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YouTube-Einbettung: EuGH muss entscheiden

Heute hätte nach der Entscheidung zum Google Autocomplete ein zweites richtungsweisendes BGH-Urteil im Internetrecht innerhalb einer Woche verkündet werden können, nämlich zu der Frage, ob die Einbettung von YouTube-Videos das Urheberrecht verletzt. Doch die abschließende Entscheidung ist vertagt. Wie der BGH in seiner Pressemitteilung berichtet, hat das Gericht die Frage mit Beschluss vom 16. Mai 2013 – I ZR 46/12 – dem EuGH vorgelegt.  Der EuGH muss nun entscheiden, ob bei der Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorliegt.

Ich hatte bereits darauf hingewiesen, dass viel für eine Öffentliche Zugänglichmachung spricht und die Einbettung ohne Zustimmung des Rechteinhabers aus meiner Sicht unzulässig ist.

YouTube-Videos: Eingebettet = illegal?

Fast jeder private oder gewerbliche Internetanbieter hat es schon einmal getan, auch wenn er sich damit – noch – in einer rechtlichen Grauzone befindet: Das Einbetten von YouTube-Videos, ohne den Inhaber der Rechte um Erlaubnis gebeten zu haben. Vermutlich wird es am 16. Mai 2013 mehr Klarheit geben. Der BGH wird an diesem Tag über einen derartigen Fall zu entscheiden und hat sich in der mündlichen Verhandlung am 18. April 2013 – wie unter anderem tagesschau.de berichtet – schon ein wenig in die Karten schauen lassen. In dem Verfahren geht es um einen Werbefilm, den der Kläger auf seine Kosten produziert hatte und den die Beklagten auf ihren Internetseiten eingebettet hatten. Abgerufen wurde der Film dann von einem YouTube-Server. Das Landgericht hatte dem Kläger recht gegeben, das Berufungsgericht hatte die Klage abgewiesen. Der BGH äußerte in der mündlichen Verhandlung, dass die Einbettung durchaus anders zu beurteilen sein könne als das ohne weiteres zulässige einfache Verlinken einer Internetseite.

Die entscheidende Frage ist, ob das Einbetten ein öffentliches Zugänglichmachen nach § 19a UrhG ist. Für ein reines Verlinken hat der BGH (Urteil vom 17.07.2003 - I ZR 259/00 – Paperboy) dies mit dem Argument verneint, dass lediglich auf fremde Inhalte hingewiesen, diese aber nicht urheberrechtswidrig genutzt würden.

Das Einbetten von fremden Inhalten in einem Frame auf der eigenen Internetseite dürfte aber durchaus anders zu beurteilen sein. Bei einem Foto scheint dies offensichtlich. Denn der gewöhnliche Nutzer nimmt überhaupt nicht war, ob ein Foto, das auf einer Webseite angezeigt wird, dort oder unter einer anderen Domain gespeichert ist. Und selbstverständlich ist es eine eigenständige Nutzungshandlung, ein Foto zu nutzen, um die eigene Internetseite zu verschönern. Beim Einbetten eines YouTube-Videos stellen sich allerdings weitere Fragen.

Zum einen ließe sich argumentieren, dass derjenige, der ein Video dort einstellt, angesichts des Umstandes, dass YouTube das Einbetten ja bewusst ermöglicht, in die Verwendung durch Dritte einwilligt – eine Konstruktion, die der BGH schon einmal zugunsten von Google herangezogen hat, nämlich bei den Vorschaubildern (Urteil vom 29.04.2010 – I ZR 69/08). Dies ist aber eher zweifelhaft, weil auch bei YouTube eine deutlich größere Nutzungsintensität vorliegt, als bei der Nutzung eines Vorschaubildes, die in erster Linie dazu dient, den Nutzer dann auf die Seite zu führen, von der das Bild ursprünglich stammt.

