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“Diskreter und Anonymer als jede Hotelbar”

Wer den Schaden hat, braucht für den Spott nicht zu sorgen. Als hätte Rainer Brüderle nicht schon genug Probleme – jetzt lächelt er, den Zeigefinger auf den Mund gelegt, auch noch verschmitzt von einem Riesenplakat der Seitensprungagentur Ashley Madison in der Nähe des Berliner Zoos.  Über dem Bild ist in großen Lettern zu lesen:

“Diskreter und anonymer als jede Hotelbar”

 Nach einem Bericht der BZ prüft die FDP rechtliche Schritte. Würden die Erfolg haben? Es spricht viel dafür.

Bildnisse von Personen dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung veröffentlicht werden (§ 22 KUG). Insbesondere für Personen des öffentlichen Lebens wird der strenge Bildnisschutz zwar insoweit durchbrochen, als sie sehr weitgehend die Bildberichterstattung auch ohne ihre Zustimmung dulden müssen, wenn diese mit einem Ereignis der Zeitgeschichte zusammenhängt (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG).

Dies betrifft aber in erster Linie nur redaktionelle Beiträge. Bei Werbung gibt es regelmäßig kein schützenswertes Informationsinteresse. Insbesondere ist sie unzulässig, wenn der Eindruck entsteht, die abgebildete Person identifiziere sich mit dem beworbenen Produkt. Beispielsweise hat der BGH (Urteil vom 11. 3. 2009 – I ZR 8/07) einer Rätselzeitschrift verboten, mit Günter Jauch auf der Titelseite zu werben.

Andererseits – und darauf wird im Zusammenhang mit dem Brüderle-Bild etwa bei Spiegel Online verwiesen – hat der BGH (Urteil vom 26. 10. 2006 – I ZR 182/04) nach dem Rücktritt Oskar Lafontaines als Finanzminister das folgende Plakat des Autovermieters SIXT ohne Zustimmung des Politikers für zulässig gehalten:

Begründung: Auch im Bereich der Werbung finde eine Güterabwägung statt, die dazu führen könne, dass die Verwendung des fremden Bildnisses in einer Werbeanzeige dann hingenommen werden müsse, wenn sie sich satirisch mit einem aktuellen Tagesereignis auseinandersetze.

Die Begründung könnte auch im Fall Brüderle passen. Und dennoch dürfte er anders zu beurteilen sein. Denn im Rahmen der Güterabwägung ist auch zu berücksichtigen, ob der Bereich der Intim- oder Privatsphäre betoffen ist. Und um die Privatsphäre geht es bei der Brüderle-Werbung im Unterschied zu derjenigen mit der Lafontaine-Abbildung durchaus. Redaktionell darf und muss selbstverständlich berichtet werden; ob mit einer derart pikanten Geschichte geworben werden darf, ist aber eine andere Frage.

Sollte sich Brüderle entscheiden, das Plakat anzugreifen, wird es vermutlich nicht mehr lange hängen. Damit, dass er das Plakat mit Humor nimmt, ist wohl trotz der fünften Jahreszeit eher nicht zu rechnen.

UPDATE (13. Februar 2013): Wie die BZ berichtet, hat Brüderle die Agentur offenbar abgemahnt, und diese hat das Plakat entfernt und eine Unterlassungserklärung abgegeben.

“Unser Angebot zu Olympia 2008“ erlaubt

Die Nutzung olympischer Begriffe und Kennzeichen ist streng reglementiert. Die Symbole und Bezeichnungen sind gesetzlich durch durch das Olympiaschutzgesetz geschützt, das Unbefugten die Nutzung der Bezeichnungen und auch des im Anhang 1 der Gesetzes abgedruckten olympischen Ringe verbietet. Werbung im Schatten der olympischen Spiele ist damit ein gefährliches Minenfeld. Aber immerhin: Seit die Olympia-Ausrichter massiver gegen die Nutzung der Begriffe vorgehen, gibt es immer mehr Gerichtsentscheidungen, die das Gesetz eng auslegen und die beschreibende Nutzung der Begriffe erlauben.

Ein weiteres Mosaiksteinchen hat nach dem LG Kiel nun das LG Nürnberg-Fürth beigetragen und mit Urteil vom 12.12.2012 – 3 O 10482/11 – entschieden, dass ein Autohaus mit den Worten „Unser Angebot zu Olympia 2008“ werben darf.

