sondern auch die Plattform. Der Hintergrund liegt auf der Hand: Die eigentlichen Verletzer sind meist kaum greifbar – oder stellen nach einer Abmahnung nach kürzester Zeit ihre Angebote unter neuem Namen erneut ein, so dass ein effektives Vorgehen nur gegen eBay möglich ist.

Auch wenn es für den Verletzten misslich ist: Die Gerichte legen eBay  zu Recht keine vorherigen Prüfungspflichten auf, insbesondere da dies das Geschäftsmodell von eBay gefährden würde. eBay muss grundsätzlich daher erst bei konkreten Hinweisen auf Rechtsverletzungen einschreiten.

Doch keine Regel ohne Ausnahmen: Das OLG Hamburg hat jetzt mit Urteil vom 4. November 2011 – 5 U 45/07 – entschieden, dass eBay haftet, wenn die Plattform den Anbieter durch gezielte AdWords-Anzeigen unterstützt.

Geklagt hatte Stokke, Anbieter des legendären Kinderhochstuhls “Tripp Trapp”, schon  in 70er Jahre von Peter Opsvik entworfen und noch immer ein Renner. Plagiate des Stuhls, die das Urheberrecht verletzen, wurden bei eBay nicht nur zuhauf angeboten, sondern auch noch in von eBay geschalteten AdWords-Anzeigen bei Google beworben, wenn der Suchbegriff “Tripp Trapp” eingegeben wurde.

Das OLG bejaht einen Unterlassungsanspruch gegen eBay und führt aus, mit der Werbung bei Google habe eBay die Rolle eines neutralen Vermittlers verlassen und eine aktive Rolle übernommen, aufgrund derer ihr erheblich erhöhte Anstrengungen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen zuzumuten seien. eBay habe sich nicht auf das Bereitstellen technischer Strukturen beschränkt, sondern gezielt das Auffinden bestimmter Angebote durch Kaufinteressenten gefördert. Hieraus folge, dass sich die Anforderungen an die Prüfpflichten erheblich erhöhten. Konkret bedeute dies, dass eBay sämtliche durch Wortfilter in ihrem Internetauftritt auffindbaren Angebote von Kinderhochstühlen einer visuellen Kontrolle darauf unterziehen müsse, ob sich auch die fraglichen Plagiate darunter befänden.

Auch hier hatte eBay argumentiert, das Geschäftsmodell werde durch eine Prüfungspflicht gefährdet. Dem tritt das OLG deutlich entgegen und führt aus, wenn das Geschäftsmodell allein darauf basiere, unabhängig von den damit einhergehenden Gefahren für fremde Rechtsgüter mit möglichst wenig Personalaufwand den höchstmöglichen Gewinn zu erzielen, sei fraglich, ob es sich überhaupt um ein von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell handele.

Die Ausführungen sind zutreffend. Insbesondere erfordert das Geschäftsmodell nicht, AdWords-Anzeigen für Kunden zu schalten. Wenn eBay dies automatisiert ermöglicht, muss das Unternehmen mit den daraus resultierenden Risiken leben.

Das OLG Hamburg hat die Revision zugelassen, so dass der BGH sich vermutlich mit den aufgeworfenen Fragen befassen wird.

Auf dem Bettchen im Hotel sitzt ‘ne kleine Wanze

Wer möchte schon in ein einem Hotel übernachten, in dem der Gast nicht nur Bettwanzen in seinem Zimmer vorfindet, sondern sich an der Rezeption auch noch anhören muss, dass dies schon mal vorkomme?

Diese Aussagen fanden sich in einem Hotel-Bewertungsportal wieder. Doch damit nicht genug. Folgende weitere Aussagen ließen sich dort über das betroffene Hotel nachlesen:

  • die Matratze besteht aus ca. 4 cm Schaumstoff
  • sauber war nur das Badezimmer
  • die verseuchten Zimmer seien (erst) auf mehrmalige telefonische Nachfrage geschlossen worden,
  • das Zimmer sei mit einem Fernseher anno 91 ausgestattet gewesen,
  • das Fernsehgerät sei absichtlich schlecht befestigt, da bei Beschädigung 50,- € gezahlt werden müssten.

