Schlagwort-Archiv: Verwechslungsgefahr

Tatzenjammer

Kinderbuchklassiker gegen Klamottenklassiker:  Nach einem Bericht von MEEDIA hat Jack Wolfskin das Produktionsunternehmen des 2012 erschienenen “Fünf Freunde” Films wegen eines angeblichen “Tatzenplagiats” beim Landgericht Düsseldorf verklagt. Einzelheiten zu der Klage sind offenbar nicht bekannt. Vermutlich wendet sich Jack Wolfskin aber dagegen, dass die oben dargestellte deutsche Wort-/Bildmarke mit der Anmeldenummer 302012010659 unter anderem für ”Bekleidungsstücke, Gürtel (Bekleidung), Schuhwaren, Kopfbedeckungen” eingetragen ist und so verwendet wird.

Die zu klärenden Rechtsfragen sind durchaus interessant: Denn einerseits ist hat die Tatze von Jack Wolfskin eine hohe Bekanntheit und eine vermutlich weit überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft, so dass bei ähnlichen Zeichen, insbesondere wenn sie für identische Waren wie die Marke des Bekleidungsherstellers verwendet werden, regelmäßig die für eine Markenverletzung erforderliche Verwechslungsgefahr vorliegen dürfte.

Andererseits ist auch der Titel “Fünf Freunde” äußerst bekannt, so dass etwa bei Bekleidung mit dem Logo auf den ersten Blick ersichtlich ist, dass es sich um ein Merchandising-Produkt handelt. Möglicherweise wird dies nichts daran ändern, dass die Marke im Bereich Bekleidung zu löschen ist. Eine Markenverletzung durch die Nutzung auf Bekleidung kann deshalb aber ausscheiden. Der BGH  hat wiederholt entschieden, dass Aufdrucke von Schriftzügen oder Bildern auf der Vorderseite von Bekleidungsstücken (etwa des DDR-Staatswappens) nicht immer als markenmäßige Benutzung anzusehen seien, da der Verbraucher daraus nicht zwingend auf den Hersteller des Bekleidungsstücks schließe – diese herkunftshinweisende Funktion ist aber Voraussetzung einer markenmäßigen Benutzung und damit einer Markenverletzung.

Laut MEEDIA wird das Landgericht Düsseldorf die Angelegenheit im Sommer verhandeln.

“Volks…”: VW geht gegen Springer und A.T.U. in Führung

VW ist Inhaberin der Gemeinschaftsmarke “VOLKSWAGEN”, die für Fahrzeuge sowie deren Reparatur und Fahrzeugteile eingetragen ist. Verklagt hat VW aus dieser Marke sowohl A.T.U. als auch die zum  Springer-Konzern gehörige Gesellschaft, die den Internetauftritt der BILD-Zeitung betreibt. Anders als das Oberlandesgericht schließt der BGH nicht aus, dass die Zeichen “Volks-Inspektion”, “Volks-Reifen” und “Volks-Werkstatt” die bekannte Marke “Volkswagen” verletzen.

Bekannte oder sogar berühmte Marken verfügten über einen weiten Schutzbereich. Dies habe zur Folge, dass bei der Verwendung anderer Zeichen ein weiter Abstand zu der bekannten Marke eingehalten werden müsse. Eine Verletzung der bekannten Marke liegt bereits vor, wenn das Publikum aufgrund der Verwendung der Zeichen “Volks-Inspektion”, “Volks-Reifen” und “Volks-Werkstatt” von wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbindungen zwischen den Parteien ausgingen oder wenn diese Zeichenbenutzung die Unterscheidungskraft der bekannten Marke “VOLKSWAGEN” beeinträchtige. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs hat das Oberlandesgericht diesem weiten Schutzbereich bekannter Marken nicht ausreichend Rechnung getragen. Der Bundesgerichtshof hat die Sache deshalb zurückverwiesen, so dass das OLG nun erneut prüfen muss, ob unter diesen Bedingungen eine Markenverletzung in Betracht kommt

Kampf der Bären

Zum Glück hatte ich noch einen Lindt-Bären zum Modell-Sitzen im Schrank, denn im Handel wird es ihn zumindest erst einmal möglicherweise nicht mehr geben. Wie Legal Tribune Online berichtet, hat das Landgericht Köln Lindt mit Urteil vom 18.12.2012 – 33 O 803/11 – den Vertrieb auf die Klage des Süßwaren-Konkurrenten Haribo untersagt.