Wie das Gericht in einer Pressemitteilung berichtet, hatte der Deutsche Olympische Sportbund das Autohaus wegen der Nutzung des Slogans „FlatRateEdition Beijing. Unser Angebot zu Olympia 2008“ abgemahnt. Das Autohaus gab eine Unterlassungserklärung ab, verweigerte aber die Erstattung der Abmahnkosten. Die darauf gerichtete Klage hat das Gericht in Nürnberg nun abgewiesen.

Das Landgericht führt in seinem Urteil aus, dass der durch das Gesetz geschützte Begriff „Olympia“ zwar im geschäftlichen Bereich ohne Zustimmung des Olympischen Sportbundes als Inhaber des Schutzrechts verwendet worden sei. Rechtswidrig sei dies nach der gesetzlichen Regelung aber nur, wenn dadurch die Gefahr einer Verwechslung bestehe oder die Wertschätzung der Olympischen Spiele in unlauterer Weise beeinträchtigt oder ausgenutzt werde. Weder das eine noch das andere sei hier aber der Fall. Insbesondere werde durch die angegriffene Werbung nicht der Eindruck erweckt, dass es sich bei dem Autohaus um einen Sponsor der Olympischen Spiele handele. Die Werbung rufe auch bei Kunden nicht die Vorstellung hervor, dass dem angebotenen Fahrzeug eine besondere, gleichsam „olympiareife“ Qualität zukomme und schließlich werde auch der Ruf der Olympischen Spiele durch die Verwendung des Slogans nicht beeinträchtigt. Nachdem eine Rechtsverletzung des-halb nicht vorliege, müsse das verklagte Autohaus auch die Abmahnkosten nicht bezahlen.

Was im Übrigen beim Marketing für Sportveranstaltungen zu beachten ist, haben wir hier zusammengestellt.

Auf Messers Schneide

“Sammeln Sie die Treuepunkte?” wird der treue REWE-Kunde an der Kasse von Zeit zu Zeit gerne gefragt, und normalerweise hält sich die Sammelleidenschaft der Kunden offenbar auch in Grenzen. Nicht so im Jahr 2011, als REWE hochwertige Zwilling-Messer zu stark verbilligten Preisen für die Treuepunkte anbot: Die Kunden rissen REWE die Punkte und die Messer derart stark aus der Hand, dass REWE die Aktion abbrechen musste, weil Zwilling mit der Produktion nicht mehr hinterherkam.

Dies hat nun ein juristisches Nachspiel: Das OLG Köln hat REWE mit Urteil vom 10. August 2012 – 6 U 27/12 – auf die Klage einer Verbraucherzentrale einen solchen vorzeitigen Abbruch einer Verkaufsaktion künftig untersagt, soweit nicht vorher auf die Möglichkeit eines Abbruchs in den Teilnahmebedingungen hingewiesen wurde.

Das Gericht führt in dem Urteil aus, REWE sei eine Irreführung nach § 5 UWG vorzuwerfen. Zwar habe das Unternehmen zunächst vorgehabt, die Aktion wie vorgesehen zu Ende zu führen und sei später nur deswegen davon abgerückt, weil der Erfolg von ihr unvorhergesehen so durchschlagend gewesen sei, dass das Unternehmen auch unter Auslastung aller Kapazitäten die Nachfrage, die auf 4,5 Millionen Stück geschätzt worden sei, nicht hätte befriedigen können. Jedoch erwarte der Verbraucher bei der Teilnahme an einer Rabattmarkenaktion, dass sich das anbietende Unternehmen so hinreichend mit den verbilligt angebotenen Waren eingedeckt habe, dass er auch gegen Ende des angekündigten Aktionszeitraumes noch von dem Angebot zum verbilligten Erwerb Gebrauch machen könne. Sei dies tatsächlich nicht der Fall, liege in der einschränkungslosen Angabe eines Endzeitpunktes des Sonderverkaufs eine Irreführung der Marktteilnehmer. Zudem habe die Beklagte den großen Erfolg der Rabattmarkenaktion aufgrund ähnlich großer Erfolge früherer Aktionen voraussehen können und hätte sich daher ausreichend bevorraten müssen.