Zum anderen könnte man noch darüber nachdenken, ob es eine andere Beurteilung rechtfertigt, dass der Nutzer ja regelmäßig wahrnimmt, dass es sich um ein YouTube-Video handelt, was für eine Vergleichbarkeit mit einem reinen Link sprechen könnte. Auch dies dürfte im Ergebnis aber nicht durchgreifen. Denn häufig werden ja auch eigene YouTube-Videos eingebettet, so dass der Einbettende durchaus den Eindruck vermitteln kann, es handele sich um eigene Inhalte. Auch kann das Video dann angeschaut werden, während noch die restliche Internetseite des Einbettenden – etwa mit Werbeanzeigen für ihn oder bei ihm geschalteten Anzeigen Dritter – angezeigt wird.

Es spricht daher viel für eine Urheberrechtsverletzung. Möglicherweise wird der BGH aber die Verantwortung auch auf den EuGH abwälzen können, denn § 19a UrhG beruht auf der europäischen Multimedia-Richtlinie und dem EuGH liegt bereits ein Parallelfall aus Schweden zur Entscheidung vor. Es kann also sein, dass der BGH nur eine Vorlage an den EuGH beschließen wird.

Das Wir entscheidet

Durch Kreativität glänzt er nicht – ein sofortiges Medienecho folgte seiner Bekanntgabe dennoch: Der neue Wahlkampfslogan der SPD sorgt für Aufruhr – in der Presse, in der SPD-Zentrale und vor allem bei einem Leiharbeitsunternehmen  in Baden-Württemberg. Dieses verwendet, wie SPIEGEL ONLINE berichtet, das just von der SPD für den Wahlkampf gewählte Motto  „Das Wir entscheidet“ bereits seit 2007, unter anderem auf seiner Homepage. Begeisterung erntet die Nachahmung durch die SPD hier nicht. Das Unternehmen prüft laut der SPIEGEL-Meldung rechtlichen Schritte. Unter keinen Umständen wolle man mit der SPD in Verbindung gebracht werden, die Zeitarbeit ablehne.

Letztlich dürfte dies aber nur viel Lärm um nichts ein – oder aber eine mehr oder weniger gelungene PR-Maßnahme des badischen Unternehmens.

Denn urheberrechtlichen Schutz für den Slogan wird das Unternehmen kaum beanspruch können. Soweit ein Werbeslogan nicht über übliche Anpreisungen und den werbemäßigen Imperativ hinausgeht, ist er keine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 UrhG. Die Gerichte haben etwa den Schutz für Slogans wie „aufregendstes Ereignis des Jahres“ für die WM versagt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.08.1986 – 6 W 134/86) oder für “DEA – Hier tanken Sie auf” (OLG Hamburg, Urt. v. 9. November 2000 – 3 U 79/99).  Bejaht hat das OLG Düsseldorf beispielsweise in bereits in den 60er Jahren den Schutz für  „ein Himmelbett als Handgepäck“ in der Schlafsack-Werbung. Die Originalität des “Wir-Slogans” dürfte hingegen nicht ausreichen.

Und auch dem Markenschutz dürfte der Slogan nicht zugänglich sein – diesen hat das Unternehmen offenbar auch gar nicht zu erlangen versucht.

Will die Leiharbeitsfirma einen Slogan, der nicht gleichzeitig als Motto für den politischen Kampf gegen die eigene Branche steht, bleibt deshalb wohl  nur ein Ausweg: Die Suche nach einem neuen Werbetext. Diesmal möglichst bildhaft und blumig, denn der nächste Wahlkampf kommt bestimmt.

Leipzig – Dresden – Karlsruhe – Dresden – Karlsruhe – Dresden…


Fünf Urteile gibt es schon dem unendlichen Rechtsstreit um die Zulässigkeit von Internet-Videorekordern und immer wieder wird der Rechtsstreit um neue juristische Aspekte reicher. Begonnen hat der Rechtsstreit im Jahr 2005 mit einer Klage von RTL und SAT 1 gegen zwei Anbieter von Internet-Videorekordern, ”Shift.TV” und “Save.TV”. Dann ging es zum OLG Dresden, von dort zum BGH und wieder zurück zum OLG Dresden, das nach Auffassung des BGH zu prüfen hatte, ob die Kunden selbst die aufgenommenen Filme speicherten.