Kurioserweise hat das Gericht den Verletzungsanspruch nicht aus einem Geschmacksmuster oder einer dreidimensionalen Marke oder wenigstens einer Bildmarke zugesprochen, sondern – man höre und staune – aus der Wortmarke “Goldbär”. Begründung: Der Lindt-Teddy sei, auch wenn er einen anderen Namen trage, letztlich die verkörperte Haribo-Marke.

Dem Verbraucher dränge sich die Bezeichnung “Goldbär” für das Lindt-Produkt auf, während es unwahrscheinlich sei, dass er ihn als “goldene Bärenfigur”, “goldfoliierter Bär”, “goldfarbener Schokoladenteddybär” oder ähnlich bezeichne. Die am nächsten liegende prägnante Bezeichnung sei gerade auch wegen der überragenden Bekanntheit der Marke Haribo der Begriff des “Goldbären”. Dies folge auch aus der Bezeichnung “Goldhase” für den Lindt-Osterhasen.

Dies ist nun markenrechtliches Neuland. Zwar führt der BGH etwa in einer Entscheidung vom 22. 9. 2005 – I ZB 40/03 – aus, dass eine Verwechselungsgefahr zwischen zwei Marken auch wegen der Übereinstimmung im Bedeutungsgehalt der Zeichen bestehen könne. Die vorgelagerte Frage ist aber, ob Lindt den Teddy überhaupt markenmäßig nutzt, immerhin handelt es sich zunächst um eine Produktgestaltung. Die für die Markennutzung erforderliche herkunftshinweisende Funktion der Teddy-Gestaltung scheint aber eher fernliegend. Selbst wenn der Verbraucher aber einen Herkunftshinweis sieht, wird er den Teddy eher mit dem Lindt-Goldhasen assoziieren und auf die zutreffende Herkunft schließen. An den Haribo-Goldbären wird der Durchschnittsverbraucher hingegen eher nicht denken.

Das letzte Wort ist noch nicht gesprochen. Lindt wird gegen das Urteil hoffentlich in Berufung gehen und dafür sorgen, dass seine Teddys auch in den nächsten Jahren in der Vorweihnachtszeit wieder mit ihrem treuen Blick aus den Supermarktregalen schauen.

“Roller’s Metro” hält Rohre und Metro seine Marke sauber

Rechtschreibstunde beim BGH: Der BGH hat mit Urteil vom 22. März 2012 – I ZR 55/10 – entschieden, dass das Genitiv-S grundsätzlich nur nach englischen Rechtschreibkregeln üblicherweise durch Apostroph abgetrennt wird.

Auch wenn es in der Entscheidung, wie man sich denken kann, natürlich eigentlich um etwas anderes ging und die Apostroph-Schreibweise nach der neuen Rechtschreibung ja sogar zulässig ist, konnte sich der BGH diesen – gleichwohl berechtigten – Hinweis offenbar nicht verkneifen.

In der Sache ging es um eine Klage des Handelskonzerns Metro, der seit jeher darauf bedacht ist, seinen Namen “sauber” zu halten und sich – wenn auch erfolglos –  schon gegen die Bezeichnung “Metrobus” für Buslinien in Berlin und Hamburg oder die Domain metrosex.de gewehrt hat. Die Klage in dem jetzt entschiedenen Fall richtete sich gegen die Verwendung der Bezeichnung “Roller’s Metro” für eine Rohrreinigungsmaschine.

Das OLG Hamburg hatte die Klage abgewiesen und unter anderem mit dem beschreibenden Anklang der Bezeichnung “Roller’s Metro” argumentiert und unter anderem ausgeführt, die Bezeichnung lege nahe, dass ”der Spiralantrieb der der Rohrreinigungsmaschine ähnlich wie in den als “Metro” bezeichneten U-Bahn-Systemen durch ein Leitungsnetz fahre.”