Das lässt sich gut hören, es stellt sich aber schon die Frage, ob dies grenzenlos gilt oder ob Fälle denkbar sind, in denen die Nachfrage derart stark ist, dass dies nicht voraussehbar war, und ob dann ein folgenloser Abbruch möglich sein muss. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage hat das Gericht die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Wie die Sache letztlich ausgeht, steht damit – im wahrsten Sinne des Wortes – noch immer auf Messers Schneide.

Olympische Entscheidung beim LG Kiel

Kurz vor dem Ende der olympischen Spiele wird nun noch ein Urteil bekannt, das sich mit der Nutzung der Bezeichnungen “Olympia” und “olympisch” in der Werbung durch Unternehmen beschäftigt, die nicht als offizielle Sponsoren für die Nutzung bezahlen. Und die Entscheidung kommt sogar aus einer Stadt mit Olympiatradition, in der nämlich 1972 die olympischen Segelwettbewerbe stattgefunden haben.

© Dietmar Gerhard Exner / pixelio.de

Wie Beck Online berichtet, hat das Landgericht Kiel mit Urteil vom 21.06.2012 - 15 O 158/11 – entschieden, dass ein Online-Händler anlässlich der olympischen Spiele 2008  den Begriff «Olympische Preise» für Kontaktlinsen und Pflegemittel verwenden und mit dem Satz

«Mit unserem 10 Euro Olympia-Rabatt auf L. Maxi-Spar-Sets sind Sie ganz klar auf Siegeskurs!»

werben durfte.

Geklagt hatte der Deutsche Olympische Sportbund e.V. (DOSB) mit dem Argument, die Werbung verstoße gegen das «Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen». Der Online-Händler hatte auf die Abmahnung zwar eine Unterlassungserklärung abgegeben, aber die Zahlung der Abmahnkosten verweigert, um die es jetzt noch ging.

Das LG Kiel hat die Klage abgewiesen. Die Abmahnung sei nicht berechtigt gewesen. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 OlympSchG sei eine Verwechslungsgefahr erforderlich. Daran fehle es, da die Werbung durch die bloße Verwendung der Wörter «olympisch» und «Olympia» keine Assoziation zum DOSB hervorrufe. Auch die Wertschätzung der geschützten olympischen Bezeichnungen werde nicht ausgenutzt.

Die Entscheidung, die noch nicht rechtskräftig ist, ist zu begrüßen. Das Olympiaschutzgesetz ist schon ohnehin ein problematisches Regelwerk, das eine nach dem Markenrecht nicht schutzfähige Bezeichnung zugunsten der besseren Vermarktungsmöglichkeiten der Olympischen Spiele schützt. Es ist jedenfalls eng auszulegen; nach Auffassung des Landgerichts Darmstadt in einer älteren Entscheidung ist es sogar verfassungswidrig. Mehr zum Thema gibt es hier.

UPDATE (13.12.2012): Ähnlich hat jetzt auch das LG Nürnberg-Fürth entschieden.

Groupon – Werben bis der Zahnarzt kommt

Warum sollen nicht auch Zahnärzte dem Gutschein-Hype im Internet verfallen und bei Groupon und ähnlichen Anbietern Zahnbehandlungen zu Dumpingpreisen anbieten? Diese Frage stellte sich offenbar ein Zahnarzt aus Nordrhein-Westfalen und bot bei Groupon eine professionelle Zahnreinigung für 19,00 EUR und bei DailyDeal  ein Bleaching der Zähne und eine kosmetische Zahnreinigung für  149,00 EUR.

© Liza Litsch / pixelio.de

Das OLG Köln sah darin einen Verstoß gegen § 15 der Berufsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein und hat die Werbung mit Urteil vom 21.06.2012 – 31 O 25/12 auf die Klage eines Berufsverbandes untersagt. Die Regelung der Berufsordnung  lautet:

§ 15 Werbung und Anpreisung
(1) Irreführende, reklamehafte und vergleichende Werbung ist dem Zahnarzt untersagt.
(2) Es ist dem Zahnarzt untersagt, seine zahnärztliche Berufsausübung für gewerbliche Zwecke zu verwenden oder ihre Verwendung für gewerbliche Zwecke zu gestatten.