In diesem Fall hätte nämlich keine unerlaubte Übertragung der Filme auf Bild und Tonträger durch die Anbieter stattgefunden. Im Falle der Speicherung durch den Kunden sollte das OLG nach Auffassung des BGH feststellen, an wie viele Kunden die Signale weiterverbreitet wurden. Das übermittelte Sendesignal konnte indes nach den Feststellungen des OLG Dresden zeitgleich von so vielen Nutzern (mindestens zehn) des Angebots „Save.TV” abgerufen werden, die nicht durch persönliche Beziehungen miteinander verbunden waren, dass damit eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit, wozu i.S.d. §?15 Abs. 3 UrhG  bereits wenige Personen genügen, Vervielfältigungen einer Sendung aus dem Programm von RTL erhielten. Diese Sendung sei damit der Öffentlichkeit i.S.v. § 20 UrhG zugänglich gemacht worden. Das OLG Dresden gab damit RTL mit Urteil vom mit Urteil vom 12. Juli 2011 – 14 U 801/07 – Recht (mehr dazu hier).

Doch damit nicht genug. Es ging erneut zum BGH, der nun heute erneut entschieden und die Sache erneut zurückverwiesen hat (Urteil vom 11. April 2013 – I ZR 152/11 – Internet-Videorecorder II). Das OLG darf sich der Sache damit ein drittes Mal annehmen.

Der BGH führt aus, das OLG habe zwar mit Recht angenommen, dass die Beklagten in das Recht der Klägerinnen zur Weitersendung ihrer Funksendungen eingegriffen hätten. Damit wären die bis dahin offenen Fragen eigentlich abschließend geklärt gewesen.

Doch die Anbieter der Videorekorder hätten sich im wiedereröffneten Berufungsverfahren darauf gestützt, dass die Fernsehsender ihnen nach § 87 Abs. 5 UrhG das Recht zur Kabelweitersendung hätten einräumen müssen. Nach dieser Vorschrift sind Sendeunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, mit Kabelunternehmen einen Vertrag über die Kabelweitersendung abzuschließen.

Eine solche Verpflichtung könnten die Videorekorder-Anbieter den Fernsehsendern aber nur dann im Wege des sogenannten Zwangslizenzeinwandes entgegenhalten, wenn sie unter anderem die sich aus einem solchen Vertrag ergebenden Lizenzgebühren gezahlt oder hinterlegt hätten. Das OLG habe es bislang versäumt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erhebung dieses Zwangslizenzeinwands vorlägen.

Sollten diese Voraussetzungen erfüllt sein, müsse das OLG den Rechtsstreit aussetzen, um den Beklagten die Anrufung der beim Deutschen Patent- und Markenamt gebildeten Schiedsstelle zu ermöglichen, die dann zu prüfen habe, ob “Shift.TV” und “Save.TV” einen Anspruch auf Abschluss eines Vertrages über die Kabelweitersendung hätten. Bei Streitfällen über die Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrages über die Kabelweitersendung könnten gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1 UrhWG Ansprüche im Wege der Klage erst geltend gemacht werden, nachdem ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen sei. Ein solches Vorverfahren vor der Schiedsstelle sei – so der Bundesgerichtshof – nicht nur dann erforderlich, wenn ein Kabelunternehmen auf Abschluss eines solchen Vertrages klage, sondern auch dann, wenn es sich – wie hier – gegen eine Unterlassungsklage des Sendeunternehmens mit dem Einwand zur Wehr setze, dieses sei zum Abschluss eines solchen Vertrages verpflichtet.

Es kann also nun von Dresden weiter nach München, von dort zurück nach Dresden, erneut nach Karlsruhe und vielleicht noch einmal nach Dresden gehen. Damit bleibt es dann möglicherweise noch mehrere Jahre spannend…

Urheberrecht vs. Pressefreiheit vor dem EGMR

Über eine bisher in Deutschland wenig beachtete Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 10. Januar 2013 (Ashby Donald and others v. France – Appl. No. 36769/08Volltext nur auf französisch), die das Verhältnis von Pressefreiheit und Urheberrecht betrifft und durchaus Auswirkungen auf die deutsche Rechtsprechung haben kann, berichten der Kluwer Copyright Blog und heute auch die FAZ.