Derartige Portale sind vielen Unternehmen ein Dorn im Auge, denn anonyme Kritik schreibt sich leicht auch gerne übertrieben und etwas derber herunter.

Im Falle der Bettwanzen monierte der Hotelbetreiber die Bewertung bei dem Portal, dass sie daraufhin löschte. Eine Unterlassungserklärung gab der Portalbetreiber aber nicht ab. Der Versuch des Hotels, eine einstweilige Verfügung zu erwirken, scheiterte beim Landgericht Berlin und jetzt auch in zweiter Instanz beim Kammergericht, das die Berufung des Hotels mit Beschluss vom 15. Juli 2011 · 5 U 193/10 - zurückwies.

Für das Kammergericht stellte sich die Frage, ob ein wettbewerbsrechtlicher oder ein äußerungsrechtlicher Unterlassungsanspruch von Vornherein bestand, also auch schon vor der Intervention des Hotelbetreibers. Nur dann hätte der Portalbetreiber durch die Veröffentlichung der anonymen Bewertung  eine Rechtsverletzung begangen und damit die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr begründet.

Das Kammergericht erkennt zwar das Gefahrenpotential anonymer Bewertungen grundsätzlich an, verneint aber den Anspruch mit dem Argument, dem Portalbetreiber habe keine Pflicht zur Vorabprüfung sämtlicher Einträge oblegen. Es komme für derartige Pflichten entscheidend darauf an, ob und inwieweit dem in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten sei. Insbesondere dürften dem Dienstanbieter keine Anforderungen auferlegt werden, die ihr von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell gefährdeten oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschwerten.

Dem Portal sei es weder möglich, selbst Nachforschungen bei den Hotels anzustellen – schon der Zeitaufwand gefährde die Aktualität der Bewertungen -, noch könne es eine Software einsetzen, um bedenkliche Bewertungen automatisiert auszufiltern. Insbesondere gebe es bei vielen unterschiedlichen Bewertungen ohnehin ein Korrektiv. Schließlich müssen dem betroffenen Hotel auch keine Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Die von dem Portal geschaffene Möglichkeit, zweifelhafte Einträge entfernen zu lassen sei ausreichend. Entsprechend habe das Portal die beanstandete Bewertung nach der Beschwerde des Hotels auch beseitigt.

Für Bewertungsportale lassen sich insbesondere folgende Pflichten ableiten. Das Portal muss

  • in seinen Bedingungen auf das Verbot, rechtsverletzender, insbesondere unwahrer Äußerungen hinweisen,
  • eine einfache Möglichkeit für die Betroffenen Unternehmen schaffen, nicht haltbare Bewertungen zügig entfernen zu lassen und
  • auf jegliche begründete Beanstandung hin rechtswidrige Einträge unverzüglich entfernen – die Entfernung darf dabei nicht von der Nutzung eines bestimmten Formulars oder einer bestimmten E-Mail-Adresse abhängig gemacht werden (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 28. Juli 2011 · 17 O 73/11).

Daneben ist es denkbar, dass es hinsichtlich bestimmter weiterer Einträge – etwa mit besonders drastischen Schimpfwörtern – weiter Pflichten zur Stichproben-Prüfung oder zum Einsatz einer Filtersoftware gibt.

 

Mein Name ist Hase, ich weiß von nichts

Die Frage der Haftung von Domain-Parking-Plattformen bei der verbreiteten Registrierung von Tippfehler-Domains, die bekannten Marken ähnlich sind und dann bei diesen Anbietern geparkt werden, ist seit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. November 2010 – I ZR 155/09 - eigentlich “ausgekaut”. Der BGH hat entschieden, dass die Plattformen erst ab Kenntnis haften. Der bekannteste Anbieter Sedo bereichert uns nun aber um eine weitere Facette, mit der sich das LG Stuttgart in einem Urteil vom 28. Juli 2011 · 17 O 73/11 - zu befassen hatte