Dies hat den BGH, verständlicherweise, nicht sofort überzeugt. Er hat die Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der BGH führt aus, der auf das Unternehmenskennzeichen “Metro” gestützte Anspruch aus § 15 Abs. 2 MarkenG scheide nicht schon deshalb aus, weil die streitenden Bezeichnungen in unterschiedlichen Produktbereichen verwendet würden. Metro biete ein umfassendes Warensortiment an, zu dem auch Werkzeuge, Werkzeugmaschinen und insbesondere elektrische Hochdruckreinigungsgeräte für allgemeine handwerkliche Einsatzgebiete gehörten. Dieses Angebot richte sich auch an das Installationshandwerk, an die sich auch die Rohrreinigungsmaschine richte. Indem die Parteien sich an denselben gewerblichen Kundenkreis wendeten, gebe es zwischen ihnen Berührungspunkte auf dem Absatzmarkt.

Das Berufungsgericht habe zudem bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit zu Unrecht nicht die selbständig kennzeichnende Stellung des Bestandteils “Metro” in der Bezeichnung “Roller’s Metro” berücksichtigt. Der Begriff sei auch in der konkreten Verwendung für sich genommen kennzeichnungskräftig.

Das Berufungsgericht müsse die Zeichenähnlichkeit und die Verwechselungsgefahr jetzt unter Berücksichtigung der Branchennähe neu beurteilen und insbesondere auch prüfen, ob etwa seine bisherige Annahme, die angesprochenen Verkehrskreise hätten deshalb keinen Anlass anzunehmen, der nachgestellte Begriff “Metro” könne auf ein anderes Unternehmen hinweisen, denn dies wäre ebenso abwegig wie die Begriffsbildungen “BMW’s Opel” oder “Kaufhof’s Karstadt”, auch insofern noch gelte.

Die denkbare kennzeichenmäßige Verwendung der Bezeichnung “Metro” unterscheidet den Sachverhalt von den schon erwähnten bisherigen “Metro-Entscheidungen” des BGH. Sowohl in dem Wort Metrobus (Urteil vom  5. Februar 2009 – I ZR 167/06) als auch in dem Wort Metrosex (Urteil vom 13. März 2008 – I ZR 151/05) sah der BGH eine beschreibende Verwendung und damit keinen Anspruch des Metro Konzerns. In der “Metrobus-Entscheidung” benennt die Bezeichnung die “Beförderung von Personen mit Autobussen”, in der Entscheidung “metrosex.de” führt der BGH aus, der Begriff beschreibe einen neuen Männertyp “heterosexuell veranlagt, modisch gekleidet, in Düfte gehüllt und vornehmlich in Metropolen lebend”.

Ambush Marketing – Werbung aus dem Windschatten

Beim Triathlon ist Windschattenfahren verboten. In der Werbung ist das anders: Unternehmen, die im Windschatten von großen Sportveranstaltungen werben wollen, müssen zwar einige Regeln beachten – das so genannte Ambush Marketing ist aber keineswegs per se verboten. Es ist also nicht nur den offiziellen Sponsoren der EURO 2012 und der Olympischen Spiele in London vorbehalten, die positive Ausstrahlungswirkung der Events zu nutzen.

Was Unternehmen aus rechtlicher Sicht beim Ambush Marketing unbedingt beachten sollten, haben die Autoren des medienrecht-blog.com-Teams, allesamt Rechtsanwälte der Kanzlei LOH Rechtsanwälte, in einem LOHInfo zusammengefasst, das hier zum Abruf bereitsteht:

UPDATE  - Aktueller Fall zum Thema (13. Juni 2012): Der DFB hat dem Deutschen Fernseh-Ballett die Nutzung der Bezeichnung “DFB-Ballett” untersagen lassen. Mehr dazu hier.

Viaguara: Potenz aus der Flasche?

Ein Energydrink mit libidosteigernder Wirkung? Diese Assoziation soll der Verbraucher nach Auffassung des Europäischen Gerichts erster Instanz haben, wenn er auf einem Energydrink den Namen “Viaguara” liest, der von einem polnischen Hersteller, der Viaguara SA, vertrieben wird.

Das Unternehmen hatte versucht, beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt eine Wortmarke “Viaguara” für Energydrinks und alkoholische Getränke eintragen zu lassen. Das Harmonisierungsamt wies die Anmeldung zurück, nachdem die Pfizer Inc. Widerspruch aus der bekannten Marke “Viagra”, eingetragen unter anderem für Arzneimittel zur Behandlung von Erektionsstörungen, erhoben hatte. Das EuG hat die Beschwerde gegen diese Entscheidung jetzt mit Urteil vom 25. Januar 2012 - T?332/10 – (veröffentlicht im Volltext nur in französischer und polnischer Sprache) zurückgewiesen.