In dem Verfahren griffen die Antragsteller ein Urteil der französischen Cour de Cassation an, die es den Antragstellern verboten hatte, Fotos, an denen einem Modehaus die Nutzungsrechte zustanden, ohne dessen Zustimmung im Internet zu veröffentlichen. Das Gericht entschied zwar, dass eine Verletzung der durch Art. 10 der EMRK geschützten Meinungsfreiheit ausscheide, weil die Veröffentlichung letztlich kommerzielle Interessen verfolgte und damit ein überwiegendes Informationsinteresse nicht festgestellt werde konnte (“En l’espèce, les photographies litigieuses ont été publiées sur un site Internet appartenant à une société gérée par les deux premiers requérants, dans le but notamment de les vendre ou d’y donner accès contre rémunération. La démarche des requérants était donc avant tout commerciale.”).

Aber: Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass es eine Interferenz zwischen dem Urheberrecht und der Meinungsfreiheit gebe und dass die Ausnahmen, in denen die Meinungsfreiheit eingeschränkt werden dürfe, restriktiv anzuwenden seien.

Was für Fälle sind es, bei denen dies eine Rolle spielen kann? Die FAZ nennt als Beispiel zutreffend etwa Günther Grass, der der Zeitung unter Berufung auf das Urheberrecht untersagen ließ, Briefe des Schriftstellers an den ehemaligen Bundeswirtschaftsminister Karl Schiller abzudrucken, in denen Grass, der selbst erst kurz zuvor seine Vergangenheit in der Waffen-SS publik gemacht hatte, den Politiker zum offenen Umgang mit seiner Vergangenheit im Nationalsozialismus aufgefordert hatte.

Die FAZ weist zu Recht darauf hin, dass der BGH (vgl. Urt. v. 20.3.2003 – I ZR 117/00) bisher davon ausgegangen sei, dass eine Verhältnismäßigkeitsprüfung, in deren Rahmen die Abwägung mit der Presse- oder Meinungsfreiheit vorzunehmen wäre, nicht erforderlich sei, weil die urheberrechtlichen Bestimmungen bereits auf einer derartigen Abwägung beruhten. Dies wird sich zumindest so pauschal nicht aufrecht erhalten lassen.

Auch dem BGH ist eine solche Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Prüfung von Verstößen gegen das Urheberrecht aber auch bisher nicht ganz fremd. So führt das Gericht etwa in einer Entscheidung, in der es um eine zulässige Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte im Rahmen der Berichterstattung über Tagesereignisse ging (Urt. v. 20.9.1983 – X ZB 4/83), aus:

„Es verbleibt in Fällen der vorliegenden Art allenfalls eine so geringe Beeinträchtigung urheberrechtlicher Interessen, die zudem noch durch die Vorteile aus einer Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes in einer Tageszeitung aufgewogen wird, dass ihnen gegenüber das Informationsinteresse der Allgemeinheit und das Recht der Presse auf freie Berichterstattung auch bei Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Vorrang haben muss.“

Es ist zwar eher unwahrscheinlich, dass der BGH das Verhältnis von Urheberrecht und Pressefreiheit in Zukunft grundlegend anders werten wird. Dabei ist auch zu beachten, dass derartige Rechtsstreitigkeiten, weil es primär um auf das Urheberrecht gestützte Ansprüche geht, eher bei dem für das Urheberrecht zuständigen I. Zivilsenat des BGH anhängig werden dürften, nicht bei dem für deliktsrechtliche Ansprüche und damit auch das Presserecht zuständigen VI. Zivilsenat.  Zumindest ist aber nicht unwahrscheinlich, dass er die Pressefreiheit zumindest bei der Prüfung von Urheberrechtsverstößen grundsätzlich stärker berücksichtigen wird.

Loriot-Zitate: “Ganz heiße Eisen”

Mit dem richtigen und urheberrechtlich zulässigen Zitieren hat bekanntlich so mancher seine Schwierigkeiten. Nicht zu spaßen ist in dieser Hinsichtlich offenbar mit der Tochter des bedeutendsten Vertreters, leider nicht mehr lebensten Vertreters, also des bedeutendsten nicht mehr lebendsten, also lebendigen Vertreters feinsinnigen Humors. Und das ist besonders deshalb ein Jammer, weil kaum jemand so viele alltagstaugliche Zitate hervorgebracht hat wie eben dieser Vicco von Bülow, alias Loriot.