© Kurt F. Domnik / pixelio.de

Ein Markeninhaber hatte Sedo über eine allgemeine E-Mail-Adresse (kontakt@sedo.de) auf die Verletzung hingewiesen, ohne die Inhaberschaft an ihrer Marke nachzuweisen. Sedo wies darauf hin, derartige Anfragen müssten an die Adresse legal@sedo.de gerichtet werden und es müsse ein Auszug aus dem Markenregister vorgelegt werden. Der Markeninhaber reagierte mit einer anwaltlichen Abmahnung, um deren Kosten die Parteien, nachdem Sedo eine Unterlassungserklärung abgegeben hatten, vor dem Landgericht Stuttgart stritten. Das Argument von Sedo: Zum Zeitpunkt der Abmahnung wussten wir von nichts. Eine hinreichende Kenntnis im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hätte eine Zusendung der E-Mail an die richtige Adresse und einen Nachweis über die Marke erfordert.

Dem ist das Landgericht Stuttgart nicht gefolgt, sondern hat der Klage stattgegeben. Es führt aus:

 ”Die Beklagte war insofern verpflichtet, ihren Betrieb dergestalt zu strukturieren, dass unter dieser Mail-Adresse eingehende Mails ggf. selbständig an die Rechtsabteilung weitergeleitet werden. Aus dem Inhalt der Mail ergibt sich, dass eine Markenverletzung beanstandet wird, so dass ein Weiterleiten an die Rechtsabteilung der Beklagten selbst ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Durch die E-Mail erlangte sie eine die Störereigenschaft auslösende Kenntnis der Rechtsverletzung und hätte diese abstellen müssen. (…) Die Angabe der Adresse legal@… auf der Seite für die Meldung der Rechtsverletzung begründet keine Pflicht, die Meldung an diese Adresse zu senden. Eine Zuordnung der eingegangenen E-Mail zur Rechtsabteilung wäre hier problemlos möglich gewesen. Es wurde von dem Angestellten im Kundensupport nicht die Beantwortung einer komplexen juristischen Frage verlangt, sondern lediglich, dass er beim Lesen des Hinweises auf eine Verletzung von Markenrechte eine solche Mail an die interne Rechtsabteilung weiterleitet.”

Auch ein Nachweis der Markeninhaberschaft sei nicht erforderlich gewesen. Sedo hätte ohne weiteres selbst im Internet recherchieren können, dass der Absender der E-Mail Inhaber der entsprechenden Marke gewesen sei.

UPDATE (24. April 2012): Das OLG Stuttgart hat die gegen das Urteil eingelegte Berufung mit Urteil vom 19. April 2012 · 2 U 91/11 - zu einem Großteil zurückgewiesen. Lediglich hinsichtlich der Höhe der Abmahnkosten konnte Sedo einen kleinen Erfolg verbuchen. Die Begründung entspricht im Wesentlichen derjenigen des Landgerichts.

Buch mit sieben Siegeln

Die wenigsten Buchhändler werden ihr gesamtes Sortiment in und auswendig kennen. Dass dies erst recht für die großen Online-Buchhändler gilt, liegt auf der Hand.  Und selbst wenn ein Buchhändler die von ihm vertriebenen Bücher liest, kann er noch nicht wissen, ob die darin enthaltenen Texte und Bilder auch tatsächlich von demjenigen stammen, der sich damit schmückt oder ob sie Rechte Dritter verletzen. Zumindest insofern ist das Sortiment für den Buchhändler ein Buch mit sieben Siegeln.

Aus diesem Grund hat das Landgericht Hamburg in einem Urteil vom 11.03.2011  - 308 O 16/11 - zu Recht die Haftung eines Buchhändlers für Urheberrechtsverletzungen verneint. Das Gericht führt aus, der Buchhändler sei faktisch nicht in der Lage, Urheberrechtsverletzungen in den vertriebenen Büchern zu erkennen. Selbst ein Leser hätte den im konkreten Fall beanstandeten Fotoveröffentlichungen die Rechtsverletzung nicht angesehen. Der Händler habe damit gar keine Möglichkeit, die Verletzung zu verhindern. Eine Haftung greife erst ein, wenn der Händler positive Kenntnis von der Rechtsverletzung habe. Erst, wenn er das Buch nach Kenntnis von dem Verstoß nicht aus dem Sortiment nehme, hafte er als Störer. Dadurch sei der Urheber auch hinreichend geschützt.