Das Gericht geht von einer Verwechslungsgefahr zwischen den Bezeichnungen aus. Die Zeichen selbst seien sehr ähnlich, insbesondere weil der Verkehr dem Wortanfang ein besonderes Gewicht beimesse. Zudem hätten beide Bezeichnungen dieselbe Endsilbe “ra”.

Zwar seien die Waren, für die die Bezeichnungen verwendet würden, nicht ähnlich, was einer Verwechselungsgefahr an sich entgegensteht. Es sei aber gleichwohl wegen der Bekanntheit der Marke “Viagra” nicht ausgeschlossen, dass die Marken gedanklich in Verbindung gebracht würden.

Die Benutzung der Bezeichnung «Viaguara» nutze die Wertschätzung der Marke Viagra unlauter aus.  Der Verbraucher könne dem Getränk beim Kauf ähnliche libidosteigernde Eigenschaften wie «Viagra» zuschreiben. Die polnische Gesellschaft habe selbst angegeben, dass ihre den Inhaltsstoff Guaraná enthaltenden Getränke stimulierende Wirkungen sowie gesundheitsfördernde Eigenschaften hätten, die denen eines Arzneimittels ähnelten.

Gerade weil Viagra auch von jüngeren Konsumenten zu “rekreativen Zwecken” verwendet werde, könne das Image übertragen werden, weil zwar alkoholische Getränke anderer Art seien, aber ebenfalls beim Feiern konsumiert würden.

EuGH stutzt Red Bull die Flügel

Da wird Red Bull die Flügel hängen lassen. Der Energy-Drink-Hersteller wollte einem Unternehmen, das für einen Red Bull-Konkurrenten dessen Getränkedosen lediglich befüllte, die Nutzung der Red Bull-Marke verbieten lassen. Die von dem Konkurrenten an das Abfüll-Unternehmen gelieferten Dosen waren mit verschiedenen Zeichen versehen, von denen einige der Marke von Red Bull ähnelten.

© Grey59 / pixelio.de

Der angerufene Hoge Raad der Nederlanden (Oberstes Gericht der Niederlande) fragte den EuGH, ob das reine “Abfüllen” von Dosen, die mit einem einer Marke ähnlichen Zeichen versehen sind, als Benutzung dieses Zeichens im geschäftlichen Verkehr im Sinne der Markenrechtsrichtlinie anzusehen ist, auch wenn das Abfüllen eine Dienstleistung für und im Auftrag eines Dritten darstellt.

Der EuGH verneint in seinem Urteil vom 15. Dezember 2011 (Az.: C-119/10) eine Benutzung:

Ein Dienstleistender, der sich (…) darauf beschränkt, Dosen, die bereits mit Marken ähnlichen Zeichen versehen sind, im Auftrag und nach den Anweisungen eines Dritten abzufüllen und damit schlicht einen technischen Abschnitt des Prozesses der Herstellung des Endprodukts auszuführen, ohne irgendein Interesse an der äußeren Darstellung der Dosen und insbesondere an den darauf angebrachten Zeichen zu haben, „benutzt“ diese Zeichen nicht selbst im Sinne von Art. 5 der Richtlinie 89/104, sondern schafft nur die technischen Voraussetzungen für eine solche Benutzung durch den Dritten.”

Hinzu komme vorliegend, so der EuGH weiter, dass die erbrachte Dienstleistung im Abfüllen der Dosen bestehe und dass diese Dienstleistung keinerlei Ähnlichkeit mit der Ware aufweise, für die die Marken von Red Bull eingetragen worden seien.

Zwietracht wegen Eintracht

Was lange währt, wird endlich… langweilig. Das scheint sich der Ringerverein AC Eckenheim, der seinen Namen fast hundert Jahre trug, gedacht zu haben. Bei der Wahl für den neuen Namen schaute sich der Verein aus dem Frankfurter Stadtteil Eckenheim in der direkten Nachbarschaft um und benannte sich dann Ende 2009 in “AC Eintracht Frankfurt a.M.” um. Geschäftstüchtig sicherten sich die Ringer außerdem eine Domain mit dem Namen und eine gleichlautende Marke für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen.