Nachdem auf Antrag einer Loriot Tochter schon das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 06.10.2011 – 15 O 377/11 – Wikipedia verboten hatte, Loriot-Wohfahrtmarken öffentlich zugänglich zu machen, hat jetzt das Landgericht Braunschweig mit Urteil vom 16. Januar 2013 – 9 O 1144/12 – die Verwendung einiger Loriot-Zitate in einer Biographie über den Humoristen untersagt. Die Biographie enthielt Zitate von Loriot über sein Leben und Wirken aus den unterschiedlichsten Quellen (z. B. aus Interviews und verschiedenen Werken).

Wie das Gericht in einer Pressemitteilung ausführt, hat es der Klage teilweise stattgegeben. Eine Urheberrechtsverletzung liege durch die Übernahme von 35 Zitaten (von insgesamt 68 der von der Klägerin beanstandeten Zitate) vor. Diese Zitate seien schutzfähig gemäß § 2 Urheberrechtsgesetz. Die Übernahme der Zitate sei auch nicht durch das Zitatrecht gemäß § 51 Urheberrechtsgesetz oder unter dem Gesichtspunkt der Kunstfreiheit gemäß Artikel 5 Abs. 3 Grundgesetz gerechtfertigt.

Für weitere 33 Zitate hat das Gericht die Klage abgewiesen. Zum Teil hat die Kammer die Urheberrechtsfähigkeit dieser Zitate verneint, z.B. weil die Äußerungen die bloße Schilderung von Geschehnissen darstellen würden. Für andere Zitate verweist die Kammer darauf, dass deren Übernahme durch das Zitatrecht gedeckt sei, weil eine eigenständige inhaltliche Auseinandersetzung des Autors mit dem Zitat stattfinde. Im Übrigen sei im Rahmen der Erstellung einer Biographie über den Künstler Loriot die Übernahme einiger Zitate auch durch den Grundsatz der Kunstfreiheit gerechtfertigt.

Rechtlich lässt sich das Urteil, so lange die Gründe nicht veröffentlicht sind, schwer einordnen. Es spricht aber viel dafür, dass zahlreiche auch kurze und knackige Loriot-Zitate vom Urheberrecht sicher geschützt sind und da die Erfordernisse, um sich auf das Zitatrecht zu berufen, streng sind, ist es gut vorstellbar, dass nicht für alle verwendeten Zitate diese Schranke gilt. Ob diese Klage im Sinne ihres Veranlassers gewesen wäre, steht aber auf einem ganz anderen Blatt – überlegen Sie sich das mal, …

Interviewfragen: Liberaler Umgang mit dem Urheberrecht

Da hat sich die FDP wohl etwas zu viele Freiheiten herausgenommen: Die Partei hatte einen Fragenkatalog auf ihre Homepage gestellt, die ihr Journalisten des Magazins “Stern” übermittelt hatten. Die FDP veröffentlichte unter der Überschrift „Wir stehen für Transparenz“ die Fragen der Journalisten und die Antworten der Liberalen zum Thema “liberale Finanzpraktiken”, die dem “Stern”, wie ein Stern-Autor in seinem Blog schreibt, “eher wenig transparent erschienen”.

Dem “Stern” ging dies zu weit, und er beantragte eine einstweilige Verfügung, die das Landgericht Hamburg  mit Beschluss vom 8. November 2012 - 308 O 388/12 – erließ.

Das Gericht führt aus, dass die von einem Journalisten erstellten Interviewfragen als Sprachwerke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr.1, Abs. 2 UrhG urheberrechtlichen Schutz genössen. Dies ergebe sich vor allem daraus, dass die Fragen vielfache Möglichkeiten der Formulierung aufwiesen und aufgrund ihrer prägnanten sprachlichen Gestaltung, ihres Aufbaus und ihrer Zusammenstellung als hinreichend individuell anzusehen seien.

Auch auf das Zitatrecht nach § 51 UrhG könne sich die FDP nicht berufen, da die Zusammenstellung, Auswahl und inhaltliche Gestaltung der Fragen nicht erörtert oder bewertet würden und diese auch nicht Grundlage einer geistigen Auseinandersetzung seien. Auch liege kein Tagesereignis im Sinne des § 50 UrhG vor, über das aktuell ausnahmsweise unter Nutzung eines geschützten Werkes habe berichtet werden dürfen.