Das Gericht sah in dem Rabatt eine verbotene reklamehafte Werbung. Der Argumentation des Zahnarztes, durch die Gutscheine werde kein Rabatt gewährt, weil Preise für die von ihm angebotenen Behandlungen gerade nicht in der Gebührenordnung festgelegt seien, folgte das Gericht nicht. Er biete, so das OLG, die Leistungen in der Werbung selber für einen Preis von 149 EUR statt 530 EUR und 19 EUR statt 99 EUR an, so dass nach seinen eigenen Angaben ein erhebliches Abweichen von seinem regulären Preis und damit ein Rabatt vorliege.

Die Vorschrift in der Berufsordnung sei auch eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG, die daher gleichzeitig einen Wettbewerbsverstoß begründe. Die Regelungen der Berufsordnungen von Ärzten enthielten Wettbewerbsverbote und -beschränkungen. Marktverhaltensregeln lägen vor, wenn die Patienten unangemessen und unsachlich beeinflusst würden; die Werbung dürfe nicht anpreisend sein. Genau dies werde in § 15 der Berufsordnung umschrieben.

Der Kunde werde durch die Gutscheinwerbung  angelockt, indem derart hohe Rabatte gewährt würden. Der Kunde werde dazu gedrängt, den Vertrag abzuschließen, weil die Laufzeit des Deals zeitlich eng begrenzt sei. Dadurch sei die Werbung in hohem Maße anpreisend, der Verbraucher werde verführt, allein wegen des extrem günstigen Preises den Deal abzuschließen und sich nicht ausreichend Gedanken zu machen, ob er die Leistung wirklich in Anspruch nehmen wolle. Ob mit der konkreten Behandlung gesundheitliche Risiken verbunden seien, sei unerheblich.

Ein weiterer Unterlassungsanspruch stehe dem Kläger zu, weil der Zahnarzt sein Angebot zu Festpreisen erbringe (§§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 5 Abs. 2, 2 Abs. 3 GOZ). Die verletzte Norm der Gebührenordnung für Zahnärzte verbiete Festpreise und sei, weil eine angemessene Vergütung gewährleistet werden solle, ebenfalls eine Marktverhaltensregel.

 

Keine freie Bahn für Werbung mit geschütztem Design

Bunte Bildchen in der Werbung sind immer dann von besonderer Bedeutung, wenn “trockene” technische Produkte beworben werden sollen. Das dachte sich offenbar auch die Fraunhofer-Gesellschaft und bebilderte im Ausstellerkatalog einer Fachmesse ihre Leistungen im Bereich Schienenfahrzeugtechnik mit dem Foto eines ICE. Hintergrund: Fraunhofer hatte eine Radsatzprüfanlage für den Zugtyp ICE 1 entwickelt. Da es nun aber nicht übermäßig sexy ist, mit einem mittlerweile in die Jahre gekommenen Produkt zu werben, bildete Fraunhofer lieber einen deutlich moderner anmutenden ICE 3 ab.

Dies missfiel der Deutschen Bahn AG, die das Design des ICE 3 als Geschmacksmuster hat schützen lassen. Die Werbung beschäftigte jetzt den Bundesgerichtshof (Urteil vom 7. April 2011 – I ZR 56/09 – ICE), der das Verfahren an die zweite Instanz  zurückverweisen hat, um die Übereinstimmungen und Unterschiede zwischen Geschmacksmuster und  Bild erneut zu prüfen.

Der BGH weist aber bereits darauf hin, dass die Abbildung jedenfalls nicht als  Zitat nach § 40 Abs. 3 Geschmacksmustergesetz zulässig sein kann. Es ist zwar denkbar, dass sich ein Dritter, der an der Entwicklung des als Design geschützten Produkts mitgewirkt hat, auf diese Vorschrift berufen kann. Da Fraunhofer aber Leistungen nur im Zusammenhang mit dem ICE 1 erbracht hat, nicht aber für den ICE 3, kann dieser Rechtfertigungsgrund nicht eingreifen. In der Pressemitteilung des BGH heißt es:

“Die Abbildung des ICE 3 diente damit nur dem Marketing und lässt sich nicht als ein der Veranschaulichung der eigenen Tätigkeit dienendes Zitat verstehen.”