© Florentine / pixelio.de

Darüber zeigte sich die große Eintracht, der Eintracht Frankfurt e.V. und die ausgelagerten Fußballprofis der Eintracht Frankfurt Fussball AG, gar nicht erfreut und verklagte die kleine Eintracht vor dem Landgericht Frankfurt. Laut Pressemitteilung hat das Landgericht der Klage mit Urteil vom 24. August 2011 (2-06 O 162/11) weitgehend stattgegeben und dem Ringerverein verboten, die Bezeichnung „AC Eintracht Frankfurt“ als Namen für einen Sportverein, für ihre Internet-Domain sowie als Marke zu benutzen. Weiterhin wurde der Verein zur Zahlung von Schadensersatz und der Abmahnkosten verurteilt.

Die einleuchtende Begründung der Frankfurter Richter: Das Namensrecht der richtigen Eintracht existiere bereits seit 1929, auch die Marken seien bereits seit Jahrzehnten eingetragen. Eine Verwechslungsgefahr lässt sich aufgrund der hochgradig ähnlichen Bezeichnungen wirklich kaum verleugnen.

Auch die Begründung des Gerichts für den Schadensersatzanspruch, der anders als der Unterlassungsanspruch verschuldensabhängig ist, erscheint lebensnah:

„Es ist aufgrund der Bekanntheit der Klägerin nach Auffassung der Kammer ausgeschlossen, dass sich der Beklagte zu 1.) der älteren Rechte des Klägers zu 1.) nicht bewusst war.“

Alles Banana(bay)

Es war eines der großen juristischen Rätsel unserer Zeit: Ist es zulässig, eine fremde Marke als Keyword für den Google-Dienst AdWords zu verwenden? Über des Rätsels Lösung haben sich Gelehrte und Gerichte ausgiebig und heftig gestritten. Nun hat der BGH mit Urteil vom 13. Januar 2011 (I ZR 125/07), dessen Entscheidungsgründe jetzt veröffentlicht wurden, eine Antwort gefunden.

Danach ist die Nutzung einer fremden Marke ohne Zustimmung des Markeninhabers als Schlüsselwort bei einem Keyword-Advertising-Dienst, um für identische Waren oder Dienstleistungen zu werben, dann zulässig, wenn

  • die auf die Eingabe des Schlüsselworts erscheinende Anzeige in einem von der Trefferliste räumlich getrennten, entsprechend gekennzeichneten Werbeblock präsentiert wird,
  • die Anzeige weder einen Hinweis auf den Markeninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte enthält und
  • der angegebene Domain-Name auf eine andere betriebliche Herkunft hinweist.

Im konkreten Fall hatte ein Online-Erotikartikel-Versand den für einen Konkurrenten markenrechtlich geschützten Begriff “bananabay” als Keyword verwendet. Bei Eingabe des Begriffs in die Suchmaske von Google erschien dann folgende Anzeige:

Der Fall hat hohe Wellen geschlagen. Zunächst wies das Landgericht Leipzig eine negative Feststellungsklage des Werbenden ab. Auch das OLG Braunschweig (Urteil vom 12. Juli 2007 – 2 U 24/07) entschied zu Gunsten des Markeninhabers und verbot die Nutzung der Marke als Schlüsselwort. Der dann angerufene BGH legte die Frage, ob die Nutzung einer fremden Marke als Schlüsselwort eine Markenverletzung darstellt, dem EuGH vor, der – sehr vage formuliert – eine Markenverletzung bejahte (Urteil vom 26. März 2010 – C-91/09), wenn…

“…aus dieser Werbung für einen Durchschnittsinternetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder doch von einem Dritten stammen.”

Der BGH war nun berufen, diese allgemeinen Grundsätze auf den konkreten Fall anzuwenden. Die Bundesrichter haben mit ihrem Leitsatz und den Entscheidungsgründen jedoch nicht nur für die Parteien des Rechtsstreits Klarheit geschaffen. Das Urteil liest sich wie ein Freifahrtschein für die Nutzung fremder Marken als Schlüsselwörter für die AdWords-Werbung, da die vom BGH aufgestellten Voraussetzungen in nahezu allen streitigen Fällen erfüllt sind.