Der “Stern”, selbst oft genug von Verboten durch einstweilige Verfügungen betroffen, schreibt zur Rechtfertigung des Vorgehens in seinem Blog:

Wenn wir Journalisten nicht mehr darauf rechnen können, dass wir selbst entscheiden, wann wir unsere Erkenntnisse veröffentlichen, können wir uns aufwändige Recherchen kaum noch leisten – weil dann andere vorgewarnt sind, bis hin zu den Konkurrenzblättern. Wir leben – überwiegend  – vom Geld unserer Leser. Nur wenn wir ihnen neue Informationen bieten können, werden sie für unsere Inhalte bezahlen.

Das Verhalten der Zeitschrift ist durchaus nachvollziehbar, und die Entscheidung verdient uneingeschränkt Zustimmung. Anders mag es allerdings sein, wenn etwa eine verfälschte Wiedergabe der Fragen oder Antworten es erforderlich macht, dass sich der Betroffene auf seiner eigenen Internetseite dazu äußert.

Filesharing: Eltern haften nicht unbedingt für ihre Kinder

Die Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses für das Filesharing Dritter ist angesichts der nicht enden wollenden Abmahnwelle der Musikindustrie ein Dauerbrenner in der Rechtsprechung. Und die Haftung reicht insbesondere nach Auffassung der Instanzgerichte weit: Sie wird teilweise angenommen für Familienmitglieder oder andere Mitbewohner oder auch für Arbeitnehmer.

Was die Haftung der Eltern für minderjährige Kinder angeht, die ihren Internetanschluss nutzen, so hat der BGH jetzt mit Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12 – für Klarheit gesorgt.

Nach Ansicht des BGH genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kindes, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern – so der BGH – erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben.

Gibt es derartige Anhaltspunkte nicht, scheidet die Haftung der Eltern für die Urheberrechtsverletzung des Kindes aus.

Geistiges Eigentum ist “ekelhaft”? Aber nur das fremde…

“Was Du nicht willst, was man Dir tu´, das füg auch keinem anderen zu” heißt ein geläufiges Sprichwort. Piratin Julia Schramm sollte es sich auf ihre Piratenflagge schreiben. Wie unter anderem Golem berichtet, hat der Verlag der frisch gebackenen Autorin das unerlaubte Anbieten ihres Buches “Klick mich” zum Download unterbinden lassen.

Gegenüber der Süddeutschen verteidigt sie das Vorgehen des Verlages und erklärt, dass der Verlag nicht gleich kostenpflichtig abgemahnt, sondern zunächst eine Verwarnung geschickt habe. Sie lehne außerdem nicht das Urheberrecht ab, sondern den Begriff des geistigen Eigentums, weil es ein “Kampfbegriff” sei.

Gewiss: Es war nicht Schramm selbst und es war keine Abmahnung und deshalb sollte man sich mit allzu viel Häme sicher zurückhalten. Ein “Geschmäckle” hat die Sache aber, zumal sich ein konsequenter Pirat vorher hätte überlegen können, welchen Verbreitungsweg er für sein Werk wählt und ob er einen klassischen Verlagsvertrag unterschreibt, der dem Verlag auch ermöglicht, gegen Rechtsverletzungen vorzugehen. Immerhin heißt es im Parteiprogramm der Piraten:

“Daher fordern wir, das nichtkommerzielle Kopieren, Zugänglichmachen, Speichern und Nutzen von Werken nicht nur zu legalisieren, sondern explizit zu fördern, um die allgemeine Verfügbarkeit von Information, Wissen und Kultur zu verbessern, denn dies stellt eine essenzielle Grundvoraussetzung für die soziale, technische und wirtschaftliche Weiterentwicklung unserer Gesellschaft dar.”

Und, wie Spiegel Online berichtet, soll Schramm selbst das Geistige Eigentum in einem Podcast als “ekelhaft” bezeichnet haben.

Wenn Schramm mit ihrem Buch Geld verdienen möchte, sei ihr dies gegönnt. Aber dies sollte auch in Zukunft nicht nur ihr, sondern allen Urhebern möglich sein. Willkommen in der Realität.

Take Five

Lizenzketten sind im Urheberrecht gang und gäbe. Was aber, wenn der Hauptlizenzvertrag aus irgendeinem Grund nicht mehr besteht? Erlischt dann auch die Unterlizenz?

Mit dieser Frage hat sich jetzt der BGH in zwei Entscheidungen näher befasst. Dies teilt das Gericht in einer Pressemitteilung mit. In den Urteilen vom 19. Juli 2012 – I ZR 70/10 und I ZR 24/11 – ging es um Lizenzverträge über eine Software mit dem Namen “M2 Trade” und über den Jazz-Klassiker “Take Five” des Dave-Brubeck-Quartetts komponiert von Paul Desmond. In beiden Fällen war eine Hauptlizenz erteilt worden, die mittlerweile nicht mehr bestand. Die Lizenznehmer hatten Unterlizenzen erteilt, um deren Schicksal es nun noch ging.

Der Bundesgerichtshof hatte bereits geurteilt (Urteil vom 26. März 2009  - I ZR 153/06), dass die Unterlizenz bestehen bleibt, wenn die Hauptlizenz aufgrund eines wirksamen Rückrufs des Nutzungsrechts durch den Urheber wegen Nichtausübung (§ 41 UrhG) erloschen ist.

Nun hat der BGH entschieden, dass die Unterlizenz auch in den Fällen bestehen bleibt, in denen der Hauptlizenznehmer dem Unterlizenznehmer ein einfaches Nutzungsrecht gegen fortlaufende Zahlung von Lizenzgebühren (“M2Tade”) oder ein ausschließliches Nutzungsrecht gegen Beteiligung an den Lizenzerlösen (“Take Five”) eingeräumt hat und die Hauptlizenz nicht aufgrund eines Rückrufs wegen Nichtausübung, sondern aus anderen Gründen erlischt, nämlich aufgrund einer wirksamen Kündigung des Hauptlizenzvertrages wegen Zahlungsverzugs (“M2Trade”) oder aufgrund einer Vereinbarung über die Aufhebung des Hauptlizenzvertrages (“Take Five”).

Der BGH weist darauf hin, dass im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht der Grundsatz des Sukzessionsschutzes gilt (§ 33 UrhG, § 30 Abs. 5 MarkenG, § 31 Abs. 5 GeschmMG, § 15 Abs. 3 PatG, § 22 Abs. 3 GebrMG), der  besagt , dass ausschließliche und einfache Nutzungsrechte wirksam bleiben, wenn der Inhaber des Rechts wechselt, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat. Eine Abwägung der typischerweise betroffenen Interessen ergebe – so der Bundesgerichtshof -, dass das vom Gesetz als schutzwürdig erachtete Interesse des Unterlizenznehmers an einem Fortbestand der Unterlizenz das Interesse des Hauptlizenzgebers an einem Rückfall der Unterlizenz im Falle des Erlöschens der Hauptlizenz in aller Regel überwiege. Das Interesse des Hauptlizenzgebers sei deshalb weitgehend gewahrt, weil er den Hauptlizenznehmer nach dem Erlöschen der Hauptlizenz auf Abtretung seines Anspruchs gegen den Unterlizenznehmer auf Zahlung von Lizenzgebühren in Anspruch nehmen kann.

Der Fortbestand der Unterlizenz beim Wegfall der Hauptlizenz führe, so der BGH, damit nicht zu der unbilligen Konsequenz, dass der nicht mehr berechtigte Hauptlizenznehmer von Lizenzzahlungen des Unterlizenznehmers profitiere und der wieder berechtigte Hauptlizenzgeber leer ausgehe. Der Unterlizenznehmer könne die Ursache für die außerordentliche Auflösung des zwischen dem Hauptlizenzgeber und dem Hauptlizenznehmer geschlossenen Vertrags und die vorzeitige Beendigung des früheren Nutzungsrechts regelmäßig weder beeinflussen noch vorhersehen. Er würde durch den vorzeitigen und unerwarteten Fortfall seines Rechts oft erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleiden, die sogar zur Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz führen könnten, wenn er auf den Bestand der Lizenz angewiesen sei.