Google darf sich also die Hände reiben: viele Unternehmen werden nun ihre Zurückhaltung aufgeben und die Marken ihrer Konkurrenten als Schlüsselwörter buchen. Der Markeninhaber muss sich dann entweder auf die Werbewirkung der Trefferliste verlassen, in der er in der Regel weiter weit oben erscheinen dürfte. Oder er muss nachziehen und seinerseits AdWords-Anzeigen buchen, um den Konkurrenten nicht den Platz an der Sonne bei den Google-Anzeigen zu überlassen.

Das letzte Wort ist allerdings immer noch nicht gesprochen. Beim EuGH ist ein weiteres Verfahren anhängig, in dem sich der Inhaber einer bekannten Marke gegen deren Nutzung als Schlüsselwort wendet. Der Generalanwalt hat in seinen Schlussanträgen vom 24. März 2011 (C-323/09) ebenso wie der EuGH die Auffassung vertreten, dass eine Verletzung der Herkunftsfunktion der Marke dann vorliegt, wenn ein durchschnittlicher Internetnutzer auf der Grundlage der Anzeige nicht oder nur mit Schwierigkeiten feststellen kann, ob die Waren und Dienstleistungen, auf die sich die Anzeige bezieht, vom Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder von einem Dritten stammen. Das Besondere an dem Fall ist, dass der Markeninhaber ein weltweites Vertriebsnetz betreibt und der Generalanwalt es für “wahrscheinlich” hält,…

“…dass dadurch, dass der Name eines anderen Unternehmens in der Rubrik Anzeigen erscheint, der Eindruck entsteht, dass das in der Werbeanzeige genannte Unternehmen zu dem Unternehmensnetz gehört, das durch die Marke gekennzeichnet wird”

Es bleibt also spannend! Folgt der EuGH den Schlussanträgen, wird es für Werbende, die die Marke eines Unternehmens, das ein größeres Vertriebsnetz unterhält, als Schlüsselwort benutzen, sehr schwer, eine nicht markenverletzende Werbeanzeige zu gestalten. In dem sehr begrenzten Raum der Anzeige ist es kaum möglich, den Eindruck, man gehöre zu dem Vertriebsnetz des Konkurrenten, zu zerstreuen.

Harry, hol schon mal die Toastars

Zwei Giganten des abgepackten Brots streiten um die Namen ihrer Toastbrot-Produkte. Auf der einen Seite Golden Toast mit seinem Produkt und seiner Marke “Toasties”, auf der anderen Seite Harry mit einer neuen Marke”Toastars”, beide eingetragen für Brot und Backwaren.

© wrw / pixelio.de

Golden Toast hat gegen die Neueintragung der Harry-Marke Widerspruch eingelegt, den das Deutsche Patent- und Markenamt zurückgewiesen hat. Das Bundespatentgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom 21. April 2011 – 25 W (pat) 225/09 - zurückgewiesen.

Golden Toast hatte argumentiert, die Marke “Toasties” sei dem Verkehr bekannt und weise daher eine überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft auf, so dass für eine Verwechslungsgefahr schon eine geringere Ähnlichkeit der Marken ausreiche.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Weder der vorgetragene Umsatz im zweistelligen Millionenbereich noch eine auf die Produkte und nicht die Marke bezogene Verkehrsbefragung von 669 Befragten, wonach Golden Toast eine besondere Kompetenz im Bereich Backwaren zugerechnet werde, könne  bei einem Produkt des Massenkonsums eine gesteigerte Kennzeichnungskraft rechtfertigen.

Ob die Marke “Toasties” wegen des eindeutig beschreibenden Anklangs sogar nur über eine geringe Kennzeichnungskraft verfügt, lässt das Gericht offen und führt aus, jedenfalls gebe es auch bei einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft genügend schriftbildliche und klangliche Unterschiede zwischen den Marken. Zur  begrifflichen Ähnlichkeit führt das Bundespatentgericht aus:

Wie bereits ausgeführt, ist die Widerspruchsmarke an den englischsprachigen Begriff für „Toastschnitte, getoastetes Sandwich“ angelehnt, während die angegriffene Marke einen Phantasiebegriff darstellt, der in sei ner zweiten Silbe Anklänge an den Begriff „Stars“ enthält und sich damit auch in begrifflicher Hinsicht deutlich von der Widerspruchsmarke abhebt.